W127 2132946-1•BVwG W127 2132946-1
W127 2132946-1Tribunal administratif fédéral13 sept. 2016
Antragslegimitation, Antragsrecht, Beschwerderecht,<br/>Bewilligungsverfahren, Bindungswirkung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Genehmigungsverfahren, Nachbarrechte,<br/>Parteistellung, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>UVP-Pflicht, Zurückweisung
W127 2132946-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Dr. Baumgartner als Beisitzer und die Richterin Mag. David als Beisitzerin über die Beschwerde der Bürgerinitiative XXXX gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 12.07.2016, Zl. 20504-UVP/18/2-2016, mit welchem der Antrag auf Feststellung, dass das Bauvorhaben auf dem ehemaligen Gelände der Riedenburgkaserne einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Mit Schreiben vom 17.05.2016 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, die Salzburger Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass die Errichtung und der Betrieb des Projekts XXXX , 5020 Salzburg, einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen und begründend - unter Verweis auf § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes - ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine Antragslegitimation gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 habe.
Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Parteistellung, auf Feststellung der Parteistellung und der damit verbundenen Antragslegitimation gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 verletzt erachte, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Darüber hinaus erachte sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid auch in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, dass das gegenständliche Vorhaben "einerseits, weil es nicht umweltverträglich ist, andererseits weil dessen Errichtung und Betrieb eine Verletzung von materiellen subjektiven öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin, insbesondere auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums, auf Schutz ihrer Gesundheit sowie auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen besondere durch Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterungen zur Folge hätte, verletzt".
In Bezug auf die Antragslegitimation und Parteistellung verwies die beschwerdeführende Partei auf das Vertragsverletzungsverfahren Europäische Kommission - Republik Österreich hinsichtlich der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2011/92/EU (Anfechtungsbeschränkung für Einzelpersonen), zitierte aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2013, Zl. EU 2013/0006-1 (2012/04/0040, Vorabentscheidungsverfahren) und aus den Schlussanträgen der Generalanwältin sowie aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16.04.2015, Rs. C-570/13, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2015, 2015/04/0002. Daraus ergebe sich klar und deutlich, dass der beschwerdeführenden Partei das Recht zustehe, die UVP-Pflicht des Vorhabens einzuwenden. Es komme der beschwerdeführenden Partei bei direkter Anwendung des Europarechts im Feststellungverfahren direkt Parteistellung zu. Dies sei auch damit zu begründen, dass sie ansonsten in keinem Verfahren die UVP-Pflicht einwenden könne. Aus all den angeführten Gründen habe die belangte Behörde die Antragslegitimation bzw. die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint und den angefochtenen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Die beschwerdeführende Partei vertrete weiters die Ansicht, dass das Genehmigungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die belangte Behörde habe sich in inhaltlicher Hinsicht "in keinster Weise" mit den inhaltlichen Ausführungen des Feststellungsantrages der beschwerdeführenden Partei befasst und die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen. In der Folge wurden Ausführungen hinsichtlich der Festlegung des Schwellenwertes und zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes betreffend Fragestellungen bei Nichterreichen dieser Schwellenwerte getätigt.
Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G das Projekt einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 1996/773 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeit nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1 (im Folgenden: UVP-RL), stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
2. Daraus folgt für die Beschwerde:
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Bürgerinitiativen, aber auch Nachbarn können keinen solchen Antrag stellen.
Auch der Hinweis der beschwerdeführende Partei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtssache "Gruber" (22.06.2015, 2015/04/0002) hilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob Nachbarn einer geplanten Betriebsanlage an einen Bescheid gebunden sind, mit dem festgestellt wurde, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass ein solcher Feststellungsbescheid gegenüber Nachbarn im Verfahren über die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung, die am UVP-Feststellungsverfahren nicht beteiligt waren, keine Bindungswirkung entfaltet. Er knüpfte dabei an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes an (16.04.2015, C-570/13), den er zuvor in diesem Fall um eine Vorabentscheidung ersucht hatte. Gegenständlich ist jedoch nicht die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides, sondern die Berechtigung zur Stellung eines Feststellungsantrages durch Privatpersonen/Nachbarn/Bürgerinitiativen relevant.
In dem genannten Erkenntnis vom 22.06.2015, 2015/04/0002, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Artikel 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.
Durch die Novelle des UVP-G 2000 BGBl. I Nr. 04/2016 hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes und sohin auch Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1 (UVP-RL), eine Umsetzung erfahren; Umweltorganisationen und Nachbarn steht nunmehr ein Beschwerderecht zu.
Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof zuletzt wiederholt ausgesprochen hat, geht aus § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 eindeutig hervor, dass der österreichische Gesetzgeber Nachbarn weder ein Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens noch Parteistellung im Feststellungsverfahren noch ein Beschwerderecht einräumt. Vor diesem Hintergrund stellt die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar. Nachbarn, denen nach den einschlägigen nationalen Vorschriften in den einschlägigen materienrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist dort eine solche kraft Unionsrecht einzuräumen (VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078; 27.07.2016, Ro 2014/06/0008).
Der beschwerdeführenden Partei kommt somit kein Antragsrecht zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu.
Vor diesem Hintergrund konnte eine nähere Prüfung, ob gegenständlicher Antrag überhaupt von einer "Bürgerinitiative" gestellt wurde - im Antrag wurde bei der Aktivlegitimation von "Bürgerinnen und Bürgern" gesprochen; Angaben, ob die Voraussetzungen für eine Bürgerinitiative (aber auch für die Nachbarstellung) erfüllt sind, wurden keine gemacht und auch diesbezüglich keine Belege vorgelegt - unterbleiben, ebenso wie eine Auseinandersetzung in der Sache selbst betreffend Schwellenwertfestsetzung und Erreichen bzw.- Nichterreichen des Schwellenwertes.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Rechtslage betreffend das Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens klar ist. Es liegt auch dann keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
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