W182 2014255-1•BVwG W182 2014255-1
W182 2014255-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Deutschkenntnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Integration, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Rückkehrsituation, Selbsterhaltungsfähigkeit,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Versorgungslage
W182 2014255-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2014, Zl. 820347400/1987431, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist im Herkunftsstaat in XXXX geboren, ist Muslim und reiste am 23.03.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.03.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor, seit 2006 Parteimitglied der BNP in seinem Heimatdorf gewesen zu sein. Der Bürgermeister XXXX von der regierenden Awamie League (AL) habe gewollt, dass der BF zu seiner Partei überwechsle. Der BF sei in diesem Zusammenhang immer wieder von Leuten der AL, die der Bürgermeister geschickt habe, mit dem Umbringen bedroht worden. Als am 26.01.2010 eine Person von der Partei des Bürgermeisters umgebracht worden sei, habe letzterer den BF bei der Polizei angezeigt und ausgesagt, dass dieser den Mord begangen hätte, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe. Als der BF am 27.01.2010 auf dem Weg nach Hause gewesen sei, hätten ihn andere Personen darüber informiert, dass der Bürgermeister und die Polizei ihn suchen und dabei sein Haus attackieren würden. Daraufhin sei der BF in das Haus seines Schwiegervaters geflüchtet. Seine Mutter habe ihm danach erklärt, dass ihr die Polizei gesagt habe, dass der BF sich bei der Polizei melden solle. Dies habe der BF nicht gemacht, weshalb die Polizei auch im Haus des Schwiegervaters nach ihm gesucht habe. Als er dies erfahren habe, sei er nach Indien geflüchtet. In den folgenden zwei Jahren sei er mehrmals heimlich in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe während dieses Zeitraums laufend telefonischen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte der BF umgebracht zu werden, weil er fälschlicherweise eines Mordes beschuldigt werde. Es existiere in Bangladesch ein Schreiben, wonach der Bürgermeister und auch die Polizei nach dem BF suchen würden. Der BF sei selbständiger Lebensmittelhändler gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter sowie seine Ehefrau und seine Tochter leben, sein Vater sei 2009 verstorben. Der BF habe das Herkunftsland am 02.02.2010 verlassen und sei illegal nach Indien geflüchtet, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe, ehe er schlepperunterstützt nach Russland geflogen sei.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.03.2012 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache im Wesentlichen vor, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, worauf er zur Vorlage von ärztlichen Unterlagen aufgefordert wurde. Ferner gab er auf die Frage nach Beweismitteln an, zu Hause den "F.I.R."
(First Information Report) zu haben, "sonst nichts". Der BF wurde aufgefordert, diesen im Original vorzulegen. Einen Reisepass habe der BF nie besessen. Zu Hause habe er keine Geburtsurkunde, diese müsste er beim Bürgermeister beantragen. Er habe Probleme mit dem Bürgermeister und wisse daher nicht, ob er eine Geburtsurkunde erhalten könne. Er habe nie eine ID-Card gehabt. In Bangladesch habe er nie Dokumente benötigt. Bisher habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht; alles sei korrekt übersetzt und protokolliert worden. Bangladesch habe er im Februar 2010 verlassen; er sei von XXXX illegal nach Indien gereist. Dort habe er zwei Jahr in einem Hotel verbracht und sei ab und zu nach Bangladesch gefahren. Er habe dort gar nichts gemacht, er sei nur wegen seiner Sicherheit dort gewesen. Sein Schwiegervater habe ihm regelmäßig Geld geschickt. Der BF habe in Indien nicht gearbeitet, weil er sich illegal dort aufgehalten habe. Bei dem Hotel habe es sich eigentlich um ein Teehaus mit einigen Liegeplätzen gehandelt. Das Geld vom Schwiegervater habe er selbst in dessen Haus abgeholt, indem er dafür nach Bangladesch gefahren sei. Er habe die Grenze jeweils durch Bezahlung von Schmiergeld überschritten. Einen Reisepass hätte er im Passamt in XXXX beantragen müssen, er habe jedoch Angst gehabt, weil gegen ihn ein F.I.R existiere. Zur Aufforderung einen kurzen Lebenslauf zu schildern, brachte der BF vor im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und 10 Jahre die Schule besucht zu haben; danach habe er 1997 ein Lebensmittelgeschäft in XXXX aufgemacht, welches er bis Jänner 2010 gehabt habe. Seit 1996 sei er Mitglied bei der BNP, er sei Sekretär der BNP für die Werbung in seinem Heimatdorf gewesen. Außer seiner Mutter und seiner Ehefrau und Tochter habe er noch einen Bruder, welcher in Saudi Arabien lebe, sowie einen Onkel väterlicherseits in seinem Heimatdorf. Der BF habe am 29.01.2010 beschlossen, nach Europa zu reisen. Tatsächlich sei er am 03.02.2012 aus Indien ausgereist und schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Die Reisekosten von 7.000.- Euro habe er durch den Verkauf eines Grundstücks bestritten. Er sei nicht vorbestraft oder im Herkunftsstaat inhaftiert gewesen. Er habe im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei, es bestünden staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Er habe mit dem Bürgermeister größere Probleme gehabt. Er habe im Herkunftsstaat nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, aktives Mitglied der Oppositionspartei BNP in seinem Heimatdorf gewesen zu sein. Er habe sich für den Gemeinderat im Heimatdorf aufstellen lassen wollen. Der aktuelle Bürgermeister von der Regierungspartei XXXX, habe den BF immer aufgefordert, zu seiner Partei zu wechseln. Da der BF das immer wieder abgelehnt habe, sei er vom Bürgermeister zwei oder drei Mal mit dem Umbringen bedroht worden. Einmal hätte er dies dem BF telefonisch mitgeteilt, beim zweiten Mal habe er drei oder vier Leute zu ihm geschickt, welche ihn dann bedroht hätten. Danach habe der Bürgermeister zum BF gesagt, dass er kein ruhiges Leben würde führen können, wenn er die Partei nicht wechsle. Am 26.01.2010 abends sei ein Geschäftsmann von einigen Leuten in XXXX auf der Straße getötet worden. Der namentlich genannte Bürgermeister und der Bruder des Getöteten hätten eine Anzeige bei der Polizei erstattet, worin der BF neben anderen Personen als Beschuldigter angeführt gewesen sei. Der BF habe dies aber nicht getan. Am 27.01.2010 sei er bei seinem Schwiegervater gewesen und habe nach Hause gehen wollen. Auf der Straße habe er XXXX getroffen, welcher ihn darüber informiert habe, dass der Bürgermeister, die Polizei und einige Leute beim BF zu Hause gewesen seien und ihn entweder verhaften oder umbringen wollten. Daher sei der BF nicht nach Hause, sondern ins Haus seines Schwiegervaters gegangen. Sein Schwiegervater habe ihm nicht erlaubt, zur Polizei zu gehen und alles zu erzählen. Am 02.01.2010 habe er das Haus des Schwiegervaters verlassen und sei illegal nach Indien gereist. Auf die Frage, nach seinen Rückkehrbefürchtungen brachte der BF vor, dass die AL regiere, auch der Bürgermeister sei von dieser Partei; dieser könnte ihn umbringen oder wegen der Falschanzeige ins Gefängnis bringen. Die erste Bedrohung durch den Bürgermeister im Heimatdorf sei im Oktober 2009 erfolgt, die zweite im Dezember 2009 und die letzte im Jänner 2010. Ende 2010 oder Anfang 2011 habe der BF sich als Gemeinderat im Heimatdorf aufstellen lassen wollen, habe aber nicht kandidieren können. Er habe dies bereits vor der Falschanzeige vorgehabt, danach habe er nicht mehr kandidiert. Er hätte dies ungefähr Ende 2009 geplant. Auf die Frage, wie der getötete Geschäftsmann geheißten habe, gab der BF an, dessen Namen nicht zu kennen, dieser sei der Bruder von XXXX. Er wisse nur, dass einige Leute diesen Geschäftsmann getötet hätten. Auf dem F.I.R. sei der Name des BF gestanden, nähere Details wisse er nicht. Er habe auch den Getöteten nicht gekannt, nur seinen namentlich genannten Bruder, welcher ein Reisgeschäft in der Nähe seines Geschäftes gehabt habe. Die Brüder hätten das Reisgeschäft gemeinsam betrieben sowie eine Fabrik, wo gebratener Reis hergestellt worden sei. Als der Geschäftsmann getötet worden sei, habe sich der BF im Haus seines Schwiegervaters befunden, wo er mit seiner Frau und seinem Kind seit seiner Heirat Ende 2009 gewohnt habe. Er habe am XXXX geheiratet. Auf die Frage, wie der BF von der Anzeige gegen ihn erfahren habe, gab er an, XXXX habe ihm das gesagt, dieser habe es vom Bruder des Getöteten erfahren. Auf die Frage, warum er nicht alles bei der Polizei aufgeklärt habe, antwortete der BF, dass der Bürgermeister aus Rache die Anzeige gegen ihn erstattet habe; die Polizei hätte ihn verhaftet, weil diese von der regierenden Partei beeinflusst werde, die Polizei hätte seiner Frau nicht geglaubt. Zum Vorhalt, dass der BF bei der Erstbefragung angegeben habe, dass der Bürgermeister ihn angezeigt habe und nun vorbringe, dass dies der Bürgermeister und der Bruder des Getöteten gewesen seien, brachte der BF vor, dass er damals angegeben habe, der Bürgermeister hätte ihn aus politischer Rache angezeigt, es sei aber auch der Bruder des Getöteten dabei gewesen. Der Verstorbene sei mit dem Bürgermeister befreundet gewesen. Der BF habe mit dem Bürgermeister politische Probleme gehabt. Der BF sei im Dorf sehr berühmt gewesen, dies habe der Bürgermeister nicht akzeptiert. Er habe den Leuten viel geholfen, viele Leute hätten ihn gewollt. Auf die Frage, ob die Parteimitglieder des BF Probleme mit dem Bürgermeister hätten, gab der BF an, dass diese auch Probleme hätten, aber andere. Gegen diese gebe es auch Falschanzeigen und einige würden auch bedroht. So hätten XXXX auch Probleme wegen politischer Rache. Gegen beide sei in verschiedenen Orten (XXXX) jeweils eine Falschanzeige wegen einer Schlägerei erstattet worden. Beide seien die Führer der BNP-Partei im jeweiligen Ort. Zum Vorhalt, dass er anlässlich seiner Erstbefragung angegeben habe, am 27.10.2010 von anderen erfahren zu haben, dass er vom Bürgermeister und der Polizei zu Hause gesucht werde und auch sein Haus attackiert worden sei, nun jedoch nicht erwähnt habe, dass das Haus betroffen gewesen sei, gab der BF an, dass diese nur bei seinem Elternhaus gewesen seien. Zum weiteren Vorhalt, warum er dort hätte gesucht werden sollen, da er seit November 2009 im Haus seines Schwiegervaters gelebt habe, brachte der BF vor, zwar dort gewohnt zu haben, aber regelmäßig auch zu seiner Mutter gekommen zu sein. Wahrscheinlich hätten diese geglaubt, dass er bei seiner Mutter sei. Auf den Vorhalt, dass er nun nicht erwähnt habe, dass er auch beim Schwiegervater gesucht worden sei, nachdem er der Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden, nicht gefolgt sei, gab der BF an, er habe vergessen, dies zu erwähnen. Zum weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, von 1990 bis 2001 in seinem Heimatort die Schule besucht zu haben und von 2001 bis 2003 ein College in XXXX sowie von 2006 bis 2010 ein Lebensmittelgeschäft betrieben zu haben, jedoch nun angegeben habe, bis 1997 die Schule 10 Jahre lang besucht zu haben, wonach er im Alter von 3 Jahren mit der Schule begonnen hätte, und von 1997 bis Jänner 2010 ein Lebensmittelgeschäft betrieben zu haben, gab der BF an, bei der Polizei Angst gehabt zu haben und dass er nun die Wahrheit sage. Zum weiteren Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, seit 2006 Parteimitglied der BNP gewesen zu sein und nun angegeben habe, seit 1996 Mitglied gewesen zu sein, gab der BF an, dies falsch gesagt zu haben, er sei seit 2006 bei der BNP. Seine Tochter sei 6 Monate alt. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass am 26.01.2010 eine Person von der Partei des Bürgermeisters getötet worden sei, und er nun angebe, dass dies ein Geschäftsmann gewesen sei, antwortete der BF, dass der Geschäftsmann auch bei der AL gewesen sei. Zum Vorhalt, dass er am Beginn seiner Einvernahme angegeben habe, der Schwiegervater habe ihm Geld geschickt, jedoch im weiteren Verlauf der Einvernahme gesagt habe, dass er das Geld selbst von diesem geholt habe, gab der BF an, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Zum weiteren Vorhalt, dass er am 27.01.2010 zu seinem Schwiegervater und am "02.01.2012" nach Indien geflüchtet sei, was nicht schlüssig sei, brachte der BF vor, ein paar Tage bei seinem Schwiegervater gewartet zu haben, weil er habe wissen wollen, ob alles stimme oder nicht, und nach ein paar Tagen sei er dann nach Indien geflohen.
Am 10.04.2012 langte ein handschriftliches Schreiben des BF in der Sprache Bengali beim Bundesasylamt ein.
