I403 2124915-1•BVwG I403 2124915-1
I403 2124915-1Tribunal administratif fédéral14 sept. 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Gesamtbetrachtung,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, psychische Erkrankung, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Zwangsprostitution
I403 2124915-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zl. 1031793406/14999610, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 14.09.2017 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 23.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie erklärte, von 1999 bis 2005 in Agbor die Schule besucht zu haben. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie bei ihrem Onkel gelebt, der schlechte Sachen mit ihr gemacht habe. Daher habe sie vor etwa eineinhalb Monaten Nigeria verlassen.
Mit Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeiinspektion Judenburg, vom 14.07.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit im Rotlichtmilieu nachgehe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versuchte die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme zu laden, die Beschwerdeführerin erschien allerdings nicht zum vorgegebenen Termin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte die Sicherheitsbehörden mit einer Erhebung, ob die Beschwerdeführerin an der im zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse noch wohnhaft sei. Laut Erhebungsergebnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Stadtpolizeikommando Graz, vom 26.02.2016 war die Beschwerdeführerin sehr wohl an dieser Adresse noch wohnhaft, würde allerdings in einer Wohnung ihres Bruders nächtigen. Ihr wurde die Ladung für eine Einvernahme am 22.03.2016 ausgehändigt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2016 erklärte die Beschwerdeführerin, Schmerzen im Rückenbereich zu haben. Sie erklärte, dass ihr das Protokoll der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Sie sei Christin, ledig und gehöre der Volksgruppe der Delta Igbo an und habe in Agbor gelebt. In Nigeria würde sich ihre Geburtsurkunde befinden, weitere Dokumente habe sie nicht gehabt. Ihren Vater habe sie gar nicht gekannt, ihre Mutter sei gestorben, als sie etwa 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass ihr Vater gestorben sei. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie zunächst zu einer Freundin ihrer Mutter gebracht worden, dann sei sie zu einem Onkel nach Lagos geschickt worden. Bei diesem Onkel habe es sich um jemanden aus der Familie der Freundin ihrer Mutter gehandelt. Dieser habe versucht mit ihr zu schlafen. Sie sei damals etwa 13 Jahre alt gewesen und sei etwa eineinhalb bis zwei Jahre bei ihm geblieben. Er habe versucht sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, doch sie habe sich stets geweigert. Danach sei sie von ihm weggelaufen und habe in der Folge in einer Bar gearbeitet. Mitte 2014 sei sie dann aus Nigeria ausgereist. Eine Freundin von ihr habe sie finanziell unterstützt. Mit dieser Freundin sei sie auch nach Ghana gegangen. Diese Freundin habe sich prostituiert. Sie sei freiwillig nach Europa gegangen und sei in Europa auch von niemandem bedroht worden. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine mündliche Erörterung und Übergabe der Länderfeststellungen zu Nigeria. Befragt nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr erklärte sie, keinen Ort zu haben, wohin sie zurückkehren könnte. Sie erklärte, sich vor Boko Haram zu fürchten. In Österreich lebe sie bei einem Freund, den sie als Bruder empfinde. Er sei aktuell in einem Gefängnis. Sie selbst verkaufe etwas in einem afrikanischen Lokal. Sie prostituiere sich nicht. In ihrer Freizeit bleibe sie zuhause.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Zudem wurde mit Spruchpunkt IV. festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria keiner Gefahr einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 29.03.2016 zugestellt.
Fristgerecht wurde dagegen am 12.04.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der Beschwerdeführerin Asyl gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages feststellen, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiären Schutzberechtigten zukomme, sowie feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 bzw. § 57 AsylG vorliegen würden und eine mündliche Verhandlung durchführen.
