BVwG I404 2127427-1

I404 2127427-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG I404 2127427-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2127427.1.00

Spruch

I404 2127427-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Helmut Kopp, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 03.05.2016 betreffend die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung sowie von Zusatzeintragungen nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 10.02.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme mehrerer Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Bezüglich der Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 2000 an Diabetes mellitus und an chronischer Niereninsuffizienz leide. Seit 2008 habe sie eine Gehbehinderung und seit 2011 arterielle Hypotonie. Weiters leide sie unter einer zusätzlichen Gehbehinderung infolge einer Fraktur des Sprunggelenks.

2. Am 15.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin "ergänzend" den Antrag auf rückwirkende Ausstellung des Behindertenpasses bzw. auf rückwirkende Feststellung des Grades der im Sinne des § 35 EStG maßgeblichen Behinderungen ab den im Antrag vom 10.02.2015 angeführten Zeiträumen. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es auf Grund der Witwenpension aus Deutschland zu einer rückwirkenden Veranlagung ab 2007 kommen könne.

3. Am 13.04.2015 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass aus, in welchen ein Grad der Behinderung von 80 % eingetragen wurde, sowie mehrere Zusatzeintragungen vorgenommen wurden.

4. Mit Schreiben vom 31.05.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den ausgestellten Behindertenpass das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag, dass von der belangten Behörde gemäß § 35 EStG eine Bescheinigung dahingehend erteilt werde, dass jedenfalls beginnend ab dem Jahr 2009 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung von mindestens 25 v.H. und das Erfordernis der Einhaltung einer Zuckerdiät im Sinne des § 35 EStG iVm. VO BGBl. Nr. 303/1996 vorgelegen sei. Der Anspruch auf diese Bescheinigung sei gesetzlich in § 35 EStG verankert und sei diese für die Inanspruchnahme von steuerlich vorgesehenen Begünstigungen nach der Rechtsprechung der UFS und BFG unabdingbare Voraussetzung.

5. Mit Beschluss vom 30.07.2015 zu GZ. I402 2109407-1/5E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2015 auf Vornahme einer rückwirkenden Bestätigung von der belangten Behörde noch nicht mit Bescheid erledigt worden sei. Der Behindertenpass, gegen welchen sich die Beschwerde richte, präjudiziere nicht die Frage, ob eine rückwirkende Bestätigung ausgestellt werden könne. Sollte die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin weiterhin keiner bescheidmäßigen Erledigung zuführen, wäre die Beschwerdeführerin - bei Ablauf der entsprechenden Frist - zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde legitimiert. Sollte die Behörde hingegen einen Bescheid erlassen, steht der Beschwerdeführerin, soweit ihrem Antrag dadurch nicht vollständig entsprochen wird, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde zur Verfügung. Da die Beschwerdeführerin somit durch den von ihr bekämpften Behindertenpass formell nicht beschwert sei, fehle es ihr an der Beschwerdelegitimation.

6. Mit Bescheid vom 03.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Ausstellung des Behindertenpasses sowie auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung nur in jenen Fällen möglich sei, in denen die Funktionsbeeinträchtigung die Folge eines zeitlich und/oder inhaltlich bestimmbaren Ereignisses sei. Im gegenständlichen Fall habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass keine der laut Sachverständigengutachten vom 16.03.2015 festgestellten Funktionseinschränkungen die Folge eines zeitlich und/oder inhaltlich bestimmbaren Ereignisses sei.

7. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn, mit Schreiben vom 31.05.2016 Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Behindertenpass, welcher ihr am 20.04.2015 zugestellt worden sei, ein Grad der Behinderung von 80 % bescheinigt werde, sowie die Zusätze Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Bedarf einer Begleitperson, Anspruch auf Fahrpreisermächtigung, Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich VO 303/1996 und Trägerin einer Prothese eingetragen seien. Die Tatbestände Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Bedarf einer Begleitperson, Anspruch auf Fahrpreisermäßigung und Trägerin einer Prothese seien in diesem Ausmaß bzw. nach den Operationen sicherlich erst im Laufe der Jahre ab 2010 und insbesondere aufgrund des Unfalles im Dezember 2011 eingetreten. Soweit Unterlagen mit dem Antrag vom 10.02.2015 eingereicht worden seien, seien diese im Sachverständigengutachten angeführt. Weitere Unterlagen seien mit E-Mail vom 23.04.2015 eingereicht worden und würden somit bei der belangten Behörde aufliegen. Ergänzend zu den bereits übermittelten Befunden würden in der Anlage nunmehr die Berichte des BKH St. Johann über die OP-Aufenthalte im Zusammenhang mit den an beiden Knien vom 10.11. bis 24.11.2010 und vom 13.04. bis 27.04.2011 durchgeführten Operationen sowie der Arztbericht des LKH-Hochzirl über die Reha vom 13.12. bis 23.12.2010 samt Aufenthaltsbestätigung vom 23.12.2010 und die Rechnung über den weiteren Reha-Aufenthalt vom 09.06. bis 22.06.2011 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht werden, dass der behandelnde Arzt im LKH-Hochzirl die Maßnahmen als erforderlich, allerdings als zu spät erfolgt, angesehen habe. Ohne Zweifel sei bereits vorher eine Gehbehinderung gegeben gewesen. Aufgrund der Medikamentenliste 2008 und 2009 sei die medikamentös erfolgte Behandlung der Leiden Herzmuskelerkrankung/Bluthochdruck, Schilddrüse, Nieren und Diabetes unzweifelhaft. Diese Leiden seien auch vom Sachverständigen im Gutachten vom 16.03.2015 diagnostiziert worden. Aufgrund ärztlicher Anordnungen seien in den Jahren 2008 bis Herbst 2009 zwar teilweise andere Medikamente für Diabetes und Blutdruck eingenommen worden, nach menschlichem Ermessen könne aber davon ausgegangen werden, dass die im Behindertenpass bescheinigte und für die Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG erforderliche Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich VO 303/1996 nachweislich zumindest seit 2008 gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gehe somit davon aus, dass im Sinne der Judikatur des VwGH eine bescheidmäßige Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 30 bis 60 % sowie das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich VO 303/1996 für die Zeiträume ab zumindest 2008/2009 möglich sein sollte. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass auf Grund der Veranlagungspflicht im amtswegigen Finanzverfahren für 2009 nicht eine Steuergutschrift sondern eine Steuernachzahlung im Raum stehe. Die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 bis 2012 seien gemäß Schreiben vom 06.03.2015 zurückgezogen worden. Bereits bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % und dem Vorliegen einer Zuckerdiät würde sich auf Grund der nach § 35 EStG iVm VO 303/1996 zustehenden Freibeträge eine Steuervorschreibung von € 0,-- ergeben. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge den Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 16.03.2015 und der nachgewiesenen Medikamentenliste für 2008 und 2009 von 30 bis zu 60 % sowie das Vorliegen der Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich VO 303/1996 rückwirkend zumindest ab Jänner 2009 bzw. im negativen Fall im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG mittels Bescheid zu bescheinigen.

