G307 2133481-1•BVwG G307 2133481-1
G307 2133481-1Tribunal administratif fédéral6 sept. 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Familienverfahren,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat
G307 2110878-2/3E
G307 2133473-1/3E
G307 2133476-1/3E
G307 2133480-1/3E
G307 2133481-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. des XXXX, geb. XXXX, 4. der minderjährigen XXXX, geb. XXXX sowie 5. des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, letztere beiden vertreten durch die Mutter, alle StA:
Albanien, alle vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX in XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) stellte am 05.11.2014, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 des Asylgesetzes 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) den gegenständlich zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 20.02.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX die polizeiliche Erstbefragung des BF1 statt.
3. Am 20.04.2015 wurde BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
4. Mit Bescheid des BFA, der Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) des BF1 zugestellt am 03.07.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Dagegen erhob BF1 durch seine RV fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2015, Zahl 2110878-1/3E wurde der unter Punkt I.2. erwähnte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3. 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
6. Am 17.11.2015 stellten die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 bis BF5) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 des Asylgesetzes 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) die gegenständlich zu behandelnden Anträge auf internationalen Schutz. Am 18.11.2015 fand auf der Polizeiinspektion XXXX die polizeiliche Erstbefragung von BF2 und BF3 statt.
7. Am 13.07.2016 wurden BF1 (dieser neuerlich), BF2 und BF3 vom BFA zu ihren Fluchtgründen einvernommen.
8. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
9. Mit dem am 01.08.2015 eingebrachten und vom selben Tag datierten Schriftsatz, erhoben die BF durch die im Spruch angeführten RV Beschwerde gegen die Bescheide des BFA. Darin wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide ihrem gesamten Umfang nach aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stattgegeben werde, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
10. Das Bundesamt hat die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2016 vorgelegt und sind diese dort am 26.08.2016 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF führen die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsbürger Albaniens. BF 1 ist ohne Religionsbekenntnis, BF2 und BF3 sind orthodoxen Glaubens. BF1 bis BF3 gehören der albanischen Volksgruppe an. Die Muttersprache aller BF ist Albanisch.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, das BF1 und BF2 standesamtlich verheiratet sind. BF4 und BF5 sind leibliche Kinder des BF1 und der BF2, BF3 ist der leibliche Sohn von BF2 und wurde von BF1 adoptiert. Alle BF leben im gemeinsamen Haushalt.
BF1 besuchte von 1977 bis 1985 in XXXX die Grund- und von 1985 bis 1989 die dortige Mittelschule. Er betrieb im Heimatland zuletzt ein Bierlokal und arbeitete gleichzeitig auf Baustellen als Hilfsarbeiter. BF2 absolvierte von 1982 bis 1990 die Grundschule in XXXX und war danach als Hausfrau tätig. BF3 besuchte von 2002 bis 2011 die Grundschule in XXXX, danach von 2011 bis 2015 das Sportgymnasium in XXXX. BF 4 besucht aktuell die Neue Wirtschaftsmittelschule in XXXX, BF5 die XXXX in XXXX. In der Heimat war die Existenz der BF durch die Tätigkeiten des BF1 gesichert.
Der Bruder und der Vater des BF1 (somit gleichzeitig der Großvater von BF4 und BF5), die Mutter der BF2 (somit auch Großmutter von BF4 und BF5) und der Großvater des BF3 leben nach wie vor in Albanien.
1.3. Alle BF sind gesund, BF1 bis BF3 zudem arbeitsfähig.
1.4. BF1 reiste am 27.09.2014 aus Albanien aus und über Italien nach Österreich ein, wo er am 28.09.2014 ankam. Am 05.11.2014 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. BF2 bis BF5 reisten am 25.10.2015 auf dem Luftweg von XXXX nach XXXX und verblieben bis zum 17.11.2015 beim BF1, bevor sie an diesem Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz stellten.
1.5. Der private Lebensmittelpunkt aller BF befand sich bislang in Albanien.
1.6. Der Cousin des BF1, XXXX lebt in XXXX. Nach der Einreise gewährte dieser dem BF1 für etwa 14 Monate Unterkunft. Spätestens seit der Einreise von BF2 bis BF5 verließ der BF1 dessen Wohnung, nahm mit den restlichen BF gemeinsam Unterkunft und reduzierte sich die Beziehung zum erwähnten Cousin auf sporadische Kontakte an Feiertagen oder diversen Wochenenden. Finanzielle Unterstützung gewährte XXXX dem BF keine. Abgesehen davon verfügen die BF über keine nennenswerten familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich.
