W141 2122545-1•BVwG W141 2122545-1
W141 2122545-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2016
Anrechnung, Einkommen, Erkennbarkeit, Notstandshilfe, Rückforderung
W141 2122545-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den RA XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2016, GZ 2015-0566-9-002511, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38, und § 25 Abs. 1 iVm § 38, alle Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung teilweise stattgegeben und die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.10.2014 bis 31.08.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt sowie die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht seit 2001 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 25.05.2002 Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin lebt, laut den in der Vergangenheit ausgefüllten und bei der belangten Behörde vorliegenden Leistungsanträgen mit XXXX XXXX, XXXX, XXXX, XXXXund XXXX im gemeinsamen Haushalt.
Folgende Lohnbescheinigung der Firma XXXX, ausgestellt am 19.09.2014, war dem Leistungsantrag beigefügt.
Entgelt- abrechnungs- zeitraum (von - bis)
Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen, Winterfeiertagsvergütung, steuerfreie Trennungszulage, jedoch incl. Überstundenabgeltung, etc.)
Sachbezüge Art und für welche Zeiträume
ABZÜGE Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK- Umlage, Gewerkschaftsbeitrag
Unterbrechung der Entgeltzahlung (von - bis) wegen
6/2014
3199,88
971,41
7/2014
2630,69
799,20
8/2014
2823,36
896,81
Am 21.10.2014 wurde die neuerliche Anweisung der Notstandshilfe ab 13.10.2014 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin absolvierte von 13.10.2014 bis 07.11.2014 eine Ausbildung Basisqualifizierung im FIT ZENTRUM. Im Anschluss wurde von der Beschwerdeführerin die Ausbildung Vorqualifikation "XXXX, begonnen, welche laut vorliegendem Akt noch nicht abgeschlossen sei.
Im Zusammenhang mit der neuerlichen Gewährung von Notstandshilfe und der zeitgleich vorgenannten Ausbildung wurden der Beschwerdeführerin von Seiten des AMS, XXXX, in Folge belangte Behörde genannt, folgende Leistungsmitteilungen übermittelt.
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Notstandshilfe - Schulung
Tgl. 21,54
Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale
Tgl. 1,90
Notstandshilfe
Tgl. 21,54
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Notstandshilfe - Schulung
Tgl. 21,54
Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale
Tgl. 1,90
Unterbrechung
Unterbrechung
Notstandshilfe
Tgl. 21,54
Notstandshilfe
Tgl. 27,35
In sämtlichen Folgemitteilungen
wurde von Seiten der belangten Behörde immer ein Anspruch auf Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 27,35 bescheinigt.
Am 14.09.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass bei einer Dateneingabe am 21.10.2014 übersehen wurde, die Anrechnung, die sich auf Grund des Einkommens des Gatten der Beschwerdeführerin ergeben hat, einzugeben und die Beschwerdeführerin erhielt ab diesem Zeitpunkt Notstandshilfe in ungeminderter Höhe. Der Leistungsbezug wurde dahingehend richtig gestellt; im Zuge der Korrektur passierte allerdings abermals von Seiten der belangten Behörde ein Fehler und es gelangten am 14.09.2015 € 701,91 zusätzlich zur Auszahlung.
Am 29.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde einvernehmlich niederschriftlich zu der entstandenen Rückforderung befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurde von der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie über die offene Rückforderung von € 941,37 informiert worden sei und diese akzeptiere.
Mit Bescheid vom 21.10.2015, zugestellt am 22.11.2015, wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.10.2014 bis 31.08.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.386,35 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da das Partnereinkommen nicht auf ihre Leistung angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass sich die Anrechnung des Einkommens nicht geändert hat. €
1. 690,27 wurden bereits einbehalten. Daraus ergibt sich eine offene Rückforderung in Höhe von € 684,46. Die Beschwerdeführerin hat sich niederschriftlich mit der Rückforderung einverstanden erklärt.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Mit Schreiben vom 15.12.2015, eingelangt am 16.12.2015, wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2015 erhoben, wobei die Beschwerdeführerin angibt, dass sie laut Bescheid vom 21.10.2015 aufgefordert worden sei, den Betrag in Höhe von €
2. 386,35 an die belangte Behörde zurückzuzahlen.
