BVwG W211 2120509-1

W211 2120509-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2016

Regest

Diskriminierung, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W211 2120509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2120509.1.00

Spruch

W211 2120511-1/37E

W211 2120512-1/25E

W211 2120509-1/25E

W211 2120513-1/23E

W211 2120514-1/16E

W211 2120515-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. W211 2120511: XXXX , geboren am XXXX ,

  2. W211 2120512: XXXX , geboren am XXXX ,

  3. W211 2120509: XXXX , geboren am XXXX ,

  4. W211 2120513: XXXX , geboren am XXXX ,

  5. W211 2120514: XXXX , geboren am XXXX ,

  6. W211 2120515: XXXX , geboren am XXXX ,

alle StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2016, Zl. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX , 6) XXXX , nach der Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die erste beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Tadschikistans, ist der Ehemann der zweiten und der Vater der dritten bis sechsten beschwerdeführenden Partei.

2. Alle beschwerdeführenden Parteien stellten am XXXX .2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei ihrer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2014 gab die erste beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, Dari zu sprechen und zwischen ihrem

19. und 26. Lebensjahr in Pakistan studiert zu haben. In ihrer Heimat würden noch ihr Vater, sieben Brüder und drei Schwestern leben. Sie habe im Jahr 2010 den Entschluss für die Ausreise gefasst und sei am XXXX .2014 schlepperunterstützt von XXXX ausgereist. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das ihrer Familie. Sie habe gemeinsam mit ihrer Frau in Tadschikistan Probleme wegen ihres Studiums in Pakistan gehabt. Pakistanische Universitäten würden als amerikanische oder westliche Universitäten angesehen werden. Sie seien von Regierungsmitgliedern, die mit Russen zusammenarbeiten würden, oftmals bedroht und geschlagen worden. Dabei sei der ersten beschwerdeführenden Partei die Wirbelsäule gebrochen worden. Sie habe sich dadurch für ein Jahr kaum bewegen können. Sie seien von denselben Leuten verfolgt und schikaniert worden. Aus Angst um ihr Leben habe die Familie das Land verlassen.

Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Erstbefragung soweit wesentlich an, von 1996 bis 2004 in Islamabad die Universität besucht zu haben. In ihrer Heimat würden noch ihre Eltern, neun Brüder und eine Schwester leben. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, in Pakistan Sprachen studiert zu haben. Deswegen habe sie in Tadschikistan zahlreiche Probleme gehabt.

3. Am XXXX .2015 wurde die erste beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, in Tadschikistan Landwirt gewesen zu sein. Sie habe gesundheitliche Probleme und lege dazu Befunde vor. Für ihre Ausreise hätten alle Verwandten zusammen geholfen. Ihre Brüder und ihr Vater würden im Heimatdorf, in XXXX , leben. Sie habe dort ein Haus und Landwirtschaft gehabt. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie 15-20 Jahre Gefängnis oder den Tod. Sie sei damals im Bürgerkrieg schon aktiv gegen die Russen und bei Demonstrationen dabei gewesen. Sie nehme deswegen an, dass ihr nun so viele Jahre Haft drohen würden, da sie auch studiert habe. Sie habe in ihrer Heimat Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die erste beschwerdeführende Partei an, in Tadschikistan während des Bürgerkriegs 1993 mit ihrer Frau nach Afghanistan geflüchtet zu sein. Im April/Mai 1996 sei die erste beschwerdeführende Partei mit ihrer Frau nach Pakistan gegangen und habe dort an einer islamischen Universität bis 2004 studiert. 2004 seien beide zurück nach Tadschikistan gegangen. Seit ihrer Rückkehr seien immer wieder Polizisten bei ihnen aufgetaucht. Sie seien gefragt worden, warum sie in Pakistan gewesen seien und was sie studiert haben. Man habe auch wissen wollen, mit wem die erste beschwerdeführende Partei in Kontakt gestanden sei und wen sie gekannt habe. So hätte die Unterdrückung begonnen. Vor 2010 seien sie nur ständig befragt worden. Im März/April 2010 sei man zur ersten beschwerdeführenden Partei gekommen und habe von ihr verlangt, für diese Personen zu arbeiten. Dann habe man sie mitgenommen und so stark geschlagen, dass ihre Wirbelsäule verletzt worden sei. Die Polizisten hätten sie in ein Krankenhaus gebracht, wo sie 3-4 Tage geblieben sei. Ihre Frau habe sie dann zuhause pflegen wollen und nachhause geholt. Die Diagnose habe gelautet, dass sie sich einige Wirbel gebrochen habe. Sie habe dann auch Probleme mit der Bandscheibe bekommen. Im Krankenhaus habe sie Bluttransfusionen bekommen; die Polizei habe es dann so eingefädelt, dass sie dabei mit Hepatitis B angesteckt worden sei. Auf die Frage, wie die Polizei das hätte anstellen können, meinte die erste beschwerdeführende Partei, sie hätten wahrscheinlich den Arzt dafür bezahlt. Auf die Frage, warum sie erst 2014 ausgereist sei, meinte die erste beschwerdeführende Partei, dass sie Tadschikistan nicht habe verlassen wollen. Sie habe gedacht, es würde irgendwann vorbei sein. Auf die Frage, warum sie glaube, dass in Tadschikistan Studenten unterdrückt werden, meinte die erste beschwerdeführende Partei, es gebe einen Befehl der Russen, dass alle, die im Ausland studieren, entweder getötet oder festgenommen werden müssen. Die erste beschwerdeführende Partei habe damals, 1996, ihren neunjährigen Bruder nach Pakistan mitgenommen. Dieser Bruder sei mit ihr gemeinsam im Jahr 2004 zurückgekehrt, aber im April XXXX festgenommen worden. Die erste beschwerdeführende Partei wisse nicht, ob der Bruder wegen ihr festgenommen worden und was mit ihm weiter passiert sei. Dies sei jedoch in den Nachrichten gezeigt worden. Viele Journalisten hätten darüber geschrieben. Auf die Frage, warum die erste beschwerdeführende Partei nicht an einen anderen Ort gezogen sei, meinte sie, dass es überall gleich sei. Nach dem Ländervorhalt gab sie an, dass die Feststellungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Alles, was passieren würde, passiere wegen Putin. Die Verhandlung ihres Bruders würde in Kirgisistan stattfinden.

Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag soweit wesentlich an, von 1992 bis 1996 Flüchtlinge in Afghanistan gewesen zu sein und 1996 nach Pakistan zum Studieren gegangen zu sein. Ihre erste Tochter sei in Pakistan auf die Welt gekommen. Zwischen 1996 und 1999 seien sie außerordentliche Studierende gewesen. Ihre Eltern, ihre zehn Geschwister und die gesamte Verwandtschaft ihres Mannes würden noch im Heimatdorf leben. Die Familie habe ein großes Eigentumshaus und Landwirtschaften gehabt. Sie habe davon gut gelebt und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr hätte die zweite beschwerdeführende Partei Angst, getötet zu werden.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, nach ihrem Studium an der islamischen Universität 2004 in die Heimat zurückgekehrt zu sein. Seither seien immer wieder Polizisten gekommen und hätten sie unterdrückt. Sie seien immer gefragt worden, warum sie in Pakistan studiert hätten. Dies sei eine islamische Universität, die von Europäern unterstützt werden würde. Man habe wissen wollen, was das Paar nun vorhabe. Die Dorfbewohner hätten behauptet, die Familie hätte vorgehabt, die Leute zu Islamisten zu machen. Auf den Vorhalt, dass in Tadschikistan 85 % Sunniten leben würden; warum solle die Familie dann Probleme damit haben, wenn die Eltern eine islamische Universität besucht hätten, gab die zweite beschwerdeführende Partei an, dass dies stimme. Es handle sich um die gleiche Religion. Die Leute hätten Angst gehabt, dass die Familie nun zu terroristischen Islamisten gehören würde. Die Dorfbewohner hätten ihnen vorgeworfen, dass sie schlecht seien und haben gefragt, wen sie denn gekannt hätten. Sie und ihr Mann hätten immer wieder gesagt, dass sie nur normale Studenten gewesen seien. Das habe aber nicht gereicht. Auf die Nachfrage, was die Dorfbewohner daraufhin gemacht hätten, gab die zweite beschwerdeführende Partei an, man habe sie nicht gemocht. Dies sei zwar nicht zum Nachteil gewesen, aber die Familie sei gemieden worden. Sie hätten aber ihre Familien gehabt, die zu ihnen gestanden seien. Mit der Familie hätten beide absolut keine Probleme gehabt. Die Unterdrückung sei immer weitergegangen, bis sie sich im Jahr 2014 entschieden hätten auszureisen. Auf Nachfrage gab sie an, respektlos behandelt und beschimpft worden zu sein. Sie beide seien weder angegriffen noch bedroht worden. Die Polizei habe gewollt, dass sie mit ihrem Mann rede, damit dieser mit der Polizei zusammenarbeite. Sie hätten ihren Mann immer wieder mitgenommen, aber im Jahr 2010 sei er auch geschlagen worden. Seine Wirbelsäule sei stark verletzt gewesen, deswegen sei er im Krankenhaus gewesen. 2011 habe er dann auch erfahren, dass er Hepatitis B habe. Eine ordentliche Behandlung habe man verhindert. Ihr Mann sei damals zur Polizei gegangen und habe sich beschwert. Die Polizei habe gemeint, er solle den Mund halten, sonst würde man dafür sorgen, dass sich sein Zustand verschlechtere. Er sei dann ein Jahr lang zuhause geblieben. Es sei sehr schwierig gewesen. Sie selbst habe immer auf ihn schauen müssen. In dieser Zeit hätte man die Familie immer wieder aufgesucht. Die Familie habe dann genug davon gehabt und sich entschlossen auszureisen. Auf die Frage, warum sie nicht früher ausgereist seien, gab sie an, dass ihr Mann immer bemüht gewesen sei und die Hoffnung gehabt habe, dass es besser werde. Auf Nachfrage, dass ihr Mann zehn Jahre gewartet habe, meinte die zweite beschwerdeführende Partei, dass es schwierig, aber eben so gewesen sei. Auf Vorhalt, dass ihre Tochter angegeben habe, dass die erste beschwerdeführende Partei in Duschanbe ein Haus bauen ließ, meinte die zweite beschwerdeführende Partei, dass es dort auch nicht besser gewesen wäre. Auf Nachfrage, warum dann dort ein Haus gebaut worden sei, meinte sie, man habe etwas für sich haben wollen. Es sei aber nicht möglich gewesen, dort zu leben. Sie hätten 2009 oder 2010 mit dem Hausbau begonnen. Das Haus sei noch nicht fertig. Mit dem Auto seien sie ca. 2 Stunden nach Duschanbe gefahren. Auf Nachfrage, warum sie dem Problem nicht entgangen seien, in dem sie nach Duschanbe gezogen wären, meinte die zweite beschwerdeführende Partei, dass das Haus noch nicht fertig gewesen sei und sie Angst gehabt hätten. Es sei überall gleich.

