BVwG W110 2130248-1

W110 2130248-1Tribunal administratif fédéral13 sept. 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W110 2130248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2130248.1.00

Spruch

W110 2130248-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zl. 1118365500-160811491, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger der arabischen Volksgruppe, wurde nach Asylantragstellung seiner Eltern in Österreich geboren und stellte am 06.06.2016 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 24.06.2016, Zl. 1118365500-160811491, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG), ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II. und III.).

2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger der arabischen Volksgruppe und Sohn des Beschwerdeführers zu W110 2009065-1, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG zuerkannt wurde.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu I.)

3. 1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

3. 2 Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG, gemäß § 3 Abs. 4b AsylG idF BGBl. I 24/2016 im spruchgemäßen Ausmaß zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu II.)

4. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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