BVwG W141 2134172-1

W141 2134172-1Tribunal administratif fédéral9 sept. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung, Dienstverhältnis,<br/>Rückforderung, Unterbrechung

Texte intégral

BVwG W141 2134172-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2134172.1.00

Spruch

W141 2134172-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid vom 09.08.2016 vom Arbeitsmarktservice XXXX, GZ: 2016-0566-3-000952, betreffend A) Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 853,47 und betreffend B) den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte nach ihrem Dienstverhältnis bei XXXX, welches am 30.11.2015 endete, am 02.12.2015 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, in der Folge belangte Behörde genannt. Am 02.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin das erforderliche Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld ausgegeben und aufgrund fehlender Unterlagen letztlich die Einbringungsfrist bis 18.04.2016 festgesetzt.

Bereits am 28.01.2016 meldete die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich gemäß § 46 Abs 6 AlVG die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab dem 01.02.2016.

Mit Anweisung wurde der Beschwerdeführerin am 18.04.2016 Arbeitslosengeld vom 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuerkannt und angewiesen. Da nachträglich hervorkam, dass der Beschwerdeführerin für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsanstalten gespeicherte Zeit eine Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis zur XXXX vom 01.12.2015 bis 28.12.2015 aufgrund der nichtausbezahlten Urlaubsersatzleistung Arbeitslosengeld als Vorschuss gebührt, wurde der Beschwerdeführerin nachträglich, so am 03.05.2016 diese Vorschussleistung für die Zeit vom 02.12.2015 bis 28.12.2015 angewiesen.

Am 09.03.2016 gab die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde bekannt, dass ihr nächstes Dienstverhältnis am 01.03.2016 begann und es wurde darüber hinaus vonseiten der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01.03.2016 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zu XXXX stand.

Da die Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 AlVG den Eintritt eines Unterbrechungstatbestandes am 28.01.2016, nämlich die Arbeitsaufnahme ab dem 01.02.2016 persönlich bei der belangten Behörde meldete, war der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag zu unterbrechen.

Erst am 09.03.2016, sohin nicht innerhalb einer Woche nach der Unterbrechung, meldete die Beschwerdeführerin erst wieder bei der belangten Behörde, dass sie ab dem 01.03.2016 in arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung stehe. Es würde der Beschwerdeführerin dem Grunde nach Arbeitslosengeld erst ab dem Tage der Wiedermeldung, nämlich ab dem 09.03.2016 gemäß § 46 Abs 6 AlVG gebühren.

Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits ab dem 01.03.2016 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zu XXXX stand und daher nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG galt, konnte Arbeitslosengeld ab dem 09.03.2016 nicht zuerkannt werden, sondern der Beschwerdeführerin gebührte gemäß § 46 Abs 6 AlVG bereits ab dem 01.02.2016 durch ihre Bekanntgabe eines Unterbrechungstatbestandes kein Arbeitslosengeld. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführerin die Leistung rückwirkend erst am 18.04.2016 bzw. am 03.05.2016 zuerkannt wurde, ist das Zurverfügungstehen zur Arbeitsvermittlung gemäß § 7 AlVG eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld und aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin ab dem 01.02.2016 in Beschäftigung zu stehen, wurde die Vormerkung zur Arbeitssuche mit 01.02.2016 eingestellt, sodass auch aus diesem Grund der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2016 nicht gegeben war.

Mit Bescheid vom 25.04.2016 wurde von der belangten Behörde das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs 1 iVm §§ 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.02.2016 eingestellt.

Mit Schreiben vom 29.04.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.05.2016, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 25.04.2016 Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie dazu aus, dass es richtig sei, dass sie am 28.01.2016 der belangten Behörde mitteilte, dass sie mit 01.02.2016 eine neue Beschäftigung beginne, jedoch diese erst mit 01.03.2016 begann. Am 09.03.2016 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie eben nicht am 01.02.2016, sondern erst am 01.03.2016 das neue Arbeitsverhältnis begann. Die Beschwerdeführerin dachte, sie müsse den verschobenen Arbeitsbeginn der belangten Behörde nicht mitteilen, da sie ohnehin keine Leistungen von der belangten Behörde bis zu diesem Zeitpunkt erhielt, da von ihr noch sämtliche Unterlagen über das Ende des vorangegangenen Dienstverhältnisses nachzubringen waren. Diese habe sie am 00.03.2016 der belangten Behörde übermittelt und ihr in diesem Zusammenhang den verschobenen Beginn des neuen Dienstverhältnisses mitgeteilt.

