BVwG W176 2000624-1

W176 2000624-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2016

Regest

Begründungsmangel, Bescheidspruch, ersatzlose Behebung,<br/>Konkretisierung, Unterschutzstellung, Verfahrensgegenstand

Texte intégral

BVwG W176 2000624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2000624.1.00

Spruch

W176 2000624-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RAe Doralt Seist Csoklich, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.09.2011, Zl. 53.787/7/2012, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2010, Zl. 53.787/6/2010, stellte das Bundesdenkmalamt fest, "dass die Erhaltung des ‚XXXX-Kinos' samt wandfester Ausstattung und beweglichen Elementen wie folgt:

in XXXX, Gerichtsbezirk XXXX, Gst.Nr. XXXX, KG XXXX XXXX, EZ XXXX des GB XXXX gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008 [DMSG], im öffentlichen Interesse gelegen ist."

In der Bescheidbegründung wird folgendes Amtssachverständigengutachten wiedergegeben:

"Der Film, wesentliches kulturelles Element des 20. Jahrhunderts, hielt in Österreich 1896 mit kurzen Filmsequenzen durch mobile ‚Kinematographen' Einzug. Von diesen leitete sich der Begriff ‚Kino' für die mit Einführung des Tonfilms ab Ende der 1920er Jahre zunehmend eigenständigen Lichtspielhäuser ab. Nachdem die gelenkte Filmversorgung und Zensur der NS-Zeit weggefallen war, kam es nach dem 2. Weltkrieg zu einem enormen Aufschwung des Kinowesens. Das Kino bot als eines der raren Freizeitangebote Besuchern aller Bevölkerungsschichten die Möglichkeit der Flucht aus dem tristen Alltag und stand vor allem bei der Jugend für Aufbruch und Fortschritt, bis sich Anfang der 1960-er Jahre schließlich der Beginn des Kinosterbens durch Konkurrenz von Fernsehen und anderen Freizeitangeboten bemerkbar machte.

Die Kinobegeisterung der Nachkriegszeit bedingte auch in XXXX die Entstehung zahlreicher, neuer Kinos. Einen neuen Kinotyp darunter stellten die so genannten XXXX-Kinos dar, die ein jederzeit zugängliches Programm ohne Pause spielten, das bereits am Vormittag begann. Wie in anderen größeren europäischen Städten bereits üblich, wurde auch am Bahnhof, wo eine starke Kundenfrequenz garantiert war, ein XXXX-Kino gegründet, das als einziges dieses Typus in XXXX bis heute erhalten geblieben ist.

Das XXXX-Kino am Bahnhof wurde 1956/57 von XXXX, dem Vater der heutigen Betreiberin, nach Planung von Architekt Fritz Ullrich und unter der Ausführung der Baufirma Franz Eder errichtet. Das 500 Personen fassende Kino wurde am 31. Jänner 1958 eröffnet und zeigte täglich von 10 bis 22 Uhr zu einem Preis von 3 Schilling pro Stunde Wochenschauen, Kulturfilme, Zeichentrickfilme und Kurzspielstreifen. Die Einrichtung des Kinos galt als ‚hypermodern', wobei zur Eröffnung vor allem der großzügige Reihenabstand, die stark geneigte Bodenfläche für eine gute Sicht, die hervorragende Schalldämmung, Heizung und Belüftung und die modernen Kino-Apparaturen hervorgehoben worden sind.

Seit Ende der 1970-er Jahre wurde das Programm aufgrund der Nachfrage auf Sexfilme umgestellt, das bis heute fortgeführt, inzwischen aber durch multimediale Veranstaltungen im Bereich von Musik und Film ergänzt wird.

Das Kino ist in den Seitenflügel des Bahnhofsgebäudes integriert, wobei es zum XXXX den Hauptzugang mit Vordach aufweist und vom Bahnsteig einen weiteren direkten Zugang besitzt, welcher jedoch stark verändert ist.

