L520 2124564-1•BVwG L520 2124564-1
L520 2124564-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2016
Diskriminierung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Sicherheitslage, subjektive Furcht
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016, FZ. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet) sowie die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF2" bezeichnet), ein Ehepaar mit irakischer Staatsangehörigkeit arabischer Abstammung und Muslime mit sunnitischem Religionsbekenntnis, stellten nach Einreise unter Umgehung der Grenzbestimmungen am 13.08.2015 für sich sowie ihre zwei mit ihnen mitgereisten minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführerin - BF3 - und Viertbeschwerdeführer - BF4) Anträge auf internationalen Schutz.
Sie wurden dazu am 14.08.2015 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der BF1 gab hierbei hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er aufgrund der schlechten Sicherheitslage den Irak verlassen habe. Die BF2 brachte vor, dass die Lage im Irak sehr schlecht sei. Die medizinische Versorgung sei sehr schlecht, es gebe keine Schulen für die Kinder, die Sicherheitslage sei schlecht und es gebe Terrorismus. Die Schulen seien mit Flüchtlingen besetzt. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie mit ihren Kindern auf der Straße schlafen müssten, da sie kein Zuhause mehr hätten. Ihre Kinder hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Am 15.02.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit den Beschwerdeführern vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher diese näher zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Der BF1 gab diesbezüglich kurz zusammengefasst an, dass er von Unbekannten bedroht worden sei. Weiters hätten sie ihn auch entführt. In Folge schilderte er den Ablauf der von ihm erwähnten Entführung sowie seine Befreiung durch Lösegeldzahlung durch seinen Vater. Der ausschlaggebende Grund für seine Flucht sei letztendlich die Sorge um seine Kinder sowie die Sicherheit seiner Frau gewesen. Die BF2 gab an, dass sie vor etwa eineinhalb Jahren durch eine Autobombe verletzt worden sei und deshalb einen Monat im Krankenhaus gewesen sei. Sie seien zum falschen Zeitpunkt wo vorbeigefahren. Es sei ein zufälliger Anschlag gewesen. Sie habe sich dann nur über Sonden ernähren können. Sie habe ihre Kinder nicht mehr in die Schule geschickt, da zwei Kameraden von ihnen entführt worden seien. Befragt zum Fluchtgrund ihres Mannes erwähnte sie zunächst den Mangel an Sicherheit und gab in Folge auch an, dass er einmal im Jahr 2011 entführt worden sei. Befragt zu den Fluchtgründen ihrer Kinder gab sie an, dass sie die gleichen Fluchtgründe wie sie und ihr Ehemann hätten.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legten die BF folgende Dokumente vor:
Kopien der irakischen Reisepässe des BF1 und der BF2
Heiratsurkunde betreffend BF1 und BF2
irakische Personalausweise betreffend alle vier BF
irakische Staatsbürgerschaftsnachweise betreffend den BF1 und die BF2
irakischer Führerschein des BF1
irakische Wohnbescheinigung
privates Schreiben betreffend die Integration der BF in Österreich
I.3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF1 die von ihm behauptete Entführung nicht glaubhaft dargestellt habe und er den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Die von der BF2 vorgebrachte Verletzung durch eine Explosion einer Autobombe sei kein gegen ihre Person gerichteter Anschlag gewesen und sei daher auch im Hinblick auf die BF2 von einer Flucht aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage auszugehen. Dies sei jedoch nicht asylrelevant. Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Irak sei den BF jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
I.4. Mit Verfahrensanordnungen vom 22.03.2016 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
I.5. Mit Schriftsätzen vom 01.04.2016 erhoben die BF, vertreten durch ihre Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und machten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
I.6. Am 12.04.2015 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
I.7. Am 07.07.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF1 und BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.
I.8. Am 08.07.2016 langte eine Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher diese neuerlich ihr Fluchtvorbringen schilderten und zudem auf die prekäre Sicherheitslage im Irak verwiesen.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die genaue Identität der BF steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslems der sunnitischen Glaubensrichtung.
