G312 2127800-1•BVwG G312 2127800-1
G312 2127800-1Tribunal administratif fédéral19 sept. 2016
Lebensgemeinschaft, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung
G312 2127800-1/6E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.07.2016 MÜNDLICH VERKÜNDERTEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 03.06.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 18.05.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.04.2015 bis 29.02.2016 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) widerrufen wird und sie zur Rückzahlung in der Höhe von € 4.157,32 gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie die Lebensgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Gatten XXXX (im Folgenden: kurz RV) nicht gemeldet habe.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 06.04.2016, eingelangt am 14.04.2016 bei der belangten Behörde, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es zwar der Tatsache entspräche, dass die Betroffene mit ihrem Ex-Ehemann RV einen gemeinsamen Wohnsitz habe, jedoch darüber hinaus weder eine Wirtschaft- noch eine Geschlechtsgemeinschaft bestehe, sodass lediglich aus dem Umstand der gemeinsamen Wohnung keine Lebensgemeinschaft geschlossen werden könne. Gegenständlich seien die geforderten Wesensmerkmale (Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) nicht vorhanden, daher liege keine Lebensgemeinschaft vor. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 18.05.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die BF seit 04.01.2010 bis 20.01.2014 sowie seit 02.03.2015 mit RV im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX lebe. In der Zeit vom 30.05.2015 bis 24.06.2015 sei RV in einem aufrechten Dienstverhältnis beim Dienstgelber XXXX und um 20.07.2015 bis 16.08.2015 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Im Zeitraum vom 25.08.2015 bis 03.01.2016 habe er in einem Dienstverhältnis zur Firma XXXX gestanden. Die jeweiligen Lohnbescheinigungen seien zur Berechnung der Notstandshilfe herangezogen werden, in den dazwischen liegenden Zeiträumen habe Herr XXXX Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 34,19 täglich bezogen.
Die BF habe bei ihrer Antragstellung im April 2015 nicht gemeldet, dass sie mit RV im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern nur bekannt gegeben, dass sie geschieden sei und allein lebe. Erst bei der niederschriftlichen Befragung am 15.03.2016 habe die BF mitgeteilt, dass sie mit RV im gemeinsamen Haushalt lebe und sich die Kosten teilen würden. Bis auf zwei getrennte Zimmer würden alle anderen Räume und Dinge gemeinsam genutzt werden. Es gäbe keine getrennten Koch- oder Waschmöglichkeiten. RV habe am 08.03.2016 angegeben, dass der Kredit im Zuge der Scheidung auf die BF umgeschrieben worden sei, die Kreditrate jedoch geteilt werde. Aufgrund der durchgeführten Notstandsberechnung unter Heranziehung der Lohnbescheinigungen und des Arbeitslosengeldbezuges habe sich ein Rückforderungsbetrag in der Höhe von 4.157,32 ergeben, wobei jedoch durch Einbehalt der laufenden Leistung mittlerweile nur mehr 2.957,45 an Rückforderung offen sei.
4. Mit Schriftsatz vom 03.06.2016, eingelangt am selben Tag, beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.07.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF steht seit 03.06.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 13.04.2015 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 41,00 täglich, das letzte Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 31.05.2013.
Bei der Antragstellung auf Notstandshilfe am 10.04.2015 (gültig für 13.04.2015) gab die BF ihren Personenstand (1. Seite) mit geschieden an, den Punkt 1) nach im Haushalt gemeinsam lebende Angehörige kreuzte die BF "nein" an.
Die BF und RV, ihr geschiedener Ehemann, lebten vom 04.01.2010 bis 20.01.2014, sowie wieder ab 02.03.2015 im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX.
Die BF besitzt eine Eigentumswohnung in der Größe von 80 m2 mit einem eigenen Gartenanteil und hat dafür monatlich zwischen 600 und 800 Euro an Kreditrate zu zahlen, 170 Euro gehen davon an die Hausverwaltung für Müll, Kanal, Wasser etc., desweiteren fallen ca. 70 Euro für Strom, 20 Euro für das Internet pro Monat, sowie 500 Euro pro Jahr an Versicherungen an Kosten an. Insgesamt muss die BF monatlich 1.100 Euro Fixkosten bezahlen.
