L509 2129128-1•BVwG L509 2129128-1
L509 2129128-1Tribunal administratif fédéral6 sept. 2016
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit
L509 2129128-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 30.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, aus der Provinz XXXX , Stadtteil XXXX zu kommen. Er habe die Reise vor ca. zwei Monaten begonnen, sei zuerst legal in den Iran und später illegal weiter gereist. Bei der Reise habe er zunächst einen pakistanischen Reisepass benutzt, der von einer pakistanischen Passbehörde ausgestellt worden sei. Diesen Reisepass habe er dem Schlepper übergeben müssen. Auf der Reise sei er in Begleitung seines Onkels gewesen, der ebenfalls hier in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die Reise habe ca. 30-35 Tage gedauert, wobei er von der Türkei nach Griechenland, über Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich gelangt sei. In keinem dieser Länder habe er einen Asylantrag gestellt.
2. Zum Grund des Verlassens seines Heimatlandes gab er an, er hätte dort niemanden außer seinen Onkel und da dieser auch geflüchtet sei, habe er mit ihm gehen müssen. Im Falle der Rückkehr würde er verhungern und habe er auch Angst, entführt zu werden.
3. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und sein jüngerer Bruder getötet worden seien und er außer seinem Opel, der mit ihm nach Europa geflüchtet sei, niemanden mehr habe. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Urdu. Beide Sprachen beherrsche er nicht in Wort und Schrift. Er habe eine fünfjährige Grundschule in XXXX besucht
4. Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als pakistanische Staatsangehöriger ausgab. Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 12.04.2016 in Beisein des gesetzlichen Vertreters bezeichnete er sich jedoch als afghanischer Staatsangehöriger.
5. Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 12.04.2016 neuerlich zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab er weiters an, bereits als einjähriges Kind mit seinen Eltern Afghanistan verlassen und sein weiteres Leben in Pakistan geführt zu haben. Er habe zwar noch Großeltern und andere Onkeln und Tanten in Pakistan, von denen er jedoch nicht wüsste, wo sie genau leben. Zum Grund der Ausreise gab wiederholt an, dass seine Eltern und sein Bruder vor ca. drei Jahren bei einem Bombenanschlag in Pakistan verstorben seien. Danach habe er außer seinem Onkel niemanden mehr gehabt. Dieser sei mit ihm nach Österreich gekommen. Seine Tanten hätten ihn nicht gemocht und wollten auch die Verantwortung für ihn nicht übernehmen. Die Sicherheitslage in Pakistan sei sehr schlecht, jeden Tag würden Anschläge verübt. Er habe auch die Schule nicht besuchen können und deswegen sei er mit seinem Onkel ausgereist. Er selbst sei in Pakistan nicht mit dem Tod oder Verfolgung bedroht gewesen. Ob solche Verfolgungen oder Bedrohungen auf seine Eltern zutraf, als sie noch in Afghanistan lebten, könne er nicht sagen. In Afghanistan kenne er niemanden. Er sei Hazara und Schiit und würde in Afghanistan von Sunniten verfolgt werden, außerdem würden junge Männer gerne mitgenommen und als Sklaven angehalten. Den afghanischen Staat kenne er nicht. Die Initiative zur Ausreise habe sein Onkel gehabt.
6. Die belangte Behörde brachte den Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter Länderinformationen zum Herkunftsland Afghanistan zur Kenntnis und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Am 27.04.2016 wurde seitens des Rechtsberaters für den Beschwerdeführer die schriftliche Stellungnahme eingebracht. In dieser wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ein unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling sei, zur Volksgruppe der Hazara gehöre und in der Provinz Uruzgan, Afghanistan geboren sei. Er habe wenige Monate nach seiner Geburt gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan, XXXX , geflüchtet, wo er sein Leben bis zu seiner Flucht nach Europa verbracht habe. Er habe glaubhaft vorgebracht, dass seine Eltern und sein Bruder bei einem Bombenanschlag in XXXX getötet worden seien. Danach habe er bei seinen Onkeln und Tanten in XXXX gelebt, von denen er schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Sie hätten ihm auch nicht erlaubt, in die Schule zu gehen. Aufgrund der zahlreichen Explosionen, insbesondere von Schulen, habe er beschlossen, Pakistan zu verlassen. Im Heimatland Afghanistan habe der Antragsteller Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppe sowie wegen Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten.
