W159 2106900-1•BVwG W159 2106900-1
W159 2106900-1Tribunal administratif fédéral16 sept. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, politische Gesinnung,<br/>soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W159 2106900-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, richtig: XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.03.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte am 27.10.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 27.10.2014 erfolgten Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gab er an, dass sein Großvater XXXX, Regierungschef im Bezirk XXXX in der Provinz Maydan Wardak gewesen sei und vor zwei Jahren mit 80 Schüssen getötet worden sei. Sein Cousin und er seien bis vor zwei Jahren Leibwächter ihres Großvaters gewesen. Vor sechs Monaten sei auch sein Cousin von den Taliban erwischt und getötet worden. Auch er selbst sei mehrmals von den Taliban bedroht worden. Zwei Jahre lang habe er sich in Kabul aufgehalten, als er erfahren habe, dass die Taliban nach wie vor nach ihm suchen würden, habe er sich aus Angst um sein Leben entschlossen, seine Heimat zu verlassen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 15.01.2015 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er nach traditionellem Ritus ca. vor acht Jahren geheiratet habe, das genaue Datum wisse er nicht. Seine Gattin lebe bei ihrem Vater zu Hause. Er habe nicht genug Geld gehabt, um sie hierher mitzunehmen. Er habe drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Gesundheitliche Probleme habe er keine.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater XXXX früher Gouverneur der Provinz Maydan Wardak gewesen sei und 1992 ermordet worden sei. Er sei zwar in Kabul geboren und aufgewachsen, nach der Ermordung seines Vaters seien sie aber nach Wardak gezogen. Dort sei derzeit die Sicherheitslage schlecht, weil die Taliban mächtig seien. Er sei afghanischer Staatsbürger und habe auch eine Tazkira in Afghanistan, aber keine Möglichkeit, diese herzuschicken. Er habe in Afghanistan ein eigenes Haus und landwirtschaftliche Grundstücke gehabt. Paschtu sei seine Muttersprache. Seine Mutter lebe in Kabul und die Ehefrau und die Kinder lebten in Wardak.
Er selbst habe als Leibwächter für seinen Großvater gearbeitet, gemeinsam mit seinem Cousin. Sein Großvater sei als Stammesältester im Distrikt XXXX auch Leiter des Provinzrates gewesen. Dieser habe XXXX geheißen und sei vor zweieinhalb bis drei Jahren von den Taliban ermordet worden. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, Militärdienst habe er keinen absolviert. Seine wirtschaftliche Lage in Afghanistan sei gut gewesen. Er habe als Leibwächter verdient und auch einen Ertrag aus der Landwirtschaft erhalten. Seine Frau sei Hausfrau. Ca. vor zwei Monaten habe er das letzte Mal mit ihr gesprochen. Sie habe gemeint, dass die Sicherheitslage sehr schlecht wäre und die Taliban sehr mächtig.
Zu seinen Fluchtgründen gefragt, führte er nochmals aus, dass er gemeinsam mit seinem Cousin XXXX Leibwächter seines Großonkels XXXX gewesen sei, welcher vor zweieinhalb bis drei Jahren von den Taliban ermordet worden sei. Danach seien XXXX und er nach Kabul geflohen und hätten sich versteckt. Vor sechs Monaten sei XXXX wieder nach Wardak zurückgefahren und sei dort von den Taliban festgenommen worden, welche ihn gefoltert und ermordet hätten. Nach 40 Tagen hätten sie seinem Vater die Leiche übergeben. Er sei dann bei dem Begräbnis in Wardak dabei gewesen, dies sei nur möglich gewesen, weil Soldaten und die afghanische Nationalarmee dort für die Sicherheit gesorgt hätten. Gleichzeitig neben der Funktion als Leibwächter sei er auch als Spion für die Amerikaner tätig gewesen. Er habe ein GPS bekommen und habe die Amerikaner über verschiedene Ortschaften informiert, die er beobachtet habe. Auch sein Großonkel habe für die Amerikaner gearbeitet und sei von diesen bezahlt worden. Als die Taliban seinen Cousin mitgenommen hätten, hätte er ihnen dies verraten. Sein Großonkel sei gerade zu einer Moschee unterwegs gewesen, als er mit 80 Schüssen von den Taliban hingerichtet worden sei. Zuvor habe er auch schon Todesdrohungen erhalten. Das genaue Todesdatum seines Großonkels wisse er nicht. Erst als sein Cousin von den Taliban ermordet worden sei und vorher alles über die Spionage erzählt habe, sei es für ihn so gefährlich geworden, dass er geflüchtet sei. Er sei in Kabul gewesen, sein Cousin sei aber mit einem Sammeltaxi nach Wardak zurückgefahren. Dies sei ein Fehler gewesen, weil dort viele Spione der Taliban unterwegs gewesen seien. Er habe sich in Kabul versteckt. Die Sicherheitslage sei für ihn dort auch immer schlechter geworden. Er sei dort auch dreimal telefonisch bedroht worden, das erste Mal ca. zehn Tage nach der Ermordung seines Cousins. Sie hätten gesagt, dass sie schon zwei Personen getötet hätten und er nunmehr der Dritte wäre. Die letzte Bedrohung sei zwei Tage vor der Ausreise erfolgt. Die Polizei hätte ihn nicht schützen können. Die Taliban hätten auch das Haus durchsucht und seiner Frau ausgerichtet, dass sie ihn töten würden, weil er ein Spion der Amerikaner sei.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung, mache einen Deutschkurs. Er fühle sich wohl und betreibe auch Sport.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.03.2015, XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 hingegen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Absatz 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.03.2016 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang, einschließlich der bereits oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen.