Die BF und VR haben den gemeinsamen Haushalt zur gemeinsamen Unterstützung, zur Hilfestellung der BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes sowie zur Teilung der Kosten aufgenommen, wobei die BF oftmals sämtliche Kosten allein getragen hat.
Zwischen der BF und VR bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft, welche jedenfalls die Wesenskriterien einer Wirtschafts- und Wohnungsgemeinschaft aufwies. Diese Lebensgemeinschaft hat die BF der belangten Behörde nicht gemeldet, dadurch wurde ihr die Notstandshilfe in ungekürzter Höhe zu Unrecht ausbezahlt.
Der VR stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 30.05.2015 bis 24.06.2015 bei der Firma XXXX, vom 20.07.2015 bis 16.08.2015 bei der Firma XXXX und vom 25.08.2015 bis 03.01.2016 bei der Firma XXXX in einem Dienstverhältnis, darüber hinaus erhielt VR Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Unter Zugrundelegung des Einkommens des Lebensgefährten ergibt sich ab 13.04.2015 folgende Einkommensanrechnung:
Einkommen Ihres Lebensgefährten
....................................................................
€ 1.025,70
(Arbeitslosengeld tgl. € 34,19)
abzüglich Freigrenze
..........................................................................................
abzüglich Krankheit (Leber)
.............................................................................
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung
............................................................... - €
263,61
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag
....................................................... € 77,09
gerundet
.......................................................................................................
€ 77,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
.................................................... € 2,53
täglich gebührende Notstandshilfe vor
Anrechnung...................................... € 41,00
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
................................... € 38,47
Für die Zeit vom 13.04.2015 bis 31.05.2015 gebührt ein täglicher
Anspruch auf Notstandshilfe von € 38,47.
Unter Zugrundelegung des Einkommens Ihres Lebensgefährten ergibt
sich ab 01.06.2015 folgende Einkommensanrechnung:
Einkommen Ihres Lebensgefährten
.....................................................................
€ 957,32
Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten
............................................................ €
131,48
abzüglich Freigrenze
...........................................................................................
abzüglich Krankheit (Leber)
................................................................................
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung
................................................................. -
€ 263,61
Werbekostenpauschale (anteilig)
.......................................................................
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
................................................. € 139,46
gerundet
.........................................................................................................
€ 139,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
........................................................€ 4,56
täglich gebührende Notstandshilfe vor
Anrechnung.........................................€ 41,00
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
..................................... € 36,44
Für den Zeitraum von 01.06.2015 bis 30.06.2015 gebührt ein täglicher
Anspruch auf Notstandshilfe von € 36,44.
Unter Zugrundelegung des Einkommens des Lebensgefährten ergibt sich
ab 01.07.2015 folgende Einkommensanrechnung:
Einkommen Ihres Lebensgefährten
....................................................................
€ 205,14
Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten
............................................................€
abzüglich Freigrenze
.........................................................................................
abzüglich Krankheit (Leber)
..............................................................................
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung
............................................................... - €
263,61
Werbekostenpauschale (anteilig)
.....................................................................
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
............................................... € 677,27
gerundet
.......................................................................................................
€ 677,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
.................................................... € 22,25
täglich gebührende Notstandshilfe vor
Anrechnung..................................... € 41,00
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
................................. € 18,75
Für den Zeitraum von 01.07.2015 bis 31.07.2015 gebührt ein täglicher
Anspruch auf Notstandshilfe von € 18,75.
Unter Zugrundelegung des Einkommens Ihres Lebensgefährten ergibt
sich ab 01.08.2015
folgende Einkommensanrechnung:
Einkommen Ihres Lebensgefährten
....................................................................
€ 649,61
Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten
........................................................... € 692,72
abzüglich Freigrenze
..........................................................................................-
€ 634,00
abzüglich Krankheit (Leber)
...............................................................................-
€ 51,00
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung
................................................................- €
263,61
Werbekostenpauschale (anteilig)
.....................................................................
