BVwG L521 2134365-1

L521 2134365-1Tribunal administratif fédéral12 sept. 2016

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Zeitpunkt der Eheschließung

Texte intégral

BVwG L521 2134365-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2134365.1.00

Spruch

L521 2134365-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, Zl. 1028342202-161100755 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Martin SAUSENG, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.08.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte der Beschwerdeführer zum Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor, er und seine Familie hätten nach der Ausreise des Bruders aus der Türkei etwa zwei Jahren vor seiner eigenen Ausreise Probleme bekommen hätten. Dieser Bruder sei gesucht worden, da er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Polizisten seien ständig zum Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nach Hause gekommen und hätten Druck auf diese ausgeübt und ferner Drohungen ausgesprochen, weil sie Angehörige der alevitischen Glaubensgemeinschaft seien. Der zweite Bruder sei nach einer Hausdurchsuchung vor zwei Jahren ausgereist. Nach der Ausreise des zweiten Bruders habe die Polizei begonnen, den Beschwerdeführer ständig von der Arbeit abzuholen und ihm damit zu drohen, ihn während des Militärdienstes umzubringen, wenn er seine Brüder nicht ausliefere. Er sei ebenso wie seine Brüder als Wehrdienstverweigerer beschimpft worden. Der Beschwerdeführer habe sodann seine Ausbildung abgebrochen und sei nach Istanbul zu einem Cousin geflohen, wo er zwar vorerst arbeiten konnte, dann aber ebenfalls Probleme bekommen habe.

Am 30.06.2014 habe es im Viertel XXXX in Istanbul eine Demonstration gegeben, an welcher der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht teilgenommen habe. Im Zuge dieser Demonstration sei es aber zu Tumulten gekommen und sei der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von der Polizei aufgegriffen worden, da angenommen worden sei, dass auch er ein Demonstrant sei. Er sei derart geschlagen worden, sodass er das Bewusstsein verloren habe und in weiterer Folge von der Polizei auf der Polizeistation einvernommen worden. Im Zuge dessen sei er auch geschlagen worden, da bekannt geworden sei, dass er Alevite sei bzw. weil er den Aufenthaltsort seiner Brüder nicht bekannt geben wollte. Ihm sei vorgehalten worden, dass seine Familienmitglieder Wehrdienstverweigerer seien. Nachdem ihn die Polizei in XXXX aus dem Auto gestoßen habe, habe er seine Sachen gepackt und sich im Anschluss drei Monate lang bei einem anderen Cousin in XXXX versteckt.

Er selbst habe bis dato weder eine Musterung absolviert, noch einen Einberufungsbefehl erhalten.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab er an, er wohne bei seinem Bruder, welcher ihn auch finanziell unterstütze. Er beziehe keine Leistungen der Grundversorgung, besuche keine Deutschkurse, sei in keinem Verein oder dergleichen organisiert und sei nicht legal erwerbstätig.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, Zl. 1028342202-14876062, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

4. Die gegen den vorstehend zitierten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.05.2015, L502 2102475-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 01.07.2015, E 1259/2015, ab.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, lud den Beschwerdeführer aufgrund der unterbliebenen Ausreise am 12.07.2016 zu einer Einvernahme am 28.07.2016.

Am 28.07.2016 brachte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Graz gab der Beschwerdeführer zu den Gründen der Antragstellung an, er sei Angehöriger der alevitischen Glaubensrichtung und sei aus der Türkei vor dem Wehrdienst gelflohen, da er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt werden. Er sei zufällig in eine Demonstration geraten und von der Polizei verprügelt worden. Als neue Gründe der Antragstellung bringe er seine Eheschließung und den Putschversuch in der Türkei vor und bringe schriftliche Beweismittel hiezu bei. Anlässlich der persönlichen Antragstellung überreichte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters, dem Urkunden und ein Datenträger beigeschlossen waren.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt und unter einem die Absicht mitgeteilt, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Ferner wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Informationen zur Lage in der Türkei zugemittelt. Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Schriftsatz vom 18.08.2016 Stellung und bestritt insbesondere die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilte Annahme einer Identität der Sache.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 06.09.2016 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, der Beschwerdeführer habe als Grund seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz den Militärputsch in der Türkei sowie seine Eheschließung genannt. Die Angaben wären nicht geeignet, einen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt darzutun, sodass der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, eine aufrechte Ausweisung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 11 - 70 der Niederschrift).

8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.09.2016 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im gegenständlichen Verfahren und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt der Behörde. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

9. Die Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl langten am 09.09.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag verständigt wurde.

Ebenfalls am 09.09.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen als Beschwerdeergänzung bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ausführlich gerügt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 41/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Überprüfung einer Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Angehöriger der alevitischen Religionsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte dort zwischen 2002 und 2010 die Grundschule, danach absolvierte er die Berufsschule von 2010 bis 2013 in Antalya. Er lebte mit seinen Eltern gemeinsam in einer nach wie vor von den Eltern bewohnten Eigentumswohnung in Antalya. Im letzten halben Jahr vor der Ausreise nach Österreich hat er in Istanbul bei einem Cousin in dessen Mietwohnung gelebt und als Friseur gearbeitet, von wo ausgehend er am 09.08.2014 schlepperunterstützt versteckt in einem LKW die Türkei verließ. Im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf.

Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.08.2014 wurde rechtskräftig abgewiesen.

2.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine vom Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 05.05.2015, L502 2102475-1/9E, erlassene aufrechte Rückkehrentscheidung, welche im Gefolge der Zustellung dieses Erkenntnisses am 08.05.2015 in Rechtskraft erwuchs.

2.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 12.08.2014 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig und schlepperunterstützt in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig und pflegt normale soziale Kontakte. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und beabsichtigt, ab September 2016 einen Deutschkurs zu besuchen. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine anderweitigen Integrationsmaßnahmen ergriffen. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Zwei Brüder des Beschwerdeführers halten sich in Österreich auf, ein weiterer in Deutschland.

Der Beschwerdeführer ehelichte am 11.03.2016 in Graz eine türkische Staatsangehörige, welche über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" verfügt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau in 8020 Graz, XXXX . Zuvor lebte der Beschwerdeführer in Oberösterreich. Die Wohnsitzanmeldung in 8020 Graz an der Adresse seiner Ehefrau erfolgte am 14.03.2016. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2010 durchgehend in Graz gemeldet.

2.4. Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte begründend seine Eheschließung und den in der Türkei erfolgten versuchten Militärputsch am 15.07.2016 und am 16.07.2016 vor. Der türkische Staatspräsident nutze nunmehr den Ausnahmezustand und die polizeilichen Befugnisse für gezielte Kampagnen gegen ethnische und religiöse Minderheiten. Unter einem mit dem Antrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Beilagen (teilweise in türkischer Sprache, teilweise auf einem Datenträger) zur Bescheinigung der veränderten Lage im Herkunftsstaat in Vorlage.

Eine im Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2015, L502 2102475-1/9E, entscheidungswesentliche Änderung der Lage in der Türkei ist nicht eingetreten.

2.5. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der zitierten Quellen) getroffen:

KI vom 2.8.2016, Vorgehen gegen Journalisten und Medien

Die türkischen Behörden kündigten Ende Juli 2016 die Schließung von 131 Medien, darunter drei Nachrichtenagenturen, 16 Fernsehkanäle, 23 Radiostationen, 45 Zeitungen, 15 Magazine sowie 29 Verlagshäuser, an (BBC 28.7.2016, vgl. JiT 28.7.2018).

Medienberichten zufolge sind am 25.7.2016 Haftbefehle gegen 42 Journalisten erlassen worden. Tags drauf wurden Haftbefehle gegen weitere 47 Journalisten erlassen, die in der Vergangenheit für die Gülen-nahe Zeitung "Zaman" gearbeitet haben. (DTJ 28.7.2016, vgl. FNS 1.8.2018). Überdies wurden 300 Angestellte der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt (TRT) sowie 29 der Medienaufsichtsbehörde (RTÜK) ihrer Posten enthoben (FNS 1.8.2018). Die internationale Journalistenföderation sprach mit Stand 1.8.2016 von 60 tatsächlichen Festnahmen. Besorgnis erregte insbesondere der Umstand, dass eine Kommunikation mit den Inhaftierten kaum oder gar nicht möglich war. Das Verlassen des Landes blieb für Journalisten durch die steigende Überwachung an der Grenze und die Nichtigerklärung von Journalistenpässen schwierig (IFJ/EFJ 1.8.2016).

Der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, David Kaye, und die OSZE-Repräsentantin für Medienfreiheit, Dunja Mijatovic, zeigten sich angesichts der Maßnahmen der türkischen Behörden alarmiert und verurteilten das scharfe Vorgehen der türkischen Regierung gegen Journalisten und Medien. Sie forderten die Regierung dazu auf ihre Entscheidungen zu überdenken und ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Medienfreiheit zu bekräftigen (OSCE 28.7.2016).

Quellen:

KI vom 27.7.2016, Umstrukturierungen und Massenentlassungen in der Justiz

Bereits am 1.7.2016 ratifizierte das türkische Parlament ein Gesetz zur Umstrukturierung zweier Höchstgerichte, nämlich des Staatsrates, der vor allem für die Verwaltungskontrolle zuständig ist, und des Kassationsgerichtes, auch Oberstes Appellationsgericht genannt, als Letztinstanz in Zivil- und Strafverfahren. Vorgesehen sind die Reduzierung der Kammern und von deren Mitgliedern, sowie vorab die Entlassung sämtlicher Richter der beiden obersten Gerichte mit Ausnahme der Gerichtspräsidenten, deren Stellvertreter und der Generalstaatsanwälte. Für die Neubesetzung der Gerichte ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) zuständig. Im Falle des Staatsrats wird ein Viertel der Richter vom Staatspräsidenten bestimmt (AA 1.7.2016, vgl. FNS 30.6.2016, Standard 2.7.2016). Politische Beobachter kritisieren, der HSYK sei fest in Regierungshand und die größte Oppositionspartei, die kemalistisch-sozialdemokratische CHP, legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein (FNS 30.6.2016, vgl. Standard 2.7.2016). Auch der Vorsitzende der Richtergewerkschaft YARSAV, Mustafa Karadag, kritisierte, dass die Regierung die Justiz unter Kontrolle bringen wolle. Die Justizreform sei zudem verfassungswidrig (Standard 2.7.2016).

Bereits zuvor war es zu weitreichenden personellen Umstrukturierungen in der Justiz gekommen. Am 5.6.2016 ordnete der HSYK die Versetzung von 3.750 Richtern und Staatsanwälten an, wobei jene die im Sinne der Regierung Urteile gefällt hatten, befördert, andere hingegen degradiert wurden (Al-Monitor 14.6.2016, vgl. HDN 7.6.2016).