Beweiswürdigend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller widersprüchliche Angaben gemacht habe. Beispielsweise habe er einmal von seinem Großvater und einmal von seinem Großonkel gesprochen und sei das Vorbringen überdies zu wenig konkret und detailliert gewesen. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können, auch aus seiner Tätigkeit als Spion für die Amerikaner könne keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden.
Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass die Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei und dass die Versorgung der Bevölkerung häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul stehe dem Antragsteller und dessen Familie, die in der Heimatprovinz Wardak aufältig sei, nicht offen. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Es sei ihm daher subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller und zwar ausschließlich gegen die Abweisung des Spruchteiles I. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde insbesondere kritisiert, dass die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe und sich die vermeintlichen Unglaubwürdigkeiten lediglich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme bezögen, wobei die Ersteinvernahme nicht der näheren Erforschung der Fluchtgründe diene. Für den Beschwerdeführer sei sein Großonkel so etwas wie ein Großvater gewesen und habe er diesen auch immer so bezeichnet. Auch seien Altersangaben und Geburtsdaten in Afghanistan nicht von großer Bedeutung. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass viele aus dem Dorf die Handy-Nummer des Beschwerdeführers gehabt hätten und diese kein Geheimnis gewesen sei und dass es nicht verwunderlich sei, dass auch die Taliban in deren Besitz gelangt wären. Der Großonkel des Beschwerdeführers sei Regierungschef im Bezirk XXXX der Provinz Maydan Wardak gewesen und habe der Beschwerdeführer als Leibwächter für diesen und als Spion für die Amerikaner gearbeitet, sodass dieser zu einer Risiko-Gruppe in Afghanistan zähle. Die belangte Behörde hätte Ermittlungen vor Ort anstellen müssen, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen oder zu entkräften. Die rechtliche Beurteilung, dass aus der Tätigkeit als Spion für die Amerikaner keine asylrelevante Verfolgungsgefahr resultiere, sei falsch. Er sei vielmehr auf Grund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit, sowie wegen der Zugehörigkeit zur Familie seines Großonkels in Afghanistan von aktueller asylrelevanter Verfolgung bedroht, sodass ihm Asyl zu gewähren sei. Schließlich wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 18.03.2016, Zahl: W159 2106900-1/3Z, Herrn Dr. Sarajuddin RASULY zum länderkundlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines länderkundlichen Gutachtens, das er mit Datum vom 26.05.2016 wie folgt erstattete:
"Forschungsmethodik:
Forschung in XXXX, besonders in XXXX, und in Kabul. Literaturrecherche zu Lage in Wardak.
Das Wesentliche aus dem Vorbringen des BF:
Der BF gibt an, XXXX zu heißen und sein Vater XXXX. Er sei in Kabul geboren und dort aufgewachsen. Sein Vater sei ein Gouverneur gewesen und sei im Jahre 1992 getötet worden. Danach sei er mit seiner Mutter nach XXXX in der Provinz Wardak, von wo sein Vater stammte, zurückgegangen. Seine Mutter sei wieder in Kabul und seine Ehefrau und Kinder lebten bei seinen Schwiegereltern in Wardak. Sein Großonkel (diese werden nach der Tradition Afghanistans auch als Großvater angesprochen bzw. angegeben), habeXXXX geheißen. XXXX sei ein Stammesältester und Leiter des Provinzrates in XXXX gewesen. Er und sein Cousin, Sohn seiner Tante väterlicherseits, XXXX, seien Bodyguards von XXXX gewesen und sie hätten auch für die Amerikaner spioniert. Sie seien nach der Ermordung von XXXX von Wardak nach Kabul geflüchtet und sich dort für zwei Jahre versteckt gehalten. Die Taliban hätten seinen Cousin erwischt und getötet. Er habe Angst bekommen und sei aus Afghanistan ausgereist. Die Leiche seines Cousins sei von den Taliban unter Vermittlung der Dorfältesten zurückgegeben worden. Er habe am Begräbnis seines Cousins in Wardak teilgenommen, weil die Soldaten der Nationalarmee und die Amerikaner das Begräbnis seines Cousins beschützt hätten.
Zum Vorbringen des BF:
Meine Mitarbeiter haben in XXXX, in der Provinz Maidan Wardak und in Kabul zu den Angaben des BF Nachforschungen angestellt und mir die notwendigen Informationen telefonisch mitgeteilt. Außerdem habe ich betreffend die Funktion des Vaters des BF in der kommunistischen Zeit und zur Sicherheitssituation in XXXX Literaturrecherchen angestellt. Ausgehend von diesen Informationen möchte ich folgendes
Gutachten erstatten:
Zur persönlichen und beruflichen Identität des Vaters des BF:
Meine Mitarbeiter haben zunächst über eine Person namens XXXX, der ursprünglich aus Alasang, in XXXX stammte, nachgeforscht. Die Forschungen über Kargarzoi haben ergeben, dass es eine Person mit dem Namen XXXX (XXXX) XXXX in der kommunistischen Zeit Parteisekretär des Provinzkomitees der Volksdemokratischen Partei Afghanistans (= Kommunistische Partei) in Wardak war. Damit war er ein bedeutender Funktionär der kommunistischen Partei. Diese Personen wurden von Kabul aus von der Partei bestimmt und sie hatten mehr Macht als die Gouverneure; in den kommunistischen Staaten, auch in Afghanistan, hatten damals die Parteifunktionäre das letzte Wort.
