BVwG W133 2114503-1

W133 2114503-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W133 2114503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2114503.1.00

Spruch

W133 2114503-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.08.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2015 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.08.2015 ab und stellte einen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 von Hundert fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 19.10.2015 erfolgte aufgrund eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages die Vorlage eines verbesserten Beschwerdeschriftsatzes.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge eine Neubegutachtung des Beschwerdeführers veranlasst.

Mit Schreiben vom 11.04.2016 übermittelte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage deren Bescheid vom 28.09.2015, woraus sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.06.2015 in unbefristeter Berufsunfähigkeitspension befindet und auch eine entsprechende Berufsunfähigkeitspension bezieht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2016 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäß der Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 2 lit c des Behinderteneinstellungsgesetzes unter anderem Personen, welche Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, nicht begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes sein können.

Am 05.09.2016 zog der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tag seine Beschwerde vom 02.09.2015 gegen den Bescheid vom 07.08.2015 aus freien Stücken zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird festgestellt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2016 seine Beschwerde vom 02.09.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2015 aus freien Stücken zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.09.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 24.08.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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