Die dritte beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Einvernahme am XXXX .2015 soweit wesentlich an, seit ihrem siebten Lebensjahr im Dorf in Tadschikistan die Schule bis zur elften Klasse besucht zu haben. Sie sei gesund. Die Familie habe im Dorf ein großes Eigentumshaus gehabt. In Duschanbe habe sie gerade ein Haus bauen wollen. Ihr Vater und seine Brüder haben Landwirtschaften gehabt. Auch sie sei immer wieder von der Polizei aufgesucht worden. Die Probleme hätten begonnen, als ihre Eltern aus Pakistan zurückgekehrt seien. Nach der Rückkehr nach Tadschikistan habe ihr Großvater väterlicherseits der Familie das Haus überschrieben. Die Familie habe darin leben können. Man habe angefangen, die Eltern zu hassen, weil sie sich in einem islamischen Staat, nämlich in Pakistan, aufgehalten hätten. Man habe behauptet, dass die Eltern in Pakistan eine islamische Universität besucht hätten. Auf Nachfrage gab sie an, dass die Bewohner des Dorfes die Eltern dafür gehasst hätten. Die Probleme hätten gleich nach der Rückkehr im Jahr 2002 begonnen. Sie hätten den Vater geärgert und unterdrückt, genauso wie die Mutter. Im Jahr 2010 sei ihr Vater mitgenommen und geschlagen worden. Auf Nachfrage, wie die Eltern unterdrückt worden seien, meinte die dritte beschwerdeführende Partei, dass man ihnen einfach das Leben schwer gemacht habe. Ihr Vater sei auch vor dem Vorfall im Jahr 2010 immer wieder mitgenommen worden, aber vor 2010 nie geschlagen worden. Auf Nachfrage, wer ihn mitgenommen habe, meinte die dritte beschwerdeführende Partei, dass es die Polizisten aus dem Dorf gewesen seien. Tadschikistan habe es nicht gerne, wenn jemand gebildet oder wohlhabend sei. Es herrsche eine Diktatur. Nachdem es dem Vater besser gegangen sei, habe er eine Anzeige erstattet. Die Polizisten hätten gesagt, er solle die Anzeige zurückziehen, sonst würde man ihn töten. 2012 habe ihr Vater Spritzen wegen der Hepatitis bekommen. Ende 2012 sei er wieder von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden. Als die dritte beschwerdeführende Partei 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, habe die Polizei gemeint, man würde nun sie mitnehmen. Auf Nachfrage, wie oft die dritte beschwerdeführende Partei von der Polizei angesprochen und bedroht worden sei, meinte diese, dass man es ihr persönlich nie gesagt habe. Auf Nachfrage, wie sich die Probleme auf sie ausgewirkt haben, meinte die dritte beschwerdeführende Partei, dass man sie in der Schule nicht beachtet und von den anderen Schülern unterschieden habe. Ihre Eltern hätten sie dann herausgeholt und in eine Nähschule gebracht. Auf Nachfrage, warum sie nicht nach Duschanbe gegangen seien, meinte die dritte beschwerdeführende Partei, dass das Grundstück gerade erst neu gekauft worden sei. Das Haus sei nur zur Hälfte fertig gewesen. Auf Frage, warum sie nicht früher ausgereist seien, meinte die dritte beschwerdeführende Partei, dass ihr Vater immer abgewartet und gedacht habe, es würde besser werden. Es sei überall im Lande gleich. Ihre Eltern hätten den islamischen Lehrgang besucht und Arabisch und Englisch studiert. Sie selbst sei persönlich von Polizei oder Dorfbewohnern nie angegriffen, bedroht oder beschimpft worden. Sie sei nur von ihrem Lehrer geärgert worden.

4. Die belangte Behörde stellte am XXXX .2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation darüber, ob es Berichte gebe, dass tadschikische Studierende, die eine islamische Universität in Pakistan besucht haben, in ihrer Heimat einer Verfolgung ausgesetzt wären, wie die Behandlung von Rückkehrern nach Tadschikistan aussehe, und ob Hepatitis B behandelt werden könne. Die Ergebnisse der Anfrage flossen in die angefochtenen Bescheide ein und sind unten unter 2.2. wiedergegeben.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

6. In der gegen die Bescheide vom XXXX .2016 gemeinsam eingebrachten Beschwerde wurden die Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

In der Beschwerdeergänzung vom XXXX .2016 wurde ausgeführt, dass in den letzten acht Monaten ungefähr 300 Personen festgenommen worden seien, die ebenso im Ausland studiert hätten. Der ersten beschwerdeführenden Partei sei dann klar geworden, dass der Verbleib in Tadschikistan ohne Lebensgefahr oder Haftstrafe unmöglich sei. Eine illegale Ausreise aus Tadschikistan sei strafbar und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Außerdem könne sich die erste beschwerdeführende Parteien entsprechende medizinische Behandlung nicht leisten. Die Art und Weise, mit welcher die Behörde der ersten beschwerdeführenden Partei die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit dem konkreten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ausreichend auseinander zusetzen. Nicht ausreichend gewürdigt worden sei außerdem die schlechte medizinische Versorgung.

7. Mit Schreiben vom XXXX .2016 wurden die erste bis dritte beschwerdeführende Partei, ihre Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2016 geladen. Diese Verhandlung konnte wegen der kurzfristigen Erkrankung und Absage der Dolmetscherin nicht stattfinden.

Daraufhin wurde für den XXXX .2016 ein neuer Verhandlungstermin angesetzt; dieser Termin konnte wegen Verständnisproblemen zwischen dem Dolmetscher und vor allem der zweiten beschwerdeführenden Partei nicht durchgeführt werden.

Schließlich wurden die erste bis vierte beschwerdeführende Partei, eine Dolmetscherin für die tadschikische Sprache und die belangte Behörde zu einem Verhandlungstermin am XXXX .2016 vor das Bundesverwaltungsgericht geladen. Die belangte Behörde erschien zu diesem Termin entschuldigt nicht.

Im Rahmen der Verhandlung wurden die beschwerdeführenden Parteien zuerst zu ihrem Leben in Österreich und dann auch zu ihren Ausreisegründen aus Tadschikistan befragt. Zuvor gaben sie an, die nunmehr bestellte Dolmetscherin gut verstehen zu können.

Die beschwerdeführenden Parteien führten aus, bei ihren früheren Einvernahmen Verständnisprobleme gehabt zu haben; es stünde viel in den Protokollen, was nicht stimmen würde. Das Protokoll der Einvernahme vom XXXX .2015 sei zwar rückübersetzt, aber nur überflogen worden.

Es würden noch die Eltern und Geschwister der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei in Tadschikistan leben; der Kontakt sei eingeschränkt, weil die Familien in Tadschikistan Angst hätten.

Nach den Fluchtgründen befragt gaben die erste und zweite beschwerdeführende Partei an, von "der Partei" nach Pakistan zum Studieren geschickt worden zu sein. Zuerst seien sie von der Nahzat nach Afghanistan, und dann nach Pakistan geschickt worden. Von einer Parteizugehörigkeit haben sie bisher nichts erzählt, weil sie gefragt worden wären, ob sie einer terroristischen Gruppierung angehören würden, was sie verneinen wollten. Sie, die erste beschwerdeführende Partei, sei aber bis 2013 Mitglied der Nahzat gewesen, danach der Gruppe 24. 2014 haben man einen Aufstand organisieren wollen; es sei dann nicht dazu gekommen, weil die Regierung darüber Bescheid gewusst habe; sie wären dann in großer Gefahr gewesen. Schließlich sei auch ein Onkel väterlicherseits der zweiten beschwerdeführenden Partei ein Gründer der Nahzat gewesen.

Die dritte beschwerdeführende Partei gab an, selbst im Dorf nicht bedroht worden zu sein. Zwischen 2004 und 2010 sei nicht so viel los gewesen; 2010 habe "es" begonnen und sei immer schlimmer geworden. Warum die Familie erst 2014 ausgereist sei, erklärte die dritte beschwerdeführende Partei damit, dass man abgewartet habe, dass "es" besser werde.

Den beschwerdeführenden Parteien wurden aktuelle Länderinformationen zu Tadschikistan für die Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen mitgegeben. Betreffend die vorgelegten tadschikischen Zeitungsartikel gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass diese Artikel die allgemeine Situation betreffen würden bzw. Personen, die eine ähnliche Tätigkeit gehabt hätten.

8. Für den XXXX .2016 wurde ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt und die erste beschwerdeführende Partei, ein Zeuge, eine Dolmetscherin für die tadschikische Sprache und die belangte Behörde geladen. Hinsichtlich möglicher weitere Zeugen wurde die erste beschwerdeführende Partei in ihrer Ladung vom XXXX .2016 informiert, dass sie solche selbständig mit in die Verhandlung mitnehmen könne.

Mit Email vom XXXX .2016 informierte die Rechtsberatung, dass die erste beschwerdeführende Partei die Ladung des Zeugen X.Y. beantragen würde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Rechtsberatung telefonisch bekannt, dass die Mitteilung für eine Ladung zu kurzfristig sei, die erste beschwerdeführende Partei jedoch weitere Zeugen in die Verhandlung mitnehmen könne. Mit Email vom XXXX .2016 wurde daraufhin die telefonische Einvernahme oder die Einvernahme des Zeugen X.Y. im Wege der Amtshilfe beantragt.

9. Am XXXX .2016 wurde schließlich der Zeuge Z.Z. befragt, dem mit Bescheid vom XXXX .2016 der Status eines Asylberechtigten in Österreich wegen seiner Mitgliedschaft bei der Gruppe 24 zuerkannt worden ist (Zl. XXXX ). Er traf die erste beschwerdeführende Partei vor ca. einem Jahr bei Sprachkursen in Österreich und konnte zu einer möglichen Mitgliedschaft der ersten beschwerdeführenden Partei bei dieser Gruppierung keine Angaben machen.

Auch die erste beschwerdeführende Partei wurde erneut im Detail nach der Nahzat und der Gruppe 24 befragt. Die erste beschwerdeführende Partei legte eine Bestätigung der "Islamic Revival Party Tajikistan" vom XXXX .2016 auf English vor, nach der die erste und die zweite beschwerdeführende Partei während des Bürgerkriegs 1992 - 1997 von der Partei an die International Islamic University in Islamabad, Pakistan geschickt worden seien. Ende 1992, Anfang 1993 seien zehntausende Personen aus Tadschikistan nach Afghanistan geflohen; 1997, nach dem Friedensvertrag, seien die tadschikischen Flüchtlinge zurückgekehrt. In dieser Zeit seien viele junge Tadschiken, wie auch die erste und die zweite beschwerdeführende Partei, zum Studieren nach Pakistan geschickt worden. Gezeichnet wurden diese Bestätigungen mit " XXXX ", unter Anführung einer österreichischen Handynummer.

Der ersten beschwerdeführenden Partei wurden weitere Länderinformationen betreffend die Nahzat und die Gruppe 24 mit einer Frist von 2 Wochen für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ausgehändigt.

10. Eine solche Stellungnahme langte am XXXX .2016 auch ein: in ihr wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Informationen mit der persönlichen Wahrnehmung der ersten beschwerdeführenden Partei übereinstimmen würden; die Nahzat wäre 2015 verboten worden. Personen, die mit der Gruppe 24 in Verbindung stehen, würden verfolgt und verhaftet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Tadschikistans. Sie stellten am XXXX .2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die erste beschwerdeführende Partei wurde in XXXX geboren; die zweite beschwerdeführende Partei in XXXX ; beide Dörfer liegen im Bezirk XXXX . Ab 2004 lebten die beschwerdeführenden Parteien in XXXX .

Die beschwerdeführenden Parteien lebten in Tadschikistan von Einkünften aus der Landwirtschaft; das Einkommen war grundsätzlich gut.

Eltern und Geschwister der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei leben nach wie vor in der Region XXXX .

1.1.3. Gesundheitszustand:

Die erste beschwerdeführende Partei leidet an einer Hepatitis B Erkrankung und einer Leberzhirrosis. Die Hepatitis B Erkrankung ist zur Zeit als niedrig virämisch angeführt, derzeit unter der Nachweisgrenze. Es erfolgt aktuell keine Therapie deswegen; empfohlen werden regelmäßige Kontrollen und gegebenenfalls Einleitung einer Therapie im Rahmen einer Vorstellung auf einer hepatologischen Spezialambulanz bei Ansteigen der Hepatitis B- DNA über die Nachweisgrenze (siehe dazu Befund XXXX , Med I, 05.10.2015; siehe auch: radiologischer Befund vom Institut für XXXX vom 26.11.2014; Laborbefund vom 29.10.2015; ergänzender Befund XXXX vom 29.10.2015; Molekularer Erregernachweis - Befund vom 14.04.2016). Nach den Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vom 07.07.2016 ist sie wegen ihrer Hepatitis B Erkrankung nicht in medizinischer Behandlung.

Sie leidet weiter an einer angedeuteten s-förmigen skoliotischen Fehlhaltung der BWS und einer angedeuteten rechtskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der LWS (Röntgen Befund vom 16.02.2016, XXXX ).

Sie leidet weiter an kleinen Ulzerationen im Bulbus duodeni. Hiathusthermie; eine PPI-Therapie wurde empfohlen und Durotiv 40 Ärztemuster mitgegeben (Endoskopiebefund, XXXX , 24.11.2015).

Die erste beschwerdeführende Partei litt weiters an einer post-traumatischen Belastungsstörung; nach dem psychiatrischen-medizinischen Befund von XXXX vom XXXX .2015, welcher nach einer nicht weiter beschriebenen Anzahl von Gesprächen verfasst wurde, wurden regelmäßige Kontrollen in einem spezialisierten Zentrum ( XXXX ), sowie Olanzapin 5mg 1x täglich empfohlen. Eine Einvernahmefähigkeit sei mit Einschränkungen gegeben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die erste beschwerdeführende Partei deswegen in aktueller Behandlung ist.