Am 11.04.2012 wurden ua. eine Kopie vom 29.03.2012 eines "F.I.R."
zur Straftat am 26.01.2010 in XXXX, eine Anzeige ua. gegen "XXXX " als Mittäter vom 26.01.2010, eine Sachverhaltsdarstellung des Bruders des Getöteten vom 26.01.2010 zur Anzeige, eine Kopie vom 29.03.2012 der Klageschrift ua. gegen "XXXX " als Mittäter vom 16.04.2010, ein Haftbefehl vom 14.07.2011 gegen "XXXX "sowie ein Schreiben des Bürgermeisters XXXX der Gemeinde XXXX für den BF, wonach dieser die persönlichen Daten des BF (Name des BF, Geburtsdatum, Name der Eltern, Wohnanschrift) bestätigt (vgl. As 153).
Nach dem Ergebnis einer medizinischen Begutachtung des BF durch eine vom Bundesamt bestellte Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin am 05.04.2012 leide dieser an einer "Anpassungsstörung, gegenwärtig mittelschwer", welche vornehmlich vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Ferner wurde ausgeführt, dass der BF im noopsychischen Bereich (Intellekt) eine Störung der Konzentration zeige, jedoch im Übrigen noopsychisch unauffällig sei. Zu berücksichtigen sei danach, dass der BF angesichts einer Befragung unter Druck gerate (Stresssymptome), lt. Anamnese verstärkt in Anwesenheit von Polizisten; eine insuffiziente Informationsverarbeitung sei in einem solchen Zustand nicht auszuschließen, wobei retrospetkive Aussagen diesbezüglich kaum getätigt werden könnten.
Am 12.02.2014 legte der BF ein Arbeitszeugnis vom 29.10.2013 als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb vor.
Nach dem zusammengefassten Ergebnis vom 07.04.2014 zur Recherche eines Vertrauensanwaltes in Bangladesch auf Grund einer Anfrage an die Staatendokumentation handle es sich bei dem vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben um kein echtes Dokument. Weiters haben die Recherchen zu den Unterlagen betreffend die Anklage ergeben, dass die Person " XXXX " im gegenständlichen Verfahren sich nach wie vor in Bangladesch befinde, nie im Ausland gewesen sei und der BF demnach fälschlicherweise Dokumente von einem echten Verfahren benutzt habe. Seit Beginn des Falles sei lediglich eine angeklagte Person flüchtig, nämlich "XXXX". Mit "Mr. XXXX" habe im Rahmen der Ermittlungen des Vertrauensanwalts ein Treffen in Bangladesch stattgefunden, wo dieser erklärt habe, seit drei Jahren auf Kaution in Freiheit zu sein. Er habe nie das Herkunftsland verlassen und erwarte die nächste Verhandlung, wobei er zuversichtlich sei, freigesprochen zu werden.
Im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gab der BF auf Befragen im Wesentlichen an, an Schlafstörungen und Depressionen zu leiden und deshalb in ärztlicher Behandlung zu sein. Ein ärztliches Attest werde er nachreichen. Zum Vorhalt des Ergebnisses der in Bangladesch durchgeführten Recherchen gab der BF an, dass seine Familie nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse lebe, sondern seit Mitte 2010 in XXXX. Seine Dokumente seien echt, er wisse nicht, wie man auf die Idee kommen könne, dass diese falsch seien. Diese seien ihm von seinem Vater im Jahr 2012 per DHL auf Ersuchen übermittelt worden. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, dass er von seinen Feinden getötet werden könne. In seinem Heimatort XXXX XXXX sei der Bürgermeister umgebracht worden und dessen Auto sei angezündet worden. Auf die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, brachte er vor, auf keinen Fall zurückkehren zu wollen, dort würde ihm Leid zugefügt werden, weil er in seinem Heimatort sehr bekannt sei. Er könne nicht an einem anderen Ort in Bangladesch leben, da er in seiner Heimat sehr bekannt sei. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, seine Heimat XXXX sei ein gefährlicher Ort in Bangladesch. Im Mai 2014 sei ein Bürgermeister ermordet worden. Die regierende Partei (AL) sei sehr unpatriotisch und sei ohne Wahl an die Macht gekommen. Die staatlichen Behörden würden von der regierenden Partei beeinflusst. Gegner würden einfach eliminiert. Viele angesehene Mitglieder von der gegnerischen Partei (BNP) befänden sich in Haft. Es gebe gefälschte Anzeigen gegen die Angehörigen der gegnerischen Partei, Ermordungen und Entführungen. Die Verfassung sei von der regierenden Partei geändert worden. Der BF selbst sei kein Mitglied irgendeiner Partei, bei ihm handle es sich um einen unpolitischen Menschen, welcher politisch keinerlei Ambitionen in irgendeine politische Richtung habe. Die Polizeitruppe RAB bringe die Menschen einfach um und deswegen würden viele Bangladesch verlassen. Der BF legte ein Konvolut an Unterlagen zu seiner Integration vor, ua. eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 09.05.2014 bis 30.10.2014 für eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden/Woche mit einem monatlichen Entgelt von € XXXX,- brutto, ferner eine Beschäftigungsbewilligung für die Saison 2013 mit einem monatlichen Entgelt von € XXXX,- brutto für 30 Stunden pro Woche.
Am 17.10.2013 langten Unterlagen ein, wie ein ärztlicher Befund vom 10.09.2013, worin "XXXX" diagnostiziert wurden. Ferner legte der BF ein Medikamentenverordnungsblatt einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.10.2014 vor, wonach ihm "XXXX" verordnet wurden. Einem Röntgenbefund vom 10.09.2013 ist als Ergebnis "XXXX" zu entnehmen. Ferner ein Röntgen der HWS vom 08.08.2014. Nach einem Ambulanzblatt erlitt der BF am 08.04.2014 einen Unfall - Diagonse "XXXX" - und wurde entsprechend behandelt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2014 (zugestellt am 21.10.2014) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, er werde vom Bürgermeister seines Heimatortes verfolgt, nicht glaubwürdig sei. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Recherchen habe sich der BF als Beschuldigter in einem tatsächlich in Bangladesch anhängigen Verfahren ausgegeben. Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass der BF von den bangladeschischen Behörden verfolgt werde. Weiters sei er weder Mitglied einer politischen Partei, noch habe er auf Grund seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit Probleme in Bangladesch gehabt und habe auch sonst keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen festgestellt werden können. Auch aus den Länderfeststellungen habe sich nicht ergeben, dass es wegen seines Asylantrages oder seiner rechtwidrigen Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesch komme. Das Vorliegen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 wurde unter Hinweis auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK verneint und ausgeführt, dass der volljährige, gesunde und erwerbsfähige BF in Bangladesch über ein familiäres und gesellschaftliches Netz verfüge, sodass ihm im Fall der Rückkehr die notdürftigste Grundlage nicht entzogen werde. Auf Grund der derzeitigen Sicherheitslage in Bangladesch und die konkreten Umstände seines Falles erscheine seine Rückkehr in die Heimatregion jedenfalls möglich. Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall des BF kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben vorliege.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben sowie ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Darin wurde insbesondere das Ergebnis der Recherchen bekämpft, wobei auf die Länderfeststellungen zur allgemeinen Korruption in Bangladesch hingewiesen wurde. So würden die zitierten Textausschnitte durchaus die Vermutungen des BF belegen, dass bei der befragten Person der Bürgermeister eine Rolle spiele bzw. es anderweitig mittels Bestechung zu dieser Aussage gekommen sei. Anders könne er es sich nicht erklären. Außerdem habe der BF am 16.10.2014 angegeben, dass seine Familie nicht mehr an der betreffenden Adresse wohnhaft sei, dem sei die Behörde nicht nachgegangen, noch seien andere Personen vor Ort befragt worden. Beispielsweise seien weder seine Frau oder seine Mutter oder die Nachbarn befragt worden, noch seien seine weiteren Angaben überprüft worden. Zum Gesundheitszustand des BF wurde ausgeführt, dass er eine große Anzahl an Tabletten zu sich nehmen müsse. Er habe schwerwiegende Probleme mit seinem Hals/Nacken und der Wirbelsäule, der Bewegungsapparat sei eingeschränkt und er könne nachts nicht schlafen. Er werde auch von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie behandelt. Zu seiner Integration führte er aus, einer Beschäftigung nachzugehen und privat zu wohnen. Er bemühe sich sehr, die deutsche Sprache zu erlernen. Beigelegt waren zwei Medikamentenrezepte vom Oktober 2014 seitens einer praktischen Ärztin und einer Fachärztin für Psychiatrie, ein Überweisungsschein zwecks Begutachtung, ein Therapieplan vom August 2014 bei der XXXX, neuerlich ein bereits aktenkundiger Röntgenbefund vom 10.09.2013.
4. Mit Schreiben vom 12.11.2014 wurde die anwaltliche Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren bekanntgegeben. Beigelegt waren ein Röntgenbefund vom 11.11.2014, ein Medikamentenverordnungsblatt ohne Diagnose, ein weiterer bereits aktenkundiger Röntgenbefund vom 10.09.2013, ein Röntgenbefund vom 27.06.2013, eine Überweisung an den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.11.2014 zur Begutachtung und Befundung sowie ein Medikamentenverordnungsblatt vom 11.11.2014 der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.
Mit Schreiben vom 17.11.2014 wurden ein weiteres Medikamentenrezept sowie ein Medikamentenverordnungsblatt samt einem handschriftlichen Brief des BF auf Deutsch übermittelt.
Bereits mit Schreiben vom 19.11.2014 wurden weitere Unterlagen für den BF übermittelt: Ambulanzbericht vom 16.11.2014 eines Krankenhauses mit der Diagnose "XXXX", Versicherungsnachweis über die mit 31.10.2014 beginnende Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG sowie ein Facharztbrief der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 18.11.2014 mit der Diagnose "depr. Anpassungsstörung, mit soma. Symptomen zB PTBS".
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26.11.2014 wurde der Beschwerde des BF gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Schreiben vom 28.11.2014 legte der anwaltliche Vertreter des BF einen Ambulanzbefund vom 13.11.2014 mit der Diagnose "Spannungskopfschmerzen im Zuge chronischer Belastungsreaktion" und einer Medikation "Trittico 150 mg (0-0-1)" vor, worin eine psychiatrische/psychosomatische Vorstellung und autogenes Training empfohlen wurden.
Mit Schreiben vom 23.02.2015 übermittelte der Vertreter des BF einen Therapieplan der XXXX für die Zeit von Februar 2015 bis April 2015.
Mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters vom 23.05.2016 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 10.05.2016 bis zum 31.10.2016 für den BF, ein Notallambulanzbefund vom 25.02.2016 mit der Diagnose "chron. Wirbelsäulenschmerzen" und einer empfohlenen medikamentösen Therapie sowie ein Therapieplan von Dezember 2015 bis Jänner 2016 bei der XXXX vorgelegt.
7. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache sowie des Vertreters des BF, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Verhandlung mit dem BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
[...]
RI: Stimmen die Angaben, die Sie zu Ihrer Person, Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Asylgründen in Ihrem letzten Asylverfahren gemacht haben?
BF: Wie sie damals meine Angaben protokolliert haben, kann es sein, dass Fehler unterlaufen sind, aber das Problem besteht nach wie vor. Ich habe die Wahrheit gesagt.
RI: Wurden Ihnen die Protokolle von Ihrer Einvernahme rückübersetzt?
BF: Sie wurden mir rückübersetzt, aber nach der Rückübersetzung habe ich auf einige Fehler aufmerksam gemacht. Ob diese richtig gestellt wurden, weiß ich nicht, einmal wurde sogar geschrieben dass ich seit 1996 bei der BNP sei, aber in Wirklichkeit bin ich seit 2006 dort. Darauf habe ich aufmerksam gemacht, aber ob es korrigiert wurde, weiß ich nicht. Einmal ist mir sogar der Name meiner Tochter nicht eingefallen. Bei uns gibt es immer einen Rufnamen und einen offiziellen Name, der im Dokument vermerkt ist. An den Rufnamen konnte ich mich erinnern, aber an den offiziellen Namen nicht.
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX in XXXX im Gemeindeverband XXXX geboren. Ich bin bengalischer Staatsangehöriger.
RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Bengale.
RI: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Moslem, Sunnit.
RI: Kommen wir zu Ihren gesundheitlichen Problemen. Woran leiden Sie aktuell genau?
BF: Ich mache mir sehr viel Sorgen um mich und manchmal bekomme ich Atemnot. Wenn ich in der Arbeit bin, habe ich mehrere Arbeitskollegen, wenn ich beschäftigt bin und mit ihnen spreche, bin ich locker und nicht so angespannt. Wenn ich aber allein bin, dann denke ich immer sehr viel nach, was passiert, wenn ich nach Hause zurückgeschickt werde, was mit meiner Familie passiert, wie es weiter geht.
RI: Sie haben auch, wie Sie angedeutet haben mit Ihrer Tochter, Erinnerungslücken bzw. Aussetzer.
BF: Ja, ich habe solche Lücken.
RI: Fällt Ihnen das nur momentan nicht ein und dann später wieder?
BF: Ja, das ist meistens so, jetzt fällt es mir nicht ein aber ein paar Stunden später oder Tage schon.
RI: Das heißt, wenn Sie so eine Erinnerungslücke haben, wenn ich Sie frage, dann sagen Sie das, und erfinden Sie nichts.
BF: Ja.
RI: Was war das mit dem Schlaganfall? Können Sie mir das erklären?
BF: Ich habe einen Internetbericht gesehen. Ein Funktionär aus unserer Gegend wurde von 100 Leuten gelyncht.
RI: War das ein Video oder ein Bericht?
BF: Es war ein Video, im Facebook habe ich das gesehen. Der Funktionär war mir auch bekannt. Plötzlich ist mir schwarz vor den Augen geworden, ich bin umgefallen und hatte ein so eingeschlafenes Gefühl und habe gezittert. Ständig habe ich Angst.
