G305 2131891-1•BVwG G305 2131891-1
G305 2131891-1Tribunal administratif fédéral16 sept. 2016
Einstellung, Notstandshilfe, Unzuständigkeit, Wohnsitz
G305 2131891-1/7E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 12.09.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und
Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. am XXXX, betreffend den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, über dessen gegen den Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) unter Zuhilfenahme des bundeseinheitlichen Formulars die Auszahlung der Notstandshilfe. Im bezogenen Antragsformular bezeichnete er die Anschrift XXXX, als seinen "ordentlichen Wohnsitz".
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX erklärte der BF, dass seine Meldeadresse wie folgt laute: "XXXX". Er halte sich jedoch überwiegend an der Adresse XXXX auf. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Zuständigkeit des AMS nach dem Wohnsitz (Meldeadresse) oder nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt richte.
3. Wegen des Verdachts einer Scheinwohnsitzmeldung führte der Erhebungsdienst der belangten Behörde an der Meldeadresse "XXXX" zu folgenden Zeitpunkten Überprüfungen durch: am XXXX, XXXX Uhr; am XXXX, XXXX Uhr; am XXXX, XXXX Uhr; am XXXX, XXXX Uhr; am XXXX, XXXX Uhr und am XXXX, XXXX Uhr. Bei keiner der genannten Erhebungen konnte der BF, der sich an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz angemeldet hatte, angetroffen werden.
4. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde mangels Zuständigkeit wegen Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsort mit Beginn XXXX den Bezug der Notstandshilfe ein.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie nach mehrfachen erfolglosen Versuchen, ihn persönlich an der angegebenen Adresse anzutreffen, davon ausgehe, dass der BF an der von ihm angegebenen Adresse "XXXX" nicht mehr wohnhaft sei und somit keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort vorweisen könne.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte - rechtzeitige - Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er seit dem XXXX an der Adresse "XXXX" wohne. Er habe Briefe der belangten Behörde erhalten. Er hätte sonst nicht wissen können, dass er am
XXXX und am XXXX persönlich beim AMS erscheinen müsse.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde vom XXXX ab und führte nach Darstellung des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten gesetzlichen Bestimmungen begründend aus, dass sich an der Adresse "XXXX" das Café XXXX befinde und er bei den Kontrollen nie angetroffen worden sei. Er könne daher dort keine Wohnung haben. Die Termine für den XXXX und den XXXX seien dem BF am XXXX noch einmal persönlich im AMS ausgefolgt worden, nachdem er angegeben hatte, dass ihm die Post nicht zugänglich sei. In der rechtlichen Beurteilung des bezogenen Bescheides heißt es, dass sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 44 AlVG nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen richte. Der Wohnsitz einer Person werde an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, da selbst den bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes sei durch einen räumlich personalen Bezug kennzeichnet, für den der Wille, die Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass die Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden. Da es sich bei der Adresse "XXXX" zweifelsfrei um einen Scheinwohnsitz handle, habe die Notstandshilfe mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes ab XXXX eigestellt werden müssen.
7. Gegen die dem BF am XXXX anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim AMS persönlich ausgefolgte Beschwerdevorentscheidung richtete sich sein zum XXXX datierter Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit dem Vorlageantrag, mit dem er weiters den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verband, brachte er überdies den Mietvertrag, eine Zeugenliste, sowie Lichtbilder betreffend die Wohnung und den Postkasten und einen Meldezettel zur Vorlage.
8. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom
XXXX gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache als Partei, sowie XXXX als Zeuge einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und Inhaber eines Reisedokuments der Republik XXXX, Nr. XXXX.
Er ist geschieden und hat keine eigenen Kinder.
1.2. Der BF weist folgende Versicherungszeiten in Österreich auf:
vom XXXX bis XXXX als vollbeschäftigter Arbeiter Fa. IXXXX
XXXX GmbH
vom XXXX bis XXXX als vollbeschäftigter Arbeiter Fa. SXXXX
XXXX GmbH
Seither ging er im Bundesgebiet keiner Beschäftigung mehr nach und bezog er seit dem XXXX Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung, und zwar vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis
XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis
XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis
XXXX Notstandshilfe und vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe. Zwischen dem XXXX und dem XXXX bezog der BF Krankengeld.
Mit Wirkung XXXX stellte die belangte Behörde den Notstandshilfebezug des BF ein.