XXXX wohnte hauptsächlich in Kabul und seine Kinder sind in Kabul geboren und aufgewachsen. Da Wardak eine Nachbarprovinz von Kabul ist, haben die gebildeten Personen aus Wardak sich bald in Kabul niedergelassen und dort auch ihre Karriere gemacht. Aber in der kommunistischen Zeit haben viele von ihnen in ihren Ursprungsdistrikten politische Funktionen bekommen und sich dorthin begeben, allerdings haben sie ihre Familien in Kabul belassen.
Zum Verbleib, Funktion von XXXX:
Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes im Jahre 1992 ist XXXX wieder in die Stadt Kabul zurückgekehrt (geflüchtet) und hat seine Adresse innerhalb der Stadt Kabul, wo seine Familie gewohnt hatte, in das Viertel XXXX verlegt, mit der Hoffnung von den Mujaheddin, die in Kabul eingezogen und die Macht übernommen hatten, nicht bald identifiziert zu werden. Trotzdem wurde er von jenen Mujaheddin, die von ihm geschädigt oder verfolgt worden waren, erwischt und getötet.
Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes haben die Mujaheddin tausende Kommunisten, besonders solche Personen wieXXXX, die hohe Parteifunktionen innehatten, getötet oder für lange Jahre in Haft behalten. Ein Teil der politischen Funktionäre, wie XXXX, waren als Funktionäre der kommunistischen Partei sehr autoritär und sie haben in ihrem Machtbereich dutzende Personen als Feinde der Revolution "entlarvt" und veranlasst, dass sie in Haft kommen. Diese Personen sind im Gefängnis schwer gefoltert worden, sodass sie teilweise den Tod fanden. Ein Teil von diesen Personen wurde durch Verhängung der Todesstrafe durch die kommunistischen Sondergerichte getötet.
Ich möchte einschränkend erwähnen, dass nicht alle Parteifunktionäre der kommunistischen Partei der Verfolgung ausgesetzt waren oder sind, wenn sie niemanden geschädigt haben oder wenn sie keine bewaffneten mächtigen Feinde hatten und haben.
Die Parteifunktionäre wie XXXX haben während ihrer Herrschaft Menschen aus ihren Heimatregionen schwer geschädigt und ihre Handlungen führten zum Teil zum Tode von einzelnen Personen aus ihren Heimatregionen. Die brutalen Handlungen der Parteifunktionäre der kommunistischen Partei haben dazu geführt, dass ihre Familienmitglieder ebenfalls ins Visier ihrer Feinde geraten sind.
Offensichtlich hatte XXXX mit seinen Handlungen während seiner Herrschaft in Wardak Todfeindschaft provoziert. Im Falle einer Todfeindschaft in Afghanistan entsteht Sippenhaft. Das heißt, in diesem Falle geraten auch die Familienmitglieder des Täters ins Visier der Familienmitglieder des Opfers.
Nach der Tötung von XXXX hat seine Familie, einschließlich XXXX, mehrmals in Kabul aus Angst ihre Adresse gewechselt und sich schließlich nach Wardak begeben und unter den Schutz von XXXX, dem Onkel oder Cousin seines Vaters gestellt.
Zur Identität und Funktion XXXX, Großonkel von XXXX:
XXXX war in XXXX "Präsident" des von der Bevölkerung bestimmten traditionellen Stammesrats und ein Funktionär der Mujaheddin-Partei "Jamiat-e Islami" unter Führung von Burhanuddin Rabbani; Rabbani war von 1992 bis 2001 offizieller Staatspräsident Afghanistans. Damit war XXXX auch in den Kriegsjahren an den bewaffneten Konflikten beteiligt. Während dieser Zeit haben die Parteien und Krieger zuerst gegen die Kommunisten und gegen die sowjetische Armee gekämpft. Danach haben sie sich in den Bürgerkriegsjahren, vor allem ab der Machtübernahme der Mujaheddin selbst im Jahre 1992, gegenseitig bekämpft. In der Heimatregion von XXXX waren die Gegner der Jamiat-e Islami, die Hezb-e Islami und später die Taliban aktiv. Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes und nach dem Einzug der Mujajeddin-Parteien in Kabul wurde der Konflikt zwischen den beiden Mujaheddin-Parteien, Hezb-e Islami, unter Führung von Hekmatyar und Jamiat-e Islami, unter Führung von Rabbani, intensiver, weil Rabbani Hekmatyar nach der Machtübernahme der Mujaheddin aus Kabul vertrieben und damit verhindert hatte, dass Hekmatyar auch in Kabul an der Macht beteiligt ist.
Das hat dazu geführt, dass Hekmatyar, der in Wardak, eine starke Basis errichtet hatte und von dort Rabbani bekämpfte, auch die Jamiat-Funktionäre und Kämpfer ins Visier genommen. Aus diesem Grunde ist XXXX gegen 1992/1993 zu seinem Dorf Alasang gezogen, um sich dort gegen die Hezb-e Islami besser verteidigen zu können. Schließlich wurde XXXX von Mitgliedern der Taliban, die seine persönlichen Feinde waren, zwischen den Jahren 2008 und 2009 getötet. XXXX war nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 wieder im Distrikt XXXX aktiv, weil seine Partei Jamiat-e Islami Hauptakteur der neuen Staatsmacht in Kabul wurde.
