G302 2117762-1•BVwG G302 2117762-1
G302 2117762-1Tribunal administratif fédéral14 sept. 2016
Bewerbung, geringfügige Beschäftigung, Notstandshilfe, Vereitelung
G302 2117762-1/6E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.09.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Anita AUST als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservices vom 27.10.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Frau XXXX im Zeitraum von 17.08.2015 bis 27.09.2015 Anspruch auf Notstandshilfe hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.09.2015, Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 17.08.2015 bis 27.09.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Frau XXXX (im Folgenden: BF) eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Touristikkauffrau bei der XXXX (im Folgenden: E) mit einem möglichen Arbeitsantritt am 17.08.2015 nicht angenommen habe. Im Spruchpunkt B des Bescheides der belangten Behörde wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass sich der im bekämpften Bescheid geschilderte Sachverhalt anders gestaltet hätte als von der Behörde behauptet. Die BF vertrete die Ansicht, dass die Sperre der Notstandshilfe im angeführten Zeitraum nicht gerechtfertigt sei und stelle den Antrag den Bescheid aufzuheben und ihr die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe weiter zu gewähren.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF die ihr zugewiesene Stelle als Touristikkauffrau beim Dienstgeber E mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am 17.08.2015 abgelehnt bzw. durch den Hinweis, dass sie am Wochenende bei der XXXX (im Folgenden: S) geringfügig arbeite und bei der Kassiertätigkeit nicht so lange sitzen oder stehen könne, eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit 12.11.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte die BF aus, dass sie, obwohl ihr vor Ort eine gesundheitlich nicht zumutbare Arbeit als Kellnerin angeboten worden sei, dennoch weiter über für sie mögliche Arbeitseinsätze verhandelt hätte. Die Vereitelung sei daher eher auf Seiten der XXXX XXXX zu sehen. Für das diskriminierende Verhalten der XXXX gegenüber gesundheitlich eingeschränkten Menschen (40 % Behinderung) sei sie nicht verantwortlich. Es sei nie überprüft worden, ob ihr auch wirklich ein kollektivvertraglicher Lohn angeboten worden sei. Die belangte Behörde hätte sie zu einer kaufmännischen Stelle im Tourismusverband zugewiesen, dafür, dass ihr dann überfallsartig eine ganz andere Arbeit angeboten worden sei, könne sie nichts. Dennoch hätte sie versucht, die Möglichkeiten für eine dauerhaftere und gesundheitlich zumutbare Arbeit auszuloten. Obwohl stark divergierende Aussagen über den Verlauf des Bewerbungsgesprächs vorliegen würden, hätte es die belangte Behörde verabsäumt, die widersprüchlichen Aussagen übersichtlich bzw. Sachverhalte und Tatsachenbehauptungen nachprüfbar darzustellen und präzise Feststellungen über den Verlauf des Bewerbungsgesprächs darzulegen.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 27.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 wurde der Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) abgewiesen.
7. Am 14.09.2016 fanden eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach ihrem letzten Dienstverhältnis von 24.08.2010 bis 07.03.2011 bezog die BF bis 01.01.2012 Arbeitslosengeld.
Seit 02.01.2012 bezieht sie, abgesehen von einem Dienstverhältnis beim XXXX von 14.04.2014 bis 14.07.2014, Notstandshilfe.
Neben ihrem Notstandshilfebezug war die BF von 08.09.2013 bis 13.04.2014, von 01.08.2014 bis 30.12.2015 und ist seit 09.04.2016 im XXXX geringfügig beschäftigt.
Die BF hat Berufserfahrung als Büroangestellte. Ihr sind am Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten zumutbar und es besteht Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt.
In der Betreuungsvereinbarung vom 03.06.2015 wurde die BF dezidiert auf die für sie geltenden Bestimmungen für Notstandshilfebezieherinnen hingewiesen.
Der BF wurde eine befristete Stelle als Touristikkauffrau beim Dienstgeber E angeboten. Nach erfolgter Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber stellte sich heraus, dass die BF in den ersten zwei Wochen als Kassiererin im Freibad hätte arbeiten sollen.
Die BF hat im Zuge des Vorstellungsgespräches die näheren Bedingungen der gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit mit dem potentiellen Dienstgeber besprochen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF die Beschäftigungsmöglichkeit mit Hinweis auf ihre geringfügige Beschäftigung an Wochenenden im XXXX und unter der Angabe, dass sie nicht lange stehen und sitzen könne, abgelehnt hätte.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 14.09.2016 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurden die BF, Frau XXXX (im Folgenden VS) und Herr Bürgermeister XXXX zum Sachverhalt vernommen sowie die Beweismittel und der vorliegende Akteninhalt erörtert.
Die Angaben der BF waren für den erkennenden Senat plausibel nachvollziehbar und decken sich mit den Ausführungen von VS, welche als XXXX für die Personalauswahl zuständig war. So führte VS aus, dass sie den Eindruck gehabt hätte, dass die BF sehr wohl bemüht gewesen sei, bei der XXXX anzufangen und die BF sehr wohl "arbeitswillig" gewesen sei. Schlussendlich hätte sich die XXXX jedoch nicht für die BF entschieden. MW verwies im Großen und Ganzen darauf, dass die XXXX VS für die Personalauswahl zuständig gewesen sei.
Aus den Ausführungen der BF und der einvernommenen Zeugen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die BF zumindest mit bedingtem Vorsatz die Beschäftigungsaufnahme vereitelt hätte. Sie hat lediglich zulässigerweise im Zuge des Vorstellungsgespräches die näheren Bedingungen der gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit mit dem potentiellen Dienstgeber besprochen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist nach Abs. 3 eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.3. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0100).
3.4. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH vom 25.03.2010, 2007/09/0268). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH vom 27.05.2014, 2011/11/0025).
Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung bzw. des Akteninhaltes ergibt sich für den erkennenden Senat, dass die BF durch ihr Verhalten die Arbeitsaufnahme nicht vorsätzlich vereitelt hat.
3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet, war dieser stattzugegeben und festzustellen, dass die BF im Zeitraum von 17.08.2015 bis 27.09.2015 Anspruch auf Notstandshilfe hat.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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