W208 2124671-1•BVwG W208 2124671-1
W208 2124671-1Tribunal administratif fédéral6 sept. 2016
Ausgliederung, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, ersatzlose<br/>Behebung, Gebietskörperschaft, Gebührenbefreiung, GmbH
W208 2124671-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2015, Zl. Jv XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.07.2010 wurde das Grundbuchsgesuch des Landes XXXX vom 30.06.2010, die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke Nr. 1450/1 und .135 der Straßenmeisterei XXXX aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 239, GB XXXX II und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der neu zu eröffnenden EZ 447 unter gleichzeitiger Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der nunmehr beschwerdeführenden GmbH zur Gänze bewilligt. Dem Gesuch beigelegt waren der Kaufvertrag und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auf die Gebührenbefreiung gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, BGBl. I Nr. 84/2002, wurde hingewiesen.
Am 16.06.2015 wurde auf Grund einer Beanstandung bei der Nachprüfung der Gerichtsgebühren durch die Revisorin beim zuständigen Oberlandesgericht ausgeführt, die Voraussetzung für die Gebührenfreiheit gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 seien nicht gegeben.
2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (der Beschwerdeführerin am 28.12.2015 zugestellt) wurde der Beschwerdeführerin (nach Aufhebung eines vorangegangen Mandatsbescheides) eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG bei einer Bemessungsgrundlage von € 210.000,-- in Höhe von €
2. 100,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, sohin einer Gesamthöhe von € 2.108,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgetragen.
Begründend wurde nach Darstellung des durchgeführten Ermittlungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, die gegenständlichen Grundstücke seien mit Kaufvertrag vom 21.12.2006, abgeschlossen mit dem Land, von der Beschwerdeführerin um einen Kaufpreis von € 210.00,-- erworben und mit dem oben genannten Einverleibungsgesuch die Gebührenbefreiung beantragt worden. Laut Beschwerdeführerin habe die Grundstückstransferierung im Zuge der Privatisierungsmaßnahmen des Landes und der damit im Zusammenhang stehenden Einbringung von Grundflächen in die Beschwerdeführerin stattgefunden.
Der Befreiungstatbestand des Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 erfordere nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass es sich um die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, handeln müsse.
Unter einer Ausgliederung sei ein Vorgang zu verstehen, bei dem eine Aufgabe der Körperschaft öffentlichen Rechts auf einen von dieser verschiedenen Rechtsträger übertragen und ab diesem Zeitpunkt von dessen Organen wahrgenommen werde.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen, vielmehr bedürfe es einer Übertragung von Vermögen, die unmittelbar durch die Ausgliederung und Übertragung von - hoheitlichen wie nicht hoheitlichen - Aufgaben veranlasst worden sei (siehe VwGH 2013/16/0226-6 vom 28.3.2014; VwGH 2013/16/0227-6 vom 28.3.2014).
Eine Übertragung von Aufgaben in Ansehung der gegenständlichen Liegenschaften sei weder dem Kaufvertrag noch den in weiterer Folge vorgelegten Urkunden zu entnehmen.
Die Übertragung der Instandhaltung, Erhaltung und Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaften weise nicht auf eine über die bloße ordentliche Verwaltung der Liegenschaft hinausgehende Aufgabe hin, wie sie ohnehin jedem Eigentümer der Liegenschaft obliege. Sowohl die Kontrollbefugnis als auch die Aufgabenübertragung seien in Ansehung einer Gebührenbefreiung von der die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmenden Körperschaft öffentlichen Rechts zweifelsfrei zu behaupten und nachzuweisen.