Die sechste beschwerdeführende Partei hat am XXXX .2016 einen Termin für eine Impedanz-pH-metrie zur Abklärung, ob saurer oder nicht saurer Rückfluss vom Mageninhalt in die Speiseröhre stattfindet (Elterninformation ohne Datum). Mit Befund vom 02.08.2016 wurde außerdem von einem Augenarzt festgestellt, dass die sechste beschwerdeführende Partei schielt. Sie ist deswegen für den XXXX .2016 auf die Schielambulanz bestellt.

1.1.4. Integrationsbemühungen:

Die erste beschwerdeführende Partei besuchte Deutschkurse: Jänner - März 2016, Niveau A1.2 (Bestätigung vom 31.03.2016); April-Juni 2016, Niveau A1.3 (Bestätigung vom 14.06.2016). Für September 2016 schrieb sie sich in einen Kurs A2.1. ein (Infoblatt XXXX ). Die erste beschwerdeführende Partei spricht bereits etwas Deutsch.

Die zweite beschwerdeführende Partei besuchte von September 2015 bis Februar 2016 einen Deutschkurs A1 (Bestätigung vom 09.02.2016), und von Februar bis Juni 2016 einen Deutschkurs Niveau A 1.2L (Bestätigung vom 30.06.2016). Sie spricht rudimentär Deutsch.

Die dritte beschwerdeführende Partei ist für einen Deutschkurs Niveau A2.2. für Herbst 2016 auf einer Warteliste (Schreiben XXXX ).

Sie besuchte Kurse für: Jänner-April 2016, Niveau A1.2 (Bestätigung vom 04.04.2016); April-Juni 2016, Niveau A2.1 (Bestätigung vom 08.06.2016). Die dritte beschwerdeführende Partei besuchte darüber hinaus Deutschkurse bei XXXX (Bestätigungen vom 31.03.2016, vom 19.01.2016, vom 09.02.2016). Die dritte beschwerdeführende Partei spricht bereits gut Deutsch. Die dritte beschwerdeführende Partei besuchte außerdem einen Fahrradkurs (Urkunde ohne Datum, 2016) und ist ab Herbst für eine Abendschule angemeldet.

Die vierte beschwerdeführende Partei wurde in die Übergangsklasse eines Bundesoberstufenrealgymnasiums für das Schuljahr 2016/2017 aufgenommen (Schreiben der Schule vom 12.02.2016). Sie nahm außerdem am Lasergewehrschießen und am Biathlon einer Schützengesellschaft teil (Urkunde vom 09.10.2014). Vorgelegt wurde weiters eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2014/2015 (Bestätigung von 10.07.2015). Die vierte beschwerdeführende Partei spricht bereits sehr gut Deutsch.

Auch betreffend die fünfte beschwerdeführende Partei wurde für das Schuljahr 2014/2015 eine Schulbesuchsbestätigung einer NMS vorgelegt (Bestätigung vom 10.07.2015).

Die sechste beschwerdeführende Partei wurde für den Besuch eines Kindergartens vorgemerkt (Antrag vom 04.03.2016).

Weiters wurden Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen beigebracht (Pfarramt G-S vom 04.07.2016 und vom 24.03.2016; Allgemeinmediziner vom 27.03.2016; NMS XXXX vom 02.02.2015).

Festgestellt werden kann, dass sich insbesondere die dritte und vierte beschwerdeführende Partei aktiv um Integration bemühen und dabei auch bereits sehr erfolgreich sind. Sie besuchen, wie auch die fünfte beschwerdeführende Partei, die Schule, bemühen sich erfolgreich Deutsch zu lernen und verfügen über soziale Kontakte in Österreich.

Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung (Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX .2016).

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die erste und die zweite beschwerdeführende Partei in Tadschikistan aktive und/oder geheime Mitglieder der Nahzat Partei gewesen sind oder sind; es wird nicht festgestellt, dass die erste beschwerdeführende Partei aktives und/oder geheimes Mitglied der Gruppe 24 in Tadschikistan gewesen ist. Es wird nicht festgestellt, dass die erste beschwerdeführende Partei in Tadschikistan an der Organisation einer Demonstration im Herbst 2014 in Duschanbe aktiv und/oder geheim beteiligt gewesen ist.

Es wird weiter nicht festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Heimatort von Dorfbewohnern/Polizisten/Regierungskräften bedroht oder verfolgt worden sind, sei es wegen ihres angeblichen Studiums in Pakistan oder aus anderen Gründen. Es wird nicht festgestellt, dass die erste beschwerdeführende Partei einmal oder mehrmals von Polizisten/Regierungskräften mitgenommen, geschlagen und schwer misshandelt wurde. Es wird nicht festgestellt, dass die erste beschwerdeführende Partei auf Initiative von Regierungskräften im Krankenhaus mit Hepatitis B angesteckt wurde.

Warum die beschwerdeführenden Parteien schließlich im Jahr 2014 ausgereist sind, lässt sich nicht feststellen.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt.

2. Relevante Länderberichte zur Situation in Tadschikistan

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2. 1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Tadschikistan, 11.04.2016, Auszüge:

1. Politische Lage

Die Republik Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik 2014 8,32 Millionen Einwohner, was ein Wachstum von rund zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr ausmachte (TAJSTAT 14.12.2015). Unter dem herrschenden präsidentiellen System wird das Land seit 1994 von Emomali Rachmon (Rakhmon) streng geführt. Tadschikistan befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 9.2015).

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 ein Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand. Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 11.2015a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vgl. AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vgl. GIZ 12.2015a).

Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung vordergründig ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Bestimmungen der Verfassung ins Auge (GIZ 12.2015a).

Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rachmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleinigen Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.11.2015).

Ende Dezember 2015 unterzeichnete Präsident Rachmon ein Gesetz, das ihn zum Führer der Nation auf Lebenszeit erhebt. Beide Parlamentskammern hatten zuvor das Gesetz ohne Gegenstimmen gebilligt (UB 29.1.2016). Das Gesetz verleiht Rachmon und seinen Verwandten überdies lebenslange Immunität. Im Jänner 2016 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die eine unbegrenzte Wiederwahl des Präsidenten ermöglicht. Hierzu wird im Mai 2016 ein Referendum abgehalten (RFE/RL 10.2.2016).

Bei den Parlamentswahlen vom 1.3.2015 gewann die regierende Volksdemokratische Partei Tadschikistans (PDPT) 51 der 63 zu vergebenden Sitze. Die OSZE bemängelte die Restriktionen hinsichtlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie den Zugang zu den Medien während des Wahlkampfes. Die Chancengleichheit im Wahlkampf wurde nicht gewährleistet. Der Wahlgang inklusive die Auszählung war von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (OSCE 15.5.2015).

Während eines Auslandsaufenthalts im Juni 2015 verkündete der Vorsitzende der "Islamische Wiedergeburt" (PIW), Muhiddin Kabiri, nicht mehr nach Tadschikistan zurückzukehren. Kabiri befürchtete, verhaftet zu werden und befindet sich seither im Exil. Nach blutigen Unruhen wurde Ende September 2015 die PIW als letzte Oppositionspartei verboten und als terroristische Vereinigung eingestuft (bpb 11.11.2015, vgl. Standard 29.9.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan "unfreiwillig" die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlichen Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die "Kulober" Fraktion hervor. 1994 wurde Emomali Rachmon als Repräsentant dieser Fraktion zum Präsidenten gewählt (bpb 11.11.2015).

Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans und stellt kaum eine externe Bedrohung dar. Allerdings führten die Ausbrüche von politisch motivierter Gewalt in Rascht (2010-2011) und Chorog (2012) zu dutzenden Toten sowohl in der Zivilbevölkerung als auch unter den Streitkräften. Die Sicherheitsbedrohung in der Peripherie bleibt bestehen. Ein Teil der Gewalt herrscht zwischen ehemaligen Bürgerkriegsgegnern oder der nächsten Generation jener Fraktionen, die sich im Streit um die lokale Macht und Kontrolle in Politik und der Schattenwirtschaft befinden. Jenseits der Verwicklung in Gewaltakte hat die jüngere Generation wenig Hoffnung, Beschäftigung im Land zu finden (BS 2016).

Nach einem Überfall auf einen Militärstützpunkt im September 2015, bei dem größere Mengen Waffen erbeutet wurden, kamen bei einer Schießerei im Stadtzentrum von Duschanbe acht Polizisten und neun Angreifer ums Leben. Die Regierung bezichtigte den, zuvor entlassenen, stellvertretenden Verteidigungsminister General Abduhalim Nazarzodas des Umsturzversuches. Zeitgleich brachte die Regierungsseite Nazarzodas angebliche Verbindung zur Partei der Islamischen Wiedergeburt von Muhiddin Kabiri in Umlauf. Seither gilt letzterer offiziell als Drahtzieher im Hintergrund. Kabiri bestritt alle Vorwürfe. Die Regierung blieb bei ihrer Darstellung und versuchte umgehend, daraus politisches Kapital zu schlagen. In einer Verhaftungswelle wurden praktisch alle hochrangigen Vertreter der "Islamische Wiedergeburt" festgenommen. Nazarzoda wurde laut offiziellen Angaben nach seiner Flucht ins Romit-Tal von Spezialkräften aufgespürt und getötet (bpb 11.11.2015). Bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anti-Terror-Aktion wurden rund 40 Menschen getötet und etwa 140 festgenommen. Den Behörden zufolge kämpfen auch Hunderte Tadschiken für den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien (Standard 29.9.2015).

An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Grenztruppen sowie der Drogenkontrollbehörde. Angehörige der tadschikischen Grenztruppen wurden Ende 2014 nach Afghanistan verschleppt und sechs Monate festgehalten. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan gibt es islamische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung (AA 17.3.2016b).

Im Mai 2015 wurde ein Verbot erlassen, welches Ausländern den Zutritt zur Autonomen Region Gorno-Badakhshan (GBAO) untersagt, da es laut Regierung zu Kämpfen an der afghanischen Grenze kommt. 2012-2014 gab es dort Gefechte zwischen Einheimischen und Regierungskräften. Die spärlich bewohnte GBAO nimmt 45 Prozent des Staatsgebietes ein. Gorno-Badakhshan ist die Heimat von ethnischen und kulturellen Minderheiten und gilt als Zentrum des Drogenschmuggels (ENet 15.5.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016).

Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten schuldig. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 gab es 14 Entlassungen (davon nur acht vollständige) in 4.588 Fällen. Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchshaft bzw. der Zeit der Untersuchungenoft vorenthalten. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener freier Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismitten einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Niemand ist vom Zeugenstand ausgeschlossen, und im Prinzip erhalten alle Zeugenaussagen dasselbe Gewicht. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung. Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. NGOs wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund der Fügsamkeit der Justiz gegenüber der Exekutive, den massiven Menschenrechtsverletzungen und der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips stufte Freedom House 2015 die Bewertung Tadschikistans in Bezug auf die Unabhängigkeit und das Funktionieren der Justiz von 6,25 auf 6,50 herab (FH 6.6.2015).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 25.6.2015).

Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vgl. USDOS 25.6.2015).

Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über ihre diesbezüglichen Rechte. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Allgemeine Menschenrechtslage

Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert. Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt. Willkürliche Festnahmen, lange Untersuchungshaft, Folter und Missbrauch sind systematisch. Todesfälle während der Gefängnishaft passieren weiterhin. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind wegen der Überbelegung, den unhygienischen Zuständen und dem hohen Niveau an Tuberkulose und HIV/AIDS lebensgefährlich. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Speziell religiöse Gruppen, die nicht der von der Regierung propagierten Interpretation des Islam folgen, sind Zielscheiben (BS 2016, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016).

Die an und für sich bereits bedenkliche Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2015 nochmals, als die Regierung die führende Oppositionspartei zur Terrororganisation erklärte und rund 200 ihrer Aktivisten inhaftierte. Regierungskritiker wurden im Ausland gekidnappt, mehrere Rechtanwälte und zumindest ein Journalist festgenommen (HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Gegen Oppositionsgruppen wurde auch Gewalt, mitunter mit Todesfolge, im In- und Ausland vorgegangen. Die Behörden setzten ihre umfassenden Restriktionen in Bezug auf die Meinungsfreiheit fort (AI 24.2.2016).