Weiters ersuche die Beschwerdeführerin um Aufschlüsselung der Berechnung, da ihr nicht klar sei, worauf sich der Widerruf stütze bzw. wie sich die rückwirkende Berichtigung berechne. Insbesondere ersuche sie um Bekanntgabe der berücksichtigten Freigrenzen. Zusätzlich wird von der Beschwerdeführerin ausgeführt, wie die Sorgfaltsmaßstäbe in Bezug auf die Rückforderung des Übergenusses nach § 26 AlVG anzuwenden seien. Hier wird von der Beschwerdeführerin im Speziellen ausgeführt, dass es sachlich nicht angebracht sei, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an dem vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Nach ihrer Ansicht liegt Schlechtgläubigkeit im Einzelfall nur dann vor, wenn der Leistungsbezieher den Überbezug ohne weiteres hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass sie den Überbezug nicht erkannt hat, müsse ihr - ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein.
Darüber hinaus wird von Seiten der Beschwerdeführerin noch eine Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände ausgeführt und hier im Speziellen festgehalten, welche Maßstäbe ihrer Ansicht nach anzuwenden seien. In diesem Zusammenhang wird auch ausgeführt, dass "Erkennenmüssen" nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden könne.
Diesbezüglich werden von der Beschwerdeführerin auch verschiedene VwGH-Judikaturen über den Sorgfaltsmaßstab angeführt. Abschließend wird von Seiten der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Bescheid aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen möge.
Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2016 wurde der Bescheid vom 21.10.2015 gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung, dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ein Betrag von € 701,91 zum Rückersatz vorgeschrieben werde.
Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. Es wird festgehalten, dass die Feststellungen des verfahrensrelevanten Sachverhaltes sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und des Bundesrechenzentrums, der Lohnbescheinigung der XXXX, sämtliche Begehren der belangten Behörde bezüglich Aus- und Weiterbildungsbeihilfen, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde und die Angaben der Beschwerdeführerin stützen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Mit Eingabe vom 10.02.2016 wurde von der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX, beantragt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu wurde im Wesentlichen in drei Punkten Folgendes ausgeführt: erstens der irrtümlich überwiesener Betrag in Höhe von € 701,91 vom 14.09.2015, zweitens die Berechnung des Grundbetrages der Notstandshilfe und drittens die Partnereinkommensanrechnung.
Ad erstens: Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie bei der Überweisung in Höhe von € 701,91 vom 14.09.2015 nicht erkennten konnte, dass es sich hierbei um einen Fehler von Seiten der belangten Behörde handelte. Dies sei damit begründet, dass sie monatlich von Seiten der belangten Behörde immer einen Betrag in Höhe von rund € 900 erhalten habe. Weiters stellt die Beschwerdeführerin fest, dass sie zwar richtigerweise am 02.09.2015 € 922,25 erhielt und am 14.09.2015 € 701,91. Den Betrag von € 701,91 habe sie nicht als Fehlüberweisung erkannt, da ihr am 02.10.2015 €
436,05 am 02.11.2015 € 444,29 und am 01.12.2015 € 495,07 überwiesen wurden. Die Beschwerdeführerin hat angenommen, dass die seinerzeitige Fehlüberweisung als Ausgleich für die reduzierte Überweisung der darauffolgenden Monate diene, da ihr ansonsten immer die vorgenannten € 900 überwiesen wurden.
Ad zweitens: Die Beschwerdeführerin gibt an, dass das Arbeitslosengeld und infolgedessen auch der Grundbetrag der Notstandshilfe nicht korrekt berechnet wurde, da ihrer Ansicht nach andere Grundbeträge und Familienzuschläge anzuwenden seien. Sie käme deshalb auf einen höheren Tagsatz und ersuche die von ihr höher berechneten Tagsätze in Form einer Nachzahlung an sie zu begleichen.
Ad drittens: In diesem Punkt wird von der Beschwerdeführerin nochmals ausgeführt, dass von Seiten der belangten Behörde die Anrechnung des Partnereinkommens nicht im Sinne der Rechtsprechung angewandt wurde und ihr auch die zustehenden Freigrenzen für ihre Kinder nicht korrekt berücksichtigt wurden.
