W106 2103347-1•BVwG W106 2103347-1
W106 2103347-1Tribunal administratif fédéral19 sept. 2016
Austritt, Gegenstandslosigkeit, Kündigung, provisorisches<br/>Dienstverhältnis, Verfahrenseinstellung
W106 2103347-1/16E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 04.02.2015, Zl. BMJ-3001611/0008-VD/2015, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, in nichtöffentlicher Sitzung im zweiten Rechtsgang beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 21 Abs. 1 und 2 BDG 1979 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(19.09.2016)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 25.04.2005 als Vertragsbediensteter des Justizwachdienstes für exekutivdienstliche Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz/Justizanstalten aufgenommen. Das Dienstverhältnis wurde durch Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b mit Wirksamkeit vom 01.07.2006 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übergeleitet. Seit 02.11.2006 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX, zuletzt im Wachzimmer, verwendet. Mit Wirksamkeit vom 01.05.2011 wurde ihm der Dienstgrad Revierinspektor zuerkannt.
I.2. Mit Bescheid vom 04.02.2015 kündigte die Vollzugsdirektion als damalige Dienstbehörde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum BF gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 4 Z 4 und § 42 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. Mai 2015 auf.
Dies begründete die Dienstbehörde im Wesentlichen damit, dass dem Mitbeteiligten seit dem Jahr 2012 immer wieder Dienstpflichtverletzungen anzulasten gewesen seien, die eine Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses unumgänglich machten.
I.3. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015, W106 2103347-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der vom BF gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben werde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
I.4. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des Bundesministers für Justiz gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0034, Folge und hob das angefochtene Erkennntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Zusammengefasst vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die festgestellten Dienstpflichtverletzungen ein pflichtwidriges Verhalten des BF im Sinn des § 10 Abs. 4 Z 4 BDG darstellen, das die Dienstbehörde zur Kündigung des provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses berechtigt hatte.
I.5. Mit an die Justizanstalt XXXX gerichtetem Schreiben vom 23.08.2016 erklärte der BF mit Ablauf des Monats August seinen Austritt aus dem Justizwachdienst. Mit gleichem Datum gab die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht den Austritt des BF aus seinem Beamtendienstverhältnis mit Ablauf des 31. August 2016 bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Nach Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2015, Ra 2015/12//0045, ist im zweiten Rechtsgang über die Beschwerde wieder zu entscheiden.
Der BF hat mit Ablauf des 31.08.2016 seinen Austritt aus dem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erklärt. Sein Dienstverhältnis zum Bund hat mit Ablauf des 31.08.2016 geendet.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage sowie der Austrittserklärung des BF vom 23.08.2016.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.
Zu A)
Gemäß § 21 Abs. 1 DG 1979 kann der Beamte schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde (Abs. 2). Gemäß Abs. 3 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Aufgrund der Austrittserklärung des BF wurde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF gemäß § 21 Abs. 2 BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2016 beendet.
Das anhängige Verfahren zur Kündigung des BF ist damit obsolet geworden.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird somit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 21 Abs. 1 und 2 BDG 1979 eingestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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