Der BF1 ist der Ehemann der BF2 und die BF3 und der BF4 sind die gemeinsamen Kinder des Paares.
Der BF1 wurde am 01.06.1990 in Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er lebte dort gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern sowie den Geschwistern des BF1. Der BF1 besuchte neun Jahre lang die Schule und war danach bis zu seiner Ausreise im Klimatechnikunternehmen seines Vaters tätig. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF tatsächlich im Jahr 2011 von unbekannten Personen entführt wurde (siehe dazu unter 2.4.). Die Eltern und die Geschwister des BF1 sind weiterhin in Bagdad im Familienhaus aufhältig.
Die BF2 wurde am 02.09.1994 in Bagdad geboren und absolvierte ebenso eine neunjährige Schulausbildung und war danach Hausfrau. Die Eltern und die Geschwister der BF2 sind weiterhin in Bagdad aufhältig.
Die BF3 besuchte im Irak kurze Zeit den Kindergarten.
Von Bagdad ausgehend traten die BF am 17.07.2015 auf dem Luftweg ihre legale Ausreise aus dem Irak in die Türkei an. In der Folge sind sie mit einem Boot nach Griechenland gefahren und danach sind sie auf dem Landweg teilweise zu Fuß, teilweise in einem PKW versteckt, schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo sie am 13.08.2015 gg. Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Der BF1 und die BF2 bezogen seit der Einreise nach Österreich für ihren Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie besuchen Sprachkurse und verfügen neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Die BF3 und der BF4 besuchen die Schule bzw. den Kindergarten. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sind aktuell strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen der BF:
Es wird festgestellt, dass die BF ihren Herkunftsstaat Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage verlassen haben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt:
Sicherheitslage:
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.05.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt (VOH 17.11.2015).
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 05.2015).
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 Verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 04.04.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 06.03.2016).
Bei der Detonation einer Autobombe nördlich von Bagdad sind am 12.07.2016 mindestens neun Menschen ums Leben gekommen. Mehr als 20 weitere Menschen seien verletzt worden, sagte ein Polizeisprecher am Dienstag. Alles deutet darauf hin, dass die der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) das Attentat verübt hat. Al-Raschidija ist ein überwiegend schiitischer Stadtteil. Die sunnitische Terrormiliz sieht Schiiten als Ungläubige und damit Abtrünnige an, immer wieder verübt sie deshalb Anschläge gegen schiitische Zivilisten.
Etwa zwei Wochen zuvor am 03.07.2016 starben bei einem Anschlag an einer Einkaufsstraße in Bagdad mindestens 292 Menschen. Ein Selbstmordattentäter hatte einen mit Sprengstoff beladenen Wagen zur Explosion gebracht. Es war eine der folgenschwersten Einzeltaten seit dem Sturz von Präsident Saddam Hussein durch die USA im Jahr 2003.
Iraks Regierungschef Haidar al-Abadi entließ mehrere hochrangige Sicherheitschefs der irakischen Hauptstadt. Innenminister Mohammed Ghabban reichte aus Protest gegen die Sicherheitsstrukturen seinen Rücktritt ein.
Zu dem Attentat hatte sich der IS bekannt. Die Terroristen kämpfen im Norden und im Westen des Iraks gegen Regierungstruppen: Ende Juni eroberten die irakischen Streitkräfte die Stadt Falludscha westlich von Bagdad vom IS zurück (Spiegel Online, 13.07.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 09.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 09.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 05.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 09.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 02.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 09.03.2016).
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20 Minuten 08.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.07.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 08.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.01.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.02.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.03.2016).
Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen:
Iraqi Security Forces (ISF):
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen:
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer:
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Bagdad:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.02.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.02.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 06.03.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 06.03.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.01.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.04.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.04.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.06.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.02.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Islamischer Staat:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016).
Regierung, ISF, schiitische Milizen:
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
2.1. Beweis erhoben wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund ihrer glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihrem Bildungsniveau sowie ihren aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.