Die Gründe für seine Tötung durch die Taliban sind gewesen:
Einerseits war XXXX ein Funktionär der Jamiat-e Islami, der als Feind der Taliban gilt und an der Macht ist und andererseits, weil sie in der Reihe der Taliban die persönlichen Feinde von XXXX aktiv waren und sich möglicherweise für die alte Feindschaften revanchiert haben.
Betreffend Vefolgungsgefahr für den BF:
Wenn es sich beim BF tatsächlich um denselben XXXX handelt, über den ich Informationen gesammelt habe, möchte ich folgendes ausführen:
Nach dem Tode von XXXX haben sich zwei Verwandte von XXXX, die im Staatssicherheitsdienst in Kabul arbeiteten, eines Tages in die Heimatregion von XXXX begeben und zwei Taliban, unter der Beschuldigung XXXX ermordet zu haben, festgenommen und sie getötet.
Es ist zu erwähnen, dass einige Verwandte von XXXX bzw. von XXXX mit den Taliban zusammengearbeitet haben und sie waren während des sowjetisch-afghanischen Krieges und während des Bürgerkrieges gegen ihre Familienmitglieder, wie zum Beispiel gegen XXXX und XXXX, eingestellt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Familienfehde, die aus politischen Differenzen in der Vergangenheit zwischen dieser Sippe entstanden war, auch für die Tötung von XXXX und XXXX verantwortlich sein kann.
Daher stufe ich XXXX als Konfliktperson ein, der im Visier von Feinden seines Onkels und seines Vaters gestanden sein könnte. Eine Konfliktperson ist jene Person, die oder ihre Familienmitglieder bestimmte Personen schwer geschädigt oder sogar getötet haben. Auch wenn ein Mitglied einer solchen Familie keine Tat begangen hat, wegen der Menschen getötet oder geschädigt worden sind, ist er Opfer der Sippenhaft, die in Afghanistan besonders ausgeprägt ist.
Es ist auch zu erwähnen, dass XXXX, Sohn von XXXX, sich nach der Tötung seines Vaters unter dem Schutz von XXXX gestellt hatte. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass er auch als Bodyguard für XXXX zeitweise tätig war. Es wurde aber von niemandem bestätigt, dass XXXX ein Spion der Amerikaner gewesen ist oder mit den Amerikanern gearbeitet hätte.
Betreffend die Anwesenheit der Amerikaner beim Begräbnis von XXXX möchte ich erwähnen, dass bei den Begräbnissen der Afghanen, die von den Taliban getötet werden, die Ausländer, besonders die amerikanische Armee, diese Begräbnisse auf keinen Fall schützen und dort auch nicht anwesend sind."
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 26.08.2016 an, zu der auch der erwähnte länderkundliche Sachverständige geladen wurde. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Rechtsberaters der XXXX. Seitens des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde auf eine Teilnahme vorweg verzichtet. Der Beschwerdeführer gab an, dass er eine Tazkira in Afghanistan habe, diese aber nicht vorlegen könne, denn er habe niemanden mehr in Afghanistan und habe keine Möglichkeit, auf diese zuzugreifen bzw. auch niemanden, der sie ihm zuschicken könne. Das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen wurde dem Rechtsberater zur Verfügung gestellt.
Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen und seine Beschwerde aufrecht. Er wollte korrigieren, dass er in Wirklichkeit XXXX Jahre alt sei und XXXX geboren sei, das Monat und den Tag wisse er nicht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und sunnitischer Moslem und sei in Kabul geboren. Vom Jahre 1359 bis zur Regimezeit von Dr. Najib habe er in Kabul gelebt und sei sein Vater terrorisiert und erschossen worden und sei dann die Familie in die Provinz Wardak in den Distrikt XXXX gegangen. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Die Taliban hätten ihr Dorf angegriffen. Der Onkel seines Vaters, den man nach ihrer Kultur als auch als "Großvater" bezeichnet, habe XXXX geheißen. Auch dieser sei terrorisiert worden. Dann sei er in unterschiedlichen Orten aufhältig gewesen, in der Provinz Wardak, auch in der Provinz Kandahar und auch in Kabul. Ca. ein bis zwei Monate vor seiner Einreise nach Österreich habe er Afghanistan verlassen. Seither sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen.
