BVwG W200 2131371-1

W200 2131371-1Tribunal administratif fédéral13 sept. 2016

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W200 2131371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2131371.1.00

Spruch

W200 2131371-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.05.2016, PassNr. 1571172, über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Erstverfahren:

Am 03.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH ausgestellt.

Zweitverfahren:

Aufgrund eines am 03.01.2014 eingelangten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde vom Bundessozialamt ein Sachverständigengutachten vom 11.02.2014 eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie eingeholt. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.

Mit Bescheid vom 16.04.2014 wurde festgehalten, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betrage.

Drittverfahren:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.08.2014 wurde der am 07.03.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Viertverfahren:

Der Beschwerdeführer hatte in der Folge am 15.07.2015 beim Sozialministeriumservice unter Vorlage eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen erneut einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung in den Behindertenpass gestellt.

Die belangte Behörde hatte am 13.11.2015 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt und es wurde festgehalten, dass trotz leichter Einschränkung der Gehleistung eine ausreichende Gehstrecke bewältigbar sei. Das Ein- und Aussteigen sei ebenfalls möglich und der sichere Transport sei gewährleistet. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems wurde verneint.

Dem Beschwerdeführer ist am 22.12.2015 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH ausgestellt worden.

(gegenständliches) Fünftverfahren:

Der Beschwerdeführer hat am 28.01.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag gemäß § 29 StVO (Parkausweis) bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt.

Neben einer Meldebestätigung wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen übermittelt:

Die belangte Behörde hat ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 11.05.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag eingeholt. Das Gutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...) Anamnese:

Seit der letzten h.o. Begutachtung vom 13.11.15 sind folgende Änderungen eingetreten: es sei keine Besserung eingetreten, er hätte Schmerzen im Rücken und in beiden Waden, Gehstrecke in der Ebene ohne Schmerzen 200 Meter, mit Pausen ca. 600 Meter, Stiegensteigen sei möglich, aufwärts besser als abwärts.

Sonst keine weiteren Beschwerden.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Pantoloc, Crestor, Dancor, Marcoumar, Novalgin bei Bedarf.

(...)

Antragsrelevanter Status:

(...)

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 0 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich FBA: 0 cm

Obere Extremitäten: Rechtshänder

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei, Finger: Verlust des Daumenendgliedes, versteifter Zeigefinger

Kraft- und Faustschluss: bds. frei

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei

Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei Varicen:

Füße: bds. o.B.

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gangbild: frei; Gehbehelf:

keiner

Gesamtmobilität - Gangbild: wie oben

psycho(patho)logischer Status: wach, orientiert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 2 3 4

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Koronare Herzkrankheit Verlust des Daumenendgliedes links, Versteifung linker Zeigefinger Zustand nach Teilruptur der rechten Achillessehne

Begründung:

Aus orthopädischer Sicht können kurze Wegstrecken aus eigener Kraft ohne Gehbehelf zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, zudem laut Angaben des AW auch Stiegensteigen möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da das Anhalten uneingeschränkt möglich ist. Es liegen keine peripheren neurologischen Ausfälle vor, die zu einer Sturzneigung führen könnten. (...)"

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.01.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.05.2016 als schlüssig erkannt werde und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden laut diesem Gutachten nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises gemäß StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

Im Rahmen der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Bescheid auf das Sachverständigengutachten vom 11.5.2016 stütze, welches jedoch insofern unrichtig sei, als die Angaben des Beschwerdeführers verkürzt bzw. falsch wiedergegeben würden. Es treffe nicht zu, dass er Gehstrecken in der Ebene ohne Schmerzen 200 Meter lang, mit Pausen rund 600 Meter lang zurücklegen könne. Er sei bei dieser Untersuchung gefragt worden, wie weit er gehen könne, was er auch wahrheitsgemäß mit rund 200 Metern und mit Pausen rund 600 Metern beantwortet habe. Es wäre auch Stiegensteigen möglich, treppauf sei es besser als treppab, wie er angegeben habe. Er sei aber niemals gefragt worden, ob er dabei Schmerzen verspüre oder nicht. Tatsächlich sei es ihm nicht möglich, ohne Schmerzen derartige Entfernungen zurückzulegen. Stiegensteigen sei auch nur unter Schmerzen möglich, wie in der Krankengeschichte festgehalten. Darüber hinaus verringere sich bei Belastung die für den Beschwerdeführer mögliche Gehstrecke rapide, zB beim Bergaufgehen, beim Tragen der Einkaufstasche etc. Es komme dann zu einer massiven Schmerzzunahme im Rücken und im Bereich der Achillessehne der rechten Wade. Er habe auch Luftprobleme und Blutdruckprobleme, verursacht durch eine Herzschädigung seit seinem Herzinfarkt. Die neuen Herzbefunde würden nach Abschluss der Untersuchung durch das Institut Frühwald und nach der Befundbesprechung im Facharztzentrum dem Sozialministeriumservice nachgereicht werden. In der Zeit ab November 2015 bis Juli 2016 befinde er sich wie auch laufend wegen gesundheitlicher Probleme im Krankenstand. Wegen seiner chronischen Rückeschmerzen bekomme er seit November 2015 bereits 40 physikalische Behandlungen. Seit Jänner 2016 erhalte er zusätzlich sieben Spritzen in den Rücken bei einem Facharzt sowie schmerzlindernde Infusionen in einem Krankenhaus. Über die physikalischen Behandlungen und die Liste der verabreichten Spritzen wurde eine Liste übermittelt. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Am 08.09.2016 langte beim BVwG ein Myocardszintigraphiebefund vom 20.7.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist seit 22.12.2015 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH.

