W162 2103538-1•BVwG W162 2103538-1
W162 2103538-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2103538-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.01.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) ab 01.01.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2014 unter Anschluss eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
2.1. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.11.2014 wurde nach erfolgter Begutachtung am 28.08.2014 insbesondere Folgendes festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos, Nr.
GdB %
1
Zustand nach Hüftgelenksluxation mit Acetabulumfraktur rechts im Rahmen des Polytraumas 11/2012, Zustand nach Revisionsoperation Hüfttotalendoprothese rechts bei fortschreitender Ankylosierung der rechten Hüfte 10/2013
30
2
Hörstörung beidseits, eine Stufe über unterem Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche
30
Der Gesamtgrad der Behinderung
wurde mit 40 von Hundert bemessen. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 erhöhe, da eine ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführer sei geeignet, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung sei ab 2011 möglich.
2.2. In dem von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten vom 22.10.2014 wurde insbesondere Folgendes festgestellt:
"HNO Fachärztliche Diagnose und Bewertung:
12.02. 01 Tab.: Z3/K3 30 % GdB
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche
Eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" oder "ist gehörlos" bestehen nicht, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50 % nicht erreicht.
Die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung aus diesem Leiden kann aufgrund vorliegender Befunde (Abl.: ) ab 2011 erfolgen."
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen.
4. Am 22.12.2014 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Zuge des ihm gewährten Parteiengehörs bei der belangten Behörde ein. Er führte darin aus, dass seine rechte Beckenseite nach der OP weiterhin sehr nach oben gezogen sei und ihm beim Gehen Schmerzen bereite. Seine rechte Hüftpfanne und Hüftkugel würden dadurch ca. 2 cm höher liegen. Bei der OP der Endoprothese sei ihm Verkalkung aus dem rechten Oberschenkel entnommen worden, ein Teil sei nicht entfernt worden, um durchlaufende Nervenstränge im rechten Bein nicht zu verletzen. Die fehlenden Muskeln im rechten Oberschenkel würden ihm Schmerzen zufügen und ein normales Gehen verhindern. Weiters führte er an, dass die von ihm vorgelegten Untersuchungsergebnisse (Röntgenbilder) bei der Begutachtung keine Beachtung gefunden hätten.
5. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 29.12.2014 dem ärztlichen Dienst diese Einwendungen zur Stellungnahme vor. Der ärztliche Dienst führte dazu Folgendes aus:
"Bei der Untersuchung am 28.8.2014 konnte eine Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts festgestellt werden: Flexion bis 90°, Außenrotation 45° und Innenrotation 20°. Gangbild: schonhinkend, Einbeinstand: links möglich, rechts Absinken der Hüfte, Zehengang:
möglich, Fersengang: möglich.
Hr. XXXX gab eine Gehstrecke von 20-30 Minuten an.
Laut Befund vom 25.10.2013 bestand bei Entlassung ein Zustand nach Hüftgelenksersatz vom 13.06.1013 bei Luxatio coxae dextrae reponata ankylosans operata. Das bedeutet, dass die Hüfte ausgerenkt, verbogen und versteift war. Das impliziert, dass es in diesem Bereich zu Verkalkungen der Muskulatur und der Weichteile gekommen war. Es ist medizinisch klar, dass nicht alle Verkalkungen im Rahmen des Hüftgelenkersatzes entfernt werden konnten. Daher war es auch nicht notwendig, die mitgebrachte CD zu begutachten.
Auf Grund des Funktionsbefundes wurde Hr. XXXX nach der gültigen Einschätzungsverordnung mit 40 vH eingestuft. Hr. XXXX ist aus gutachterlicher Sicht im Stande, eine kurze Wegstrecke von ca. 300 - 400 m zurückzulegen, er ist weiter im Stande, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und das Befördertwerden in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe durchzuführen. Die Voraussetzungen für eine dauernde starke Gehbehinderung bestehen nicht.
Bei nochmaliger eingehender Prüfung aller vorgelegten Unterlagen wird keine Änderung der getroffenen Einschätzung vorgeschlagen und der Grad der Behinderung bleibt bei 40 %. Eine Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor."
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2014 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle. Verwiesen wurde auf das durchgeführte ärztliche Ermittlungsverfahrens sowie darauf, dass aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers vom 22.12.2014 eine neuerliche Überprüfung durch ärztliche Sachverständige stattgefunden habe, woraufhin festgestellt worden sei, dass die Einwände nicht geeignet wären, eine Änderung des festgestellten Grades der Behinderung zu bewirken.
7. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 09.03.2016 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), insbesondere an, dass bei ihm bei Zustand nach Hüftgelenksluxation mit Acetabulumfraktur rechts im Rahmen eines Polytraumas 2012 eine ausgeprägte postop. Glutealinsuffizienz rechts nach mehrfachen Operationen sowie eine incipiente Coxarthrose links und sekundär statische Skoliose bestehen würden. Weiters würden ein Beckenschiefstand und eine Blockierung L2/3, L1/2 und muskuläre Beinatrophie rechts vorliegen. Zudem seien die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie die Gonarthrose links nicht ausreichend berücksichtigt worden und wären die genannten Gesundheitsschädigungen in Summe dazu geeignet, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH zu bewirken.
