I403 2134788-1•BVwG I403 2134788-1
I403 2134788-1Tribunal administratif fédéral16 sept. 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, mangelnde Auseinandersetzung<br/>mit der Lehrbefähigung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I403 2134788-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Frau MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 1073486810/150669710 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt II. gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristet wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 14.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2015 gab er an, Elektriker von Beruf zu sein. In Algerien würden seine Eltern und seine Geschwister leben. Er sei etwa zwei Monate zuvor von Algerien legal in die Türkei gereist und von dort schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Algerien verlassen habe, da er keinen Job gehabt habe und keine Sicherheit. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien fürchte er sich vor Armut.
Aufgrund von Euro-DAC-Treffern wurde eine Zuständigkeit von Ungarn überprüft.
Am 23.09.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren statt. Zuvor war der Beschwerdeführer einer Ladung für den 11.09.2015 unentschuldigt ferngeblieben. Er gab an, in Österreich einen Cousin zu haben, der seit etwa acht Jahren in XXXX leben würde. Dieser unterstütze ihn manchmal mit Geld. Der Beschwerdeführer gab zu, am 06.06.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Er wisse aber nicht, in welchem Stadium sich dieses Asylverfahren befindet. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass aufgrund des Umstandes, dass Ungarn innerhalb der festgesetzten Frist auf die Dublin-Anfrage keine Antwort gegeben habe, nunmehr Ungarn für das Verfahren zuständig sei. Es sei daher beabsichtigt, eine Außerlandesbringung aus Österreich nach Ungarn zu veranlassen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu nur, nicht nach Ungarn zurück zu wollen. Es würde in Ungarn keine Menschenrechte geben, und er würde eine medizinische Behandlung benötigen, welche er in Ungarn nicht bekommen könne. Er leide nämlich an Hepatitis C und Blutarmut. Zudem werde er vermutlich im Dezember 2016 wegen seiner Sehschwäche in Österreich operiert. Er habe auch Probleme mit den Zähnen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert ärztliche Befunde vorzulegen.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.02.2016 in Untersuchungshaft genommen.
Das Verfahren wurde am 15.03.2016 gem. § 28 AsylG zugelassen.
Am 07.04.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch einen Organwalter des BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er Algerien verlassen habe, weil es dort keine Arbeit geben würde. Er werde in Algerien nicht verfolgt. Er habe zuletzt im Februar mit seiner Schwester über das Internet Kontakt gehabt. Es gehe allen gut zu Hause. Die meisten seiner Geschwister würden -sowie er früher auch- im Haus der Eltern wohnen. Er habe Algerien schon früher verlassen wollen, sei dann aber zwei Monate im Spital behandelt worden, weil er schwere Sehprobleme gehabt habe. Er sei auch in der Haft in Behandlung, er bekomme Schlaftabletten. Er brauche eine medizinische Behandlung, welche es in Algerien nicht geben würde bzw. die dort so viel kosten würde, dass er sie nicht bezahlen könne. Ihm tue es sehr leid, dass er Kleidung gestohlen habe und deshalb inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer verwies in Bezug auf seine Erkrankung auf ärztliche Unterlagen aus Algerien, welche dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Oktober 2015 übermittelt worden waren. Er wurde von seitens des Organwalters allerdings darüber unterrichtet, dass diese Unterlagen aufgrund des schlechten Schriftbildes nicht zu lesen waren. Der Beschwerdeführer versprach, sich die Unterlagen neuerlich von seinen Eltern schicken zu lassen und innerhalb von zwei Wochen nachzureichen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde des gewerbsmäßigen Diebstahls für schuldig befunden. Es wurde festgestellt, dass er am 03.07.2015 mit einem anderen eine Badehose, ein Hemd und ein Damenarmband aus einem Geschäft entwendet, sowie am 28.06.2015 eine Handtasche von einer in der U-Bahn schlafenden Frau gestohlen hatte. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, die Sicherstellung des Diebesguts und, dass es beim Versuch geblieben sei, gewertet, erschwerend waren die mehrfachen Tatangriffe.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, übernommen vom Beschwerdeführer am 06.05.2016, aufgefordert, die versprochenen Krankheitsbilder und Befunde dem Bundesamt bis spätestens 29.05.2016 vorzulegen. Die Übermittlung von Befunden ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Algerien zulässig sei. Unter IV wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Algerien nicht wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe und dass er eine solche Verfolgung in Zukunft nicht zu befürchten habe. Er leide an keiner lebensbedrohlichen, in Algerien nicht behandelbaren Krankheit. Er behaupte, eine Sehschwäche zu haben und nehme deshalb auch Schlafmittel. Die dem Akt einliegenden unleserlichen Faxbescheide, ua. ein Rezept eines in Algerien angesiedelten Psychiaters, seien trotz Nachfrage in keiner lesbaren Form vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, und es sei keine Rückkehrgefährdung erkennbar. Die Mitglieder seiner Familie würden sich noch in Algerien aufhalten. Er selbst habe eine langjährige Schulausbildung hinter sich, sowie eine zweijährige Berufsausbildung als Autoelektriker. Es sei ihm zuzumuten, sich aufgrund der eigenen Arbeitsleistung sowie durch die etwaige Unterstützung der in Algerien lebenden Familienangehörigen seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zur medizinischen Versorgung wurde ausgeführt, dass diese in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei sei. Es gebe durchaus auch verschiedene Krankenhäuser, die sich auf die Behandlung psychischer Krankheiten spezialisiert hätten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben und sei hier auch nicht nachhaltig integriert.