W217 2117241-1•BVwG W217 2117241-1
W217 2117241-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W217 2117241-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für W, Nö und Bgld, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.08.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am 18.09.2014 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 % eingetragen.
2. In der Folge stellte der BF mit Schreiben vom 09.02.2015, eingelangt am 24.02.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.07.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Urologie, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese
Letztbegutachtung 09/2014: damaliger Gesamtgrad der Behinderung 50 % (mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit links 40 %, chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad II 40 %, Funktionseinschränkung Kniegelenk rechts 20 %).
Seit der Letztbegutachtung keine neu aufgetretenen Erkrankungen und keine weiteren OPs.
Derzeitige Beschwerden:
Versorgung mit 2 Hinter-Dem-Ohr-Hörgeräten bds., damit gutes Sprachverständnis möglich.
Von Seiten der Lungenerkrankung weiterhin inhalative Therapie, berichtet, der Lungenfacharzt habe gesagt, es werde schlechter, er habe zum Rauchen aufgehört, Befunde keine.
Berichtet über Schmerzen in beiden Kniegelenken bei Belastung, rechts ausgeprägter als links, mit dem operierten Knie rechts sei er nicht zufrieden, er könne nicht gehen, die Gehstrecke sei auf 70 m eingeschränkt, nach dem Aussteigen aus dem Auto müsse er sich an der Tür festhalten und mehrere Minuten warten, bis er überhaupt gehen kann, bei längeren Gehstrecken verwende er ein Hilfsmittel (Gehstock), tgl. Schmerzmitteleinnahme erforderlich.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Diclac oder Arthrotec tgl. (wechselweise), Inhalationsmedikation (Name nicht erinnerlich)
Sozialanamnese:
Staplerfahrer, verheiratet, 3 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
20140905 Vorgutachten (Abl. 77 - 80)
20150302 MRT Kniegelenk rechts - Z. n. Knorpeltransplantation am zentralen medialen Femurkondylus mit eingeheiltem Transplantat, geringer Hydrops, Z. n. medialer Meniskusteilresektion, deutlich verdickte Plicastruktur und narbige Veränderungen im Hoffaschen Fettkörper, (Abl. 88)
20150302 MRT Kniegelenk links - Läsion Grad II, DD: Praeruptur am Innenmeniskus, Bakerzyste, kein umschriebener Knorpeldefekt, (Abl. 87)
20150316 orthopädischer Befund - mehrfach voroperiertes Knie, Aktivierungszeichen der MRT, Gehstrecke wird glaubhaft unter 150 m angegeben, da bei weitem Gehen und schwerem Heben die Knieschmerzen zunehmen, (Abl. 89)
Antragsrelevanter Status:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 176 cm Gewicht: 96 kg Blutdruck:
Caput/Collum:
äußerlich unauffällig
Stamm:
der Thorax leicht fassförmig, symmetrisch, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, seitengleich belüftete Lungen, das Atemgeräusch abgeschwächt, die Basen etwas tiefstehender, Eupnoe, die Bauchdecken adipös, weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen
Obere Extremitäten:
die Schultern stehen gerade, der Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend, Schürzen- Nackengriff bds. problemlos durchführbar, der Faustschluss bds. komplett und kräftig, Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich, Handmuskulatur kräftig ausgeprägt, deutliche Gebrauchsspuren an beiden Händen
Untere Extremitäten:
Becken steht gerade, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds. nur kurz demonstriert, die Beinachse varisch, die Muskulatur kräftig ausgeprägt, der Oberschenkelumfang 20 cm über dem Patellaoberrand rechts 55,5 cm links 56 cm, der Unterschenkel an der dicksten Stelle rechts 39 cm links 40 cm, die Beweglichkeit in den Hüftgelenken unauffällig, die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk in S 0-0-130, blande Narbe medial der Patella, klinisch minimaler Erguss, das Kniegelenk selbst bandstabil, das linke Kniegelenk äußerlich unauffällig, ohne Erguss mit einer Beweglichkeit in S 0-0-130, bandstabil, Zohlen negativ, Sprunggelenke altersentsprechend beweglich, Zehenbeweglichkeit frei, Durchblutung oB
Wirbelsäule:
Achse im Lot, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 0/20 cm, Rumpfdrehung und - seitneigung nicht eingeschränkt, FBA 0 cm, Schober 10/15, Lasegue negativ, die paravertebrale Muskulatur in allen Abschnitten kräftig ausgeprägt, ohne Hartspann, ohne Druckdolenz
Neurologie:
MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite
Gesamtmobilität - Gangbild:
betritt die Ordination mit Konfektionsschuhen, ohne Hilfsmittel, das Barfußgangbild etwas steif wirkend, das rechte Bein mit leichtem Insuffizienzhinken, die Schrittfolge jedoch raumgreifend, die Abrollbewegung unbehindert, das Aufstehen aus dem Sitzen ohne Zuhilfenahme der Hände, ein selbstständiges An- und Auskleiden ist möglich, Beinkleider werden im Sitzen angezogen, Gesamtmobilität gut
Psycho(patho)logischer Status:
allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Hörstörung
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
3
Funktionseinschränkung Kniegelenk rechts
Stellungnahme zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Regelfall zurückzulegenden Wegstrecken sowie die hierbei notwendigen Niveauunterschiede können bewältigt werden. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt. Die vorgebrachten Beschwerden, vor allem im Hinblick auf die Gehstrecke, sind mit den objektivierbaren Befunden (Bildgebung) sowie mit dem klinischen Zustandsbild (siehe oben) nicht in Einklang zu bringen. Auch wäre im Bedarfsfall durch die Verwendung eines Hilfsmittels die Gehstrecke zusätzlich verlängerbar.
Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.
Aus medizinischer Sicht ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht in einem erheblichen Ausmaß eingeschränkt."
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass beim BF keine der Voraussetzungen im Sinne der Verordnung BGBl. 495/2013 gegeben sind. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 23.07.2015 sei als schlüssig erkannt worden.
4. In seiner Beschwerde vom 28.09.2015 führte der BF, vertreten durch den KOBV, aus, dass in dem Sachverständigengutachten vom 23.10.2015 auf die seitens des BF bestehenden Beschwerden hinsichtlich der Funktionseinschränkung der Kniegelenke rechts, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung und der Hörstörung in keinster Weise eingegangen worden sei. Somit sei der Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt mangelhaft. Darüber hinaus sei der BF aufgrund des bestehenden Knieleidens nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel sicher zu benützen. Aufgrund der bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung sei er auf einen Gehstock angewiesen und könne maximal eine Strecke von 150 m gehen. Ebenso sei das Überwinden des Höhenunterschiedes in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund des Knieleidens nicht möglich. Diesbezüglich werde auf einem beiliegenden Befund vom 21.09.2015 verwiesen. Ebenso sei auf die chronisch obstruktive Lungenerkrankung des BF (CORP Gold II) und auf die Hörstörung des BF im Gutachten nicht eingegangen worden, obwohl der BF dazu Befunde vorgelegt und ausgeführt habe, dass es ihm vor allem durch das Lungenleiden nicht möglich sei, längere Wegstrecken zu absolvieren, da spätestens nach 50 bis 100 m Kurzatmigkeit auftrete.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.11.2015 von der belangten Behörde vorgelegt. Im Verwaltungsakt findet sich folgender Aktenvermerk: "Neu vorgelegter Befund (Abl. 98) ergibt keine neue Erkenntnis, ist nicht aussagekräftig."
6. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung von ergänzenden Sachverständigengutachten.
7. Dr. XXXX, FA f. Orthopädie und orthop. Chirurgie, führt in ihrem orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.04.2016 basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF Folgendes aus:
"Anamnese und Beschwerden:
Seit der letzten h.o. Untersuchung sind folgende Änderungen eingetreten: zwischenzeitlich keine Operationen, immer wieder Injektionen in das rechte Kniegelenk beim FA für Orthopädie. Physikotherapie wird nächste Woche begonnen.
Schmerzen rechtes Kniegelenk bei Belastung, kein Nacht- oder Ruheschmerz. Gehstrecke laut subjektiven Angaben gehstrecke 100 Meter, seiner Arbeit als Staplerfahrer könne er uneingeschränkt nachgehen.
Er würde im 1. Stock wohnen und könne die Stiegen dorthin bewältigen.
Medikamente und Hilfsmittel:
Medikamente: Omeprazol, Deflamat, Sirdalud, Berodual, Seretide Discus, Parkemed Tbl. bei Bedarf.
Status:
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich
BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich
FBA: 10 cm
Obere Extremitäten:
Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,
Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.
Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:
frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.
Kraft- und Faustschluss: bds. Frei
Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten:
Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil, keine wesentliche Druckdolenz.
OSG: frei
Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil
OSG: frei
Varicen: keine
Füße: bds. o.B.
