L513 2133323-1•BVwG L513 2133323-1
L513 2133323-1Tribunal administratif fédéral6 sept. 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L513 2133323-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Georg LEHNER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.07.2016, Beitragskontonummer XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "GKK") hat mit Bescheid vom 09.06.2016 ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF'') auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300 Euro an die GKK zu entrichten sei. Als Rechtsgrundlagen führte die GKK die §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a und 113 ASVG an.
Begründend führte die GKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 20.02.2016, 18:50 Uhr, festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von der im Bescheid namentlich angeführter Person gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der GKK befinden sich jeweils Protokolle über die niederschriftliche Einvernahme des GF des BF und Herrn F. durch die Finanzpolizei am 20.02.2016, Ablichtungen die Herrn F. am Arbeitsplatz dokumentieren sowie ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 31.03.2016.
2.1. Der GF des BF gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme an, F. wohne seit einer Woche über dem Lokal. Ab Mittwoch (d.w. der 17.2.) habe er 2 Stunden, Donnerstag wiederum 2 Stunden, am Freitag 1 Stunde und am heutigen Tage ab 17:30 Uhr in der Küche Geschirr gespült. Er würde auch zu anderen Hilfsarbeiten herangezogen. Seine Tätigkeit werde bezahlt. Das Zimmer und Essen habe er genauso gratis.
2.2. Im Strafantrag der Finanzpolizei an den Magistrat vom 31.03.2016 wird ausgeführt, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 20.02.2016 gegen 18:50 Uhr im Betrieb " XXXX '' des BF sei festgestellt worden, dass eine namentlich angeführte Person beim BF beschäftigt gewesen sei, ohne dass dafür eine Anmeldung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung vorgelegen hätte.
Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass in der Küche die genannte Person beim Abwaschen betreten worden wäre. Das Personenblatt wurde von der betretenen Person in der Folge nicht vollständig ausgefüllt, da diese angab, es nicht zu verstehen. In weiterer Folge wurde der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Fa, L. niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass die betretene Person seit 17.02.2016 für je 2 Stunden täglich im Lokal Geschirr spüle und auch andere Hilfsarbeiten verrichte.
3. Mit Schriftsatz vom 07. Juli 2016 erhob der Vertreter des BF Beschwerde gegen den Bescheid der GKK vom 09.06.2016.
Eingangs wird der Sachverhalt kurz wieder gegeben und der Wortlaut wiederholt. Der BF hätte die Anmeldung vor Arbeitsantritt deshalb unterlassen, da es Kommunikationsprobleme zwischen ihm und der steuerlichen Vertretung gegeben hätte. Die erforderlichen Meldungen wären zwischenzeitlich nachgeholt worden. Der BF bzw. der GF wäre in der fraglichen Zeit aufgrund einer schweren Erkrankung der Gattin psychisch belastet gewesen und hätte sich darauf verlassen, dass die steuerliche Vertretung die Meldung vornehme. Da es sich im vorliegenden Fall nachweislich um ein erstmaliges Versehen handle, hätte eine Vorschreibung zu entfallen.
Es wird um Behebung des Bescheides und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 13.07.2016 wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, dass der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Beitragszuschlag iHv €
1. 300,00 auf € 400,00 herabgesetzt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die in der Beschwerde angeführten besonderen Umstände nachvollziehbar wären und eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden.
5. Am 28.07.2016 stellte der Vertreter des BF fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 26.08 2016 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, aus dem sich der maßgebende Sachverhalt hinreichend ergibt. Es wurde Einsicht genommen in die Feststellungen der ermittelnden Organe des Finanzamtes, in die niederschriftlichen Angaben von Herrn F. und Herrn L., den Bescheiden der GKK, der Beschwerde des BF, der Angaben im Zuge des Beitragszuschlagsverfahrens und den Vorlagebericht der GKK. Darüber hinaus übermittelte die GKK der Vertretung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.4.2016 zur Wahrung des Parteiengehörs und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Betretung der oa Person in Arbeitskleidung (grüner Schürze) im Lokals des BF wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt; dieser Umstand blieb seitens des BF gänzlich unbestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft des betretenen Herrn F.:
Nicht bestritten wird, dass die im angefochtenen Bescheid genannte Person für den BF in der festgestellten Art und Weise tätig war. Strittig ist, ob bei diesen Beschäftigungen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung dieser Erwerbstätigkeit überwogen haben und die im Bescheid genannten Personen folglich Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG waren.