Der Beschwerdeführer hat am 28.01.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag gemäß § 29 StVO (Parkausweis) bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt.

III. Rechtliches:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), lauten:

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen."

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und vom 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Zwar ist es für den Beweiswert eines Gutachtens irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder z.B. durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden, weil allein entscheidend ist, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist (VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115). Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt aber keine schlüssige und damit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde legt dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 11.05.2016 zu Grunde. In diesem Gutachten werden als Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, "degenerative Wirbelsäulenveränderungen, koronare Herzkrankheit, Verlust des Daumenendgliedes links, Versteifung linker Zeigefinger und Zustand nach Teilruptur der rechten Achillessehne" angeführt.

Betreffend die beantragte Zusatzeintragung wird im vorzitierten Gutachten lediglich wie folgt angeführt: "Aus orthopädischer Sicht können kurze Wegstrecken aus eigener Kraft ohne Gehbehelf zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, zudem laut Angaben des AW auch Stiegensteigen möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da das Anhalten uneingeschränkt möglich ist. Es liegen keine peripheren neurologischen Ausfälle vor, die zu einer Sturzneigung führen könnten."

Zusammenfassend fehlt es im angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid vom 25.05.2016 auf das Sachverständigengutachten vom 11.5.2016 stütze, welches jedoch insofern unrichtig sei, als die Angaben des Beschwerdeführers verkürzt bzw. falsch wiedergegeben würden. Es treffe nicht zu, dass er Gehstrecken in der Ebene ohne Schmerzen 200 Meter lang, mit Pausen rund 600 Meter lang zurücklegen könne. Er sei bei dieser Untersuchung gefragt worden, wie weit er gehen könne, was er auch wahrheitsgemäß mit rund 200 Metern und mit Pausen rund 600 Metern beantwortet habe. Es wäre auch Stiegensteigen möglich, treppauf sei es besser als treppab, wie er angegeben habe. Er sei aber niemals gefragt worden, ob er dabei Schmerzen verspüre oder nicht. Tatsächlich sei es ihm nicht möglich, ohne Schmerzen derartige Entfernungen zurückzulegen. Stiegensteigen sei auch nur unter Schmerzen möglich. Der Beschwerdeführer verwies insbesondere auch Luftprobleme und Blutdruckprobleme, verursacht durch eine Herzschädigung seit seinem Herzinfarkt.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" auf Grund der nur zu kurz gegriffenen Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Sozialministeriumservice im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den unten dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Die Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere durch die Beantwortung folgender Fragen zu klären sein:

1. ) Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher insbesondere auch folgende konkrete Fragen an den Gutachten zu stellen haben, um die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschätzen zu können:

2. ) Liegen - im Hinblick auf die koronare Herzkrankheit - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

In diesem Zusammenhang wird auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Myocardszinitiegraphiebefund vom 20.07.2016 einer Beurteilung unterzogen werden müssen.

3. ) 3.1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) sind auch die Art und das Ausmaß der vom BF angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären. 3.2. Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen bei der/dem BF verbunden?

Im Rahmen der persönlichen Untersuchung hat die medizinische Sachverständige in der Anamnese zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer Schmerzen im Rücken und in beiden Waden habe, es wurde jedoch nicht weiter auf diese Schmerzen eingegangen, obwohl in zahlreichen vorgelegten Befunden ebenfalls ausdrücklich auf Schmerzen beispielsweise bei längerem Sitzen oder Stehen verwiesen wurde (vgl. etwa Befunde vom 04.03.2014, vom 02.10.2015 und vom 08.10.2015).

Die konkreten Auswirkungen dieser Aspekte der Erkrankung des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände blieben in dem eingeholten Gutachten völlig unbeachtet (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021).

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführlicher mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen sowie die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von § 42 Abs. 1 BBG dargestellt. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.

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