1.7. BF1 verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus A2/1, BF2 über solche des Niveaus A1, BF3 ebenso über Kenntnisse des Niveaus A1/1. Letzterer ist auch Mitglied im XXXX, wo er aktiv Fußball spielt.
1.8. Die BF sind und waren bis dato in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es konnte nicht festgesellt werden, dass BF1 über eine Einstellungszusage als Saisonkraft verfügt. Alle BF sind strafrechtlich unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.9. Die BF hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
1.10. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.11. Die BF haben ihren Herkunftsstaat Albanien aus persönlichen Gründen verlassen.
1.12. Für die mj. BF4 und BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, BF3 und BF4 als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.
1.13. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen wie zum Gesundheitszustand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Albaniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Einreise der BF in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, der Zeitpunkt der Ausreise des BF1 ferner aus dem diesbezüglichen Stempel in seinem Reisepass.
Die Feststellungen zu den Ausreisen der BF aus dem Herkunftsstaat beruhen auf deren Angaben vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Schul- und Berufsausübung wie -ausbildung von BF1 bis BF3 in Albanien, die gesicherte Existenz der BF, die Lebensumstände sowie die fehlende Integration der BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF in Österreich (seit 29.09.2014 bei BF1 bzw. 17.11.2015 bei den übrigen BF).
Wenn in der Beschwerde ein nach wie vor aufrechtes Naheverhältnis zu XXXX ins Treffen geführt wird, sind dem die Ausführungen des BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2016 entgegenzuhalten, wonach er ausdrücklich hervorgehoben hat, die dahingehenden Kontakte seien nur mehr sporadischer Natur und beschränkten sich auf gelegentliche Wochenend- und Feiertagsbesuche. Auch eine finanzielle Abhängigkeit zu diesem wurde verneint.
Die familiären Bezüge im Herkunftsstaat der BF beruhen auf deren Angaben vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Schulbesuch von BF 4 und BF5 sowie zur Mitgliedschaft im Sportverein "XXXX" des BF3 ergeben sich den dahingehenden in Vorlage gebrachten Bestätigungen.
Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
BF2 stellte eine standesamtliche Eheschließung im Zuge der polizeilichen Erstbefragung in Abrede und führte aus, sie sie mit BF1 lediglich traditionell verheiratet. Der Bestand der seitens des BF1 behaupteten standesamtlichen Ehe konnte daher nicht als erwiesen angenommen werden. Ebenso deuten die fehlende Vorlage diesbezüglicher Bestätigungen und der Umstand, dass BF1 und BF2 andere Familiennamen führen, in diese Richtung.
Alle BF gaben an, gesund zu sein. BF1 arbeitete eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat in zwei Berufen (als Barbetreiber und Bauarbeiter), BF2 laut eigenen Ausführungen als Hausfrau. Abgesehen davon ergaben sich bei diesen wie bei BF3 keinerlei Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit.
Die Deutschkenntnisse von BF1 bis BF3 sind den vorgelegten Bestätigungen der Volkshochschule XXXX entnehmbar.
Die aktuelle wie bisherige Beschäftigungslosigkeit der BF folgt dem jeweiligen Auszug aus der Sozialversicherung.
Das Vorbringen von BF1 bis BF3 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr dorthin beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wenn in der Beschwerde die in den Länderfeststellungen der jeweiligen Bescheide festgehaltene Passage zitiert wird, wonach in albanischen Blutrachefällen kein 100%iger staatlicher Schutz für betroffene Personen gewährleistet werden kann, so handelt es sich dabei um kein einzelstaatliches Phänomen. Kein Staat der Welt kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach lückenlosen Schutz vor kriminellen Handlungen bieten, weshalb das diesbezügliche Argument ins Leere geht.
Auch bedurfte und bedarf es - wie jedoch in der Beschwerde angeregt - keiner näheren Auseinandersetzung mit der Länderinformation der Staatendokumentation. Wie nämlich aus der Beweiswürdigung der Bescheide ersichtlich ist, wurde bei der Anfrage an die Staatendokumentation lediglich die offenkundige und in den albanischen Strafgesetzen festgehaltene Tatsache zu Tage gefördert, dass den dortigen Art 68, 482 und 483 des albanischen Strafgesetzbuches zufolge Urteile gegen Abwesende nicht vollstreckt werden können und das Verfahren gegen solcherlei Verurteilte nach einer bestimmten Zeit eingestellt wird.
Im Übrigen finden sich die Länderfeststellungen einschließlich der Elemente Sicherheitswesen, Blutrache und Justizwesen in den jeweiligen, den BF gegenüber erlassenen Bescheiden wieder.