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin von einem Onkel der Familie, bei der sie nach dem Tod ihrer Eltern untergekommen war, misshandelt und sexuell missbraucht worden sei. Sie sei von ihm weggelaufen und habe sich auf der Straße durchschlagen müssen. Eine Freundin habe ihr die Überfahrt und den Schlepper nach Österreich organisiert. Hier angekommen habe sie sich gezwungen gesehen der Prostitution nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Sie sei traumatisiert und plane den Ausstieg aus der Prostitution. Zudem fürchte sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, da sie nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen zählen könne. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichte würden sich nur unzureichend mit der Situation alleinstehender junger Frauen in Nigeria auseinandersetzen. Die Lage sei für Frauen in Nigeria sehr schlecht und ein Überleben außerhalb des Familienverbandes defacto nicht möglich. Der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr außerdem asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe junger alleinstehender Frauen, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, drohen. Entgegen den Behauptungen der Behörde sei die Beschwerdeführerin sehr wohl in ihrer Heimat sexuell missbraucht worden. Der Onkel der Familie, welcher sie nach dem Tod ihrer Mutter aufgenommen habe, habe sie geschlagen und vergewaltigt. Sie sei aufgrund der traumatischen Erlebnisse nicht in der Lage gewesen, bei den behördlichen Einvernahmen diese Angaben zu machen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieses Vorfalls psychisch stark belastet und deshalb als besonders vulnerabel einzustufen. Es wurde auf verschiedene Urteile bzw. Erkenntnisse deutscher und österreichischer Verwaltungsgerichte verwiesen, in welchen auf die erhöhte Vulnerabilität alleinstehender Frauen in Nigeria verwiesen wurde. Im Fall der Beschwerdeführerin handle es sich zwar um keine vom nigerianischen Staat ausgehende Verfolgung, der nigerianische Staat sei aber, wie die Länderberichte belegen würden, nicht willens, Frauen vor derartiger Verfolgung zu schützen. Jedenfalls drohe der Beschwerdeführerin aber im Falle einer Rückkehr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne jegliche Anknüpfungspunkte massive Diskriminierung und wäre ihr jegliche Lebensgrundlage entzogen. Die Beschwerdeführerin bemühe sich auch um Integration in Österreich, sei strafrechtlich unbescholten und habe nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Sie habe sich seit Ende 2014 in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte selbst erhalten.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin am 07.06.2016. In diesem - im Rahmen des Parteiengehörs von beiden Verfahrensparteien unbestritten gebliebenen - Gutachten vom 20.06.2016 kam die Amtssachverständige zum Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über die Vergewaltigung absolut glaubhaft seien und auch davon auszugehen sei, dass sie in den Monaten nach dem Verbrechen an einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit Selbstverletzung gelitten habe. Zum aktuellen Zeitpunkt würde sich mit Ausnahme der wiederkehrenden Erinnerungen keine krankheitswertige Symptomatik zeigen und bestehe keine Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung.
Am 16.08.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Rechtsberaterin teilnahm und im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die (spätestens) im September 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Delta-Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben.
1.1.3. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2016 negativ entschieden wurde.
1.1.4. Die Beschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie lebt in der Wohnung eines Freundes, der sich gegenwärtig im Gefängnis befindet. Sie arbeitet als Prostituierte. Es kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
1.1.6. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.7. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind verstorben. Sie hat in Nigeria kein familiäres oder sonstiges enges soziales Netzwerk.
1.1.8. Die Beschwerdeführerin wurde als Minderjährige von einem Mann, bei dem sie untergebracht war, sexuell missbraucht. Über den Kontakt zu einer Prostituierten verbrachte sie zunächst einige Zeit in Lagos, ehe sie über Ghana nach Österreich flüchtete. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es einen Zusammenhang zwischen den Personen, welche sie bei der Flucht unterstützten bzw. die Ausreise finanzierten, und ihrer aktuellen Tätigkeit als Prostituierte gibt.