Unabhängige Rechtsanwälte stehen zunehmend im Visier der Regierung. So wurden einige Verteidiger von Angeklagten der Islamischen Wiedergeburt-Partei selbst angeklagt (IWPR 21.1.2016).

Nebst der Unmöglichkeit, dass die Bürger ihre Regierung durch Wahlen auswechseln können, der Folter und dem Missbrauch in Gefängnissen sowie anderer Personen durch die Sicherheitsorgane, werden die Meinungs- und Pressefreiheit sowie der freie Informationsfluss im Internet eingeschränkt (USDOS 25.6.2015).

Freedom House stufte Tadschikistan Anfang 2016 hinsichtlich der politischen Rechte von sechs auf sieben herab. Das Land wird als nicht frei bezeichnet mit einem Trend zum Schlechteren (FH 2016).

Am 11.6.2015 hielten die Europäische Union und Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab. Die EU begrüßte die Arbeit des Ombudsmannes und rief die Regierung dazu auf, dessen institutionellen Rahmen zu stärken, insbesondere durch die geplante Einführung einer Ombudsperson für Kinder. Die Verabschiedung eines staatlichen Programmes gegen häusliche Gewalt wurde als positiver Schritt gewürdigt. Die EU begrüßte die Bekämpfung der Folter, betonte jedoch, dass zusätzliche Anstrengungen von Nöten seien, um der diesbezüglichen Straflosigkeit zu begegnen. Die EU zeigte sich wegen der Berichte über Druckausübung auf Journalisten besorgt und forderte die tadschikische Regierung auf, die Blockade der Nachrichten-Webseiten und der sozialen Medien aufzuheben (EU 12.6.2015).

Im November 2015 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das Rechtsanwälte verpflichtet, alle fünf Jahre eine Lizenz vom Justizministerium einzuholen. Zuvor war nur die Mitgliedschaft in einer der acht Anwaltsverbänden notwendig. Rechtsanwälte, die einmal verurteilt wurden, können ihren Beruf nicht mehr ausüben (IWPR 21.1.2016).

Quellen:

6. Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Im Juli [2014] verabschiedete die Regierung eine Abänderung des Notstandsgesetzes, wodurch es der Regierung gestattet ist, den Gebrauch von Audio- oder Videoausrüstung, mobile Netze oder Internet einzuschränken oder zu verbieten bzw. die Massenmedien unter Beobachtung oder Zensur zu stellen, um den "Frieden zu wahren". Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung und schwere Strafen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten folgen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015). Trotz beträchtlichen und wiederholten Drucks seitens der Regierung sind unabhängige Medien aktiv. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare abgeben und kritisches, investigatives Material über die Regierung veröffentlichen, können gewisse Themen nicht behandelt werden, wie z.B. eine nachteilige Berichterstattung über den Präsidenten und dessen Familie sowie Fragen nach finanziellen Unregelmäßigkeiten bei jenen, die dem Präsidenten nahe stehen (USDOS 25.6.2015).

Die Pressefreiheit bleibt ernsthaft eingeschränkt und der Zugang zu Informationen wird zunehmend durch die Behörden kontrolliert. Unabhängige Medienhäuser und Journalisten, die regierungskritisch sind, sind mit Einschüchterungen und Schikanen konfrontiert, wozu auch persönliche Angriffe in den regierungsfreundlichen Medien gehören (AI 24.2.2016, vgl. BS 2016). Im Juni 2015 wurden Vorschriften eingeführt, wonach die Medien verpflichtet sind, bei offiziellen Anlässen ausschließlich jene Informationen zu verwenden, welche durch die staatliche Nachrichtenagentur "Khovar" bereitgestellt werden (AI 24.2.2016).

Umgekehrt müssen alle öffentlichen Stellen zuerst die staatliche Nachrichtenagentur informieren, die dann die Nachrichten verteilt (IWPR 31.7.2015).

2015 rangierte Tadschikistan im Worldwide Press Freedom Index auf Platz 116 von 180 Ländern (RF o.D.).

Quellen:

7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen. Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Abhaltung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 25.6.2015).

In der Praxis wird das Versammlungsrecht eingeschränkt bzw. wird regelmäßig verweigert. Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden. Trotzdem kommt es zu Demonstrationen, wobei die Behörden diese nicht gewaltsam niederschmettern, sondern versuchen den Demonstranten entgegenzukommen (BS 2016).

Die Verfassung schützt die Vereinigungsfreiheit, doch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Das Gesetz gewährt das Recht, freie Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Es verlangt jedoch die Registrierung. Das Gesetz sieht auch vor, dass gewerkschaftliche Aktivitäten frei von Einmischung bleiben, außer in Fällen, die durch das Gesetz spezifiziert werden. Das Gesetz definiert jedoch nicht jene Fälle, in denen die gewerkschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt sind. Zwar besteht das Streikrecht, doch verlangt das Gesetz, dass Versammlungen und andere Aktionen zuvor genehmigt werden müssen, wodurch Zusammenkünfte und Demonstrationen eingeschränkt werden. Die Regierung gebraucht informelle Mittel, um ihren Einfluss auf die Gewerkschaften geltend zu machen. Dazu gehört auch die Einflussnahme auf die Wahl der Gewerkschaftsführer. Die Föderation der Gewerkschaften Tadschikistans vertritt nicht effektiv die Arbeitnehmerinteressen. Es gibt Berichte, wonach die Regierung manche Bürger gezwungen hat, den staatstreuen Gewerkschaften beizutreten, bzw. die Gründung unabhängiger Gewerkschaften verhindert hat (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

7.1. Opposition

Oppositionsmitglieder sind zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht, sowohl in Tadschikistan selbst, als auch im Exil. Einige oppositionelle Aktivisten sowie jene, denen religiöser Extremismus unterstellt wird wurden aus mehreren ex-sowjetischen Republiken entführt und unter Zwang nach Tadschikistan gebracht. Anwälte, die oppositionelle Aktivisten vertreten riskieren Schikanen, Drohungen und Haft (HRW 17.2.2016, vgl. AI 24.2.2016).

Am 1.März 2015 fanden die letzten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die Kommunistische Partei schafften mit 2,3 Prozent bzw. 1,5 Prozent der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemokraten (65,2 Prozent) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ 3.2016). Bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen ordnete die Regierung an, dass die Imame in den staatlich registrierten Moscheen in ihren Predigten dazu aufriefen, die PIW, die als "Partei des Krieges" tituliert wurde, nicht zu wählen (ICG 11.1.2016).

Bei den Parlamentswahlen im März 2015, die von internationalen Beobachtern erneut als "nicht frei und undemokratisch" bezeichnet wurden, verlor die Partei der Islamischen Wiedergeburt auch ihre letzten beiden Sitze. Damit war der letzte Kanal für den offiziellen Dialog zwischen Regierung und Opposition geschlossen. Gleichzeitig wurde der Druck auf die Mitglieder der PIW erhöht. Alles deutete darauf hin, dass die Regierung Vorbereitungen traf, um die Partei von der politischen Landkarte Tadschikistans zu entfernen. Den Beschäftigten im öffentlichen Dienst wurde gedroht, ihre Anstellungen zu verlieren, sofern sie ihre Parteimitgliedschaft nicht niederlegen. Nach Massenaustritten stellten die Behörden dann fest, dass die gesetzlich geforderte Mindestmitgliedschaft in allen Landesteilen nicht mehr gewährleistet sei und man daher erwäge, der Partei die Lizenz zu entziehen (bpb 11.11.2015).

Ende September wurde die PIW mit ihren 40.000 Mitgliedern vom Obersten Gerichtshof verboten, weil die Regierung sie mit Anschlägen von Terroristen auf Sicherheitskräfte in Verbindung brachte (Standard 29.9.2015). Im Februar 2016 begannen erste Gerichtsverfahren gegen 13 Mitglieder der PIW. Die Anklage lautete:

"Teilnahme an einem versuchten Staatsstreich". Insgesamt sollten 199 vor Gericht gestellt werden (EN 10.2.2016).

Als wichtigste Exilorganisation gilt die "Gruppe 24". Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder - rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vgl. ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015).

Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, David Kaye, zeigte sich im März 2016 anlässlich eines Besuches in Tadschikistan angesichts der gestiegenen Restriktionen gegenüber Oppositionsparteien, Zivilgesellschaft und der Medien sowie die weitverbreiteten Blockaden von Internetseiten und sozialen Netzwerken besorgt. Das Volk würde zwar die Schutzbestimmungen der Verfassung und der internationalen Menschenrechtsvereinbarungen genießen, doch würden diese erodieren, da die Regierung abweichende Stimmen bestrafe und den Zugang zu alternativen Stimmen in den Medien und Online einschränke und den Raum für die Zivilgesellschaft einenge. Spezielle Sorge äußerte Kaye wegen des Verbots der Partei der Islamischen Wiedergeburt und der Verfolgung von zumindest 13 ihrer Anführer im Rahmen von Geheimprozessen. Dies stelle einen ernsthaften Rückschlag für ein offenes politisches Umfeld dar. Ebenso richtete Kaye die Aufmerksamkeit auf die Angriffe auf Mitglieder der "Gruppe 24" sowie anderer unabhängiger Politiker. Strafanzeigen sind auch gegen Anwälte von Oppositionsführern erhoben worden (OHCHR 10.3.2016).

Quellen:

8. Religionsfreiheit

Religiöse Gruppen, die sich nicht an die staatlicherseits bevorzugte Auslegung des Islam halten, werden besonders ins Visier genommen. Hunderte nicht-gewalttätiger Muslime wurden festgenommen und zu langen Haftstrafen verurteilt, meist ohne faires, öffentliches Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen islamischen Gruppierung. Nicht-muslimische Gruppen, mehrere christliche Kirchen miteingeschlossen, waren weiterhin Opfer von bürokratischer und administrativer Verfolgung (BS 2016).

Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85 Prozent aus Sunniten, zu fünf Prozent aus Schiiten und zu zehn Prozent aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 10.3.2016). Die Schiiten ismailitischer Orientierung bewohnen vor allem die entlegene Bergregion Gorno-Badakhshan. Unter den Christen ist die russisch-orthodoxe Gemeinde die größte (USDOS 14.10.2015).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; wozu das individuelle Recht zählt, die Religion frei zu wählen, bzw. keine Religion zu haben. Frauen der Hanafi-sunnitischen Gemeinschaft, die im Lande die Mehrheit bilden, sind von der Teilnahme an religiösen Diensten durch eine Fatwa des Ulema-Rates, des höchsten Gremiums tadschikischer islamischer Gelehrter, ausgeschlossen. Die Regierung überwacht genau die Registrierung religiöser Gruppen, wenn diese als mögliche Gefahr für die soziale Ordnung wahrgenommen werden. Führer der protestantischen Kirche beschwerten sich über Schikanen der Sicherheitsbehörden. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten verweigerte weiterhin den Zeugen Jehovas und einer protestantischen Kirche die Registrierung. Die Regierung setzte die strikte Kontrolle religiöser Publikationen und Veranstaltungen fort. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit sowie Schikanen gegenüber christlichen Studenten (USDOS 14.10.2015).

Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde. Im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 3.2016a, vgl. USDOS 14.10.2015).

Quellen:

9. Ethnische Minderheiten

Laut letzter Volkszählung aus dem Jahr 2010 waren von den Bewohnern Tadschikistans: 84,3 Prozent ethnische Tadschiken und 13.8 Prozent Usbeken. Die restlichen zwei Prozent bildeten vor allem Kirgisen, Russen, Turkmenen, Tataren und Araber (CIA 10.3.2016).

Die Pamiri, die vorwiegend in der autonomen Region Gorno-Badakhshan leben, werden von den Behörden als ethnische Tadschiken angesehen, ansonsten jedoch werden die Pamiri als separate Ethnie betrachtet, die sich sprachlich, religiös und kulturell von den Tadschiken unterscheidet. Innerhalb der autonomen Region Gorno-Badakhshan verfügen die Pamiri über gewisse Rechte, und sie sind im öffentlichen Leben und bei der politischen Teilhabe präsent, was sie von anderen Minderheiten im Lande unterscheidet. Die Situation in der Region bleibt jedoch angespannt, weil es aktive Guerilla-Gruppen der Pamiris gibt, die eine stärkere Autonomie anstreben. Überdies werden der Vorsitzende der autonomen Region sowie die Richter infolge der vagen Formulierungen in der Verfassung vom tadschikischen Präsidenten bestellt, wodurch die Zentralmacht in kontrollierender Weise die Autonomierechte umgeht (MRGI o.D.).