Am 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin vonseiten der belangten Behörde ein Betrag in Höhe von € 1.638,63 überwiesen, dieser Betrag setzt sich aus den Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den Monat Februar 2016 in Höhe von € 853,47 (= Tagessatz in der Höhe von € 29,43 multipliziert mit 29 Tagen) neben der Vorschussleistung für die Zeit vom 02.12.2015 bis 28.12.2015 mit einem Betrag von € 785,16 (= Tagessatz € 29,08 multipliziert mit 27 Tagen) zusammen.

Mit Bescheid vom 11.07.2016 wurde die Beschwerde vom 29.04.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, keine Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides vom 25.04.2016 entschieden, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 6 AlVG ab dem 01.02.2016 kein Arbeitslosengeld gebühre.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 festgestellt worden sei, dass mangels Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2016 eingestellt wurde. Dies stütze sich vor allem darauf, dass die Beschwerdeführerin per 28.01.2016 mitteilte, dass sie mit 01.02.2016 eine neue Beschäftigung beginne.

Die Beschwerdeführerin meldete den Eintritt eines Unterbrechungstatbestandes am 28.01.2016, nämlich die Arbeitsaufnahme ab dem 01.02.2016, persönlich. Daher war der Bezug des Arbeitslosengeldes ab diesem Tag zu unterbrechen. Die Beschwerdeführerin meldete jedoch erst am 09.03.2016, sohin nicht innerhalb einer Woche nach der Unterbrechung, dass sie ab dem 01.03.2016 in arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung stehe. Sohin würde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 6 AlVG Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung, somit ab dem 09.03.2016 gebühren. Obwohl der Beschwerdeführerin die Leistung rückwirkend erst am 18.04.2016 bzw. am 03.05.2016 zuerkannt wurde, ist das Zurverfügungstehen zur Arbeitsvermittlung gemäß § 7 AlVG eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld und aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin, ab dem 01.02.2016 in Beschäftigung zu stehen, wurde ihre Vormerkung zur Arbeitssuche mit 01.02.2016 eingestellt, weshalb auch aus diesem Grund der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2016 nicht gegeben ist.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016 wurde angemerkt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe; dies gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens.

Mit Bescheid vom 09.08.2016 wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 853,47 verpflichtet werde und gemäß § 13 Abs. 2 des VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vorliege und daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grunde überwiegt in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.08.2016 mittels Schreiben (eingelangt am 25.08.2016) fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des gesamten Bescheides. Der Feststellung der belangten Behörde hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass aufgrund der Entscheidung der belangten Behörde vom 11.07.2016 keine Verpflichtung zum Rückersatz bestehen könne. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016 beziehe sich auf den Bescheid vom 25.04.2016, mit welchem festgestellt wurde, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom 01.02.2016 eingestellt wurde. Ab diesem Zeitraum habe die Beschwerdeführerin keine Leistung mehr erhalten, sodass sich die Rückforderung nicht auf diese Beschwerdevorentscheidung stützen könne. Auch eine Rückforderung für den Zeitraum vom 20.12.2015 bis 28.12.2015 sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin gegen den gesonderten Bescheid vom 18.04.2016, mit welchem festgestellt wurde, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. I AIVG für den Zeitraum ab 02.12.2016 bis 28.12.2015 ruht. In dieser Beschwerde habe die Beschwerdeführerin bereits darauf hingewiesen, dass ihr die Urlaubsersatzleistung von ihrem ehemaligen Arbeitgeber bisher nicht ausgezahlt werden konnte und sie mit Unterstützung der Arbeiterkammer Wien ihre offenen Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht Korneuburg zu GZ 14A 535/15m durchsetze. Daher weist die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass ihr die Urlaubsersatzleistung bisher nicht ausbezahlt wurde und sodass die von der belangten Behörde bisher für diesen Zeitraum ausbezahlte Vorschussleistung gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AIVG nicht zurückgefordert werden könne, solange der Beschwerdeführerin die Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleitung nicht ausbezahlt wurden.

Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt B den Antrag, ihm die aufschiebende Wirkung nach neuer Rechtslage zuzuerkennen und diesen Spruchpunkt aufzuheben.

Am 05.09.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Weiters teilt die belangte Behörde mit, dass sie im vorliegenden Fall von einer Beschwerdevorentscheidung absieht, weshalb die Beschwerde auch zur inhaltlichen Entscheidung dem BVwG nunmehr vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin beantragte nach ihrem Dienstverhältnis bei XXXX, welches am 30.11.2015 endete, am 02.12.2015 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde.

Bereits am 28.01.2016 meldete die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich gemäß § 46 Abs 6 AlVG die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab dem 01.02.2016.