1.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Die Beschwerdeführerin äußerte auch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
1.1.10. Aufgrund einer besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin, die aus dem als Kind erlittenen Missbrauch sowie dem fehlenden sozialen und familiären Netzwerk in Nigeria resultiert, besteht aber die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine menschenunwürdige Lage geraten würde.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 14.07.2015) getroffen. Diese Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 wurde auf folgende entscheidungswesentliche Auszüge aus den Länderfeststellungen von der erkennenden Richterin hingewiesen:
Frauen/Kinder
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen. Einige Frauen machen beträchtliche Fortschritte in der akademischen sowie wirtschaftlichen Welt, aber insgesamt werden Frauen ausgegrenzt (USDOS 25.6.2015). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 28.11.2014). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2014).
Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2014). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 28.11.2014). Die Zahl weiblicher Abgeordneter bleibt gering - 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 6.2015a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 25.6.2015).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 25.6.2015). Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten (ÖBA 7.2014).
Häusliche Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Manche Bundesgesetze erlauben geschlechtsspezifische Gewalt sogar ausdrücklich. Z.B. ist per Gesetz erlaubt, dass Ehemänner gegen ihre Frauen physische Gewalt anwenden, um sie zu züchtigen. Es dürfe nur kein "ernster Schaden" entstehe (bleibende Behinderungen oder lebensbedrohliche Verletzungen). Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt (USDOS 25.6.2015).
Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt, der bisher von der Legislative jedoch nicht umgesetzt wurde. Auch in der letzten Legislaturperiode gab es seitens einiger weiblicher Abgeordneter einen erfolglosen Versuch, ein Gesetz zur Ächtung häuslicher Gewalt durchs Parlament zu bringen. Frauen werden, insbesondere im Südosten, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte (AA 28.11.2014).
Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternimmt auch weiterhin zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war ebenfalls eine führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen (USDOS 25.6.2015).
Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt, für welches Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt (USDOS 25.6.2015).
Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle - aber auch das Strafausmaß. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gab es im Jahr 2014 überhaupt keine Verurteilungen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014).
Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 28.11.2014).
In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).
Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.
Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 28.11.2014).
Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten und auch hinsichtlich der Lage und Situation alleinstehender Frauen in Nigeria lässt sich sagen, dass es in Nigeria nicht unüblich ist, dass Frauen auch alleinstehend sein können und wirtschaftlich auch in dieser privaten und auch besonders belastenden Situation ihr wirtschaftliches Auslangen finden müssen aber auch können. Somit rechtfertigt auch dies alleine nicht das Verlassen der Heimat (BVwG 3.6.2014). Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. In Nigeria existieren Hilfsorganisationen bzw. NGOs die Alleinstehenden bzw. Rückkehrenden Frauen behilflich sein können (BVwG 3.6.2014; vgl. BVwG 22.5.2015).
Eine Auswahl spezifischer Organisationen:
• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin
City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net. Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013).
• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:
wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com. Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.
Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013).
• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:
info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).
• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy
Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:
jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi
Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:
+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:
Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:
info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013).
Quellen:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren Aussagen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2016.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Aussagen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Gegenüber dem Bundesamt gab sie am 22.03.2016 noch an, an Rückenschmerzen zu leiden, doch ergibt sich daraus keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung. Zudem erklärte sie am 16.08.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. In einem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten einer Amtssachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie vom 20.06.2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria an einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit Selbstverletzung litt, dass aktuell mit Ausnahme der wiederkehrenden Erinnerungen aber keine krankheitswertige Symptomatik vorliege. Daraus ergibt sich keine gesundheitliche Beeinträchtigung, aber eine Einschränkung der psychischen Stabilität.
2.2.5. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria keinen familiären Anschluss und kein soziales Netzwerk hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben in den verschiedenen Befragungen des gegenständlichen Verfahrens.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie ihren Vater nie gekannt habe, da er früh verstorben sei und dass sie nach dem Tod ihrer Mutter, als sie etwa 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei, zunächst bei einer befreundeten Familie in Agbor gelebt habe. Diese habe sie dann zu einem Onkel der Familie nach Lagos geschickt. Sie sei dann von ihm geschlagen und missbraucht worden. Sie sei von ihm geflüchtet und habe für einen längeren Zeitraum bei einer Freundin in Lagos gelebt. In dieser Zeit habe sie manchmal in einer Bar gearbeitet, sie habe sich aber nicht wie ihre Freundin prostituiert. Sie sei mit der Freundin dann nach Ghana, von dort aus sei sie mit dem Boot nach Europa gefahren, während ihre Freundin in Ghana verblieben sei. Sie sei freiwillig nach Europa gekommen.