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
............................................... € 389,32
gerundet
.......................................................................................................
€ 389,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
.................................................... € 12,78
täglich gebührende Notstandshilfe vor
Anrechnung...................................... € 41,00
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
.................................. € 28,22
Für den Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.08.2015 gebührt ein täglicher
Anspruch auf Notstandshilfe von € 28,22.
Unter Zugrundelegung des Einkommens Ihres Lebensgefährten ergibt
sich ab 01.09.2015 folgende Einkommensanrechnung:
Einkommen Ihres Lebensgefährten
.....................................................................
€ 273,52
Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten (01.08.-16.08.15)
............................... € 1.026,04
Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten (25.08.-31.08.15)
............................... € 322,28
abzüglich Freigrenze
..........................................................................................
abzüglich Krankheit (Leber)
...............................................................................
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung
............................................................... - €
263,61
Werbekostenpauschale (anteilig)
.....................................................................
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
............................................... € 664,80
gerundet
.......................................................................................................
€ 665,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
.................................................... € 21,86
täglich gebührende Notstandshilfe vor
Anrechnung...................................... € 41,00
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
................................... € 19,14
Für den Zeitraum von 01.09.2015 bis 30.09.2015 gebührt ein täglicher
Anspruch auf Notstandshilfe von € 19,14.
Unter Zugrundelegung des Einkommens Ihres Lebensgefährten ergibt
sich ab 01.10.2015 folgende Einkommensanrechnung:
Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten (01.09.-30.09.15)
.................................... € 1.399,56
abzüglich Freigrenze
...............................................................................................
abzüglich Krankheit (Leber)
....................................................................................
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung
.....................................................................
Werbekostenpauschale
...........................................................................................
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
...................................................... € 439,95
gerundet
..............................................................................................................
€ 440,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
........................................................... € 14,46
täglich gebührende Notstandshilfe vor
Anrechnung............................................. € 41,00
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
......................................... € 26,54
Für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 31.10.2015 gebührt ein täglicher
Anspruch auf Notstandshilfe von € 26,54.
Unter Zugrundelegung des Einkommens Ihres Lebensgefährten ergibt
sich ab 01.11.2015 folgende Einkommensanrechnung:
Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten (1.10. -31.10.15)
.................................... € 1.503,72
abzüglich Freigrenze
..............................................................................................
abzüglich Krankheit (Leber)
...................................................................................
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung
....................................................................
Werbekostenpauschale
.........................................................................................
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
.................................................... € 544,11
gerundet
............................................................................................................
€ 544,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
......................................................... € 17,88
täglich gebührende Notstandshilfe vor
Anrechnung........................................... € 41,00
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
........................................ € 23,12
Für den Zeitraum von 01.11.2015 bis 30.11.2015 gebührt ein täglicher
Anspruch auf Notstandshilfe von € 23,12.
Unter Zugrundelegung des Einkommens Ihres Lebensgefährten ergibt
sich ab 01.12.2015 folgende Einkommensanrechnung:
Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten
............................................................ €
abzüglich Freigrenze
...........................................................................................-
€ 634,00
abzüglich Krankheit (Leber)
...............................................................................
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung
................................................................ - €
263,61
Werbekostenpauschale
......................................................................................-
€ 11,00
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
................................................ € 510,42
gerundet
........................................................................................................
€ 510,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
..................................................... € 16,76
täglich gebührende Notstandshilfe vor
Anrechnung....................................... € 41,00
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
................................... € 24,24
Für den Zeitraum von 01.12.2015 bis 31.12.2015 gebührt ein täglicher
Anspruch auf Notstandshilfe von € 24,24.
Unter Zugrundelegung des Einkommens Ihres Lebensgefährten ergibt
sich ab 01.01.2016 folgende Einkommensanrechnung:
Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten
............................................................ €
abzüglich Freigrenze
..........................................................................................
abzüglich Krankheit (Leber)
...............................................................................
