W141 2121740-1•BVwG W141 2121740-1
W141 2121740-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2016
Anrechnung, Ehe, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung
W141 2121740-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2016, GZ RAG/05661/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 und § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG, als unbegründet abgewiesen und die Rückforderungssumme auf € 4.520,22 berichtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Laut Aufzeichnungen der regionalen Geschäftsstelle XXXX, in Folge belangte Behörde genannt, bezog der Beschwerdeführer zuletzt Arbeitslosengeld vom 01.09.2001 bis 15.06.2002 für 20 Wochen mit einer Bemessungsgrundlage von € 1.827,07, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Seit 16.06.2002 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und kurzfristige Dienstverhältnisse, zuletzt vom 04.11.2003 bis 13.11.2003 bei der Fa. XXXX.
Am 25.07.2012 und am 29.07.2013, gilt für 28.07.2013 (Sonntag), stellte der Beschwerdeführer jeweils Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe. In diesen Anträgen wurde von Seiten des Beschwerdeführers angegeben, dass er eine Lebensgemeinschaft führe. Beim Antrag vom 25.07.2012 auf Notstandshilfe wurde vom Beschwerdeführer angeführt, dass er für seine Kinder derzeit keine Alimente bezahle und keine weiteren Angehörigen im gemeinsamen Haushalt leben. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 29.07.2013, gilt für 28.07.2013 (Sonntag), wird von Seiten des Beschwerdeführers angeführt, dass er für die Kinder XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXXund XXXX, geboren am XXXX, zur Zeit keine Alimente bezahle. Er führe eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX, geboren am XXXX und habe mit ihr ein Kind, XXXX, geboren am XXXX. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat eine Tochter, XXXX, geboren am XXXX, welche mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohne. Erhöhte Aufwendungen wurden vom Beschwerdeführer in keinem der Anträge geltend gemacht.
Das Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, hat mit Schreiben vom 15.05.2013 beantragt, den Familienzuschlag für den Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, geboren am XXXX, zu überweisen.
Bezüglich des Einkommens der damaligen Lebensgefährtin wurde vom Beschwerdeführer eine monatliche Erklärung über ein Nettoeinkommen von € 0 bekannt gegeben.
In den jeweiligen Erklärungen der belangten Behörde an den Beschwerdeführer ist folgender Wortlaut angeführt:
"Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Einkommensteuerbescheid binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Sollte kein Bescheid ergehen, erfolgt die endgültige Beurteilung aufgrund geeigneter Nachweise (z.B. Honorarnote, Einnahmen-Ausgabenrechnung)."
Aufgrund der seinerzeitigen Erklärungen der Partnerin des Beschwerdeführers wurde sein Anspruch auf Notstandshilfe berechnet und ergab vorerst keine Anrechnung des Partnereinkommens im entscheidungsrelevanten Zeitraum.
Nach dem Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamtes XXXX vom 01.04.2015 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seiner Lebensgefährtin € 18.758,24, der Pauschalbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60, der Verlustabzug in der Höhe von € 12.023,19, außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 281 und Kinderfreibetrag in der Höhe von € 440. Einkommensteuer wurde keine festgesetzt.
Am 01.10.2015 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er seine bisherige Lebensgefährtin Frau XXXX geheiratet habe.
Weiters wird von Seiten der belangten Behörde festgehalten, dass zusätzlich im Ermittlungsverfahren der Beschwerdeführer ersucht wurde, er möge die Rückzahlungsverpflichtungen entsprechend der Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung nachzuweisen. Laut vorliegenden Aufzeichnungen der belangten Behörde wurde von Seiten des Beschwerdeführers telefonisch am 17.12.2015 bekannt gegeben, dass er die Rückzahlungsverpflichtungen bereits beglichen habe und er keine Nachweise vorlegen werde. Darüber hinaus sei es für den Beschwerdeführer unverständlich, weshalb es zu einer Anrechnung des Partnereinkommens komme, da das monatliche Nettoeinkommen seiner nunmehrigen Ehefrau gering sei und er auch alles der belangten Behörde gemeldet habe. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass ihm von Seiten der belangten Behörde nicht mitgeteilt wurde, dass ein Verlustabzug im Einkommensteuerbescheiden bei der Berechnung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer bezog im maßgeblichen Zeitraum Notstandshilfe:
vom 01.02.2013 bis 30.04.2013 in der Höhe von € 24,78 ohne Familienzuschlag,
vom 01.05.2013 bis 27.07.2013 in der Höhe von € 26,57 mit einem Familienzuschlag,
vom 28.07.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von € 26,62 mit zwei Familienzuschlägen und
vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 in der Höhe von € 27,26 mit zwei Familienzuschlägen.
