BVwG W115 2006110-1

W115 2006110-1Tribunal administratif fédéral6 sept. 2016

Regest

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neufestsetzung

Texte intégral

BVwG W115 2006110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2006110.1.00

Spruch

W115 2006110-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX,Pass Nr: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß § 41 und § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen.

Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX und das auf der Aktenlage basierende Gutachten Dris. XXXX, Facharzt für HNO-Erkrankungen, zugrunde gelegt.

2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX und Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Erkrankungen, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.

2. 3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41 und

§ 43 Abs. 1 BBG festgestellt, dass aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er neue Befunde vorlege, welche noch nicht berücksichtigt worden seien. Das Atemgerät helfe nur nachts und er leide den ganzen Tag an Atemnot und Müdigkeit.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde in Vorlage gebracht, nachgereicht, bzw. im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegt:

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, und Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

5.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm

§ 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und unter Vorlage medizinischer Beweismittel zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit XXXX Medikamente für sein psychisches Leiden erhalte und der psychische Zustand dennoch nicht stabil sei. Es sei nicht nur die Stimmung depressiv, sondern er sei auch affektlabil, weinerlich und leide unter Halluzination und Perspektivenlosigkeit. Da der Beschwerdeführer einsam und isoliert lebe, der Gesundheitszustand instabil sei und der Beschwerdeführer soziale Beeinträchtigungen aufweise, sei für diese Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. Auch die Abnützungen am Bewegungsapparat seien mit 30 vH zu gering beurteilt worden, da viele große Gelenke betroffen und auch erhebliche Funktionsstörungen zu objektivieren seien. Es bestehe weiters an Armen und Beinen kein altersgemäß normaler Gelenkszustand, da der Beschwerdeführer an Heberdenschen Arthrosen in beiden Händen, an Coxarthrosen und ISG Arthrosen beider Hüften, an Coxa-Vara beider Hüften, an Varusgonarthrosen und Retropatellararthrosen in beiden Knien leide, was bei der Einstufung nicht berücksichtigt worden sei. Die Schwerhörigkeit sei höher einzustufen, da nicht nur geringgradige Schwerhörigkeit vorliege. Ebenfalls sei das schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom höher zu bewerten. Der Beschwerdeführer leide auch an chronisch obstruktiver Bronchitis und Diabetes mellitus. Es werden die Einholung eines internistischen Ergänzungsgutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden mit dem Einwand gegen das Parteiengehör in Vorlage gebracht bzw. mit Schreiben vom XXXX und XXXX nachträglich vorgelegt:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Zum Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 40 vH.

1.2.1. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand adipös.

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal,

Zähne: gering lückenhaft. Hörgeräte bds.. Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert.

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne RR 140/80. Frequenz 80/Min. rhythmisch.

Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar. Nierenlager frei.

Obere Extremitäten: Arme normal, keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B..

Untere Extremitäten: an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus. Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme. Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Keine technische Hilfsmittel bzw. orthopädische Behelfe.

Wirbelsäule: unauffällig

Psychisch: Der Beschwerdeführer ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind subj. reduziert, h.o. für das Setting ausreichend, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, er ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt sehr klagsam, weinerlich, einsam, die Stimmungslage deutlich depressiv, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Somatoforme Störung, depressive Episoden 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich ist.

03.06. 01

30 vH

02

Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen sind, jedoch nur gering- bis mäßiggradige Funktionsstörung objektivierbar ist.

gZ 02.02.02

30 vH

03

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar.

06.11. 02

20 vH

04

Bluthochdruck Fixposition

05.01. 02

20 vH

05

Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da rechts durchgehend um 35 dB.

12.02. 01 Tab. K2/Z2

20 vH

06

Tinnitus rechts Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen.

12.02. 02

10 vH

07

Behinderte Nasenatmung Unterer Rahmensatz, da ohne Polypenbildung.

12.04. 03

10 vH

08

Reizblase Unterer Rahmensatz, da nur milde Symptomatik vorliegt.

08.01. 06

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Die führende funktionelle Einschränkung Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht. Leiden 2 stellt für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung dar und erhöht daher den Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe. Die übrigen Leiden heben den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter an, da diese nur von geringem Ausmaß und geringer funktioneller Relevanz sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.

Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung in den Sachverständigengutachten, welche dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX in Form der Ausstellung des Behindertenpasses zugrunde gelegt wurden, war die Bewertung des klinisch führenden Leidens unter N. 1 mit 30 vH, sowie dass die Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH und das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH das führende Leiden wegen funktioneller Zusatzrelevanz jeweils um eine weitere Stufe erhöht haben.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als sich das Schlafapnoe-Syndrom unter adäquater Therapie gebessert hat. Dieses Leiden ist nunmehr mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln.