2.3.2. Das Vorbringen wirft aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst die Frage auf, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschen- bzw. Frauenhandel handeln könnte und ob ihr gegebenenfalls deswegen Asyl zu gewähren wäre. Grundsätzlich kann es durchaus Fälle geben, wo eine Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegeben ist (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2015, Zl. I403 2107012-1, und VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064 oder auch die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).
Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels; Umsetzungsfrist: April 2013) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.
Nigeria ist eine der Drehscheiben des internationalen Frauen- und Menschenhandels: So wurden beispielsweise im Rahmen eines Screenings von über 160 Asylverfahren nigerianischer Antragstellerinnen aus den Jahren 2009 und 2010 festgestellt, dass in nahezu einem Drittel der Fälle Indikatoren für Menschenhandel in den Verfahrensakten dokumentiert waren (Krohn, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, in: IOM/UNHCR/BAMF: Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, Nürnberg 2012). In den Statistiken des deutschen Bundeskriminalamtes erscheint Nigeria als besonders relevantes Herkunftsland von Opfern von Menschenhandel aus Staaten außerhalb Europas, mit weitverzweigten und grenzüberschreitend agierenden Menschenhandelsstrukturen (BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2012, S. 8; zitiert nach Janetzek, Lindner, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren - Teil I, Asylmagazin 4/2014, S. 105-113). Mädchen und Frauen - insbesondere von Benin City, aus Edo State und Delta State - werden zur Prostitution gezwungen. Zielländer sind europäische Länder, aber auch Nordafrika, der Mittlere Osten und Zentralasien. Nigerianische Menschenhändler verwenden auch kultische Handlungen, um die Frauen zur Prostitution zu zwingen. Die nigerianische Regierung macht Fortschritte im Kampf gegen den Menschenhandel, wenn auch nur bescheidene. Es gab Fälle, wo Personen zunächst wegen Prostitution belangt wurden, ehe klar wurde, dass sie als Opfer von Menschenhandel besonderen Schutz benötigen. Es gibt verschiedene Zentren, die Umschulungen, medizinische Versorgung und ähnliches für Opfer von Menschenhandel bieten, diese bieten allerdings nur 293 Personen Schutz und das auch nur für sechs Wochen. (Quelle: US Department of State; Trafficking in Persons Report 2014)
Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings vehement, dass sie nach Europa gebracht wurde, um hier der Prostitution nachzugehen. Sie verneint sowohl einen Konnex zwischen dem Missbrauch durch den Mann, bei dem sie untergebracht war, als auch zwischen den Personen, welche ihr bei der Ausreise aus Nigeria und auf dem Weg nach Österreich "behilflich" waren, und dem Umstand, dass sie bald nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet in einem Nachtclub als Prostituierte zu arbeiten begann. Sie erklärt zudem, dass es ihr offenstehe eine neue Tätigkeit anzunehmen und dass sie etwa die Hälfte des erwirtschafteten Geldes behalten könne. Die Beschwerdeführerin führte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar aus, dass sie von 4 "Freundinnen" im Flüchtlingslager zur Aufnahme der Prostitution gedrängt worden sei, da sie diesen Geld geschuldet habe; es habe sich dabei aber nur um Ausgaben beim Einkaufen gehandelt und sie habe diese Schulden bereits zurückbezahlt und stehe nicht mehr in Kontakt zu den Frauen.
Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aber weder, dass die Beschwerdeführerin von Nigeria nach Österreich verbracht oder gelockt worden wäre, um hier einer erzwungenen Tätigkeit nachzugehen, noch dass im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die Gefahr bestünde, dass sie Verfolgungshandlungen zu erdulden hätte.
Eine (theoretisch denkbare) Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel muss daher gegenständlich verneint werden.