Die Beschwerdeführerin stimmt zu, dass laut Beschwerdevorentscheidung betreffend den Zeitraum vom 13.10.2014 bis 31.08.2015 (mit Ausnahme des Betrages in Höhe von € 701,91 vom 14.09.2015) mangels Vorliegens eines Rückforderungstatbestandes gemäß § 25 Abs 1 AlVG keine Rückforderung erfolge, es aber zu einer rückwirkenden Berichtigung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 2 AlVG komme. Abschließend wird von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Berichtigung der Notstandshilfe rückwirkend nicht auf einen niedrigeren, sondern auf einen höheren Betrag (auf € 31,05 pro Tag ab 13.10.2014 und auf € 31,50 pro Tag ab 01.10.2015) zu berichtigen sei.
Am 04.03.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 08.09.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER und die fachkundige Laienrichterin
Mag. Angelika HAVA, MBA, sowie die Schriftführerin Frau Daniela RITTER anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF) vertreten durch ihren Rechtsbeistand RA XXXX, sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten. Beide Parteien verzichteten auf die Verlesung des Akteninhaltes.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass die betreffenden Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.
VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei sie (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor:
Die BF gibt an, dass alles letzten Oktober begann als sie einen Brief bekam in dem stand, dass sie Ansprüche von Seiten der belangten Behörde erhalten habe, die ihr nicht zustehen. Da die BF jedoch immer alles fristgerecht abgegeben habe war sie mit diesem Schreiben nicht einverstanden und verlangte bei der belangten Behörde einen Bescheid damit sie einen Widerruf machen kann. Als der Bescheid dann kam vereinbarte die BF einen Termin mit Frau XXXX von der Arbeiterkammer.
Der VR befragte die BF warum sie weder auf die Niederschrift die am 29.09.2015 stattgefunden hat noch auf die falsche Zahlung von Seiten der belangten Behörde reagiert habe, wo zuerst € 701,91 zu viel überwiesen wurden und dann ohne Mittteilung ein Teil der Notstandshilfe einbehalten wurde.
Die BF meinte, dass im e-AMS Konto zwar alles aufgelistet sei und sie auch diese Zahlungen bemerkt habe, nur sei sie davon ausgegangen, dass die reduzierten Auszahlungen durch diese Zwischenzahlung in Höhe von € 701,91 ausgeglichen wurden.
Der VR meinte, dass die BF darüber am 29.09.2015 bei der Niederschrift informiert wurde das ein Übergenuss von € 941,37 bestehe.
Die BF meinte daraufhin, dass sie dort sehr wohl erwähnt hat warum sie diese Summe zurückzahlen muss aber wieviel wurde ihr dort nicht mitgeteilt, nur das sie mit ihrer Unterschrift die Zustimmung für die Rückzahlung des zu viel erhaltenen Betrages gibt.
Die belangte Behörde gibt an, dass sie der Ansicht der BF folgen kann, dass der BF nicht auffallen konnte das das Gehalt ihres Ehemannes bei der Bemessung der Notstandshilfe nicht berücksichtigt worden sei, jedoch nicht hinsichtlich des falsch ausbezahlten Betrages von € 701,91.
Der VR halte fest, dass bei der Niederschrift nicht geklärt oder vorgebracht wurde, dass es sich bei den € 701,91 um eine Fehlüberweisung handle, sondern ein Übergenuss von € 941,37 bestünde, welcher jedoch dann im Rückforderungsbescheid wesentlich höher angegeben wurde.
Die belangte Behörde meinte, dass es für sie unverständlich sei wie einem eine plötzliche Zahlung von € 701,91 nicht auffallen hätte könne.
Der Rechtsvertreter der BF meinte daraufhin, dass im Anschluss zwei reduzierte Zahlungen erfolgt seien und für die BF nicht ersichtlich war wofür und für was diese Zahlungen waren.
Die LR1 befragte die BF ob sie immer nur Zahlungen Anfang des Monats von der belangten Behörde erhalten habe oder manchmal auch zwischendurch. Die BF meinte daraufhin, dass sie nicht immer zur gleichen Zeit ihr Geld erhalten habe sondern manchmal auch Nachzahlungen.