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung
................................................................ - €
263,61
Werbekostenpauschale
......................................................................................-
€ 11,00
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
................................................ € 502,42
gerundet
........................................................................................................
€ 502,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
..................................................... € 16,45
täglich gebührende Notstandshilfe vor
Anrechnung...................................... € 41,00
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
................................... € 24,55
Für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.01.2016 gebührt ein täglicher
Anspruch auf Notstandshilfe von € 24,55.
Unter Zugrundelegung des Einkommens Ihres Lebensgefährten ergibt
sich ab 01.02.2016 folgende Einkommensanrechnung:
Einkommen Ihres Lebensgefährten
.......................................................................
€ 957,32
Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten (01.01.-03.01.16)
................................. € 147,94
abzüglich Freigrenze
............................................................................................
abzüglich Krankheit (Leber)
.................................................................................
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung
.................................................................. -
€ 263,61
Werbekostenpauschale (anteilig)
.........................................................................
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
................................................... € 147,55
gerundet
...........................................................................................................
€ 148,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
........................................................ € 4,85
täglich gebührende Notstandshilfe vor
Anrechnung......................................... € 41,00
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
...................................... € 36,15
Für den Zeitraum von 01.02.2016 bis 29.02..2016 ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe von € 36,15.
Anhand folgender Tabelle können Sie die Höhe des Rückforderungsbetrages genau
nachvollziehen:
Zeitraum täglich anzurechnender Betrag
13.04. 2015 bis 31.05.2015: 49 Tage tägl. € 02,53 mal 49 = € 123,97
01.06. 2015 bis 30.06.2015: 30 Tage tägl. € 04,56 mal 30 = € 136,80
01.07. 2015 bis 31.07.2015: 31 Tage tägl. € 22,25 mal 31 = € 689,75
01.08. 2015 bis 31.08.2015: 31 Tage tägl. € 12,78 mal 31 = € 396,18
01.09. 2015 bis 30.09.2015: 30 Tage tägl. € 21,86 mal 30 = € 655,80
01.10. 2015 bis 31.10.2015: 31 Tage tägl. € 14,46 mal 31 = € 448,26
01.11. 2015 bis 30.11.2015: 30 Tage tägl. € 17,88 mal 30 = € 536,40
01.12. 2015 bis 31.12.2015: 31 Tage tägl. € 16,76 mal 31 = € 519,56
01.01. 2016 bis 31.01.2016: 31 Tage tägl. € 16,45 mal 31 = € 509,95
01.02. 2016 bis 29.02.2016: 29 Tage tägl. € 04,85 mal 29 = € 140,65
Gesamtsumme € 4.157,32
Der Übergenuss bzw. die unberechtigt empfangene Notstandshilfe beträgt somit für den Zeitraum von 13.04.2015 bis 29.02.2016 €
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus der am 27.07.2016 stattgefundenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung.
Aus den vorgebrachten Angaben der BF ergab sich zweifelsfrei, dass die BF und VR im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft geführt haben.
So gab die BF an, dass sie mit ihrem Ex-Gatten zwecks gegenseitiger Unterstützung und Hilfestellung, unter anderem wegen der Kostenteilung der finanziellen Aufwendungen einen gemeinsamen Haushalt eingegangen ist.
Auf die Frage, wie es zu dem gemeinsamen Haushalt gekommen sei, erklärte die BF, dass sie krank sei und Hilfe und Unterstützung benötigen würde. Sie leide an einem schweren Burnout, Leberzirrhose, Hepatitis C und chronischen Depressionen. Durch ihre Erkrankung hätten sie und ihr Ex-Gatte ihre gegenseitige Hilfe vereinbart. Er übernimmt die Einkäufe, holt die Rettung (wenn notwendig) und unterstützt sie.