1.3. Im Zentralen Melderegister scheinen zum BF folgende Wohnsitzmeldungen in der Qualität von "Hauptwohnsitzmeldungen" auf:
XXXX bis XXXX XXXX
XXXX bis XXXX XXXX
XXXX bis XXXX XXXX
XXXX bis XXXX XXXX
XXXX bis XXXX XXXX
XXXX bis XXXX XXXX
XXXX bis XXXX XXXX
XXXX bis XXXX XXXX
XXXX bis XXXX XXXX
XXXX bis laufend XXXX
Anlässlich einer am XXXX erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des BF sagte dieser gegenüber dem Organwalter der belangten Behörde aus, dass er für die Zustellung von Schreiben der belangten Behörde die Adresse "XXXX" verwende. Er halte sich überwiegend an der Adresse "XXXX" auf.
Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab der BF neuerlich an, dass seine Meldeadresse "EXXXX" laute und er sich "überwiegend an der Adresse "XXXX" aufhalte.
Tatsächlich scheint beim BF zwischen dem XXXX und dem XXXX keine Wohnsitzmeldung auf. An der Adresse "XXXX" war der BF zuletzt bis 24.06.2015 gemeldet. Seither scheint an dieser Adresse keine Wohnsitzmeldung des BF mehr auf.
1.4. Seit dem XXXX bis laufend ist der BF an der Adresse "XXXX" mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.5. An der Anschrift "XXXX" befindet sich in einem Mehrparteienhaus eine Souterrainwohnung, in der XXXX das Café XXXX betreibt. Der Genannte ist ausschließlich über die Souterrainwohnung mit der genannten Anschrift verfügungsberechtigt. Er hat diese Räumlichkeit zu einem monatlichen Mietzins von EUR XXXX gemietet.
Im Anschluss an jene Räumlichkeiten, in denen XXXX die gewerbliche Betriebsanlage in Gestalt eines Cafés betreibt, befindet sich eine Wohnung, bestehend aus einem Vorraum, einem Wohn- und Schlafzimmer und einer Küche. Im Gang befinden sich weiters eine Duschkabine und das WC. g soll sich im Objekt mit der Adresse "XXXX" noch ein weiterer Raum mit unbekannter Flächenausdehnung befinden, der mit einer ausziehbaren Couch, einem Tisch, einem Fernsehtisch und einem Kasten in Gestalt eines Wandverbaus befinden sollen.
In der Hausbriefanlage ist der erwähnten Souterrainwohnung mit der Anschrift "XXXX" ein Postfach mit der darauf angebrachten "XXXX" zugewiesen.
1.6. XXXX hat die oben näher beschriebenen Räumlichkeiten gemietet und bezahlt er dafür an den Eigentümer einen monatlichen Mietzins in Höhe von EUR XXXX.
1.7. Im Zentralen Melderegister sind an der Anschrift "XXXX" nachstehende Personen jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet:
XXXX seit dem XXXX bis laufend
XXXX seit dem XXXX bis laufend
XXXX seit dem XXXX bis laufend
In allen Fällen scheint XXXX als Unterkunftsgeber auf. Auch er ist seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift "XXXX" mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.8. Der BF hat mit XXXX am XXXX einen auf sechs Monate befristeten als "Kurzzeit-Mietvereinbarung" bezeichneten Mietvertrag über eine Wohnung an der Anschrift "XXXX" für einen monatlichen Mietzins von EUR XXXX. Das Mietverhältnis sollte am XXXX beginnen und am XXXX enden. Aus dem Mietvertrag geht weiter hervor, dass die Wohnung als "Nebenwohnsitz" für maximal zwei Personen und ausschließlich "zu Wohnzwecken wegen eines durch Erwerbstätigkeit oder Ausbildung verursachten vorrübergehenden Ortswechsels" dienen soll. Im bezogenen Mietvertrag wurde eine Sicherheitsleistung nicht vereinbart.
Am XXXX schloss der BF mit dem Genannten einen weiteren - ebenfalls als "Kurzzeit-Mietvereinbarung" bezeichneten Mietvertrag über die selbe Wohnung. Im Gegensatz zum vorgenannten Vertrag sieht dieser keine monatliche Mietzinszahlung mehr vor. Lediglich eine (einmalige) Sicherheitsleistung in Höhe von EUR XXXX war hier vorgesehen. Auch in diesem Fall sollte das Mietverhältnis nach Ablauf von sechs Monaten enden, sohin vom XXXX bis einschließlich XXXX dauern. Auch in diesem Fall vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Wohnung "ausschließlich zu Wohnzwecken wegen eines durch Erwerbstätigkeit oder Ausbildung verursachten vorübergehenden Ortswechsels" dienen sollte.
