BVwG W115 2012058-1

W115 2012058-1Tribunal administratif fédéral6 sept. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W115 2012058-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2012058.1.00

Spruch

W115 2012058-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

2.3. Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im eingeholten Sachverständigengutachten nicht alle Leiden die sich aus den vorgelegten Befunden ergeben würden, angeführt seien. So leide sie u.a. an Inkontinenz sowie an einer Gangbeeinträchtigung.

2.4. In der aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeholten aktenmäßigen ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von der bereits befassten Sachverständigen Dris. XXXX im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die neu vorgelegten Befunde keine neuen Erkenntnisse bringen würden. So sei die Rotatorenmanschettenruptur zum Untersuchungszeitpunkt bekannt gewesen. Die von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in seinem Befund vom XXXX angeführte Verkürzung der Gehstrecke auf 100 m sei in der Anamnese nicht angegeben worden. Auch sei eine Gangbeeinträchtigung zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorgelegen. Die begehrte Zusatzeintragung sei somit nicht gerechtfertigt.

2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus den vorgelegten Befunden ergeben würde, dass im eingeholten Sachverständigengutachten nicht alle Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden seien. So gehe u.a. aus dem vorgelegten Befund Dris. XXXX hervor, dass trotz schmerztherapeutischer und physikalischer Behandlung eine Beschwerdesymptomatik mit zunehmender Gangbeeinträchtigung und Verkürzung der Gehstrecke auf 100 m bestehe und dass durch die Beschwerden die Alltagsleistungsfähigkeit insgesamt eingeschränkt sei.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde in Vorlage gebracht bzw. nachgereicht:

? Befund, Allergieambulatorium XXXX

? Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin XXXX

? Augenärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX

? MRT-Befund linkes Schultergelenk, XXXX (2-fach)

? Bestätigung von Allergien auf Gräser und Getreide

? Fachärztliches Attest, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX

? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX

? Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX

? MRT-Befund LWS, XXXX

? Neurochirurgischer Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Neurochirurgie und Unfallchirurgie vom XXXX

? Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom XXXX

4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

5.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses.

1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Knochenbau, Hautfarbe,

Atmung und Schleimhäute normal. Drüsen: keine suspekten LKN. Augen:

keine sichtbaren Auffälligkeiten. Zunge: normal. Zähne: saniert.

Rachen: bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: normal lang. Arterien:

Pulse tastbar. Venen nicht gestaut. Schilddrüse: normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min. RR: 135/85. Abdomen: Bauchdecken: keine pathologischen

Resistenzen. Leber und Milz: nicht palpabel. Nierenlager: frei.

Wirbelsäule: Gesamt: thoracolumbale Skoliose, mäßiggradig teilfixiert, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur im Bereich der BWS und LWS. Mäßiggradiger Rundrücken, Beckenschiefstand dadurch

Asymmetrie der Taillendreiecke, rechts etwas verstärkt. HWS: S 30/0/10, R je 50, F je 20. BWS: R je 10, schmerzhaft. Ott 30/31.

LWS: FBA +50, Reklination 0, Seitneigen je 5. Facettenschmerz L2-S1, Plateaubildung hier in diesem Bereich und Druckschmerzen L3-S1 im Bereich der Dornfortsätze. Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremitäten: Allgemein: Rechtshänderin. Normale Achse, normale Konturen von Schulter, Ellbogengelenke. Plumpe Handgelenke und abnützungsbedingte Auftreibungen der Fingergelenke. Seitengleiche Muskulatur im Schultergürtelbereich. Abgeschwächter

Supraspinatus beidseits. Schulter rechts und links: S 40/0/100, F 100/0/10, Rotation ist frei, endlagig jedoch schmerzhaft. Ellbogen rechts und links: S 0/0/125, Rotation je 80, bandfest, kein Erguss.

Handgelenk rechts und links: Plumpe Gelenkkonturen, S je 50, Radial- und Ulnarabspreizung je 5 Grad, bandfest. Langfinger rechts und links: Daumensattelgelenksabnützung mit abnützungsbedingter Auftreibung, Bandstabilität, angedeuteter Z-Daumen, abnützungsbedingte Veränderungen der Mittel- und Endglieder.