RI: Wie ist es dann weitergegangen? Sind Sie dann aufgewacht?
BF: Ich bin selbst aufgestanden, dann bin ich zur Hausärztin gegangen. Ich habe mit ihr gesprochen und sie hat mir eine Therapie verschrieben und mich medizinisch versorgt. Sie hat mich dann zum Psychologen geschickt.
RI: Sie wissen, dass das ein Schlaganfall war?
BF: Ein Kollege von mir war dabei, als ich mir dieses Video angeschaut habe. Er hat mir erzählt, das Symptom hat wie ein Schlaganfall ausgesehen. Die Hausärztin hat mich zu einer anderen Ärztin (Anmerkung RV: Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie), der RV legt dazu eine Arzneimittelverschreibung vom 11.11.2014 vor.
RI: Nehmen Sie die Medikamente, die auf der Verschreibung stehen immer noch?
BF: Einige nehme ich immer noch: Trittico, Sirdalud. Die Dosierung wird immer wieder angepasst, je nach Arztbesuch.
RI: Welche Behandlungen, außer den medikamentösen Behandlungen, haben Sie aktuell?
BF: Ich habe am linken Knie bzw. vom Knie aufwärts bis zur Hüfte Schmerzen. Ich bekomme eine Schmerztherapie im AKH. Ich bekomme Massage und elektrische Impulse. Ich schreie manchmal im Schlaf, dies hat mir mein Zimmerkollege berichtet.
RI: Abgesehen von der Massagebehandlung haben Sie noch weitere Behandlungen, wie Psychotherapiesitzungen?
BF: Ja, es handelt sich nicht nur medikamentöse Neueinstellungen, sondern ich habe auch eine Gesprächstherapie. Mir wurde gesagt, dass ich nicht allein sein darf.
RI: Was meinen Sie damit?
BF: Dass ich mich ständig unter Menschen begeben soll, allein werde ich depressiv.
RI: Das beantwortet meine Frage wiederum nicht. Haben Sie eine regelmäßige Gesprächstherapie, wo Sie zu einer Ärztin gehen, die Sie regelmäßig befragt?
BF: Ich weiß nicht, ob es sich um eine Gesprächstherapie handelt oder lediglich Gespräche über die medikamentöse Einstellung.
RI: Werden Sie bei dieser Therapie zu persönlichen Erlebnissen von Ihnen befragt?
BF: Ja.
RI: Auch über Ihre Kindheit?
BF: Der Arzt hat mich schon über meine frühkindliche Situation befragt.
RI: Sind diese Gespräche regelmäßig?
BF: Nicht regelmäßig.
RI: Wie oft im Jahr, im Monat?
BF: Die Hausärztin besuche ich jeden Monat, den "Psychoarzt" je nachdem, wie ich mich fühle.
RV: Ich glaube, dass der BF keine Psychotherapie in Anspruch nimmt, ich werde das jedoch mit der Hausärztin des BF zu klären versuchen und sollte ich eine Bestätigung über den Besuch eines Psychotherapeuten bekommen, diese Ihnen vorzulegen. Der BF ist in der Zeit, in der er selbst nicht arbeitet, in der Krankenversicherung selbstversichert. Er zahlt aus eigenen Geldmitteln Krankenbeiträge (dies ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug).
RI: Halten sich Familienangehörige im Inland auf? Wenn ja, wer?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Bangladesh?
BF: Ja, zu meiner Frau und meinem Schwager, der mir das Dokument geschickt hat.
RI: Lebt Ihre Mutter auch noch?
BF: Ja, ich spreche auch mit meiner Mutter.
RI: Mit wem Ihrer Angehöriger haben Sie zuletzt wann gesprochen?
BF: Alle drei habe ich gesprochen.
RI: Wann war das ungefähr?
BF: Heute habe ich mit meiner Frau und meiner Mutter telefoniert. Vor einer Woche habe ich mit allen dreien telefoniert.
RI: Wie geht es ihnen? Was berichten sie?
BF: Dementsprechend gut. Meine politischen Gegner rufen bei meinem Schwager an, damit meine ich Leute der AL.
RI: Was wollen die AL-Leute von Ihrem Schwager?
BF: Sie fragen, wo ich mich aufhalte und sie möchten über mich noch mehr wissen. Von meinem Schwager wurde auch Schutzgeld erpresst.
RI: Was meinen Sie mit Schutzgeld in dieser konkreten Situation?
BF: Sie sagen, dass er mit mir verwandt ist und fragen, wo ich mich aufhalte. Er muss Geld zahlen, weil er mit mir verwandt ist.
RI: Was würde passieren, wenn er nicht bezahlen würde?
BF: Er betreibt ein Geschäft und man sagt, sein Geschäft wird zerstört.
RI: Was sagen Ihre Verwandten, wenn sie gefragt werden, wo Sie sind?
BF: Sie wissen, dass ich mich im Ausland befinde.
RI: Haben Ihre Verwandten Ihren Gegnern gesagt, dass Sie im Ausland sind?
BF: Meine Verwandten haben das nicht gesagt, woher sie diese Informationen haben, weiß ich nicht. Aber meine Gegner wissen, dass ich mich im Ausland aufhalte, aber nicht, wo.
RI: Wenn Ihre Gegner wissen, dass Sie sich im Ausland aufhalten, was wollen Ihre Gegner dann noch von Ihnen?
BF: Sie wissen, dass in meinem Elternhaus niemand wohnt. Ich weiß es nicht, warum sie immer noch nach mir fragen. Vielleicht wollen sie uns enteignen.
Meine Mutter hat das Haus zugesperrt, als sie wegging. Die AL-Leute haben das Schloss meiner Mutter aufgebrochen und ein neues von ihnen angebracht.
RI: Sie haben auch Kinder, wie viele.
BF (auf Deutsch): Eine Tochter.
RI: Leben Ihre Familienangehörige alle zusammen?
BF: Ja, bei meinen Schwiegereltern leben jetzt alle, damit meine ich meine Mutter, meine Frau und mein Kind.
RI: Lebt der Ehemann der Schwester Ihrer Frau auch dort?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Geschwister?
BF: Einen Bruder habe ich, aber zu dem besteht kein Kontakt. Er befindet sich im Ausland. Er war eine Zeit lang in XXXX aufhältig, momentan ist er angeblich in XXXX. Er ist nicht verheiratet. Sonst habe ich keine weiteren Geschwister.
Anmerkung: Unter Schwager ist immer der Mann der Schwester der Frau des BF gemeint.
RI: Wovon leben Ihre Familienangehörigen in Bangladesh?
BF: Der Schwager unterstützt finanziell auch meinen Schwiegervater, und beide unterstützen meine Mutter, meine Frau und mein Kind.
RI: Wovon haben Sie im Herkunftsland gelebt?
BF: Ich betrieb ein Lebensmittelgeschäft in der Ortschaft XXXX
RI: Wo haben Sie zuletzt im Herkunftsland gelebt?
BF: Ich lebte zuletzt in XXXX. Dies ist auch mein Geburtsort.
RI: Lebten Sie in Ihrem Elternhaus oder bei Ihrem Schwiegervater?
BF: Ich lebte in meinem Elternhaus. Dieses ist jetzt geschlossen.
RI: Wohnten Sie dort auch die letzte Zeit, bevor Sie ausgereist sind?
BF: Bis zu meiner Ausreise war das in unserem Besitz.
RI: Haben Sie dort auch gelebt und gewohnt?
BF: Dort habe ich auch gewohnt, weil mein Geschäft war in der Nähe.
RI: Wann sind Sie ausgereist?
BF: 2010.
RI: Wie schaut Ihre momentane Situation in Österreich aus?
BF: Ich arbeite als Koch, früher habe ich als Küchengehilfe gearbeitet, jetzt bin ich Koch.
RI: Haben Sie eine Ausbildung gemacht?
BF: Nein, ich bin angelernter Koch. Ich arbeite seit drei Jahren und habe dort alles gelernt.
RI: Beziehen Sie Leistungen aus der Grundversorgung?
BF: Nein, ich zahle sogar meine Krankenversicherung selbst.
RI: Wo wohnen Sie, in einer Mietwohnung, Wohngemeinschaft? Beschreiben Sie Ihre Wohnverhältnisse.
BF: Bei einer Familie, es sind Österreicher bengalischer Herkunft. Bei denen lebe ich. Sie haben auch mehrere Kinder.
RI: Haben Sie diese auch gemeint, wie Sie von Ihrem Zimmerkollegen gesprochen haben, als Sie das Video angeschaut haben?
BF: Ja, es ist eine Art Wohngemeinschaft.
RI: Das heißt, es ist eine Familie und Sie?
BF: Ja.
RI: Zahlen Sie einen Mietkostenbeitrag?
BF: Miete in dem Sinn zahle ich nicht, ich kaufe hin und wieder ein und trage etwas bei, aber Miete zahle ich nicht.
RI: Wie sind Sie zu dieser Unterkunft gekommen?
BF: Zuerst war ich in einem Flüchtlingsheim untergebracht und dann bin ich einmal nach XXXX gefahren und habe beim Einkaufen zufällig diesen Familienvater getroffen. Dort habe ich ihn kennengelernt, ich hatte bereits die Adresse für eine Privatunterkunft in XXXX gefunden, auch eine Wohngemeinschaft mit Landsleuten. Zu diesem Mann hatte ich weiter Kontakt, er kannte meine Lebenssituation und hat er mir dann angeboten, dass ich bei ihnen wohnen kann.
RI: Wie sind Sie zu Ihrer Arbeit gekommen?
BF: Durch meinen Unterkunftsgeber. Mein Bekannter hat mir das weitervermittelt.
RI: Ist Ihr Unterkunftsgeber österreichischer Staatsangehöriger?
BF: Ja, er ist XXXX.
RI: Wie sieht es mit Ihren Deutschkenntnissen aus?
BF: Für meine Arbeit ist es ausreichend. Ich habe mich für einen Deutschkurs einschreiben lassen, aber aufgrund meiner Stresssituation schaffe ich es nicht.
RI: Wie unterhalten Sie sich mit Ihren Kollegen und Ihrer Arbeitgeberin?
BF: Deutsch und ein bisschen Englisch.
RI: Sprechen Sie besser Englisch als Deutsch?
BF: Ungefähr gleich.
RV: Das glaube ich nicht ganz. Ich kann mich problemlos mit dem BF auf Englisch unterhalten.
BF: Die Chefin hilft mir immer und bringt mir Deutsch bei.
RI: Können Sie auf Deutsch einen typischen Arbeitstag schildern?
BF auf Deutsch: Ich mache Risotto und Spaghetti, Backhendl, Wiener Schnitzel, Barschfilet, Ribs, Hühnerbrust, Mais, Suppe, Crepe Nutella, Crepe Marmelade.
RI: Wann stehen Sie in der Früh auf?
BF (auf Deutsch): Ich schlafe fünf bis sechs Stunden. Ich nehme das Trittico Medikament zum Einschlafen und ein Sirdalud und weiters ein Entspannungsschlafmittel. Ich schlafe ein oder zwei Stunden und dann wache ich wieder auf. Dann schlafe ich wieder eine Stunde nichts und schlafe dann wieder ein.
RI: Wann stehen Sie dann auf?
BF (auf Deutsch): Ich stehe zwischen 06.00 Uhr und 07.00 Uhr auf, esse und dann gehe ich in die Arbeit. Am Abend komme ich nach Hause.
RI: Was machen Sie dann am Abend, wenn Sie nach Hause kommen?
BF (auf Deutsch): Ich koche mir Zuhause dann ein Essen und dann schlafe ich.
RI: Was haben Sie für eine Ausbildung in Bangladesh absolviert?
BF: 8 Jahre lang bin ich in die Koranschule, gegangen, in eine sogenannte Madrassa, dort hat es mir nicht gefallen und ich bin dann in eine reguläre Schule gegangen und bin dort noch zwei weitere Jahre bis zur 10. Klasse gewesen. Ich habe mich in ein College einschreiben lassen, aber das aufgrund meiner Probleme nicht gemacht.
RI: Was haben Sie für einen Schulabschluss?
BF: Den Mittelschulabschluss SSC (Secondary School Certificate).
RI: Haben Sie eine Berufsausbildung in Bangladesh gemacht?
BF: Nein, ich habe mein Geschäft betrieben.
RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit in Österreich?
BF: Ich besuche meine Freunde, Arbeitskollegen, sitze mit denen und spreche mit ihnen, dann komme ich nach Hause. Beim XXXXhabe ich mich auch angeschlossen, ich habe mich zur freiwilligen Arbeit gemeldet. Ich werde Essen zustellen im Rahmen der Essen auf Räder- Aktion.
RI: Können Sie etwas über Ihre Freunde und Bekannte in Österreich sagen?
BF: Die meisten sind ÖsterreicherInnen, einige Landsleute kenne ich auch. Sie sind mittlerweile auch Österreicher.
RI: Was unternehmen Sie gemeinsam? Machen Sie Sport, gehen Sie spazieren?
BF: Gemeinsam gehen wir joggen, treffen wir uns.
RI: Sind Sie sonst noch in Vereinen oder gemeinnützigen Projekten aktiv?
BF: Nein.
RI: Was sind Ihre Pläne für die Zukunft in Österreich?
BF: Ich möchte hier arbeiten und mich hier selbst finanzieren. Hier fühle ich mich viel sicherer als in Bangladesh. Ich möchte ganz normal einer Arbeit nachgehen und hier leben.
RI: Haben Sie besondere Ziele, wollen Sie eine Kochausbildung machen?
BF: Meine Arbeitgeberin hat mir gesagt, sie wird mir dabei behilflich sein. Ich möchte eine Koch-Berufsausbildung absolvieren. In meiner Freizeit möchte ich auch anderen Menschen auf freiwilliger Basis helfen.
