W192 1421119-1•BVwG W192 1421119-1
W192 1421119-1Tribunal administratif fédéral6 sept. 2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W192 1421119-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.8.2011, Zl. 11 08.023-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.09.2011, Zl. S5
421. 119-1/2011/2E, wird aufgehoben.
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, ist im Juli 2011 eigenen Angaben zufolge über die Türkei, Griechenland, Albanien und Serbien nach Rumänien gereist, wo er am 07.07.2011 einen Asylantrag stellte und von wo er in weiterer Folge Ende Juli nach Ungarn gereist ist. Am 28.07.2011 reiste er ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Schreiben vom 01.08.2011 via DubliNet ersuchte Österreich Rumänien um die Übernahme des Beschwerdeführers. Rumänien hat sich mit Schreiben vom 04.08.2011 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.08.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.09.2011 wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 02.08.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass die Frist zur Überstellung des Antragstellers bereits abgelaufen sei. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages komme daher jetzt Österreich zu und werde angeregt, den zurückweisenden Bescheid aufzuheben.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus dem Schreiben des BFA vom 02.08.2016
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) :
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshofes (19.06.2008, 2007/21/0509) hat zu Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II-VO betreffend die Überschreitung der Überstellungsfrist erkannt:
"3.1. Der für Überstellungen maßgebliche Art. 19 Abs. 3 und 4 der angesprochenen Dublin II-VO lautet (auszugsweise):
"(3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. (...)
(4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO sieht für Rücküberstellungen ähnliche Regelungen und für flüchtige Asylbewerber ebenfalls eine Höchstfrist von 18 Monaten vor.
3.2. Die genannten Bestimmungen ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, K 30 zu Art. 19, Seite 150, und K 11 f zu Art. 20, Seite 155 f).
Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (Filzwieser/Liebminger, aaO). Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein (Schmid/Frank/Anerinhof, aaO, K 18, Seite 122). Daraus folgerten die zuletzt genannten Autoren, die innerstaatliche Regelung des § 5a Abs. 3 AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben.
4.1. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene) AsylG 2005 eine dem § 5a Abs. 3 AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Dazu heißt es in den Gesetzesmaterialien zu § 5 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 35):
"Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übereinkommen und der Dublin-Verordnung Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach § 5 von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt."
4.2. Während somit § 5a Abs. 3 AsylG 1997 für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in der Dublin II-VO für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen."
1.3. Im gegenständlichen Fall ist nach Ablauf von jedenfalls mehr als 6 Monaten als auch 18 Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien am 04.08.2011 aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Rücküberstellung gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO Österreich spätestens mit Ablauf des 05.02.2013 für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig geworden. Die Aufhebung der (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" des Asylgerichtshofs vom 09.09.2011 wäre seit diesem Zeitpunkt dem (damals noch bestehenden) Asylgerichtshof zugekommen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes. Das den Antrag des vormaligen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofs ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zu beheben.
Die mittlerweile anwendbare Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ("Dublin III-VO") enthält in ihrem Art. 29 Abs. 2 inhaltlich gleichlautende Regelungen über den Ablauf der Überstellungsfrist.
2.1. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2.2. Durch die erfolgte Aufhebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 09.09.2011 ist das Verfahren der Partei wieder in das Stadium der Beschwerdeanhängigkeit zurückgetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2011 abzusprechen hat. Wie sich aus der dargestellten Faktenlage ergibt, ist die vormals bestehende Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers durch Fristablauf erloschen, sodass der der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Antrag gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, keinen Bestand mehr haben kann und folglich der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben war.
2.3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte
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