Unbestritten steht fest, dass oben genannt Personen als Abwäscher für den BF durch Organe des Finanzamtes unmittelbar betreten wurde. Im Verfahren wurde seitens des BF dargelegt, dass F. seit einer Woche über dem Lokal wohne. Ab Mittwoch (d.w. der 17.2.) habe er 2 Stunden, Donnerstag wiederum 2 Stunden, am Freitag 1 Stunde und am Betretungstag ab 17:30 Uhr in der Küche Geschirr gespült. Er würde auch zu anderen Hilfsarbeiten herangezogen. Seine Tätigkeit werde bezahlt. Das Zimmer und Essen habe er genauso gratis.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten übertragen kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt. Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Zusammengefasst ist der verfahrensgegenständlichen Abwäscher F. unzweifelhaft Dienstnehmer des BF. Dies wird auch nicht bestritten.
3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:
Der BF hat somit als Dienstgeber am 20.02.2016 die oben genannte Person, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von € 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800, insgesamt somit € 1.300, wurden daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG ist insbesondere im Hinblick auf die geringe Höhe des ausgezahlten Arbeitslohnes auszugehen. Die Festsetzung des Beitragszuschlages iHv € 1.300,00 bei einem Bruttobezug von € 78,80 wäre daher unangemessen und der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung hätte zu entfallen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.7.2016 wurde dem Rechnung getragen und eine Herabsetzung des Beitragszuschlages iHv € 400,00 vorgenommen. Zur Frage des gänzlichen Entfalles aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Fälle, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan wurden, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden. Der Beschwerdeführer erklärte lediglich, dass die verspätete Anmeldung aufgrund von Kommunikationsproblemen erfolgt wäre. Auch private Schwierigkeiten werden als Grund dieser Verspätung benannt. Dazu ist vorerst auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.
So führte der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.11.2009, 2008/08/0246, zu diesen "besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" iSd § 113/2 ASVG aus:
"Wenn ein Dienstgeber in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass seine Dienstnehmer sehr kurzfristig zu arbeiten beginnen, so muss er auch entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen, dass die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich ebenso vorschriftsgemäß und vor allem fristgerecht stattfinden. Die beschwerdeführende Partei bringt nicht vor, welche Vorkehrungen getroffen worden wären, um der Meldeverpflichtung auch in Fällen gebotener Schnelligkeit fristgerecht nachzukommen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Umstände z.B. einer Ausstattung der einstellungsberechtigten Person mit Formularen entgegensteht, die die FAX-Nummer der zuständigen Gebietskrankenkasse aufweisen und in welche die für eine Teilmeldung gemäß § 31 Abs. 1a Z. 1 ASVG erforderlichen Daten eingetragen werden können, sodass die einstellungsberechtigte Person in die Lage versetzt wird, die Meldung vor Arbeitsbeginn mit Telefax zu erstatten. Im Übrigen kann die Mindestmeldung auch ohne weiteren Aufwand telefonisch erstattet werden (zur Zulässigkeit der Mindestmeldung per Telefon oder mit Telefax vgl. § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG). Die beschwerdeführende Partei vermochte angesichts dieser vom Gesetz zugelassenen Möglichkeiten nicht darzutun, aus welchen Gründen die rechtzeitige Meldung der Arbeitnehmer nicht möglich gewesen wäre. Im Gegenteil war durch die Delegierungen (an die Sekretärin, an das Lohnbüro) eine verspätete Anmeldung geradezu vorhersehbar."
Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass der BF - wenn auch aufgrund privater Probleme eine gewisse zeitliche Anspannung gegeben war - auch am vierten Tag der Beschäftigung des Dienstnehmers sich nicht davon überzeugte, ob der Dienstnehmer ordnungsgemäß von der steuerlichen Vertretung angemeldet worden wäre, da er ja selbst hiefür die Verantwortung trage. Dies ist umso weniger verständlich, dass er dem Dienstnehmer auch eine Wohnmöglichkeit oberhalb seines Lokals zur Verfügung stellte und somit mit diesem ständig konfrontiert war.
Wenn mangelndes Verschulden eingewendet wird, so führt dies hier nicht zum Erfolg. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag und zu der damit in Zusammenhang stehenden Frage des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorbringens des BF in der Beschwerde - als geklärt.
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