Der Eingangsbereich besteht aus einer großformatigen, rechteckigen, kunststeingerahmten verglasten Öffnung mit zwei unterteilenden, kunststeinverkleideten Pfeilern (zum Teil nachträglich pink überzogen) und einem längsrechteckigen, in den Bereich der Oberlichten abgehängten, flachen Blechvordach mit sechs Rundleuchten. Die bauzeitlichen Verglasungen in zarter Metallrahmenkonstruktion bestehen aus einem mittigen, größeren Element mit zwei doppelflügeligen Türen mit Oberlichte und zwei seitlichen Elementen mit jeweils einer einflügeligen Türe mit Oberlichte. Nördlich des Eingangselements schließt an der Fassade eine dreiteilige Metall-Glasvitrine aus der Bauzeit an. Am Vordach befindet sich vorne mittig die rote, kursive Leuchtaufschrift ‚XXXX' und seitlich die Aufschrift ‚Kino' vermutlich aus den 1970-er Jahren. Die Fassade zur XXXX wird durch einen baulichen Vorsprung im Bereich des Kinosaales mit großformatigen, hochrechteckigen, gerahmten Fensteröffnungen mit vertikalen Lamellen gegliedert, im westlichen Fassadenbereich befinden sich kleine, querrechteckige, doppelflügelige Fensteröffnungen und ein erneuerter Zugang ins Treppenhaus.

Im Inneren folgt nach dem Eingang eine großzügige Eingangshalle mit schräg schwarz gestreiftem Terrazzoboden und einer südseitigen Öffnung über beinahe die gesamte Länge mit kunststeinverkleideten Seitenflächen und Stufen zum Vorbereich des tiefer liegenden Kinosaals. Oberhalb dieses Vorbereichs wurde der Technikraum des Kinos als Zwischengeschoss eingeschoben, dessen Seitenfläche zur Eingangshalle mit einem qualitätsvollen Sgraffito (25 Farbputze) des XXXX Künstlers Franz Josef Karl Felfer von 1957 gestaltet ist. Der kleine Vorbereich zum Kinosaal ist nordseitig, im Anschluss zur Kunststeinverkleidung der Hallenöffnung mit jeweils einer ums Eck laufenden Metall-Glasvitrine aus der Bauzeit versehen. Die Wand zum Kinosaal ist in Form einer vierteiligen Verglasung in Metallrahmenkonstruktion mit geknicktem Verlauf geöffnet, die vom Kino aus mit einem Vorhang geschlossen werden kann. Diese mit Kunststein eingefasste Öffnung diente der Möglichkeit, die im Kino laufende Wochenschau von der Halle aus zu verfolgen. An der Westseite der Halle schließt der höher liegende, ehemalige Buffetbereich an, der ursprünglich auch vom Bahnsteig aus betreten werden konnte, entlang der Nordseite liegen die Nebenräume.

Der längsrechteckige Kinosaal erstreckt sich in Nord-Südrichtung und schließt vor der südseitigen Leinwand mit einem bogenförmigen Podium ab, das zum Saal mit senkrechten schwarzen Holzleisten auf rotem Grund gestaltet ist. Die Seitenwandverkleidungen des Kinos zeigen einen gefalteten Verlauf und sind abwechselnd mit einer gerafften und glatten, roten Bespannung versehen. In die obere Wandabschlussleiste ist die Beleuchtung integriert, im Sockelbereich sind grünliche Paneele durch Holzleisten von der Bespannung abgesetzt, in welche die Lüftungsgitter integriert sind und die entsprechend dem geneigten Bodenniveau einen abgetreppten Verlauf zeigen. Die Rückseite des Saales ist durch die großformatige Glasöffnung zum Vorbereich beziehungsweise zur Halle bestimmt, wobei die übrige Fläche der Rückwand mit einer roten, gepolsterten Noppenwandverkleidung mit beigem Sockel versehen ist und seitlich der Glasöffnung jeweils eine doppelflügelige, gepolsterte, rot-beige Eingangstüre in zeittypischer Gestaltung beinhaltet. Die Ausführung der Decke mit schmalen Längsrippen dürfte auf die ursprüngliche Gestaltung zurückgehen, die weißen Wandbeleuchtungen auf Holzplatten stammen weitgehend aus der Bauzeit.

Das Zwischengeschoss wird über eine schmale Treppe von der südlichen Seiteneingangstüre erschlossen. Es befinden sich darin die Technikräume, die teilweise noch die ursprüngliche technische Ausstattung, wie Zeiss-Wandverschlussklappen und einen Zeiss Projektor enthalten. Im südwestlichen Eckbereich des Gebäudeflügels liegt die Treppenerschließung von der XXXX und dem Bahnsteig mit einem kleinen Raum, dem so genannten Backstage-Bereich.