1.9. Da die belangte Behörde den Verdacht hegte, dass der BF an der Anschrift "XXXX" einen Scheinwohnsitz begründet hatte, führte der Erhebungsdienst der belangten Behörde an dieser Adresse am XXXX, um
XXXX Uhr; am XXXX, um XXXX Uhr; am XXXX, um XXXX Uhr; am XXXX, um
XXXX Uhr; am XXXX, um XXXX Uhr und am XXXX, um XXXX Uhr Erhebungen durch.
Obwohl insgesamt sechs Erhebungen zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt wurden, konnte der BF nie angetroffen werden bzw. konnte auch nicht festgestellt werden, dass er an dieser Anschrift wohnen würde. Im Übrigen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde hätte.
Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass neben dem BF der als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommene XXXX, sowie die Herren XXXX und XXXX den Hauptwohnsitz an der Adresse "XXXX" begründet haben und die Hauptwohnsitzmeldung in allen Fällen aufrecht ist, ergibt sich aus den jeweils eingeholten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
An den Aussagen des BF und des Zeugen XXXX, dass ersterer an der Anschrift "XXXX" tatsächlich den Hauptwohnsitz habe, bestehen erhebliche Zweifel. Einerseits konnte der BF bei den zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführten Erhebungen von den Organen des Erhebungsdienstes der belangten Behörde nicht angetroffen werden. Andererseits haben die Erhebungsorgane anlässlich ihrer am XXXX um XXXX Uhr an Ort und Stelle durchgeführten Erhebung mit einem Hausbewohner gesprochen, der glaubhaft angegeben hatte, dass er den BF nicht kenne und dass sich hinter der Türnummer XXXX die vom Zeugen XXXX betriebene, in der Gestalt eines Cafés mit der Bezeichnung "XXXX" verberge. Der Hausbewohner wusste glaubhaft anzugeben, dass der Zeuge die in der mündlichen Verhandlung als "Wohnung" bezeichneten Räumlichkeiten "hin und wieder" selbst nütze, "wenn er zuhause Zoff hat". Anlässlich dieser Erhebung stellten die Erhebungsorgane weiters ein kaputtes Fenster fest, das zu jener Wohnräumlichkeit gehört; dass überdies ein Seitenflügel ausgehängt bzw. ein Scharnier kaputt waren und sich das Fenster nicht mehr schließen ließ, darf berechtigt den Verdacht nähren, dass die hinter diesem Fenster gelegene Wohnräumlichkeit nicht benützt wurde.
Im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF angegeben, dass er sich an den Tagen, an denen der Erhebungsdienst vor Ort war, in der Wohnung "XXXX" aufgehalten habe. Im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge sagte XXXX aus, dass diese Wohnung auch über eine Klingel verfüge. Im Protokoll betreffend die "Überprüfung Scheinwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt" findet sich insbesondere bei der am XXXX durchgeführten Erhebung die Anmerkung, dass die Erhebungsorgane "an allen Türen geläutet bzw. geklopft" hätten. Zur angegebenen Zeit will der BF in der beschwerdegegenständlichen Wohnung gewesen sein (siehe dazu die Niederschrift vom XXXX, S. 11.). Er hat jedoch weder geöffnet, noch konnten Anzeichen für eine Anwesenheit des BF ausgemacht werden. Würde er dort tatsächlich wohnen, wie er nicht glaubwürdig behauptete, so hätte er den Erhebungsorganen aufgemacht.
Am XXXX, XXXX Uhr sprachen die Erhebungsorgane direkt im Cafe XXXX vor und trafen auf eine Kellnerin. Auch sie war nicht in der Lage, Angaben zur Wohnung des BF bzw. zum gesuchten BF zu machen. Aus der Einvernahme des BF und des Zeugen XXXX ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der angeblich vom BF bewohnten Wohnung um eine nur Eingeweihten bekannte Örtlichkeit handle.