Ein Nachweis über die Aufgabenübertragung sei nicht gelungen. Der Befreiungstatbestand nach Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 sei somit nicht erfüllt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, welche zuerst den Ausgliederungsvorgang näher erläutert:
Die Beschwerdeführerin sei gegründet und ihr Unternehmensgegenstand sowie ihre vom Land übertragenen Aufgaben festgelegt, nämlich u.a. Erwerb, Nutzung, Verwaltung, Vermietung und Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten gemäß den Bedürfnissen des Landes. Zu den übertragenen Aufgaben würden auch die Errichtung und Erhaltung von Bauten des Landes sowie überhaupt die zentrale Gebäudebewirtschaftung gehören. Nach der Gründung der Beschwerdeführerin seien gemäß der auf Regierungsebene gefassten Beschlüsse über 300 Liegenschaften des Landes in die Beschwerdeführerin eingebracht worden, damit diese die an sie übertragenen Aufgaben wahrnehmen habe können. Da im Jahr 2002 noch nicht alle Liegenschaften bewertet gewesen seien und auch um eine finanztechnisch optimale Gestaltung des Ausgliederungsvorganges zu erreichen, sei der Liegenschaftsverkauf in mehreren Tranchen (Kaufverträgen) erfolgt. Sowohl die Aufgabenübertragung als auch die unmittelbare Veranlassung der Grundstücksübertragungen hätten durch die beigelegten Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Da die Voraussetzungen des Art. 34 leg. cit. vorliegen würden, sei die Gebührenbefreiung auf den gegenständlichen Rechtsvorgang anzuwenden.
4. Mit Schreiben vom 07.04.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 13.04.206 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I.1. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird festgestellt, dass es sich bei der Übertragung der gegenständlichen Liegenschaften um ein Rechtsgeschäft handelt, das durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben des Landes an die Beschwerdeführerin, die unter beherrschendem Einfluss des Landes steht, unmittelbar veranlasst wurde. So finden sich die übertragenen Liegenschaften der genannten Straßenmeisterei in den Beilagen zum Bericht des zuständigen Landtages vom 04.11.2002 (AS 21 [31]/Beilage 1) und im Kaufvertrag vom 21.12.2016, (AS 57/Beilage 3) und wurde 2002 festgelegt, dass der Verkauf in mehreren Tranchen erfolgen solle.
Die Aufgaben, die die Beschwerdeführerin unter besonderer Berücksichtigung für das Land zu erbringen hat, sind gem. dem vorgelegten Notariatsakt zur Gesellschaftserrichtung (AS 37/Beilage 2):
die Bereitstellung von Raum für Landeszwecke allein oder gemeinsam mit dritten
der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten
die Errichtung und die Erhaltung von Bauten
zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen
die Durchführung sonstige mit dem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehender Hilfs-und Nebengeschäfte unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.
Diese Aufgaben hat die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu erfüllen.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme an die belangte Behörde (eingelangt am 18.11.2015 [AS 15 ff]).
Im Gegensatz zur belangten Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft durch die Ausgliederung veranlasst war und dies den vorgelegten Urkunden zu entnehmen war. Zum einen gehen die ausgliederten Aufgaben der Beschwerdeführerin eindeutig aus der vorliegenden Gesellschaftserrichtungserklärung vom 11.11.2002 hervor, in der u.a. Erwerb, Nutzung, Verwaltung, Vermietung und Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten, Errichtung und Erhaltung von Bauten sowie zentrale Gebäudewirtschaftsleistungen, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Landes, als Gegenstand des Unternehmens aufgezählt sind (Beilage 2).
Zum anderen wurde in der Vorlage der Landesregierung vom 04.11.2002 betreffend die Ermächtigung zum Verkauf von Liegenschaften an die Beschwerdeführerin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Unternehmenszwecks die in der Beilage 1 angeführten Liegenschaften des Landes in mehreren Tranchen kaufen soll. Die gegenständlichen Liegenschaften (Straßenmeisterei) sind in der Beilage 1 (Beilage 1 Amtsvortrag, Seite 9) und der Beilage 3 (Kaufvertrag) angeführt. Aus diesen Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Übertragung - ungeachtet des dazwischen liegenden Zeitraumes von mehreren Jahren - unmittelbar durch den Ausgliederungsvorgang und die damit einhergehende Aufgabenübertragung veranlasst war.
Der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Ausführung, es handle sich um bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften), kann nicht gefolgt werden, da es sich bei den ausgegliederten Aufgaben der Beschwerdeführerin gerade um die Verwaltung dieser Liegenschaften für das Land handelt und bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Beschwerdeführerin geplant war, diese Liegenschaften an die Beschwerdeführerin zu übertragen, wie aus dem Amtsvortrag vom 10.10.2002 und der Regierungsvorlage vom 04.11.2002 hervorgeht (Beilage 1).