Die Sachverständigen führen zu den vorgelegten Beweismitteln Folgendes aus:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen und auch auf die im Zuge der Beschwerde nachgereichten Befunde wird ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dr. XXXX führt fachärztlich überzeugend aus, dass unter Berücksichtigung des Patientenbriefes des XXXX vom XXXX eine Besserung des Schlaf-Apnoe-Syndroms mit konsekutiver Hypersomnie vorliegt und bei konsequenter nächtlicher Anwendung des C-PAP Gerätes eine Verminderung der Tagesmüdigkeit und Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, weshalb die Einschätzung korrekt entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter Position 06.11.02 "Mittelschwere Form des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms" aufgrund erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung erfolgt ist.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung des Gesamtleidenszustandes eingetreten ist und nunmehr Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Aufschlussreich sind auch die folgenden Ausführungen Dris. XXXX: Die Befunde wurden überprüft bzw. berücksichtigt. Dass das C-PAP-Gerät in der Nacht verwendet wird, liegt in der Natur dieser Behandlung. Bei konsequenter Anwendung ist durch die Behandlung eine Verminderung der Tagesmüdigkeit und Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Medikationsliste, Langzeit-EKG-Untersuchung und Ergometrie wurden berücksichtigt und bilden wesentliche Grundlagen für die Einschätzung. Dies gilt auch für die internistischen Verlaufsbefunde. Im Patientenbrief des XXXX wird bereits eine Besserung des Schlaf-Apnoe-Syndroms mit konsekutiver Hypersomnie beschrieben. Die den Bewegungsapparat betreffenden Röntgenbefunde sind in Position 2 berücksichtigt und untermauern diese Bewertung. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht wurden die vorgelegten Befunde und die vier Medikamente und zusätzliche weitere Psychopharmaka berücksichtigt.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die im Rahmen der Einwendungen vorgelegten neurologischen Befunde Dris. XXXX enthalten die identen Diagnosen wie die bereits zur Beurteilung gekommenen Unterlagen. Im Befund vom XXXX zeigt sich als Veränderung lediglich die Reduzierung von verordneten Medikamenten und der Verweis darauf, dass dem Patienten bereits mehrfach zu Psychotherapie geraten wurde. Durch die Einschätzung nach der Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH wurden die beim Beschwerdeführer vorliegende erforderliche Dauermedikation und die beginnenden sozialen Rückzugstendenzen ausreichend berücksichtigt.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass die Einschätzung der vorliegenden orthopädischen Leiden zu gering erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. Die Bewertung der Leiden nach der Einschätzungsverordnung hat nach den vorliegenden Funktionsdefiziten zu erfolgen. Die Einschätzung der Leiden am Bewegungsapparat des Beschwerdeführers erfolgte nach der Position 02.02.02, "funktionelle Auswirkungen mittleren Grades" mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, weil die Funktionsstörungen nur in gering- bis mäßiggradigem Ausmaß objektiviert werden konnten. Der Befund Dris. XXXX enthält lediglich eine Auflistung von Diagnosen, aber keinerlei Beschreibung einer erfolgten Funktionsprüfung oder von vorliegenden Funktionsdefiziten und ist somit nicht geeignet, das im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers objektivierte Ausmaß der Funktionsstörung in Zweifel zu ziehen. Die in diesem Befund beschriebenen Schmerzen sind im Rahmen der Beurteilung der Grunderkrankung miterfasst.

Ein Diabetes mellitus wurde weder in den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten internistischen Befunden dokumentiert noch liegen Blutbefunde vor, welche diesen nachweisen würden. Wie von Dr. XXXX ausgeführt wird, ist lediglich einem Laborbefund vom XXXX eine gestörte Glukosetoleranz zu entnehmen, nicht aber ein vorliegender Diabetes mellitus. Auch im internistischen Befund Dr. XXXX und XXXX finden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Diabetes mellitus. Dem im Befund

Dr. XXXX und Dr. XXXXfestgehaltenen Verdacht auf Vorliegen eines Serotonin Syndroms wurde, wie im Befund Dr. XXXXfestgehalten, durch beginnende Herabsetzung der in Wechselwirkung stehenden Medikation Rechnung getragen. Es liegt diesbezüglich kein einschätzungsrelevantes, länger als sechs Monate dauerndes Leiden vor.

Es ist somit im Rahmen der Einwendungen vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens erforderlich erscheinen lassen.

Die Beurteilung der Schwerhörigkeit ist basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln erfolgt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs. 5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als sich das Schlafapnoe-Syndrom unter adäquater Therapie gebessert hat.

Aus der leichten Verschlechterung der beidseitigen Schwerhörigkeit und der Neuaufnahme der geringgradigen Leiden 7 (behinderte Nasenatmung) und Leiden 8 (Reizblase) resultiert - wie unter Punkt II. 1.2. ausgeführt - keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt sind weder das Beschwerdevorbringen noch die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch persönlich fachärztlich untersucht. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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