Gharmi aus dem Rasht und dem Vakhsh [Wachsch] Tal und die Pamiri werden wie die turksprachigen Usbeken bei der Besetzung von Ämtern und in der Wirtschaft benachteiligt. Mitglieder ethnischer Minderheiten werden oft bei der Arbeitssuche abgewiesen, weil sie die tadschikische Sprache unzureichend beherrschen (BS 2016, vgl. MRGI o.D.).

Das Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2015 ob der sinkenden Zahl an Schulklassen besorgt, in denen die Minderheitensprachen unterrichtet werden. Dies sei auf den Mangel an Lehrpersonal und Schulbüchern für die Minderheitensprachen zurückzuführen (CESCR 25.3.2015).

Quellen:

10. Frauen/Kinder

Sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie - mittlerweile soll jeder zehnte Mann mehrere Frauen haben - stellen die Hauptprobleme tadschikischer Frauen dar (GIZ 3.2016b, vgl. USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Frauen sind jedoch auf allen Ebenen der politischen Entscheidungsfindung unterrepräsentiert. Der Frauenanteil in allen Regierungsparteien lag unter 30 Prozent. Im Unterhaus des Parlaments waren 2015 von 63 Mitgliedern neun Frauen (USDOS 25.6.2015).

Vergewaltigung wird mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft. Allerdings gibt es keinen rechtlichen Schutz für Vergewaltigung innerhalb der Ehe. Die Justizbehörden empfehlen Frauen meistens keine Anklage zu erheben, doch werden diese aufgenommen, wenn die Opfer darauf bestehen. Gewalt gegen Frauen, auch innerhalb der Ehe, bleibt ein weitverbreitetes Problem. Eine Polizeistation ist komplett für die Arbeit mit Gewaltopfern ausgestattet. Fünf Polizeistationen im ganzen Land verfügen über ein hierfür ausgebildetes Personal. Es bestehen vier Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der OSZE unterstützt und von der NGO Khujand betrieben werden. Am Land betreiben die Regierung und NGOs zusätzliche Krisenzentren und Notrufdienste für Frauen. Jedoch mangelt es an Geld und Ressourcen. 2012 verabschiedete die Regierung ein Gesetz über häusliche Gewalt, doch hinkt dieses internationalen Standards hinterher (USDOS 25.6.2015).

2014 wurde ein Aktionsplan zur Vermeidung häuslicher Gewalt verabschiedet, der bis 2023 reicht. Zu den strategischen Zielen gehören u.a.: die Verbesserung der normativen Gesetze über häusliche Gewalt und die Implementierung dieser; die Änderung der öffentlichen Meinung zur häuslichen Gewalt durch bewusstseinsbildende Kampagnen und die Stärkung der Koordination der Vorgehensweise durch die staatlichen Strukturen und öffentlichen Organisationen (GoT 4.2014).

Die Arbeitsmigration der tadschikischen Männer zieht auch gesellschaftlich negative Auswirkungen nach sich. Da über 70 Prozent der Migranten verheiratet sind, ist nicht nur das Phänomen vieler allein von Frauen geführter Haushalte und eine Feminisierung der Landwirtschaft zu beobachten, sondern in den letzten Jahren hat auch die Anzahl zurückgelassener oder gar verlassener Frauen bedeutend zugenommen, die rechtlichen Problemen, Armut und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt sind. Zudem besteht ein stark erschwerter Landerwerb für Frauen. Frauen stellen 70 Prozent der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur ein Prozent sind Landeigentümerinnen (GIZ 3.2016b, vgl. USDOS 25.6.2015).

Im Gender Gap Index 2015 des Weltwirtschaftsforums rangierte Tadschikistan auf Platz 95 von 145 Staaten im Vergleich zu Rang 102 von 142 im Jahr 2014. Im Teilindex "wirtschaftliche Teilnahme und Möglichkeiten" schnitt das Land mit einem Wert von 48 deutlich besser ab, als im Bereich des Bildungserwerbs mit nur Platz 120 und dem Gesundheitsindex mit lediglich Platz 127 (WEF 2016).

Quellen:

10.1. Kinder

Bis zum Alter von sechzehn oder des Abschlusses der neunten Schulstufe besteht Schulpflicht. Nachteile bestehen jedoch für Mädchen auf dem Lande, wo die Mädchen nach der Volksschule zur Arbeit zu Hause bleiben müssen. NGOs vermelden, dass regionale Bildungsbehörden und Lehrer in jüngster Zeit sehr aktiv waren, Eltern zu überzeugen ihre Töchter in der Schule zu belassen, was in manchen ländlichen Gegenden zu einer Verbesserung der Situation für die Mädchen führte. Zwar sind Zwangsehen unter 18 unter Androhung von Gefängnisstrafen verboten, doch wird dies mitunter umgangen, indem ohne zivilen Trauschein von lokalen Religionsvertretern Ehen geschlossen werden. Ohne offiziellen Trauschein haben Frauen allerdings kaum Rechtsansprüche (USDOS 25.6.2016).

Die Armut auf der einen Seite und die Mängel im Gesundheitswesen auf der anderen, schlagen sich in erhöhter Kindersterblichkeit und verminderter Lebenserwartung nieder (GIZ 3.2016b)

Das Mindestalter für Kinder, um arbeiten zu dürfen beträgt 16, mit Zustimmung der lokalen Gewerkschaft 15 Jahre. Ausnahmen gibt es für die Arbeit im Familienhaushalt und der Landwirtschaft, wo es auch die meisten Fälle von Kinderarbeit gibt. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mittels Anwendung der Arbeitsgesetze die Zwangsarbeit bei der Baumwollernte eingedämmt. Allgemein hat die Zahl derartiger Fälle von Zwangsarbeit stark abgenommen (USDOS 25.6.2016).

Quellen:

11. Grundversorgung/Wirtschaft

Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank leben 35,6 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (ADB 22.9.2015). In entscheidenden Bereichen, etwa der Korruptionsbekämpfung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Wirtschaft sowie für ausländische Direktinvestitionen, stecken die nötigen Reformen noch in den Anfängen. In zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereichen wie der Neuausrichtung der Landwirtschaft ist seit 2009 allenfalls ein langsamer Fortschritt zu konstatieren. Die zuletzt erfolgreiche wirtschaftliche Erholung nach der globalen Finanzkrise 2009 ist durch die russische Wirtschaftskrise akut bedroht. Grund dafür ist die hohe Abhängigkeit der tadschikischen Wirtschaft von Rücküberweisungen tadschikischer Gastarbeiter in Russland. (AA 3.2016b).

Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (bpb 11.11.2015).

Laut den Vereinten Nationen rangierte Tadschikistan 2014 mit einem Wert von 0,624 beim Human Development Index (HDI) auf Rang 129 von 188 Ländern. Im gesamten Zeitraum zwischen 1990 und 2014 nahm der Wert um 1,4 Prozent zu. Während als Teilkomponenten sich die Lebenserwartung um sieben Jahre, die Schuldauer um 2,7 erhöhten, sank das Bruttonationalprodukt pro Kopf seit 1990 um fast 31 Prozent (gemessen nach Kaufkraftparität von 2011 in US-$). Negativ auf die Entwicklung wirkte sich der Ungleichheitskoeffizient aus, der laut UN-Berechnung für Tadschikistan 2014 bei 17 Prozent lag, im Vergleich z.B. zu Usbekistan mit 15,8 oder Kirgisistan mit 14,5 Prozent (UNDP 2015).

Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, doch beträgt die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2016).

Sozialsystem

Allgemeine Informationen

Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen.

Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt (IOM 5.2014).

Familienbeihilfe

Bei der Geburt eines Kindes können Eltern eine einmalige Geburtenunterstützung (innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt) und eine monatliche Kinderbeihilfe beantragen. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt 120 TJS für das erste, 80 TJS für das zweite und 40 TJS für das dritte oder weitere Kind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von 1/1/2 Jahren, beträgt 40 TJS, wenn wenigstens ein Elternteil berufstätig ist (IOM 5.2014). Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird Mutterschaftsgeld solange ausgezahlt, wie die Frau in Karenz ist. Das volle Gehalt wird 70 Tage vor und nach der erwarteten Geburt ausbezahlt (86 Tage für schwierige Geburten und 110 Tage bei Mehrlingsgeburten) (IOM 5.2014).

Temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung

Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird die temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung bei arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen an arbeitende Personen, die persönliche Fürsorge brauchen oder für Personen mit Krankheiten bedingt durch Arbeitslosigkeit ausbezahlt.

100 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:

  • arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen

  • acht und mehr Jahren durchgängiger Arbeit

  • drei und mehr Angehörige und Studenten unter 15 bzw. 18 Jahren

  • Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg

  • Personen die aus radioaktiv kontaminierten Zonen oder ökologisch giftigen Zonen evakuiert wurden, Personen mit Krankheiten der blutbildenden Organe (akute Leukämie), Schilddrüsenadenom und Krebs (IOM 5.2014)

80 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:

  • Fünf bis acht Jahre durchgängige Arbeit

  • Waisen bis 23 Jahre (IOM 5.2014)

60 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:

  • Bis zu fünf Jahre durchgängiger Arbeit (IOM 5.2014)

Ein Arbeitnehmer ist auch anspruchsberechtigt bei einer kurzen Krankheit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall, der vor, während oder nach der Arbeit passiert und sogar im Falle einer Kündigung. Die Unterstützung wird nicht länger als vier Monate gezahlt, im Falle von Tuberkulose nicht länger als ein Jahr. Nach der Zeitspanne für die Krankheitsunterstützung muss die Arbeitsunfähigkeit vom staatlichen medizinischen Dienst festgestellt werden (IOM 5.2014).

Pensionssystem

Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe I (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe II (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe III (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche:

  • Für Gruppe I zehnmalige Mindestpension,

  • für Gruppe II achtmalig,

  • und für Gruppe III sechsmalig

  • 50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe I und II gezahlt werden (IOM 5.2014).

Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe I) und 50 Prozent (Gruppe II) eines Grundbetrages pro Monat (IOM 5.2014).

Eine Hinterbliebenenrente im Zuge der Sozialversicherung und Sozialhilfe wird an die Hinterbliebenen (Witwe und verwaiste Kinder, die vom Toten finanziell abhängig waren) bezahlt, egal ob der Verstorbene versichert war. Bezahlt wird 50% des Einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 50 Prozent der Mindestpension an jeden berechtigten Hinterbliebenen. Das Minimum ist 104 TJS (IOM 5.2014).

Quellen:

12. Medizinische Versorgung

Die Bevölkerung Tadschikistan hatte laut Weltgesundheitsorganisation 2012 eine durchschnittliche Lebenserwartung von 68 Jahren, was deutlich unter der europäischen (76 Jahre) und knapp (70 Jahre) auch unter der weltweiten lag. Die Bevölkerung ist relativ jung. Der Anteil der Unter-15-Jährigen ist mit 35,9 Prozent deutlich höher als jener der Über-60-Jährigen mit 4,8 Prozent. Der hohen Kinderzahl pro Frau von 3,8 Kindern steht die höchste Kindersterblichkeit unter den fünf zentralasiatischen (ex-sowjetischen) Republiken gegenüber. 58 von 1.000 Kindern erlebten 2012 nicht das fünfte Lebensjahr (WHO 10.2014).