Zum Tagesablauf befragt, erklärte die BF, dass ein jeder sein eigenes Zimmer gehabt habe, das Zimmer des VR eigentlich das Gästezimmer sei, sie im Wohnzimmer einen eigenen Fernseher hatte und in ihrem Schlafzimmer ein Fernseher sei, auch VR habe in seinem Zimmer einen eigenen Fernseher gehabt, trotzdem hätte VR bei ihr im Wohnzimmer ferngesehen. Manchmal hätten sie gemeinsam Fern gesehen. Die Kosten hätten sie sich teilweise geteilt, manchmal habe er ihr 400 Euro, manchmal 500 Euro monatlich gegeben, manchmal gar nichts und sie musste die Kosten allein tragen. VR hat regelmäßig nach der BF gesehen, ob sie aufgrund ihrer Erkrankung etwas benötigt, ob sie Medikamente benötigt. Die Reinigung der Wohnung haben sie sich ebenfalls geteilt.
Auf Vorhalt, dass die BF ihren Ex-Mann nicht unter Punkt 1) des Antrages eingetragen wurde, erklärte die BF, dass sie ihren geschiedenen Mann nicht unter Angehörige verstanden habe, deshalb habe sie ihn nicht eingetragen. Eine Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde sei nicht erfolgt, da dies für sie klar gewesen sei. Mittlerweile sei VR jedoch wieder ausgezogen, da er nun keine Hilfe mehr für sie sei, sondern eine Belastung.
Dass es sich gegenständlich bei der Aufnahme der Lebensgemeinschaft um den gemeinsamen Beistand gehandelt hat, wird auch dadurch belegt, dass die Töchter der BF damit nicht einverstanden waren, weil VR sie enttäuscht hatte und sie ihrer Meinung nach ausgenutzt hat. Trotzdem ist sie diese Lebensgemeinschaft eingegangen, da sie eine finanzielle und soziale Unterstützung durch ihn wollte, auch um ihre Töchter nicht belasten zu müssen.
VR erklärte bei der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 08.03.2016, dass aus seiner Sicht keine Lebensgemeinschaft mit der BF bestehe, sie gemeinsam wohnen würden, um sich die Kosten zu teilen und getrennte Zimmer hätten. Sie würden in einer Eigentumswohnung mit 78 m2 Größe wohnen und bis auf die getrennten Zimmer alle Dinge im Haushalt gemeinsam nützen. Es gäbe keine getrennten Wasch- oder Kochmöglichkeiten. Nach der Scheidung sei der Kredit auf seine geschiedene Frau überschrieben worden, die Zahlungen würden jedoch geteilt werden.
Die Angaben der BF waren glaubhaft und nachvollziehbar.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann gemäß § 33 Abs. 1 AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Notstandshilfe ist nach Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
Im Einzelnen ist gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag gemäß Abs. 4 leg. cit. kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. b lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann gemäß Abs. 5 leg. cit. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 €
anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 gemäß Abs. 6 leg. cit. wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
§ 20 Abs. 6 und § 21a sind gemäß Abs. 7 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Unstrittig ist, dass die BF im maßgeblichen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von Euro täglich 41 € bezogen hat.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
3.2.2. Die BF bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, nicht jedoch den gemeinsamen Haushalt mit VR.
Nach ständiger Judikatur des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0263, und vom 18. November 2009, Zl. 2009/08/0081).
Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0318). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2007/08/0213).
Gegenständlich bestand zweifelsfrei eine Lebensgemeinschaft, dies ergibt sich eindeutig aus den Angaben der BF, wonach genau diese gegenseitige Unterstützung und Hilfeleistung sowie Teilung der finanziellen Kosten Ziel der Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes war und mit den Worten "gegenseitiger Beistand" bezeichnet werden kann.
3.2.2. Die Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes, sowie der festgestellten Lebensgemeinschaft hat die BF der belangten Behörde - unstrittig - nicht gemeldet.
Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die belangte Behörde hat gegenständlich zu Recht das anzurechnende Einkommen des VR zur Berichtigung und Berechnung der Notstandshilfe der BF herangezogen.
Durch die Verschweigung der Aufnahme der Lebensgemeinschaft, hat die BF die unrechte Auszahlung der ungekürzten Notstandshilfe herbeigeführt und ist gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung dieser unrechten Auszahlung verpflichtet.
Die Höhe der Rückzahlung wurde von der BF nicht bemängelt, daher kann auf diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden.
Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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