BVwG I401 2119680-1

I401 2119680-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG I401 2119680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2119680.1.01

Spruch

I401 2119680-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas BRUGGER sowie Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 15.12.2015,

GZ: 5733 081090, betreffend "Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld" nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid vom 15.12.2015 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 15.12.2015 wurde der Antrag der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 08.10.2015 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 2 und 5, 44 Abs. 1 und Abs. 1 (richtig: Abs. 2) AlVG in Verbindung mit Artikel 1 lit. f und lit. j, Artikel 5 sowie Artikel 61 Abs. 1 und Abs. 2, Art 65 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5

lit. a der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166 (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) keine Folge gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 17.01.2013 bis 06.12.2015 einen Nebenwohnsitz und ab 07.12.2015 einen Hauptwohnsitz in Alpbach begründet habe. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Ungarn, weil sie derzeit außer einer möglichen beruflichen Tätigkeit keine familiären und sozialen Bindungen in Österreich habe, welche über jene in Ungarn hinausgingen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (in der Rechtssache "Jeltes" [gemeint: das Urteil vom 11.04.2013, Rs C-443/11]) und des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, sei auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat (hier: Österreich) zuständig sei, wenn die übrigen Lebensumstände klar darauf hinweisen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn) befinde. Die Begründung eines Nebenwohnsitzes, woran die "technische" Umschreibung auf einen Hauptwohnsitz ohne tatsächliche gravierende Änderung der Lebensumstände daran nichts ändern könne, in Form einer Dienstwohnung sei gegenüber den in Ungarn bestehen Hauptwohnsitz, an dem sie bei ihrer Großmutter und ihrem Vater gemeldet sei, nachrangig zu beurteilen. Sie habe im Vergleich zu Österreich in Ungarn größere familiäre und soziale Anbindungen und keinen festen Willen, den Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlagern. Auch die Beschäftigung als Kellnerin während der Saison spreche für die Annahme, dass der Lebensmittelpunkt im Wohnmitgliedstaat (Ungarn) weiter bestehen bleiben solle, wofür auch der regelmäßige Kontakt zu ihrer Familie in Ungarn spreche. Dies seien Indizien für eine unechte Grenzgängerin. Somit sei der Wohnmitgliedsstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.

2. Am 22.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie seit drei Jahren in Österreich lebe und fast das ganze Jahr gearbeitet habe. Außer ihren Vater habe sie in Ungarn niemand mehr. Sie habe in Österreich Freunde und ihre Schwester lebe hier. In Ungarn habe sie weder private noch andere Verpflichtungen.

Der bekämpfte Bescheid sei aufzuheben und ihr für die Zeit ab 08.10.2015 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.

3. Am 18.01.2016 wurden die Beschwerde und der erstinstanzliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2016 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zu den Zahlen Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0053, Ra 2015/08/0140 sowie Ra 2015/08/0141 anhängigen Revisionsverfahren betreffend Grenzgänger mit der Begründung ausgesetzt, dass es zur Rechtsfrage, ob für Personen, die nicht Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung Nr. 883/2004 sind und einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungs- oder vom Wohnsitzstaat gegeben ist, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, bekräftigt durch seine Entscheidung vom selben Tag, Ra 2016/08/0046, ausführlich mit (Rechts) Fragen auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine in einem Mitgliedstaat beschäftigte, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person (weiterhin) den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitglieds- oder Wohnmitgliedstaates unterliegt, ausnahmsweise ein Statutenwechsel, d.h. ein Wechsel der (Leistungs-) Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften, eintreten kann, und welche Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen einer Person und im Fall der "Rückkehr" eines Nicht-Grenzgängers in seinen Wohnmitgliedstaat zu berücksichtigen sind.

Er vertritt dabei - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung 883/2004 beziehen kann.

6. Am 14.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrem in der Beschwerde dargelegten Vorbringen festhielt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin.

1.2. Sie stand - beginnend mit 02.08.2012 - als Kellnerin mehrmals in kurz dauernden, beispielsweise die Zeiträume vom 09.05. bis 28.06.2015 und - vor der gegenständlichen Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit 08.10.2015 - vom 01.08. bis 05.10.2015 sowie vom 20.10. bis 15.11.20115, vom 04.12. bis 31.12.2015, vom 10.02. bis 09.04.2016 und ab 29.04.2016 umfassenden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Sie erhielt auch Geldleistungen nach dem AlVG.

1.3. Seit der Wohnsitznahme in Österreich, so auch während des Dienstverhältnisses vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld, hielt sich die Beschwerdeführerin fast durchgängig in Tirol auf. Sie fuhr in der Regel einmal, seltener zwei Mai im Jahr für wenige Tage (bis zu fünf Tagen) nach Ungarn, um den gesundheitlich beeinträchtigten Vater zu besuchen. Sie stand bzw. steht mit ihm täglich in telefonischem Kontakt.

1.4. Sie reiste wegen der prekären Situation am Arbeitsmarkt in Ungarn ("... in Ungarn gibt es sehr wenige Möglichkeiten zu arbeiten") nach Österreich aus.

1.5. Sie war (ohne Unterbrechung) vom 25.07.2013 bis 07.12.2015 mit Nebenwohnsitz und ab 07.12.2015 mit Hauptwohnsitz in Tirol gemeldet und aufhältig.

1.6. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld war ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in Ungarn. Sie hat nur mehr zu ihrem in Ungarn lebenden Vater familiäre Kontakte. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebt ebenfalls in Tirol. Sie hat soziale Bindungen bzw. einen Bekanntenkreis in Tirol. Sie kaufte im September 2015 einen Personenkraftwagen mit österreichischen Kennzeichen.

1.7. Die Beschwerdeführerin ist keine Grenzgängerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt, insbesondere aus einer aktuellen Abfrage im Zentralen Melderegister und dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie den von der Beschwerdeführerin in den niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangten Behörde vom 06.11.2015 und 14.12.2015 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2016 getätigten, als glaubwürdig zu wertenden Aussagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

"Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung normiert:

"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

"§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

3.2.2. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004 lauten auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

...

j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

k) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt;

...

Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

...

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) ..."

3.3.1. Der Veraltungsgerichtshof vertritt in nunmehriger ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind.

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, und der (vorerst) nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, kann sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beziehen (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047; vom selben Tag, Ra 2016/08/0046; vom 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; zuletzt vom 10.08.2016, Ro 2016/08/0015).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt, auch wenn ihr gesundheitlich beeinträchtigter Vater in Ungarn lebt, nicht mehr in Ungarn hatte. Sie baute sich soziale Bindungen bzw. einen Bekanntenkreis in Tirol auf. Familiäre Beziehungen bestehen zu ihrer Schwester, die ebenfalls in Tirol lebt. Während ihrer (saisonalen) Beschäftigungsverhältnisse hielt sie sich fast durchgängig in Tirol auf; sie fuhr in der Regel ein Mal, selten zwei Mal im Jahr für wenige Tage nach Ungarn, um ihren Vater zu besuchen. Nach dem Ende der Beschäftigung mit 05.10.2015 kehrte sie nicht nach Ungarn zurück. Der Beschäftigungs- und auch der Wohnmitgliedstaat waren im gegenständlichen Fall somit Österreich. Damit war die Beschwerdeführerin keine Grenzgängerin. Sie kann sich daher dem Arbeitsmarktservice (in Tirol) zur Verfügung stellen und von diesem Leistungen nach dem AlVG beziehen. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.10.2015 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit "keine Folge gegeben".

Die belangte Behörde wird über diesen Antrag noch abzusprechen haben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der (örtlichen) Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice nunmehr auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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