In der Stellungnahme wurden zahlreiche Berichte zu Afghanistan mit den Themen Hazara sowie Zwangsrekrutierungen erwähnt. Im Übrigen wird ausgeführt, dass die Sicherheitslage in der Provinz Uruzgan äußerst prekär sei und es sich um eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans handelt. In diesem Zusammenhang wird zusätzlich auf Auszüge aus aktuellen Zeitungsberichten verwiesen. Weiters wurde auf die Lage der Hazara, die häufig Opfer von Massakern und willkürlichen Hinrichtungen durch Extremisten, insbesondere durch die Taliban, die in den letzten Monaten wieder erstarkt seien, hingewiesen. Das Auftreten des Islamischen Staates, der dem sunnitischen Islam folge, lasse befürchten, dass sich die Situation der schiitischen Hazara in Afghanistan weiter zuspitzen würde. Auch hier wurden zur Untermauerung auf Auszüge aus Länderberichten bzw. auf eine Entschließung des europäischen Parlaments verwiesen. Schließlich wird ausgeführt, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage in Uruzgan und der Volksgruppenzugehörigkeit des Antragstellers, diesem jedenfalls nicht zuzumuten sei, dorthin zurückzukehren, da nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sein Leben dort aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Gefahr ist. Es sei dem Antragsteller als Minderjährigen ohne Eltern auch nicht zumutbar in einem anderen Landesteil Afghanistans Fuß zu fassen.
8. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 abgewiesen (Spruchpunkt I.); den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V.m. §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
In der Begründung traf die belangte Behörde nach Anführung der Angaben des Beschwerdeführers folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht eindeutig fest. Fest stehe jedoch der Herkunftsstaat Pakistan. Der Beschwerdeführer spreche Dari, gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Moslem. Es stünde auch fest, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist und am 29.05.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Er leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes, stünde nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung und seine Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt werde. Die zur Begründung des Asylantrages vorgebrachten Fluchtgründe könnten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Rückkehr nach Pakistan sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar. Er sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Seinem Aufenthalt in Österreich liege eine illegale Einreise zu Grunde, außer seinem Onkel habe er in Österreich keine Angehörigen. Der gegenwärtige Aufenthalt sei einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert und es käme ihm kein auf ein anderes Gesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über schützenswerte private soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, er lebe ausschließlich von der Grundversorgung, besuche das Gymnasium in XXXX und es könnten keine Umstände festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Pakistan nicht zulässig wäre oder als unverhältnismäßig erschiene.
9. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan - nicht wie im vorangegangenen Ermittlungsverfahren zum Herkunftsland Afghanistan. In der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung davon aus, dass er Pakistan sein Herkunftsstaat sei. Sie sprach dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit aber vornehmlich mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragungen angegeben habe, in XXXX , Pakistan geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und dass er die Behauptung, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, erst im weiteren Verfahren aufgestellt worden habe. Diese im Nachhinein behauptete Staatsangehörigkeit Afghanistan sei nicht glaubwürdig. Dies stütze sich auch darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, mit einem pakistanischen Reisedokument aus Pakistan ausgereist zu sein. Einen pakistanischen Reisepass würde der Beschwerdeführer aber nicht erhalten haben, wenn er afghanischer Staatsangehöriger sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Erstbefragung die dort angeführte Staatsangehörigkeit Pakistan nicht sofort berichtigt hat. Dies erkläre sich daraus, dass er zum Zeitpunkt der Erstbefragung keine Veranlassung dazu hatte, seine richtige Staatsangehörigkeit zu verschleiern, zumal er noch nicht wusste, dass diese Angaben nicht ausreichen würden, um in Österreich einen legalen Aufenthalt zu erlangen. Es sei allgemein bekannt das Asylwerber bei der Erstbefragung weitgehend richtige Angaben machen, aber im Laufe der Zeit, bis zu ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt von verschiedenen Personen aufgeklärt werden, welche Angaben sie vor dem Bundesamt nicht machen sollten und welche Angaben Sie einer Asylgewährung näher bringen würden. Es sei eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dahingehend instruiert worden sei. Somit sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angab, in Pakistan illegal gelebt zu haben. Dies lasse einen Widerspruch zu den Angaben erkennen, wonach ihm ein pakistanischer Reisepass von der Passbehörde Pakistans ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch widersprüchlich zur den Angaben bei der Erstbefragung ausgeführt, es sei ihm niemals ein Reisepass ausgestellt worden. Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass er in Afghanistan geboren wurde, afghanischer Staatsangehöriger sei und als einjähriges Kind mit seinen Eltern nach Afghanistan ausgereist sei und sein weiteres Leben in Pakistan verbracht habe. Es stünde daher fest, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren wurde und auch pakistanischer Staatsangehöriger sei. Es seien daher die Fluchtgründe im gegenständlichen Bescheid nicht auf Afghanistan, sondern auf den Herkunftsstaat Pakistan zu prüfen. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung in Pakistan habe der Beschwerdeführer jedoch auf konkrete Frage verneint und er sei dort von niemandem mit dem Tod oder Verfolgung bedroht worden. Es seien auch nicht Angehörige jemals von der Polizei oder anderen Regierungsbehörden schikaniert oder festgenommen worden. Unglaubwürdig sei auch, dass der Beschwerdeführer in Pakistan niemanden mehr hätte bzw. dass er von seinen Verwandten nicht aufgenommen oder versorgt werden würde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in Pakistan sehr wohl über ein intaktes Familienleben verfüge und den Herkunftsstaat nur wegen der allgemeinen Lage verlassen habe. Beweise dafür, dass die den Beschwerdeführer begleitende Person sein Onkel sei bzw. dass seine Eltern und sein Bruder bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen seien, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Die späteren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und zum Herkunftsstaat würden keine ausreichenden Hinweise darstellen, daraus zu schließen, dass er nicht Angehöriger des in der Erstbefragung behaupteten Herkunftsstaates Pakistan wäre. Von letztgenanntem habe der Beschwerdeführer jedoch keine relevanten Gefahren zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei außerdem vor der Einreise nach Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher gewesen und hätte er dort Asyl beantragen können. Daraus sei zu schließen, dass er nicht tatsächlich verfolgt wurde oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätte. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmung gezielt in Österreich niederlassen wollte. Die Angaben des Beschwerdeführers seien daher weder nachvollziehbar noch glaubwürdig und es müsse aus seinem Auftreten geschlossen werden, dass er den Asylantrag zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt hat.
Es sei auch davon auszugehen, dass in Pakistan noch Angehörige des Beschwerdeführers leben, die ihn bei seiner Rückkehr aufnehmen und versorgen könnten. Darüber hinaus bestünde für ihn die Möglichkeit, eine der in Pakistan zahlreich tätigen NGOs zu kontaktieren und von diesen Unterstützung zu erhalten, sofern er nicht selbst in der Lage sein würde, sich um seine Bedürfnisse zu kümmern. Mangels Glaubhaftmachung scheide eine Asylgewährung aus. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund der in seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen flexiblen, mobilen, arbeitsfähigen Mann, der unter Beweis gestellt habe, dass er sein Leben auch in einer fremden Umgebung meistern könne. Somit sei es ihm zumutbar und möglich, sich in seiner Heimat Pakistan wieder niederzulassen. Die Lebensgrundlage sei ihm dort nicht entzogen, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge. Somit liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor. Er habe in Österreich keine Verwandten. Dass die Begleitperson, die angeblich der Onkel des Beschwerdeführers sein soll, tatsächlich ein Verwandter des Beschwerdeführers sei, habe nicht durch Beweismittel untermauert werden können. Den überwiegenden Teil des Lebens habe der Beschwerdeführer in Pakistan verbracht, sei dort sozialisiert worden und spreche er die dortige Mehrheitssprache. Es deute nichts darauf hin, dass es ihm, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, nicht möglich wäre, sich in die dortige Schülerschaft erneut zu integrieren. Es liege kein die öffentlichen Interessen überwiegendes privates Interesse vor, welches einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung käme es daher nicht zu einer Verletzung des nach Art. 8 EMRK zu gewährleistenden Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Beschwerdeführer sei zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Gründe für eine Verlängerung dieser Frist seien nicht festgestellt worden.
10. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei und diesfalls die belangte Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht treffe. Die Behörde habe sich nicht mit der Gefährdung des Beschwerdeführers angesichts der Bedrohung durch Milizverbände und Regierungstruppen in Afghanistan auseinandergesetzt. Sie habe im Rahmen der erhöhten Ermittlungspflicht auch nicht konkrete Nachfragen und Nachforschungen zur Situation im Heimatdorf der Familie des Beschwerdeführers angestellt. Hätte sie das getan, würde sie zu dem Ergebnis gelangt sein, dass der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Alter zur sozialen Gruppe der wehrfähigen, von Zwangsrekrutierungen bedrohten Männer gehöre. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Männer, die bereits in Afghanistan die Familie aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten verfolgt haben, auch den Beschwerdeführer verfolgen würden. Zwangsrekrutierung in Afghanistan sei ein bekanntes Problem und diese sei jedenfalls asylrelevant. Die Länderberichte zur Situation in Afghanistan seien unvollständig. Da der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von Privaten bedroht worden zu sein, hätte die belangte Behörde auch Ermittlungen zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden unternehmen müssen. Im Übrigen sei das Kindeswohl des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden und habe die belangte Behörde keine Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern getroffen. Es sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, um seine Fluchtgründe konkretisieren zu können. Diese Vorgehensweise widerspreche eindeutig Art. 4 Abs. 1 Z. 2 der Richtlinie 2004/83 EG. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde lasse über weite Teile einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer vermissen. Den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, Staatsbürger Pakistans zu sein und bei der Einvernahme vor dem BFA angab, Staatsbürger Afghanistans zu sein, habe die belangte Behörde nicht näher begründet. Das Konzept der Staatsbürgerschaft sei dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht bewusst gewesen und habe er nur mitteilen wollen, dass er in Pakistan gelebt habe. Die Behörde habe es unterlassen, Nachforschungen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu veranlassen oder durch konkretes Nachfragen herauszufinden, ob es ein Missverständnis bei der Erstbefragung gegeben hat. Es sei speziell bei Minderjährigen nicht zulässig, jeden Unterschied zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA vorzuhalten. Es sei auch keine Sprachanalyse durchgeführt worden, wobei festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer den Dialekt der Hazara spricht. Die typische Muttersprache von Staatsangehörigen Pakistans Urdu spreche der Beschwerdeführer nur schlecht. Die belangte Behörde sei auch nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Anknüpfungspunkte oder Familie habe. Die Familie sei nach Pakistan geflüchtet und befinde sich in einer ausweglosen Situation, die es dem Beschwerdeführer unmöglich mache zurückzukehren. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers sei in Pakistan ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe auch mehrere Terroranschläge in unmittelbarer Nähe erlebt. Es sei daher verfehlt zu behaupten, der Beschwerdeführer habe Pakistan aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Somit könne der Beschwerdeführer auch nicht ohne Probleme nach Pakistan zurückkehren und sich in das Leben dort einfügen.
11. Die Beschwerde wurde samt Akt am 30.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den obigen Ausführungen.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer reiste als unbegleiteter Minderjähriger im Mai 2015 illegal nach Österreich ein und stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab sich zunächst als pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Glaubensbekenntnis aus. Er habe in XXXX (Pakistan) für 5 Jahre eine Grundschule besucht und beherrsche die Sprachen Dari (als Muttersprache) und Urdu.
Das BFA ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, sein Herkunftsstaat Pakistan sei und es traf weiters Länderfeststellungen zu Pakistan. Das asylbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete es als nicht glaubhaft, insbesondere auch nicht seine Ausführungen, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, als der Beschwerdeführer 1 Jahr alt war sowie seither das Leben in Pakistan geführt habe. In der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei amtliche Dokumente zur Bescheinigung seiner Identität und Nationalität vorgelegt habe. Es sei aber aufgrund der von ihm gesprochenen Sprachkenntnisse davon auszugehen, dass er - wie bei der Erstbefragung behauptet - pakistanischer Staatsangehöriger sei. Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Sprache Dari - als Muttersprache und eine der Landessprachen von Afghanistan - sowie die Sprache Urdu (in Pakistan gebräuchliche Landessprache) als Zweitsprache angegeben hat (AS 3), ging das BFA in der Beweiswürdigung nicht ein. Ebenso ließ das BFA den Umstand außer Acht, dass sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung in der Unterkunft des Beschwerdeführers in XXXX zwischen paschtunischen und hazarischen, afghanischen Staatsbürgern, an welcher er beteiligt war, als afghanischer Staatsangehöriger bezeichnete (AS 23 ff). Andererseits bezeichnete und behandelte es den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens doch als afghanischen Staatsbürger (vergl. dazu die Vorladung vom 30.03.2016 - AS 95 - die Niederschrift vom 12.04.2016 - AS 99ff - sowie die vorgehaltenen Länderberichte über Afghanistan - AS 125 ff). Aus der Niederschrift vom 12.042016 ergibt sich (AS 117), dass in der Einvernahme sehr wohl das Thema erörtert wurde, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt und er dieses Land als einjähriges Kind mit seinen Eltern nach Pakistan verlassen hatte. Weitere Erhebungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hat das BFA jedoch nicht angestellt und ging es auch nicht davon aus, dass er staatenlos sei, sondern nimmt es Pakistan als Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 an.