Er sei zwölf Jahre lang zur Schule gegangen, habe aber keinen Beruf gelernt. Auf Grund des Krieges habe er seine schulische Ausbildung nicht fortsetzen können. XXXX sei sein Vater gewesen. Dieser sei zur Regimezeit von Karmal Provinzgouverneur von Wardak gewesen. In der Regimezeit von Najib sei er nach Kabul versetzt worden. Dort sei er terrorisiert und erschossen worden. Als das Regime von Najib gestürzt worden sei, seien sie nach Wardak zurückgesiedelt. Er glaube, dass sein Vater 1991/1992 gestorben sei. Er schätze, dass dieser damals etwa 50 Jahre alt gewesen sei. Befragt, ob ihm etwas bekannt sei, dass es wegen seines Vaters eine Blutrache gegen seine Familie gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute immer gesagt hätten, dass er der Sohn eines Kommunisten oder der Sohn eines Parchami sei. Parchami sei die Partei von Karmal gewesen. Nachdem der länderkundliche Sachverständige den Begriff Blutrache erläuterte, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass es auch private Familienfeinde von früher gegeben habe und dass diese Feindschaft von seinem Vater herrühre. Sein Vater sei zur Regimezeit von Karmal Provinzgouverneur von Maydan Wardak gewesen. Über die Frage des Sachverständigen, was die Leute gesagt hätten, dass sein Vater, wem auch immer, schlechtes angetan habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Leute seinen Vater als alten Kommunisten oder alten Parchami bezeichnet haben und gedroht hätten, dass keiner von der Familie überleben werde. Außer der Parchami-Partei gab es auch noch die Khalq-Partei. Über Vorhalt des Sachverständigen, dass die Kommunisten heute in Afghanistan nicht mehr verfolgt würden, weil sie Kommunisten gewesen seien und es daher wichtig sei, konkret zu wissen, was sein Vater den Leuten angetan habe und wie diese darauf reagiert hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute immer gesagt hätten, dass sein Vater ein Freund der Kommunisten und Russen sei. Der Rechtsberater führte dazu aus, dass er aus seiner Erfahrung einen ähnlichen Fall kenne, bei dem der Beschwerdeführer auch nicht näher angegeben habe können, was konkret geschehen sei, weil er sich so geschämt habe.
Gefragt, was er über seinen Großonkel XXXX wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass er Leiter oder Präsident des Provinzrates des Distriktes XXXX gewesen sei und dass er und ein anderer Cousin, nämlich der Sohn seiner Tante väterlicherseits, Leibwächter gewesen seien. Dieser Cousin habe XXXX geheißen. Sein "Großvater" habe ihm angeboten, dass er Leibwächter für ihn werden solle. Er habe ihm diese Arbeit verschafft und habe ihm dafür 10.000 bis 15.000 Afghani im Monat gezahlt. Einige Zeit später sei XXXX von Kabul Richtung Wardak unterwegs gewesen. Die Taliban hätten ihm den Weg versperrt. Sein Cousin XXXX habe ihn begleitet. Der Großonkel sei erschossen worden und XXXX sei mitgenommen, aber über Intervention der Ältesten wieder frei gelassen worden. Er selbst sei bei diesem Angriff der Taliban auf seinen Großonkel nicht dabei gewesen, sondern zu Hause. Er habe keine spezielle Ausbildung als Leibwächter erhalten. Außerdem habe ihm sein Großonkel und XXXX das GPS-System der Amerikaner erklärt. Sie hätten seinen Großonkel nicht immer, sondern nur gelegentlich, begleiten müssen. Sie hätten nicht gewusst, dass die Taliban sie angreifen würden und dass so ein Vorfall passieren würde. Von 2009 bis 2011 habe er die Funktion eines Leibwächters seines Großonkels ausgeübt. Dieser sei im vierten oder fünften Monat des Jahres 2010 gestorben. Er sei noch eine Zeit lang im Heimatdorf geblieben und dann mit seinem Cousin XXXX nach Kabul gegangen. Über XXXX sei er auch zu seinem Job als "Amerikanischer Spion" gekommen. Sie hätten Fotos von Häusern und Personen gemacht, die ihnen die Amerikaner gesagt hätten.
Diesbezüglich vom Richter gefragt, führte der länderkundliche Sachverständige dazu aus, dass die Amerikaner jede Möglichkeit wahrnehmen würden, Informationen zu beschaffen. Dazu gehöre auch, dass Häuser fotografiert werden und Personen nachspioniert werde. Er habe allerdings nicht feststellen können, ob der Beschwerdeführer dies in Afghanistan selbst wirklich gemacht habe.
Gefragt, wie es zum Tod seines Cousins XXXX gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie gemeinsam nach Kabul gegangen wären und dass XXXX in die Heimatregion zurückfahren habe wollen. Er habe ihm davon abgeraten. So sei dieser allein heimgefahren und er sei in Kabul geblieben. XXXX sei von den Taliban festgenommen, einvernommen und getötet worden, wobei er nachträglich erfahren habe, dass sie von ihm alle Informationen herausgepresst hätten. Er habe mit einem jungen Mann im Dorf telefoniert, der ihm das erzählt habe. Einige Zeit später habe er einen anonymen Anruf erhalten. So habe er gewusst, dass seine Handynummer weitergegeben worden sei. Die Anrufer, wobei er diese als Taliban bezeichnete, hätten ihm gesagt, dass er Anführer der Spione sei und dass es ihm genauso gehen würde wie seinem Cousin. Sie hätten auch gesagt, dass sie die Führer der Taliban verraten hätten. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen, was ihm auch geraten worden sei. Ca. vier Monate vor seiner Ausreise sei XXXX getötet worden, ein oder zwei Monate nach seinem Tod hätten sie ihn angerufen und bedroht. Er sei dreimal angerufen worden. Sie hätten ihm auch gesagt, dass sie ihm den Kopf abschneiden würden, sowie sie es bei den anderen gemacht hätten. Die Anrufer hätten sich nicht vorgestellt, aber es sei klar gewesen, dass es Taliban gewesen seien. Sie hätten auch gesagt, dass sie bereits zwei erwischt hätten, aber es eigentlich auf ihn abgesehen hätten. Als er diese Drohungen erhalten habe, habe er sich in Kabul aufgehalten. Er sei ausschließlich telefonisch bedroht worden. Sie hätten ihm auch gesagt, dass sie ihn überall finden werden, egal, wo er sich aufhalte.