Konkrete Verfolgungshandlungen, welche die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria fürchten würde, wurden nicht vorgebracht.
2.3.3. Das Bundesamt verneinte im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose und die Existenz gefährdende Lage kommen würde und führte dazu näher aus: "Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten und auch hinsichtlich der Lage und Situation alleinstehender Frauen in Nigeria lässt sich sagen, dass es in Nigeria nicht unüblich ist, dass Frauen auch alleinstehend sein können und wirtschaftlich auch in dieser privaten und auch besonders belastenden Situation ihr wirtschaftliches Auslangen finden müssen, aber auch können. Somit rechtfertigt auch dies alleine nicht das Verlassen der Heimat (BVwG 3.6.2014). Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. In Nigeria existieren Hilfsorganisationen bzw. NGOs, die Alleinstehenden bzw. rückkehrenden Frauen behilflich sein können (BVwG 3.6.2014, vgl. BVwG 22.5.2015)." Dabei handelt es sich um Auszüge aus gerichtlichen Entscheidungen, die aber jedenfalls die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unabdingbar erscheinen lassen und nicht einfach für andere Entscheidungen herangezogen werden können. Beweiswürdigend wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie jung, gesund und arbeitsfähig sei, weshalb auch von einer Teilnahme am Arbeitsleben ausgegangen werden könne. Zudem habe sich die Situation für Frauen in Nigeria gebessert und würde es Projekte wie Frauenhäuser und Bildungseinrichtungen für junge Mädchen und rückgeführte Prostituierte geben. Dies erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine leicht verkürzte Darstellung der von der Staatendokumentation im Länderinformationsblatt zusammengefassten Berichte. So wird zwar von Frauen berichtet, welche prominente Positionen einnehmen, doch kann daraus nicht automatisch auf eine generelle Verbesserung für die breite Masse geschlossen werden. Und - wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist - die Hilfe für rückkehrende Frauen konzentriert sich in erster Linie auf Opfer des Frauenhandels, wobei die Beschwerdeführerin kategorisch bestreitet, ein solches zu sein. Auch in der Beschwerde wird auf kritische Berichte zur Situation von Frauen in Nigeria verwiesen, wobei diese aber bereits aus dem Jahr 2013 stammen.
2.3.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sich im konkreten Fall die Frage einer etwaigen Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführerin nicht einfach beantworten. Es wird keineswegs verkannt, dass für Frauen, auch wenn diese alleinstehend sind, eine Rückkehr nach Nigeria nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Art.2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und entsteht für ihre Person auch keine Gefährdung durch die Auseinandersetzungen und Anschläge von Boko Haram im Norden des Landes. Allerdings bestehen bei der Beschwerdeführerin besondere Verletzlichkeiten, welche im angefochtenen Bescheid bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur unzureichend beachtet wurden. Die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin entsteht durch ihren fehlenden familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt, dem Fehlen einer Berufsausbildung bzw. einer außerhalb der Prostitution gelegenen Berufserfahrung und ihrer Traumatisierung. Die Beschwerdeführerin wurde früh Waise und wurde in der Folge von dem Mann, dem sie als Schutzbefohlene anvertraut worden war, misshandelt und missbraucht. Der Sachverhalt wurde grundsätzlich in dieser Form auch vom Bundesamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, wenn die Beschwerdeführerin auch im erstinstanzlichen Verfahren noch angegeben hatte, sich gegen die Vergewaltigungsversuche erfolgreich gewehrt zu haben, während sie gegenüber der Rechtsberatung und vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, tatsächlich vergewaltigt worden zu sein. Der Missbrauch gegenüber der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt, als sie noch unter 16 Jahre alt war, kann als wahr angenommen werden ebenso wie die daraus entstandene Traumatisierung von einer Amtssachverständigen bestätigt worden war. Es wird dabei nicht übersehen, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin vorliegt, eine besondere psychische Belastung und Instabilität kann unter Berücksichtigung des Gutachtens aber als gegeben angenommen werden; so findet sich auch im Protokoll der Erstbefragung vom 23.09.2014, dass die Beschwerdeführerin "verängstigt und verschlossen" wirke. Eine besondere Gefährdung bzw. Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zeigt sich auch in dem Umstand, dass sie - nachdem sie sich von "Freundinnen" im Lager einladen ließ - von diesen gedrängt werden konnte, der Prostitution nachzugehen, obwohl sie selbst immer wieder angibt, eigentlich nicht in diesem Bereich arbeiten zu wollen. Ebenso ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria niemanden mehr hat, auf den sie zurückgreifen könnte. Diese Umstände fügen sich zu einem Bild zusammen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria kaum in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen und sich eine unabhängige Existenz zu sichern. Vielmehr besteht die reale Gefahr, dass sie dem (den Länderfeststellungen zu entnehmenden) in Nigeria weit verbreiteten Missbrauch an Frauen wieder ausgesetzt wäre bzw. tatsächlich zur Prostitution gezwungen werden würde.