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich
Gangbild: sehr demonstratives Hinken rechts
Gehbehelf: keiner
Diagnosen:
Hörstörung
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk
Befunde:
Befund Dr. XXXX 21.9.15 (Abl.98): voroperiertes Kniegelenk, zunehmende Knieschmerzen bei Belastung.
Stellungnahme:
Aus orthopädischer Sicht können Wegstrecken von einigen hundert Metern ohne Pause zurückgelegt werden. Es ist kein Gehbehelf erforderlich.
Laut eigenen Angaben kann der BW 1 Stockwerk Stiegen steigen, somit kann er auch in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen bzw. von diesen aussteigen.
Es liegt keine erhebliche Einschränkung der oberen oder unteren Extremitäten vor. Beide Kniegelenke sind so gut wie frei beweglich.
Es liegt aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Stellungnahme zu den Einwendungen des BF:
Der o.a. Befund Abl.98 (die anderen Befunde betreffen nicht das orthopädische Fachgebiet) bescheinigt Kniegelenksbeschwerden, die nur auf subjektiven Angaben des BF begründet sind, der Befund enthält keinerlei objektive Angaben, die die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bedingen könnten.
Keine Änderung zum bisherigen Ergebnis (Abl.93-95).
Dauerzustand."
Im Gutachten vom 23.05.2016 führt die Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF Folgendes aus:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
TE
2005: Laser-OP bd. Augen wegen Kurzsichtigkeit
Z.n. 3x-iger Knie-OP (siehe orthopäd. Fach-GA)
Hörstörung bds. mit Hörgerätversorgung
COPD bekannt
‚Bei Belastung habe ich Atemnot, ich wohne im 1. Stock ohne Lift, das schaffe ich schon. Wenn ich ca. 150m gehe, habe ich Schmerzen in den Knien.'
Behandlung/en, Medikamente, Hilfsmittel:
Deflamat 75mg 1-0-1, Sirdalud 2mg 0-0-1, Omeprazol 40mg 1-0-0, Seretide Diskus 2-0-2 Hübe, Berodual b. Bed., Parkemed b. Bed.
Hörgeräte bds. - werden nur in der Freizeit getragen, in der Arbeit nicht wegen Staubbelastung.
Sozialanamnese:
Verh., 3 Kinder, Standardwohnung im 1. Stock ohne Lift
BF ist Staplerfahrer in einer Gießerei im 3-Schichtbetrieb (wöchentlicher Wechsel), fährt mit dem Auto zur Arbeit.
Befunde:
Spirometrie vom 7.1.2016 - soweit bei mangelnder Mitarbeit beurteilbar: mittelgradige Funktionseinschränkung.
Thoraxröntgen 22.12.2015: V.a. chron. Bronchitis (Raucheranamnese?), leichter Zwerchfellhochstand bds., rechtsbetont.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter AZ
Ernährungszustand: übergewichtiger EZ
Größe: 174 cm Gewicht: 97kg RR: 160/100 mmHg
Vegetative Anamnese:
Harn: unauffällig, Stuhl: o.b., Alk.: neg., Nik.: 0 seit 17.1.2015
Allergie: keine bekannt
Status:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: unauffällig
Cor: Herztöne rein, rhythmisch, mittellaut, normofrequent
Pulmo: normaler Klopfschall, Basen normal verschieblich, reines VA
Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen,
Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, Nierenlager nicht dolent
Fußpulse: links tastbar, rechts die Arteria dorsalis pedis kaum tastbar.
Venen: Varikositas
Ödeme: keine
Stütz-und Bewegungsapparat-siehe orthopädisches Fachgutachten
Gesamtmobilität:
AS kommt frei gehend ohne Hilfsmittel,
selbständiges An-und Auskleiden, sowie problemloser Transfer auf die Untersuchungsliege möglich.
Status Psychicus:
AS in allen Ebenen orientiert, gut kontakt-und auskunftsfähig, Stimmung ausgeglichen, Gedankenductus klar, logisch, Affekt stabil
Diagnosen/Funktionseinschränkungen:
Hörstörung
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung II
Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk
Bluthochdruck
Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Bei vorbekannter COPD besteht eine mittelgradige Funktionseinschränkung, entsprechend einer COPD II, BF kann 1 Stockwerk Stiegen steigen, eine Sauerstofftherapie ist nicht erforderlich, somit ist das Zurücklegen der erforderlichen Wegstrecke möglich.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten vor, somit sind sowohl das Ein-und Aussteigen, als auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Stellungnahme zu den Einwendungen des BF:
Orthopädischerseits bescheinigt der o.a. Befund Abl. 98 Kniegelenksbeschwerden, die nur auf subjektiven Angaben des BF begründet sind, der Befund enthält keinerlei objektive Angaben, die die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bedingen könnten.