Das XXXX-Kino kann in seinem authentischen Erhaltungszustand und seiner für die Entstehungszeit typischen Gestaltung als bedeutendes Dokument für die Kino-Architektur der 1950-er Jahre in XXXX sowie überregional als charakteristisches Beispiel für ein XXXX-Kino am Bahnhof gesehen werden.

Das XXXX-Kino wurde während des absoluten Höhepunkts der Kinobegeisterung in XXXX errichtet und ist als eines der letzten, weitgehend unveränderten und noch in Betrieb stehenden Kinos aus dieser Zeit sowie auch als letzter Vertreter des Typus XXXX-Kino in XXXX von großem kulturhistorischem Interesse. Die in den 1970-er Jahren notwendig gewordene programmatische Umorientierung belegt, bedingt durch soziologische Entwicklungen im Freizeitverhalten und veränderte ökonomische Rahmenbedingungen, das damalige Kinosterben.

Am Objekt lassen sich Bautechnik, Materialität und architektonische Gestaltungsvorstellungen der 1950-er Jahre ablesen, die durch erhaltene Baudetails und Ausstattungen wie das Vordach, die Eingangstüren, Wandverkleidungen, Metall-Glasvitrinen oder geknickte Verglasungen dokumentiert werden. Die Architektursprache der 1950-er Jahre ist beim XXXX-Kino vor allem im Inneren in einer seltenen Geschlossenheit und Gestaltungsintensität erlebbar. Sowohl das große Sgraffito in der Halle als auch das Innere des Kinosaales mit den differenzierten, durchgestalteten Wandverkleidungen, den zeittypischen Türverkleidungen, den strukturierten Glaselementen und dem Materialmix aus Kunststoffbespannungen, Holzleisten, Wandpaneelen und Vorhängen zeigen die Gestaltung des Kinos auf der ästhetischen Höhe der Zeit und belegen damit die Bedeutung, die man dem Kino in der Blüte seiner Zeit zugemessen hat.

Der Zeit und der Bauaufgabe entsprechend demonstriert die Kinogestaltung Fortschrittlichkeit, von der auch noch die großteils erhaltene technische Ausstattung und Haustechnik zeugt.

Das großformatige Sgraffito zur Eingangshalle ist mit seinen 25 Farbputzen als zeittypisches Werk des Künstlers Franz Josef Karl Felfer, namhafter XXXX Künstler und Kunsterzieher zu würdigen.

Weitere Bedeutung kommt dem Objekt als Teil der für die 1950-er Jahre typischen Gesamtplanung am Bahnhofsareal zu, die als ein Hauptwerk des Wiederaufbaus in der Stadt XXXX zu werten ist, wovon die neben liegende Bahnhofshalle bereits unter Denkmalschutz gestellt wurde (für das XXXX ist das Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet).

Das Objekt ist aus den angeführten Gründen von großer geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung."

2. Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung.

3. Am 21.10.2010 fand ein Augenschein statt; in dem darüber angefertigten Aktenvermerk des Bundesdenkmalamtes vom 04.10.2010 heißt es u.a. wie folgt:

"Klar ist auch der Umfang der Unterschutzstellung: Saal, Foyer, Technikraum samt bewegl. Elementen wie im Mandatsbescheid definiert, das Äußere des Kinos zum XXXX bzw zur straßenseitigen Schmalseite (XXXX) hin. Unabhängig von der Eigentümerstruktur müssen die bewegl. Ausstattungselemente vor Ort bleiben (=Standortbindung), hingegen ist zB die Bestuhlung nicht Teil der Unterschutzstellung."

4. Mit Schreiben vom 02.05.2011 hielt das Bundesdenkmalamt zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in einer zuvor erstatteten Äußerung sowie einem von ihr vorgelegten (Privat)Gutachten u.a. Folgendes fest:

"Die Abweichungen des ausgeführten Bestands gegenüber der Planung sind weder ungewöhnlich, noch mindern sie die Qualität des Objektes. Festzuhalten ist, dass der Bau in seiner bis heute weitgehend erhaltenen Form 1957 entstanden und damit ein Zeugnis seiner Zeit ist. Geringfügige nutzungsbedingte Änderungen (Nebenräume) im Laufe der Zeit beeinträchtigen die Denkmalqualität des Objektes nicht und ob, wie im Gegengutachten beispielsweise angeführt, die Faltwand nun vierteilig oder achtteilig ausgebildet, der Büroraum nördlich oder südlich des vorgesehenen Raumbereichs angeordnet wurde, sind Details, die keinen wesentlichen Einfluss auf das architektonische Gesamtkonzept ausüben.