Gefragt, ob seine Frau auch bedroht worden sei, gab er an, dass im September 2015 die Taliban ihr Dorf angegriffen hätten und dieses in Brand gesetzt hätten. Darüber sei auch von BBC berichtet worden. Vor drei Monaten hätte es seinen Onkel väterlicherseits erwischt und hätten ihm (die Taliban) den Kopf abgeschnitten. Darüber habe er auch ein Video. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 61) dazu angegeben habe, dass die Taliban zu ihm nach Hause gekommen wären und seiner Frau gesagt hätten, dass sie ihn töten würden, gab er an, dass dies gewesen sei, als er bereits ausgereist sei. Die Taliban seien jedoch auch in ihrem Haus in Kabul gewesen, als er noch dort gewohnt habe. Er sei aber nicht zu Hause gewesen.
Er sei eineinhalb Monate vor seiner Einreise nach Österreich aus Afghanistan ausgereist im Jahr 2014 und zwar über den Landweg in den Iran und dann in die Türkei. Seine Ehefrau sei nach diesem Vorfall in ein Dorf nach Kandahar gezogen und seine Mutter halte sich bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul auf. Er habe mit beiden noch Kontakt. Es gehe ihnen gut. Die Taliban hätten allerdings nach seiner Ausreise das Dorf eingenommen.
Er sei gesund und habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Seit etwa einem Jahr arbeite er bei der Firma XXXX und sei dort teilzeitbeschäftigt. Es würden dort Gemüse und andere Sachen eingepackt. Er habe einen Deutschkurs besucht, dann habe er diese Arbeit gefunden. Es sei ihm auch zugesichert worden, dass er demnächst als Vollzeitkraft arbeiten könne. Ein Deutschdiplom habe er noch nicht, er habe nur einen Deutschkurs für Anfänger besucht. Bei Vereinen oder Institutionen sei er derzeit nicht Mitglied. Er habe auch noch keine österreichischen Freunde, nur Arbeitskollegen. In Zukunft möchte er gerne seine Familie nachholen und hier mit ihr gemeinsam ein normales Leben führen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde man ihm den Kopf abschneiden und töten und er wisse nicht, was die Taliban sonst noch mit ihm machen würden. Der Sachverständige fragte den Beschwerdeführer auch, warum seine Frau nach Kandahar gezogen sei und ob sie dort Verwandte habe, was sie bejahte und angab, dass dort sein Schwager lebe.
Der länderkundliche Sachverständige führte abschließend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Inhalt seines Gutachtens bestätigen würden und dass es sich beim Beschwerdeführer um jene Person handle, zu der er nachgeforscht habe. Betreffend die Tötung des XXXX wollte er noch auf eine Quelle hinweisen, die er im Internet entdeckt habe
(http://www.pri.org/stories/2010-06-28/war-other-means-part-3-guardians-wardak). Die Tötungszeit des XXXX in dieser Quelle decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Der Rechtsberater führte resümierend aus, dass das länderkundliche Sachverständigengutachten die Gefährdung des Beschwerdeführers, welche asylrelevant sei, bestätige. Zu dem Länderinformationsblatt wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Afghanistan, Paschtune und Moslem, Sunnit und wurde nach eigenen Angaben XXXX in Kabul geboren. Er lebte zunächst mit seinen Eltern in der Provinz Wardak, dann in Kabul, nach dem Tod seines Vaters (etwa 1991/1992) in der Provinz Wardak, woher die Familie ursprünglich stammt. Später war er auch in der Provinz Kandahar, zuletzt in Kabul aufhältig. Sein Vater XXXX war in der kommunistischen Zeit Parteisekretär des Provinzkomitees der Volksdemokratischen Partei Afghanistans in Wardak und damit de facto Provinzgouverneur von Wardak. Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes floh er in die Stadt Kabul und tauchte dort unter, wurde jedoch von den Mujaheddin, die dort die Macht übernommen haben, bald identifiziert und getötet. Die Verfolger seines Vaters beschimpften nicht nur den Beschwerdeführer, sondern drohten die Familie komplett auszurotten.
Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Er erhielt jedoch keine weitere Ausbildung. Sein Großonkel XXXX war Präsident des Provinzrates des Distrikts XXXX und Funktionär der Mujaheddin-Partei. Der Beschwerdeführer wurde 2009 gemeinsam mit seinem Cousin XXXX Leibwächter seines Großonkels und - über dessen Vermittlung - Spion für die Amerikaner, wobei er bestimmte Gebäude, Personen fotografieren musste. Sein Großonkel (nach der afghanischen Sitte auch als Großvater bezeichnet), wurde etwa 2009/2010 auf dem Weg von Kabul nach Wardak von den Taliban angegriffen und erschossen und sein Cousin XXXX mitgenommen, allerdings auf Intervention der Ältesten wieder frei gelassen. Der Beschwerdeführer war damals nicht in Begleitung seines Großonkels XXXX.
