BVwG W179 2134176-1

W179 2134176-1Tribunal administratif fédéral9 sept. 2016

Regest

Berichtigungsantrag, Wählerevidenz, Wahlgang, Wahlrecht - Ausschluss

Texte intégral

BVwG W179 2134176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2134176.1.00

Spruch

W179 2134176-1/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den - aufgrund des in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde für den 13./14. Bezirk am XXXX getroffenen Beschlusses - von der Bezirkswahlleiterin am XXXX zur Zahl "XXXX" ausgefertigten Bescheides, betreffend eine Wahlangelegenheit, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein in XXXX lebender österreichischer Staatsbürger, stellte mit am XXXX beim XXXX einlangendem Formular einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz und in die Europa-Wählerevidenz.

2. Mit E-Mail vom XXXX informierte XXXX den Beschwerdeführer, er sei nun für zehn Jahre in die Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz für Auslandsösterreicher eingetragen. In dieser Zeit werde er Wahlkarten für Bundes- und Europawahlen automatisch zugeschickt bekommen.

Für die Bundespräsidentenwahl 2016 könne sein Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Frist für die Eintragung am XXXX geendet habe. Daher könne ihm auch keine Wahlkarte für die (damals noch erste) Stichwahl geschickt werden.

3. Mit Schreiben vom XXXX informierte XXXX den Beschwerdeführer, am

XXXX finde in Österreich die vom Verfassungsgerichtshof angeordnete Wiederholung der Stichwahl der Bundespräsidentenwahl 2016 statt, wobei für die Wiederholung die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für die beiden bisherigen Wahlgänge gelten würden. Daher seien alle Personen, die bereits beim Wahlgang am XXXX und damit auch bei der Stichwahl am XXXX in den Wählerverzeichnissen der Gemeinde eingetragen gewesen seien, wahlberechtigt. Da der Beschwerdeführer als Auslandsösterreicher erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Bundespräsidentenwahl 2016 einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz gestellt habe, sei er auch für die Wiederholung der Stichwahl nicht wahlberechtigt. (Diese Information sei im Übrigen im Einvernehmen mit der Wahlabteilung des Bundesministeriums für Inneres erstellt worden.)

4. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit E-Mail vom XXXX "Einspruch" gegen die Interpretation der Wahlwiederholung durch die Gemeinde Wien und teilte mit, er beharre auf sein durch nunmehr fristgerechte Eintragung in das Wählerverzeichnis [gemeint:

Wählerevidenz] dokumentiertes Wahlrecht. Begründend brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, eine Wiederholung der Stichwahl sei sinngemäß und nicht detailgetreu durchzuführen. Denn Letzteres sei schon durch den Umstand unmöglich, dass zwischenzeitig nach statistischer Wahrscheinlichkeit eine beträchtliche Anzahl von damals Stimmberechtigten verstorben sei, die nunmehr nicht an der Wahlwiederholung teilnehmen könnten.

Er ersuche somit um fristgerechte Zustellung der Entscheidung der Stadt Wien in Bescheidform samt Rechtsmittelbelehrung.

5. Am XXXX legt der XXXX den "Einspruch" des Beschwerdeführers der Bezirkswahlbehörde für den 13./14. Wiener Bezirk zur Entscheidung vor, worüber sie den Beschwerdeführer gleichermaßen informiert.

6. In ihrer Sitzung am XXXX trifft die Bezirkswahlbehörde für den 13./14. Bezirk als Bezirkswahlbehörde gemäß § 5 Abs 2 BPräsWG iVm § 30 NRWO den einstimmigen Beschluss, dem "Einspruch" des Beschwerdeführers nicht stattzugeben.

7. Mit Intimationsbescheid vom XXXX (dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt) teilt die Bezirkswahlleiterin der Bezirkswahlbehörde für den 13./14. Bezirk dem Beschwerdeführer mit, dass die genannte Bezirkswahlbehörde in ihrer Sitzung am XXXX seinem Antrag vom XXXX nicht stattgegeben habe.

Begründend führt Bezirkswahlleiterin unter Angabe der Entscheidungsgründe des Beschlussprotokolls aus, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem genannten Erkenntnis explizit nur das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 2. Mai 2016 aufgehoben. Daher sei das Wahlverfahren in jenen Stand zurückversetzt worden, welcher ab diesem Zeitpunkt bestanden habe und blieben sämtliche Verfahrensschritte, die diesem Datum vorgelagert seien, in vollem Umfange bestehen.