Im Übrigen ist am vorliegenden Einreichplan sehr gut die weitgehend bis heute erhaltene, ursprüngliche Baustruktur und Ausstattung des Objektes (Kinosaal mit Wandverkleidungen und Podium, Faltwand, höher liegendes Foyer, über dem Kinovorbereich eingeschobener Vorführraum, Raumbereiche Buffet mit Büro und Nebenräume) ablesbar.

Auch die im Gegengutachten erwähnte, vorerst nicht durchgeführte Planung der über dem Kino liegenden Geschosse ist für die Unterschutzstellung nicht relevant, da diese ohnehin nur den Bereich des Kinos umfasst.

[...]

Umfassende Umbauten in den 1970er Jahren können in der Gegenüberstellung mit der ursprünglichen Planung und der Beurteilung der vorhandenen Substanz nicht festgestellt werden. Vielmehr ist ein umfassender Bestand aus den 1950er Jahren erhalten (Raumkonfiguration, Eingangsfassade, Wandverkleidungen, Podium, Verglasungen, Steinverkleidungen, Vitrinen, Türen, Sgraffito).

[...]

Die im Gegengutachten erwähnte, stark veränderte Westfassade wurde im Amtssachverständigengutachten nicht gewürdigt und stellt keinen schützenswerten Bereich dar. Das Gleiche gilt für die erneuerten Elemente an der Südfassade im Kellergeschoss."

5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesdenkmalamt der Vorstellung keine Folge und stellte - (hinsichtlich der Bezeichnung des Objektes) wortgleich wie in dem unter Punkt 1. wiedergegebenen Mandatsbescheid - fest, dass die Erhaltung "des ‚XXXX-Kinos' samt (angeführter) wandfester Ausstattung und beweglichen Elementen gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

In der Bescheidbegründung wird eingangs wiederum das unter Punkt 1. dargestellte Amtssachverständigengutachten angeführt sowie - im Rahmen der Darstellung des weiteren Verfahrensganges - u.a. die unter Punkt 3. und 4. zitierten Ausführungen des Bundesdenkmalamtes wiedergegeben.

Der angefochtene Bescheid erging - außer an die Beschwerdeführerin und die Legalparteien - auch an die "XXXX" als "Eigentümerin des Inventars".

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

7. In der Folge übermittelte die Bundesministerin für Unterricht. Kunst und Kultur die - ab 01.01.2014 als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Schreiben vom 29.07.2016 zog das Bundesveraltungsgericht XXXX dem Verfahren als (Amts)Sachverständige bei und beauftragte sie, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes sowie zu den zur Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses maßgeblichen Fragen zu erstatten.

9. Eine Abfrage des Firmenbuchs am 26.08.2016 ergab, dass die XXXX am 09.06.2011 von Amtswegen gelöscht worden war.

10. Mit Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht vom 30.08.2016 führte die Gerichtssachverständige Folgendes aus:

"[B]ei Vorarbeiten zu dem von Ihnen beauftragten Sachverständigen-Gutachten zum ehem. XXXX-Kino, XXXXhaben sich nach Durchsicht der Akten und nach dem Lokalaugenschein im August 2016 einige Fragen zum Umfang des vom Bescheid erfassten Gegenstands ergeben.

1. Im Bescheid ist vom Objekt ‚XXXX-Kino samt wandfester Ausstattung und beweglichen Elementen wie folgt(...)' die Rede. Eine planliche Darstellung des Umfangs der Unterschutzstellung wurde dem Bescheid nicht beigelegt. ‚Kino' könnte das Kino im engeren Sinn als Funktionseinheit meinen, aber auch den gesamten Kino-Trakt bzw. dessen erste Bauphase (ganzes Erdgeschoß des Gebäudes) auf seinem eigenen Grundstück.