2.3. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen der BF lag nicht vor.
2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:
Im Rahmen ihrer Erstbefragung brachten sowohl der BF1 als auch die BF2 zu ihren Ausreisegründen vor, dass sie den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen haben und machten beide keine individuellen Fluchtgründe geltend (Akt des BF1 AS15 und Akt der BF2 AS15). Auch befragt nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat führten beide BF an, dass sie nicht zurückkehren könnten, zumal sie kein Zuhause mehr hätten bzw. alles verkauft hätten (Akt des BF1 AS17 und Akt der BF2 AS17) ohne jedoch eine Furcht vor persönlicher Verfolgung geltend zu machen. Auch im Hinblick auf die Kinder des Paares wurden keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht.
Erst im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen eine Entführung im Jahr 2011 an, was schon an sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Vorfalls aufkommen lässt.
Diesbezüglich ist zunächst zwar darauf hinzuweisen, dass eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) nur bedingt geeignet ist, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers herangezogen zu werden, zumal die die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern einen in einem nicht unwesentlichen Teilbereich völlig anderen Sachverhalt dar als in der Erstbefragung, zumal es doch als erheblicher Unterschied anzusehen ist, ob die allgemeine (Sicherheits)Lage oder doch eine persönliche Bedrohung letztlich ausschlaggebend für die Entscheidung zur Flucht war.
Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).
Im Falle des BF sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er etwa aufgrund eines schlechten psychischen bzw. physischen Zustandes während der Erstbefragung besonders schutzbedürftig gewesen wäre bzw. seine dortigen Angaben nicht als zuverlässig gewertet werden können und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, auch nicht in der Beschwerde, behauptet und kamen auch keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass er aus sonstigen Gründen daran gehindert gewesen wäre, fluchtrelevante Angaben zu tätigen. Vielmehr bestätigte der BF vor dem BFA, dass seine Angaben in der Erstbefragung stimmen würden (AS 39).
Zudem ist davon auszugehen, dass eine vor Verfolgung Schutz suchende Person unter normalen Umständen wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (vergl. z. B. VwGH B 07.06.2000, 2000/01/0205). Wäre der nunmehr behauptete Sachverhalt für den BF tatsächlich ausreisekausal gewesen, so wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung von ihm zu erwarten gewesen, dass er die erste Möglichkeit zur umfassenden Darstellung dieser Problematik nützt.
Hinzu kommt jedoch auch, dass die im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Entführung auch nicht die Kriterien der Glaubwürdigkeit erfüllt hat. Wie schon im Bescheid des BFA festgestellt wurde, spricht insbesondere die Tatsache, dass die Entführung schon im Jahr 2011 stattgefunden haben soll und der BF erst vier Jahre später, nämlich im Jahr 2015, den Irak verlassen hat und der BF zudem nach seiner Freilassung durch die Entführer noch bis zu seiner Ausreise im Unternehmen seines Vaters weiterarbeitete, gegen eine unmittelbare und aktuelle Verfolgungsgefahr.
Zudem scheinen in diesem Zusammenhang auch die nur vagen und wenig detailreichen Angaben zum Zeitpunkt der Entführung sowie zur Identität der Entführer durch den BF erwähnenswert, was als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens herangezogen werden kann.
So konnte der BF1 kein genaues Datum seiner Entführung nennen (AS 51: "Ich kann nicht genau sagen, wann ich entführt wurde, ich war geschätzte 10 Tage in den Händen der Leute. Es war 2011...") und auch seine Entführer nicht näher beschreiben (AS 51: "Ich konnte es nicht erkennen, wie diese ausgesehen haben.", S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung: "Ich konnte sie nicht sehen, ich kann sie nicht beschreiben. Ich hatte Angst.")