Der Beschwerde wurde eine Reihe an Befunden beigelegt und wurde beantragt, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie einzuholen und weiters, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
8. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
9. Am 24.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung der Vollmacht hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) ein.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015 wurde aufgrund der Einwendungen um Erstellung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie ersucht und wurde der ärztliche Dienst aufgefordert, zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und auszuführen, ob die vorgelegten Befunde eine abweichende Einschätzung der Beurteilung bedingen könnten.
11. Am 14.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht das orthopädische Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 ein. Dieses führte Folgendes aus:
rechts mit Hüftpfannenbruch, periartikuläre Verkalkungen fixer Rahmensatz
Wahl der Position, da deutliches Funktionsdefzit trotz passabler Beweglichkeit
unterer Rahmensatz, da ungestörte Sensomotorik
Wahl der Position, da gesamte Wirbelsäule betroffen
eine Stufe über unterem Rahmensatz berücksichtigt Tab. Z3/K3
die resultierende Diskriminationsschwäche
Festgestellt wurde, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt, da "das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird".
Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab Jänner 2015 anzunehmen.
Weiters wurde ausgeführt, dass die degenerativen und funktionellen Wirbelsäulenbeschwerden durch neue Befunde dokumentiert werden und sie Relevanz hätten. Die linke Hüfte und das linke Knie würden keinen Grad der Behinderung erreichen, die linke Hüfte zeige radiologisch keine Veränderungen, das linke Knie nur geringe.
Das neu hinzugekommene Wirbelsäulenleiden führe zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung.
Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Es resultiere eine abweichende Beurteilung. Das korrekt verfasste Vorgutachten werde durch ein neues Leiden erweitert - Leiden 2. Daraus ergebe sich eine Änderung der Beurteilung.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2015 wurde das Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 von Dr. XXXX im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen.
13. Am 11.09.2015 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, worin ausgeführt wurde, dass unter Pkt. Ad2 der Gesamtgrad der Behinderung im Fall des Beschwerdeführers nicht schlüssig begründet sei. Deshalb werde ersucht, die Beurteilung des ärztlichen Sachverständigengutachtens neuerlich überprüfen zu lassen.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2016 wurde in der Folge um Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung laut Gutachten vom 06.08.2015 ersucht, da sich die Begründung unter Punkt Ad2 nicht als schlüssig erweisen würde.
15. Am 06.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur des Sachverständigengutachtens ein. Im neuen Gutachten vom 20.06.2016 wurde nunmehr zunächst darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung auf Seite 3 des Gutachtens vom 06.08.2015 leider ein Schreibfehler unter Punkt Ad2 erfolgt sei. Das nunmehr korrigierte Gutachten lautete wie folgt:
"Ad2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht wird"
In sämtlichen anderen Punkten entspricht das Gutachten vom 20.06.2016 dem Gutachten vom 06.08.2015.
16. Mit Schreiben vom 19.07.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das nunmehr korrigierte Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 zur Kenntnis und räumte eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein.
17. Am 02.08.2016 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin dieser um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersuchte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht.
Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen stellen sich wie folgt dar:
rechts mit Hüftpfannenbruch, periartikuläre Verkalkungen fixer Rahmensatz
Wahl der Position, da deutliches Funktionsdefzit trotz passabler Beweglichkeit
unterer Rahmensatz, da ungestörte Sensomotorik
Wahl der Position, da gesamte Wirbelsäule betroffen
eine Stufe über unterem Rahmensatz berücksichtigt Tab. Z3/K3
die resultierende Diskriminationsschwäche
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 09.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie dem mit Stichtag 16.09.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 20.06.2016.
Zu 1.2. Das nunmehr eingeholte korrigierte ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sind in ausreichendem Ausmaße dokumentiert und durch sämtliche Befunde als auch durch das zweitinstanzlich erhobene Gutachten untermauert. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert und befunddokumentiert, wurde festgestellt, dass das korrekt verfasste Vorgutachten durch ein neues Leiden Nr. 2 erweitert wird, woraus eine Anhebung des Grades der Behinderung resultiert. Das Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt, gründet sich auf das gegenständliche Gutachten. Das Leiden 1 wird demnach durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht. Der ärztliche Sachverständige hat den Punkt Ad2) seines ersten Gutachtens vom 06.08.2015 dahingehend glaubwürdig und nachvollziehbar korrigiert, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen - anstatt um eine Stufe, wie im Gutachten vom 06.08.2015 angeführt - erhöhe. Diese Klarstellung und Erklärung im Gutachten vom 20.06.2016 lässt keine Zweifel an einer anderen Interpretation und wurde von beiden Parteien im Zuge des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Weiters wird darauf verwiesen, dass eben von der belangten Behörde die Anmerkung erfolgte, dass der Punkt Ad2) im Gutachten vom 06.08.2015 nicht schlüssig war und demnach neuerlich zu überprüfen war.
In einer Gesamtschau ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine andere Einstufung als die vorgenommene nicht zulässig ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Im Gutachten vom 20.06.2016 wird auch schlüssig dargestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab Jänner 2015 anzunehmen ist.
Zu 1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 09.07.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 09.07.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Da laut Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 "ab Jänner 2015" ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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