Am 16.7.2016, dem Tag nach dem gescheiterten Putschversuch, wurden gegen 2.745 Richter und Staatsanwälte Haftbefehle erlassen, unmittelbar nachdem ihre Suspendierung durch den HSYK angeordnet worden war. Ihnen werden Verbindungen zur sog. Gülen-Bewegung, die laut türkischer Regierung hinter dem Putschversuch steht, unterstellt. Unter den Verhafteten befinden sich auch zwei Richter des Verfassungsgerichtes und insgesamt 58 Richter des Staatsrates. Gegen 140 Richter des Obersten Appellationsgerichtes wurden Haftbefehle erlassen und elf von ihnen festgenommen (HDN 16.7.2016). Mustafa Karadag, Vorsitzender der Richtergewerkschaft, gab an, dass einige der betroffenen Richter und Staatsanwälte mit Sicherheit nichts mit den Strukturen der Gülen-Bewegung zu tun hätten (Birgün 20.7.2016). Laut Plan des Justizministeriums sollen im August 2016 über 5.110 neue Richter und Staatsanwälte, vorwiegend Absolventen des Gerichtsjahres sowie Richteranwärter und Kandidaten für das Amt des Staatsanwaltes, angelobt werden, um die entstandenen Lücken zu schließen (HDN 26.7.2016).

Am 25.7.2016 beschloss der HSYK unter Anwesenheit von 17 seiner 22 Mitglieder unter Vorsitz von Justizminister Bekir Bozdag die Ernennung von 267 neuen Richtern des Obersten Appelationsgerichtes und 75 Mitgliedern des Staatsrates. Zwei Tage zuvor hatte Staatspräsident Erdogan eine entsprechende Gesetzesvorlage gebilligt, welche u.a. das Gesetz über den Staatsrat abänderte. Zwischenzeitlich entschied die Generalversammlung des HSYK fünf ihrer 22 Mitglieder auszuschließen, weil gegen sie seitens der Generalstaatsanwaltschaft Ankara ein Haftbefehl vorlag (HDN 25.7.2016).

Quellen:

KI vom 19.7.2016, Putschversuch und die Folgen

In der Nacht vom 15.07. auf den 16.07.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere in Istanbul und Ankara kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.07.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yildirim, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl Erdogans islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Gegen mehr als 2.400 Richter und Staatsanwälte sollen Haftbefehle vorliegen. Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a, vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden. Dieses Prinzip scheint in der Türkei außer Kraft getreten zu sein (RIV 18.7.2016).

Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fetullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdogan und Regierungschef Yildirim, sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimme (TS 19.7.2016, vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe sei. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 18.7.2016).

Im Zuge des Putschversuches flüchteten acht türkische Offiziere in einem Militärhubschrauber nach Griechenland. Die Betroffenen suchten dort um politisches Asyl an. Der türkische Außenminister Mevlüt Çavusoglu forderte deren Auslieferung. Griechenland entgegnete den türkischen Stellen, dass man zunächst die Anträge auf politisches Asyl prüfen, jedoch den Umstand der Beteiligung an einem Staatsstreich berücksichtigen werde (EurActiv 18.7.2016). Weitere Fluchtbewegungen bzw. Anträge um politisches Asyl im Zuge des versuchten Staatsstreiches sind bislang nicht bekannt.

Quellen:

Politische Lage

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert.

Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Reccep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014, vgl. BBC 8.12.2015, vgl. Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu folgte Recep Tayyip Erdogan als Ministerpräsident nach (Spiegel 28.8.2014).

Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).

Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2015 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards hinsichtlich politischer Parteien und der parlamentarischen Immunität ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusivität, die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Wichtige Gesetze werden meist ohne ausreichende Befragung von Interessensvertretern und parlamentarische Debatten vorbereitet und beschlossen. Eine Verbesserung der parlamentarischen Aufsicht über öffentliche Ausgaben blieb aus. Bezüglich der lokalen Selbstverwaltung bleibt die fiskale Dezentralisierung trotz einer 2012 beschlossenen Gesetzesänderung begrenzt. Der Kampf gegen vermeintliche "Parallelstrukturen" wurde formal in das Regierungsprogramm aufgenommen und auf die Agenda des Nationalen Sicherheitsrates gesetzt. Maßgebliche Umbesetzungen und Entlassungen innerhalb der Polizei, des Öffentlichen Dienstes sowie der Justiz wurden fortgesetzt. Allerdings gab es öffentliche Stellungnahmen seitens der Exekutive zu den gerichtlichen Untersuchungen, die Mitglieder der angeblichen Parallelstruktur betrafen, wodurch eine Einmischung in die Unabhängigkeit der Justiz gegeben war (EC 10.11.2015).

Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015).

2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015, vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).

Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).

Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (Anadolu 2.11.2015; vgl. IFES 2016b).

Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015, vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP (OSCE/ODHIR 2.11.2015).

Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015, vgl. DF 28.7.2015). Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Arinç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat (Standard 30.7.2015).

Staatspräsident Erdogan verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdogan das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdogan, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert (HDN 29.1.2016; vgl. DF 27.1.2016). Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davutoglu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde (HDN 2.2.2016).

Quellen:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage hat sich im Juli 2015 laut Europäischer Kommission dramatisch verschlimmert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde (EC 10.11.2015). Betroffen war in erster Linie der Süd-Osten des Landes.

Den Wendepunkt für den Konflikt zwischen der PKK und der Türkei stellte Ankaras verspätete Reaktion in Hinblick auf die militärische Hilfe der syrischen Kurden in der Grenzstadt Kobane dar. Die Blockade der Hilfe für das vom sog. Islamischen Staat (IS) belagerte Kobane durch die türkische Regierung führte im Oktober 2014 zu Massenprotesten in den mehrheitlich kurdischen Provinzen im Südosten, bei denen 50 Menschen ums Leben kamen. Die Regierung erklärte ihr Zögern damit, dass sie sowohl den sog. IS als auch die PKK und deren syrische Schwesterpartei PYD als Terrororganisationen gleichen Ranges betrachte. Auf kurdischer Seite entstand die gängige Ansicht, dass die türkische Regierung insgeheim den sog. IS unterstütze (ICG 17.12.2015).

Obgleich die türkischen Behörden in der Vergangenheit erfolgreich Angriffspläne durchkreuzten, bleibt die Terrorbedrohung hoch. Terroristische Gruppen, inklusive kurdische Gruppen, der sog. Islamische Staat und linksextreme Organisationen setzen die Planung und Ausführung von Angriffen fort. Somit sind weitere Anschläge absehbar, die sich mehrheitlich gegen den Türkische Staat richten. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass einige Anschläge auch die Interessen des Westens und den Tourismus zum Ziel haben werden (GOV.UK 28.1.2016, vgl. EDA 28.1.2016). Landesweit ist weiter mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen (AA 4.3.2016a).

Bei einem Selbstmordattentat in der mehrheitlich von Kurden bewohnten türkischen Kleinstadt Suru? nahe der syrischen Grenzen wurden am 20. Juli 2015 über 30 Menschen getötet sowie über hundert verletzt. Die Getöteten waren TeilnehmerInnen eines rund 300 Personen zählenden Anti-IS-Treffens, organisiert von der linksgerichteten, pro-kurdischen Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF) (Standard 20.7.2015, vgl. Jazeera 20.7.2015). Als Reaktion kam es in mehreren türkischen Städten zu Solidaritätskundgebungen mit den Opfern des Anschlages. In Istanbul demonstrierten Zehntausende. Die Polizei nahm hunderte DemonstrantInnen fest und löste - wie auch in anderen Städten - die Kundgebung mit Gewalt auf (Standard 21.7.2015). Nach dem Bombenanschlag in Suru? und der darauf folgenden Ermordung zweier Polizisten durch die PKK, die sich allerdings später davon distanzierte (TZ 29.7.2015), eskalierte die Lage. Die türkische Armee griff Stellungen der PKK in der Türkei und im Nordirak an (Anadolu 1.8.2015). Kritiker bezichtigten die Regierung u.a. im Kampf gegen das syrische Regime auch radikale Islamisten mit Waffen zu versorgen und die Augen vor Dschihadisten zu verschließen, die über die Türkei nach Syrien reisen (WZ 21.7.2015). Misstrauen gegenüber der Regierung herrscht vor allem unter den Kurden. Während die Regierung hinter dem Suruç-Massaker einen Vergeltungsanschlag des IS sieht, machten Vertreter der pro-kurdischen Partei HDP und andere Regierungskritiker die Regierung für den Anschlag mitverantwortlich. Zum Misstrauen trug auch bei, dass vier Anschläge auf HDP-Büros im Zuge des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im Juni 2015 nicht aufgeklärt wurden (NZZ 21.7.2015). Bis Ende Juli wurden über 1.300 Personen festgenommen, wobei rund 850 beschuldigt wurden, Verbindungen zur PKK zu haben, aber nur circa 140 dem sog. Islamischen Staat (IS) nahezustehen (Reuters 30.7.2015). Der Staatspräsident forderte das Parlament auf, die Immunität von Abgeordneten aufzuheben, denen er persönlich Verbindungen zur PKK unterstellt (SD 30.7.2015; vgl. HDN 5.8.2015).

Selahattin Demirtas, Co-Vorsitzender der HDP, hat mehrfach die türkische Regierung und die PKK zur Einstellung der beiderseitigen Angriffe aufgerufen (Spiegel 29.7.2015). Die EU und die USA riefen die Türkei dazu auf, verhältnismäßig auf die PKK-Angriffe zu reagieren und den Friedensprozess nicht zu gefährden (TZ 4.8.2015; vgl. Qantara 5.8.2015).

Der Konflikt eskalierte im September 2015, da nebst den Kampfhandlungen auch die politisch und ethnisch motivierte Gewalt hinzutrat. Als zwischen dem 6. und 8. September 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen Kirsehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert (Al Monitor 13.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015). In Istanbul riefen bei einer Demonstration, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker" (Welt 10.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015).

Am 10.10.2015 explodierten vor dem Hauptbahnhof in Ankara zwei Bomben, wo sich gerade die Teilnehmer einer Friedenskundgebung sammelten. Rund 100 Menschen wurden dabei getötet und rund 500 verletzt. Die Demonstration wurde vom linksstehenden Gewerkschaftsverband, Konföderation der Revolutionären Arbeiter-Gewerkschaft (DISK), der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten (KESK), sowie der Berufsverbände der Ärzte und Architekten organisiert. Die pro-kurdische Parlamentspartei HDP schloss sich der Kundgebung an (Standard 10.10.2015, vgl. FNS 19.10.2015). Unmittelbar nach dem Anschlag waren kaum Polizisten vor Ort. Erst nach 15 Minuten seien vermehrt Sicherheitskräfte eingetroffen, berichteten Augenzeugen. Dann hätten sie Tränengas gegen Menschen eingesetzt, die den Verletzten helfen wollten. Im Gegenzug wurden Polizisten von wütenden Demonstranten als "Mörder" beschimpft und mit Holzstangen angegriffen (FNS 19.10.2015). Der türkische Regierungschef Ahmet Davutoglu verdächtigte unmittelbar nach dem Anschlag den sogenannten Islamischen Staat, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und zwei linksextreme Gruppierungen, nämlich die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (HDN 10.10.2015). Zwei Tage nach dem Anschlag räumte der Regierungschef ein, dass der sogenannte Islamische Staat als Hauptverdächtigter gilt, da es offensichtliche Parallelen zum Selbstmordanschlag in Suru? gäbe (TZ 12.10.2015, vgl. Standard 12.10.2015, Guardian 12.10.2015).