Der Beschwerdeführer ging dann gemeinsam mit seinem Cousin nach Kabul. Als dieser trotz Warnungen durch den Beschwerdeführer allein mit einem Sammeltaxi nach Wardak zurückgefahren ist, wurde er von den Taliban festgenommen und zum Verrat von Geheimnissen gezwungen und dann getötet. Dies war ca. vier Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan. Ca. zwei bis drei Monate später wurde der Beschwerdeführer dreimal anonym, aber offenbar von Mitgliedern der Taliban, telefonisch mit dem Tod bedroht, als er in Kabul aufhältig war. Die Taliban haben ihn wohl nicht persönlich bedroht, aber in seiner Abwesenheit, in dem Haus, wo er damals gewohnt hat, gesucht. Anfang/Mitte September 2014 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und gelangte auf dem Landweg über den Iran und die Türkei schließlich nach Österreich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers übersiedelte, nachdem im September 2015 die Taliban sein Heimatdorf angriffen, zu ihrem Bruder nach Kandahar und seine Mutter zu deren Bruder nach Kabul. Der Beschwerdeführer hat mit beiden Kontakt und hat ihm seine Ehefrau berichtet, dass nach seiner Ausreise die Taliban auch seiner Frau gegenüber gedroht haben, ihn zu töten.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, sondern ist gesund. Er hat in Österreich lediglich einen Anfängerkurs für Deutsch besucht und nunmehr - als subsidiär Schutzberechtigter - eine Arbeit bei der Firma XXXX gefunden.
Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Bild kann nicht dargestellt werden
(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelne
40
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
69
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
103
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
94
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
352
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
Wardak/ Maidan Wardak
Bild kann nicht dargestellt werden
(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)
Gewalt gegen Einzelne
28
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
191
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
66
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
45
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
0
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
312
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Wardak, 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, XXXX, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 596.287 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie Ghazni und Logar, verschlechtert. Die Provinz wird strategisch als wichtig genug erachtet, um eine reduzierte Präsenz der USA nach 2014 zu rechtfertigen. Seit dem Jahr 2010 kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt Nirkh, und trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami nicht gelungen die Taliban einzudämmen. Die ALP (Afghan Local Police) war mit ethnischen und politischen Herausforderungen, sowie unzureichenden Sicherheitsüberprüfungen und mangelnder Verantwortlichkeit konfrontiert. Dies war der Grund für die Entlassung von 258 Mitglieder der ALP im März 2012. Seitdem scheint es Verbesserungen zu geben, da Korruption und Kriminalität innerhalb der ALP vermehrt thematisiert wird. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi - deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind - zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in Behsoods und im nördlichen Daimirdad (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz (Press TV 7.9.2015).
In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Press TV 7.9.2015; Press TV 28.10.2015; vgl. IHS Jane¿s 360 28.6.2015; Pajhwok 4.4.2015).
Quellen:
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).
Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:
UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).
Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).
Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).
Quellen:
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Ersteinvernahme des Antragstellers durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2014 und durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 15.01.2015, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 26.08.2016, an der auch der länderkundliche Sachverständige Dr. Sarajuddin RASULY teilnahm, durch Einholung eines schriftlichen länderkundlichen verfahrensbezogenen Gutachtens durch den genannten Sachverständigen und schließlich durch Vorhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Zu diesem Länderinformationsblatt hat weder die belangte Behörde, die sich auch für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigt hat, noch der Beschwerdeführer, bzw. sein Rechtsberater Stellung genommen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ein verfahrensbezogenes länderkundliches Gutachten bei dem ständig vom Bundesverwaltungsgericht (und zuvor schon vom Asylgerichtshof und vom Unabhängigen Bundesasylsenat) beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan Dr. Sarajuddin RASULY eingeholt, der mit der aktuellen politischen Situation in Afghanistan notorischerweise bestens vertraut ist und auch über die Möglichkeit verfügt, seriöse Recherchen vor Ort durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den unbestrittenen Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen aus und sind die diesbezüglichen Aussagen auch in die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers eingeflossen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zugegebenermaßen, zumindest was die Daten betrifft, und die Gründe, weswegen auch heute noch Familienmitglieder seines Vaters XXXX asylrelevant in Afghanistan verfolgt würden, etwas vage und unbestimmt, andererseits jedoch hat der länderkundliche Sachverständige herausgefunden, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tötung zur Zeit seines Großonkels XXXX mit den von ihm herausgefundenen Quellen im Internet decken und damit eine wesentliche Bestätigung erfahren. Was mögliche Gründe für eine Art "Blutrache" gegen die Familie des Beschwerdeführers auf Grund der Tätigkeit seines Vaters als bedeutender Funktionär im kommunistischen Regime betrifft, so wusste der Beschwerdeführer vielleicht wirklich nicht detailliert Bescheid oder hat er sich gescheut - worauf der Rechtsberater hingewiesen hat nähere Details auszuführen.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls klar und konkret ausgeführt, dass es eindeutige Drohungen gegen die gesamte Familie seines Vaters, nämlich, dass niemand aus dieser Familie überleben würde, vor der Ausreise des Beschwerdeführers gegeben hat. Wenn auch die Ursachen dafür noch etwas im Dunkeln liegen mögen, weil - wie der länderkundliche Sachverständige ausgeführt hat - allein wegen des Umstandes, dass Familienmitglieder Kommunisten waren, heute niemand verfolgt würde, aber dass es durchaus Fälle gibt, wo Leute auf Grund ihrer Position im kommunistischen Regime Menschen Unrecht getan haben, die nach wie vor auf Rache sinnen.
