G311 2119009-1•BVwG G311 2119009-1
G311 2119009-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G311 2119009-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 16.11.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Ablaufes der Gültigkeit ihres Parkausweises gemäß § 29b StVO mit 31.12.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein.
Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen insbesondere hinsichtlich beider Kniegelenke, darunter diverse Operationsberichte, Ambulanzkarten und Arztbriefe, radiologische Befunde und Abschlussberichte absolvierter Rehabilitationsprogramme angeschlossen.
Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.10.2015, wird nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Knie-TEP li. Knie mit Flexion bis 110 Grad möglich
2
Frisch operiertes rechtes Knie bei höhergradiger Gonarthrose, Z.n. ASK vor 5 Tagen, sowie Z.n. Trümmerbruch mit operativer Sanierung 2004, aktuell re. Knie nicht endlagig prüfbar, da frisch operiert, Rötung, Schwellung und nur Teilbelastung erlaubt mit 2 UA-Stützkrücken
3
Operativ versorgte Handgelenksfraktur re. Mit Metall in situ und nur endgradiger Funktionseinschränkung in allen Dimensionen
4
Geringe Varikosis
5
Hashimotothyreoiditis
6
Labiler arterieller Hypertonus
7
Degenerative WS- und Bandscheibenveränderungen, ohne neurologische Ausfallssymptomatik
Gesamtgrad der Behinderung v. H.
Hinsichtlich
der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde folgendes ausgeführt:
"Gutachterliche Stellungnahme:
[...]
Aktuell besteht natürlich eine Einschränkung aufgrund der erst wenige Tage zurückliegenden OP, das re. Knie ist aktuell noch gerötet, geschwollen und höhergradig funktionseingeschränkt. Versorgung mittels zweier UA-Stützkrücken ist für 14 Tage geplant.
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist zu erwarten, dass durch weitere physiotherapeutische Maßnahmen sich der Zustand und damit auch Belastung und Gangbild des re. Knies in den nächsten Wochen bessern werden, sodass das Zurücklegen einer kurzer Strecken aus eigener Kraft möglich sein sollte, ebenso das Steigen weniger Stufen in oder aus einem Verkehrsmittel sowie der Transport in selbigen. Bei Unsicherheit oder Belastungsschmerz ist die Zuhilfenahme eines Gehstockes oder einer UA-Stützkrücke zulässig. Die Bewegungsfähigkeit des re. Kniegelenkes vor der OP wurde in den orthopädischen Vorbefunden zwischen 110 und 120 Grad beschrieben. Das li. operierte TEP versorgte Kniegelenk ist zufriedenstellend beweglich mit einer Beugung bis 110 Grad und ohne Streckdefizit.
Weitere höhergradige Funktionseinschränkungen an den Gelenken der UE oder auch OE bestehen nicht, es bestehen auch keine höhergradigen WS-Veränderungen, die eine Claudicatio spinalis begründen würden, ebenso wenig bestehen höhergradige Gefäßveränderungen, die eine Claudicatio intermittens begründen würden.
Die Kriterien für ÖV unzumutbar sind somit nicht gegeben."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.10.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung werde auch über den Antrag auf Ausstellung eines §29b-Ausweises nach der StVO nicht abgesprochen, da dafür die grundsätzliche Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fehlen würde.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.10.2015, dem zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 04.12.2015 mit Schreiben vom 02.12.2015 fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der beiderseitigen Behinderung der Beine, der Behinderung des rechten Handgelenks und der aktuellen neuen Beschwerden, welche nicht im ärztlichen Gutachten aufgenommen wurden, der Unsicherheit beim Gehen, dokumentiert durch viele Stürze und Brüche, Wegstrecken über 200 Meter im öffentlichen Raum nicht möglich seien. Die in den Rehaberichten angeführten Geh- und Stehzeiten würden sich auf einen etwa achteinhalb stündigen Arbeitstag beziehen, die durch sitzende Tätigkeiten immer wieder unterbrochen worden seien. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten beinhalte darüber hinaus weder die - im Beschwerdeschreiben chronologisch sowie inhaltlich dargestellte - Genese der Behinderung noch aktuelle Beschwerden. Bei der medizinischen Sachverständigen habe es sich darüber hinaus um eine ehemalige Hausärztin der Beschwerdeführerin gehandelt und habe die Beschwerdeführerin trotz erst Tage vor der Begutachtung durchgeführten Operation eineinhalb Stunden auf die Untersuchung warten müssen. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für sie unzumutbar und sei sie auf ihren Parkausweis angewiesen. Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 30.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Herr MR XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.07.2016 wurden, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Höhergradige Abnützung der Kniegelenke nach Patellaluxation beidseits mehrmals operiert und Endoprothesenimplantation links Fixer Rahmensatzwert entsprechend der Funktionsminderung unverändert zur Voreinschätzung
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Zur Zusatzeintragung
"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde Folgendes ausgeführt:
"Stellungnahme zum Vorgutachten: Insgesamt kann keine relevante Verbesserung der Kniegelenksfunktion objektiviert werden, welche eine Verbesserung der Mobilität und dadurch der Zumutbarkeit von ÖV möglich macht.