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Zu A)
3.2. Stattgebung der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall ist die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung in Folge der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin an Grundstücken der genannten Straßenmeisterei im Zuge einer Ausgliederung strittig.
Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst die Rechtsmeinung, dass es sich beim gegenständlichen Rechtsgeschäft um ein solches im Zusammenhang mit der Ausgliederung handle und daher die Gebührenbefreiung des Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 zum Tragen komme.
Die belangte Behörde ist demgegenüber der Meinung, dass es sich um die bloße Übertragung von Vermögen (der Liegenschaften) ohne Übertragung von Aufgaben handelte, um demnach eine Gebührenbefreiung nicht gewährt werden könne.
Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 lautet:
"Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftssteuer, Grunderwerbssteuer, den Stempel- du Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit."
Von der Begünstigung des Art. 34 BBG 2001 sind nur solche Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte erfasst, die unmittelbar durch den Ausgliederungsvorgang veranlasst werden bzw. anfallen. Die unmittelbare Veranlassung ist nur dann erfüllt, wenn die Handlung, für die das Gesetz das letzte den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der abgelaufenen Kausalkette bildet, nicht auch dann, wenn das Gesetz nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet. Die Befreiungsbestimmung kommt nur für jene Vorgänge in Betracht, die im Zuge einer Ausgliederung oder einer Übertragung von Aufgaben anfallen. Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob diese Vorgänge zeitlich auf einmal oder über einen bestimmten Zeitraum verteilt eintreten. Wesentlich ist, dass zwischen dem abgabenbelasteten Vorgang und der Ausgliederung und Übertragung der Aufgabe ein Zusammenhang in der Form besteht, dass letztere die Voraussetzung (den Grund) für das Eintreten des abgabenbelasteten Vorgangs darstelle. Eine unmittelbare Veranlassung ist dann noch gegeben, wenn die abgabenbelasteten Vorgänge gemeinsam mit der Entscheidung über die Ausgliederung in einem einheitlichen Willensakt festgelegt worden sind. Ob die Umsetzung dieses Beschlusses schließlich zeitlich in einem einheitlichen Akt oder in mehreren, über einen längeren Zeitraum erstreckten Teilakten erfolge, ist für die Anwendung des Art. 34 BBG 2001 unbeachtlich (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 [2016], III C 10 [Ausgliederung], E 5;)
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.03.2014, 2013/16/0226 dazu festgehalten:
"Die Befreiungsbestimmung des Art. 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 enthält keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; sowohl hoheitliche als auch nicht hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/16/0216). Art. 34 § 1 Abs. 1 leg. cit. umfasst nicht nur öffentlich-rechtliche Aufgaben von Gebietskörperschaften (vgl. das Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2007/16/0093). Dagegen ist die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 17. Oktober 2012 [Zl. 2012/16/0006]), vielmehr bedarf es einer Übertragung von Vermögen, die unmittelbar durch die Ausgliederung und Übertragung von - hoheitlichen wie nicht hoheitlichen - Aufgaben veranlasst wurde."
Im vorliegenden Fall wurden Aufgaben (Immobilienverwaltung für das Land durch Vermietung, Verpachtung und Verwertung von Liegenschaften, Errichtung von Gebäuden etc.) an die Beschwerdeführerin im Wege einer Ausgliederung übertragen und im Zusammenhang mit Errichtung der Beschwerdeführerin von der zuständigen Landesregierung beschlossen, welche Liegenschaften - u. a. die Straßenmeisterei - im Zuge dieser Ausgliederung an die Beschwerdeführerin übertragen werden sollen. Es wurde auch festgelegt, dass dies in mehreren Tranchen erfolgen soll. Somit wurde die Aufgabenübertragung gemeinsam mit der Entscheidung über die Ausgliederung in einem einheitlichen Willensakt festgelegt, womit der unmittelbare Zusammenhang zweifellos hergestellt ist. Das hat die belangte Behörde verkannt. Dass die Umsetzung in mehreren, über einen längeren Zeitraum erstreckten Teilakten erfolgte, ist für die Gebührenbefreiung unbeachtlich, weil der Zusammenhang mit dem Ausgliederungsbeschluss und den damit verbundenen Aufgaben auch bei dem vorliegenden Verkauf zweifellos gegeben war.
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Hebt das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
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