Demnach dürften die Wählerverzeichnisse keinem neuerlichen Berichtigungsverfahren unterzogen werden, weil der Auflegung- und Einsichtszeitraum für die Wählerverzeichnisse vom 15. bis 24. März 2016 bereits abgelaufen sei und nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr wiederholt werden dürften. Somit hätte sich der Beschwerdeführer spätestens am 24. März 2016 in die Wählerevidenz für Auslandsösterreicher eintragen lassen müssen. Die Eintragung sei jedoch entsprechend seinem am XXXX beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Antrag vorgenommen worden. Somit sei der Beschwerdeführer bei der Wahlwiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 nicht wahlberechtigt. Zudem vertrete auch das Bundesministerium für Inneres auf ihrer Homepage die soeben dargestellte Meinung. Im Übrigen sei das Erlassen eines Bescheides nach den Bestimmungen des AVG über diesen Einspruch rechtlich unzulässig, weil gemäß Art 1 Abs 3 Z 4 erster Fall EGVG die bundesgesetzlichen Verwaltungsverfahrensgesetze, somit auch des AVG, bei der Wahl des Bundespräsidenten nicht anzuwenden sei. Schließlich informiert der Intimationsbescheid über die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht gegen den getroffenen Beschluss.

8. Mit Schreiben vom XXXX wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen ausgefertigten Beschluss der Bezirkswahlbehörde vom XXXX, dies mit dem Begehren, die gesetzeswidrig Behinderung des Beschwerdeführers an der Ausübung seines Wahlrechtes aufzuheben.

Begründend bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Verfassungsgerichtshof habe zwar das Ergebnis der ersten Stichwahl aufgehoben, jedoch nicht sein Wahlrecht, denn dieses sei dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Die Anordnung zum Wiederholen der Stichwahl könne nicht in sein staatsbürgerliches Recht der Wahlberechtigung eingreifen. Das Wahlrecht des Beschwerdeführers stünde in der Verfassung, er erfülle alle Bedingungen für die Wahl am 02. Oktober 2016, eine Aufhebung desselben könne nur durch einen Zwei-Drittel-Beschluss des Gesetzgebers erfolgen, was nicht stattgefunden habe. In der Verfassung seien alle Bedingungen des aktiven Wahlrechts des Beschwerdeführers taxativ aufgezählt, der vorliegende Beschluss ignoriere dies mit Verweis auf eine Interpretation einer Behörde und unternehme damit den Versuch, seine Rechte als Staatsbürger zu beschneiden.

9. Mit Schreiben vom XXXX wird dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wird nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, am XXXX geboren und hat seinen Hauptwohnsitz im Ausland, nämlich in XXXX.

Die mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl II 28/2016, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten fand am 24. April 2016 statt. In der genannten Verordnung wurde als Stichtag der 23. Februar 2016 bestimmt. Der letzte Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse war der 24. März 2016.

Am 22. Mai 2016 erfolgte der zweite Wahlgang für die Wahl des Bundespräsidenten ("Stichwahl"), welcher zwischenzeitig vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 2016 zur Zahl W I 6/2016-125 insoweit aufgehoben wurde, als er aussprach: "Der Anfechtung wird stattgegeben. Das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016 wird ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 2. Mai 2016 aufgehoben, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlganges am 22. Mai 2016 angeordnet wird."

Mit Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und die Festsetzung des Wahltages, BGBl II Nr. 180/2016, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschusses des Nationalrates als Wahltag für die genannte Wiederholung der 2. Oktober 2016 festgesetzt und als Stichtag wiederum der 23. Februar 2016 determiniert.

Am XXXX langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz beim XXXX ein. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer über die Aufnahme in die Wählerevidenz informiert. Der Beschwerdeführer erstattete seinen Einspruch gegen die Information der Stadt Wien vom XXXX, er sei "für die Wiederholung der Stichwahl nicht wahlberechtigt", am XXXX. Diesen Einspruch wertete die Bezirkswahlbehörde als "Einspruch gegen das Wählerverzeichnis für die Wiederholung der Stichwahl der Bundespräsidentenwahl 2016".

Der Beschwerdeführer ist nicht in das abgeschlossene Wählerverzeichnis der Bundespräsidentenwahl 2016 eingetragen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom XXXX - die Beschwerde, und die im Zusammenhang mit der Bundespräsidentenwahl 2016 bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung erfolgten Verlautbarungen und Kundmachungen.