RI: Wie wollen Sie Ihre Deutschkenntnisse verbessern?
BF: Im Winter möchte ich mich für einen Kurs anmelden. Der Unterkunftsgeber hilft mir auch beim Deutsch lernen. Ich lerne selbst, zur Schule möchte ich dann gehen, wenn ich Vorkenntnisse erlangt habe, dann tue ich mir leichter, wenn ich mit dem Kurs beginne.
RI: Haben Sie Probleme mit der Polizei, den Behörden oder einem Gericht in Österreich gehabt?
BF: Nein.
RI: Schildern Sie bitte, wenn möglich chronologisch, die Gründe, die Sie dazu veranlasst haben, das Herkunftsland zu verlassen.
BF: Im Jahr 2009 habe ich meine Frau geheiratet. Teilweise habe ich bei mir Zuhause gelebt, manchmal habe ich bei meinen Schwiegereltern gelebt. Am 26. oder 27. Jänner 2010 wurde ein Mann in unserer Gegend ermordet. Vor diesem Vorfall war ich bereits in der Politik aktiv. Ich habe von diesem Vorfall nichts gewusst. Ich glaube, am nächsten Tag, war ich von meinem Geschäft nach Hause unterwegs und habe einen Bekannten von mir auf dem Weg getroffen. Er sagte mir, ich solle nicht nach Hause gehen, ich sei angezeigt worden. Diesbezügliche Unterlagen habe ich bereits vorgelegt. Der Bekannte hat mir gesagt, dass ich nicht nach Hause gehen soll, ich werde dort geschlagen oder getötet oder werde ich der Polizei übergeben. Ich kehrte mitten am Weg um, ich bin nicht mehr nach Hause gefahren, sondern zu meinen Schwiegereltern. Ich konnte nicht nach Hause gehen, weil mein Leben dort in Gefahr war. Mir wurde von diesem Bekannten berichtet, dass ich getötet werde, wenn sie mich antreffen. Die Leute der AL waren bei mir Zuhause. Sie haben meiner Mutter gegenüber Drohungen ausgesprochen. Meine Mutter hat mir dann durch einen Boten mitteilen lassen, dass ich nicht mehr nach Hause zurückkehren soll. Ich soll auch nicht weiterhin bei meinen Schwiegereltern mich aufhalten, weil sie mich dort auch aufsuchen werden. Mein Schwiegervater hat mir gesagt, er hat meine Weiterreise nach XXXX organisiert, das befindet sich an der Grenze. Dann reiste ich illegal nach Indien ein. Ich bin deshalb nicht in die Stadt gegangen, weil ich Angst hatte, dass mich jemand dort erkennt und meinen Gegnern berichtet, dass ich da bin. In der Ortschaft XXXX in Indien, im Grenzgebiet, war ich eine Zeit lang, bei einem Hindu, der ein Teegeschäft betrieb, gab es eine Schlafmöglichkeit. Das hatte mein Schwiegervater organisiert. Mein Unterkunftsgeber hieß XXXX. Hin und wieder bin ich illegal nach Bangladesh eingereist und bin kurz beim meinen Schwiegereltern gewesen oder habe in XXXX meine Familie getroffen. Die illegale Ein-und Ausreise hat immer Geld gekostet, weil man beiden Seiten Bestechungsgeld zahlen musste. Ich fühlte mich an der Grenze zwischen Indien und Bangladesh nicht sicher. Die illegale Einreise und Ausreise war auch riskant. Dann habe ich Rücksprache mit meinem Schwiegervater gehalten, ob ich nicht woandershin flüchten kann. Über XXXX, meinen Unterkunftsgeber, habe ich einen Mann namens XXXX kennengelernt. Er war Geschäftsmann. Er betreibt ein Geschäft von Indien nach Europa, oft reist er nach Russland.
RI: Wann haben Sie dann Indien bzw. Bangladesh verlassen?
BF: Ende 2011 habe ich Bangladesh verlassen, im Jänner 2012 habe ich Indien verlassen und begab mich mit Hilfe von XXXX nach Russland.
RI: Wann waren Sie das letzte Mal in Bangladesh und wie lange?
BF: Ende 2011, einen Tag etwa, wo ich meine Frau getroffen habe.
RI: Wo waren Sie da?
BF. Bei meinen Schwiegereltern in XXXX, 8 bis 10 km von meinem Heimathaus entfernt, von der XXXX nach Indien ist es ungefähr 10 bis 15 km entfernt.
RI: Wie hat Ihre Parteikarriere ausgeschaut? Wann sind Sie bei der Partei eingetreten? Welche Funktionen haben Sie ausgeübt?
BF: Ich war Öffentlichkeitssekretär der BNP und war für meine Gemeinde XXXX zuständig.
RI: Seit wann waren Sie bei der Partei?
BF: Seit 2005 bin ich bei der Partei und seit 2006 habe ich diese Funktion als Öffentlichkeitssekretär ausgeübt ("XXXX").
RI: Was waren Ihre Aufgaben?
BF: Je nachdem wann und wo Parteiveranstaltungen stattfanden, habe ich die Mitglieder informiert, Briefe zugestellt.
RI: Waren das alle Aufgaben?
BF: Ja.
RI: Parteiwerbung, Reden halten und Mitglieder anwerben, Demonstrationen organisieren, waren nicht Ihre Aufgaben?
BF: Ja, das waren auch meine Aufgaben.
RI: Wieso sind Sie jetzt angezeigt worden?
BF: Ich wollte einmal für den Gemeinderat in XXXX kandidieren. Mein Gegenkandidat war von der AL Der Gemeindevorsitzende von XXXX, der ebenfalls der AL angehört hat, hat versucht, mich für seine Partei anzuwerben. Als ich ablehnte, war er sehr wütend auf mich. Daraufhin hat er mich mehrmals bedroht, einmal hat man mich sogar festgehalten, um mich zu zwingen, dass ich dieser Partei beitrete. Letztendlich habe ich mich auch nicht mehr für eine Kandidatur von der eigenen Partei nominieren lassen, aus Angst. Ich wurde vom Vorsitzenden der Gemeinde unter Druck gesetzt. Sie sagten mir, wenn ich weiterhin kandidieren will, werden sie mich töten. Seitdem ist diese Feindschaft entstanden. Deshalb haben sie meinen Namen in die Beschuldigtenlisten der Mordanzeige eingefügt. Das Opfer dieses Verfahrens kannte ich nicht so gut. Ich kannte es nur vom Sehen her. Ich kannte den Bruder des Opfers. Er hat eine Reisverarbeitungsfabrik. Der Bruder des Opfers heißt XXXX. Wenn Sie die Situation betrachten, wie die Polizei in Bangladesh agiert, ist diese sehr schlimm.
RI: Dazu kommen wir später. Wie hat der Gemeindevorsitzende der AL geheißen?
BF: XXXX.
RI: Wann hat er Ihnen den Vorschlag unterbreitet, seiner Partei beizutreten?
BF: Im Jahr 2009.
RI: Wann im Jahr 2009?
BF: Entschuldigung, doch nicht, vor 2006, bevor ich meine Parteifunktion hatte.
RI: Wollte der Gemeindevorsitzende danach nicht mehr, dass Sie die Partei wechseln?
BF: Doch, im Jahr 2006 war ich sehr aktiv für meine Partei und nahm an mehreren Demonstrationen und Kundgebungen teil. Das haben meine Gegner auch gesehen. Meine Parteifunktionäre habe ich darüber informiert, dass er mir vorgeschlagen hat, die Partei zu wechseln.
RI: Wer war 2006 in Bangladesh an der Macht?
BF: Mitte 2006 ist dieser Vorfall passiert.
RI: Wer war damals die Regierungspartei?
BF: Es war zwar BNP an der Macht, Es war das Ende der BNP-Legislatur-Ära. Es wurden bereits neue Wahlen angekündigt. In meiner Gegend war die AL sehr mächtig. In meiner Gegend war eine Gruppe der AL unter der Führung von XXXX. Er war sehr mächtig und die Polizei hat mit ihm immer kooperiert. Das Mordopfer war auch ein höherer Funktionär der AL. Die AL war in meiner Gegend die mächtigste politische Gruppierung.
RI: Warum hatte er Sie 2006 angesprochen, die Partei zu wechseln? Warum gerade Sie?
BF: Wahrscheinlich wurden andere Kollegen auch angesprochen. Ich war aktiv und konnte Menschen sehr gut überzeugen. Ich hatte sehr guten Kontakt. Ich kann jetzt nur von mir sprechen. Von anderen Kollegen weiß ich es nicht.
RI: Wann hat er Ihnen zum letzten Mal das Angebot des Parteiwechsels gemacht?
BF: Vor meiner Hochzeit (am XXXX) haben sie mich mehrmals angesprochen, manchmal haben sie mich bedroht, ich konnte mein Geschäft nicht regelmäßig betreiben, es war eine schwere Zeit.
RI: Ich meine nicht bedroht, sondern eben angeboten die Partei zu wechseln. Wann war das letzte Mal?
BF: Ende 2006, zum Schluss haben sie es mir nicht mehr angeboten, sie haben mich einfach aufgefordert.
RI: Was haben sie dann gesagt?
BF: Der Gemeindevorsitzende sagte: "Du solltst für meine Partei arbeiten. Wenn du das nicht tust, wirst du Probleme bekommen. Du weißt ja, dass du ein Geschäft hast."
RI: Was war damit konkret gemeint, die Partei zu wechseln? Haben sie ein Angebot gemacht, eine bestimmte Funktion zu übernehmen.
BF: Mir wurde keine bestimmte Funktion angeboten, ich sollte für die Partei arbeiten und h hätte dann Ruhe.
RI: Was bedeutet "für die Partei arbeiten"?
BF: Genau haben sie mir es nicht bezeichnet, was ich tun soll. Ich weiß ja, was gut ist und was schlecht ist. Sie haben Menschen geschlagen, getötet und erpresst. Für solche Banden möchte ich nicht tätig sein.
RI: Hat der Gemeindevorsitzende auch Schutzgeld erpresst, geschlagen und getötet?
BF: Er selbst nicht, aber er hat seine Leute dazu eingesetzt. Es gibt solche AL Banden überall in Bangladesh. Wenn jemand in Bangladesh ein Haus baut, kommen sie und verlangen Geld, sonst lassen sie das Haus nicht bauen.
RI: Macht das nur die AL?
BF: Mittlerweile auch die Polizei.
RI: Die BNP hat das nie gemacht?
BF: Mehr oder weniger vielleicht schon, aber nicht auf diese Art und Weise. Die jetzige Regierung ist mit Hilfe des Polizeiapparates an der Macht.
RI: Vorher war es ein Angebot vom Gemeindevorsitzenden. Was hat er Ihnen angeboten?
BF: Er hat mir gesagt, ich soll für ihn arbeiten, welche Tätigkeit hat er mir nicht beschrieben.
RI: Normalerweise ist es so, wenn man jemanden gewinnen möchte, verspricht man demjenigen etwas, das für diesen interessant bzw. lukrativ ist.
BF: Mir wurden solche Angebote nicht gemacht, aber ich weiß, in welchen Bereichen seine Leute tätig sind, wie Schutzgelderpressung, deswegen war mir von vornherein klar, dass ich nicht zu diesen Kriminellen dazugehören möchte. Als Opfer solcher Schutzgelderpressungen kann man ja nicht zur Polizei gehen, da diese mit den Schutzgelderpressern unter einer Decke stecken.
RI: Sie haben gesagt, Sie wollten kandidieren. Wann wollten Sie kandidieren? Wann wäre diese Wahl gewesen?
BF: Vor den Nationalratswahlen.
RI: Wann, welche Nationalratswahlen?
BF: 2005.
RI: 2005 kann jetzt nicht stimmen, da haben Sie gerade angefangen.
BF: Das genaue Datum kann ich nicht sagen.
RI: Ungefähr.
BF: Zwischen 2005 und 2006. Dann ist die Übergangsregierung an die Macht gekommen.
RI: Da geht es ja um den Gemeinderat und nicht um die Nationalratswahlen.
BF: Ja, ich weiß das. Ich wollte nur eine Zeitorientierung geben. Das sind Extrawahlen, die haben nicht miteinander zu tun. Dann ist das Militär an die Macht gekommen und dann ist die neue Übergangsregierung installiert worden und dann ist die AL an die Machtgekommen und die sind noch kontinuierlich an der Macht.
RI: Wann haben Sie sich entschlossen, nicht mehr zu kandidieren?
BF: In der Zeit, als ich unter Druck gesetzt haben, ich solle nicht mehr kandidieren.
RI: Wann war das?
BF: Zwischen 2005 und 2006, ich weiß es nicht mehr.
RI: Nachher wollten Sie nicht mehr kandidieren?
BF: Nein, ich hatte ein Geschäft dort und wenn ich diese Funktion weiter angestrebt hätte, hätte ich nicht in Ruhe mein Geschäft betreiben können.
RI: Als Kandidat waren Sie kein Konkurrent mehr für die AL, seit 2006.
BF: Ich war populär. Wenn ich kandidiert hätte, hätte ich bessere Chancen gehabt. Deswegen haben sie mich unter Druck gesetzt, nicht mehr zu kandidieren. Der Kandidat der AL ist durch Wahlmanipulation Gemeinderat geworden. Die Wahlurne war vorher schon voll.
RI: Dann wäre es ja vollkommen egal gewesen, ob Sie kandidiert hätten oder nicht, weil die Wahl wäre ja ohnehin manipuliert gewesen. Was hätte das für einen Sinn gemacht, Sie zu unter Druck zu setzen, nicht zu kandidieren?