Nackengriff: Nackengriff nur mit einer Trickbewegung und unter Zuhilfenahme des Gegenarmes. Schürzengriff ist bds. möglich. Kraft seitengleich. Fingerfertigkeit gut.

Untere Extremitäten: keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen. Muskulatur geringgradig abgeschwächt aber keine Atrophien. Fußpulse gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchspuren.

Keine Varizen und keine Ödeme. Hüfte rechts und links: S 0/0/110, R je 30, F je 30. Schmerzangaben in der LWS. Knie rechts und links: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Oberes und unteres Sprunggelenk frei beweglich. Füße: Mäßiggradiger Spreizfuß mit plantarer Schwielenbildung 2-4. Hammerzehe 4 links.

Psychisch: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten.

Art der Funktionseinschränkungen:

? Degenerativer Rotatorenmanschettenschaden bei Schultergelenksabnützung beidseits mit Einschränkung der Überkopffunktion - Bewegungen bis zur Horizontalen möglich, eingeschränkte Überkopffunktion und abnützungsbedingte Schmerzen

? Teilfixierte thoracolumbale Skoliose mit belastungsabhängigem Rückenschmerz - mäßige Achsabweichung bei mäßiger Funktionsbehinderung

? Abnützungen der Fingergelenke beidseits - geringe funktionelle Einschränkungen

? Katarakt links mit Einschränkung der Sehleistung auf 2/3 bei uneingeschränkter Sehleistung rechts

? Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades, jedoch keine Insuffizienzzeichen

1.2.2. Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren noch der oberen Extremitäten.

Der Bewegungsumfang der unteren Extremitäten entspricht dem Normalbereich. Kraft und Koordination sind ausreichend um eine altersdurchschnittliche Steh- und Gehleistung zu ermöglichen sowie um Niveauunterschiede zu überwinden. Neurologische Defizite durch bandscheibenbedingte Nervenwurzelschädigungen liegen weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten vor. Es liegt eine eingeschränkte Überkopffunktion vor, eine Armbewegung bis zur Horizontalen ist aber möglich. Die Fingerfertigkeit ist gut.

Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.

Die vorgebrachten Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Ein Ausmaß der Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann nicht festgestellt werden.

Eine Aortenklappeninsuffizienz liegt nicht in einem Ausmaß vor, dass die geforderte Gehstrecke nicht zurückgelegt werden könnte. Kardiale Ausgleichsstörungen sind nicht gegeben. Es liegt daher keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.

Bei der Beschwerdeführerin konnten auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht werden die in den vorgelegten Befunden dokumentierten Diagnosen von Dr. XXXX wie folgt zusammengefasst:

? Der Befund des Allergieambulatoriums XXXX attestiert zwar eine Allergie auf Gräser und Roggenpollen, jedoch kann aufgrund der fehlenden Aktualität und der fehlenden Brückenbelege auf eine allergische Erkrankung dieser Befund einschätzungsmäßig nicht berücksichtigt werden.

? Bestätigung von Allergien auf Gräser und Getreide aus dem Jahre XXXX: Aufgrund der fehlenden Aktualität dieses Befundes und da Brückenbelege über eine fortgesetzte Allergieerkrankung fehlen, kann dieser Befund bei der zweitinstanzlichen Einschätzung nicht berücksichtigt werden.

? Der internistische Befund Dris. XXXX bestätigt zwar eine kürzlich durchgeführte Gastroskopie mit Refluxösophagitis und Antrumgastritis, jedoch ist ein Gastroskopiebefund nicht beigelegt. Aus diesem Grund kann eine krankhafte Veränderung im Bereiche des Magen-Darmtraktes nicht eingeschätzt werden.

? Der Gastroskopiebefund vom XXXX mit dem Hinweis auf Refluxösophagitis und Antrumgastritis kann insofern nicht einschätzungsmäßig berücksichtigt werden, als diese krankhafte Veränderung im Bereiche des Verdauungstraktes nicht durch wiederholte Gastroskopiebefunde über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus belegt ist.

