BVwG W198 2122646-1

W198 2122646-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W198 2122646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2122646.1.01

Spruch

W198 2122646-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 30.12.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 30.12.2016 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 18.12.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Am 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. 4-6 Mal, je nach Bedarf und jeweils aus familiären Gründen, in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. 600 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 20.03.2012 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX Wien. Bei dieser Adresse handle es sich um eine 60 m² große Untermietwohnung (Arbeiterunterkunft), welche er sich mit fünf Arbeitskollegen teile.

Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er den Wohnsitz in seinem Herkunftsland, XXXX, beibehalten. Es handle sich dabei um ein eigenes Haus mit 70 m², in dem seine Ehefrau und seine beiden Kind leben würden.

Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe zuletzt als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 39 Wochenstunden in ganz Österreich gearbeitet. Er übe in Österreich keine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.

3. Mit Bescheid des AMS vom 30.12.2015, GZ: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.12.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 1 lit. f iVm Artikel 65 Abs. 2 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in seinem Herkunftsstaat, wo seine Familie lebe, hinausgehen würden. Daher sei Österreich für die Leistungsgewährung nicht zuständig.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er sich seit Verlust seines Arbeitsplatzes ständig in Österreich aufhalte um bei dem Arbeitgeber, bei dem er bis vor kurzem gearbeitet habe, wieder aufgenommen zu werden. Er warte auf einen entsprechenden Anruf um die Beschäftigung, die wegen einer schlechten Wetterlage vorübergehend beendet wurde, wieder aufzunehmen.

Seine Beschäftigung in Österreich beanspruche jährlich mehr als dreiviertel seiner Lebenszeit und dies schon seit ein paar Jahren. Während dieser Zeit halte er sich ununterbrochen im Bundesgebiet auf und gehe fünf Tage in der Woche der Beschäftigung nach. Es werden somit die Voraussetzungen des § 44 (1) erfüllt, weil sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in Österreich befände, wo er während des Jahres arbeite und wohnhaft sei.

Bei der angegebenen Wohnanschrift handle es sich um eine Wohngemeinschaft, die zusammen mit seinen Arbeitskollegen bewohnt werden würde. Er hätte in der Wohnung mehrere Umbauarbeiten durchgeführt, um sie seinen Wohnbedürfnissen für die künftigen Jahre anzupassen. Solange seine Familie noch nicht nach Österreich zu ihm gezogen sei, habe er sich aus finanziellen Gründen dafür entschieden diese Unterkunft in Anspruch zu nehmen.

Seine Familie lebe in Polen. Die Entfernung betrage ca. 500 km. Allein aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass er unter der Woche schwere körperliche Arbeiten in ganz Österreich verrichten würde, sei er nicht im Stande, jede Woche zu seinen Familienangehörigen nach Polen zu fahren.

Der Ablehnungsbescheid sei ohne genaue Überprüfung der Sachlage erlassen worden, da er kein Grenzgänger sei, weil er in Österreich einkommensteuerpflichtig und krankenversichert als auch arbeitslosenversichert sei.

5. Am 11.02.2016 und 18.02.2016 führte das AMS an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Wien zum Zwecke der Überprüfung der Wohnsituation einen Lokalaugenschein durch. Der anwesende Mitbewohner des Beschwerdeführers, Dariusz SMIST, gab dabei zu etwaigen Heimreisen während der Arbeitslosenzeit gegenüber dem Erhebungsdienst des AMS am 11.02.2016 an, dass er und seine Kollegen lediglich ein paar Tage während der Schulferien zuhause gewesen seien. Die übrige Zeit würden sie in Wien verbringen.

6. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Da in der Beschwerde keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien, sei aus Gründen der Verfahrensökonomie von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden.

7. Am 14.03.2016 reichte das AMS die bei ihr eingelangten Arbeitsaufzeichnungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 nach.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, Zl. W198 2122646-1/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 18.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer war erstmals im Jahr 2011 in Österreich beschäftigt. Vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld war der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit von 23.02.2015 bis 17.12.2015 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat von diesem Dienstgeber eine Wiedereinstellungszusage erhalten. Der Beschwerdeführer war seit 2011 jedes Jahr als Saisonarbeiter, als Fassader, beschäftigt und war jedes Jahr einmal, meistens jeweils von Mitte Dezember bis Mitte Februar, arbeitslos. Seit 28.01.2016 ist der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Polen. Die Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Polen.

Der Beschwerdeführer ist seit 20.03.2012 an der Adresse XXXX Wien hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine ca. 60m ² große Untermietwohnung, die sich der Beschwerdeführer mit vier Arbeitskollegen teilt.

Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach ca. 4-6 mal nach Polen zurück.

Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen des Beschwerdeführers mit der Aufnahme seiner Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich sind im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.

Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.12.2015 sowie aus den lokalaugenscheinlichen Ermittlungen des AMS am 11.02.2016 sowie am 18.02.2016.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres ca. 4-6 mal nach Polen zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 21.12.2015, der Aussage des Mitbewohners des Beschwerdeführers in seiner Wiener Wohnung vor dem Erhebungsdienst des AMS an 11.02.2016 sowie aus dem damit auch im Einklang stehenden Vorbringen in der Beschwerde und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich verbracht hat. Es erscheint dies auch insofern lebensnah, als die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Fassader, als eine körperlich schwere Tätigkeit zu betrachten ist. Bei einer wöchentlich ausgeübten Beschäftigung als Fassader von 39 Stunden in ganz Österreich, was sich aus den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ableiten lässt, sowie aufgrund der Entfernung seines Heimatortes in Polen, welche laut Google Maps 584 km beträgt und eine Fahrzeit von ca. 6 Stunden in Anspruch nimmt, scheint diese Rückkehrfrequenz - wie schon ausgeführt - durchaus als lebensnah und daher plausibel und glaubwürdig.

Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, wonach von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht auszugehen ist, ist auszuführen, dass sich für den erkennenden Senat aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben. Die dem AMS vorgelegte Wiedereinstellungszusage sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 28.01.2016 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Fassader beschäftigt ist, sprechen evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Mistelbach.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).

Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).

Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals das Erkenntnis des VwGH, Zl. 2013/08/0074, mwN).

Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2013/08/0074, mwN).

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Der aus Polen stammende Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in Polen, in dem seine Frau und seine Kinder leben. Vom 23.02.2015 bis 17.12.2015 hat er in Österreich gearbeitet. Er hat für das Jahr 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten und ist seit 28.01.2016 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung und auch danach fährt er ca. 4-6 mal nach Polen zu seiner Familie. In Österreich bewohnt er eine Untermietwohnung mit einer Größe von ca. 60m², welche er sich mit vier Arbeitskollegen teilt.

Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Polen befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Polen ein Nicht-Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seiner erneuten Beschäftigung in Österreich seit 28.01.2016 und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Polen trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte.

Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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