Internistischerseits zeigen die vorgelegten Befunde Abl. 105/14 und 105/11 (Abl. 98 betrifft nicht das internistische Fachgebiet) keinen Hinweis auf eine höhergradige Funktionseinschränkung bei bekannter COPD (dzt. Stadium II), wodurch sich eine auf 50-100m eingeschränkte Gehstrecke objektivieren ließe.
Zusammenfassende Beurteilung unter Berücksichtigung des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 20.4.2016:
Es liegen weder aus internistischer noch aus orthopädischer Sicht erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, somit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zur Erreichung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglichen.
Es bestehen auch keine erheblichen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, beide Kniegelenke sind so gut wie frei beweglich, es ist kein Gehbehelf erforderlich, ein Stockwerk Stiegensteigen ist möglich, somit ist auch das Ein-und Aussteigen, sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Auch die Hörstörung hat keinen Einfluß auf die Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Gesamtgesehen ergibt sich keine Änderung zum bisherigen Ergebnis (Abl. 93-95).
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
8. Mit Schreiben vom 01.06.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das orthopädisch-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 20.04.2016 sowie das Sachverständigengutachten vom 23.05.2016, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF brachte mit Schreiben vom 09.02.2015, eingelangt am 24.02.2015, bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.
Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.07.2015 eines Facharztes für Urologie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 20.04.2016 und des Sachverständigengutachtens eines FA für Innere Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.05.2016, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des BF.
In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
Bereits im Gutachten vom 23.07.2015 führte der sachverständige Facharzt für Urologie, Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, da die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Regelfall zurückzulegenden Wegstrecken sowie die hierbei notwendigen Niveauunterschiede bewältigt werden können. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht eingeschränkt. Auch wäre im Bedarfsfall durch die Verwendung eines Hilfsmittels die Gehstrecke zusätzlich verlängerbar. Ebenso liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und Befunde wurden nunmehr von den medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 20.04.2016 bzw. 23.05.2016 berücksichtigt. So führte die Fachärztin für Orthopädie in ihrem Gutachten vom 20.04.2016 aus, dass zwar im Befund vom 21.09.2015 Kniegelenksbeschwerden bescheinigt werden, diese sich jedoch nur auf subjektiven Angaben des BF gründen, der Befund jedoch keinerlei objektive Angaben enthält, die die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bedingen könnten. Weiters stellte die Fachärztin fest, dass der BF aus orthopädischer Sicht Wegstrecken von einigen hundert Metern ohne Pause zurücklegen kann. Gehbehelf sei keiner erforderlich. Laut eigenen Angaben könne der BF ein Stockwerk Stiegen steigen, somit könne er - wie die Sachverständige ausführte - auch in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen bzw. von diesen aussteigen. Die Sachverständige stellte keine erheblichen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten fest. Beide Kniegelenke seien so gut wie frei beweglich. Es liege aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Ebenso berücksichtigte die befasste Sachverständige, Dr. XXXX, in ihrem Gutachten vom 23.05.2016 die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und führte aus, internistischerseits würden die vorgelegten Befunde keinen Hinweis auf eine höhergradige Funktionseinschränkung bei bekannter COPD (dzt. Stadium II) zeigen, wodurch sich eine auf 50-100m eingeschränkte Gehstrecke objektivieren ließe. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte sie aus, dass keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Bei vorbekannter COPD bestehe zwar eine mittelgradige Funktionseinschränkung entsprechend einer COPD II, der BF könne jedoch ein Stockwerk Stiegen steigen, eine Sauerstofftherapie sei nicht erforderlich, somit sei das Zurücklegen der erforderlichen Wegstrecke möglich. Die Sachverständige stellte fest, dass keine erheblichen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten vorliegen. Somit seien sowohl das Ein- und Aussteigen, als auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Es würden auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.
Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 01.06.2016.
Das Sachverständigengutachten vom 23.07.2015 und das Gutachten vom 23.05.2016, welches das orthopädische Gutachten vom 20.04.2016 berücksichtigt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;
Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 23.07.2015, vom 20.04.2016 und 23.05.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und weiters keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit bestehen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Der BF ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Der BF hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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