2. Das Kino liegt in einem größeren, dreigeschossigen Gebäude, das in den Obergeschossen (2. Bauphase) Büros enthält, die nichts mit dem Kino zu tun haben und gesondert begehbar sind. Auch im Erdgeschoß, wo das Kino liegt, sind an der Bahnsteigseite und an der Durchgangsseite einige Nebenräume vorhanden, die nicht funktionell zum Kino gehören, aber in der ursprünglichen Planung enthalten waren. Ist davon auszugehen, dass ‚Kino' nur die im Gutachtentext explizit genannten Räume meint? Die dort genannten Räume sind:

Eingangshalle (Foyer), Vorbereich zum Saal, Saal, höher gelegener ehemaliger Buffetbereich (nur das ehem. Buffet oder auch das ehem. Betriebsbüro des Kinos daneben?), Technikräume. Nicht erwähnt ist die urspr. zum Kino gehörige WC-Anlage, ist sie nicht Teil des Bescheids, obwohl sie im Kinoverband liegt? Im Gutachten ist aber auch das nicht zum Kino gehörende Stiegenhaus XXXX erwähnt, das zwar einen Durchgang zum Kino hat, aber ursprünglich eine eigenständige öffentliche Treppenpassage von der tiefer gelegenen XXXX zum Bahnsteig bildete, die um ein zweites, vom Bahnsteig aus zugängliches Treppenhaus für die Obergeschosse herum geführt war.

3. Bedeutet ‚samt wandfester Ausstattung und beweglichen Elementen wie folgt' alle Elemente der wandfesten Ausstattung und nur die aufgezählten beweglichen (eher wahrscheinlich), oder sind nur die in der folgenden Aufzählung genannten wandfesten Elemente gemeint? Wo ist die Grenze zwischen beweglichen und unbeweglichen Elementen - werden die Vitrinen für wandfest oder beweglich (weil demontierbar) gehalten?

4. Die im Spruch genannten ‚Wandbeleuchtungen auf Holzplatten' sind nicht näher beschrieben oder lokalisiert und konnten vor Ort nicht identifiziert werden. Im Gutachtentext werden sie nicht nochmals beschrieben oder erwähnt.

5. Mit dem ‚Schreibtisch' ist vermutlich ein vor Ort im ehemaligen Vorführraum vorhandener Filmspultisch mit Filmrollenfächern gemeint. Es ist unklar, was ‚mit technischen Geräten aus der Bauzeit' meint. Auf dem Tisch ist derzeit nur das Spulgerät vorhanden.

6. Meint ‚technische Ausstattung, wie Zeiss-Wandverschlussklappen und einen Zeiss Projektor' nur diese Gegenstände oder auch die weiteren in diesen Räumen vorhandenen? Es gibt dort z.B. einen weiteren Projektor und andere Geräte.

7. Zum Äußeren des Gebäudes finden sich im Gutachten folgende Nennungen:

Direkter Zugang vom Bahnsteig, stark verändert; Eingangsbereich; Fassade Eggenberger Straße mit baulichem Vorsprung im Bereich des Kinosaals und Fenstern sowie Zugang ins Treppenhaus.

Die Kinofassaden sind Teile der größeren Fassadenflächen des Gebäudes. Das Kino hat auch am Europaplatz noch weitere Fassadenflächen außer dem im Gutachtentext erwähnten Portal, und zwar die Front vom Portal bis zur Eggenberger Straße mit den Notausgängen. Sie bildet die entsprechende Außenmauer des Saals und ist als dessen Begrenzung ein Teil davon.

Ist diese Fassade vom Bescheid erfasst, oder beschränkt sich der Umfang der [Unterschutzstellung] an dieser Seite auf das Kinoportal? Ist die Fassade Eggenberger Straße nur bis auf Höhe der Kinosaal-Decke (Fenster mit ‚Lamellen', eigentlich Pfeilern) erfasst? Ist die stark veränderte Fassade am Bahnsteig mit erfasst?

8. Stiegenhaus Eggenberger Straße. Im Gutachten wurde nicht angegeben, bis auf welche Höhe das Stiegenhaus vom Bescheid umfasst ist. Ist daher davon auszugehen, dass seine gesamte Höhe gemeint ist?

Mit der Bitte um Information zur weiteren Vorgangsweise [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerde sowie dem Inhalt des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.

