BVwG W235 2130104-1

W235 2130104-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2016

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W235 2130104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2130104.1.00

Spruch

W235 2130104-1/5E

W235 2130102-1/5E

W235 2130103-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. mj XXXX , geb. XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Aserbaidschan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zl. 1105416804-160228435 (ad 1.), Zl. 1105418308-160228427 (ad 2) sowie 1105415001-160228419 (ad 3.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar; die Drittbeschwerdeführerin ist deren minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Aserbaidschan und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils für sich und für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter am 13.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass den Beschwerdeführern am XXXX von der Tschechischen Botschaft in Baku Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum 07.02.2016 bis 29.02.2016 erteilt worden waren (vgl. AS 39 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 33 bzw. AS 37 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, an keinen Krankheiten zu leiden und (abgesehen von den mitgereisten Angehörigen) über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union zu verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass sie nicht schwanger sei.

Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er am XXXX Aserbaidschan verlassen habe und bis XXXX in der Ukraine aufhältig gewesen sei. Er habe in Baku einem Mann seinen Reisepass gegeben und habe diesen nach einer Stunde zurückerhalten. Da er in den Pass nicht hineingeschaut habe, wisse er auch nicht, welches Visum er habe. Offenbar habe sich danach ein Visum in seinem Pass befunden. Er sei nie in Tschechien gewesen und kenne dieses Land nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen in ihrer eigenen Erstbefragung vor, dass ihr Mann (= Erstbeschwerdeführer) die Reise über einen Schlepper organisiert habe. Sie habe kein Visum erhalten.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.03.2016 auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an die Tschechische Republik.

1.4. Mit Schreiben vom 21.04.2016 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 02.06.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit der Tschechischen Republik seit 08.03.2016 geführt werden.

1.6. Am 23.06.2016 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Zuge ihrer jeweiligen Einvernahmen gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühlen würden, die Einvernahme durchzuführen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er seit seiner Kindheit an psychischen Problemen leide und seit sieben Jahren diesbezüglich in medizinischer Behandlung sei. Er nehme auch Medikamente. Familienangehörige habe er weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union. Er habe niemals ein Visum für ein EU-Land beantragt und wisse nichts über das tschechische Visum. Der Schlepper habe seinen Pass behalten und der Beschwerdeführer wisse nicht, was der Schlepper mit seinem Pass gemacht habe. Er sei in keiner Botschaft oder in keinem Konsulat gewesen und könne somit auch nichts unterschrieben haben. Der Erstbeschwerdeführer sei nie in der Tschechischen Republik gewesen und habe dort auch keine Verwandten oder Bekannte. Er verstehe nicht, warum er in die Tschechische Republik geschickt werden solle. In der Ukraine habe der Schlepper die Pässe der Familie abgenommen und gesagt, sie würden sie am Ziel zurückbekommen. Allerdings habe der Fahrer die Pässe nicht gehabt, sondern seien diese in der Ukraine geblieben. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes über die Tschechische Republik wolle er keine Stellungnahme abgeben, da er mit der Tschechischen Republik keinen Kontakt habe. Er gehe nirgendwohin, sondern wolle hierbleiben. Er habe mit der Tschechischen Republik nichts zu tun.

Die Zweitbeschwerdeführerin sagte bei ihrer eigenen Einvernahme im Wesentlichen aus, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Die Drittbeschwerdeführerin habe nur eine Verkühlung und nehme dagegen Medikamente. Familienangehörige habe die Zweitbeschwerdeführerin weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union. Sie habe niemals ein Visum für ein EU-Land beantragt. Welche Unterlagen sie dem Schlepper gegeben habe, wisse sie nicht. Das habe alles der Erstbeschwerdeführer gemacht. Der Reisepass befinde sich beim Schlepper. Von einem Visum in ihrem Pass habe sie keine Ahnung. Wenn sie ein Visum der Tschechischen Republik gehabt hätten, wären sie in die Tschechische Republik gegangen. Sie sei noch nie in der Tschechischen Republik gewesen und habe dort auch keine Verwandten. Sie wolle nicht in die Tschechische Republik, sondern hier bleiben. Die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Tschechischen Republik habe sie nicht gelesen. Sie wolle weder in die Tschechische Republik noch nach Aserbaidschan.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer eine psychotherapeutische Bestätigung vom XXXX vor, derzufolge bei ihm eine posttraumatische Störung vorliege und eine Psychotherapie gewünscht werde. Ein psychotherapeutisches Erstgespräch habe am XXXX stattgefunden.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Tschechische Republik zulässig ist.