Am 09.03.2016 gab die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde bekannt, dass ihr nächstes Dienstverhältnis am 01.03.2016 begann.

Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits ab dem 01.03.2016 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zu XXXX stand und daher nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG galt, konnte Arbeitslosengeld ab dem 09.03.2016 nicht zuerkannt werden, sondern der Beschwerdeführerin gebührte gemäß § 46 Abs 6 AlVG bereits ab dem 01.02.2016 durch ihre Bekanntgabe eines Unterbrechungstatbestandes kein Arbeitslosengeld.

Mit Anweisung wurde der Beschwerdeführerin am 18.04.2016 Arbeitslosengeld vom 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuerkannt und angewiesen.

Mit Bescheid vom 25.04.2016 wurde von der belangten Behörde das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs 1 iVm §§ 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.02.2016 eingestellt.

Mit Schreiben vom 29.04.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.05.2016, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 25.04.2016 Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie dazu aus, dass es richtig sei, dass sie am 28.01.2016 der belangten Behörde mitteilte, dass sie mit 01.02.2016 eine neue Beschäftigung beginne, jedoch diese erst mit 01.03.2016 begann.

Am 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin vonseiten der belangten Behörde ein Betrag in Höhe von € 1.638,63 überwiesen, dieser Betrag setzt sich aus den Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den Monat Februar 2016 in Höhe von € 853,47 (= Tagessatz in der Höhe von € 29,43 multipliziert mit 29 Tagen) neben der Vorschussleistung für die Zeit vom 02.12.2015 bis 28.12.2015 mit einem Betrag von € 785,16 (= Tagessatz € 29,08 multipliziert mit 27 Tagen) zusammen.

Mit Bescheid vom 11.07.2016 wurde die Beschwerde vom 29.04.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG keine Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides vom 25.04.2016 entschieden, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 6 AlVG ab dem 01.02.2016 kein Arbeitslosengeld gebühre.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016 wurde angemerkt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe; dies gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens.

Am 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 11.07.2016 nachweislich zugestellt.

Mit Bescheid vom 09.08.2016 der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 853,47 verpflichtet werde und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.08.2016 mittels Schreiben (eingelangt am 25.08.2016) fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des gesamten Bescheides.

Am 05.09.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016 wurde der Beschwerde vom 29.04.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 keine Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides vom 25.04.2016 entschieden, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 AlVG ab dem 01.02.2016 kein Arbeitslosengeld gebührt.

Aus diesem Grunde wurde die aufgrund der aufschiebenden Wirkung gewährte Leistung vom 01.02.2016 bis 29.02.2016 in der Höhe von €

853,47 (= Tagessatz in der Höhe von € 29,43 multipliziert mit 29 Tagen) mit dem Bescheid vom 09.08.2016 zu Recht rückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01.02.2016 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr hat, stellt sie auch in ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht in Zweifel.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des von ihr beeinspruchten Bescheides vom 18.04.2016 über das Ruhen des Leistungsanspruches in der Zeit vom 02.12.2015 bis 28.12.2015 ist nicht Verfahrensgegenstand, weshalb diesbezüglich hier nichts weiter auszuführen sei.

Weiters kann festgehalten werden, dass die Leistung für den Monat Februar 2016 am 03.05.2016 mit einem Betrag in der Höhe von € 853,47 (= Tagessatz in der Höhe von € 29,43 multipliziert mit 29 Tagen) neben der Vorschussleistung für die Zeit vom 02.12.2015 bis 28.12.2015 mit einem Betrag von € 785,16 (= Tagessatz € 29,08 multipliziert mit 27 Tagen) an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde. In Summe wurden somit der Beschwerdeführerin am 03.05.2016 €

1. 638,63 von der belangten Behörde überwiesen.

Die Beschwerde über die Rückforderung der angeblich nicht empfangenen Leistung, erweist sich als nicht berechtigt, da nunmehr eine rechtskräftige Entscheidung über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vorliegt und der Beschwerdeführerin nachweislich der Rückforderungsbetrag am 03.05.2016 überwiesen wurde.

Die Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wurde wie bereits oben ausgeführt mit Bescheid der belangten Behörde in Form einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.07.2016 nachweisbar zugestellt und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, in dem der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Ausspruch des Anspruchsverlustes stattgegeben und somit aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Aufgrund dessen, dass durch den Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2016, GZ: RAG/05661/2016, bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.02.2016 bis 29.09.2016 vorliegt, würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2016 ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grund überwiegt in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und ist daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt A und B des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Gemäß § 25 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Nach § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde von Seiten des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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