§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 bestimmt, dass als Herkunftsstaat jener Staat zu gelten hat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Nach VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0062 bestimmt diese klare Anordnung des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, dass nur im Falle der Staatenlosigkeit subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, mit Verweis auf das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 1 Z 4 AsylG 1997 ergangene E vom 22. Oktober 2002, 2001/01/0089) wird.
Die Begründung im angefochtenen Bescheid erweist sich mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt - vor allem die Staatsangehörigkeit - für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers vom BFA nicht ausreichend ermittelt.
Die genaue Klärung dieses Sachverhaltselementes wäre jedoch insbesondere aus dem Grund unerlässlich gewesen, da der BF im Verfahren Verfolgung von privater und staatlicher (afghanischer) Seite behauptet bzw. geltend macht, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner persönlichen Situation (unbegleiteter Minderjähriger, Flucht der Familie aus Afghanistan nach Pakistan zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer 1 Jahr alt war) nicht zumutbar wäre und das BFA die Fluchtumstände und Rückkehrmöglichkeit jedoch bloß in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Pakistan geprüft hat. Insofern ist die Beschwerde im Recht, wenn sie moniert, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist. Jedenfalls hätte es einer genaueren Ermittlung der Lebensumstände des Beschwerdeführers bedurft (Aufenthalts- bzw. Wohnorte in Pakistan, registriert oder nicht registriert; Wohnung, Flüchtlingscamp (?) oder sonstiges; Berufe oder Tätigkeitsfeld der - angeblich verstorbenen - Eltern, Einkommenssituation, Verhältnis zu staatlichen Behörden, Nachbarn; Schulbesuch; nähere Verwandtschaft, Namen, Aufenthaltsorte; etc), zumal die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der asylbehördlichen Einvernahme am 12.04.2016 bereits fraglich war und der Beschwerdeführer zumindest ein plausibles Geschehen darbot, warum er als angeblicher afghanischer Staatsangehöriger nahezu sein ganzes Leben in Pakistan verbracht hat. Der Vergleich der Angaben in der Erstbefragung mit den späteren Angaben im Verfahren allein lässt jedoch noch keinesfalls darauf schließen, dass er im Besitze der pakistanischen Staatsangehörigkeit oder staatenlos ist. Offenbar hatte die belangte Behörde selbst im Verfahren bereits Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, weil der/die Einvernahmeleiter(in) (Hinweis, ob es sich dabei um einen männlichen oder um eine weibliche Bedienstete(n) des BFA handelte, fehlt, was jedenfalls bei Jugendlichen von Relevanz sein könnte) den Beschwerdeführer hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nach Afghanistan zuordnete. Allenfalls machen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Lebensumständen zwecks Verifizierung konkrete Ermittlungen über die Staatendokumentation erforderlich. Auch dazu wäre in erster Linie die belangte Behörde als erste Instanz berufen, will man die wesentliche Ermittlungstätigkeit nicht von vornherein dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, wofür es in den Organisationsvorschriften keinerlei Anhaltspunkte gibt.
Ohne die aufgezeigten Ermittlungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine (asylrelevante) Verfolgung zu befürchten hat bzw. keine Abschiebungshindernisse vorliegen und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Das Verfahren erweist sich daher insofern als grob mangelhaft.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen und ist davon ausgegangen, dass eine asylrelevante Gefährdung seiner Person oder das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nicht beurteilt werden kann, ohne die (jedenfalls nicht eindeutige) Staatsangehörigkeit zu ermitteln, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solche gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen.
3.6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
3.7. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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