Tadschikistan ist auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung stark auf fremde Hilfe angewiesen. Die Weltbank, die EU und die WHO sind die Hauptunterstützer. Das Hauptziel der Nationalen Gesundheitsstrategie ist die Verbesserung der Mutter-Kind-Gesundheitsstandards, welche zu einer Verringerung der nach wie vor hohen Sterblichkeitsrate auf diesem Gebiet führen soll. Ein weiteres großes Problem der öffentlichen Gesundheit ist die hohe Rate an Tuberkulosefällen und sexuell übertragenen Infektionskrankheiten. Eine große Anzahl der Tadschiken, insbesondere am Land, leben in extremer Armut und haben kaum Zugang zu sauberem Wasser und Bewässerungswasser. Eine fehlende Abwasserentsorgung, die Verschmutzung durch Tierzuchtfarmen und der generelle Wassermangel führen überdies zum Ausbruch von parasitären Erkrankungen. Das Gesundheitssystem ist in vier Ebenen gegliedert:

auf nationaler-, regionaler-, Bezirks- und Dorfebene. Die Gesundheitsstrategie 2010-2020 ist insbesondere auf die Reorganisation und Restrukturierung der Dienstleistungsanbieter durch Verkleinerung des Spitalsbereichs ausgerichtet, trotzdem bleibt das Spitalsbett-Bevölkerungsverhältnis nach wie vor hoch. Die Bezahlung einer Behandlung im Krankenhaus erfolgt durch den Patienten, sogar dann, wenn die Behandlung eigentlich kostenlos ist. Tadschikistan hat bereits einige Anstrengungen unternommen, um den öffentlichen Gesundheitssektor durch staatliche Initiativen und Programme zu verbessern. Um den Ausbildungsstand des Gesundheitspersonals zu heben, bestehen internationale Austausch- und Ausbildungsprogramme mit den Nachbarstaaten und Geberorganisationen (IOM 5.2014).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption. Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten (GIZ 3.2016b).

Quellen:

13. Behandlung nach Rückkehr

Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von 3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 5.2014).

IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM o.D.)

Quellen:

2.2. Anfragebeantwortungen, die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde verwendet wurden:

Die Anfragebeantwortung vom 09.12.2015 führte aus, dass Hepatitis B und Leberzirrhose in Tadschikistan behandelbar seien. Die Kosten dafür könnten jedoch zwischen 1000 $ und 20.000 $ betragen und seien von Patienten selbst zu tragen. Eine Behandelbarkeit von einer posttraumatischen Belastungsstörung sei laut IOM grundsätzlich theoretisch gegeben, bestehende Betreuungseinrichtungen würden jedoch als schlecht und unzureichend bezeichnet werden.

Die Anfragebeantwortung vom 10.12.2015 führte aus, dass die illegale Ausreise strafbar sei und auch geahndet werden könne. Eine Asylantragsstellung im Ausland sei nicht strafbar.

Zur Frage, ob es Berichte darüber gebe, dass tadschikische Studierende in Pakistan in ihrer Heimat verfolgt werden würden, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Studium der Religion im Ausland nur erfolgen dürfe, wenn die dafür erforderlichen Bestimmungen eingehalten würden. Den zitierten Quellen zufolge werden im Ausland Religion Studierende zurückbeordert und seien in einigen Fällen auch behördliche Maßnahmen eingeleitet worden. Aus den Einzelquellen gehe unter anderem hervor, dass im Jahr 2011 Strafverfahren gegen 22 der mehr als 900 Studenten ausländischer religiöser Bildungseinrichtungen eingeleitet worden seien. Das tadschikische Staatsoberhaupt habe offiziell erklärt, dass es für junge Tadschiken verboten sei, eine religiöse Erziehung im Ausland zu erhalten. Die aktualisierten Bestimmungen würden Geldstrafen in der Höhe von 15-100 Geldeinheiten für tadschikische Staatsangehörige vorsehen, die ohne Erlaubnis des Bildungsministeriums und des Komitees für religiöse Angelegenheiten im Ausland Religion studieren würden. Einem Bericht der Universität Bremen aus dem Jahr 2013 sei zu entnehmen, dass drei tadschikische Studenten des Instituts für das Studium der arabischen Sprache für Ausländer in Syrien von einem Gericht in Duschanbe zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Teilnahme am Aufstand gegen den syrischen Staatschef verurteilt worden seien. Die Jamestown Foundation habe 2013 geschrieben, dass sich der Präsident im Jahr 2010 aus Angst vor Radikalisierung dazu veranlasst gesehen habe, Studenten an Koranschulen in Pakistan, Iran und Saudi-Arabien nach Tadschikistan zurückzurufen.

2.3. Ergänzende Informationen zur Nahzat und zur Gruppe 24:

Wikipedia.de: 15.07.2016: Islamische Partei der Wiedergeburt

Tadschikistans: gegründet 1990; als Tadschikistan die Unabhängigkeit erlangte, wurde die Partei 1993 verboten und kämpfte an der Seite der Vereinten Tadschikischen Opposition und Verbänden aus der Region Gharm gegen das Regime. 1998 wurde die Partei wieder legalisiert; in einem Referendum stimmte die Mehrheit der tadschikischen Bevölkerung 1999 für die Legalisierung religiöser Parteien. Im selben Jahr stieg die Partei zur zweitstärksten Partei des Landes auf. Bei den Wahlen 2005 erhielt die Partei 8% und zog mit 2 Sitzen ins Parlament ein. 2010 erhielt sie wieder 8%. Die Partei wurde 2015 verboten.

SWP Studie: Islam in Tadschikistan, März 2015, über Internet frei abrufbar: Auszüge, Seite 20ff: Unter den Akteuren auf dem Feld der Religion nimmt die "Nahzat" eine Sonderstellung ein. Ihr Status als legale politische Partei ist ein Ergebnis des Friedensabkommens von 1997, das der tadschikischen Opposition eine Beteiligung an der Macht garantierte. Das Abkommen mündete 1998 in eine Verfassungsänderung, die den säkularen Charakter des Staates betonte, aber die Gründung religiöser Parteien gestattete und damit eine Integration der Nahzat ins politische System ermöglichte. Diese Integration verlangte der Partei Kompromisse mit dem postkommunistischen Regime ab; dass sich die Partei darauf einließ, bewirkte eine Entfremdung früherer Verbündeter und Anhänger, bereitete aber auch einer strategischen Neuausrichtung und Modernisierung der Partei den Weg. Die Nahzat ist mit Abstand die mitgliederstärkste der tadschikischen Oppositionsparteien. Bei den Parlamentswahlen, an denen sie sich seit dem Jahr 2000 beteiligt, konnte sie bislang stets zwischen 7 und 9 Prozent der Stimmen erringen. Als im März 2015 erneut Parlamentswahlen stattfanden, verfehlte sie jedoch die Fünfprozenthürde und zog nicht mehr ins Abgeordnetenhaus ein. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass das Regime im Vorfeld der Wahlen große Anstrengungen unternahm, die Partei moralisch und politisch zu diskreditieren. Zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass es beim Ablauf der Wahlen zu Unregelmäßigkeiten kam. Die anhaltenden Repressalien gegen die Partei deuten darauf hin, dass die Machtbasis der Nahzat vom Regime selbst als erheblich größer eingeschätzt wird, als die offiziellen Zahlen der Wählerstimmen vermuten lassen.

Wikipedia, englischsprachig: Group 24, 15.07.2016: teilweise übersetzt: Die Gruppe 24 ist eine hauptsächlich exilpolitische tadschikische oppositionelle Gruppierung. Die Bewegung wurde 2012 in Moskau vom Geschäftsmann und Politiker Umarali Quvvatov gegründet. Im Oktober 2014 rief Quvvatov zu friedlichen Protesten am 10.10.2014 in Duschanbe auf. Am 05.10.2014 wurden von den tadschikischen Behörden SMS und weitere social media-Dienste suspendiert und die Präsenz der Sicherheitsbehörden in der Hauptstadt erhöht. Ein Protest kam nicht zustande. Am 09.10.2014 wurde die Gruppe 24 vom tadschikischen Obersten Gericht wegen angeblichen Extremismus verboten. Umarali Quvvatov wurde am 06.03.2015 in der Türkei ermordet, zwei Tage zuvor war ein Mitglied der Gruppe von einem tadschikischen Gericht zu 17 Jahre Haft verurteilt wurde. Manche Aktivisten wurden wegen ihrer angeblichen Verbindung zur Gruppe 24 zu langen Gefängnisstrafen verurteilt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Herkunft in Tadschikistan, zum dortigen Lebensunterhalt und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern gründen sich auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der ersten und sechsten beschwerdeführenden Partei basieren auf den unter 1.1.3. angeführten Dokumenten und sonstigen Angaben im Laufe des Verfahrens.

Feststellungen zum Deutschkursbesuch und zu den Integrationsbemühungen gründen sich auf unter 1.1.4. angeführte vorgelegte Unterlagen bzw. auf die Wahrnehmung der erkennenden Richterin in den mündlichen Verhandlungen.

3.3. Das angeblich fluchtauslösende Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist inkonsistent, widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar und kann daher weder geglaubt noch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.

Zum einen ist anzuführen, dass bereits das ursprüngliche Vorbringen, das vor der belangten Behörde erstattet wurde, nicht in sich schlüssig und teilweise widersprüchlich ist.

So sticht insbesondere heraus, dass die erste beschwerdeführende Partei in ihrer eigenen Einvernahme am XXXX .2015 davon spricht, nur einmal, nämlich 2010, mitgenommen worden zu sein (AS 109), während die zweite (AS 47) und dritte (AS 45) beschwerdeführende Partei davon sprechen, die erste beschwerdeführende Partei wäre mehrmals bzw. zweimal mitgenommen und auch 2012 erneut misshandelt worden.

Bereits zwischen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme findet sich außerdem die Diskrepanz, dass nach der Erstbefragung der ersten beschwerdeführenden Partei diese und ihre Familie deshalb drangsaliert worden sein sollten, weil sie an einer europäisch-westlichen Universität studiert haben sollen (Erstbefragung vom XXXX .2014, AS 13), während später im erstinstanzlichen Verfahren von der angeblichen Gefahr einer durch sie erfolgenden Islamisierung gesprochen wurde (Einvernahme vom XXXX .2015).

Schließlich bleiben auch die Angaben der dritten beschwerdeführenden Partei vage und im Zusammenhang mit dem von ihren Eltern Vorgebrachten wenig nachvollziehbar.

Im Endeffekt kommt es jedoch nur mehr bedingt darauf an, was die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der Behörde gesagt haben, da sie im Rahmen der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ihrem Vorbringen eine neue Wendung geben und auf eine angebliche konkrete politische Verfolgung fokussieren:

erstmals vor der erkennenden Richterin wird nun konzertant davon gesprochen, von "der Partei" nach Pakistan geschickt worden zu sein, geheim, aber aktiv bei "der Partei" mitgearbeitet zu haben und schließlich sogar noch 2013 im Rahmen der oppositionellen, im Ausland gegründeten Gruppe 24 aktiv gewesen zu sein.

Während in früheren Einvernahmen noch vergleichsweise vage gesagt wurde, im Jahr 2014 schließlich ausgereist zu sein, weil man zugewartet habe, ob es nicht besser werde, und das sei es eben nicht geworden(siehe dazu AS 103 zur ersten beschwerdeführenden Partei; AS 49 zur zweiten beschwerdeführenden Partei und AS 47 zur dritten beschwerdeführenden Partei) , wird nun vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, an der Organisation einer Demonstration im Herbst 2014 beteiligt gewesen und deswegen geflohen zu sein.

Dieses ergänzende Vorbringen krankt in vielerlei Hinsicht:

Die beschwerdeführenden Parteien bringen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach vor, dass es (Verständnis-) Probleme im Zusammenhang mit der Einvernahme vor der Behörde gegeben habe. So konnte bereits mit einem Dolmetscher keine Verhandlung durchgeführt werden - wegen angeblicher Verständnisprobleme, und wurde schließlich gesagt, im Protokoll der Einvernahmen vom XXXX .2015 seien Angaben nicht oder falsch protokolliert worden, was erst mit dem Bescheid des BFA aufgefallen sei.

Dieses Vorbringen muss die erkennende Richterin im Gesamtkontext des Verfahrens gesehen als Schutzbehauptung werten: die beschwerdeführenden Parteien, auch die zweite, wurden von der Behörde lange und im Detail befragt; aus den diesbezüglichen Protokollen lässt sich hinsichtlich Fragestellung und Antworten gut erkennen, welches Vorbringen die beschwerdeführenden Parteien erstatten wollten. Dass dort ganze Teile des angeblichen Fluchtgeschehens nicht vermerkt worden sein sollen, kann schlicht in Hinblick auf die Sequenz des Vorbringens am XXXX .2015 und auch die diesbezügliche Abgestimmtheit unter den befragten Parteien nicht geglaubt werden.

Dazu kommt, dass auf diese angeblich groben Auslassungen weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der Beschwerdeergänzung hingewiesen wurde.