Der VR befragt die belangte Behörde warum das so unterschiedlich sei.
Die belangte Behörde meint dazu, dass es viele Dinge gibt die dazu führen, dass unregelmäßige Zahlungen durchgeführt werden können, z. B. der Bezug von Krankengeld.
Der VR haltet abschließend fest, dass die BF immer alle Kontrolltermine eingehalten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht seit 2001 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 25.05.2002 Notstandshilfe.
Am 21.10.2014 wurde die neuerliche Anweisung der Notstandshilfe ab 13.10.2014 vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin begann am 13.10.2014 mit zwei Ausbildungen, wobei sie die zweite laut vorliegendem Akt und Aussage in der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen habe.
Am 14.09.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass bei einer Dateneingabe am 21.10.2014 übersehen wurde, die Anrechnung, die sich auf Grund des Einkommens des Gatten der Beschwerdeführerin ergeben hat, einzugeben und die Beschwerdeführerin erhielt ab diesem Zeitpunkt Notstandshilfe in ungeminderter Höhe. Der Leistungsbezug wurde dahingehend richtig gestellt; im Zuge der Korrektur passierte allerdings abermals von Seiten der belangten Behörde ein Fehler und es gelangte am 14.09.2015 ein Betrag von € 701,91 zusätzlich zur Auszahlung.
Am 29.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde einvernehmlich niederschriftlich zu der entstandenen Rückforderung befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurde von der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie über die offene Rückforderung von € 941,37 informiert worden sei und diese akzeptiere.
Mit Bescheid vom 21.10.2015, zugestellt am 22.11.2015, wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.10.2014 bis 31.08.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.386,35 verpflichtet.
Mit Schreiben vom 15.12.2015, eingelangt am 16.12.2015, wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2015 erhoben, wobei die Beschwerdeführerin angibt, dass sie laut Bescheid vom 21.10.2015 aufgefordert worden sei, den Betrag in Höhe von €
2. 386,35 an die belangte Behörde zurückzuzahlen. Weiters ersuche die Beschwerdeführerin um Aufschlüsselung der Berechnung, da ihr nicht klar sei, worauf sich der Widerruf stütze bzw. wie sich die rückwirkende Berichtigung berechne. Insbesondere ersuche sie um Bekanntgabe der berücksichtigten Freigrenzen.
Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2016 wurde der Bescheid vom 21.10.2015 gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
(BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung, dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ein Betrag von € 701,91 zum Rückersatz vorgeschrieben wurde.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am BVwG.
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann.
Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls ist, wird in keiner Weise berücksichtigt, ob der Arbeitslose und sein Partner damit das Auslangen finden können. Maßgeblich sind allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung und das "anrechenbare" Einkommen seines Partners, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird:
Vom Nettoeinkommen des Ehegatten werden das Werbekostenpauschale (ein finanztechnischer Begriff) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen.
Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2014 € 624,00 und im Jahr 2015 € 634,00.
Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 312 (Hälfte von € 624) im Jahr 2014 und € 317 (Hälfte von € 634) im Jahr 2015 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht.