Begründend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass diese Staatsangehörige von Aserbaidschan seien und an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Aufgrund einer Mitteilung durch die Visadatenbank sei bekannt gegeben worden, dass die Beschwerdeführer von der tschechischen Botschaft am XXXX für acht Tage zwischen dem 07.02.2016 und dem 29.02.2016 gültige Schengenvisa erhalten hätten. Den jeweiligen Aufnahmeersuchen habe die Tschechische Republik mit Schreiben vom 21.04.2016 zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung aller drei Beschwerdeführer in die Tschechische Republik eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 13 der angefochtenen Bescheide des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Überstellung in die tschechische Republik einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Auch hätten sich keine medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 FPG entgegenstünden.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend alle drei Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen zur Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen würden. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass dieser wohl selbst davon ausgehe, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden, da er erst vier Monate nach seiner Einreise zu einem Arzt gegangen sei. Auch habe der Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt, da der Erstbeschwerdeführer andernfalls sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden wäre. Diese gesundheitlichen Probleme würden kein Abschiebehindernis darstellen, zumal eine medizinische Grundversorgung in der Tschechischen Republik gegeben sei. Betreffend die Begründung des Dublin Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zum Erhalt des tschechischen Schengen-Visums nicht im Einklang mit den amtswegigen Ermittlungsergebnissen sowie insbesondere mit dem Schreiben der tschechischen Dublinbehörde stünden. Da die Beschwerdeführer erst vor kurzer Zeit in Österreich eingereist seien, könne auch kein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden seien. Die Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass davon auszugehen sei, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Tschechische Republik sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Tschechische Republik aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in der Tschechischen Republik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein vom Erstbeschwerdeführer bzw. von der Zweitbeschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Gesundheitliche Probleme würden kein Abschiebehindernis darstellen, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden und grundsätzlich keine Behandlung im Zielland bestehe. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Nach Genehmigung der angefochtenen Bescheide durch den Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftsatz des nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer ein, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass eine Zuständigkeit der Tschechischen Republik nicht bestehe, da niemals ein tschechisches Visum ausgestellt worden sei. Eine Zuständigkeit der Tschechischen Republik würde nur dann bestehen, wenn sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für die Zweitbeschwerdeführerin zuständigkeitsbegründende Visa ausgestellt worden wären, was jedoch nicht der Fall sei. Trotz ausdrücklichem Begehren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin seien diesen die Visa nicht vorgewiesen worden. Während der Einvernahme am 23.06.2016 hätten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer ausdrücklich begehrt, dass ihnen die entsprechenden Visa vorgewiesen würden, was jedoch in der Niederschrift nicht festgehalten worden war. Da diese Visa den Beschwerdeführern nicht vorgelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass auch das Bundesamt keine Informationen über diese Visa habe und sohin auch dem Bundesamt nicht bekannt sei, ob derartige Visa tatsächlich existieren würden. Ferner seien die Aufnahmebedingungen und Integrationsgegebenheiten in der Tschechischen Republik Asylwerber feindlich, sodass sich dort kein Schutzbedürftiger niederlassen wolle. Auch komme es aufgrund der wachsenden Zahl an Asylwerbern seit Sommer 2015 in der Tschechischen Republik zu einer Überlastung der Aufnahmebedingungen für Antragsteller, was zur Folge habe, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik systemische Schwachstellen aufweise. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sei zudem veraltet.

4. Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Schriftsatz vom 27.06.2016 wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass auch mehrere Personen unter dem gleichen Namen [wie die Beschwerdeführer] Visaanträge gestellt haben könnten. Dann würde eine Zuständigkeit angenommen, die in Wahrheit nicht bestehe. Mitteilungen der Visa-Datenbank seien unzuverlässig und würden keine hinreichende Entscheidungsgrundlage bilden. Die Tschechische Botschaft könne sich beim Verfassen des Antwortschreibens zum Aufnahmeersuchen auch geirrt haben. Hinzu komme, dass zumindest für zwei der drei Beschwerdeführer ein Zuständigkeitstatbestand nach Art. 12 Dublin III-VO gegeben sein müsste. Träfe dies nur auf einen der Beschwerdeführer zu, wäre Österreich für die inhaltliche Prüfung der Anträge zuständig. Es liege auch eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da im Zeitpunkt des Eingehens des Schriftsatzes vom 27.06.2016 das Verfahren noch bei der Behörde anhängig gewesen sei. Daher hätte das Vorbringen und die dort gestellten Anträge berücksichtigt werden müssen. Den Beschwerdeführern sei die Möglichkeit entzogen worden, durch ihren Anwalt prüfen zu lassen, ob tatsächlich zuständigkeitsbegründende Visa vorlägen.