BF: Diese Wahlmanipulation ist nicht vorgeplant. Sie machen das spontan an Ort und Stelle.
RI: Gab es einen Kandidaten für die BNP bei dieser Gemeinderatswahl, wo manipuliert wurde?
BF: Es gab einen Kandidaten der BNP, er hat aber nicht gewonnen.
RI: Was ist mit dem passiert?
BF: Ich weiß es nicht, wo er ist.
RI: Ist dem irgendetwas nach der Wahl passiert?
BF: Nein, sie haben gewonnen.
RI: Wann war die Wahl?
BF: Zwischen 2005 und 2006, exakt weiß ich es nicht mehr.
RI: Wann gab es danach wieder eine neue Wahl, wissen Sie das?
BF: Fünf Jahre normalerweise. Während der Übergangsregierung gab es keine Wahlen. Dann ist die AL an die Macht gekommen, dort gab es natürlich eine Nationalratswahl.
RI: Wann war die Nationalratswahl?
BF: Ich muss nachdenken und zurückrechnen: Zwei Jahre war das Militär an der Macht, 2009 oder 2010 waren die Wahlen.
RI: Und dann?
BF: Sie sind an der Macht und machen was sie wollen.
RI: Wann waren die nächsten Gemeinderatswahlen?
BF: Ich bin jetzt seit vier, fünf Jahren in Österreich. Wann die letzte Gemeinderatswahl weiß ich nicht. Der Vorsitzende der Gemeinde ist aber immer noch in seinem Amt.
RI: Wer hat Sie angezeigt?
BF: XXXX, der Bruder des Opfers und der Gemeindevorsitzende haben mich angezeigt.
RI: Sie haben gesagt, wie Sie damals am Weg nach Hause waren am 26. oder 27. Jänner 2010, wie hat der Mann geheißen, den Sie getroffen haben und wer der Mann, der Sie vor der Polizei gewarnt hat?
BF: Er heißt XXXX.
RI: Frage an den Dolmetscher: Können Sie mir sagen, was auf AS 151 steht?
D: Gemeindeverband XXXX Staatswappen, zuständiges Postamt: D. T. M., Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, Distrikt, XXXX, Bangladesh,
GZ: 455, Datum, 05.04.2012, Bescheinigung: Hiermit wird bescheinigt, dass XXXX, Sohn des verstorbenen XXXXund der XXXX aus dem Dorf XXXX, Wahlsprengel XXXX, zuständiges Postamt XXXX geboren am XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, Distrikt, XXXX, Bangladesh, ständiger Bewohner des Gemeindeverbandes XXXX ist. Er ist seit seiner Geburt Staatsangehöriger von Bangladesh. Die oben angeführte Person ist mir persönlich bekannt. Er hat einen guten Charakter. Meines Wissens war er nicht an staatsfeindlichen oder subversiven Aktivitäten beteiligt.
Ich wünsche ihm viel Erfolg in seinem weiteren Lebensweg.
XXXX
Vorsitzender XXXX Gemeindeverband XXXX
R: Wer ist XXXX, der das unterschrieben hat.
BF: Der Sekretär von XXXX stellt die Urkunde aus.
RI: Wer ist XXXX?
BF: Das ist der Chairman, mit dem ich Probleme hatte. Es gibt ein vorgeschriebenes Formular, was er gar nicht überprüft hat.
RI: Ihr Gegner stellt Ihnen 2012 ein gutes Leumundszeugnis aus. Können Sie mir das erklären?
BF: Dieser Ausdruck ist ein bereits unterschriebenes Formular, das sein Generalsekretär ausgestellt hat. Es handelt sich hierbei um ein vorgefertigtes Dokument. Im Gemeindeverband gibt es vorgedruckte Formulare, die bereits unterschrieben sind. Der PS hat das auf Ansuchen meiner Frau ausgestellt.
RI: Wer ist der Sekretär?
BF: Der Privatsekretär von XXXX.
RI: Sie erklären mir, dass die AL immer noch jetzt großes Interesse an Ihrer Person haben und dann wollen Sie mir sagen, dass der Sekretär von XXXX, Ihrem Hauptfeind, Ihre Person nicht kennt?
BF: Er kennt meinen Namen schon, das Dokument wurde nicht jetzt sondern 2012 ausgestellt. Mein Schwager ist dorthin gegangen.
RI: War das nicht vorhin Ihre Frau?
BF: Nein, meine Frau hat um die Geburtsurkunde angesucht.
RI an RV: Wollen Sie dazu etwas sagen?
RV: Ich kann jetzt nur Vermutungen anstellen. Ich war nicht dabei. Ich gehe davon aus, dass in einem größeren Gemeindeverband Schriftstücke ausgestellt werden, die die Unterschrift des Gemeindevorsitzenden tragen, aber dadurch nicht bestätigt wird, dass dieses Dokument im Jahr 2012 vom Gemeindevorsitzenden tatsächlich persönlich unterfertigt worden ist. Aus diesem Dokument kann daher nicht abgeleitet werden, dass der BF keine Probleme mit dem Gemeindevorsitzenden mehr hat bzw. zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments gehabt hat.
RI: Weiters ist mir aufgefallen, dass aus dem vorgelegten Anzeigen des BF, aus den Übersetzungen, die im Akt enthalten sind, nie XXXX als Anzeiger vermerkt ist. Ich ersuche den D die Dokumente durchzusehen, ob XXXX als Anzeiger im First Information Report vermerkt ist.
D: Der Name des BF scheint auf, der Name des Klägers XXXX alias
XXXX.
RI: Sonst scheint kein Anzeiger auf?
D: Nein.
RI an BF: Was sagen Sie dazu, dass nur XXXX Sie angezeigt hat und nicht XXXX?
BF: XXXX und XXXX gehören zur selben Partei. Sie sind eng befreundet.
RI: Ich habe gefragt, ob XXXX Sie angezeigt hat und Sie haben "Ja" gesagt. Das haben Sie auch in der ersten Instanz gesagt, auf dem entsprechenden First Information Report ist XXXXnicht vermerkt.
BF: XXXX ist mit dem Opfer nicht verwandt. Normalerweise sollte die Anzeige von den nächsten Verwandten angezeigt werden. Aber dahinter steckt XXXX. XXXX ist ein Bruder des Opfers. XXXX war bei der Anzeigeerstattung auch dabei.
RI: Also hat XXXX Sie nicht angezeigt oder doch?
BF: Angezeigt hat er mich nicht, aber er hat XXXX dazu verleitet, mich anzuzeigen.
RI: Wie war das mit Ihrer Hochzeit? War die problemlos?
BF: Das war eine Liebeshochzeit und nicht ein groß arrangiertes Fest.
RI: Wieso war es kein groß arrangiertes Fest?
BF. Weil ich Probleme hatte, es hätte etwas passieren können, deshalb haben wir kein großartiges Fest gemacht. Meine Frau hat mich auch unter Druck gesetzt, es war eine langjährige Liebesbeziehung und sie hat mir gesagt: "Warum heiraten wir nicht." Ihre Familie wollte, dass sie eine arrangierte Ehe eingeht und deswegen mussten wir schnell heiraten, aber dann haben meine Schwiegereltern mich akzeptiert.
RI: Wann haben Ihre Schwiegereltern Sie akzeptiert vor der Hochzeit?
BF: Vor der Hochzeit sicher nicht, aber nach der Hochzeit.
RI: Wann war die Hochzeit?
BF: Am XXXX.
RI: Waren Sie vor dem XXXX noch auf dem Kriegsfuß?
BF: Ja eigentlich schon mit dem Bruder meiner Frau, er konnte mich nicht akzeptieren. Es gab Probleme von beiden Seiten, aber als wir uns das Ja-Wort gegeben hatten, konnten sie gar nichts mehr machen und haben mich akzeptiert.
RI: Ich habe deshalb nachgefragt, weil Sie bei der medizinischen Begutachtung vom 25.04.2012 angegeben haben, dass Sie Ihre Gattin 2009 ohne Zustimmung der Schwiegereltern geheiratet haben.
BF: Ich habe deshalb Depressionen gehabt, weil mich die Familie am Anfang nicht gleich akzeptiert hat.
RI: Interessanterweise wird dann weiter vermerkt, dass Sie zwei Jahre versteckt gelebt hätten und Anfang 2010 geflüchtet wären.
BF: Dem Arzt habe ich von meinen politischen Problemen nicht erzählt.
RI: Haben Sie offenbar schon. Das wird sich der Arzt nicht ausgedacht haben.
BF: Ja, es kann sein. Ich weiß es nicht.
RI: Es dürfte offenbar so sein, dass irrtümlich 2010 anstelle von 2012 protokolliert wurde, bei den zwei Jahren dürfte es sich um den Aufenthalt in Indien gehalten haben, wo der BF versteckt gelebt hat.
RI: Beim BAA auf AS 58 haben Sie im Einvernahmeprotokoll (D übersetzt eine halbe Seite) auf Seite 8 am 28.03.2012 angegeben, dass Sie sich Ende 2010 oder Anfang 2011 für den Gemeinderat in XXXX aufstellen lassen wollten. Geplant hätten Sie für den Gemeinderat zu kandidieren Ende 2009. Heute war das anders. Können Sie dazu etwas sagen?
BF: Das kann nicht stimmen, 2010/2011 bin ich schon auf der Flucht gewesen. Korrekt war, dass ich zwischen 2005 und 2006 kandidieren wollte.
RI: Wie erklären Sie sich diese Protokollierung?
BF: Ich habe am Anfang gesagt, ich habe einige Fehler gemacht, dieses ist eines der Fehler.
RI: Sie haben doch angegeben, das wurde Ihnen auch vorgehalten, dass Sie vom Bürgermeister erstmals im Oktober 2009 bedroht worden wären, was auch mit den heute von Ihnen getätigten Angaben nicht übereinstimmt.
BF: 2009 habe ich heute auch gesagt.
RI: Die Frage war, wann Sie zum ersten Mal bedroht worden waren.
BF: Wie gesagt, ist mir ein Fehler unterlaufen.
RI an RV: Wollen Sie dazu Fragen stellen.
RV: Sie haben heute gesagt, Sie haben einen Fehler gemacht, wann haben Sie den Fehler gemacht, damals beim BAA oder heute?
BF: Ich merke mir Daten sehr schwer.
RV: Ich kann nur auf gesundheitliche Probleme des BF hinweisen, die ihm es offensichtlich schwer machen, sich in Einvernahmesituationen so zu konzentrieren, dass er insbesondere was zeitliche Abfolgen betrifft, Schwierigkeiten hat, konsistente Angaben zu machen.
[...]"
Vom BF wurden in der Verhandlung u.a folgende Dokumente vorgelegt:
ein nervenärztlicher Befundbericht vom 12.07.2016 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, wonach der BF an einer depressiven Anpassungsstörung, die trotz laufender fachärztlicher Betreuung und laufender Psychopharmakamedikation unverändert persistiert; ein Notfallambulanzbericht vom 03.07.2016 des XXXX in Zusammenhang mit chronischen Wirbelschmerzen des BF, ein Rehab-Therapieplan vom Dezember 2015 über Therapiemaßnahmen im Rahmen der physikalischen Medizin (Massage, Kälte/Wärmetherapie, Elektrotherapie); ein Konvolut an Unterlagen, die den aktuellen Medikamentenbedarf des BF nachweisen; eine am 13.07.2016 vom Standesamt des Gemeindeverbandes XXXX ausgestellte Geburtsurkunde des BF, ein an den BF adressiertes Kuvert mit Absender XXXX (laut Angaben des BF der Gatte der Schwester seiner Frau); eine Personenstandsurkunde in Kopie vom Gemeindeverband XXXX vom 20.07.2016, in der die Identität des BF bestätigt wird, unterfertigt vom Vorsitzenden des Gemeindeverbandes XXXX; ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung mit Stand Juni 2016 in Kopie, Lohnabrechnungen vom Mai und Juni 2016, ein Arbeitsvertrag der derzeitigen Arbeitgeberin des BF unter aufschiebender Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels; Empfehlungsschreiben der derzeitigen Arbeitgeberin des BF sowie von zwei Arbeitskollegen; zwei Arbeitszeugnisse der derzeitigen Arbeitgeberin für den BF vom November 2014 und Oktober 2013; Einzahlung eines Mitgliedsbeitrags an XXXX (Mitgliedsbeitrag für 2016).
8. In einer Stellungnahme vom 18.08.2016 teilte der Vertreter des BF mit, dass der in der Verhandlung angegebene Schlaganfall medizinisch nicht habe verifiziert werden können. Tatsache sei, dass der BF seine Reaktionen beim Betrachten von grausigen Bildern als solchen interpretiert habe. Er habe am nächsten Tag eine Spritze erhalten, sei jedoch nicht ins Krankenhaus überstellt worden. Der BF klage nach wie vor über Beschwerden im Bereich des Armes. Ferner besuche er regelmäßig eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche ihm Medikamente verschreibe. Die ausgehändigten Länderberichte würden zur Kenntnis genommen; in den Berichten ließen sich gravierende Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte von Bangladesch festmachen. Schenkte man den Angaben des BF Glauben, so wäre er im Fall seiner Rückkehr einer ernsthaften und hohen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und sei ihm daher Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren. Nochmals sei auf die besondere Integration des BF in Österreich hinzuweisen, insbesondere darauf, dass er einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Rahmen von Saisonbewilligungen nachgehe. Die derzeit gültige Saisonbewilligung laufe bis Ende Oktober 2016. Es werde zumindest um einen humanitären Aufenthaltstitel ersucht. Der BF werde seinen Lebensunterhalt aus eigenen Geldmitteln bestreiten und der öffentlichen Hand in keiner Weise zur Last fallen.