Am 12.1.2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag im Zentrum Istanbuls mindestens zehn Menschen, vorwiegend deutsche Touristen, ums Leben. Die türkischen Behörden gingen von einem Attentat der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) aus (HDN 13.1.2016, vgl. Standard 12.1.2016).

In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden laut Armee seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakir Insgesamt 448 PKK-Anhänger getötet. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen wurden mehr als 160 Zivilisten in den Städten, in denen eine Ausgangssperre verhängt wurde, getötet (Standard 10.1.2016). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TIHV) wurden seit Mitte August 2015 in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakir, Sirnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt, wovon rund 1,38 Millionen Menschen betroffen waren. Die Lage hat sich seit Mitte Dezember 2015 verschärft. Innerhalb von 29 Tagen sind mindestens 79 Zivilisten, darunter 14 Kinder, ums Leben gekommen; teilweise in deren Häusern oder Wohnungen, etwa durch Raketenbeschuss; vereinzelt auch außerhalb der Sperrbezirke (TIHV 9.1.2016). Laut Human Rights Watch ist die humanitäre Lage in den betroffenen Gebieten prekär. Die Bevölkerung ist von der medizinischen sowie von der Lebensmittel-, Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten (HRW 22.12.2015). Staatspräsident Erdogan verkündete in seiner Neujahrsansprache, die PKK "bis zum Ende" bekämpfen zu lassen und mit den Säuberungen weiterzumachen. Laut Erdogan seien 2015 3.100 Terroristen und 200 Sicherheitskräfte getötet worden (Spiegel 31.12.2015).

Am 17.2.2016 sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Regierungsviertel von Ankara in die Luft. Ziel war ein Militärkonvoi. Bei dem Anschlag kamen 29 Menschen ums Leben. Nur wenige Stunden nach dem Anschlag deuteten Regierungschef Davutoglu und Staatspräsident Erdogan auf die syrische Kurdenmiliz YPG als mutmaßliche Drahtzieher des Attentats und riefen die USA abermals dazu auf, ihre Unterstützung für die YPG einzustellen. Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) bestritten jedoch jedweden Zusammenhang mit dem Angriff. Schlussendlich bekannte sich die PKK-Splittergruppe 'Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag (FNS 1.3.2016).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut. Die ordentlichen Gerichte sind für die Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt. Die Verfassung nennt von den Obersten Gerichten: das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof. Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v.a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind. Kritisiert wird an den neuen Großen Strafkammern, dass sich an der Art und Weise wie die Verfahren und Untersuchungen durchgeführt werden nur wenig geändert habe. Problematisch sei v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt), und dass zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 7.2014, vgl. AA 29.9.2015).

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).

Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Kritiker prangerten die Reform als Eingriff in die Gewaltenteilung an. Diese Teile des Gesetzes mussten vom Parlament entsprechend neu gefasst werden (FAZ 11.4.2014; vgl. AA 29.9.2015) Der damalige Premierminister Recep Tayyip Erdogan und Justizminister Bekir Bozdag bezichtigten das Verfassungsgericht, insbesondere dessen Präsidenten, eine politisch motiviertes Urteil gefällt zu haben (HDN 13.4.2014).

Der Justizminister als ex officio Präsident des HSYK hat ein Vetorecht in Bezug auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Richter und Staatsanwälte. Beide Gruppen stehen weiterhin unter starkem politischen Druck. Vertreter der Exekutive haben bisweilen die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbarkeit unterminiert, indem sie Richter und Staatsanwälte durch Anschuldigungen diskreditiert haben, dass diese Teil einer Konspiration bzw. Mitglieder der sog. "parallelen Struktur" unter dem Einfluss der Gülen-Bewegung seien (EC 10.11.2015). Seitdem kam es zu hunderten Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA 29.9.2015).

Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen (AA 29.9.2015). Die Straffreiheit von Polizei, Sicherheitskräften und Regierungsvertretern bleibt ein Problem. Ein im April 2014 verabschiedetes Gesetz gewährt außerdem dem Personal des türkischen Geheimdienstes (MIT) Straffreiheit (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 29.4.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Hinsichtlich der zivilen Aufsicht der Sicherheitskräfte wird seitens der EU die Situation als stabil erachtet. Das Militär mischt sich nicht in die Politik ein, die zivile Kontrolle über die Pflichten der Jandarma in Bezug auf die Gesetzesvollstreckung wurde erweitert. Allerdings mangelt es an der Rechenschaftspflicht des Militär und der Nachrichtendienste gegenüber dem Parlament (EC 10.11.2015).

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen (AA 29.9.2015).

Das türkische Parlament hat eine umstrittene Geheimdienstreform gebilligt, die die Befugnisse des nationalen Nachrichtendienstes MIT erheblich ausweitet. So hat der MIT nun weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem werden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen (FAZ 17.4.2014). Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Information vorenthalten, drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der MIT-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der MIT-Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten (ÖB 7.2014).

Das türkische Parlament hat am 27. März 2015 die Änderungen des Sicherheitsgesetzes gebilligt, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch werden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Das neue Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu Agency kann die Polizei auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können (Anadolu 27.3.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Türkei ist sowohl Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei seit 10.08.1988 in Kraft) als auch des Fakultativprotokolls zudem UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 seitens der Türkei unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde 2011 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (AA 29.9.2015; vgl. OHCHR o.D.). Durch einen Kabinettsbeschluss wurde am 28.1.2014 die "Nationale Menschenrechtsinstitution der Türkei" mit dem Nationalen Präventionsmechanismus beauftragt (PMT-UN 4.2.2014)

Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung (AA 29.9.2015).

Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (AA 29.9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Menschenrechtsorganisationen behaupten, dass dies dazu führe, dass Missbrauchsopfer sich scheuen überhaupt eine Klage einzureichen. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben (USDOS 25.6.2015).

Die Polizei ging 2014 nach wie vor mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Protestierende vor. So war es weiterhin üblich, Demonstrierende aus nächster Nähe mit Tränengas anzugreifen, Wasserwerfer einzusetzen und friedliche Protestierende zu verprügeln. Die im Juni und Juli 2013 vom Innenministerium herausgegebenen Leitlinien zur Bekämpfung exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung wurden größtenteils ignoriert. In einer Reihe von Fällen setzte die Polizei scharfe Munition gegen Demonstrierende ein, was Todesfälle und Verletzungen zur Folge hatte (AI 25.2.2015, vgl. HRW 27.1.2016, TIHV 21.9.2015).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Türkei seit September 2014 die Europäische Menschenrechtskonvention in 92 Fällen verletzt hat, darunter gab es auch Fälle, bei denen es um das Recht auf Leben und das Verbot von Folter ging (EC 10.11.2015).

Quellen:

Korruption

Laut Europäischer Kommission ist der Kampf gegen Korruption weiterhin unzureichend. Die Korruption ist weit verbreitet. Der unangemessene Einfluss der Exekutive bei der Untersuchung und Verfolgung von hochkarätigen Korruptionsfällen gibt nach wie vor Grund zu Sorge. So wurde es beispielsweise durch einen Gerichtsentscheid den Medien verboten, über die Ergebnisse der parlamentarischen Untersuchungskommission zu den Anschuldigungen über Korruptionsfälle auf höchster Ebene zu berichten. Die Türkei verfügt über keine unabhängige Anti-Korruptionskörperschaft. Die Erfolgsbilanz von Untersuchungen und Verurteilungen bleibt inadäquat. Dies trifft insbesondere für prominente Fälle zu, die Politiker betreffen. 2014 wurden 279.574 Untersuchungen in Sachen Korruption abgeschlossen, wobei es zu 64.239 Verurteilungen kam. Das öffentliche Beschaffungswesen, die Grundstücksverwaltung sowie der Energie-, Bau- und Transportsektor sind besonders anfällig für Korruption (EC 10.11.2015; vgl. BACP 12.2015).

Das Strafrecht sieht die Sanktionierung unterschiedlicher Formen von Korruption vor, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuch, Erpressung, Bestechung von ausländischen Behörden, Geldwäsche und Amtsmissbrauch. Das Strafausmaß beträgt bis zu zwölf Jahren Gefängnis. Dennoch ist die Anwendung der Anti-Korruptionsgesetze mangelhaft, und die Anti-Korruptionsbehörden arbeiten ineffektiv (BACP 12.2015).

Als im Dezember 2013 Staatsanwälte Anti-Korruptions-Verfahren lancierten und Dutzende Personen festgenommen wurden, die familiäre oder geschäftliche Verbindungen zu hohen Regierungsoffiziellen hatten, griff die Regierung zu sofortigen Schritten, indem sie Staatsanwälte und Polizisten mit Verbindung zu diesen Verfahren versetzte. Massenversetzungen wurden auch 2014 fortgeführt. Mit Stand November 2014 waren tausende Polizeibeamte mit angeblicher Verbindung zur genannten Anti-Korruptions-Operation versetzt worden. Zahlreiche Richter und Staatsanwälte wurden ihres Amtes enthoben oder versetzt. Bis November 2014 wurden mindestens hundert Polizisten verhaftet und wegen illegalen Abhörens belangt. Bis September 2014 ließen die Behörden gegen 96 Personen die Anklagen fallen, darunter auch der Sohn von Staatspräsident Erdogan und zahlreiche in- und ausländische Geschäftsleute. Gegen keinen der ursprünglich Angeklagten wurden die strafrechtlichen Untersuchungen fortgeführt (USDOS 25.6.2015).

Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Rank 66 von 168 untersuchten Ländern und Territorien (TI 1.2016) (2014: auf Rang 64 von 175 untersuchten Ländern und Territorien), was eine nochmalige Verschlechterung bedeutete. 2013 befand sich das Land noch auf Platz 50 (TI o.D.). Die Vorsitzende von Transparency International - Türkei, Oya Özarslan, konstatierte einen Mangel an Gerichtsverfahren in Hinblick auf Korruptionsskandale und Interventionen in Rechtsverfahren. Dies führe zur Verfestigung der Kultur der Straffreiheit sowie der Wahrnehmung, dass korrupte Taten nicht verfolgt werden (HDN 27.1.2016)

2015 gehörte die Korruption unter den führenden Politikern zwar nicht zu den größten Sorgen, wie Preissteigerung und Kriminalität, doch nannten immerhin 42 Prozent der Befragten die Korruption in den politischen Führungsrängen als ein Problem (Pew 15.10.2015). Laut Transparency International - Türkei meinten 2015 67 Prozent der Befragten, dass die Korruption in den letzten zwei Jahren zugenommen, hiervon 56 Prozent sogar "sehr zugenommen" hätte, während nur 18 Prozent eine Abnahme sahen. 55 Prozent der Befragten betrachteten die Bemühungen der Regierung im Kampf gegen die Korruption als ineffektiv. Die Umfrage zeichnete ein polarisiertes Bild. Nur die AKP-Anhänger sahen eine Abnahme der Korruption und ein wirksames Vorgehen der Regierung, während Anhänger der Oppositionsparteien, ob links oder rechts, deutlich - mit Werten über 80 Prozent - das Gegenteil sahen. Immunität und Straflosigkeit für Korruption, die Beziehung zwischen Politik und Wirtschaft sowie jene zwischen Medien und Wirtschaft und das öffentliche Beschaffungswesen standen an der Spitze der genannten Faktoren, welche für die Korruption verantwortlich sind (TI-T 3.2015).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Türkei besitzt viele politisch aktive Nichtregierungsorganisationen. Allerdings beobachten und schikanieren die Behörden einige NGOs, besonders wenn diese in Verbindung mit der Gülen-Bewegung stehen. Gewerkschaften organisieren zwar aktiv Anti-Regierungsdemonstrationen, jedoch werden gewerkschaftliche Aktivitäten, u.a. das Streikrecht, eingeschränkt. Dies geschieht sowohl durch das Gesetz als auch in der Praxis, etwa durch anti-gewerkschaftliche Handlungen der Unternehmer (FH 28.1.2016). NGOs, die sich mit politisch sensiblen Themen, wie die Situation der kurdischen Minderheit beschäftigen, sind in den Augen der Öffentlichkeit oft diskreditiert und leiden unter gerichtlichen Schikanen sowie Medienkampagnen. Deren Aktivisten geraten oft ins Visier der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung (CoE-PACE 8.1.2016).