Mit Bescheid vom 10.11.2015 wurde von Seiten der belangten Behörde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 4.683,93 gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG dem Beschwerdeführer zum Rückersatz vorgeschrieben. Der Leistungsbezug war aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2013 der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berichtigen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 20.11.2015 im Wesentlichen eingewandt, dass das Einkommen seiner Ehefrau für das Jahr 2013 € 5.954,05 und monatlich somit € 496,17 betrage. Der Beschwerdeführer behauptet, weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen und die Nettoerklärungen seiner damaligen Lebensgefährtin abgegeben zu haben. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass im gemeinsamen Haushalt zwei Kinder, XXXX, geboren am XXXXund XXXX, geboren am XXXX, leben. Zusätzlich wird von ihm angeführt, dass es im Jahr 2013 zwei offene Kredite gegeben habe. Aus seiner Sicht sei daher die Rückforderung nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 29.01.2016 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 2 AIVG von 01.02.2013 bis 30.04.2013 von € 24,78 auf € 12,11 täglich, von 01.05.2013 bis 30.06.2013 von €
26,57 auf € 12,16 täglich, von 01.07.2013 bis 27.07.2013 von € 26,57 auf € 14,79 täglich, von 28.07.2013 bis 31.12.2013 von € 26,62 auf €
14,79 täglich und von 01.01.2014 bis 31.01.2014 von € 27,26 auf €
16,35 täglich berichtigt.
Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz AIVG verpflichtet die Notstandshilfe in der Höhe von € 4.520,22 rückzuerstatten.
Mit Schreiben vom 09.02.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag seine Beschwerde im Rahmen eines Vorlageantrages dem BVwG vorzulegen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der angeführten Zeiträume Notstandshilfe in der angeführten Höhe bezog, wurde von diesem nicht bestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Für die Beurteilung der Notlage als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe ist das Nettoeinkommen des Partners im Folgemonat heranzuziehen. Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommen mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist das mit diesem Bescheid festgestellte Einkommen zu beurteilen und anzurechnen. Erst zu diesem Zeitpunkt kann die Leistung berichtigt und rückgefordert bzw. nachgezahlt werden.
Aufgrund der Erklärungen der Partnerin des Beschwerdeführers wurde vorläufig kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 angerechnet.
Aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der Partnerin für das Jahre 2013 ist nunmehr eine endgültige Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ist das Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Abzug der Freigrenzen auf die Notstandshilfe im Folgemonate anzurechnen.
Aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2013 der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.498,10. Dies setzt sich durch folgende Positionen zusammen Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von € 18.758,24, minus Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60, minus außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 281 und minus Kinderfreibetrag in der Höhe von € 440 sohin ergibt das ein jährliches Nettoeinkommen von € 17.977,24, geteilt durch 12 Monate ergibt daher monatlich € 1.498,10.
Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 EStG) in der Höhe von € 12.023,19 ist gemäß § 36a Abs. 3 AIVG dem Einkommen (soweit er berücksichtigt wurde) hinzuzurechnen. Es ergibt sich daher ein monatliches Einkommen von € 1.498,10. Der Einwand des Beschwerdeführers der Verlustabzug im Einkommenssteuerbescheid seiner Ehepartnerin sei von Seiten der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetztes in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (siehe Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes 18.02.2009, Zl. 2006/08/003, 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223). Gemäß § 36a Abs. 3 Z 2 AIVG ist der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 EStG 1988) dem Einkommen hinzuzurechnen. Weiters sei zum Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die im Einkommensteuerbescheid steuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte ausgewiesenen Beträge nicht zugeflossen sind, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden muss. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass der Notstandshilfe beziehend Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen.
