W220 2115453-1•BVwG W220 2115453-1
W220 2115453-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2016
Aufenthaltsverbot, Befehls- und Zwangsgewalt, Beschwerdefrist,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Reisedokument, Sicherstellung,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verspätung, Zurückweisung
W220 2115453-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen Akte der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt,
A)
I. wegen Sicherstellung des Reisepasses am 30.06.2015, beschlossen:
Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
und
II. wegen Nichtausfolgung des Reisepasses, zu Recht erkannt:
Die Maßnahmenbeschwerde wird gem. § 39 BFA-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 27.05.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seitens der LPD XXXX mit Hinweis auf das (allfällige) Vorliegen einer Scheinehe ein Amtsvermerk übermittelt, in welchem ein Polizeieinsatz am XXXX betreffend den Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, und seiner Ehegattin, einer slowakischen Staatsangehörigen, geschildert wurde. Übermittelt wurde zudem ein Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers vom XXXX, wobei sie u.a. vorbrachte, dass die Ehe mit dem Beschwerdeführer arrangiert worden und sie diese gegen eine Geldzahlung eingegangen sei, weil dieser ein Aufenthaltsvisum für Österreich gebraucht habe (vgl. zum weiteren Verfahrensgang W220 2115453-2).
Der Beschwerdeführer legitimierte sich im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung zum Vorwurf des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften vor der LPD XXXX, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, am 30.06.2015, mit einem indischen Reisepass. Im Einvernehmen mit der zuständigen Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, wurde der Reisepass des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit iSd § 39 BFA-VG vorläufig sichergestellt. Darüber wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll, Zl. E1/212683/2015, ausgehändigt.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte mit am 08.07.2015 eingelangtem, mit 06.07.2015 datiertem Schriftsatz seine Vollmachtsbekanntgabe bei und beantragte unter einem die "unverzügliche Ausfolgung" des am 30.06.2015 abgenommenen Reisepasses. Mit Schriftsatz vom 12.08.2015, eingelangt am 13.08.2015, wurde neuerlich ein Ausfolgungsantrag gestellt.
Am 06.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und umfassend zu dem Zustandekommen seiner Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, der Hochzeit und dem bestehenden Eheleben befragt.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2015, eingelangt am 08.10.2015, wurde u.a. erneut die Ausfolgung des Reisepasses beantragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1072649802, wurde der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses vom 06.10.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen am 15.10.2015 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 29.10.2015 fristgerecht Beschwerde (vgl. hiezu W220 2115453-1/5E).
Am 07.10.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die verfahrensgegenständliche Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer seitens des Referats AFA 1 im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 30.06.2015 der Reisepass abgenommen und ihm darüber ein Sicherstellungsprotokoll ausgestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren in der Anfangsphase befindlich gewesen, nachdem ihm seitens der Behörde das Eingehen einer Aufenthaltsehe angelastet worden sei. Im weiteren wurde auf persönliche Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers während der Einvernahme am 06.10.2015 eingegangen und der Behörde Willkür vorgeworfen. Es habe sich erst anlässlich der Einvernahme am 06.10.2015 erwiesen, dass seitens der belangten Behörde der Reisepass "contra legem mutwillig unterdrückt" würde, wodurch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegeben sei. Beantragt wurde die Feststellung, dass (I.) die Abnahme und Sicherstellung des Reisepasses am 30.06.2015 rechtswidrig gewesen sei sowie, dass (II.) die Zurückbehaltung des Reisepasses auf Dauer rechtswidrig sei. Ferner wurde beantragt, die belangte Behörde anzuweisen, den Reisepass binnen drei Tagen auszufolgen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 29.01.2016, Zl. 1072649802-151960684, gegen den Beschwerdeführer gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte gem. § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (vgl. Verfahren zu W220 2115453-2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt
Der Beurteilung wird der oben unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Zu Spruchteil A):
Ad I.)
§ 39 BFA-VG lautet:
"Sicherstellen von Beweismitteln
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen."
§ 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern (vgl. RV 1803 XXIV. GP).
Die Sicherstellung im Rahmen des § 39 BFA-VG ist ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K7).
Gem. § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gem. Z 3 leg.cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Im vorliegenden Fall wurde der Reisepass des Beschwerdeführers in seinem Beisein am 30.06.2015 gem. § 39 BFA-VG sichergestellt und ihm am gleichen Tag ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt, sodass der Beschwerdeführer zweifelsohne an diesem Tag Kenntnis davon erlangte. Die gegen den Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Sicherstellung des Reisepasses erhobene Maßnahmenbeschwerde langte am 07.10.2015, erst mehr als drei Monate danach, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Soweit in der Maßnahmenbeschwerde davon ausgegangen wird, es hätte sich für den Beschwerdeführer erst am 06.10.2015 erwiesen, dass der Reisepass seitens der Behörde "mutwillig unterdrückt" würde und daher die Beschwerde rechtzeitig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits die Kenntnis des bekämpften Aktes fristauslösend ist. Für den Fristlauf kommt es nur auf die Kenntnis des Verwaltungsaktes an, nicht auf die Kenntnis von dessen Rechtswidrigkeit (VwGH 21.02.1985, Zl. 81/16/0155). Der Beschwerdeführer war - unstrittig - bereits am 30.06.2015 in Kenntnis, eine allenfalls am 06.10.2015 hinzugetretene, rein subjektive Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Reisepasses ist für den Fristlauf irrelevant. Der Begründung zur Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde ist zudem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 08.07.2015 und am 13.08.2015 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter "Ausfolgungsanträge" stellte, wobei einerseits davon ausgegangen wurde, dass es "kein Verfahren zu sichern gebe" (AS 21) und andererseits behauptet wurde, das Vorgehen der Behörde sei nicht gesetzlich gedeckt ( AS 39). Daraus wird deutlich, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bereits zu diesen Zeitpunkten von der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Reisepasses ausging, sodass die Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde ins Leere gehen. Zudem war der Beschwerdeführer durch die Sicherstellung des Reisepasses nicht behindert, von seinem Beschwerderecht Gebraucht zu machen, dies wurde nicht einmal behauptet.