Schließlich ergaben sich auch noch einige Widersprüche im Hinblick auf die Schilderung des Hergangs bzw. Ablaufs der Entführung: So gab der BF1 etwa im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA sowie auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihm die Augen verbunden worden seien und er somit 10 Tage lang nichts gesehen habe (AS 51). Dennoch gab er nach Aufforderung zur Beschreibung des Raums, in welchem er sich aufgehalten habe, an, dass dort Matratzen und sonst nichts gewesen sei (AS 51). Zudem sprach er noch vor dem BFA von drei weiteren Personen, welche ebenso entführt worden seien (AS 49), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich von zwei weiteren Entführungsopfern sprach (S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).
Das Vorbringen des BF1 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er immer geschlagen wurde (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), scheint zudem auch als unglaubwürdige Steigerung seines Fluchtvorbringens, zumal er vor dem BFA und dort auch lediglich auf Nachfrage, nur einen Vorfall erwähnte, bei dem er geschlagen worden sei (AS 53). Zudem gab er vor dem BFA an, dass die Entführer seinen Vater mehrmals kontaktiert hätten (AS 49), während er demgegenüber in der Verhandlung vorbrachte, dass die Entführer seinen Vater lediglich ein einziges Mal kontaktiert hätten (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nach Vorhalt der widersprüchlichen Angaben konnte der BF1 diesen Widerspruch auch nicht aufklären, sondern gab lediglich an, dass sie zwei oder drei Mal telefoniert hätten und einmal seinen Vater angerufen hätten, um ihm mitzuteilen, dass sein Sohn bei ihnen sei (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).
Weitere Widersprüche ergaben sich zudem im Hinblick auf die Erstattung einer Anzeige aufgrund der Entführung, zumal der BF1 noch vor dem BFA davon sprach, dass er selbst zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe und auch eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Letztendlich sei jedoch die Niederschrift verloren gegangen (AS 53). Demgegenüber behauptete der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, befragt, ob er die Entführer bei der Polizei angezeigt habe, dass sein Vater Anzeige erstatten wollte, ihm jedoch davon abgeraten worden sei (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Vorbringen einer Entführung durch unbekannte Personen auch eine Anknüpfung an die in der GFK genannten Fluchtgründe fehlt. So verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass der BF1 selbst ausgesagt hat, dass er aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit entführt wurde und somit dadurch ein möglicher asylrelevanter Anknüpfungspunkt gegeben wäre, jedoch ist im Hinblick auf die Länderfeststellungen nicht von einer Gruppenverfolgung aller Sunniten im Irak auszugehen, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, aus welchem Grund gerade der BF1 im Gegensatz zu anderen Sunniten ohne Hinzutreten weiterer relevanter Merkmale einer derartigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein soll. Auch gab der BF1 selbst zu Protokoll, dass er entführt worden sei, da er Sunnit sei und seine Entführer zudem Geld haben wollten, weitere mögliche Gründe für seine Entführung führte er jedoch nicht an (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9). Die BF2 gab zudem vor dem BFA als Grund für die Entführung ihres Mannes überhaupt nur den Erhalt von Lösegeld an und führte diese nicht auf seine religiöse Zugehörigkeit zurück (AS 47). Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie dessen Religionszugehörigkeit als ausschlaggebend für die Entführung an (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 11).
Gegen eine tatsächliche Verfolgungsbefürchtung durch seine Entführer spricht weiters auch die Tatsache, dass der BF1 vom Zeitpunkt seiner Entführung bis zu seiner Ausreise aus dem Irak immer an derselben Adresse wohnhaft war (AS 41). In diesem Zusammenhang gab der BF1 zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er seine Adresse richtig stellen wolle und diese falsch im Bescheid wiedergegeben worden sei, dies sei seine alte Adresse gewesen und er sei nach seiner Entführung umgezogen, jedoch erscheint dieses Vorbringen angesichts der Tatsache, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 anlässlich ihrer Einvernahmen vor dem BFA dieselbe Adresse angegeben haben (Akt des BF1 AS 41 und Akt der BF2 AS 41) als nicht glaubwürdig.