8. Mit Schreiben vom 08.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenkonvolut dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Mit Schreiben vom 22.07.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter auf, die von der Beschwerdeführerin an ihn erteilte Vollmacht vorzulegen.

10. Mit Schreiben vom 31.07.2016 legte der Einschreiter dem Bundesverwaltungsgericht eine Erklärung bezüglich der Vollmacht sowie seine Geburtsurkunde vor. In der mit 31.07.2016 datieren Erklärung ist ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn bevollmächtige, sie in allen Angelegenheiten nach dem Bundesbehindertengesetz, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. rückwirkende Bescheinigung ihrer Körperbehinderung zu vertreten. Des Weiteren bestätige sie hiermit, dass der Einschreiter zur Einbringung des Ergänzungsantrages vom 15.03.2015 sowie der Bescheidbeschwerde vom 31.05.2016 beauftragt und bevollmächtigt war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung

1.2. Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Die wesentlichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

Ziel

§ 1. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Im Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) von Bedeutung:

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

...

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

-...

  • Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Behinderte

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

  • durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

-...

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

-Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

...

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.

Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)".

1.4. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.05.2016 ausgesprochen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Ausstellung des Behindertenpasses bzw. auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung gemäß den §§ 40 ff BBG abgewiesen wird. In der Begründung hat die belangte Behörde lediglich angeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass keine der laut dem Sachverständigengutachten vom 16.03.2015 festgestellten Funktionseinschränkungen die Folge eines zeitlich und/oder inhaltlich bestimmbaren Ereignisses sei.

Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG dahin auszulegen ist, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet. Dies deswegen, da eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG und somit von "Rechten und Vergünstigungen" im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG erforderlich sein kann (VwGH vom 11.11.2015, 2014/11/0109).

Im Bescheid der belangten Behörde sind keinerlei Hinweise enthalten, in welcher Form die belangte Behörde Ermittlungen in Bezug auf den zeitlichen Beginn der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin getätigt hat. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren. Ein solches wäre aber notwendig gewesen, zumal die Beschwerdeführerin wiederholt vorgebracht hat, dass der Beginn ihrer Funktionseinschränkungen weiter zurück liegen würde. So hat die Beschwerdeführerin etwa mit E-Mail vom 26.04.2015 vorgebracht, dass ihre wesentlichste und auf Dauer verbleibende Mobilitätseinschränkung erst durch einen Unfall am 09.12.2011 eingetreten sei. Als Nachweis für den Unfall übermittelte sie einen Unfallerhebungsbogen der Tiroler Gebietskrankenkasse. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28.04.2015 vorgebracht, dass die Einhaltung einer Diät aufgrund von Diabetes bereits ab dem Jahr 2008 notwendig gewesen sei. Als weiteren Nachweis dafür, dass der Beginn der Funktionseinschränkungen schon länger zurück liegt, hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.04.2015 eine Medikamentenliste für das Jahr 2008 sowie für das Jahr 2009 vorgelegt.

Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. M. N. vom 16.03.2016 geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die festgestellten Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin eingetreten sind.

Die belangte Behörde hätte somit jedenfalls die von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen einem medizinischen Sachverständigen vorlegen und ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten insbesondere zu den Fragen, ob ab dem Jänner 2009 ein Grad der Behinderung von mindestens 25% oder auch allenfalls höher gegeben ist und ob ab dem Jänner 2009 die Gesundheitseinschränkungen gemäß § 2 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich VO 303/1996 vorgelegen sind, einholen müssen.

1.5. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Senates ein mangelhaft ermittelter Sachverhalt vor, zumal zu diesen wesentlichen Fragen keinerlei Ermittlungen durchgeführt wurden und auch aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde eine solche Überprüfung nicht durchgeführt werden kann. Die belangte Behörde hätte daher nicht ohne jegliche Ermittlungen von dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ausgehen dürfen.

1.6. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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