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden vom Beschwerdeführer am 24.06.2016 persönlich übernommen. Der Bescheid erwuchs am 09.07.2016 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde für den 28.07.2016 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen, um die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Entsprechung der Ausreiseverpflichtung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer wurde in dieser Einvernahme am 28.07.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert, dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung seit dem 09.07.2016 rechtskräftig sei. Obwohl ihm keine Frist zugestanden worden sei, habe er keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen und sich weder mit der Vertretungsbehörde noch mit einer Rückkehrberatungsorganisation in Verbindung gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Rückkehrberatung ausgefolgt, und er wurde aufgefordert, bis zu seiner Ausreise an seiner jetzigen Wohnadresse in einem Asylquartier wohnhaft zu bleiben. Er wurde auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz nach sich ziehe. Er gab zu Protokoll, dass sich seit der Rückkehrentscheidung vom 24.06.2016 keine Änderungen in seinem Privat- und Familienleben ergeben haben würden. Darüber hinaus wurde er informiert, dass aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen in XXXXvom XXXXgegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen werde.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.08.2016 wurde unter Spruchpunkt I ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Algerien zulässig sei. Unter Spruchpunkt II wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt III wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem festgestellt: "Sie stellten einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Sie wurden am 30.03.2016 rechtskräftig durch ein österreichisches Gericht verurteilt, noch bevor eine Entscheidung in ihrem Asylverfahren getroffen wurde. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, der Sie nicht nachgekommen sind. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige asylrechtliche Rückkehrentscheidung".
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die ARGE Rechtsberatung und Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden vom Beschwerdeführer am 29.08.2016 übernommen.
Dagegen wurde am 09.09.2016 Beschwerde erhoben, und der Bescheid im vollen Umfang aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften, eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer unrichtigen Beweiswürdigung und in der Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. Es wurde beantragt, das BVwG möge die angefochtene Rückkehrentscheidung beheben und aussprechen, dass eine Abschiebung nach Algerien auf Dauer unzulässig sei; das verhängte Einreiseverbot beheben; in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes reduzieren; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen; in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückverweisen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2016 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Dieser sei in formeller sowie in materieller Rechtskraft erwachsen. Es liege Identität der Sach- und Rechtslage vor. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung sei das Urteil vom 30.03.2016 bereits seit fast drei Monaten rechtskräftig gewesen. Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien in dem kurzen Zeitraum zwischen dem 24.06.2016 und dem 19.08.2016 nicht erfolgt. Diesbezüglich wurde auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, dass eine erneute Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache der Behörde verwehrt sei. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die strafrechtliche Verurteilung daher bereits im Bescheid vom 24.06.2016 Berücksichtigung hätte finden müssen. Sollte sich nicht bereits daraus eine Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung ergeben, so würde der Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes und der damit verbundenen Dauer von fünf Jahren jedenfalls als rechtswidrig erscheinen. Die belangte Behörde habe sich im Bescheid mit der strafbaren Handlung des Beschwerdeführers absolut nicht auseinandergesetzt. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche konkreten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers zu der Verurteilung geführt haben würden und wie diese zu bewerten seien. Damit komme die Behörde den Vorgaben des VwGH nicht nach, der eine genaue Gefährlichkeitsprognose aufgrund des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftat und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes einfordere. Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes erscheine daher unverhältnismäßig. Die Bescheidbegründung diesbezüglich sei außerdem mangelhaft und nicht nachvollziehbar.
Bescheid und Bezug habender Akt wurden dem BVwG am 14.09.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2015 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.06.2016 persönlich übernommen und erwuchs am 09.07.2016 in Rechtskraft.
Seither hat sich an dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ebenso wenig geändert wie an der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Es gibt daher auch keine neue Sachlage in Bezug auf die bereits mit dem Vorbescheid entschiedene Rückkehrentscheidung bzw. die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, obwohl der Bescheid vom 24.06.2016 keine Frist für eine freiwillige Ausreise vorsah und am 09.07.2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Gebiet der Europäischen Union ist nicht gegeben.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erklärte in der Einvernahme am 28.07.2016, dass sich in seinem Privat- und Familienleben seit dem 24.06.2016 (Datum des Bescheides) nichts geändert habe. Dies wurde von der belangten Behörde auch nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich weder aus der Aktenlage noch aus dem Bescheid irgendwelche entscheidungsrelevanten Änderungen ersichtlich oder ableitbar. Ein schützenswertes Familienleben in der Europäischen Union wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet geschweige denn dargelegt.