3.2.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Grundsätzlich ist äußerste Grenze der Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens. Diese begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, die jedenfalls nur jene Angelegenheit zu prüfen haben, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Zwar ist im Hinblick auf antragsabhängige bzw. antragspflichtige Verfahren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufungsbehörde hinzuweisen, nach der die Sache des Verwaltungsverfahrens in einem durch Antrag eingeleiteten Verfahrens durch den Antrag maßgeblich definiert wird, außer der Antrag ist teilbar und hat die Behörde nur über einen Teil abgesprochen (VwGH 31.03.1989, 87/12/0165). Diese Rechtsprechung scheint im Hinblick auf antragspflichtige Verfahren besser zu der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen grundsätzlich meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu passen. Hinsichtlich antragspflichtiger Verfahren vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer abweisenden Entscheidung ein "mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen" hat und daher die Prüfung, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde beschränken darf (VfGH 11.6.2015, 1286/2014).

Im vorliegenden Verfahren handelt es sich aber um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren, sodass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die äußerste Grenze der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens ist, die jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt und durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde determiniert wird, oder mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026): "Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."

Dies entspricht auch § 27 VwGVG, nach dem das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat; zwar mag die Beschwerde die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht stark einschränken, um einer meritorischen Erledigung nicht entgegenzustehen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019), aber bleibt das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auf die durch den Spruch der Verwaltungsbehörde begrenzte Angelegenheit beschränkt. Weiters findet sich das Verwaltungsgericht innerhalb des so durch den Spruch eingeschränkten Prüfungsumfanges noch einmal einer weitere Beschränkung seiner Prüfungsbefugnis ausgesetzt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).

Weist ein Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und sah sich der Verwaltungsgerichtshof (in Entscheidungen zur Rechtslage bis 31.12.2013) auf Grund der Undeutlichkeit bzw. Unverständlichkeit des Spruches außerstande, die ihm zukommende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vorzunehmen, so wurde dieser Bescheid wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 98, mit Nachweis der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur); diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage seit 01.01.2014 artikuliert (vgl. VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083, wo es heißt: "Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt." Zur Auslegung des unklaren Spruchs eines Bescheides ist die Begründung heranzuziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 111).

3.2.2. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend klar ist:

Wie oben unter Punkt I.10. dargestellt, hat die Gerichtssachverständige nach Besichtigung des (ehemaligen) XXXX-Kinos das Bundesverwaltungsgericht um (die vor Erstattung des Gutachtens erforderliche) Klärung von Fragen zum Umfang des vom angefochtenen Bescheid erfassten Gegenstands ersucht.

Diese Fragen zum Umfang der Unterschutzstellung lassen sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nur zu einem geringen Teil mit hinreichender Klarheit aus der Begründung des angefochtenen Bescheides beantworten:

So muss etwa angenommen werden, dass die Westfassade des ehemaligen Kinos (zum Bahnsteig) nicht von der Unterschutzstellung umfasst ist:

Denn zur Westfassade (die in dem von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten nur insofern Berücksichtigung findet, als von einem weiteren direkten, jedoch stark veränderten Zugang vom Bahnhof die Rede ist und festgehalten wird, dass der ehemalige Buffetbereich früher vom Bahnsteig betreten werden konnte) heißt es im Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 02.05.2011, dass die genannte Fassade im Amtssachverständigengutachten nicht gewürdigt worden sei und keinen schützenswerten Bereich darstelle. Auch wird sie in der Passage des Aktenvermerks zum Augenschein vom 21.10.2010, die sich auf den Umfang der Unterschutzstellung bezieht, nicht angeführt.

Gleiches gilt für die über dem Kino liegenden Geschosse, die nach den Ausführungen im Schreiben vom 02.05.2011 "für die Unterschutzstellung nicht relevant sind".