Von diesem Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.498,10 ist eine Freigrenze für die Partnerin in der Höhe von € 529 (ab 01.07.2013 in der Höhe von € 609 und ab 01.01.2014 in der Höhe von € 624 zu berücksichtigen) und zwei Zusatzbeträge für die Kinder von je €
264,50 (ab 01.01.2014 in der Höhe von € 271) abzuziehen und ergibt sich daher eine monatliche Anrechnung für die Zeit vom 01.02.2013 bis 30.06.2013 von gerundet € 440 (täglich € 14,46), für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 von gerundet € 360 (täglich € 11,83) für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 von gerundet € 332 (täglich € 10.91).
Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Rückzahlungsverpflichtungen wurden nicht nachgewiesen und konnten daher auch nicht berücksichtigt werden.
Von 01.02.2013 bis 30.04.2013 gebührt dem Beschwerdeführer aufgrund der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.827,01 eine fiktive Notstandshilfe in der Höhe von € 26,57 inklusive eines Familienzuschlages für ihre gemeinsame Tochter XXXX, die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt wohnt. Davon ist der Anrechnungsbetrag von täglich € 14,46 in Abzug zu bringen und besteht daher Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 12,11.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einen Familienzuschlag für seine Tochter XXXX erst ab neuerlicher Geltendmachung ab 28.07.2013 gewährt, da der Beschwerdeführer erst in diesem Antrag seine Tochter bekannt gab. Aufgrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt jedoch der Familienzuschlag unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung.
Kein Familienzuschlag gebührt für das Kind der Lebensgefährtin, nunmehriger Ehefrau, des Beschwerdeführers.
Für die Zeit von 01.05.2013 bis 30.06.2013 gebührt dem Beschwerdeführer für seinen Sohn XXXX ein weiterer Familienzuschlag aufgrund des Schreibens des Magistrats der Stadt Wien vom 15.05.2013 und ergibt somit eine fiktive Notstandshilfe in der Höhe von € 26,62 inklusive zweier Familienzuschläge. Davon ist der Anrechnungsbetrag von täglich € 14,46 in Abzug zu bringen und ergibt somit einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 12,16.
Für die Zeit von 01.07.2013 bis 31.12.2013 gebührt dem Beschwerdeführer eine fiktive Notstandshilfe in der Höhe von € 26,62 inklusive zweier Familienzuschläge. Davon ist der Anrechnungsbetrag von täglich € 11,83 in Abzug zu bringen und somit besteht daher Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 14,79.
Für die Zeit von 01.01.2014 bis 31.01.2014 gebührt dem Beschwerdeführer eine fiktive Notstandshilfe in der Höhe von € 27,26 inklusive zweier Familienzuschläge. Davon ist der Anrechnungsbetrag von täglich € 10,91 in Abzug zu bringen und besteht daher Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 16,35.
Es ergibt sich daher ein Rückforderungsbetrag in der Höhe von €
4. 520,22 der sich wie folgt berechnet:
von 01.02.2013 bis 30.04.2013 = 89 Tage statt Tagsatz € 24,78 €
12,11 täglich = € 1.127,63, von 01.05.2013 bis 30.06.2013 = 61 Tage
statt Tagsatz € 26,57 € 12,16 täglich = € 879,01,
von 01.07.2013 bis 27.07.2013 = 27 Tage statt Tagsatz € 26,57 €
14,79 täglich = € 318,06,
von 28.07.2013 bis 31.12.2013 = 157 Tage statt Tagsatz € 26,62 €
14,79 täglich = € 1.857,31,
von 01.01.2014 bis 31.01.2014= 31 Tage statt Tagsatz € 27,26 € 16,35
täglich = € 338,21,
€ 4.520,22
Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 3 Satz AIVG sieht einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheides vor. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht in der Höhe zustand.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist es einzustellen wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß § 25 Abs. 4 AlVG können Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Gemäß §20 Abs. 2 AlVG sind Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. (BGBl. Nr. 104/2007, Art. 1 Z. 22)
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind in den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.
Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst.
Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Gemäß § 36a Abs. 3 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973).
Gemäß § 36a Abs. 5 AlVG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
Gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
Gemäß §°6 Abs. 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß §°6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Gemäß §°6 Abs. 7 NH-VO ist bei der Anrechnung § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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