Die Zivilgesellschaft und deren Organisationen waren weiterhin aktiv. Die Zahl wächst, und ihre Teilnahme in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens setzt sich fort. Einigen Fortschritt gab es, was die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Regierung und den zivilgesellschaftlichen Organisationen anlangt. Die Behörden trugen weiterhin ihren Beitrag bei, allerdings in einem geringeren Maße mit Organisationen, die sich auf die Menschenrechte fokussieren. Die Europäische Kommission empfahl generell die Errichtung eines systematischen und inklusiven Mechanismus zur Konsultation der Zivilgesellschaft, am besten in Gesetzesform (EC 10.11.2015).

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Die Vereine sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt, (z.B. wie kürzlich die Anordnung einer unverhältnismäßig hohen Geldstrafe gegen die Menschenrechtsstiftung TIHV wegen angeblicher Verletzung der Sozialabgabepflichten). Viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen. Im Juni 2012 trat an die Stelle des bisherigen Präsidiums für Menschenrechte eine neue staatliche Menschenrechtsinstitution (Insan Haklari Kurumu). Die neue Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (7), Staatspräsidenten (2), Hohen Erziehungsrat (1) und den Vorsitzenden der Anwaltskammern (1) gewählt wurden. Bislang ist sie formell dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellt, was Zweifel an ihrer Unabhängigkeit nährt (AA 29.9.2015).

Schon immer haben sich türkische Interessenvertretungen auch sozialen und gesellschaftlichen Problemen und Projekten gewidmet, dies jedoch meist auf konkrete Vorhaben oder Bedürfnisse bezogen. In diesen Bereich fällt auch das ausgeprägte Stiftungswesen in der Türkei, das religiös oder sozial motiviert, die Teilhabe von weniger Begünstigten an Bildung, Kultur, Versorgung ermöglicht. Zivilgesellschaftliches Engagement im Sinne der politischen Einflussnahme auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ist in der Türkei eine neuere Erscheinung und seit den 90er Jahren spürbar (GIZ 1.2016).

Quellen:

Wehrdienst

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr. Derzeit leisten rund 400.000 Wehrpflichtige ihren Dienst ab. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. Auslandstürken können sich gegen Entgelt (ca. 6.500 Euro) von der Wehrpflicht freikaufen (AA 29.9.2014; vgl. IRB 4.6.2014). Am 10.12.2014 beschloss das Parlament, dass Männer ab einem Alter von 27 sich um 8.700 Dollar freikaufen können (AM 10.12.2014).

Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Methoden zur Feststellung einer möglichen Homosexualität wie eine Untersuchung der Genitalien und die Vorlage von Fotos während des Geschlechtsverkehrs wurden nach Presseberichten vor einigen Jahren eingestellt. Betroffene beschweren sich weiterhin über Persönlichkeitstests, Gespräche mit mehreren Psychologen und Hinzuziehung von Familienangehörigen. Ferner wird auch von mehrtägigen Aufenthalten zur "Diagnose" in der psychiatrischen Klinik berichtet (AA 29.9.2014). Die Europäische Kommission empfahl in ihrem Fortschrittsbericht vom November 2015, dass das Disziplinarsystem der Streitkräfte, welches Homosexualität als "psychosexuelle Störung" definiert sowie das medizinische Regelwerk der Armee, das Homosexualität als Krankheit bezeichnet, einer wesentlichen Revision zu unterziehen (EC 10.11.2015).

Quellen:

Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke/Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.

Bis 2009 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut gemäß Artikel 43 tStAG n.F. die türkische Staatsangehörigkeit erhalten (AA 29.9.2015).

Insbesondere sind die Zeugen Jehovas durch das Fehlen eines alternativen Wehrersatzdienstes betroffen. In einer Stellungnahme vom 30.9.2015 gegenüber der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa - OSZE, behauptete die Europäische Vereinigung der Zeugen Jehovas, dass 55 ihrer Mitglieder mit Stand Juni 2015 wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt würden (OSCE 30.9.2015).

Im Juni 2014 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Sinne von vier Zeugen Jehovas, die den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigerten. Das Gericht betrachtete es als erwiesen, dass deren Menschenrechte verletzt wurden, insbesondere im Sinne von Art.9 - Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie Art. 3 - unmenschliche und erniedrigende Behandlung (CoE 3.6.2014). Die vier Zeugen Jehovas (Çaglar Buldu, Baris Görmez, Ersin Ölgün, und Nevzat Umdu) brachten den Fall am 17. März 2008 vor das EGMR. Sie wurden wegen Wehrdienstverweigerung wiederholt strafrechtlich verfolgt und verurteilt. Zusammengenommen haben sie über sechs Jahre in Gefängnissen und Militärhaft verbracht. Nach Urteilen in den Jahren 2011 und 2012 war dies das dritte Urteil des EGMR gegen die Türkei in Bezug auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Unabhängig davon hat der UN-Menschenrechtsausschuss im Jahr 2012 zugunsten von zwei anderen Zeugen Jehovas in der Türkei entschieden (JW.ORG 11.6.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung beinhaltet die fundamentalen Rechte und Freiheiten, doch konzentriert sie sich eher auf Verbote zum Schutze des Staates, denn auf die umfassende Garantie von Rechten und Freiheiten (OSCE 18.8.2015).

Die Türkische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten. Die Umsetzung hat sich im in der vergangenen Dekade merklich verbessert. Allerdings bleiben größere Mängel bestehen. Die Inkraftsetzung von Rechten, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte sind bislang nicht vollständig gesichert. In den letzten beiden Jahren kam es zu merklichen Rückschritten, insbesondere im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Die verabschiedeten Gesetze über die innere Sicherheit widersprechen den im Aktionsplan vom März 2014 stipulierten Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies geschieht durch die Gewährung einer breiten Verfügungsgewalt an die Strafvollzugsorgane ohne angemessene gerichtliche oder unabhängige parlamentarische Kontrolle. Die seit Juli 2015 im Osten und Südosten eskalierende Gewalt gibt Anlass zu ernster Sorge hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten. Die in diesem Zusammenhang angewendeten Anti-Terror-Maßnahmen sollten laut Europäischer Kommission verhältnismäßig sein (EC 10.11.2015, vgl. HR-CH 21.8.2015).

Insgesamt hat sich die Menschenrechtssituation seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 und dem Gewaltausbruch zwischen der PKK und den Sicherheitsorganen markant verschlechtert. Die Medien sind mit einem beispielslosen Druck seitens der Regierung konfrontiert. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline hat merklich gelitten. Das Versammlungsrecht wird weiterhin verletzt. Fälle exzessiven Gebrauchs von Polizeigewalt sowie Misshandlungen in Gefängnissen halten ebenso an wie die Straflosigkeit von Vergehen gegen die Menschenrechte. Die Unabhängigkeit der Gerichte nimmt weiterhin ab (AI 23.2.2016).

Die Nicht-Diskriminierung ist unzureichend umgesetzt, sowohl gesetzlich als auch in der Praxis. Die Rechte der am meisten gefährdeten Gruppen sowie Angehöriger von Minderheiten sind nicht ausreichend gewährt. Geschlechtsbasierte Gewalt, Diskriminierung und Hassreden gegen Minderheiten sowie die Nichtachtung von Rechten sexueller Minderheiten sind Bereiche, die besorgniserregend sind (EC 10.11.2015).

Die Regierung unternahm eingeschränkte Schritte bezüglich der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Mitgliedern der Sicherheitskräfte und anderer Behördenvertreter, welche der Vergehen gegen die Menschenrechte beschuldigt wurden. Straffreiheit ist in diesem Zusammenhang ein Problem (USDOS 16.2.2016).

Religion und ethnische Zugehörigkeit sind weiterhin problematische Themen. Jede Bevölkerungsgruppe, die nicht als "Türken" oder sunnitische Moslems betrachtet wird, wird benachteiligt Nicht-Muslime können weiterhin keine Armeeoffiziere oder Staatsbeamte werden (BS 2016; AM 16.10.2013).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Die Meinungsfreiheit wird regelmäßig in Frage gestellt, insbesondere durch eine willkürliche und restriktive Interpretation der Gesetze, durch politischen Druck, Entlassungen sowie durch häufige Gerichtsverfahren gegen Journalisten, was zu Selbstzensur führt (EC 10.11.2015).

Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz, oder auch in Teilen des jüngst verabschiedeten Sicherheitspakets) eingeschränkt. Mit den Änderungen im Anti-Terror-Gesetz und Strafgesetzbuch im Rahmen des 4. Justizreformpakets vom 11.04.2013 werden Meinungsdelikte und Veröffentlichungen nur dann noch strafrechtlich verfolgt, wenn sie Gewalt oder Drohungen einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung rechtfertigen, loben oder explizit dazu aufrufen. Die Möglichkeit, sich frei im Internet zu äußern, ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Obwohl nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bereits der Zugang zu mehr ca. 80.000 Internetseiten gesperrt ist, wurde im Zuge der Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung im Februar 2014 ein Gesetz verabschiedet, das der Telekommunikationsbehörde nun auch die Möglichkeit gibt, einzelne Sperrungen, anders als zuvor, vorübergehend ohne richterlichen Beschluss durchzuführen. Im jüngst verabschiedeten Sicherheitspaket enthaltene Regelungen gehen darüber noch hinaus.

Im März 2014 erfolgte auf dieser Grundlage nacheinander die Sperrung von Twitter und YouTube. In beiden Fällen wurde die Entscheidung vor Gericht angefochten und vom zuständigen Gericht (in Teilen) aufgehoben. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Telekommunikationsbehörde erfolgte allerdings äußerst schleppend. Hinzu kommt, dass führende Regierungsvertreter in öffentlichen Äußerungen deutlich machen, dass für sie die Bedeutung des Internets für die Verwirklichung elementarer Grundrechte der türkischen Bevölkerung nicht wichtig ist (AA 29.9.2015).