Dass der BF auch tatsächlich nicht vor Ort wohnt, ergibt sich weiters aus den von ihm vorgelegten Mietverträgen, die allesamt als sechsmonatige "Kurzzeit-Mietvereinbarungen" ausgestaltet sind und unter der Prämisse abgeschlossen wurden, dass die "Wohnung" als "Nebenwohnsitz" "ausschließlich zu Wohnzwecken wegen eines durch Erwerbstätigkeit oder Ausbildung verursachten vorübergehenden Ortswechsels" diente. Dieser Umstand erschüttert auch die Glaubhaftigkeit der aus der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister hervorgehenden Hauptwohnsitzmeldung des BF.
Letztere wird auch durch den Umstand erschüttert, dass der Zeuge eine Scheinmeldung beim ebenfalls an der Anschrift "XXXX" mit Hauptwohnsitz gemeldeten XXXX zugegeben hat. Ihm wolle er eine "XXXX" eingeräumt haben, obwohl XXXX jetzt angeblich bei seiner Freundin an einer nicht näher bekannten Adresse in der Kärntnerstraße in Graz leben soll. Entgegen den Aussagen des Zeugen ist diese Hauptwohnsitzmeldung nach wie vor aufrecht.
Der ebenfalls an dieser Anschrift hauptwohnsitzgemeldete Zeuge vermochte das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen, als er angab, an dieser Anschrift nicht mehr zu wohnen und im "letzten Jahr" sohin im Jahr 2015 ausschließlich bei seiner Freundin zu wohnen. Dort wo er bis zum letzten Jahr genächtigt haben will, soll XXXX "vor ein paar Monaten" eingezogen sein. XXXX ist an der Anschrift "XXXX" seit dem XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Hält man sich vor Augen, dass es sich dabei um einen fast zweijährigen Zeitraum handelt, kann hier nicht von "ein paar Monaten" gesprochen werden. Von XXXX will der Zeuge XXXX einen monatlichen Mietzins von EUR XXXX erhalten, die er mit dem - vorgeblich - vom BF gezahlten Mietzins von angeblich EUR XXXX zur Bedeckung der eigenen Mietzinszahlungen an seinen eigenen Vermieter heranzieht.
Insgesamt erweist sich der Zeuge XXXX daher als unglaubwürdig und seine Zeugenaussage als konstruiert. Würde seine Zeugenaussage der Wahrheit entsprechen, so muss der Eindruck entstehen, dass hier - auf der Grundlage von Mietverhältnissen - Scheinwohnsitze begründet werden, um den Mietern einen Wohnsitz und dem Vermieter (dem Zeugen) Einnahmen zur zumindest teilweisen Deckung des von ihm an den Wohnungs- bzw. Hauseigentümer zu zahlenden Mietzins zu verschaffen.
Aus den angeführten Gründen vermochte auch der BF das erkennende Verwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen. Auch der Umstand, dass die an den BF im Postweg zur Versendung gelangten Schriftstücke der belangten Behörde stets mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert wurden und die an ihn am XXXX abgefertigte Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ihm erst anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am XXXX durch persönliche Ausfolgung ausgehändigt werden konnte, erweckt Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Damit im Einklang steht der Umstand, dass der BF vor Scheinmeldungen selbst nicht zurückgeschreckt hat. Am XXXX sagte er vor der belangten Behörde niederschriftlich aus, dass seine Meldeadresse "XXXX" laute. Gleichzeitig gab er an, dass er dort gar nicht wohne bzw. sich dort aufhalte, sondern sich "überwiegend an der Adresse XXXX" aufhalte.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, gerichtete Vorlageantrag des BF langte bei der Behörde rechtzeitig ein.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Von dieser Möglichkeit hat die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Fall Gebrauch gemacht.
Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.
3.2.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Einstellung der Notstandshilfe ab dem XXXX auf ihre Unzuständigkeit infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsorts
Dem widersprach der BF in seiner Beschwerde, die er im Kern darauf stützte, dass er seit dem XXXX an der beschwerdegegenständlichen Anschrift wohne.
Beschwerdegegenständlich ist nun darüber abzusprechen, ob und inwieweit die Einstellung der Notstandshilfe mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder dessen Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn es sich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 25 Abs. 6 AlVG ist u.a. eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG 1977 richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort.
3.2.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, dass die Notstandshilfe wegen eines fehlenden Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes des BF einzustellen sei.
Beschwerdegegenständlich ist davon auszugehen, dass der BF an der Adresse "XXXX" keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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