9. Laut einer Abfrage am Stichtag scheinen im Strafregister der Republik Österreich hinsichtlich des BF keine Verurteilungen auf.
Aus einen am Stichtag abgerufenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für Hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) geht hervor, dass der BF seit 23.05.2012 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in einer namentlich genannten Ortschaft im Distrikt XXXX wohnhaft, reiste am 23.03.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann das Vorbringen des BF, als Mitglied der BNP aus Furcht vor Verfolgung durch den Gemeindevorsitzenden seiner Heimatgemeinde, welcher Mitglied der AL ist, das Herkunftsland 2010 verlassen zu haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen den BF im Herkunftsland politisch motivierte Strafverfahren anhängig sind oder er aus politisch motivierten Gründen gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre.
Der BF leidet an einer depressiven Anpassungsstörung und erhält eine laufende Psychopharmaka-Medikation und fachärztliche Betreuung, weiters leidet er an chronischen Wirbelschmerzen. Er ist arbeitsfähig. Er verfügt im Herkunftsland über Familienangehörige.
Der BF ist seit der verfahrensgegenständlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz am 23.03.2012 durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse. Der BF ist aktuell im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 10.05.2016 bis 31.10.2016 als Koch in einem Gastronomiebetrieb erwerbstätig. Er ist für 40 Wochenstunden beschäftigt und erzielt ein monatliches Einkommen von € XXXX,- brutto (netto XXXX). Einer derartigen legalen Erwerbstätigkeit ging er auch schon 2013 und 2014 - beim selben Gastronomiebetrieb - nach. In den Zeiten zwischen seiner saisonalen Beschäftigungen war der BF freiwillig krankenversichert. Der BF verfügt zusätzlich über einen unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung mit seiner bisherigen Arbeitgeberin abgeschlossenen Arbeitsvertrag über ein (unbefristetes) Dienstverhältnis als Koch im Umfang von 40 Wochenstunden pro Monat mit einen Bruttolohn von € XXXX,-. Der BF bezog lediglich bis 22.05.2012 - also über knapp zwei Monate - Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch Inländer angehören und er ist beim Roten Kreuz ehrenamtlich tätig. Es halten sich keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet auf. Er ist unbescholten.
1.2. Zur Situation in Bangladesch:
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8.2015a).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016).
Quellen:
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 2.2016). Sowohl AL, als auch BNP haben zum zweiten Jahrestag der Parlamteswahlen Kundgebungen vor ihren Parteizentralen abgehalten, wobei die BNP erneut Neuwahlen forderte. Befürchtungen, dass es, wie beim ersten Jahrestag, erneut zu massiven Ausschreitungen kommt, haben sich nicht bestätigt (NETZ 7.1.2016).
Laut Odhikar, eine Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Bangladesh, sind zwischen 2009 und 2013 111 Menschen Opfer von Verschwindenlassen geworden. Viele der Opfer seien Mitglieder oder Unterstützer der Opposition oder Personen mit alternativen politischen Überzeugungen gewesen, darunter leitende Funktionäre der BNP wie Chowdhury Alam und Ilias Ali, oder von RMG Aminul Islam. In einem weiteren Bericht von Odhikar vom Juli 2014 wird erwähnt, dass zwischen Jänner und Juni 2014 bei politischer Gewalt 132 Personen getötet und 5224 verletzt worden seien. Es seien 163 Fälle von Gewalt innerhalb der Awami League und 13 innerhalb der BNP verzeichnet worden. Zusätzlich seien 18 Menschen bei internen Konflikten der Awami League getötet und 1621 verletzt worden. Bei Konflikten innerhalb der BNP seien 2 Personen getötet und 129 Personen verletzt worden. Das USDOS schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass die Polizei am 11. März 2013 im Zentralbüro der oppositionellen BNP eine Razzia durchgeführt und über 150 Parteifunktionäre während einer Kundgebung der BNP verhaftet habe. Zudem sei es zu willkürlichen Verhaftungen, für gewöhnlich in Zusammenhang mit politischen Demonstrationen, gekommen. Politische Zugehörigkeit sei bei der Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oppositioneller Parteien manchmal ein Faktor gewesen, jedoch habe die Regierung Einzelpersonen nicht allein wegen politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Für Unterstützer oder politisch aktive Mitglieder oppositioneller Parteien wie etwa der BNP besteht keine generelle Verfolgungsgefahr, im Einzelfall kann aber eine solche vorliegen. Dies hängt von vielen Faktoren wie etwa der Art und Intensität der politischen Aktivitäten, der Stellung und Aufgaben innerhalb der politischen Organisation, der Bekanntheit und Bedeutung der Person, weshalb und inwieweit Behörden auf die entsprechende Person aufmerksam wurden, von strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.. Da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, muss jeder Fall einzeln beurteilt werden. (UK Home Office 02.2015, ACCORD 01.10.2014 vgl. USDOS 27.2.2014, Odhikar, 15.04.2014 und 01.07.2014)
Quellen:
1.2.3. Rechtsschutz/Justizwesen
Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (D-A-CH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 25.6.2015). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (D-A-CH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung, sie haben das Recht auf Berufung und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen namhaft zu machen und zu befragen sowie Berufung gegen Urteile einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Einzelpersonen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt, diesen Weg zu beschreiten. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z. B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 25.6.2015). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
Quellen:
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch bei einer Vielzahl von innerstaatlichen Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 25.6.2015). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 25.6.2015).
Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren. Das Rapid Action Batallion (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14). Diese Eliteeinheit ist u.a. für Terrorabwehr und Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig. Ihr werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 14.1.2016).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss (GIZ 2.2106).
Trotz des Versprechens der regierenden Awami League, schwere Menschenrechtsverletzung nicht zu tolerieren, dauern derartige Missbräuche unvermindert an und haben in einigen Bereichen zugenommen. Sicherheitskräfte begehen ernste Missbräuche einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Folter, zwangsweiser Verschleppungen und Mord. Nur in wenigen Fällen kam es deswegen zu Untersuchungen oder wurden verantwortliche Personen zur Verantwortung gezogen (HRW 27.1.2016). Betroffene, die gerade in Strafverfahren mit extrem langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016).
Quellen:
1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß der lokalen NGO Odhikar haben Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 10 Personen zu Tode gefoltert. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015).
Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Mindeststrafe lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder dafür oder für den Tod der Häftlinge verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder des Todes in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während der die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann (USDOS 25.6.2015). Foltervorwürfe werden nicht mit der notwendigen Stringenz verfolgt, in Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 14.1.2016).
Quellen:
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 von Transparency International belegt Bangladesch den 139. von 168 Plätzen (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 145 von 175 im Jahr 2014 (TI 27.1.2016). Über 60% aller bangladeschischen Haushalte haben Korruption selbst erfahren. Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf. Transparency International bezeichnet die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC) als "zahnlosen Tiger". Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016).
Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (D-A-CH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die ACC und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellt fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
1.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Grund- und Menschenrechte ist nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt (AA 14.1.2016).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwindenlassen von Personen, einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und der Presse sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Weitere Menschenrechtsprobleme betreffen Folter und andere Formen der Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte, weitverbreitete Korruption, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und innerparteilich Gewalt bleiben ernste Probleme. Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, Kinder- und Zwangsheiraten sind ein Problem und viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft. Die Gründe dafür sind wirtschaftliche Not oder weil sie Opfer von Menschenhandel sind. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zuzuschreiben sind. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besteht weiter. Die schwach ausgeprägte Rechtsstaatlichkeit ermöglicht es nicht nur dem Einzelnen, darunter auch Regierungsbeamten, straflos Menschenrechtsverletzungen zu begehen, sie hält die Bürger auch davon ab, ihre Rechte einzufordern. Die Regierung unternahm nur wenig, um Fälle von Tötungen und Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung erhöhte ihre Angriffe auf zivilgesellschaftliche Organisationen und Kritiker und legte einen Gesetzesentwurf vor, der die ausländische Finanzierung derartiger Gruppen einschränkt. Die Meinungsfreiheit wurde weiter eingerschränkt, regierungskritische Medien waren mit Schließungen, Redakteure mit Verhaftung und Anschuldigungen konfrontiert. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Journalisten waren Klagen von führenden Pareianhängern ausgesetzt, weil sie die Regierung kritisiert haben und Missbilligungen durch die Gerichte, weil sie unfaire Gerichtsverhandlungen kritisiert haben (HRW 27.1.2016).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten RAB nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
1.2.8. Meinungs- und Pressefreiheit
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensurierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten von in Privatbesitz befindlichen Fernsehsendern keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) filtert Internetinhalte, die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 25.6.2015). Im Lauf des Jahres 2015 wurden mehrere religionskritische (Online)Aktivisten, Blogger und Medienschaffende in aller Öffentlichkeit ermordet. Die Morde werden einer mit Al Qaida sympathisierenden Terrorgruppe zugeordnet. Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, und der Innenminister warnte die Blogger zunächst, nicht zu weit zu gehen. Die Regierung scheint das Problem inzwischen ernster zu nehmen und gewährt in vielen Fällen Personenschutz (AA 14.1.2016).
In Bangladesch besteht eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft, elektronische Medien werden, jedenfalls in den Städten, umfassend genutzt. Die Digitalisierung des Landes bis 2021, dem 50. Jahr der Staatsgründung, ist politisches Ziel. Schon jetzt sind weite Teile des Landes vernetzt und die Durchdringung mit Mobiltelefonen ist hoch. Trotz Übergriffen und Einschüchterungsversuche können Print- und Fernsehmedien verhältnismäßig unabhängig berichten, allerdings kommt es häufig zu Selbstzensur. Die Regierung legte im vergangenen Jahr einen Gesetzesentwurf zur verstärkten Regulierung der Fernsehsender vor. Bangladesch befindet sich auf dem Pressefreiheitsindex 2015, so wie schon 2014, auf dem 146. Rang von 180 (je niedriger desto besser) (RwB 12.2.2015). Die Anzahl gewaltsamer Übergriffe gegen Journalisten bleibt auf hohem Niveau (AA 14.1.2016)
Quellen:
1.2.9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert. Allerdings kann es in Zeiten politischen Protests und politischer Unruhe zu Einschränkungen kommen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung hat aber das Recht und macht davon Gebrauch, Ansammlungen von mehr als vier Menschen zu unterbinden (AA 14.1.2016).
Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Straf-prozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in ver-schiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016).
Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt - von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2016). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der großen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (D-A-CH 3.2013).
Das Mehrparteiensystem umfasst zahlreiche Parteien jeglicher politischer Ausrichtung, einschließlich islamistischer Orientierung. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL), begünstigt (AA 14.1.2016).
Die größte Oppositionspartei BNP, gegründet 1978, ist am Boden:
notwendige Reformen nicht erkennbar, weite Teile der Führungsspitze (immer noch) im Gefängnis, eine Chance auf (wenigstens lokale) Regierungsverantwortung nicht in Sicht; ihre Mitglieder traten im Lauf des Jahres 2015 in Scharen aus und liefen zur AL über. Durch den Misserfolg ihres General-streiks über 3 Monate hinweg - im Verlauf desselben mehr als 120 Personen ums Leben kamen - hat die BNP Glaubwürdigkeit bei den Anhängern und Sympathie bei der Bevöl-kerung verspielt. Ziel der BNP ist nun, sich erneut zu sammeln (AA 14.1.2016).
Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2106).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet, hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016).
Quellen:
Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen (USDOS 25.6.2015). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von 3.2013), sodass sich Krankheiten ausbreiten (3.2013; vgl. AA 14.1.2016). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse
Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder-gelegentlich zusammen mit ihren Müttern-eingesperrt. Das Gefängnispersonalerlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS25.6.2015). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend(D-A-CH3.2013), sodass sich Krankheiten ausbreiten (D-A-CH3.2013; vgl. AA 14.1.2016). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS25.6.2015).
Quellen:
Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen-und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung. Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren(AA 14.1.2016).
Bangladesch vollzieht weiterhin die Todesstrafe(HRW 29.1.2015). In jedem Einzelfall wird das Urteil in einem obligatorischen Bestätigungsverfahren vom Obersten Gerichtshof geprüft und in der Regel in lange Haftstrafen umgewandelt. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Verurteilungen in Abwesenheit sind zulässig und kommen vor. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Warte-zeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren(AA 14.1.2016).
So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt , nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, Zahid Hossain Khokon, von einem Sondergericht u.a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (BAMF 17.11.2014).
Am 21.11.2015 wurden erneut zwei Personen hingerichtet und einige weitere Angeklagte warten auf das Urteil des Berufungsgerichtes (HRW 27.1.2016). Laut Amnesty International waren Ende 2014 1.235 Menschen zum Tode verurteilt (AA 14.1.2016).
Quellen:
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip das in der Praxis die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hinduisten, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten soll. Die Verfassung und andere Gesetze sowie Richtlinien schützen die Religionsfreiheit (USDOS 14.10.2015). Die regierende AL betont das säkulare Prinzip immer wieder öffentlich und setzt sich für den Schutz religiöser Minderheiten und die freie Religionsausübung ein (AA 14.1.2016), manche Regierungspraktiken schränken die Religionsfreiheit jedoch ein. Menschenrechtsorganisationen zufolge kann Gewalt gegen Angehörige religiöser Minderheiten oft nicht ausschließlich auf die Religionszugehörigkeit zurückgeführt werden. Führer religiöser Minderheiten beschwerten sich, dass sowohl den regierenden, als auch oppositionellen Parteien nahestehende Personen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten angestiftet haben, um dies dann für politische Zwecke zu nützen. Regierungsbeamte und Polizei konnten den Schutz von Personen, darunter auch Angehöriger religiöser Minderheiten, manchmal nicht gewährleisten und haben gewalttätige Vorfälle oft nur widerwillig untersucht. Die Regierung unternahm Schritte, Opfer zu unterstützen und religiöses und privates Eigentum, das im Zuge dieser Gewalt beschädigt wurde, wieder herzustellen (USDOS 14.10.2015).