Bei der Beschwerdeführerin liegen
[...]
Aktuell auf Grund der heutigen Untersuchung ist eine kurze Wegstrecke auf Grund der Kniegelenksschmerzen infolge massiver Knorpel- und Gelenksabnützungen selbstständig nicht zumutbar weil nur ca. 50-200 Meter glaubhaft zurückgelegt werden können (schmerzbedingte Funktionsminderung), Niveauunterschiede deutlich eingeschränkte überwunden werden können und bei unsicherem Stand auf Grund von Schmerzen der Transport nicht vollständig sicher gewährleistet ist."
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 28.07.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Die Stellungnahmefrist endete am 18.08.2016. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere an schmerzbedingten Funktionseinschränkungen beider Knie aufgrund massiver Abnützung der Kniegelenke nach Patellaluxation beidseits, mehrmaligen Operationen, darunter auch die Implantation einer Knieendoprothese links. Sie ist auf Grund der daraus resultierenden Gangunsicherheit stark sturzgefährdet. Die Stürzte haben zu mehrfachen Brüchen an den unteren und auch oberen Extremitäten geführt. Ein Bruch des rechten Handgelenks musste operativ mit Metallimplantaten versorgt werden und erschwert der Beschwerdeführerin das schmerzentlastende Gehen auf Krücken.
Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke über 200 Meter ist der Beschwerdeführerin selbstständig aufgrund der Schmerzen nicht zumutbar. Darüber hinaus können Niveauunterschiede nur eingeschränkt überwunden werden und ist der sichere Stand beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln auf Grund der Schmerzen nicht vollständig sicher gewährleistet.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 20.07.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die oben angeführten medizinischen Feststellungen ergeben sich daraus.
Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt und widersprechen der Beweisaufnahme nicht.
Aus Sicht des erkennenden Senates ist gegenständlich der sichere Transport der Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend gewährleistet, da die Stolpergefahr und Fallneigung bereits in den vorgelegten Beweismitteln dokumentiert wird. Im angeführten Sachverständigengutachten vom 20.07.2016 wird nachvollziehbar und schlüssig auf die Funktionseinschränkungen beider unterer Extremitäten, vorwiegend aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik, und der daraus auch resultierenden eingeschränkten Gehstrecke von 50-200 Metern verwiesen, zu deren Bewältigung sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen oft Unterarmstützkrücken oder einem Stock bedient, deren ständige Benützung auch ein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - insbesondere hinsichtlich des sicheren Ein- und Aussteigens und dem Erfordernis sich festzuhalten, darstellt. Schon aus der Funktionseinschränkungen beider unterer Extremitäten kann die Beschwerdeführerin Niveauunterschiede von sich aus und auf sich alleine gestellt nur schwer überwinden.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und wurde seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht bzw. auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 20.07.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des Antragstellers und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 20.07.2016 zugrunde gelegt.
Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden ist ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Sinne der Verordnung selbstständig nicht möglich. Dadurch ist eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gegeben. Darüber hinaus ist das Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfe auf Grund der erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, ebenso wie ein sicherer Stand in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei bestehender und dokumentierter Sturzgefahr, nicht möglich.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen auf Grund dessen, wie unter Punkt II.1. festgestellt wurde, vor.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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