Im verfahrensrelevanten Zeitraum war die Beschwerdeführerin für folgende Kinder unterhaltspflichtig: XXXX und ab XXXX Für Sohn XXXX ergibt sich dies aus folgenden Aufzeichnungen: Freigrenze für XXXX. Da nach geltender Judikatur nicht mehr relevant ist, ob für die Gewährung des Zusatzbetrages für das betreffende Kind Familienbeihilfe bezogen wird oder nicht, vielmehr ist hier relevant, ob Selbsterhaltungsfähigkeit - angelehnt an das zivilrechtliche Unterhaltsrecht - angenommen werden kann oder nicht. Das entsprechende Kind muss sich entweder in Ausbildung befinden oder arbeitssuchend vorgemerkt sein und darf kein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz haben. Laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger wurde festgestellt, dass XXXX ab 01.03.2014 in Beschäftigung stand, den Präsenzdienst absolvierte und Arbeitslosengeld bezog. Nach geltender Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass während des Präsenzdienstes kein Zusatzbetrag gewährt werden kann, da in dieser Zeit von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann (siehe OGH vom 14.02.2007 GZ: 7Ob253/06s). Aufgrund der gespeicherten Bemessungsgrundlagen für Sohn XXXX für 2014 und 2015 ist davon auszugehen, dass er ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz erhielt. Notstandshilfe bezog er in folgender Höhe:
AL
29,16
BU
0
AL
29,16
BU
0
AL
29,16
AD
29,16
BU
0
AD
29,16
BU
0
AL
29,16
NH
27,63
NH
27,96
BU
0
NH
27,96
ND
27,96
BE
NH
27,96
NH
27,96
Ausgleichszulagenrichtsatz 2014: € 857,73
Ausgleichszulagenrichtsatz 2015: € 872,31
Ausgleichszulagenrichtsatz 2016: € 882,78
Das bedeutet, es wird während des Bezuges von Arbeitslosengeld im Jahr 2015 kein Zusatzbetrag gewährt (€ 29,16 x 30 = € 874,80). Ab 04.12.2014 bezog Sohn XXXX Notstandshilfe in geringerer Höhe und es wird ein Anspruch auf Zusatzbetrag gewährt (€ 27,96 x 30 = €
838,80).
Diese Freigrenzen können nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden.
Die Beschwerdeführerin führte in den Leistungsanträgen an, keine freigrenzenerhöhenden Umstände nachweisen zu können. Allerdings konnte wegen erhöhter Kinderanzahl ein Pauschalbetrag von € 100,00 gewährt werden. Dies ergibt nun folgende Berechnung der Notstandshilfe ab 13.10.2014:
Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Notstandshilfe ohne Anrechnung in der täglichen Höhe von € 27,35. Darin enthalten sind 4 Familienzuschläge für die Kinder XXXX.
Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung beinhaltet der Notstandshilfeanspruch einerseits den Notstandshilfe-Tagsatz und andererseits einen Ergänzungsbetrag.
Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit b ASVG nicht erreicht, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.
Detaillierte Berechnung von 13.10.2014 bis 31.12.2014 (ohne Anrechnung)
1. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen
Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 368,89
Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 247,70
Bruttoentgelt laufend monatlich: € 1.486,20
2. Ermittlung des Netto-Entgelts
Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 1.486,20
= zu versteuerndes Monatseinkommen: € 1.223,89
zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 14.686,68
= Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 14.494,68
Jahreslohnsteuer: € 3.000,95
= Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 1.825,55
zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 12.861,13
= Netto laufend monatlich: € 1.071,76
3. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto
Sonderzahlung monatlich: € 247,70
Sonderzahlung jährlich: € 2.972,40
= zu versteuernde Sonderzahlungen: € 2.477,50
= Steuerbemessungsgrundlage: € 1.857,50
= Netto Sonderzahlungen jährlich: € 2.366,05
Netto Sonderzahlungen monatlich: € 197,17
Netto laufend monatlich: € 1.071,76
= Netto gesamt monatlich: € 1.268,93
täglicher Nettobetrag: € 41,71