Es sei auch auf der Grundlage der Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht beurteilbar, ob eine Unzuständigkeit der Tschechischen Republik wegen systemischer Schwächen der Aufnahmebedingungen bestehe. In den angefochtenen Bescheiden fehle es an aktuellen, allgemeinen, überstellungsrelevanten Erkenntnissen und könne sohin keine prognostische Gesamtbeurteilung erfolgen. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine dreiköpfige Familie mit einem eineinhalbjährigen Kind, was eine gewisse Vulnerabilität darstelle, sodass gewährleistet sein müsse, dass die Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik nicht in eine unmenschliche Lebenssituation geraten würden.

5. Am 11.08.2016 wurden alle drei Beschwerdeführer auf dem Landweg in die Tschechische Republik überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Aserbaidschan.

Allen drei Beschwerdeführern wurde am XXXX von der Tschechischen Botschaft in Baku Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum 07.02.2016 bis 29.02.2016 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten die Beschwerdeführer am XXXX aus Aserbaidschan aus und hielten sich bis XXXX in der Ukraine auf, von wo aus sie weiter nach Österreich fuhren, wo sie am 13.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz von gültigen tschechischen Schengen-Visa waren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.03.2016 Aufnahmeersuchen an die Tschechische Republik, welche von der tschechischen Dublinbehörde am 21.04.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erteilt wurde.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Tschechischen Republik sprechen, liegen nicht vor.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung in die Tschechische Republik aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Der Erstbeschwerdeführer leidet zwar bereits seit seiner Kindheit an psychischen Problemen und stand diesbezüglich bereits im Herkunftsstaat seit sieben Jahren in medizinscher Behandlung, hat jedoch in Österreich erst nach ca. viermonatigem Aufenthalt ein psychotherapeutisches Erstgespräch in Anspruch genommen, sodass das Vorliegen einer schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankung, die einer Überstellung in die Tschechische Republik entgegensteht, nicht festgestellt werden konnte.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre, oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.

Am 11.08.2016 wurden die Beschwerdeführer auf dem Landweg in die Tschechische Republik überstellt.

1.2. Zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik:

Zum tschechischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Zum Vorbringen im Schriftsatz vom 27.06.2016, die Länderfeststellungen des Bundesamtes seien veraltet, ist auszuführen, dass auch aus jüngeren Berichten keine Verschlechterung der Situation von Asylwerbern bzw. Dublin-Rückkehrern im Vergleich zur Situation vor Sommer 2015 erkennbar ist. So gab das Innenministerium der Tschechischen Republik am 16.08.2016 per E-Mail bekannt, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und denselben Zugang zu kostenlosen Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller hätten. Ferner wurde durch einen USDOS Bericht vom 13.04.2016 der in den angefochtenen Bescheiden zitierte Bericht aus dem Jahr 2012 bestätigt und ausgeführt, dass Personen, die die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könnten, subsidiären Schutz erhalten würden.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen in den angefochtenen Bescheiden, die auch im Vergleich zu jüngeren bzw. aktuelleren Quellen keine Änderungen, insbesondere keine Verschlechterungen des tschechischen Asylverfahrens erkennen lassen, keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen, zumal diese durch jüngere Quellen bestätigt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihren Reisebewegungen bzw. zur Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass den Beschwerdeführern am XXXX von der Tschechischen Botschaft in Baku Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum 07.02.2016 bis 29.02.2016 erteilt wurden, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Betreffend den Erstbeschwerdeführer ist dem Akt zu entnehmen, dass dieser am XXXX einen Antrag auf ein Touristenvisum bei der Botschaft der Tschechischen Republik in Baku gestellt hat, welches ihm am XXXX mit der Nummer XXXX erteilt wurde (vgl. AS 39 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Ebenso ist dem Akt der Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie ebenso am XXXX einen Antrag auf ein Touristenvisum bei der Botschaft der Tschechischen Republik in Baku gestellt hat, welches ihr am XXXX mit der Nummer XXXX erteilt wurde (vgl. AS 33 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Gleiches gilt für die Drittbeschwerdeführerin, der ein Visum mit der Nummer XXXX (vgl. AS 37 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) erteilt wurde. Hinzu kommt, dass die Erteilung der Visa für die Beschwerdeführer durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Die gegenteiligen Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren, sie hätten keine Visa für die Tschechische Republik beantragt, sind hierdurch eindeutig widerlegt.

Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung hierzu angab, dass er in Baku einem Mann seinen Reisepass gegeben und diesen nach einer Stunde zurückerhalten habe. Er habe jedoch nicht hineingeschaut und wisse daher nicht, welches Visum er habe (vgl. AS 24 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Offenbar habe sich ein Visum im Pass befunden, nachdem er diesen zurückerhalten haben (vgl. AS 25 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Zweitbeschwerdeführerin gab wiederum in ihrer Erstbefragung an, dass ihr Mann (= Erstbeschwerdeführer) die Reise organisiert habe (vgl. AS 18 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Vor dem Hintergrund dieser Angaben in der Erstbefragung relativeren sich die später vorgebrachten Behauptungen, es seien niemals Visa für die Beschwerdeführer beantragt worden, zumal auch der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, dass er nicht wisse, was der Schlepper mit seinem Pass gemacht habe (vgl. AS 103 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Für die erkennende Einzelrichterin steht sohin fest, dass die Botschaft der Tschechischen Republik in Baku am XXXX für alle drei Beschwerdeführer Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum 07.02.2016 bis 29.02.2016 ausgestellt hat. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen im Schriftsatz vom 27.06.2016 sowie in der Beschwerde, es seien niemals tschechische Visa ausgestellt worden und würde eine Zuständigkeit der Tschechischen Republik nur bestehen, wenn sowohl für den Erst- als auch für die Zweitbeschwerdeführerin Visa erteilt worden wären. Genau dies ist jedoch nach Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Zustimmung der tschechischen Dublinbehörde und letztlich auch aufgrund der eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung, der Fall. Ein Begehren, diese Visa den Beschwerdeführern vorzulegen - wie im Schriftsatz vom 27.06.2016 angeführt - lässt sich dem Akteninhalt allerdings nicht entnehmen, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass den Beschwerdeführern ein Rechtsberater im Zulassungsverfahren zur Seite gestellt worden war, der jederzeit Akteneinsicht nehmen und für die Beschwerdeführer Kopien der Nachweise der erteilten Visa anfertigen hätte können. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angeführt, dass das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 27.06.2016, dass dem Bundesamt wohl auch nicht bekannt sei, ob derartige Visa erteilt worden wären, im Widerspruch zur Aktenlage steht. Das Bundesamt ist im gesamten Verfahren zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern die Visa erteilt wurden und lassen sich etwaige Zweifel von Seiten des Bundesamtes dem Akteninhalt nicht entnehmen, zumal das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden die jeweiligen Aktenzahlen der Visaverfahren angeführt hat. Hinzu kommt, dass die Tschechische Republik wohl kaum ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer erteilt hätte, hätte sie keine Visa ausgestellt.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Behauptung in der Beschwerde, dass mehrere Personen unter dem gleichen Namen wie die Beschwerdeführer Visaanträge gestellt haben könnten. Zum einen wären es nicht nur die gleichen Namen, sondern auch die gleichen Geburtsdaten gewesen und zum anderen liegen den jeweiligen Visaanträgen auch Fotos bei (vgl. AS 39 im Akt des Erstbeschwerdeführers sowie AS 33 und AS 37 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Ausführungen dahingehend, aus welchen Gründen Mitteilungen der Visa-Datenbank unzuverlässig seien und keine hinreichende Entscheidungsgrundlage bilden würden, lässt die Beschwerde ebenso vermissen. Auch das Vorbringen, die tschechische Botschaft [wohl gemeint: die tschechische Dublinbehörde] könnte sich beim Verfassen des Antwortschreibens geirrt haben, stellt eine reine Spekulation dar, die keinerlei Grundlage im Akteninhalt hat. Im Gesamtzusammenhang betrachtet steht für die erkennende Einzelrichterin sohin zweifelsfrei fest, dass den Beschwerdeführern tschechische Visa (gültig für acht Tage im Zeitraum 07.02.2016 bis 29.02.2016) erteilt wurden und diese sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung am 13.02.2016) im Besitz von gültigen tschechischen Schengen-Visa waren.