Trotz der Verbesserungen durch das 4. und 5. Justizreformpaket enthalten das Strafrecht und das Anti-Terror-Gesetz zahlreiche Paragraphen, die die Meinungs- und Pressefreiheit einschränken. Menschenrechtsorganisationen äußerten insbesondere Bedenken in Bezug auf die übermäßig breite Auslegung des Terrorismusbegriffes sowie dessen unverhältnismäßige Anwendung gegenüber Journalisten, Akademikern, Studenten und Mitglieder der politischen Opposition. Die Behörden haben Journalisten wegen zahlloser Gründe angeklagt, wie der Verweigerung die Quellen offenzulegen, der Teilnahme an regierungsfeindlichen Verschwörungen, der Einflussnahme auf die Justiz, der Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen oder dem Verleiten zur Wehrdienstverweigerung. Darüber hinaus gilt dies auch für die Beleidigung der Türkischen Nation, der Türkischen Republik, des Staatsgründers Mustafa Kemal Ataturk oder der Organe und Institutionen des Staates. Regierungskritiker und Menschenrechtsorganisationen räumten ein, dass die Diskussion über einst heikle Themen, vor allem die Kurden- und Armenier-Frage, nun möglich ist. Nichtsdestotrotz riskierten viele, die über sensible Themen schrieben, die die Regierungspartei tangierten, eine behördliche Untersuchung (US DOS 25.6.2015).

Laut Europäischer Kommission sind Gerichtsfälle wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten weit verbreitet, die gegen Journalisten, Schriftsteller, soziale Medien und andere öffentlich agierende Personen eingeleitet wurden. Die Sanktionen reichen bis zu Gefängnisstrafen. Dieses einschüchternde Klima führe zu vermehrter Selbstzensur (10.11.2015). Der türkische Justizminister, Bekir Bozdag, verlautbarte Anfang März 2016, dass in 1.845 Fällen eine rechtliche Verfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten anhängig sei (HDN 2.3.2016).

Laut der Jahresstatistik 2014 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wurde für die Türkei die zweithöchste Zahl an Urteilen, nämlich 101, von allen Mitgliedsländern vermeldet. Von diesen fielen 24 Urteile in die Kategorie: Verletzung der Meinungsfreiheit (ECHR 29.1.2015).

Nahezu alle Medienverbände gehören großen Holding-Firmen mit Verbindungen zu politischen Parteien oder haben geschäftliche Interessen in anderen Bereichen. Die Zentralisierung des öffentlichen Vergabewesens beim Büro des Premierministers unter der AKP-Regierung hat zu einer wachsenden Einflussnahme geführt, mit dem Ziel die Holdings auf Linie der Regierungspartei zu bringen. Durchgesickerte Dokumente und Tonaufnahmen aus den Jahren 2013 und 2014 enthüllten das Ausmaß der Bemühungen seitens der Regierung und des Staatspräsidenten, sich loyale Medien zu schaffen. Dazu gehörten etwa direkte Instruktionen oder Ermahnungen hinsichtlich der medialen Inhalte. Überdies hielten Regierungsmitglieder Manager von Unternehmen an, Kapital zum Kauf von Medienhäusern anzuhäufen. Im Austausch würden diese Firmen lukrative Regierungsaufträge erhalten (FH 28.4.2015)

Die Behörden gingen 2015 in zahlreichen Fällen gegen Journalisten, Medienhäuser und Akademiker vor. Strafrechtliche Untersuchungen wurden gegen Dutzende Journalisten, Medienhäuser und Nutzer sozialer Medien eingeleitet. Manche Medienprodukte wurden infolge der Untersuchungen konfisziert. Journalisten berichteten, dass die gegen sie gerichtete Gewalt und die Angriffe auf die Medien zu einer zunehmenden Selbstzensur führten (OSCE 28.1.2016).

Im Mai 2015 leitete die Istanbuler Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Terrorismus und Spionage Ermittlungen gegen die Zeitung Cumhuriyet ein, weil diese ein Video und einen Bericht veröffentlichte, die Waffenlieferungen an den sog. Islamischen Staat in Syrien zeigten. Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan verurteilte aufs Schärfste die Berichte und erhob eine separate Strafanzeige. Im November 2015 wurden zwei Journalisten von Cumhuriyet in Haft genommen (HRW 27.1.2016; vgl. FSN 28.11.2015). Dem Cumhuriyet Chefredakteur, Can Dündar, und seinem Kollegen Erdem Gül wurden wegen Spionage und Kollaboration mit der Gülen-Bewegung angeklagt. Ihnen droht lebenslange Haft (BBC 27.1.2016). Dündar und Gül wurden am 26.2.2016 nach einem Urteilsspruch des Verfassungsgerichts nach 92 Tagen Haft freigelassen. Staatspräsident Erdogan erklärte, das Urteil weder zu respektieren noch zu akzeptieren. Erdogan warf dem Verfassungsgericht selbst die Verletzung der Verfassung vor (HDN 4.3.2016).

Im September 2015 wurde das Gebäude der Zeitung Hürriyet von etwa 150 Anhängern der Regierungspartei AK gestürmt, kurz nachdem Staatspräident Erdogan die Zeitung beschuldigte, ihn falsch zitiert zu haben (Standard 7.9.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Im gleichen Monat haben Staatsanwälte Ermittlungen gegen die regierungskritische Mediengruppe Dogan, zu welcher die Tageszeitung Hürriyet und der Fernsehsender CNN-Türk gehören, wegen "terroristischer Propaganda" eingeleitet (FNS 2.10.2015; vgl. DTJ 16.9.2015).

Im Oktober 2015 stürmte die Polizei die Räumlichkeiten der Ipek Media Gruppe, nachdem die Regierung zwei Tage zuvor die Treuhandschaft über die Koza Ipek Holding übernommen hatte, weil diese laut Regierung die verbotene Gülen-Bewegung unterstütze und unter dem Verdacht der Terrorfinanzierung stünde. Nach Kündigungen in der Belegschaft und der Einsetzung neuer Redakteure wurden die beiden Fernsehsender und die Zeitungen der Holding zu regierungsfreundlichen Medien umgewandelt (HRW 27.1.2016; vgl. Zeit 28.10.2015).

Als im Jänner 2016 1.128 Akademiker von 89 Universitäten einen Aufruf zur Beendigung der Militäroperationen in den kurdischen Städten im Südosten der Türkei unterschrieben, griff Staatspräident Erdogan, unterstützt von regierungsnahen Medien, die Intellektuellen scharf an, indem er ihnen u.a. Terrorpropaganda unterstellte. Es folgten Massenverhaftungen, Anklagen und Entlassungen der Betroffenen (AM 15.1.2016; HDN 15.1.2016).

Am 4.3.2016 wurde die Tageszeitung "Zaman", der ein Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, unter Aufsicht einer staatlichen Treuhandverwaltung gestellt. Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung wird in der Türkei als Terrororganisation betrachtet. Die Polizei stürmte kurz nach der Anordnung unter Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern das Verlagsgebäude in Istanbul, vor dem es zu Protesten gegen des Vorgehen der Behörden kam (Standard 4.3.2016, vgl. Spiegel 6.3.2016).

Unter Berufung auf eine Studie der OSZE zu inhaftierten Journalisten (http://www.osce.org/fom/173036) stellte die OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien, Dunja Mijatovic, im Juli 2015 fest, dass vorhergehende Reformen nicht umfangreich genug gewesen wären, damit ein pluralistischer Dialog in der Gesellschaft gewährleistet würde. Die Mehrheit der jüngsten Gesetzesänderungen hätten das Reicht auf kritische Meinungsäußerung noch weiter eingeschränkt. Mijatovic forderte die Türkei auf, eine umfassende Reform der Gesetze anzugehen, insbesondere des Straf-, Anti-Terror- und des Internetgesetzes (OSCE 16.7.2015).

Anfang Februar 2016 bezeichnete der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen Zeid Ra'ad Al Hussein die Anzahl der Journalisten und anderer Medienmitarbeiter, welche entweder bereits verurteilt oder den Prozess noch erwarten, als alarmierend. Dies werfe laut Al Hussein die Frage auf, ob die Türkei das Recht auf freie Meinung einhalte, wie dies Artikel 19 des von der Türkei ratifizierten Internationalen Paktes über die bürgerliche und politische Rechte vorsieht. Die Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sollte nicht als Mittel zur Beschneidung der Meinungs- und Pressefreiheit gebraucht werden. Niemand sollte, wie im Falle von Can Dündar und Erdem Gül, für das, was er geschrieben hat, mit lebenslanger Haft bedroht werden. Journalisten und anderer Medienmitarbeiter sollten nicht für das verhaftet, eingesperrt oder verfolgt werden, was die legitime Ausübung ihres Berufes darstellt (OHCHR 1.2.2016)

Freedom House bewertete 2015 den Status der Presse als "nicht frei". Auf der hundertteiligen Skala (100 = schlechtester Wert) wurde die Türkei mit 65 bewertet (FH 28.4.2015). In der türkischen Bevölkerung selbst lagen laut einer Umfrage des Pew Research Center vom Herbst 2015 Medien- und Meinungsfreiheit im regionalen Vergleich nicht hoch im Kurs. 43 Prozent fanden es wichtig, dass die Menschen ohne Zensur sagen können, was sie wollen, bzw. 45 Prozent, dass die Medien ohne Zensur berichten können. Lediglich 52 Prozent waren der Meinung, dass öffentliche Kritik an der Regierung möglich sein sollte. 39 Prozent waren dafür, dass die Regierung befähigt sein sollte, die Menschen von ihrer Kritik am Staat abzuhalten (Pew 18.11.2016).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz ist mehr auf die Rechtmäßigkeit öffentlicher Versammlungen, den auf deren friedfertigen Charakter fokussiert. Jüngste Gesetzeszusätze haben die Versammlungsfreiheit weiter eingeschränkt (OSCE 28.1.2016).

Die Versammlungsfreiheit ist übermäßig, ohne zwingende Gründe, eingeschränkt, sowohl per Gesetz als auch in der Praxis, insbesondere durch den unverhältnismäßigen Gebrauch von Polizeigewalt bei Demonstrationen und den Mangel an Bestrafung der Gesetzeshüter. Die Polizei machte bei mehreren Anlässen übermäßigen Gebrauch von Gewalt, so bei den Feiern zum 1. Mai und der Pride Parade in Istanbul am 28 Juni 2015. Demonstrationen zu Themen wie der Situation in Kobane oder Korruptionsvorwürfen gegen die Behörden wurden weiterhin auf der Grundlage des Anti-Terror-Gesetzes gehandhabt (EC 10.11.2015, vgl. HRW 27.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015).

Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. In der Praxis sind diesen Rechten aber Grenzen gesetzt, die zunehmend enger werden. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. marxistisch-leninistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeiliche Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Regierungskritische Demonstrationen nach den "Gezi-Park-Protesten" im Sommer 2013 wurden vielfach aufgelöst. Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Obersten Strafgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie mussten mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 29.9.2015)

Insbesondere das im März 2015 beschlossene Sicherheitsgesetz hat starken Einfluss auf die Versammlungsfreiheit [Anm.: siehe auch Abschnitt 5.Sicherheitsbehörden]. Laut Europarat wirft dieses Gesetz zahlreiche Fragen auf, da der Polizei bei bloßem Verdacht die Durchsuchung von Wohnungen und Fahrzeugen erlaubt und Verdächtige 24 Stunden ohne Aufsicht eines Richters verhört werden können (CoE-PACE 14.9.2015).

Die Ansprüche in Bezug auf den Erhalt auf die nationale Sicherheit, die Moral und die Türkische Familie werden weiterhin seitens der Gerichte dazu herangezogen, die Versammlungsfreiheit einzuschränken. Mindestens sieben Vereinigungen, die sich mit Menschenrechten und Kurden-Themen beschäftigen, sind mit Gerichtsverfahren konfrontiert, die auf die Schließung dieser Vereinigungen abzielen (EC 10.11.2015).

Laut Gesetz müssen die Behörden zwar nicht über die Gründung einer Vereinigung informiert werden, doch müssen die Behörden im Voraus in Kenntnis gesetzt werden, wenn es zu einem Interagieren mit internationalen Organisationen kommt. Bei finanzieller Unterstützung aus dem Ausland muss den Behörden eine umfangreiche Dokumentation vorgelegt werden, was laut Vereinigungen eine Last für deren Wirken darstellt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Haftbedingungen

Allgemein ist die Ausstattung in den Gefängnissen inadäquat und sie erfüllt nicht internationale Standards. Unterfinanzierung, Überbelegung und der Mangel an angemessener Gesundheitsversorgung stellen ein Problem dar. Gefängnisinsassen wird ausreichend Zugang von Besuchern gewährt, darunter einmal im Monat der Besuch eines Richters (USDOS 25.6.2015).

Mit Stand 13.1.2016 saßen in der Türkei 179.611 Personen in den geschätzten 355 Gefängnissen ein, 15 Prozent davon in Untersuchungshaft. Dies entspricht einem Wert von 228 pro 100.000 Einwohner [vgl. Österreich Anfang 2015: 95]. Im Jahr 2000 betrug die Quote 73, 2006 101 und 2012 bereits 180, was einer steten Zunahme gleichkommt. Die Auslastung betrug mit Stand 17.4.2015 fast 102 Prozent. Der Anteil der inhaftierten Frauen betrug 3,7 Prozent (ICPS 13.1.2016). Besonders stark ist der Anteil der Kinder (12 bis 17 Jahre) gestiegen. Zwischen 2010 und 2014 wurde ein Wachstum von 500 Prozent verzeichnet. 2014 waren 7.595 Kinder, davon 1.028 unter 15 Jahre inhaftiert. 2010 waren es nur 1.443 insgesamt (HDN 11.12.2016)

Die gestiegenen Zahlen und die Überbelegungen ließen die Regierung handeln. Im August 2015 beschloss der Justizminister, die Bedingungen für einen Transfer in sog. offene oder Gefängnisse mit minimaler Sicherheit zu erleichtern. Zudem erleichtert seit 2012 ein solcher Transfer die frühzeitige Haftentlassung (DS 24.8.2015). Ende Jänner 2016 verkündete die Regierung 165 neue Gefängnisse zu bauen, da in den letzten 13 Jahren die Häftlingszahl um 287 Prozent gestiegen ist (TZ 25.1.2016).

Trotz der gestiegenen Zahl an Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen bleibt deren Anzahl gering, sodass die erfolgreiche Rehabilitation von 173.000 Insassen erschwert wird. Weiterhin käme es laut Europäischer Kommission zu Misshandlungen von jugendlichen Häftlingen. Die Aussetzung des Strafausmaßes bei totkranken Häftlingen wird restriktiv gehandhabt. Beschuldigungen von Misshandlungen werden nicht angemessen untersucht und bestraft. Die Türkei hat es bislang verabsäumt, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Misshandlung, Haftbedingungen und das Recht auf Leben umzusetzen (EC 10.11.2015).

Das UN-Komitee gegen Folter (CPT) empfiehlt die Haftbedingungen dahingehend zu prüfen, dass überall adäquater Zugang zu natürlichem Licht und die Möglichkeit zu täglichem Freiluftsport gewährleistet wird. Der Bericht des CAT konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnis-Personal (ca. 8.000) und medizinischen Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend (AA 29.9.2015, vgl. USDOS 25.6.2015).

In der ersten Hälfte 2015 starben 212 Personen in Haft, davon begingen 29 Selbstmord. In den 13 Jahren der AKP-Regierung wurde lediglich 2014 mit 380 Toten ein höherer Wert erreicht. 2005 starben nur 59 Personen in Haft (TZ 23.8.2015).

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert. Es werden weiterhin allerdings Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks (AA 29.9.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 Prozent der Bevölkerung muslimischen Glaubens, die Mehrheit davon sind Hanefiten (sunnitisch). Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten, je nach Quelle zwischen 15 und 25 Millionen. Weiters leben in der Türkei laut Eigenangabe drei Millionen schiitische Dschafariten, ca. 60.000 armenische Christen (zusätzlich noch 30.000 nicht-registrierte Immigranten aus Armenien), ca. 25.000 Angehörige der römisch-katholischen Kirche (zumeist kürzlich eingewanderte Immigranten aus Afrika und den Philippinen), ca. 18.000 Juden, ca. 20.000 syrisch-orthodoxe Christen, ca. 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) ca. 10.000 Baha'is, ca. 22.000 Jesiden (davon 17.000, die 2014 als Flüchtlinge kamen), ca. 5.000 Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Denominationen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 griechisch-orthodoxe Christen. Es gibt auch Atheisten, deren Anzahl jedoch nicht bekannt ist. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2 Prozent der Bevölkerung Atheisten sind (US DOS 14.10.2015).

Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt, wie alle Grundrechte, in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt. Individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht. Allerdings begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz.

Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich (AA 29.9.2015).

Die Türkei verlor in zwei Fällen, 2007 und 2014, vor dem Europäischen Gericht für Menschenrechte in Bezug auf den verpflichtenden Religions- und Ethikunterricht, da dieser nicht die Religions- oder Glaubensfreiheit der Eltern und Schüler respektiert. Der EGMR forderte die Türkei 2014 zwar auf, die Situation umgehend zu bereinigen, doch bislang hat das Unterrichtsministerium lediglich einen Aktionsplan unter Konsultation der Zivilgesellschaft beschlossen (Forum18 17.11.2015).

Christen, Juden und nicht-sunnitische Muslime waren mit Gewaltandrohungen und Vandalismus gegen ihr Eigentum konfrontiert. Weil Religion und Ethnizität oft miteinander verbunden werden, ist es bei vielen Vorfällen schwierig, diese allein an der religiösen Identität festzumachen. Insbesondere war die jüdische Gemeinde betroffen, da es zu einem scharfen Anstieg anti-semitischer Proteste und Äußerungen in den Massen- und sozialen Medien kam, darunter auch seitens hochrangiger Regierungsvertreter, speziell während des jüngsten Gaza-Konflikts (USDOS 14.10.2015).

Glaubens- und Religionsfreiheit werden generell respektiert. Allerdings besteht laut Europäischer Kommission die Notwendigkeit die Gesetzeslage an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtes für Menschrechte, den Empfehlungen des Europarates und der EU anzugleichen. Besondere Aufmerksamkeit gelte der Freistellung vom verpflichtenden Religions- und Ethikunterricht, der Anführung der Religionszugehörigkeit auf Identitätskarten, der Rechtspersönlichkeit von religiösen Körperschaften und Institutionen, den Orten der Religionsausübung und der Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis von ausländischen Klerikern. Außerdem gehörten die ausständigen Punkte die Aleviten betreffend behandelt. Dazu zählt die Umsetzung der Entscheidung des Kassationsgerichtes hinsichtlich der Anerkennung der Cem-Häuser als Orte der Religionsausübung sowie ein effektives gerichtliches Nachgehen im Falle der Übergriffe auf Aleviten (EC 10.11.2015).

Quellen:

Aleviten

Den größten Anteil weltweit an Aleviten hat die Türkei. Man geht von 15 bis 25 Millionen Aleviten aus. Vor allem die Provinzen Tunceli, Elazig, Bingöl, Sivas, Erzincan, Malatya, Kayeri, XXXX und Tokat sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Es ist nicht einfach, die Wurzeln des Alevitentums zu konkretisieren, da weder die Herkunft des Namens noch ein "Entstehungsdatum" der Religion wissenschaftlich gesichert sind. Unbestritten ist jedoch, dass die alevitische Religion viele unterschiedliche Einflüsse aus anderen Religionen - auch aus vorislamischer Zeit - aufweist. Außerdem ist das Alevitentum in seinen Vorstellungen recht heterogen. Ob Aleviten zum Islam gehören, oder nicht, ist sowohl innerhalb der Aleviten, als auch außerhalb der Glaubensgemeinschaft ein Streitthema (Langanger 2013, vgl. MRG o.D.).

Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren (AA 29.9.2015) Seit dem Parlamentsantrag der CHP im Februar 2015 alevitische Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) mit Glaubensstätten anderer Religionen beispielsweise der Moscheen gleichzustellen, wurde der Beschluss in mehr als die Hälfte der CHP-Stadtverwaltungen umgesetzt (AA 29.9.2015, vgl. TZ 7.2.2015). Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang jedoch nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:

Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, und Gleichstellung von Cem-Häusern wie Moscheen, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Abschaffung der staatlichen (sunnitischen) Religionsbehörde Diyanet und Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Ethik"- Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik (AA 29.9.2015).

Am 17.8.2015 entschied die Dritte Kammer des Obersten Gerichtshofs unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom Dezember 2014 im Sinne der Klage der alevitischen "Cem Vakfi", wonach der Türkische Staat, so wie im Falle von Moscheen, auch die Stromrechnung der Cem-Häuser aus den Mitteln der Religionsbehörde Diyanet zu begleichen hätte, während die Gemeinden Baugrund für die Errichtung der Cem-Häuser zur Verfügung zu stellen hätten (HDN 17.8.2015).

Aleviten berichten, dass die Regierung deren Glaubensgrundsätze im Rahmen des verpflichtenden Religionsunterrichtes für muslimische Studenten nicht vermittle und Aleviten das Recht verwehrt würde, von dieser Verpflichtung entbunden zu werden. Alevitenvertreter beschwerten sich, dass das Lehrmaterial inadäquat und teilweise falsch sei. Alevitische Kinder würden fallweise körperlich misshandelt, wenn diese versuchten, sich vom islamischen Religionsunterricht freizustellen (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei nicht-moslemischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch Orthodoxen Christen (USDOS 25.6.2015).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 29.9.2015). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (23.000) und Assyrer (15.000) (MRG o.D.). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen (AA 29.9.2015).

Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenier-Frage immer häufiger und kontroverser berichtet. Dennoch werden weiterhin mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen (AA 29.9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Im Zuge der beiden Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wuchs der Anteil von Abgeordneten mit einem Minderheitenhintergrund deutlich. Die regierende AKP, die sozialdemokratische CHP und insbesondere die pro-kurdische HDP stellten KandidatInnen ethnischer und religiöser Minderheiten an aussichtsreichen Listenplatzen auf. Mandatare mit armenischen, assyrischen, jesidischen, Roma und Mhallami-Wurzeln [arabisch sprechende Minderheit] sind auch nach den Novemberwahlen im türkischen Parlament vertreten (HDN 2.11.2015; vgl. Economist 8.6.2015, Agos 8.6.2015).

Quellen:

Kurden

Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Angesichts der Verhandlungen zwischen der Regierung und der PKK sank die Zahl der Fälle von Zensur oder Schikanen seitens staatlicher Behörden deutlich gegen über jenen, die in der Öffentlichkeit die Kurdisch sprachen oder ihre kurdische Identität betonten. Sowohl durch Gesetze als auch in der Praxis unternahm die Regierung Schritte, um die kurdische Sprache im Bildungssystem, dem Gerichtswesen sowie in den staatlichen Medien und Diensten zu verankern. Das vom Parlament beschlossene Demokratisierungspaket erlaubt es, Privatschulen Unterricht in Minderheitensprachen zu erteilen. Mindestens drei Universitäten bieten Kurdisch-Programme an. Das Demokratisierungspakt erlaubt es außerdem, die Rückbenennung von Dörfern auf ihre ursprünglich nicht-türkischen Namen. Politische Parteien und deren Mitglieder haben das Recht, den Wahlkampf in jeder Sprache zu führen. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Kurdische zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien treffen weiterhin auf Probleme bei der Ausübung des Versammlungs- und Vereinigungsrechts (USDOS 25.6.2015, AA 29.9.2015).

Seit den Parlamentswahlen im Juni 2015, bekräftigt durch die Wahlen im November, vertritt primär die Demokratische Partei der Völker (HDP) die Interessen der Kurden und anderer Minderheiten. In einem Bündnis von linken, liberalen kurdischen, aber auch türkischen Kräften, unter Gewinnung zahlreicher kurdisch-konservativer Clanführer im Südosten des Landes vermochte die HDP die Zehn-Prozent-Hürde, die für den Parlamentseinzug nötig ist, zu überspringen. Geschwächt wurde der Einfluss der AKP unter der konservativen kurdischen Wählerschaft. Die islamistisch kurdische HÜDA-Par, deren Anhänger eine fallweise gewaltsame Feindschaft zu jenen der PKK und der HDP hegen, blieb im Unterschied zu den Lokalwahlen 2014 erfolglos (Fend 2015).

Der Friedensprozess kam im Sommer 2015 angesichts der Gewalttaten durch die PKK und der exzessiven Antwort der türkischen Regierung zum Stillstand. Die Europäische Union bezeichnete die Wiederaufnahme des kurdischen Friedensprozesses als unerlässlich und dringend (EC 10.11.2015). Die pro-kurdische HDP hat mehrfach zur Rückkehr zum Friedensprozess aufgerufen. Im Jänner 2015 forderte der Co-Vorsitzende der HDP, Selahattin Demirtas, vor dem EU-Parlament die internationale Gemeinschaft auf, für die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Regierung und PKK einzutreten, was überdies einen positiven Effekt auf die Krise in Syrien hätte (HDN 27.1.2016).

Nach den November-Wahlen hat die neue Regierung erklärt, dass sie die Gespräche mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan nicht wieder aufnehmen werde. Ihre Strategie ist stattdessen, sich auf den Kampf gegen die PKK zu konzentrieren, im Speziellen bis die jüngst erstarkten städtischen Strukturen der PKK ausgelöscht sind. Währenddessen verfolgt die Regierung einseitig eine Reformagenda hinsichtlich der Kurden-Rechte, wobei die Einbeziehung der kurdischen Bewegung und ihres Hauptakteurs, der HDP, minimiert wird (ICG 17.12.2015).

Sowohl die HDP als parlamentarische Partei als auch die islamistisch kurdische HÜDA-PAR streben eine Form der Dezentralisierung des türkischen Einheitsstaates und die Stärkung der Rechte der Kurden durch lokale Selbstverwaltung an (Fend 2015). Gegen zahlreiche Bürgermeister sowie die beiden Co-Vorsitzenden der HDP; Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag, wurden wegen ihrer Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung in den Kurdengebieten Strafverfahren eingeleitet. Staatspräsident Erdogan wies die Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung als Versuch der Errichtung eines Staates im Staate scharf zurück (HDN 28.1.2016).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Allerdings wurden Flüchtlinge in eine Satellitenstadt gebracht, die sie ohne Erlaubnis der Fremdenpolizei nicht verlassen dürfen. Ähnliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gelten seit dem 22.10.2014 für temporär schutzbedürftige Syrer (USDOS 25.6.2015).

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA 29.9.2015).

Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ab Sommer 2015 hatten die verbliebenen, nicht geflohenen Einwohner unter strikten Ausgangsperren zu leben. Während diese dazu gedacht waren die Zivilbevölkerung zu schützen, schränkten sie massiv die Bewegungsfreiheit und somit den Zugang zu Ressourcen und dringender medizinischer Hilfe ein. Die Ausgangssperren erlaubten den Sicherheitskräften auf jeden zu schießen, der sein Heim verließ (DW 15.1.2016). Laut der "Menschrechtsstiftung der Türkei" gab es zwischen Mitte August und Anfang Februar 58 offiziell bestätigte unbegrenzte oder 24-Stunden-Ausgangssperren. Hiervon waren laut Schätzungen rund 1,4 Millionen Einwohner betroffen (TIHV 6.2.2016).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte seit Dezember 2015 bis zum 5.2.2016 mehr als 20 Anträge zur Indikation zwischenzeitlicher Maßnahmen im Kontext der verhängten Ausgangssperren im Südosten der Türkei erhalten. Bei zwei Ansuchen entschied der EGMR am 2.2.2016 die türkische Regierung über seine (von den Ansuchenden erbetenen) einstweiligen Maßnahmen nicht zu informieren. Hierbei nahm der EGMR die Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichtshofes zur Kenntnis, das Ansuchen der Betroffenen nach vorübergehenden Maßnahmen abzulehnen. Gleichzeitig entschied der EGMR solche Ansuchen prioritär zu behandeln (ECHR 5.2.2016).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (AA 29.9.2015).

Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida). Generell werden abgeschobene türkische Staatsangehörige von der Türkei rückübernommen (ÖB Ankara 7.2014).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden und Videodateien sowie des Inhaltes seiner schriftlichen Eingaben, durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend und schließlich durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Beschwerdeverfahren L502 2102475-1. Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden sind zum Großteil in deutscher Sprache verfasst. Soweit Urkunden in türkischer Sprache vorgelegt wurden, sind diese mit einer zusammenfassenden Übersetzung in deutscher Sprache versehen, welche vom Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wurden. Die vorgelegten Videodateien sind nur teilweise in deutscher Sprache abgefasst. Soweit Videodateien (es handelt sich um Kurzvideos von nur wenigen Minuten, die offenbar mit Mobiltelefonen im Zuge des Putschversuchs angefertigt wurden) in türkischer Sprache vorgelegt wurden, ist festzuhalten, dass gesprochene Worte aufgrund der schlechten Tonqualität weitgehend unverständlich sind. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde der visuelle Eindruck der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt, wobei in Anbetracht der gewonnenen visuellen Eindrücke von einer Übersetzung allenfalls verständlichen Textpassagen mangels Relevanz für das Verfahren Abstand genommen werden konnte.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen unter Punkt 2.4. ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

3.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Eheschließung gründen sich auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2015, L502 2102475-1/9E, getroffenen Feststellungen sowie die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde und den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Meldedaten. Die nicht vorhandenen Deutschkenntnisse sowie die Angaben zu dessen Aktivitäten in Österreich beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in der Einvernahme am 06.09.2016.

3.4. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in den für den gegenständlichen Beschwerdefall wesentlichen Punkten - insbesondere zur Sicherheits- und Menschenrechtslage, zum Wehrdienst und zur Lage religiöser Minderheiten - aus den Jahren 2015 und 2015 stammen. Die Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.

Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass die allgemeine Situation in der Türkei - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus der vergleichenden Betrachtung der von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sind, mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 05.05.2015, L502 2102475-1/9E, zur Lage im Herkunftsstaat.

Dass es zwischenzeitlich zu einer im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers relevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Wohl ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht, dass sich in der Türkei in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 ein versuchter Militärpusch ereignete, der zu Kämpfen insbesondere in den Städten Istanbul und Ankara führte und Tote und Verletzte sowohl unter den Putschisten, regierungsloyalen Sicherheitskräften und Zivilisten zur Folge hatten. Die vorstehend genannten Ereignisse sind indes - unter Berücksichtig des unterstehend im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Spruchpraxis zu § 68 AVG - auf ihre Relevanz für das gegenständliche Asylverfahren im Kontext des derzeitigen und im bereits rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen. Indes ist bei Berücksichtigung der von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten Informationen über den versuchten Militärpusch und dessen Folgen einschließlich der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden und Videodateien aus den nachstehenden Erwägungen nicht einmal im Ansatz ersichtlich, welche Auswirkungen die angeführten Ereignisse auf die Person des Beschwerdeführers zeitigen sollten.