Der Beschwerdeführer bestreitet die im verfahrensgegenständlichen Bescheid erwähnten Sachverhaltselemente nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde entschieden:

a) Bescheidqualität

Mit Beschluss vom XXXX der Bezirkswahlbehörde für den 13./14. Bezirk wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom XXXX einstimmig abgewiesen.

Die Bezirkswahlleiterin teilte in weiterer Folge in ihrem Schreiben vom XXXX dem Beschwerdeführer den Inhalt dieses Beschlusses mit. In Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild der vorliegenden Erledigung [nämlich der Äußerung der ausstellenden Stelle (= Bezirkswahlleiterin) über die intendierte Zurechnung an ein anderes Organ, das den Willensentschluss gefasst hat (= die Bezirkswahlbehörde)], den Umstand, dass die Bezirkswahlbehörde für den 13./14. Bezirk tatsächlich einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (somit der durch die Erledigung hervorgerufene äußere Eindruck mit dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen übereinstimmt) und den Umstand, dass die Bezirkswahlbehörde über keinen eigenen Hilfsapparat (keine eigene Geschäftsstelle) verfügt, kommt der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom XXXX die Wertung als Intimationsbescheid zu (vgl VwGH 22.11.2000, 98/12/0036).

Zwar trägt die Erledigung der Bezirkswahlleiterin vom XXXX nicht die Bezeichnung "Bescheid", jedoch enthält der mitgeteilte Ausspruch seinem Inhalt nach zweifellos eine normative Anordnung [arg: "Die Bezirkswahlbehörde für den 13. und 14. Bezirk hat in ihrer Sitzung am XXXX Ihrem Antrag vom XXXX aus den folgenden Erwägungen nicht stattgegeben:"], weshalb das Fehlen der Bescheidbezeichnung für die Wertung dieser Erledigung als Bescheid rechtlich ohne Bedeutung ist (vgl VwSlg 9458/1977). Mangels eines sonstigen zur absoluten Nichtigkeit führenden Fehlers kommt der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom XXXX folglich der Charakter eines Intimationsbescheides zu, dessen normative Anordnung der Bezirkswahlbehörde für den 13. und 14. Bezirk zuzurechnen ist (vgl zu dem Umstand, dass die Erledigung nur der Behörde zuzurechnen ist, die die Entscheidung getroffen hat und nicht der ausfertigenden Behörde: VwGH 26.02.2009, 2006/05/0161; 07.07.1992, 92/08/0018).

b) Rechtsnormen

§ 4 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG), BGBl Nr 57/1971 idF BGBl I Nr 90/2003 lautet wortwörtlich:

"§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen."

§ 5 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG), BGBl Nr 57/1971 idF BGBl I Nr 115/2013, lautet wortwörtlich:

"§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7)."

§ 20 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG), BGBl Nr 57/1971 idF BGBl I Nr 13/2010, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"§ 20. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.

(2) Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.

(3) (...)"

Die §§ 21 bis 37 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl Nr 471/1992 idF BGBl I Nr 158/2015, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"II. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht

§ 21. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

2. Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

Wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 22. [...]

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

Wählerverzeichnisse

§ 23. (1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Ort der Eintragung

§ 24. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.

(4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 25. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) zu gewähren.

Kundmachung in den Häusern

§ 26. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 27. [...]

Berichtigungsanträge

§ 28. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 29. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 30. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden.

§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 31. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Beschwerden

§ 32. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 sind anzuwenden.

Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 33. [...]

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 34. (1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 35. (1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.

Teilnahme an der Wahl

§ 36. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.

Ort der Ausübung des Wahlrechts

§ 37. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben."

Art 26 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 12/2012, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) bis (6) [...]

(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt.

(8) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.

c) Zum Beschwerdefall

1. Der Beschwerdeführer leitet aus seiner XXXX erfolgten Aufnahme in die Wählerevidenz ein Wahlrecht zur Wahlwiederholung des 2. Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 ab. Keine der Parteien moniert Sachverhaltsbedenken, sodass in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich die aufgeworfene Rechtsfrage zu klären ist, inwieweit der Beschwerdeführer bei der genannten Wahlwiederholung wahlberechtigt ist:

2. Gemäß § 4 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG) iVm § 21 Nationalratswahlordnung (NRWO) sind zur Bundesspräsidentenwahl der Republik Österreich alle Männer und Frauen wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensalter vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Der Beschwerdeführer ist, wie dargestellt, volljährig und österreichischer Staatsbürger, Wahlausschlussgründe sind nicht aktenkundig. Doch dies alleine berechtigt noch nicht zur Ausübung des verfahrensgegenständlichen Wahlrechts:

3. Ausweislich § 5 Abs 1 BPräsWG sind die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse, die vor jeder Bundespräsidentenwahl neu angelegt werden, einzutragen.