Dass es im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde zu einzelnen Missverständnissen bezüglich bestimmter Begriffe gekommen sein kann - so zB betreffend Rippenbruch/Wirbelsäulenprobleme -, soll so gewesen sein. Keineswegs wird jedoch davon ausgegangen, dass vor der belangten Behörde Angaben zu Parteimitgliedschaften gänzlich ignoriert und auch bei der Rückübersetzung nicht mehr thematisiert wurden.

Vielmehr geht die erkennende Richterin eben davon aus, dass diese Verständnisprobleme mit der Dolmetscherin vor der belangten Behörde später als Schutzbehauptung wegen der dann im Bescheid thematisierten Widersprüche aufgebracht wurden.

Nun gibt die erste beschwerdeführende Partei erklärend weiter an, nichts von ihrer Parteizugehörigkeit erzählt zu haben, weil sie nach einer Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung gefragt worden sei, was sie habe verneinen wollen. Diese ja vielleicht durchaus nachvollziehbare Reaktion auf die Frage nach der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung erklärt aber keineswegs, warum die beschwerdeführende Partei während des ganzen restlichen Interviews bei der belangten Behörde ihre vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten politischen Fluchtgründe nicht einmal hintergründig oder subtil erwähnte, noch diese später in der Beschwerde oder in der Beschwerdeergänzung thematisierte.

Fakt bleibt, dass weder die erste, noch die zweite, noch die dritte beschwerdeführende Partei im erstinstanzlichen Verfahren eine Verbindung zur Nahzat oder zur Gruppe 24 auch nur andeuteten.

An Missverständnisse und auffallend große Protokoll- und Übersetzungsfehler glaubt die erkennende Richterin aber gegenständlich auch deshalb nicht, weil auch das nunmehr neu erzählte Vorbringen nicht geglaubt werden kann.

Die beschwerdeführenden Parteien bleiben in ihren Angaben zu ihrer politischen Beteiligung bei der Nahzat und später bei der Gruppe 24 vage und oberflächlich. Der erkennenden Richterin fällt auf, dass die erste beschwerdeführende Partei nicht in der Lage ist, auf konkrete Fragen zu diesen politischen Gruppierungen auch konkret zu antworten; bei der Verhandlung am XXXX .2016 gestalteten sich die diesbezüglichen Angaben wie folgt:

" (...) R: Waren Sie zwischen 2004 und 2014 ein aktives Parteimitglied der Nahzat?

P: Ich habe bereits erwähnt, dass ich 2004 zurückkehrte. Die Hälfte der Parteimitglieder hat heimlich im Hintergrund gearbeitet.

R wiederholt die Frage.

P: Bei den Wahlen haben wir die Leute unterstützt.

R wiederholt die Frage.

P: Ja, war ich.

R: Wie wurden Sie Parteimitglied der Nahzat - wurden Sie in ein Register eingetragen, gab es einen Ausweis, gab es eine Liste?

P: Ich habe alles dabei. Vor 25 Jahren hat mich diese Partei weggeschickt. Wir sind geheime Mitarbeiter dieser Partei.

P legt vor, 2 Bestätigungen der Islamic Revival Party vom XXXX .2016

R wiederholt die Frage.

P: Ich habe bereits erwähnt, dass ein naher Verwandter meiner Gattin ein Führer dieser Partei war. Und wir sind ja geheime Mitarbeiter der Partei, und wenn diese nicht mehr aktiv sind, dann kommen wir dran. Mit diesen meine ich die offiziellen Führer.

R: Waren Sie ein Mitglied der Nahzat Partei?

P: Nein, ich war nicht offiziell Mitglied. Diese Bestätigungen bestätigen, dass ich ein geheimes Mitglied war.

R erklärt die Bestätigungen, diese Aussage stimmt nicht überein mit den Bestätigungen

P: Genau das möchte ich jetzt erklären.

R: Ich versuche zu etablieren wie Ihre politischen Aktivitäten in Tadschikistan ausgeschaut haben. Versuchen Sie bitte konkret auf die Fragen zu antworten.

P: Ich bin nirgends registriert, mein Name scheint nirgends auf, weil ich im Hintergrund geheim gearbeitet habe.

R: Jetzt war die Nahzat im Parlament vertreten, wieso waren Sie dann ein geheimes Mitglied?

P: Das stimmt, das war absehbar, dass diese Partei irgendwann vernichtet wird und das ist auch 2015 passiert. Ich habe schon erwähnt, dass damals 70 % der Mitglieder geflohen oder getötet oder eingesperrt worden sind.

R: Welche politischen Aktivitäten haben Sie zwischen 2004 und 2014 in Tadschikistan gesetzt? Erzählen Sie mir davon im Detail:

P: Ich habe bei den Wahlen die Menschen unterstützt. Ich habe die Leute unterstützt, damit sie ihre Stimme abgegeben.

R: Erzählen Sie mir, was Sie mit unterstützen meinen.

P: Ich habe den Leuten gesagt, dass wir alle nicht wollen, dass in Tadschikistan eine Diktatur herrscht. Weiters ist dieses Land seit 25 Jahren in der Hand einer einzigen Person.

R wiederholt die Frage.

P: Ich habe Ihnen das alles gesagt, ich habe sie moralisch unterstützt. Ich habe gesagt, dass wir unsere eigene Sprache haben wollen, unsere Freiheit, unser eigenes Finanzsystem haben wollen, weil es dort sehr viel Korruption gibt.

R: Das ist die politische Ideologie; was haben Sie persönlich als politische Aktivität gesetzt?

P: Meine Aktivitäten waren, die Menschen zu unterstützen, damit sie unsre Ideen verfolgen.

R: Wo genau und von wann bis wann haben Sie das gemacht?

P: Als wir 2004 zurückkehrten, haben wir die ersten 6 Monate geschaut wie das alles verläuft, und dann langsam und langsam, als die Wahlen begonnen haben, haben wir angefangen zu reden und die Leute zu ermutigen. Mit Unterstützen meine ich ermutigen.

R: Das heißt, Sie sind kein offizielles Parteimitglied der Nahzat?

P: Nein. Nur geheim.

R: Und Ihre Frau?

P: Auch nur geheim. 30% der Menschen arbeiten geheim so wie wir.

R: Warum ist man geheimes Parteimitglied einer Partei, die im Parlament vertreten ist?

P: Weil die tadschikische Regierung unter der Hand von Russland arbeitet und wir haben Angst, dass die Geschichte nicht von Dauer ist.

R: Seit wann waren Sie inoffizielles Mitglied der Partei?

P: 1992 begannen die Demonstrationen und ich war einer der ersten, der daran teilgenommen hat. Der Onkel väterlicherseits meiner Gattin hat das unterstützt, er war Führer diese Partei. (...)"

Die erste beschwerdeführende Partei ist damit aber nicht in der Lage den Eindruck zu erwecken, von einer tatsächlich ausgeübten politischen Aktivität zu erzählen. Zu den in diesem Abschnitt erwähnten Schreiben der Partei ist zu sagen, dass aus diesen hervorgeht, dass die Partei die erste und die zweite beschwerdeführende Partei während des Bürgerkriegs 1992 - 1997 nach Pakistan geschickt haben soll. Bereits das stimmt mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien, zwischen 1996 und 2004 in Pakistan gewesen zu sein, nicht gänzlich überein. Diesen Bestätigungen kann daher kein wesentlicher Beweiswert dahingehend zugemessen werden, die sonstigen Unstimmigkeiten und vagen Angaben zu einer politischen Aktivität aufzuwiegen.

Auch die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei zur Gruppe 24 bleiben oberflächlich und wirken eingelernt: Verhandlung vom XXXX .2016:

"(...) R: Wann wurden Sie ein Mitglied der Gruppe 24?

P: Ende 2013 bin ich Mitglied geworden.

R: Wie wurden Sie Mitglied der Gruppe 24? Haben Sie etwas ausgefüllt; gibt es eine Liste; haben Sie jemanden deswegen kontaktiert?

P: Nein, so war es nicht, keine Liste, kein Register. Sie vertreten dieselbe Ideologie wie Nahzat und unterstützen die Jugendlichen.

R wiederholt dir Frage.

P: 2013 bin ich Mitglied geworden, das war alles in Russland, diese Gruppe 24 wurde 2012 in Moskau gegründet und ich wollte auch, dass diese Gruppe in Tadschikistan gegründet wird. Ich bin Ende 2013 Mitglied geworden.

R: Wie wurden Sie Ende 2013 Mitglied der Gruppe 24?

P: 2013 bin ich Mitglied geworden. 2014 habe ich mit dem damaligen Führer, der im Gefängnis sitzt, XXXX , telefonisch gesprochen, aber es gab keine Liste, keine Eintragung, keinen Ausweis, so wie bei der Partei. Es gibt einen Radiosender namens " XXXX " (phonetisch).

R: Erzählen Sie mir im Detail über Ihre politischen Aktivitäten für die Gruppe 24?

P: Sie haben mir die Aufgabe gegeben, die Menschen vor Ort dort vorzubereiten, für die Demonstrationen.

R: Und was haben Sie konkret für die Gruppe 24 gemacht, getan?

P: Ich habe aktiv in ein paar Moscheen in XXXX die Menschen ermutigt zu diesen Demonstrationen zu gehen. Weil, wenn man Menschen telefonisch kontaktieren will, dauert das viel länger, als in der Moschee, wo schon viele Leute zusammenkommen. (...)"

Wenig schlüssig ist es weiter, warum die Eltern der beschwerdeführenden Partei aus Angst im Jahr 2000 aus dem eigentlich Heimatdort nach XXXX gegangen sein sollen: Auszüge aus dem Protokoll vom XXXX .2016:

" (...) R: Warum in XXXX ?

P: Meine Eltern hatten Angst, dass uns etwas passiert. Meine Eltern sind schon vor unserer Rückkehr nach XXXX gezogen. Sie haben 2000 das Haus verkauft und wir sind dann zu ihnen gegangen. Dort, wo wir ursprünglich gelebt haben, waren wir näher bei der Stadt, und dort war es gefährlich. Mit der Stadt meine ich die Stadt XXXX .

R: Wieso haben sich Ihre Eltern gefürchtet 2000?

P: Als ich 21, 22 Jahre alt war ich sehr aktiv, ich habe bei Demos mitgemacht, die Leute haben mich gekannt. Deswegen hatte mein Vater Angst um die Brüder.

R: Welche Aktivität haben Sie im Jahr 2000 gemacht?

P: 1992-1993 war ich aktiv. Dann bin ich 1993 nach Afghanistan. Aber die Angst ist von damals geblieben.

R: Warum fürchten sich Ihre Eltern im Jahr 2000 vor etwas, das im Jahr 1992 passiert ist.

P: Weil 1997 meine Eltern zurückkehrten und das ganze Haus wieder renoviert haben und dann hatten sie Angst um meine Brüder. (...)"

Und schließlich schildert die erste beschwerdeführende Partei auch den Grund, warum sich die Familie schließlich 2014 entschlossen haben will, Tadschikistan zu verlassen, anders als nicht nur vor der Behörde, sondern sogar vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2016: Auszüge aus dem Protokoll Verhandlung XXXX .2016:

"(..) R: Warum wurden Sie 2010 von der Polizei mitgenommen?

BF1 (= erste beschwerdeführende Partei): Sie verlangten von mir, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Sie schlugen mich und sie haben meine Rippen beschädigt. Das ganze Jahr lag ich zuhause und konnte mich nicht bewegen. Als ich 2014 dann informiert worden bin, dass wir in großer Gefahr sind, sind wir ausgereist.

R: In der Einvernahme vom XXXX .2015 AS103 haben Sie auf die Frage, warum Sie erst im Jahr 2014 ausgereist sind geantwortet, "Ich wollte meine Heimat nicht verlassen. Ich dachte es würde irgendwann vorbei sein und man würde mich in Ruhe lassen."

BF1: Ja, das stimmt.

R: Aber warum haben Sie in der Einvernahme nicht erzählt, dass Sie gewarnt wurden.

(...)

R: Was war der konkrete Grund warum Sie 2014 mit Ihrer Familie Tadschikistan verlassen haben?