Die Feststellungen zum Aufnahmeersuchen und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch die tschechische Republik ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer in die tschechische Republik entgegenstehen könnten, ergeben sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Seinen eigenen Angaben zufolge leidet der Erstbeschwerdeführer zwar seit seiner Kindheit an psychischen Problemen, die bereits im Herkunftsstaat medizinisch behandelt worden waren, hat jedoch - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hatin Österreich erst nach ca. viermonatigem Aufenthalt ein psychotherapeutisches Erstgespräch in Anspruch genommen, was eindeutig darauf hinweist, dass eben keine schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung, die einer Überstellung in die Tschechische Republik entgegensteht, vorliegt, zumal weder in der Beschwerde noch im Schriftsatz vom 27.06.2016 ein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde.

2.2. Die Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Tschechischen Republik ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Tschechischen Republik ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz gültiger tschechischer Visa waren. Zudem stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.04.2016 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die tschechische Republik gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.

3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin kein Vorbringen zur Lage in der Tschechischen Republik erstattet haben, da sie - ihren eigenen Angaben zufolge - nie auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhältig waren. Sie gaben lediglich ohne nähere Begründung an, dass sie nicht in die Tschechische Republik wollen würden. Auch in der Beschwerde bzw. im Schriftsatz vom 27.06.2016 wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das einer Überstellung der Beschwerdeführer in die Tschechische Republik entgegenstehen würde, sondern wurden lediglich allgemeine Behauptungen in den Raum gestellt. Bereits vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR sowie aufgrund der länderspezifischen Erwägungen im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich in die Tschechische Republik überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder der dortigen Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestünde.

Betreffend die psychischen Probleme des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und aus dem notorischen Amtswissen (z.B. E-Mail des Innenministeriums der Tschechischen Republik vom 16.08.2016) ergibt, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu kostenlosen Gesundheitsversorgung haben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Erstbeschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch in den gegenständlichen Fällen jedenfalls ausgeschlossen werden bzw. wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden.

Generell ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel im tschechischen Asylverfahren noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in der Tschechischen Republik geltend gemacht haben. Die Beschwerdeführer haben in der Tschechischen Republik keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sind daher auch (noch) nicht in das entsprechende Versorgungsnetz für Asylwerber gefallen. Als Dublin-Rückkehrer haben sie gemäß den Länderfeststellungen denselben Zugang zum Asylverfahren, zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung sowie Verpflegung wie jeder andere Antragsteller.

Sohin ist die Tschechische Republik - wie bereits ausgeführt - nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Tschechische Republik überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Es liegen auch keine Verurteilungen der Tschechischen Republik durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des tschechischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten erkennen ließen.

3.2.4.3. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um ein Elternpaar mit einem minderjährigen Kind handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin in die Tschechische Republik dem Wohl des Kindes entgegensteht. Die Überstellung der Drittbeschwerdeführerin erfolgt gemeinsam mit ihren Eltern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in der Tschechischen Republik gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde.

Sohin liegen im gegenständlichen Fall liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Fall einer Überstellung der jungen, an keinen schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankungen leidenden Beschwerdeführer in die Tschechische Republik zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden.

3.2.4.4. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar mit ihrem gemeinsamen minderjährigen Kind, wobei das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen ist. Da jedoch alle drei Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremde sind und diese gleichermaßen in die Tschechische Republik überstellt werden wird, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht, weshalb durch die Überstellung in die Tschechische Republik bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen, und da in den gegenständlichen Fällen des Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin - es handelt sich um ein Elternpaar mit ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle drei Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Sofern in der Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl moniert wird, da der Schriftsatz vom 27.06.2016 in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide bereits am Freitag, dem 24.06.2016 (durch Unterschrift des zuständigen Organwalters) genehmigt und am Montag, dem 27.06.2016 um 09:14 Uhr, via E-Mail an die Polizeiinspektion Neu Arzl zur Ausfolgung an die Beschwerdeführer übermittelt worden waren (vgl. AS 153 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Daher konnte der - gemäß den Beschwerdeausführungen - am 27.06.2016 um 10:14 Uhr eingebrachte Schriftsatz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden nicht mehr berücksichtigt werden und liegt nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin kein Verfahrensmangel vor. Ungeachtet dessen wird darauf verwiesen, dass eine etwaige Verletzung des Parteiengehörs ohnehin durch die Einbringung der Beschwerde saniert ist (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040, sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).

3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Nachdem die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits in die Tschechische Republik überstellt worden waren, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

3.2.9. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.2.10. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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