In der Einvernahme am 28.07.2016 wurde auch deutlich, dass der Beschwerdeführer keine Maßnahmen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet gesetzt hatte.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ist auch dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien vom 30.03.2016, Zl. 62 HV Abs. 84/15y-79 zu entnehmen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Gegenständlich ist vorab zu prüfen, ob, wie in der Beschwerde behauptet wird, der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Rechtskraft des Vorbescheides entgegenstand.
3.1. Zu einer möglichen Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG
Zunächst wird zu prüfen sein, ob die Bestimmung des § 59 Abs. 5 FPG eine gesetzliche Basis für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bietet.
Gemäß § 59 Abs. 5 FPG braucht es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, für alle nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8., und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 52 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen.
Die Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67) zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) führen dazu aus:
"Der vorgeschlagene Abs. 5 dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden."
§ 59 Abs. 5 FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen.
Beim Beschwerdeführer, einem algerischen Staatsbürger, handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, gegen den mit Rechtskraft am 09.07.2016 eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht. Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um eine nach dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes. Dies würde auf den ersten Blick für eine Anwendung der Bestimmung auf den gegenständlichen Fall sprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087) allerdings darauf hingewiesen, dass durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, in Zusammenschau mit den Materialien hervor geht, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.
In dem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 wiederholt der VwGH, dass es bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) "bedarf", was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Konkret führt er aus: "Dem BVwG ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FPG missglückt ist. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FPG herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der wiedergegebenen ErläutRV erkennbar, worum es geht: Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (gemäß dem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, muss es allerdings eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FPG) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot)."
Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht klar, dass der gegenständliche Fall überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung fällt, da die ursprüngliche Entscheidung ja eine Rückkehrentscheidung, aber kein Einreiseverbot umfasste. § 59 Abs. 5 FPG steht daher der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
3.2. Zur Frage, ob dem angefochtenen Bescheid der in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 24.06.2016 entgegensteht
Mit dem Bescheid vom 24.06.2016 war eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, die zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen war. In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Strafurteil, welches die Grundlage der Verhängung des Einreiseverbotes bildet, bereits bei Erlassung des Vorbescheides bekannt war.
Dem ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2016 verurteilt; davon erlangte die belangte Behörde spätestens am 11.04.2016 durch Übermittlung der Strafkarte (AS 101) Kenntnis. Die Verurteilung des Beschwerdeführers war daher als Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 24.06.2016 bekannt. Das gegenständlich verhängte Einreiseverbot stützt sich damit auf eine bereits im März erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorbescheides im Juni 2016 bereits der Behörde bekannt war.
In der Beschwerde wird darüber hinaus darauf verwiesen, dass in den zwei Monaten zwischen Erlassung des Vorbescheides und Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erfolgt seien. Dies ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen und wurde auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
In der Beschwerde wird daraus der Schluss gezogen, dass in Bezug auf beide Bescheide eine Identität der Rechts- und Sachlage vorliegen würde und eine erneute Aufrollung der bereits entschiedenen Sache der Behörde verwehrt sei. Aufgrund der Rechtskraft des Vorbescheides könne über die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden (Unwiederholbarkeit des Bescheides).
Dem kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zugestimmt werden. Mit Bescheid vom 24.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer im Zuge des Asylverfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche sich auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz und § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG stützte. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Damit wird bereits aus dem jeweiligen Spruch klar, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Während die im Juni erlassene Rückkehrentscheidung eine Folge der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz darstellt und einen bis zu diesem Zeitpunkt legalen Aufenthalt im Bundesgebiet beendet, ist Grundlage der gegenständlichen Rückkehrentscheidung der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. So beziehen sich sowohl § 10 Abs. 2 AsylG als auch § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt, der beim Beschwerdeführer gegeben ist, da er auch nach Rechtskraft des Vorbescheides am 09.07.2016 das Bundesgebiet nicht verlassen hatte. Im Gegensatz zum Vorbescheid hat sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides damit auch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich an die Ausreiseverpflichtung zu halten, sondern dass er illegal im Bundesgebiet verharrt. Es liegt daher keine Identität der Sachlage vor und der in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 24.06.2016 steht dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entgegen.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Es bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet wird auch in der Beschwerde nicht behauptte.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz war von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneint worden. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, da die Voraussetzungen des § 55 Asylgesetz zum Schutz des Privat- und Familienlebens nicht erfüllt sind.