So geht aus den von der belangten Behörde herangezogenen länderkundlichen Informationen eindeutig hervor, dass sich Repressalien der türkischen Behörden im Wesentlichen gegen Journalisten und Medien, die Justiz und Sicherheitsbehörden, die Armee aufgrund der Verwicklung von Teilen ihrer Angehörigen sowie gegen die Hizmet-Bewegung des Fetullah Gülen und deren Anhänger aufgrund der vom türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan und der Regierung vermuteten Drahtzieherschaft des Genannten. Ein Vorgehen gegen Wehrdienstverweigerer oder Angehörige religiöser Minderheiten aufgrund des versuchten Militärputsches kann demgegenüber nicht erkannt werden. Die Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden und Videoberichten steht diesem Ergebnis aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur nicht entgegen, sondern bekräftigt dieses sogar. So folgt zunächst aus den Medienberichten betreffend die Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zunächst nur, dass Aleviten dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zufolge in der Türkei im Hinblick auf die Religionsfreiheit diskriminiert werden. Ein Zusammenhang mit dem versuchten Militärputsch ist indes ebenso wenig ersichtlich, wie eine asylrelevante Verfolgung sämtliche Aleviten in der Türkei. Ferner wird mit den Medienberichten kein geänderter Sachverhalt dargetan, da die Diskriminierung von Aleviten in der Türkei ausweislich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht erst seit den letzten Monaten stattfindet. Inwiefern die Einbürgerung von Syrer Auswirkungen auf die Sache des Beschwerdeführers zeitigen soll, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zu den zahlreichen Fotographien und Videodateien, welche massive Gewaltanwendung insbesondere gegen Soldaten während des Putsches und nach dessen Niederschlagung zeigen, ist der Hinweis ausreichend, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer nicht Gefahr läuft, als Putschist beschuldigt und deshalb im Hinblick auf seine körperliche Integrität bedroht zu sein. Dass der Beschwerdeführer selbst in den versuchten Militärputsch verwickelt war oder beschuldigt wird, diesen unterstützt zu haben, wurde nicht vorgebracht. Letztlich wird auch mit der in Urkunden aufgezeigten Diskussion um die mögliche Wiedereinführung der Todesstrafe in der Türkei kein relevanter neuer Sachverhalt dargetan, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal vorbringt, dass auch Wehrdienstverweigerer der Todesstrafe unterzogen werden könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt schließlich nicht, dass der Beschwerdeführer auch Urkunden und Videodateien betreffend Übergriffe gegen alevitische Stadtviertel in einige Städte der Türkei sowie Berichte über Befürchtungen alevitischer Verbände über weitere Übergriffe und autoritäre Tendenzen in Vorlage bringt. Im Hinblick auf Übergriffe ist jedoch einerseits festzuhalten, dass sehr wohl auch ein polizeiliches Einschreiten infolge von Übergriffen dokumentiert ist (Pressemitteilung des Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V. vom 19.07.2016). Ferner sind allgemein gehaltene Befürchtungen und Berichte betreffend Übergriffe - etwa die Plünderung von Geschäften - nicht geeignet, eine asylrelevante individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers darzutun. So hat der Beschwerdeführer bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Probleme aufgrund seiner alevitischen Glaubensrichtung behauptet, wobei festzuhalten ist, dass schon nach Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 05.05.2015, L502 2102475-1/9E, zur Lage im Herkunftsstaat die Türkei das Alevitentum nur als kulturelles Phänomen, aber nicht als religiöses Bekenntnis anerkennt. Das Bundesverwaltungsgericht führte im genannten Erkenntnis weiter aus, aus dem bloßen Hinweis des Beschwerdeführers auf historische Ereignisse aus 1978, 1980 oder 1993 in Zusammenhang mit behördlichen Verfolgungshandlungen oder solchen Dritter gegenüber Angehörigen der alevitischen Bevölkerung der Türkei oder auf nicht näher bekannte, vom Beschwerdeführers behauptete Einzelfälle in jüngerer Zeit ergebe sich in der Gegenüberstellung zu den behördlichen länderkundlichen Feststellungen nicht, dass gegenwärtig schon angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, dass Aleviten allgemein in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen müssten. Darüber hinausgehende konkrete, gegen ihn selbst oder seine Angehörigen gerichtete Verfolgungshandlungen wegen dieses persönlichen Merkmals hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. So habe der Beschwerdeführe einerseits behauptet, dass den Aleviten allgemein der Zugang zu Bildung versagt werde und er selbst seine Ausbildung in Antalya abbrechen habe müssen. Andererseits habe er jedoch in Widerspruch dazu sein Schul- sowie Lehrabschlusszeugnis vorlegen können.

Ebenso verhält es sich mit den nun vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Videodateien, welche letztlich ebenfalls nicht indizieren, dass Aleviten allgemein in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen müssten. Dazu tritt, dass die angesprochenen Übergriffe in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Kampfhandlungen mit Putschisten standen. Eine Eskalation von Übergriffen gegenüber Aleviten im Besonderen oder religiöse Minderheiten im Allgemeinen liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor und sind dem Bundesverwaltungsgericht im Kontext der ständigen Beobachtung der Lage in der Türkei auch keine Hinweise auf rezente Übergriffe gegenüber Aleviten bekannt, die über Einzelfälle hinausgehen.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztlich vorbringt, aufgrund des versuchten Militärputsches und der Folgeereignisse als Angehöriger der alevitischen Religionsgemeinschaft und Wehrdienstverweigerer mit höherer Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt sich diese Vorbringen in Anbetracht des Gesagten als rein spekulativ dar und wird nicht einmal durch die von ihm in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel gestützt.

Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten Gründe für eine individuelle Gefährdung oder Verfolgung seiner Person in der Türkei gekommen wäre.

3.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung, er habe seine Ehegattin nach "vorangehender Langzeitlebensgemeinschaft" geehelicht, unterliegt aus den folgenden Erwägungen dem in § 20 Abs. 1 BFA-VG vorgesehenen Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof zwar eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auf, sprach jedoch aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1

BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei. Dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeergänzung - erstmals in nunmehrigen Asylverfahren - neu vor, seiner Eheschließung sei einer Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Gattin vorangegangen.

Grundsätzlich ist in Anbetracht der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren (§ 15 AsylG 2005) auszugehen, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, vor der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme zu erstatten. Dem Beschwerdeführern wurden auch die entsprechenden Fragen gestellt ("Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, alles zum Verfahren vorzubringen oder möchten Sie noch etwas hinzufügen?", "Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtigstellen oder ergänzen?"). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme von einem Rechtsberater unterstützt und hat ausweislich der Niederschrift auch vor der Einvernahme Rechtsberatung in Anspruch genommen. Ferner hat sich der Beschwerdeführer im Verfahren eines Rechtsanwaltes bedient. Weder ist im Hinblick auf die behauptete Neuerung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennbar, noch war der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen daran gehindert, seine Lebensgemeinschaft vorzubringen. kann somit nicht erkannt werden. Eine Berufung auf § 20 Abs. 1 Z. 2 und 4 BFA-VG scheidet somit aus. Die Berufung auf Sachverhaltsänderungen oder die Nichtzugänglichkeit von Beweismitteln (§ 20 Abs. 1 Z. 1 und 3 BFA-VG) scheiden als denkunmöglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Stellungnahme vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde volljährig und ausweislich seiner Angaben in der gesundheitlichen Verfassung, der Einvernahme zu folgen. Da dem Beschwerdeführer seine nunmehr neu vorgebrachte Lebensgemeinschaft immer bekannt gewesen sein musste und die Relevanz für das Verfahren (zumindest nach Rechtsberatung vor der belangten Behörde oder durch den rechtsfreundlichen Vertreter) erkennbar war, hätten der Beschwerdeführer dieses Vorbringen jedenfalls bereits bei der Einvernahme am 06.09.2016 erstatten können und müssen.

Die nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens gebotene Abwägung (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) muss daher zum Ergebnis führen, dass das neu in der Beschwerdeergänzung erstattete Vorbringen, seiner Eheschließung sei einer Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Gattin vorangegangen, erst in Anbetracht der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konstruiert wurde und in verfahrensverzögernder Absicht erfolgte, sodass das Neuerungsverbot zum Tragen kommt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 12a Abs. 6 AsylG 2005 zufolge bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

4.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine vom Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 05.05.2015, L502 2102475-1/9E, erlassene aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung bislang nicht Folge geleistet.

4.3. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gesetzt gemäß § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ferner voraus, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.

Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [...] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß § 15) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen (RV 330 BlgNR XXIV. GP 11 ff).

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (AsylGH 15.02.2011, D6 413116-2/2011).

4.4. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Erwägungen maßgeblich:

Identität der Sache im Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN). Die Rechtskraft wird auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist; es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebenden Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 17.12.2014, Zl. 2013/10/0246). Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).

Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (VwGH 29.04.2015, Zl. 2012/05/0152). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, Zl. 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, Zl. 2003/01/0431).

Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267; 03.05.2016, Ra 2016/18/0056).

Die Behörde hat sich bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).

4.5. Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde zufolge ist die allgemeine Situation in der Türkei - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in der Türkei notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde.

Eine der belangten Behörde allenfalls unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften durch unzureichende Einbeziehung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist durch das gegenständliche Beschwerdeverfahren saniert.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum verfahrensgegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die im Hinblick auf das Vorbringen relevante Situation im Herkunftsstaat Wesentlichen gleich geblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz aller Voraussicht nach wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4.6. Bereits im Erkenntnis vom 05.05.2015, L502 2102475-1/9E, hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Zudem hat auch das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen wären (wie etwa eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Art 3 EMRK darstellen würden.

Auch im nunmehrigen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - im Übrigen grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

4.7. Die die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung darf schließlich gemäß § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bewirken. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf seine Eheschließung mit einer türkischen Staatsangehörigen am 11.03.2016 in Graz, welche über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" verfügt und mit der er in Graz in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

4.8. Im gegenständliche Fall ist evident, dass der Beschwerdeführer durch seine am 11.03.2016 erfolgte Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ein durch Art. 8 der Konvention geschütztes Familienleben begründet hat.

Nach der zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer die Ehe zu einem erst kurz zurückliegenden Zeitpunkt geschlossen, als gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand, der er nicht Folge geleistet hat. Der Beschwerdeführer musste demnach jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen (was auch tatsächlich im Juli 2016 erfolgte). Schon deshalb ist ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbunden. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Übrigen seine nunmehrige Ehegattin schon im zeitlichen Nahebereich seiner Einreise in das Bundesgebiet am 12.08.2014 kennengelernt haben sollte, musste ihm ebenfalls zu jedem Zeitpunkt die Ungewissheit seines Aufenthalts bewusst gewesen sein. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer ausweislich seiner Meldedaten erst nach der Eheschließung seinen Wohnsitz von Oberösterreich nach Graz in die eheliche Wohnung verlegte. Einer besonderen Intensität der Beziehung schon vor der Eheschließung ist demnach nicht indiziert.

Der Beschwerdeführer hat eine türkische Staatsangehörige geehelicht, sodass einer Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei keine rechtlichen Gründe entgegenstehen würden. Selbst im Fall einer kurzfristigen Trennung könnte ein Kontakt mit der Ehegattin auch von der Türkei ausgehend - wie die belangte Behörde zutreffend hervorhebt - aufrechterhalten werden und steht es dem Beschwerdeführer frei, sich von der Türkei aus unter Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen um eine legale Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu bemühen. Außerdem besteht derzeit keine Notwendigkeit einer Unterhaltsleistung seitens des Beschwerdeführers, welche im Fall einer Ausreise verunmöglicht würde, zumal in der Beschwerdeergänzung vom 09.09.2016 ausführlich dargetan wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den gemeinsamen Lebensunterhalt alleine sichert.

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001), zumal gegen den Beschwerdeführer seit dem 08.05.2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, der er jedoch nicht Folge leistete. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt im Übrigen ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN).

Der Beschwerdeführer hat hierorts außerdem keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Er h konsumiert zwar Privatunterricht zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und beabsichtigt, einen Deutschkurs zu besuchen, verfügt aber tatsächlich über keine Deutschkenntnisse.

Dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen im Bundesgebiet aufhältigen zwei Brüdern keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 der Konvention bewirken würde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 05.05.2015, L502 2102475-1/9E, erkannt. Ein geänderter Sachverhalt wurde diesbezüglich nicht behauptet. Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich im Übrigen nach wie vor in der Türkei auf und der Beschwerdeführer unterhält regelmäßigen Kontakt zu ihnen.

Ein sonstiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu Verwandten in Österreich, welches eine im Lichte der Rechtsprechung ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Der schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung und Effektuierung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Bei Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bewirken würde.

4.9. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich aus den vorstehend erörterten Gründen als nicht rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid ist demnach aufzuheben, sodass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG sowie zu Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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