Etwa 88% der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten (GIZ 2.2016; vgl. CIA 25.2.2016). Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert (GIZ 2.2016). Es gibt auch eine kleine Anzahl von Schiiten, Bahai, Animisten und Ahmadiyya Moslems. Die Schätzungen schwanken zwischen ein paar tausend bis zu 100.000 Anhängern in jeder Gruppe. Gemeinschaften, die Opfer religiös motivierter Ausschreitungen geworden sind, können bei der Polizei Klage einreichen und sind im Allgemeinen durch die von der Awami League kontrollierten Behörden geschützt (D-A-CH 3.2013).
Es kommt zu gelegentlichen Übergriffen auf religiöse Minderheiten, so etwa um die Parlamentswahlen im Januar 2015 und vermehrt seit November 2015. Die Nationale Menschenrechtskommission stellte fest, dass es der Regierung nicht gelang, nach der Wahl am 05. Januar 2014 Übergriffe auf Hindus zu verhindern und der High Court kritisierte, dass Sicherheitsbehörden darin versagten, religiöse und andere Minderheiten vor Angriffen zu schützen (AA 14.1.2016). Die verbreitetste Art von Missbrauch waren Brandanschläge und Plünderungen von religiösen Stätten und Privathäuser. Vor allem Attacken auf Hindus setzten sich fort. Organisationen, die sich für Relgionsfreiheit einsetzen zufolge ist die Ursache für Gewalt gegen religiöse Minderheiten schwer festzustellen und kann in religiöser Feindseligkeit, verbrecherischen Absichten, persönlichen Konflikten, Eigentumsstreitigkeiten, politischen Angelegenheiten oder einer Kombination dieser Faktoren zu suchen sein (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
1.2.13. Ethnische Minderheiten
Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2% sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime (CIA 25.2.2016). Ein verfassungsrechtlicher Schutz von Minderheiten ist in Bangladesch nicht explizit vorgesehen. Die Gleichheit vor dem Gesetz gilt jedoch für alle bangladeschischen Staatsangehörigen. Weiterhin schützt Art. 28 der Verfassung die Bürger vor jeglicher Art Diskriminierung durch den Staat aufgrund von Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (AA 14.1.2016). Angehörige ethnischer Minderheiten sind wegen ihrer Armut vor allem durch hochrangige lokale Bengalen von illegaler Besetzung des Landes betroffen, die die Unterstützung durch die Polizei genießen. Oft werden diesen Bengalen Besitzurkunden für Land ausgestellt, das seit Generationen Gemeingut der Minderheiten gewesen ist (D-A-CH 3.2013).
Quellen:
Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde sowie teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen (AA 14.1.2016).
Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht (AA 14.1.2016).
Quellen:
1.2.11. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 8.2015).
Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 2.2016), allerdings ist die Hälfter der Bangladeschi in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt (CIA 25.2.2016). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 2.2016), auf den mehr als die Hälfte des BIP fällt (CIA 25.2.2016). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im Jahr 2015 die Zahl von 25 Mia. USD überstiegen. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks sowie einer bundesweiten Transportblockade durch die Opposition während der ersten Monate des Jahres 2015. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 8% des BIP im Jahr 2015 beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 25.2.2016). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 26% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 2.2016).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016).
Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vgl. NETZ o.D.).
Quellen:
1.2.12. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.3.2016b).
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vgl. MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr aus Deutschland ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016).
Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden."
Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem variieren unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt: Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).
Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016).
Im Gegensatz zu ambulanten sind in Einzelfällen längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen nach ärztlichen Auskünften in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen der IOM sind diese Behandlungen sehr teuer. Im ländlichen Bereich sind sie nicht möglich (AA 14.1.2016). Auch laut Bericht des US Departement of State zum Berichtszeitraum 2015 erweist sich die staatliche Versorgung von Personen mit psychischer Behinderung als unzulänglich (USDOS 2015). Laut WHO werden psychische Erkrankungen in Bangladesch hinter einem Schleier von Diskriminierung und Stigmatisierung kaschiert. Gesundheitliche Maßnahmen konzentrieren sich auf Spitals-Psychiatrie, die sich jedoch als grob unzulänglich erweist. Es gibt keine Daten für die Verbreitung von psychsichen Erkrankungen in Bangladesh. Auf der Basis von globalen Einschätzungen geht man von 14 Millionen psychisch erkrankten Personen in Bangladesh aus, denen 70 qualifizierte Psychiater und 1 Spitalsbett für 200.000 Einwohner gegenüberstehen (UK Border Agency). Die durchschnittliche Selbstmordrate liegt bei 7,8 % pro 100.000 Einwohner (WHO 2014). In Bangladesch existieren insgesamt 50 ambulante Einheiten zur Betreuung von psychischen Erkrankungen auf Gemeindeebene, wobei keine davon eine Nachbetreuung vorsieht. Weiters existieren Landesweit 31 stationäre psychiatrische Betreuungsplätze auf Gemeindeebene mit durchschnittlich 0,58 Betten pro 100.000 Einwohner, wobei ein Krankenhausaufenthalt durchschnittlich 29 Tage beträgt. Landesweit existiert ein Krankenhaus für psychische Erkrankungen mit 500 Betten, wobei ein Krankenhausaufenthalt durchschnittlich 137 Tage beträgt. Weiters bestehen 3900 Betten für stationäre Unterbringung in Rahmen von Heimen für geistig Unterentwickelte, Armenhäusern sowie Entziehungsanstalten (UK Home Office, WHO 2014). Auch die personelle Betreuung ist völlig unzureichend, derzeit kommt in Bangladesch bei der Versorgung von psychischen Erkrankungen ein Psychiater auf 1.000.000 Einwohner (UK Home Office), bzw. 0,5 % medizinisches Fachpersonal auf 100.000 Einwohner (WHO 2014).
Quellen:
1.2.13. Behandlung nach Rückkehr
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrags staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 3.2010). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren, ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien (AA 14.1.2016). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).
Quellen:
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Dies entspricht - insbesondere auch im Hinblick auf Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehle - im Wesentlichen auch den Erfahrungen der deutschen Botschaft in Bangladesh. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014, AA 14.01.2016).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF gründen auf seine diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren. Bereits das Bundesamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit des BF aus.
Was die vom BF behaupteten Fluchtgründe betrifft, wegen seiner Funktionärstätigkeit bei der BNP-Partei in seiner Heimtatgemeinde vom Bürgermeister, welcher der Regierungspartei angehöre, sowie im Rahmen politisch motivierter Strafverfolgung aufgrund fingierter Delikte verfolgt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens ausging.
In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der BF den Eindruck des Bundesamtes, indem er sich in erhebliche Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten verstrickte.
Hatte der BF beim Bundesasylamt am 28.03.2012 noch angegeben, seit seiner Heirat im Jahr 2009 "immer" mit seiner Frau bei den Schwiegereltern gelebt zu haben (vgl. As 59), während er seine Mutter im Elternhaus regelmäßig besucht habe, erklärte er dazu im Widerspruch in der Verhandlung beim BVwG zunächst auf Befragen ausdrücklich, er habe zuletzt in seinem Heimatort XXXX in seinem Elternhaus gelebt, weil sein Geschäft in der Nähe gewesen sei und gab später wiederum an, teilweise bei sich zu Hause und manchmal bei den Schwiegereltern gelebt zu haben. Diese abweichenden Angaben sind auch insofern relevant, als auch seine Angaben im Hinblick auf die Orte, wo die Polizei bzw. der Bürgermeister nach ihm gesucht hätte, auffällige Divergenzen aufweisen. So wäre nach seinen Angaben bei der Erstbefragung im Jahr 2010 zuerst das Elternhaus von der Polizei und dem Bürgermeister aufgesucht worden, wobei die Mutter dem BF nachher erklärt hätte, dass ihr gesagt worden wäre, dass er sich bei der Polizei melden solle, was er jedoch nicht getan habe. Danach wäre die Polizei zum Haus der Schwiegereltern gekommen und hätte den BF gesucht. Als der BF dies erfahren hätte, hätte er das Land verlassen (vgl. As 21). Beim Bundesasylamt brachte er vorerst im gänzlichen Widerspruch dazu vor, dass die Polizei und der Bürgermeister nur beim Elternhaus nach dem BF gesucht hätten, räumte aber später auf Vorhalt ein, dass er den Vorfall bei seinen Schwiegereltern vergessen habe zu erwähnen (vgl. As 61). In der Beschwerdeverhandlung brachte er im selben Zusammenhang im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben nunmehr vor, dass die Leute der AL 2010 im Haus seiner Mutter gewesen wären, die den BF gewarnt hätte, dass sie auch das Haus seiner Schwiegereltern aufsuchen würden, weshalb er das Land verlassen hätte (vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll).
Auffällig ist auch, dass der BF hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem er der BNP beigetreten ist, immer wieder unterschiedliche Angaben machte. So gab er bei der Erstbefragung an, seit 2006 Parteimitglied gewesen zu sein (vgl. As 21), am 28.03.2012 erklärte er beim Bundesasylamt hingegen ursprünglich seit 1996 BNP-Mitglied zu sein (vgl. As 55), berichtigte sich dann aber auf Vorhalt auf das Jahr 2006. Schließlich brachte er in der Einvernahme beim Bundesamt am 16.10.2014 nach Vorhalt der Rechercheergebnisse im völligen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben vor, kein Mitglied einer politischen Partei und ein völlig unpolitischer Mensch gewesen zu sein (vgl. AS 311). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er wiederum seit 2005 bei der Partei gewesen zu sein (vgl. S. 15 Verhandlungsprotokoll). Angesichts der Bedeutung und der angeblichen Folgen, die seine parteipolitische Tätigkeit für ihn gehabt hätte, ist jedoch zu erwarten, dass er bei Zutreffen seines Vorbringens das Jahr seines Parteieintritts gleichbleibend nennen könnte.
Ferner gab der BF in der Einvernahme beim Bundesasylamt an, im Oktober 2009 erstmals, im Dezember 2009 zum zweiten Mal und im Jänner 2010 zum dritten Mal vom Bürgermeister der Gemeinde XXXX in Zusammenhang mit seiner geplanten Kandidatur für den Gemeinderat bedroht worden zu sein. Der BF habe Ende 2009 vorgehabt, für den Gemeinderat Ende 2010 oder Anfang 2011 zu kandidieren (vgl. As 58). In der Beschwerdeverhandlung brachte er im gleichen Zusammenhang vor, dass er zwischen 2005 und 2006 kandidieren habe wollen. Er habe sich aber noch während des gleichen Zeitraums (2005/2006), als er wegen seiner Kandidatur unter Druck gesetzt worden sei, dazu entschlossen, nicht mehr zu kandidieren (Vgl. S. 19 Verhandlungsprotokoll). Zum entsprechenden Vorhalt seiner anderslautenden Angaben beim Bundesasylamt in der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass es nicht möglich sei, dass er für Ende 2010 oder Anfang 2011 kandidieren hätte wollen, da er ja zu diesem Zeitpunkt schon auf der Flucht gewesen wäre. Dies vermag insofern nicht zu überzeugen, als er laut seiner Angaben beim Bundesasylamt - unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Wahl - bereits im Jahr 2009 den Entschluss gefasst hätte, für den Gemeinderat zu kandidieren, und - wie bereits angeführt - zwischen Oktober 2009 und Jänner 2010 vom Bürgermeister drei Mal in diesem Zusammenhang bedroht worden wäre, dies sohin zu einem Zeitpunkt, wo sich der BF noch in Bangladesch aufgehalten habe.
Überhaupt war das Vorbringen des BF äußerst allgemein und oberflächlich gehalten. So konnte er trotz wiederholten Nachfragens nicht angeben, was der Bürgermeister, der ihn anwerben hätte wollen, ihm "angeboten" oder "vorgeschlagen" hätte, und konnte auch nicht erklären, welche Aufgaben er in der AL übernehmen hätte sollen. So gab er auf Nachfragen ursprünglich an, dass er "für die Partei" arbeiten hätte sollen, war aber auf weiteres Nachfragen nicht in der Lage, diese angebotene Tätigkeit näher zu konkretisieren. Auch war er letztlich nicht in der Lage, einen Unterschied zwischen dem ursprünglichen "Angebot/Vorschlag" und der späteren Drohung darzutun, zumal er das Angebot auf Nachfragen letztlich dadurch charakterisierte, dass ihm "Ruhe" zugesichert worden wäre, und die "Drohung" darin bestanden hätte, dass er "Probleme" bekommen werde, weshalb im Ergebnis kaum ein Unterscheid zwischen dem Angebot/Vorschlag und der Drohung zu erkennen war (vgl. S 17 Verhandlungsprotokoll). Auffällig ist auch, dass der BF unter Zugrundelegung seiner Angaben in der Verhandlung sohin von Ende 2006 bis 2009 bedroht worden wäre (vgl. S. 17 Verhandlungsprotokoll), was wiederum mit seinen Angaben beim Bundesamt, wonach er zwei bis drei Mal bedroht worden wäre, dies im Wesentlichen von Oktober 2009 bis Jänner 2010 kaum vereinbar erscheint (vgl. As 57 bis 58).
Seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Bürgermeister die Kandidatur des BF zwischen 2005 und 2006 durch Einschüchterung und Drohung verhindern hätte wollen, erweisen sich zudem auch als wenig plausibel, zumal der BF in diesem Zusammenhang erklärte, dass der damalige AL-Kandidat dann durch Wahlmanipulation Gemeinderat geworden wäre und die Urne vorher schon voll gewesen wäre. Weiters gab der BF an, dass dem Kandidaten der BNP nach dieser Gemeinderatswahl auch nichts passiert wäre, da die AL (durch Wahlbetrug) gewonnen hätte. Der BF konnte in diesem Zusammenhang nicht annähernd nachvollziehbar dartun, dass gerade er, welcher ja letztlich nicht kandidiert bzw. seine Kandidatur zurückgezogen hatte, weiter - über Jahre - vom Bürgermeister verfolgt worden wäre. (vgl. S. 19 Verhandlungsprotokoll).
Hierbei sind auch die widersprüchlichen Angaben des BF hinsichtlich der Anzeigeerstattung auffällig. In der Erstbefragung brachte er vor, dass der Bürgermeister ihn bei der Polizei angezeigt hätte (vgl. As 21), beim Bundesamt wiederum erklärte er, dass der Bürgermeister und der Bruder des Mordopfers ihn bei der Polizei angezeigt hätten (vgl. As 57), aus den von ihm vorgelegten Dokumenten geht aber wiederum hervor, dass nur der Bruder des Mordopfers ihn angezeigt hätte.
Am auffälligsten ist jedoch, dass der BF zum Beweis seiner Identität eine Bescheinigung vom April 2012 vorlegte, die einer Übersetzung des Inhaltes des Schreibens zufolge gerade von dem Bürgermeister, der den BF verfolgt hätte, ausgestellt und unterschrieben wurde, und in welchem dem BF auch noch ein gutes Leumundszeugnis ausgestellt wird (vgl. S 20-21 Verhandlungsprotokoll). Dieser Umstand führt sein gesamtes Vorbringen ad absurdum. Auch die diesbezüglichen, bemühten Erklärungsversuche des BF erwiesen sich als nicht tauglich, diese Diskrepanz aufzulösen. So versuchte der BF wenig überzeugend, den Umstand dadurch aufzuklären, dass der Privatsekretär des Bürgermeisters ein vom Bürgermeister vorunterschriebenes Formular ausgestellt hätte, wobei der BF nicht dartun konnte, welches Interesse der Privatsekretär, der dem Bürgermeister auch laut Angaben des BF nahesteht, an einer derartigen Bescheinigung samt Leumund gehabt hätte. Dazu verstrickte der BF sich zudem in Widersprüchlichkeiten, indem er zuerst vorbrachte, dass die Bescheinigung auf Ansuchen seiner Frau ausgestellt worden wäre, später aber wiederum erklärte, dass sein Schwager dorthin gegangen wäre (vgl. S. 21 Verhandlungsprotokoll). Letztlich spricht aber allein die (amtliche, mit Staatswappen ausgestellte) Bescheinigung und der darin enthaltene positive Leumund, wonach der BF nicht an staatsfeindlichen oder subversiven Aktivitäten beteiligt gewesen sei und einen guten Charakter habe, bei Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit gegen eine gleichzeitig anhängige Anklage gegen den BF wegen Mordes an einem AL-Funktionär. Dies gilt umso mehr, als der Unterzeichner dieses Dokuments gerade der Bürgermeister ist, auf dessen Betreiben die Anzeige und Anklage gegen den BF betrieben worden wäre.
Derartige Abweichungen und Unstimmigkeiten lassen sich sohin in Summe auch nicht mehr überzeugend durch die beeinträchtigte psychische Verfassung des BF, der laut fachärztlichen Gutachten vom 12.07.2016 wegen einer depressiven Anpassungsstörung in Behandlung ist, und damit im Zusammenhang stehenden Konzentrationsstörungen erklären.
Angesichts der bisher dargestellten Anhäufung von groben Widersprüchlichkeiten, Abweichungen und Unstimmigkeiten in zentralen Punkten des Vorbingens konnte letztlich nur davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des BF über seine politische Verfolgung in der von ihm geschilderten Weise nicht den Tatsachen entspricht.
In diesem Zusammenhang ist letztlich noch darauf hinzuweisen, dass den getroffenen Länderfeststellungen zufolge in Bangladesch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden erhältlich sowie Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten, einschließlich Pässen, weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Angesichts dieser im Herkunftsland weit verbreiteten, notorischen Praktiken erweist sich eine Echtheitsüberprüfung der Dokumente bereits insofern kaum zweckdienlich, als eine derartige Überprüfung - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt - ein echtes Dokument unwahren Inhalts nicht ausschließen kann. Aber auch in Auftrag gegebene Ermittlungsberichte, die, sofern überhaupt möglich, vor Ort durch Recherche eines lokalen Rechtsanwaltes bei Behörden des Herkunftslandes durchgeführt werden, haben sich in der Vergangenheit im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bangladesch problematisch und nur eingeschränkt geeignet erwiesen (vgl. dazu konkret etwa BVwG 12.05.2015, Zl. W117 1437932-1/12E, zum Ermittlungsergebnis eines von der österreichischen Botschaft herangezogenen Vertrauensanwaltes in Bangladesch; ähnlich BVwG 04.09.2015, Zl. W117 1422538-1/32E; vgl. dazu auch grundsätzlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, zur Eignung von Ermittlungsergebnissen durch private Vertrauenspersonen und deren Erforderlichkeit im Hinblick auf § 18 AsylG 2005). Die Dokumente unterlagen sohin der freien Beweiswürdigung. Aber auch unabhängig vom Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes, das in der Beschwerde zur Gänze bekämpft wurde, ist unter Zugrundelegung der bereits ausgeführten Unstimmigkeiten und Widersprüche sohin bei der Würdigung der Dokumente nur davon auszugehen, dass sie sich hinsichtlich einer im Herkunftsland gegen den BF bestehenden Anzeige bzw. Anklage jedenfalls als inhaltlich unrichtig erweisen.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 21.07.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den von ihm vorgelegten und oben näher dargestellten integrationsbelegenden Unterlagen sowie durch Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Strafregister, GVS) zum Stichtag. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck in der Verhandlung mangels Vorlage entsprechender Zertifikate.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten, dem BF in der Verhandlung am 21.07.2016 zu Kenntnis gebrachten Berichte.
Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens der Parteien wurden weder anderslautende Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch wurden die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der bengalischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Sofern er behauptet aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt zu werden, hat sich sein Vorbringen, wie oben ausgeführt, als nicht glaubwürdig erwiesen. Darüber hinaus machte der BF auch sonst keine individuellen Gründe geltend, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen erkennen ließen.
Sofern der BF Bangladesch auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."
(VfGH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF ins Herkunftsland Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in Bangladesch erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie das Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.
Der BF leidet an chronischen Wirbelsäulenschmerzen, Schmerzen am linken Knie und einer depressiven Anpassungsstörung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH vom 15. 10. 2015, Zl Ra 2015/20/0218 bis 0221). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der BF keine Erkrankungen dargetan hat, die hinsichtlich ihrer Intensität das Ausmaß einer schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Krankheit aufzeigen. Dies trifft weder auf die Wirbelsäulen- und Gelenksschmerzen noch auf die depressive Anpassungsstörung, bei der aktuell keine Hinweise auf eine suizidale Gefährdung des BF vorliegen, zu. Zudem bestehen im Herkunftsstaat grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der arbeitsfähige BF, der im Herkunftsland über ein stabiles soziales Netz an Familienangehörigen verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4.1. Dier BF stellte am 23.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit gegenständlicher Entscheidung (unter Spruchpunkt I.) im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen wurde, weshalb diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs.2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
3.4.2. Der BF befindet sich seit März 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Es wurden auch keine einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b oder 382e EO erlassen und wurde auch die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen nicht behauptet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen daher nicht vor.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
3.4.4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
3.4.6. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).
Auch dem Umstand, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, kann laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK Bedeutung zukommen, die im Einzelfall zu einer Verstärkung des privaten Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Die Unbescholtenheit vermag weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
3.4.7. Im Herkunftsstaat halten sich keine Familienangehörige des BF auf. Auch darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Hinweise auf ein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben liegen im Hinblick auf Art. 8 EMRK sohin nicht vor.
Der BF ist seit 23.03.2012, davon seit der Antragstellung auf internationalen Schutz im gleichen Monat durchgehend legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Beschwerdefall aufgrund des bestehenden Privatlebens des BF in Österreich und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor:
Zwar ist davon auszugehen, dass der Bezug des BF zum Herkunftsland nach wie vor ausgeprägt ist, doch war bei ihm eine entsprechende Verfestigung im Inland festzustellen. So konnte der BF -obwohl er noch keinen Deutschkurs im Bundesgebiet absolviert hat - in der Beschwerdeverhandlung entsprechend gute Deutschkenntnisse bei der Beantwortung von an ihn gerichteten Fragen nachweisen. Weiters konnte er durch eine Reihe von Unterlagen belegen, dass er im Bundesgebiet durch legale Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt finanzieren konnte und bereits seit Mai 2012 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Der BF konnte sohin nachweisen, dass er bereits knapp zwei Monate nach seiner Einreise - ohne weitere staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen - völlig eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte. Gerade in einer Zeit wirtschaftlicher Angespanntheit ist dem Umstand, dass sich der BF kaum in Grundversorgung befand, sowie dem dadurch unter Beweis gestellten Willen zur Eigeninitiative und Leistung großes Gewicht beizumessen.
Der BF geht seit 2013 saisonal einer legalen Beschäftigung als Küchengehilfe bzw. Koch beim selben Arbeitgeber nach und hat damit ein nicht nur geringfügiges Einkommen erwirtschaftet. Auch aktuell ist er im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 10.05.2016 bis 31.10.2016 als Koch in einem Gastronomiebetrieb erwerbstätig. Er ist für 40 Wochenstunden beschäftigt und erzielt ein monatliches Einkommen von € XXXX,- brutto (netto XXXX). Zusätzlich konnte er auch einen Arbeitsvertrag mit seinem bisherigen Arbeitgeber über ein unbefristetes Dienstverhältnis als Koch im Umfang von 40 Wochenstunden pro Monat mit einen Bruttolohn von €
XXXX,- unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorlegen. Es ist in dieser Konstellation jedenfalls von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der BF sich in Österreich auch in den Zeiten zwischen seiner erlaubten Erwerbstätigkeit selbst krankenversichert hat, um die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden zu ermöglichen. Der BF leidet u. a. an einer depressiven Anpassungsstörung und erhält eine laufende Psychopharmaka-Medikation und fachärztliche Betreuung. Hierbei handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um keine lebensbedrohliche Erkrankung, zumal aktuell auch keinerlei Hinweise auf eine suizidale Gefährdung vorliegen. Andererseits ist aber auch auf die unter Punkt II.1.2.12. getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Bangladesch hinzuweisen, wonach die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Bangladesch grundsätzlich möglich ist, die Verfügbarkeit von Behandlungsplätzen und medizinischen Personal jedoch deutlich eingeschränkt ist.
Auch die Mitgliedschaft in Vereinen belegt den Eingliederungswillen des BF in die österreichische Gesellschaft. So engagiert sich der BF etwa beim XXXX gemeinnützig. Der BF verfügt weiter über einen ausgeprägten inländischen Freundes- und Bekanntenkreis, wie dies aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie seinen Angaben hervorgeht. Er hat so seine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben bekundet.
Der BF ist unbescholten. Weiters ist auch festzuhalten, dass rechtskräftige Ausweisungs- oder Rückkehrentscheidungen in den Herkunftsstaat, in Bezug auf den BF bisher nicht vorliegen. Auch kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des BF dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.
Der BF hat in der Verhandlung vom 21.07.2016 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration äußerst bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden, deutlich überdurchschnittlichen Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden hohen Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der BF hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191 zu außergewöhnlichen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigenden Konstellationen). Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
3.4.8. Da die Ausweisung des BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist dem BF gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.
Da dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, kommt die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG nicht mehr in Betracht.
3.4.9. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, lautet:
§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. -das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2. -das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14a NAG lautet:
§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung
eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 9 IV-V
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
§ 33 NAG (1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich - unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz - nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
(2) Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.
§ 3 AuslBG - Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
[...]
§ 5 AuslBG: Befristet beschäftigte Ausländer
(1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs. 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente
1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,
festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.
(3) Die Länder und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 2 anzuhören.
(4) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), dürfen in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Pro Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Die Beschäftigung von Ausländern, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist bevorzugt zu bewilligen.
(5) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Wochen erteilt werden.
(6) Für Ausländer, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte und für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer aus dem Ausland angeworben werden, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirats erteilt werden.
(7) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt.
§ 5 Abs. 2 ASVG.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens €
31,92, insgesamt jedoch von höchstens 415,72 € gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 € gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer
Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge
§ 60 AsylG
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
3.4.10. Es sind im Fall des BF keine dem § 60 AsylG 2005 widersprechenden Umstände hervorgekommen bzw. kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 und 57 AsylG 2005 nicht in Betracht und liegt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht vor.
Der BF konnte einen entsprechenden Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveau A2 durch Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms über Deutschkenntnisse A2 zwar nicht erbringen, jedoch geht er zum Entscheidungszeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Sinne des AuslBG nach, zumal für ihn eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 10.05.2016 bis 31.10.2016 gemäß § 5 AuslBG erteilt wurde. Diese Beschäftigung ist auf Grund seines monatlichen Entgelts von brutto € XXXX.- auch nicht geringfügig im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG, weshalb ihm nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.
Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. ff., II.3.4.5. ff. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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