Familienzuschlag (FZ) brutto: € 3,88
Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch)
NETTO80: € 33,37 (80,00 %)
NETTO60: € 25,03 (60,00 %)
NETTO55: € 22,94 (55,00 %)
Grundbetrag: € 22,94
täglicher AZ-Richtsatz: € 28,59
Anspruch auf täglichen AZ-Richtsatz erhöht: € 28,59
Anspruch mit brutto FZ: € 32,47
Obergrenze (NETTO80): € 33,37
Vergleichswert alte Berechnung € 28,59
Vergleichswert neue Berechnung € 32,47
NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag + allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ): € 28,59
Verminderungsprozentsatz NH: 95%
tägliche brutto NH: € 27,16
brutto NH mit brutto FZ: € 31,04
Neuer Anspruch: € 31,04
Deckelung ohne FZ: € 28,59
Anspruch ohne FZ: € 27,16
Anspruch nach NH-Deckelung: € 31,04
Detaillierte Berechnung ab 01.01.2015 (ohne Anrechnung)
1. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen
Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 368,89
Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 247,70
Bruttoentgelt laufend monatlich: € 1.486,20
2. Ermittlung des Netto-Entgelts
Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 1.486,20
= zu versteuerndes Monatseinkommen: € 1.223,89
zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 14.686,68
= Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 14.494,68
Jahreslohnsteuer: € 3.000,95
= Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 1.825,55
zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 12.861,13
= Netto laufend monatlich: € 1.071,76
3. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto
Sonderzahlung monatlich: € 247,70
Sonderzahlung jährlich: € 2.972,40
= zu versteuernde Sonderzahlungen: € 2.477,50
= Steuerbemessungsgrundlage: € 1.857,50
= Netto Sonderzahlungen jährlich: € 2.366,05
Netto Sonderzahlungen monatlich: € 197,17
Netto laufend monatlich: € 1.071,76
= Netto gesamt monatlich: € 1.268,93
täglicher Nettobetrag: € 41,71
Familienzuschlag (FZ) brutto: € 3,88
Grundwerte für die folgende Berechnung
(Prozent vom Anspruch)
NETTO80: € 33,37 (80,00 %)
NETTO60: € 25,03 (60,00 %)
NETTO55: € 22,94 (55,00 %)
Grundbetrag: € 22,94
täglicher AZ-Richtsatz: € 29,08
Anspruch auf täglichen AZ-Richtsatz erhöht: € 29,08
Anspruch mit brutto FZ: € 32,96
Obergrenze (NETTO80): € 33,37
Vergleichswert alte Berechnung € 29,08
Vergleichswert neue Berechnung € 32,96
NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag + allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ): € 29,08
Verminderungsprozentsatz NH: 95%
tägliche brutto NH: € 27,63
brutto NH mit brutto FZ: € 31,51
Neuer Anspruch: € 31,51
Deckelung ohne FZ: € 29,08
Anspruch ohne FZ: € 27,63
Anspruch nach NH-Deckelung: € 31,51
Folgende Anrechnung wurde auf Grund des Einkommens des Gatten festgestellt:
ab 13.10.2014
Nettoeinkommen Gatte Durchschnitt 6/2014 bis 8/2014-€ 1.995,50
abzüglich-
Werbekostenpauschale aliquot-€ 11,00
Freigrenze für Ihren Partner-€ 624,00
Zusatzbetrag Kind 1-€ 271,00
Zusatzbetrag Kind 2-€ 271,00
Zusatzbetrag Kind 3-€ 271,00
Zusatzbetrag Kind 4-€ 271,00
erhöhte Kinderanzahl-€ 100,00
anrechenbares Einkommen-€ 176,50 (gerundet € 177)
€ 177,00 x 12 : 365 = 5,81 tägliche Anrechnung-
Anspruch ab 13.10.2014: täglich € 25,23 (€ 31,04 - € 5,81)
ab 01.01.2015
Nettoeinkommen Gatte Durchschnitt 6/2014 bis 8/2014-€ 1.995,50
abzüglich-
Werbekostenpauschale aliquot-€ 11,00
Freigrenze für Ihren Partner-€ 634,00
Zusatzbetrag Kind 1-€ 275,50
Zusatzbetrag Kind 2-€ 275,50
Zusatzbetrag Kind 3-€ 275,50
Zusatzbetrag Kind 4-€ 275,50
erhöhte Kinderanzahl-€ 100,00
anrechenbares Einkommen-€ 148,50 (gerundet € 149,00)
€ 149,00 x 12 : 365 = € 4,90 tägliche Anrechnung-
Anspruch ab 01.01.2015: täglich € 26,61 (€ 31,51 - € 4,90)
Die Beschwerdeführerin besucht seit 13.10.2014 eine Ausbildung in Vollzeitausmaß.
Der Mindeststandard beträgt in diesen Fällen € 22,65 für das Jahr 2014 und € 23,26 für das Jahr 2015 zuzüglich allfälliger Familienzuschläge.
Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin folgenden Mindestanspruch an Leistungen während Ihrer Ausbildung hat:
Ab 13.10.2014 bis inklusive 03.12.2014: Notstandshilfe täglich ohne FZ € 27,16 - inklusive 4 FZ € 31,04 minus € 5,81 Anrechnung = €
25,23
Anspruch ohne FZ: € 21,35
Aufzahlung auf Mindeststandard 2014:€ 1,30 (€22,62-€21,35)
Daher für 2014 ein Gesamtanspruch inklusive 4 Familienzuschlägen: €
26,53 (€ 21,35 + € 1,30 + 4 FZ € 3,88)
Ab 04.12.2014 bis inklusive 31.12.2014: Notstandshilfe täglich ohne FZ € 27,16 - inklusive 5 FZ € 32,01 minus € 5,81 Anrechnung = €
25,23
Anspruch ohne FZ: € 21,35
Aufzahlung auf Mindeststandard 2014:€ 1,30 (€22,62-€21,35)
Daher für 2014 ein Gesamtanspruch inklusive 5 Familienzuschlägen: €
27,50 (€ 21,35 + € 1,30 + 5 FZ € 4,85)
Ab 2015: Notstandshilfe täglich ohne FZ € 27,63 -
inklusive 5 FZ € 32,48 minus € 4,89 Anrechnung = € 27,59
Anspruch ohne FZ: € 22,74
Aufzahlung auf Mindeststandard 2015: € 0,52 (€ 23,26-€ 22,74)
Daher für 2015 ein Gesamtanspruch inklusive 5 Familienzuschlägen: €
28,11 (€ 22,74 + € 0,52 + 5 FZ € 4,85)
Wie aus dem gesamten Akt und den Unterlagen und der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, hat die Beschwerdeführerin weder Tatsachen verschwiegen noch falsche Angaben gemacht. Weiters war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von sich aus erkennen konnte, ob ihr Notstandshilfe nicht in diesem Ausmaß gebührte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte.
" Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden. Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger (z.B. durch falsche Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen), sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar.
Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte.
Da die Beschwerdeführerin fast zeitgleich mit dem neu festgesetzten und an sie überwiesenen Notstandshilfebetrag in Höhe von € 27,35 pro Tag eine Kursmaßnahme der belangten Behörde begonnen hat, ist ihr nicht vorwerfbar, dass sie die relativ geringe Abweichung der ihr tatsächlich zustehenden Notstandshilfe erkennen hätte können.
Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführerin im Zuge des Korrekturverfahrens von Seiten der belangten Behörde am 14.09.2015 €
701,91 irrtümlich ausbezahlt, obwohl der Beschwerdeführerin bereits am 02.09.2015 die Notstandshilfe für August 2015 in der Höhe von €
922,25 überwiesen wurde. Diese ausgewöhnliche Auszahlung wurde auf Grund eines Eingabefehlers der belangten Behörde veranlasst.
Wie von der Beschwerdeführerin schriftlich und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt wurde, konnte sie nicht erkennen, dass es sich bei der Überweisung in Höhe von € 701,91 vom 14.09.2015 um eine Fehlüberweisung handelte, da sie danach am 02.10.2015 € 436,0 am 02.11.2015 € 444,29 und am 02.12.2015 € 495,07 anstelle von sonst ca. € 900 (€ 922,25 in den Monaten mit 31 Tagen, € 892,50 in den Monaten mit 30 Tagen, pro Tag € 27,82 NH + € 1,93 Beihilfe zu den Kursnebenkosten) erhalten habe und sie nahm an, dass sich durch die verringerten Beträge in den darauffolgenden Monaten dies wieder kompensiert. Weiters stellte sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass es auch davor und danach immer wieder zu unterschiedlichen Überweisungen in verschieden Höhen und zu verschieden Zeiten an die Beschwerdeführerin vonseiten der belangten Behörde kam.
Wie bereits vorab ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin weder durch den Empfang der erhöhten Notstandshilfe noch durch den Empfang der Fehlüberweisung einen der geforderten Tatbestände nach § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist es einzustellen wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß § 25 Abs. 4 AlVG können Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind in den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.
Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst.
Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Gemäß § 36 Abs. 3 lit. A AlVG ist im Einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien Folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
Gemäß § 36a Abs. 3 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973).
Gemäß § 36 a Abs. 5 AlVG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
Gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
Gemäß § 6. Abs. 1 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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