BVwG W138 2112117-1

W138 2112117-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2016

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachvollziehbarkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, res<br/>iudicata, Rückforderung, Schadenersatz, Übertragung, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W138 2112117-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2112117.1.00

Spruch

W138 2112117-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644246, sowie über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847041, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht beschlossen bzw. erkannt:

A.I.)

Der Bescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644246, wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

A.II.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei stellte mit Datum 10.05.2011 einen Mehrfachantrag- Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Datum 26.04.2011 wurde ein Übertragungsantrag mit der laufenden Nummer WM 10 (Betriebsstättennummer XXXX) gestellt.

Mit Datum 12.05.2011 wurden Übertragungsanträge mit der laufenden Nummer WM 12 (Betriebsstättennummer XXXX) sowie der laufenden Nummer WM 13 (Betriebsstättennummer XXXX) gestellt.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115958332, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.089,48 gewährt. Dabei wurde von 105,65 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 102,43 ha und einer ermittelten Fläche von 102,30 ha ausgegangen.

4. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117901965, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.065,91 gewährt. Dabei wurde von 105,65 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 102,17 ha und einer ermittelten Fläche von 102,04 ha ausgegangen. Die anteilige beantragte Fläche wurde von 10,72 ha auf 10,45 ha reduziert.

Gegen diesen Abänderungsbescheid wurde am 16.10.2012 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Darin wird ausgeführt, dass Zahlungsansprüche verfallen seien. Dies sei nicht gerechtfertigt.

5. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118965777, wurde der Bescheid vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117901965, abgeändert und der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.030,53 gewährt. Dabei wurde von 101,65 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 102,17 ha und einer ermittelten Fläche von 101,65 ha ausgegangen. Es wurde ein Betrag von EUR 35,38 rückgefordert. Die Rückforderung entstand aufgrund einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche. Es wurden 101,65 Zahlungsansprüche genutzt.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.

[...]"

Es wurde vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag gestellt.

6. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725614, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.055,02 gewährt. Dabei wurde von 101,92 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 102,17 ha und einer ermittelten Fläche von 102,04 ha ausgegangen. Es wurde ein Betrag von EUR 24,49 ausbezahlt. Die Auszahlung entstand aufgrund einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche. Es wurden 101,92 Zahlungsansprüche genutzt. Der Zahlungsanspruch mit der Nummer 14872327 und einer Anzahl von 0,27 stand bei dieser Berechnung wieder zur Verfügung. Das war auf eine Flächenänderung im Antragsjahr 2009 zurückzuführen.

7. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847041, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 17.857,44 gewährt. Dabei wurde von 90,64 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 92,90 ha und einer ermittelten Fläche von 90,64 ha ausgegangen. Es wurde somit ein Betrag in der Höhe von EUR 2.197,58 rückgefordert. Aufgrund einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche konnten nur noch 90,64 Zahlungsansprüche genutzt werden. Der Zahlungsanspruch mit der Nummer 14872327 und einer Anzahl von 0,27 stand bei dieser Berechnung nicht mehr zur Verfügung. Es hat sich die Anzahl der Zahlungsansprüche mit den Nummern 14385717, 14290049, 11721532 geändert. Der Zahlungsanspruch mit der Nummer 15223036 stand bei dieser Berechnung mit einer Anzahl von 3,07 erstmals zur Verfügung. Dies ist auf Flächenänderungen bzw. Änderungen der übertragenen Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2010 zurückzuführen. Außerdem gab es eine Flächenänderung bei der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX. Die anteilige beantragte Almfutterfläche wurde von 30,30 auf 21,24 ha reduziert.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per 12.02.2014 Beschwerde.

Er stellte den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge:

  • den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nach Maßgabe der Beschwerdegründe abändern.

Der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht auf Bezug der Beihilfe im gesetzlich festgelegten Ausmaß verletzt. Es werde in den an den Beschwerdeführer übertragenen Zahlungsansprüchen 14260229 und 14385717 eine aliquote Kürzung von 5 auf 3 bzw. von 2 auf 1,35 vorgenommen. Weshalb es zu einer Kürzung der Zahlungsansprüche komme, sei nicht nachvollziehbar. Als Antragsteller habe der Beschwerdeführer das Recht auf eine gute Verwaltung. Mit 16.10.2012 sei ein Abänderungsbescheid beeinsprucht worden, es habe nie eine Entscheidung gegeben. Der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmängeln.

9. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644246, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.471,50 gewährt. Dabei wurde von 82,58 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 92,90 ha und einer ermittelten Fläche von 82,58 ha ausgegangen. Es wurde ein Betrag von EUR 1.385,94 rückgefordert.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]

10. Mit Schreiben vom 02.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

11. Mit Datum 11.4.2013, bei der AMA am 06.06.2013 eingelangt, wurde die Almfläche der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 86,23 ha auf 60,45 ha reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit Datum 19.06.2012, bei der AMA am 21.06.2012 eingelangt, wurde die Almfläche der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

12. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

13. Am 20.07.2016 wurde die AMA telefonisch dazu aufgefordert, zu den vorgelegten Unterlagen sowie zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 21.07.2016 hat die AMA diesem Ersuchen entsprochen:

Zum Antragsjahr 2011:

XXXX übergibt im Antragsjahr 2011 einen Teil seiner ZA an 2 verschiedene ÜN:

  • FZA 11721532 mit 20,00 an XXXX (XXXX - lfd. Nr. HM15)

  • FZA 11721532 mit 7,14 an XXXX (XXXX - lfd. Nr. HM16)

Von der ZA Nummer 11721532 werden mit Bescheid vom 28.08.2014 in Summe 27,14 ZA wegübertragen.

XXXX übernimmt im Antragsjahr 2011 4 ZA Nummern von BNR XXXX (XXXX - lfd Nr. WM12 und WM13):

  • FZA 14260229 mit 3,00

  • FZA 14385671 mit 7,21

  • FZA 14385717 mit 1,35

  • FZA 14385682 mit 7,79

Stand

FZA 14290049

FZA11721532

SUMME

Bescheid v. 30.12.2011

11,12 ZA à EUR 188,91

70,86 ZA à EUR 188,91

81,98 (HM 15+16 pos. mit 27,14) 109,12-27,14=81,98

Bescheid v. 11.10.2012

11,12 ZA à EUR 188,91

70,86 ZA à EUR 188,91

81,98 (HM 15+16 pos. mit 27,14) 109,12-27,14=81,98

Bescheid v. 30.01.2013

14,12 ZA à EUR 188,91

67,86 à EUR 188,91

81,98 (HM 15+16 pos. mit 27,14) 109,12-27,14=81,98

Bescheid v. 30.07.2013

14,12 ZA à EUR 188,91

67,86 à EUR 188,91

81,98 (HM 15+16 pos. mit 27,14) 109,12-27,14=81,98

Bescheid v. 29.01.2014

13,69 ZA à EUR 188,96

56,86 à EUR 188,96

70,55 (HM 15+16 pos. mit 27,14) 97,69-27,14=70,55

Bescheid v. 28.08.2014

5,63 ZA à EUR 188,96

56,86 à EUR 188,96

62,49 (HM 15+16 pos. mit 27,14) 89,63-27,14-=62,49

14. Mit Schreiben vom 22.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der AMA im Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen zu den Ausführungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

Innerhalb der eingeräumten Frist wurde keine Stellungnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Der Beschwerdeführer stellte Übertragungsanträge hinsichtlich der Betriebe mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115958332, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.089,48 gewährt. Dabei wurde von 105,65 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 102,43 ha und einer ermittelten Fläche von 102,30 ha ausgegangen.

4. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117901965, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.065,91 gewährt. Dabei wurde von 105,65 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 102,17 ha und einer ermittelten Fläche von 102,04 ha ausgegangen. Die anteilige beantragte Fläche wurde von 10,72ha auf 10,45 ha reduziert.

Gegen diesen Abänderungsbescheid wurde am 16.10.2012 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Darin wird ausgeführt, dass Zahlungsansprüche verfallen seien. Dies sei nicht gerechtfertigt.

5. Mit Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118965777, wurde der Bescheid vom 11.10.201, AZ II/7-EBP/11-117901965, abgeändert und der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.030,53 gewährt. Dabei wurde von 101,65 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 102,17 ha und einer ermittelten Fläche von 101,65 ha ausgegangen. Es wurde ein Betrag von EUR 35,38 rückgefordert. Die Rückforderung entstand aufgrund einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche. Es wurden 101,65 Zahlungsansprüche genutzt.

Es wurde vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag gestellt. Die Berufung gegen den Bescheid vom 11.10.2012 wurde daher mit der vorgenannten Berufungsvorentscheidung erledigt.

6. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725614, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.055,02 gewährt. Dabei wurde von 101,92 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 102,17 ha und einer ermittelten Fläche von 102,04 ha ausgegangen. Es wurde ein Betrag von EUR 24,49 ausbezahlt. Die Auszahlung entstand aufgrund einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche. Es wurden 101,92 Zahlungsansprüche genutzt. Der Zahlungsanspruch mit der Nummer 14872327 und einer Anzahl von 0,27 stand bei dieser Berechnung wieder zur Verfügung. Das war auf eine Flächenänderung im Antragsjahr 2009 zurückzuführen.

7. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847041, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 17.857,44 gewährt. Dabei wurde von 90,64 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 92,90 ha und einer ermittelten Fläche von 90,64 ha ausgegangen. Es wurde somit ein Betrag in der Höhe von EUR 2.197,58 rückgefordert. Aufgrund einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche konnten nur noch 90,64 Zahlungsansprüche genutzt werden. Der Zahlungsanspruch mit der Nummer 14872327 und einer Anzahl von 0,27 stand bei dieser Berechnung nicht mehr zur Verfügung. Es hat sich die Anzahl der Zahlungsansprüche mit den Nummern 14385717, 14290049, 11721532 geändert. Der Zahlungsanspruch mit der Nummer 15223036 stand bei dieser Berechnung mit einer Anzahl von 3,07 erstmals zur Verfügung. Dies ist auf Flächenänderungen bzw. Änderungen der übertragenen Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2010 zurückzuführen. Außerdem gab es eine Flächenänderung bei der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX. Die anteilige beantragte Almfutterfläche wurde von 30,30 auf 21,24 ha reduziert.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644246, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.471,50 gewährt. Dabei wurde von 82,58 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 92,90 ha und einer ermittelten Fläche von 82,58 ha ausgegangen. Es wurde ein Betrag von EUR 1.385,94 rückgefordert.

10. Mit Schreiben vom 02.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

11. Mit Datum 11.4.2013, bei der AMA am 06.06.2013 eingelangt, wurde die Almfläche der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 86,23 ha auf 60,45 ha reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit Datum 19.06.2012, bei der AMA am 21.06.2013 eingelangt, wurde die Almfläche der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

12. Am 20.07.2016 wurde die AMA telefonisch dazu aufgefordert, zu den vorgelegten Unterlagen sowie zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 21.07.2016 hat die AMA diesem Ersuchen entsprochen.

13. Mit Schreiben vom 22.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der AMA im Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen zu den Ausführungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

Innerhalb der eingeräumten Frist wurde keine Stellungnahme übermittelt.

14. Für das Antragsjahr 2011 wurden am 12.05.2011 von XXXX (BNR XXXX) an XXXX (BNR XXXX) insgesamt 14,21 ZA übertragen.

Mit Bescheid vom 30.12.2011 für das Antragsjahr 2011 wurde die Übertragung zur Gänze positiv berücksichtigt.

Erfasst laut Formblatt Übertragung: Tatsächlich übernommen:

FZA 14260229 Anzahl 5,00 FZA 14260229 Anzahl 5,00

FZA 13785327 Anzahl 7,21 FZA 14385671 Anzahl 7,21

FZA 13948968 Anzahl 2,00 FZA 14385717 Anzahl 2,00

SUMME: 14,21 SUMME: 14,21

Mit Bescheid vom 29.01.2014 für das Antragsjahr 2011 wurde die Übertragung teilweise positiv mit 11,56 ZA berücksichtigt:

Erfasst laut Formblatt Übertragung: Tatsächlich übernommen:

FZA 14260229 Anzahl 5,00 FZA 14260229 Anzahl 3,00

FZA 13785327 Anzahl 7,21 FZA 14385671 Anzahl 7,21

FZA 13948968 Anzahl 2,00 FZA 14385717 Anzahl 1,35

SUMME: 14,21 SUMME: 11,56

Es konnten nur noch 11,56 ZA übertragen werden, da sich beim Übergeber XXXX (BNR XXXX) die ZA rückwirkend geändert haben.

ZA - Änderungen im Antragsjahr 2010 beim Übergeber XXXX (BNR XXXX)

Mit Bescheid vom 30.12.2010 wurden XXXX 25,70 ZA zugeteilt und 20,55 ZA ausbezahlt.

NUMMER ANZAHL WERT EUR JAHR_GENUTZT URSPRUNG

14260229 5.00 306.57 2009 XXXX

13785327 15.00 306.57 2010 XXXX

13948968 5.70 306.57 2010 XXXX

SUMME 25,70

Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurden XXXX 23,85 ZA zugeteilt und 20,16

ZA

ausbezahlt.

NUMMER ANZAHL WERT EUR JAHR_GENUTZT URSPRUNG

14260229 3.00 306.57 2009 XXXX

13785327 17.00 306.57 2010 XXXX

13948968 3.85 306.57 2010 XXXX

SUMME: 23,85

Die Änderungen der Zahlungsansprüche (ZA) basiert darauf, dass dem Übergeber XXXX (BNR XXXX) mehr ZA (23,85) als Fläche (20,16 ha) zur Verfügung stehen.

Beim Übergeber hat sich die Almfutterfläche der Alm (BNR XXXX) von 3,61 ha auf 3,22 ha reduziert.