? Der augenfachärztliche Befund XXXX wird voll inhaltlich bei der Einschätzung berücksichtigt.

? Ein anlässlich der Begutachtung im Beschwerdeverfahren beigebrachter echocardiographischer Befund (Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin XXXX) wird nun zweitinstanzlich berücksichtigt und findet Berücksichtigung unter der Diagnose Pkt. 5. Die in diesem Befundbericht auch sonographisch verifizierte Schilddrüsenvergrößerung mit Knoten erreicht keinen Grad der Behinderung.

? Der Kurzbericht des Orthopäden Dr. XXXX mit dem Nachweis von degenerativen Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule und der Schultergelenke ergibt nach Durchsicht keine Abweichung zu den getroffenen Einschätzungen.

? Radiologischer Befundbericht vom XXXX Dris. XXXX: In diesem Befund ist zwar anamnestisch eine Drangsymptomatik mit Inkontinenz festgehalten, jedoch ist dieses Leiden nicht über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus dokumentiert.

Aus orthopädisch-fachärztlicher Sicht werden die in den vorgelegten Befunden dokumentierten Diagnosen von Dr. XXXX wie folgt zusammengefasst:

? Neurochirurgischer Befund XXXX, Dr. Fast: seit 25 Jahren Schmerzen am Rücken.

? RÖ XXXX LWS: schwere degenerative Skoliose.

? MRT LWS XXXX, schwere degenerative Skoliose, beginnende V-Stenose L2/3. Therapieempfehlung: geplanter Kuraufenthalt Februar 2015, Vorstellen beim Orthopäden mit Erfahrung der Skoliosechirurgie.

? MRT LWS XXXX, XXXX, Ergebnis: In Bezugnahme auf eine auswertige Voruntersuchung XXXX, Cobb-Winkel aktuell etwa 36 Grad. Knochenmarködemzone L1-L3, reaktiv bei deutlicher Osteochondrose sowie Osteochondrosen L3-S1. Ausgeprägte Intervertebralgelenksarthrose mit Dehydration der Disci. Dorsale Diskusherniation L2-5 mit Pelottierung der Nervenwurzeln und sekundärbedingter Neuroforamenstenose. Im Segment L3/4, Pelottierung der Wurzel L3 rechts mehr als links, L4/5 Nervenwurzelpelottierung L4 links mehr als rechts und im Segment L5/S1. Zarte Nahebeziehung zur Wurzel L5 rechts mehr als links. Sekundärbedingte Vertebrostenose auf Höhe L2/3.

? MRT linke Schulter

XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, XXXX:

Komplettruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion um gut 2,5 cm. Bursitis subdeltoidea.

? Befundbericht XXXX: Verkürzung einer Gehstrecke auf 100 m. Einnahme von NSAR verbietet sich aufgrund der Gastrointestinalbeschwerden.

? Befundbericht Dr. XXXX, XXXX, orthop. Privatpraxis: Diagnosen:

Omarthrose bds., Osteoporose, rezidivierende Lumboischialgie mit Antelisthese L5/S1, Hyperkyphose, Polyarthrosen der Finger, incipiente Gonarthrose bds., Angabe einer maximalen Gehstrecke von 100 m.

? MRT der re. Schulter XXXX: Ausgedehnte RM-Ruptur rechts, Ruptur der langen Bizepssehne, mäßige Omarthrose.

? Patientenbrief orthop. Spital XXXX, Abteilung für orthop.

Schmerztherapie vom XXXX: Konservative Therapie wegen Kreuzschmerzen.

? Honorarnote Prof. XXXX, Diagnosen: Fascitis plantaris bds.

? Honorarnote Sportordination XXXX, Diagnosen: Komplette Ruptur der RM rechts.