Hingegen finden sich in der Bescheidbegründung widersprüchliche Aussagen zur Frage, inwieweit die Südfassade (zur XXXX) Teil der Unterschutzstellung ist: Einerseits legt die Beschreibung dieser Fassade im Amtssachverständigengutachten (auf dessen alleiniger Grundlage der Mandatsbescheid erlassen wurde, welcher die gleiche Bezeichnung des unterschutzgestellten Objektes aufwies wie der nunmehr angefochtene Bescheid) - und zwar: "Die Fassade zur XXXX wird durch einen baulichen Vorsprung im Bereich des Kinosaales mit großformatigen, hochrechteckigen, gerahmten Fensteröffnungen mit vertikalen Lamellen gegliedert, im westlichen Fassadenbereich befinden sich kleine, querrechteckige, doppelflügelige Fensteröffnungen und ein erneuerter Zugang ins Treppenhaus." nahe, dass (jedenfalls) der Teil der Fassade, der diese Elemente aufweist, der Unterschutzstellung unterliegen soll. Hingegen heißt es im Schreiben des Bundesdenkmalamtes von 02.05.2011, dass "die erneuerten Elemente an der Südfassade im Kellergeschoss" keinen schützenswerten Bereich darstellten. Fraglich ist aber auch, in welchem vertikalen Ausmaß die Südfassade einer Unterschutzstellung unterliegen soll. Denn hinter ihrem Teil westlich des baulichen Vorsprunges liegt nicht der Kinosaal, sondern das Stiegenhaus, das zwar im Amtssachverständigengutachten erwähnt wird, aber in der Aufzählung im Aktenvermerk vom 04.10.2010 nicht angeführt wird.

Ähnliches gilt bezüglich der Frage, ob die Räume, die ursprünglich Nebenräume des Kinos waren - etwa die WC-Anlage - Teil der Unterschutzstellung sind: Während diese Räume (von denen es im Amtssachverständigengutachten nur heißt, dass sie an der Nordseite liegen) in der Aufzählung im Aktenvermerk vom 04.10.2010 fehlen, heißt es im Schreiben vom 02.05.2011, dass "am vorliegenden Einreichplan sehr gut die bis heute erhaltene Baustruktur und Ausstattung des Objektes (Kinosaal mit Wandverkleidungen und Podium, [...] Raumbereiche Buffet mit Büro und Nebenräume) ablesbar" sei.

Schließlich ist die Abgrenzung des Unterschutzstellungumfanges auch bezüglich der Frage unklar, welche Gegenstände von der Formulierung "Schreibtisch mit technischen Geräten aus der Bauzeit" umfasst sind:

Zwar wird davon auszugehen sein, dass jener "Schreibtisch" der von der Gerichtssachverständigen angeführte, im ehemaligen Vorführraum vorhandene Filmspultisch mit Filmrollenfächern ist. Hingegen kann - insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich nach Auskunft der Gerichtssachverständigen im genannten Raum ein weiterer Projektor und andere technische Geräte befinden - nicht mit der hier erforderlichen Klarheit gesagt werden, dass "mit technischen Geräten" nur das auf dem genannten Tisch stehende Spulgerät gemeint ist. Zum einen sind die technischen Geräte im Spruch des angefochtenen Bescheides in der Mehrzahl genannt, zum anderen ist im Amtssachverständigengutachten von noch vorhandener "ursprüngliche[r] technische[r] Ausstattung, wie Zeiss-Wandverschlussklappen und einen Zeiss Projektor" (Hervorhebung nicht im Original) die Rede.

3.2.3. Folglich weist der angefochtene Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Lage, den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Sicherheit festzustellen und kann somit aufgrund des rechtswidrigen Spruches des angefochtenen Bescheides kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren führen.

Daher ist der Bescheid mangels Vorliegens eines hinreichend bestimmten Spruches zu beheben, zumal dieser Spruch ein gesetzmäßiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht zulässt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anzumerken ist, dass der gegenständliche Beschluss einer neuerlichen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes nicht entgegensteht. In einem solchen Verfahren hätte die belangte Behörde - so sie bewegliche, nicht dem grundbücherlichen Eigentümer der betreffenden Liegenschaft gehörige Gegenstände (etwa technische Ausstattung des ehemaligen Kinos) in die Unterschutzstellung miteinbezieht - zu eruieren, in wessen Eigentum diese Objekte nun stehen. Die ehemalige Eigentümerin XXXX wurde (bereits) am 09.06.2011 von Amtswegen aus dem Firmenbuch gelöscht.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Zur Frage der Rechtsfolgen fehlender Bestimmtheit des Bescheidspruches mangelt es an gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage seit dem 01.01.2016; daher ist die Revision zulässig.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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