Da sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers als verspätet erweist, war diese zurückzuweisen (vgl. dazu etwa VwGH 10.11.2011, Zl. 2010/07/0032).
Ad II.)
Als (verfahrensfreier) Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt kann auch die "Nichtausfolgung" von sichergestellten Beweismitteln mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 39 BFA-VG [Stand 01.03.2015 www.rdb.at]).
Im Hinblick auf die fortwährend aufrechte Sicherstellung des Reisepasses erweist sich die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Nichtausfolgung als rechtzeitig, sie ist jedoch nicht begründet:
Das Ende der Einbehaltungsfrist der sichergestellten Dokumente wird in § 39 BFA-VG grundsätzlich - abgesehen von behördeninternen Weiterleitungen - dadurch definiert, ob sie noch für das Verfahren oder die Abschiebung benötigt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K8).
Nach Abs. 2 leg.cit. gelten als Beweismittel u.a. auch Dokumente, die im Zuge der Vollziehung eines Aufenthaltsverbotes, benötigt werden.
Aus dem Akteninhalt und dem Verfahrensgang ergibt sich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - beginnend mit der Information über den Verdacht einer Aufenthaltsehe durch die LPD XXXX im Mai 2015 - ein Verfahren betreffend Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer einleitete, aus welchem der Bescheid vom 29.01.2016 (Erlass eines Aufenthaltsverbot gem. § 67 FPG gegen den Beschwerdeführer) resultierte. Im Hinblick darauf ist die Einbehaltung des sichergestellten Reisepasses nicht zu beanstanden, da die Behörde davon ausgehen durfte, dass dieses Dokument etwa im Zuge der Vollziehung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes (vgl. § 39 Abs. 2 BFA-VG), allenfalls auch dafür, bei Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes den Beschwerdeführer zur Abschiebung zu verhalten (§ 46 FPG), benötigt wird. Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer slowakischen Staatsangehörigen steht der Sicherstellung insofern nicht entgegen, als die Behörde aufgrund der Annahme einer Scheinehe (vgl. hiezu hg. Verfahren zu W220 2115453-2) weiterhin davon ausgehen durfte, dass die Vollziehung des Aufenthaltsverbotes möglich sein würde. Diese Möglichkeit hätte nur dann ausgeschlossen werden müssen, wenn die Behörde zur Ansicht gelangt wäre, dass es sich nicht um eine Scheinehe handeln würde. Aus der Begründung des Bescheides vom 29.01.2016 (Aufenthaltsverbot) ist jedoch klar ersichtlich, dass das Bundesamt vom Bestehen einer Scheinehe ausgeht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigerklärung einer Ehe gem. § 23 EheG keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe darstellt und das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe spricht (VwGH 21.02.2013, Zl. 2012/23/0040). Im gegenständlichen Fall ist ein solches Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig, unbeschadet dessen war es jedoch der Behörde unbenommen, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin auszugehen. Unter diesen Aspekten ist eben nicht zu erkennen, dass die Behörde das sichergestellte Dokument nicht mehr benötigen würde und ist die Notwendigkeit der Zurückstellung des Reisepasses an den Beschwerdeführer nicht gegeben.
Zu der wesensgleichen Regelung des § 38 FPG ("Sicherstellung von Beweismitteln") hat der Verwaltungsgerichtshof zudem zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gem. § 38 FPG hindert. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein werde (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195 und 25.04.2014, Zl. 2013/21/0255). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist auch im gegenständlichen Fall, in dem ein Beschwerdeverfahren über den Erlass eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 FPG gegen den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (Zl. W220 2115453-2), die Behörde nicht an einer Fortsetzung der Sicherstellung des Reisepasses gehindert.
Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er könne deshalb keine "eingeschriebenen Postsendungen beheben", sei "von Gesetzes wegen verpflichtet, stets ein Reisedokument bei sich zu tragen" und könne sich bei Kontrollen nicht ausweisen, nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195).
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. zu Fristauslösung durch Kenntnis vom Verwaltungsakt VwGH 21.02.1985, Zl. 81/16/0155; und zur Nichtausfolgung sichergestellter Beweismittel VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195 und 25.04.2014, Zl. 2013/21/0255 sowie zur Beurteilung der Nichtigkeit einer Ehe durch die Behörde VwGH 21.02.2013, Zl. 2012/23/0040); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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