BF1: Der Grund dafür war, dass diese Leute, die im Ausland wegen der Partei gewesen sind und studiert haben, von der Regierung unter Druck gesetzt wurden mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Als wir uns weigerten, drohten sie uns mit dem Gefängnis und schikanierten uns. Wir wollten mit dieser korrupten Diktatur nichts zu tun haben, aus diesem Grund haben wir auch diese Gruppierung 24 gegründet, das bedeutet, dass der Regierungschef 24 Jahre lang getan hat, was er wollte. Es gab 2 Mio. die aus meiner Heimat geflüchtet sind. 3 meiner Kinder sind in Islamabad zur Welt gekommen. Wenn sie in Tadschikistan gefragt wurden, wo ihr Vater im Jahr 92 und 93 war, und sie gesagt haben, dass wir in Pakistan waren, wurden sie schikaniert. Was ist das für ein Leben, dass nicht einmal die Kinder ganz normal eine Schule besuchen können.

(...)

R: Wieso sind Sie erst 2014 ausgereist, nach zehn Jahren wiederholter Schwierigkeiten mit der Polizei?

BF2 (= zweite beschwerdeführende Partei): 2014 wurden wir informiert, weil im Oktober ein Meeting geplant war. Wir wurden informiert, dass es nicht bei den Schikanen und bei den Belästigungen bleiben würde, sondern dass mein Mann sterben werde. Warum, er war Mitglied der Nuhzat und der Gruppe 24.

R: Wieso ist es ein Problem, wenn man ein Mitglied einer Regierungspartei ist?

BF2: Diese Partei wurde 2015 zu einer terroristischen Partei erklärt und die Mitglieder entweder eingesperrt oder sie sind geflüchtet.

R: Das war aber nach Ihrer Ausreise.

BF2: Es begann 2014.

(...)

R: Wissen Sie, warum Sie schließlich 2014 ausgereist sind, wissen Sie was der konkrete Anlass dafür war?

BF3 (= dritte beschwerdeführende Partei): Sie haben abgewartet, dass es besser wird, aber es wurde immer schlimmer.

R: Einen konkreten Anlass, von dem wissen Sie nichts?

BF3: Ich kenne es aus Erzählungen, weil mein Vater dieser Gruppierung angehörte und das es in Tadschikistan Krieg gab, gingen wir nach Afghanistan. Später von 2004-2010 war nicht so viel los. Und 2010 begann es dann und wurde es immer schlimmer bis 2014.

(...)"

Hingegen gab die erste beschwerdeführende Partei dazu befragt am XXXX .2016 an:

"(...) R: Wieso sind Sie im Juli 2014 schließlich ausgereist? Was war der konkrete Grund Tadschikistan zu verlassen?

P: Sie kamen 2014 zu uns nachhause. Meine Freunde, die für die Regierung gearbeitet haben, sie kamen zu uns und sagten uns, dass die Regierung von meinen Telefonaten erfahren hätte. Sie haben gesagt, dass die Regierung mitbekommen hat, dass ich die Menschen für die Demo vorbereitet habe. Sie haben mir gesagt, entweder werde ich getötet, oder lebenslänglich ins Gefängnis gesteckt. Wir haben die Demonstrationen vorbereitet und die Freunde haben gesagt, dass die Regierung das schon weiß und sie werden mich entweder töten oder lebenslang inhaftieren. Die Regierung wusste von der Nahzat und der Gruppe 24 und auch von den bevorstehenden Demonstrationen. (...)"

In der Verhandlung am XXXX .2016 wurde nun erstmals erzählt, dass Freunde, die bei der Regierung gearbeitet hätten, immerhin zur ersten beschwerdeführenden Partei nach Hause gekommen sein sollen, um diese zu warnen. Damit erfährt jedoch der eigentliche Ausreisegrund von Einvernahme zu Einvernahme eine Steigerung, die wenig nahvollziehbar ist.

Im Ergebnis gelingt es den beschwerdeführenden Parteien nicht, eine aktive oder passive/geheime Mitarbeit bei der Nahzat und bei der Gruppe 24 glaubhaft zu machen, weil ihre diesbezüglichen Angaben spät im Verfahren vorgebracht werden, darüber hinaus ausgesprochen vage bleiben und die vorgelegten Bescheinigungsmittel und Zeugennennung ungeeignet sind.

Darüber hinaus fallen diese Angaben schließlich unter das Neuerungsverbot.

Diese großen Unstimmigkeiten des Vorbringens werfen auch Zweifel darauf, ob die erste und zweite beschwerdeführenden Partei überhaupt in Pakistan gewesen sind. Jedenfalls bleiben auch angeführte Schikanen und Misshandlungen 2010 (und 2012?), ob nun wegen des angeblichen Studiums in Pakistan oder aus anderen Gründen, wegen der oben genannten Zweifel am Vorbringen wenig glaubhaft.

Auf eine Einvernahme des kurz vor der Verhandlung am XXXX .2016 genannten Zeugen, der angeblich Auskunft darüber geben können soll, dass die erste und die zweite beschwerdeführende Partei von der Nahzat nach Pakistan geschickt worden seien, wurde verzichtet und der diesbezügliche Antrag abgewiesen. Im Lichte der oben beschriebenen massiven Unstimmigkeiten im Vorbringen können weitere Ermittlungen unterbleiben, die noch dazu spät im Verfahren angefordert werden und um deren Aufnahme sich die erste beschwerdeführenden Partei früher hätte kümmern können. Die Einvernahme des bereits am XXXX .2016 bekannt gegebenen Zeugen konnte den Sachverhalt nicht erhellen, und muss das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass auch die Nennung eines weiteren Zeugen der Verschleppung des Verfahrens dienen soll. In Hinblick auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse, die jedenfalls ausreichende Zeitspanne, die den beschwerdeführenden Parteien zur Mitteilung und zur Belegung ihres Vorbringens zur Verfügung gestanden ist, und auf die Vorgaben zur Raschheit von Verfahren und auch zur Kostenersparnis sind daher weitere Zeugeneinvernahmen nicht erfolgt.

Schließlich ist noch mitzubedenken, dass die erste beschwerdeführende Partei einen Befund vom XXXX .2015 wegen einer post-traumatischen Belastungsstörung vorlegte, in dem auch von einer eingeschränkten Einvernahmefähigkeit die Rede ist. Zu diesem ist vorab zu sagen, dass daraus nicht hervorgeht, auf welcher Basis die Diagnose einer post-traumatischen Belastungsstörung getroffen wurde; ob dieser auf einer regelmäßigen Therapie oder einer nur einmaligen Begutachtung fußt. Zur Zeit macht die erste beschwerdeführende Partei jedenfalls keine laufende psychologische oder psychiatrische Therapie und Therapieerfordernis geltend. Warum diese Diagnose jedoch auch keine Erklärung für die massiven Diskrepanzen der Vorbringen im Asylverfahren sein kann, ergibt sich vorrangig aus den Vorbringen der restlichen Familienmitglieder. In der Einvernahme am XXXX .2015 wie auch in der Verhandlung vom XXXX .2016 brachten die erste, zweite und dritte beschwerdeführende Partei grundsätzlich abgestimmte Vorbringen vor. Von entsprechenden Auswirkungen der PTBS auf die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei kann daher nicht ausgegangen werden.

Gerade diese abgestimmten Vorbringen der befragten Familienmitglieder einerseits vor der belangten Behörde und dann - verändert - vor dem Bundesverwaltungsgericht führen schließlich dazu, dass den Angaben der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei auch die oben erwähnten Zweifel anhaften müssen.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Diese Berichte wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme vorgelegt; die Stellungnahme vom XXXX .2016 stellt sich im Ergebnis nicht gegen die Berichte und wird in die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts miteinbezogen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl:

Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.1.4. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die erste und zweite beschwerdeführende Partei Mitglied der Nahzat Partei gewesen sind oder sind; dass die erste beschwerdeführende Partei Mitglied der Gruppe 24 gewesen ist oder ist; dass die erste beschwerdeführende Partei an der Organisation einer Demonstration im Herbst 2014 in Duschanbe beteiligt war, noch, dass die beschwerdeführenden Parteien wegen eines Studiums in Pakistan von Dorfbewohnern/Polizei/Regierungsmitarbeitern schikaniert, mitgenommen, misshandelt und mit Hepatitis B angesteckt wurde. Diese Vorbringen werden daher keiner rechtlichen Beurteilung unterstellt.

4.1.5. Doch auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Auf die Anmerkung der ersten beschwerdeführenden Partei vom XXXX .2016 betreffend die Diskriminierung der Ghami aus dem Vakhsh Tal ist zu sagen, dass diese eine entsprechende Diskriminierung sie oder ihre Familienangehörige betreffend nicht vorgebracht hat. Aus den allgemeinen Länderinformationen geht jedenfalls keine entsprechend maßgebliche und aktuelle Verfolgungsgefahr für diese Bevölkerungsgruppe hervor.

4.1.6. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

4.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.2.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien in Tadschikistan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

4.2.5. Dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).

Die beschwerdeführenden Parteien konnten sich bereits in Tadschikistan über ihre Landwirtschaften ein ausreichendes Einkommen sichern und verfügen in der Heimat noch über Kernfamilien auf beiden Seiten, die ihnen im Falle einer Rückkehr mit der Re-Etablierung zB einer Landwirtschaft wohl würden helfen können.

Während die erste beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an einer zur Zeit nicht behandelten Hepatitis B Erkrankung leidet, sprechen weder diese Erkrankung noch die sonstigen Befunde dafür, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan zu arbeiten. Auch sind die zweite und die dritte beschwerdeführende Partei gesund und insoweit arbeitsfähig.

Damit ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, sich einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.

4.2.6. In gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist außerdem der gesundheitliche Status der ersten und sechsten beschwerdeführenden Partei: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Eine solche akute lebensbedrohende Krankheit der ersten und sechsten beschwerdeführenden Partei, welche eine Überstellung nach Tadschikistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung ihrer Hepatitis B-Erkrankung nicht vor. Darüber hinaus ist eine Behandlungsmöglichkeit nach der entsprechenden Anfragebeantwortung oben unter 2.2. auch der Hepatitis B grundsätzlich gegeben, sollte die Hepatitis B DNA wieder über den entsprechenden Wert ansteigen. Dass eine solche uU teurer ist als in Österreich ist nach der Judikatur unerheblich.

4.2.7. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tadschikistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tadschikistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tadschikistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4.2.8. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

4.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Bescheide:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

4.3.2. § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

4.3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

4.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

4.3.5. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die beschwerdeführende Parteien ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die beschwerdeführende Parteien das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

4.3.6. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Die beschwerdeführenden Parteien verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder weiteren abhängigen Kindern, die in Österreich bleiben würden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft alle sechs beschwerdeführenden Parteien gemeinsam. Von einem also unter dieser Überschrift zu berücksichtigenden Familienleben mit Personen, die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht gesprochen werden.

Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit zwei Jahren und ca. zwei Monaten in Österreich auf, dies nur auf Basis eines Asylverfahrens. Sie - insbesondere die erste bis fünfte beschwerdeführende Partei - sind in Tadschikistan hauptsozialisiert, wuchsen dort teilweise auf und verbrachten ihr Leben zumindest seit 2004 wieder in Tadschikistan im Kreise ihrer erweiterten Familien. Die erste beschwerdeführende Partei erwirtschaftete sich durch Arbeit auf ihrer Landwirtschaft ein ausreichendes Einkommen.

In Österreich ist vor allem der dritten bis fünften beschwerdeführenden Partei zu ihren Integrationserfolgen in relativ gesehen kurzer Zeit zu gratulieren und zeigen diese Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen ein großes Engagement, soziale, sprachliche und zukunftsorientierte Bindungen in Österreich aufzubauen. Die erste und zweite beschwerdeführende Partei haben bisher eher wenig bis mittelmäßig Deutsch gelernt und darüber hinaus keine bemerkenswerten Integrationsbemühungen gezeigt. Die Familie bezieht schließlich Leistungen aus der Grundversorgung.

Die beschwerdeführenden Parteien vermochten zum Entscheidungszeitpunkt - trotz ihrer Bemühungen - im Endeffekt hauptsächlich wegen der relative kurzen Dauer ihres Aufenthalts keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

4.3.7. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, sind die Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es sind auch - wie bereits ausgeführt - keine Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den beschwerdeführenden Parteien kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegen weder Fälle des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die beschwerdeführende Parteien gaben weiter nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

4.3.8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.

Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Tadschikistan ist daher zulässig.

4.3.9. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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