Der in diesem Zusammenhang zu prüfende, mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen, widersprechen würden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen und unrechtmäßigen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt, zumal keine Aspekte einer besonderen Aufenthaltsverfestigung hervorgekommen ist. Ein schützenswertes Familienleben wurde nicht behauptet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Dies entspricht auch dem Ergebnis der bereits im Vorbescheid vorgenommenen Interessensabwägung; eine Änderung des Privat- und Familienlebens, welche einen anderen Ausgang der Interessensabwägung rechtfertigen würde, wurde vom Beschwerdeführer explizit verneint. Die zwei Monate längere Aufenthaltsdauer gegenüber dem Vorbescheid kann auch nicht als entscheidungsrelevante Änderung gesehen werden.
In der Beschwerde wird auch dem Ergebnis der Ermittlungen der belangten Behörde in Bezug auf den Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz widersprochen; die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
Die Rückkehrentscheidung wurde daher zu Recht erlassen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
Im angefochtenen Bescheid wird die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien nur rudimentär geprüft. Allerdings muss diesbezüglich auf die Rechtskraft des Bescheides vom 24.06.2016 hingewiesen werden, in welchem eine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers ausgeschlossen worden war. Eine diesbezügliche Änderung des Sachverhaltes entspricht nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wird diese auch nicht im Beschwerdeschriftsatz behauptet. Es wird in der Beschwerde zwar beantragt, die Unzulässigkeit der Abschiebung festzustellen, doch wird dies nicht inhaltlich begründet.
Für das Bundesverwaltungsgericht sind daher keine Umstände erkennbar, welche für den Fall einer Rückkehr nach Algerien eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK nahelegen würden. Außerdem reicht die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Solche Anhaltspunkte wurden nicht vorgebracht.
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und dies auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz gestützt.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Erlassung eines Einreiseverbotes als zulässig:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Dies ist gegenständlich der Fall: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.03.2016, Zl. 62 HV Abs. 84/15y-79 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde des gewerbsmäßigen Diebstahls für schuldig befunden. Es wurde festgestellt, dass er am 03.07.2015 mit einem anderen eine Badehose, ein Hemd und ein Damenarmband aus einem Geschäft entwendet, sowie am 28.06.2015 eine Handtasche von einer in der U-Bahn schlafenden Frau gestohlen hatte. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, die Sicherstellung des Diebesguts und, dass es beim Versuch geblieben sei, gewertet, erschwerend waren die mehrfachen Tatangriffe.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
In der Beschwerde wurde der belangten Behörde zu Recht vorgeworfen, die Dauer des Einreiseverbotes nicht ausreichend begründet zu haben, da keinerlei Auseinandersetzung mit der Verurteilung erfolgt und auch keine Gefährlichkeitsprognose erstellt worden sei.
Dazu ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei. In diesem Punkt ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Erschwerend kommt hinzu, dass er bereits kurz nach der Einreise straffällig wurde und dass er an zwei voneinander unabhängigen Tagen mit einem anderen Sachen aus einem Geschäft bzw. von einem Fahrgast der U-Bahn stahl. Die mehrfache Tatbegehung ist zu seinen Ungunsten auszulegen. Für eine längere Dauer des Einreiseverbotes spricht auch, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des Vorbescheides keinerlei Schritt setzte, um dieser rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Besondere Familienbeziehungen innerhalb der Europäischen Union wurden ebenso wenig behauptet wie eine nachhaltige Verfestigung in diesem Raum.
Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise geständig war und dass kein größerer Schaden entstanden ist, da das Diebesgut sichergestellt werden konnte. Der Wert der von ihm gestohlenen Sachen (Badehose, Hemd, Armband, Handtasche) ist in der Relation auch als eher gering einzuschätzen. Ohne seine kriminellen Taten verharmlosen zu wollen, ist doch davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Straftätern, welche etwa im Suchtgiftbereich aktiv waren bzw. schwere Kapitalverbrechen begingen, eine geringere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Haftstrafe des Beschwerdeführers wurde nur zu einem geringen Anteil unbedingt ausgesprochen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich dabei außerdem um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelte, erscheint es angemessen, die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre abzusenken.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass einer neuen Entscheidung die Rechtskraft des Bescheides vom 24.06.2016 entgegenstehe, wurde dies bezüglich der Frage der Rückkehrentscheidung bereits ausgeführt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes stellt sich diese Frage nicht, da mit dem Vorbescheid kein solches erlassen worden war.
3.6. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung innerhalb einer Woche ab Vorlage zuerkennen; eine Auseinandersetzung mit dieser Frage konnte aber gegenständlich unterbleiben, da die vorliegende Entscheidung innerhalb dieser Wochenfrist ergeht und sich die aufschiebende Wirkung ohnehin nur auf das Beschwerdeverfahren erstreckt, das mit gegenständlicher Entscheidung abgeschlossen wird.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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