Abschließend ist festzustellen, dass selbst wenn man, ungeachtet der angeführten Widersprüche und Implausibilitäten, davon ausgeht, dass der BF1 tatsächlich entführt wurde, so kann dieser Vorfall insbesondere schon aufgrund des mangelnden zeitlichen Zusammenhangs mit der Ausreise des BF1 nicht als fluchtauslösendes Ereignis herangezogen werden und stellt sich die Entführung somit letztendlich nicht als ausreisekausal dar.
Gegen die Kausalität der Entführung für die Ausreise der BF spricht zudem die Tatsache, dass die BF2 vor dem BFA befragt nach den Fluchtgründen ihres Mannes zunächst die allgemeine Sicherheitslage erwähnte und erst danach auf die Entführung hinwies (AS 47).
Abgesehen von diesem Vorfall der Entführung verneinten sowohl der BF1 als auch die BF2 etwaige persönliche Vorfälle bzw. Bedrohungen gegen ihre Person (Akt des BF1 AS 51, S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung und Akt der BF2 AS 49, S. 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).
Abgesehen von der erwähnten Entführung nannte der BF1 keine weiteren Fluchtgründe, sondern bezog sich in seinen jeweiligen Vorbringen immer auf die allgemeine Situation und die Sorge um seine Familie (AS 53) und erwähnte die mangelnde Sicherheit als Haupthindernis für eine Rückkehr in den Irak (AS 55).
Auch die BF2 führte allgemeine schlechte Sicherheitslage und die Zukunftssicherung für ihre Kinder als Hauptfluchtgrund an (AS 47 ff). Sie erwähnte zwar auch einen Vorfall, bei welchem sie durch eine Autobombe verletzt wurde, jedoch gab sie selbst an, dass sie nicht das Ziel des Anschlags gewesen sei, sondern nur zufällig zum falschen Zeitpunkt mit dem Auto gefahren sei (AS 49 und S. 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), weshalb auch aus diesem Vorfall keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann.
Dieses Vorbringen bzw. die Flucht der BF aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage werden vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig erachtet.
Letztendlich geht somit das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die BF aufgrund der angeführten Gründe keiner persönlichen Verfolgungsgefahr im Irak unterliegen.
In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Schluss, dass die BF den Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Lage verlassen haben und steht diese Beurteilung auch in wesentlichen Passagen in Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen der BF.
Allfällige anderweitige Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung der BF, die über - mit der allgemeinen Lage im Irak und der damit einhergehenden Gefährdung der Bevölkerung insgesamt verbundene - Sicherheitsüberlegungen, die ihrerseits bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes an die BF abgedeckt wurden, hinausgehen würden, haben sich im gg. Verfahren nicht ergeben.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, waren die BF nicht in der Lage durch ihr Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass sie vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihnen behaupteten Gründen ausgesetzt waren noch dass sie aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wären.
1.3. Das Vorbringen der BF, wonach sie den Irak aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen haben, wird zwar, wie oben angeführt, als glaubwürdig beurteilt, ist jedoch nicht geeignet, zu einer Asylgewährung zu führen.
So gehören die Beschwerdeführer als Sunniten zwar einer religiösen Minderheit an, zu der aber laut Länderfeststellungen immerhin über 30% der Staatsbürger des Iraks, somit fast jeder dritte Staatsbürger des Irak, zu zählen ist. Es handelt sich also um eine Minderheit mit einer doch sehr beachtlichen Anzahl von Personen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die schiitische Mehrheit kommt, ist festzustellen, dass es keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak gibt und wurde eine solche von den BF auch gar nicht behauptet.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunniten-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Es ist somit davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Sunniten für sich alleine noch nicht ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.
Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt, wenn auch menschlich durchaus nachvollziehbar, jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar und ist im hier vorliegenden Fall durch die Gewährung des subsidiären Schutzes abgedeckt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).
Da die Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht haben, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.
1.4. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.
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