2.3.5. In diesem besonderen Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist, muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Nigeria sie in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung nach Nigeria einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
2.4.1. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid bzw. in gegenständlicher Entscheidung wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
2.4.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 wurde von der Beschwerdeführerin um eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme ersucht. Eine solche langte aber - trotz Ablaufens der Frist - bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein, so dass die Länderfeststellungen unbestritten blieben.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Wie bereits gezeigt wurde, muss eine (theoretisch denkbare) Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegenständlich verneint werden. Konkrete Verfolgungshandlungen, welche die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria fürchten würde, wurden nicht vorgebracht.
Soweit in der Beschwerde versucht wird aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführerin Asyl aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe junger alleinstehender Frauen, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind" zuzuerkennen wäre, muss dem entgegengehalten werden, dass keine wohlbegründete Furcht vor entsprechenden Verfolgungshandlungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe ergeben würden, behauptet wurden. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen kausalen Zusammenhang zwischen der behaupteten Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und Verfolgungshandlungen; so drückte die Beschwerdeführerin auch nie aus, dass sie sich vor dem "Onkel", der sie missbraucht hatte, fürchten würde. Auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Es ist fallbezogen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin "aus Gründen (der) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK im Falle einer Rückkehr verfolgt werden wird. Auf die Klärung der Rechtsfrage, ob die "jungen alleinstehenden Frauen, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind" eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne des GFK bilden, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.
Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid entsprechend festgestellt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, eine individuelle, konkret gegen sie gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung aufzuzeigen. Diesem Befund schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, und dies im Wesentlichen folgendermaßen begründet: "Da bei Ihnen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt bzw. die Frage nach einer Verfolgung von irgendeiner Seite von Ihnen klar verneint wurde, kann auch nicht angenommen werden, dass Sie aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollten. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar."
Damit verkennt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber die Rechtslage. Während für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eine wohlbegründete Furcht vor individueller Verfolgung Voraussetzung ist, geht es bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz vielmehr um einen allgemeinen Schutz des Lebens bzw. der psychischen und physischen Integrität. Ein Konnex zu einem Konventionsgrund muss nicht gegeben sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle der Beschwerdeführerin. Aufgrund der aufgezeigten Vulnerabilität ist nicht davon auszugehen, dass sie es schaffen würde, sich in Nigeria eine Existenz aufzubauen. Sie ist ein in der Kindheit missbrauchtes Waisenkind, das in Nigeria kein soziales Netzwerk hat und über keine Berufsausbildung verfügt. Die Chancen, dass sie Opfer von Zwangsprostitution bzw. anderen Abhängigkeitsverhältnissen werden würde, sind derart hoch, dass von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden muss.
Gegenständlich liegt jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche die Außerlandesschaffung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lässt (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Es besteht die reale Gefahr, dass eine Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführerin in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Ausschlussgründe im Sinne des § 9 Asylgesetz 2005 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 zu erteilen.
3.3. Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise unter IV. gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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