§ 5 Abs 2 BPräsWG erklärt für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts die §§ 22 Abs 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO für anwendbar.

Aus § 36 Abs 1 NRWO erschließt sich jedoch, dass an der Wahl (hier des Bundespräsidenten) nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im - abgeschlossenen - Wählerverzeichnis enthalten sind. Somit kann ohne Nennung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis auch kein Wahlrecht ausgeübt werden. (Dies wird auch durch § 10a BPräsWG vermittelt, dem zufolge der Wahlleiter dem Wähler im Wahllokal das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel (nur) zu übergeben hat, so er im Wählerverzeichnis eingetragen ist.)

Soweit der Beschwerdeführer eine (einfachgesetzliche) Möglichkeit zur Einschränkung seines Wahlrechtes verneint, weil dieses "in der Verfassung stehe", ist er auf die verfassungsrechtliche Grundlage der Wählerverzeichnisse in Art 26 Abs 7 B-VG sowie die Ermächtigung in Abs 8 leg cit, die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren durch Bundesgesetz (hier BPräsWG u NRWO) zu treffen, hinzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer war nicht zur Ausübung eines Wahlrechtes für den ersten Wahlgang der Wahl des Bundespräsidenten am 24. April 2016 berechtigt, weil zu jenem Zeitpunkt jedenfalls bereits das zugehörige Wählerverzeichnis abgeschlossen war, der Beschwerdeführer jedoch erst danach in die Wählerevidenz aufgenommen wurde.

5. Gemäß § 20 Abs 1 BPräsWG sind die dem ersten Wahlgang zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen. Damit war der Beschwerdeführer auch für den zweiten (zwischenzeitig aufgehobenen) Wahlgang am 22. Mai 2016 nicht zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt.

6. Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, der Verfassungsgerichtshof habe zwar das Ergebnis der "ersten Stichwahl" aufgehoben, jedoch nicht sein Wahlrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch nicht das Ergebnis des bereits abgeführten zweiten Wahlganges aufgehoben, sondern vielmehr - das Verfahren - des zweiten Wahlgangs und zwar ex tunc ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 2. Mai 2016, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlganges am 22. Mai 2016 angeordnet wurde.

Damit tritt das Wahlverfahren in das Stadium vom 2. Mai 2016 vor Anordnung des zweiten Wahlganges zurück. Zu diesem Zeitpunkt waren die Wählerverzeichnisse jedenfalls bereits abgeschlossen und sind für den zu wiederholenden zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl 2016 als versteinert zu betrachten.

Da der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 nicht in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen zur Bundespräsidentenwahl 2016 eingetragen war, ist er bei dem zu wiederholenden zweiten Wahlgang zur Bundespräsidentenwahl 2016 nicht wahlberechtigt.

7. Der Beschwerdeführer kann somit auf dem Boden der derzeit gültigen Rechtslage aus seiner mit XXXX erfolgten Aufnahme in die Wählerevidenz kein (ausübbares) Wahlrecht für den zu wiederholenden zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl 2016 ableiten.

8. Ergänzend ist anzumerken, die Bezirkswahlbehörde wertete das Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX, wie dargestellt, als "Einspruch gegen das Wählerverzeichnis" und somit als Berichtigungsantrag oder diesem zumindest gleichstellten Antrag. Berichtigungsanträge müssen allerdings ausweislich § 28 Abs 2 NRWO noch vor Ablauf des Einsichtszeitraumes bei der zuständigen Amtsstelle einlangen.

Die Bezirkswahlbehörde hätte daher bei diesem Verständnis die Einwendungen des Beschwerdeführers vom XXXX von Rechts wegen als verspätet zurückweisen müssen, weil der letzte Tag des Einsichtsraumes bereits der 24. März 2016 war. Der Umstand, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen, statt zurückgewiesen wurden, bewirkt jedoch keine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers.

9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 3 VwGVG entfallen, weil in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.

10. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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