? Schmerzstillende Medikamente: Novalgin Tropfen 4x20, Mexalen 500 3x1, Hydal 1,3 mg 4x1, Ibumetin forte 400 mg 3x1, Myolastan 50 mg 1x1.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Aus orthopädischer Sicht führt Dris. XXXX fachärztlich überzeugend aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar Einschränkungen, aber keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten bestehen. So wird von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Schwerpunkt der Funktionsbehinderungen im Bereich der Schultergelenke und der Wirbelsäule liegt. An den Schultern finden sich Gelenksabnützungszeichen, die eine Schädigung der tiefen Muskelschicht (Supraspinatussehne, Rotatorenmanschette) verursachen. Funktionell führt dies zur Einschränkung der Überkopffunktion. Eine Armbewegung bis zur Horizontalen ist aber möglich. Die Fingerfertigkeit wird als gut beschrieben. Im Bereich der Wirbelsäule ist eine teilfixierte Achsabweichung (Skoliose) vorliegend. Die daraus resultierenden mehrsegmentalen Abnützungen führen zu einer mäßigen Verminderung des Bewegungsumfanges und zu belastungsabhängigen Schmerzen. Daraus resultiert eine mäßiggradige Einschränkung der Steh- und Gehleistungen. Kraft- und Koordination sind aber ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden. Neurologische Defizite durch bandscheibenbedingte Nervenwurzelschädigungen sind weder an der oberen noch an der unteren Extremität zu finden. An den großen Gelenken der unteren Extremität sind keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen fassbar.

Zu den bestehenden Therapieoptionen hat Dr. XXXX überzeugend Folgendes ausgeführt: Die therapeutischen Optionen sind in Bezug auf die medikamentöse Schmerzbehandlung noch optimierbar, die physikalischen Maßnahmen sind derzeit ausreichend in Anspruch genommen. Die Notwendigkeit operativer Eingriffe stellt sich aus orthopädischer Sicht nicht.

Hinsichtlich den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden Dris. XXXX und

Dris. XXXX, Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX bzw. XXXX, in denen angegeben wird, dass der Beschwerdeführerin lediglich die Zurücklegung einer Gehstrecke von maximal 100 Metern möglich ist, ist auszuführen, dass diese Befunde bereits vor der persönlichen Untersuchung durch die im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen erhoben worden sind und somit zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits vorgelegen sind. Sie sind daher in die Begutachtung miteingeflossen und die Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist zu den Befunden anzuführen, dass diese lediglich eine Diagnoseliste enthalten. Ein Untersuchungsstatus scheint in beiden Befunden nicht auf. Sie sind daher nicht geeignet die im Beschwerdeverfahren eingeholte sachverständige Beurteilung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, zu entkräften.

Aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben zur wahrgenommenen Gesamtmobilität aus orthopädischer Sicht durch Dr. XXXX. So wird von ihm anschaulich Folgendes beschrieben: Mit den Walkingstöcken flüssig, mittelschrittig, mittelrasch, gleichmäßige Belastung der Beine, ohne Walkingstöcke Oberkörper 10 Grad vorgeneigt, Geschwindigkeit etwas verlangsamt, Gangbild wird breitbeiniger. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand möglich, Hocke bis zu einem Viertel möglich. Transfer vom Sessel zur Untersuchungsliege geht selbstständig und rasch. Wendebewegungen auf der US-Liege werden selbstständig und rasch durchgeführt. Diese Angaben blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen.

Von Dr. XXXX wird aus allgemeinmedizinischer Sicht weiters schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die festgestellte Aorteninsuffizienz derzeit bis auf eine geringe konzentrische Herzmuskelhypertrophie keine Folgeerscheinungen zeigt. Es sind keine kardialen Ausgleichsstörungen gegeben. Weiters wird XXXXSachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar im vorgelegten radiologischen Befundbericht vom XXXX anamnestisch eine Drangsymptomatik mit Inkontinenz festgehalten worden ist, dieses Leiden jedoch nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus dokumentiert ist.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

? vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,

? laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

? Kleinwuchs,

? gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

? bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Bei den persönlichen Untersuchungen konnte durch die befassten Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken bewältigen und Niveauunterschiede überwinden kann. Weiters besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten um sich anzuhalten.

Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Zudem sind hinsichtlich der medikamentösen Schmerzbehandlung zumutbare Therapieoptionen nicht ausgeschöpft.

Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich.

Bei der Beschwerdeführerin liegen weder gravierende Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013,

Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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