Der Beschwerdeführer hat relativ konkret seine Tätigkeit als Leibwächter angeführt, zum Tod seines Großonkels XXXX konnte er deswegen nichts Näheres sagen, weil er nicht dabei war. Über den Tod seines Cousins XXXX konnte er durchaus Näheres ausführen, ebenfalls zu den nachfolgend gegenüber ihm mehrfach ausgesprochenen Drohungen.
Wenn die belangte Behörde Unglaubwürdigkeiten vor allem an Differenzen hinsichtlich der Ersteinvernahme festmacht, so ist diesbezüglich auszuführen, dass diese gemäß § 19 Absatz 1 Asylgesetz idgF primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Auch ist der Beschwerde insofern zuzustimmen, dass Altersangaben offenbar in Afghanistan nicht so eine Rolle spielen, wie in Österreich.
Ein entscheidender Punkt für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist der Umstand, dass der länderkundliche Sachverständige auf Grund seiner konkreten Recherchen den Beschwerdeführer (sofern er diese Person ist, hinsichtlich der er recherchiert hat) als - in mehrfacher Weise - gefährdet dargestellt hat. In der Beschwerdeverhandlung hat dann der Sachverständige bestätigt, dass sich bei dem Beschwerdeführer tatsächlich um jene Person handelt, nach der er nachgeforscht hat und daher von einer mehrfachen realen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, was seine vorgebrachten Fluchtgründe entscheidungsrelevant bekräftigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht unplausibel oder den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland widersprechend (wie auch der länderkundliche Sachverständige ausgeführt hat - mit Ausnahme der Anwesenheit der Amerikaner auf Begräbnissen).
Es gibt auch keine Gründe, die gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen, wenn er auch keine Identitätsdokumente (zum Beispiel eine Tazkira) vorlegen konnte. Es ist jedenfalls nichts hervorgekommen, dass er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat. Er hat auch sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt, sondern weitgehend konsistent erstattet. Auch kann nicht gesagt werden, dass er dieses verspätet erstattet oder erheblich gesteigert hat. Auch ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf kann ihm nicht nachgesagt werden.
Weiters machte der Beschwerdeführer als Person- trotz manchmal etwas unpräziser und vager Angaben - keinen unglaubwürdigen Eindruck.
Schließlich ist auch auf die gute Integration des Beschwerdeführers, der bereits über subsidiären Schutz verfügt, hinzuweisen, zumal dieser regelmäßiger Erwerbsarbeit in Österreich nachgeht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wie sie in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind, als glaubwürdig ansieht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Der Beschwerdeführer erscheint aus drei Gründen bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevant gefährdet: Erstens wegen seiner Verwandtschaft zu dem ehemaligen kommunistischen Funktionär XXXX, seinem Vater (wenn auch die Gründe für eine solche aktuelle Verfolgungsgefahr etwas im Dunkeln geblieben sind, so wurde doch eine Art "Blutrache" gegenüber der gesamten Familie des Beschwerdeführers ausgesprochen, die nach wie vor aktuell sein dürfte), weiters war der Beschwerdeführer Leibwächter seines Onkels XXXX, der Präsident des Provinzrates des Distriktes XXXX war und von den Taliban (als politischer Gegner der Taliban) ermordet wurde; ebenso wurde der andere Leibwächter seines Großonkels, ein Cousin des Beschwerdeführers, bereits von den Taliban ermordet und gab es auch konkrete Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer. Der dritte Grund, warum dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban erwartet, ist seine (offenbar von seinem Cousin unter Folter verratene) Spionagetätigkeit für die Amerikaner.
Jedenfalls liegt als Verfolgungsgrund einerseits die soziale Gruppe der Familie (z.B. VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0508, VwGH vom 28.08.2009, 2008/19/1027, VwGH vom 16.12.2010, 2007/20/1490 u. v.a.m.) und andererseits eine politische Gegnerschaft zu den Taliban und daher der Verfolgungsgrund der politischen Gesinnung vor. Es gibt keine Hinweise, dass es dieser Verfolgung an Aktualität fehlt. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise weiter von den Taliban gesucht und über seine Frau bedroht.
Wie auch das VG Meinigen festgestellt hat (Urteil vom 20.11.2014 - 8K 210119/13 Me) ist nicht auszuschließen, dass die Taliban unter bestimmten Voraussetzungen eine Person auch landesweit in Afghanistan verfolgen und sie auch in Kabul finden. Gerade dieser Fall liegt beim Beschwerdeführer vor. Die konkreten Morddrohungen durch die Taliban erfolgten während seines Aufenthaltes in Kabul und fällt daher - trotz zeitweiligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Hauptstadt - eine gesicherte inländische Fluchtalternative in Kabul bei dem Beschwerdeführer augenscheinlich aus. Dass gegenüber einer Verfolgung durch die Taliban nicht ausreichender staatlicher Schutz in Afghanistan gegenwärtig zu erwarten ist, kann als notorisch vorausgesetzt werden.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass bei dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er Eingriffen von hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre und dass diese Verfolgung auf in der GFK genannte Verfolgungstatbestände zurückzuführen ist und keine zumutbare inländische Fluchtalternative vorliegt.
Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Vielmehr ist die vorliegende Entscheidung in hohem Maße tatsachenlastig und beruht auf einem länderkundlichen Sachverständigengutachten eines allgemein anerkannten Sachverständigen und wurde mit ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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