Die zu übertragende ZA Nummer 14260229 hat sich aufgespalten. Die Anzahl der ZA Nummer 14260229 hat sich von 5,00 auf 3,00 verringert und die Anzahl der ZA Nummer 13785327 hat sich von 15,00 auf 17,00 erhöht.

Die Übertragung WM12 konnte von der AMA nicht angepasst werden, da der Beschwerde keine Korrektur zur Übertragung WM12 beigelegt wurde.

Die zu übertragende ZA Nummer 13948968 mit der alten Anzahl von 5,70 hat sich auf eine Anzahl von 3,85 ZA reduziert, da sie nicht mehr vollständig genutzt werden konnte.

Die Anzahl von 1,85 ZA ist aufgrund Nichtnutzung in die nationale Reserve verfallen.

Da der FZA 13948968 auch im Zuge einer anderen Übertragung für das Antragsjahr 2011 übertragen wurde, wurde jeweils die aktuelle Anzahl aliquot auf die Anträge aufgeteilt.

Betroffen sind die Anträge mit den laufenden Nummern WM12 an den Betrieb XXXX (BNR XXXX) und WM10 an den Betrieb XXXX (BNR XXXX)

Stand der Übertragungen

FZA 13948968 Anzahl 3,85 ZA (Bescheid vom 03.01.2014)

Übertragungsantrag (lfd. Nr) Beantragt Berücksichtigt

WM 12 an XXXX 2,00 1,35

WM 10 an XXXX 3,70 2,50

SUMME 5,70 3,85

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Beurteilungsgegenstand

Zu Spruchteil A.I.:

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung bzw. zwischenzeitig eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449914, langte am 13.01.2014 bei der belangten Behörde ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) längst verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-12253346, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847041, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt

Zu Spruchteil A.II.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 43

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(...).

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

VERORDNUNG (EG) Nr. 1120/2009 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Art 2

Begriffsbestimmungen

(...)

e) "Verkauf": Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;

(...)

Artikel 12

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.

(...)

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Artikel 81

Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche

(1) Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrechtzugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reservezurückgeben.

Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragenworden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken.

Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

(...)

(5) Hat ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche übertragen, ohne

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003oder Artikel 43 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 62Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu beachten, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.

(6) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 80 zurückgefordert.

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt.

2. Zum Vorbringen, dass die Berufung vom 16.10.2012 gegen den Bescheid vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117901965, nicht erledigt worden sei, ist folgendes auszuführen:

Mit Bescheid vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118965777 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117901965, ab. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung bzw. zwischenzeitig eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug die Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate. Nachdem die Berufung des Beschwerdeführers am 16.10.2012 erging und die Berufungsvorentscheidung mit Datum 30.01.2013 erlassen wurde, war die zu diesem Zeitpunkt zweimonatige Frist längst verstrichen, die Entscheidung wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Auch eine nach Ablauf der zweimonatigen Frist oder nach vorheriger Vorlage der Beschwerde - unzuständiger Weise - erlassene Beschwerdevorentscheidung erledigt die Beschwerde und begründet somit res iudicata. Die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung muss auch in diesem Fall durch Erhebung eines Vorlageantrages beseitigt werden. Die Beschwerdevorentscheidung ist infolge Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig. Im Fall der Erhebung eines Vorlageantrages hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung von Amts wegen zu beheben (Kolonovits/Muzak/Stöger, Das Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 768). Der Beschwerdeführer stellte im konkreten Fall jedoch keinen Vorlageantrag weshalb der Bescheid vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118965777, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört und mit Bescheid vom 30.07.2013 abgeändert wurde.

3. In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847041, stellte der Beschwerdeführer die Nachvollziehbarkeit der Änderungen der Zahlungsansprüche in Frage.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist die Änderung der Zahlungsansprüche nachvollziehbar und transparent. Für allfällige Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers auf Grund der unvollständigen Übertragung der ZA infolge der Umstände beim Übergeber, ist nicht das BVwG, sondern die Zivilgerichte zuständig.

4. Im vorliegenden Fall ist ein Ermittlungsverfahren entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt. Es gilt das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, was auch vom EuGH bestätigt wurde. Folge daraus ist, dass neue Kontrollergebnisse (auch beim Übergeber) nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

5. Im vorliegenden Fall verringerten sich nachträglich die Zahlungsansprüche des Übergebers, die dieser zur Übertragung angezeigt hatte. Insofern liegt ein Anwendungsfall des Art. 81 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vor. Wurden die betroffenen Zahlungsansprüche bereits an andere Antragsteller übertragen, betrifft die Verringerung die Übernehmer; vgl. Art. 81 Abs. 1, UAbs. 2. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch keiner der Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Art. 80 VO (EG) 1122/2009 vorlag.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.5. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.