Wenn es im Rechtsmittel weiter heißt, das Bundesamt habe die Beweiskraft der vorgelegten Bescheinigung nicht gewürdigt, sondern lediglich pauschal bestimmt, dass Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde keine albanische Organisation ausstellen dürfe, so entspricht dies in der besagten Form nicht den Tatsachen.
Die Behörde hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (VwGH 17. 12. 1992, 91/16/0137; Fasching Rz 81). Die Behörde (VwGH 13. 8. 2003, 2000/08/0203) - und nicht etwa der Sachverständige (VwGH 25. 6. 1992, 91/09/0231) - hat dabei, soweit die vorrangigen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (AB 1925, 16; vgl auch VwGH 16. 3. 1993, 91/08/0082; 13. 8. 2003, 2000/08/0203; VfSlg 12.649/1991), gemäß § 45 Abs 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 16. 6. 1992, 92/08/0062).
Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung (VfSlg 6117/1970) bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln (zB zwei übereinstimmende Zeugenaussagen zählen mehr als eine entgegenstehende; vgl VwGH 14. 12. 1990, 86/18/0061; 17. 10. 1991, 90/13/0005; oder das Gutachten eines Amtssachverständigen zählt mehr als das eines privaten Sachverständigen) gebunden ist
(= feste oder gebundene Beweiswürdigung; vgl auch VwGH 13. 8. 2003, 2000/08/0203; 26. 5. 2004, 2001/08/0026), sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (VwGH 17. 10. 1984, 83/11/0182; 16. 6. 1992, 92/08/0062; 16. 10. 2001, 99/09/0260; "materielle Beweiskrafttheorie"; sieh auch Walter/Mayer Rz 326).
Der Sinn dieses Grundsatzes besteht aber nicht darin, dass die Behörde bei der Beurteilung der aufgenommenen Beweise oder des Akteninhalts "nach freiem Belieben" vorgehen darf (VwGH 18. 4. 1977, 2942/76; vgl auch VwSlg 2411 A/1952; VwGH 9. 5. 1990, 89/03/0100). Vielmehr müssen die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, dh mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (zB den Naturwissenschaften oder der Psychologie - Antoniolli/Koja 609f; Thienel 172) in Einklang stehen (vgl VwSlg 9602 A/1978 verst Senat; VwGH 16. 6. 1992, 92/08/0062; 30. 4. 2003, 98/13/0119). Allein der Umstand, dass aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig (VwGH 21. 10. 1992, 92/02/0157). (Nur) insoweit unterliegt die Beweiswürdigung auch der Nachprüfung durch den VwGH, weshalb die dabei angestellten Überlegungen in der Bescheidbegründung nachvollziehbar darzulegen sind. Freie Beweiswürdigung bedeutet also auch nicht, dass der betreffende Denkvorgang nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (VwGH 26. 5. 2004, 2001/08/0026).
Genau diesen Geboten ist die belangte Behörde aber nachgekommen. So hat sie in deren Beweiswürdigung hervorgehoben, die Beweiskraft der Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Permet über das angespannte Verhältnis zwischen der Familie der BF und der Familie XXXX sei mehr als zweifelhaft. Sie hat diese Ansicht jedoch nicht isoliert im Raum stehen gelassen, sondern diesen Schluss der Unglaubwürdigkeit des BF1-Vorbringens als einen von vielen Bausteinen zu Grunde gelegt. Einerseits hat sie hervorgehoben, dass - laut Staatendokumentation - keine Organisation befugt sei, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Anderseits wies das Bundesamt darauf hin, dass nicht die gegnerische Familie, sondern die Familie des BF Grund hätte, Blutrache zu üben. Die belangte Behörde hielt ferner zutreffend fest, dass - auch wenn es keine fixen Regeln darüber gibt, wann Rache geübt werde - es der Lebenserfahrung widerspräche, wenn 16 Jahre nach dem Auslöser der Blutrache, diese in die Tat umgesetzt werde. Abgesehen davon sprach das Bundesamt die widersprüchlichen Angaben des BF1 zwischen polizeilicher Erstbefragung und behördlicher Einvernahme an. Während BF1 im Zuge der Erstbefragung angab, XXXX habe seine "Leute" zu seiner Schwiegermutter geschickt, und ihr den Tod der gesamten Familie der BF in Aussicht gestellt, sollten diese weiter Blutrache üben wollen, führte er vor dem BFA aus, seine Schwiegermutter habe einen anonymen Anruf erhalten, in welchem ein unbekannter Mann gesagt habe, sie solle auf ihre Söhne aufpassen.
Doch ist das Vorbringen des BF1 im Zuge der erstmaligen Befragung auch in sich unschlüssig, weil er keinerlei Indizien dafür lieferte, dass seine Familie jemals konkrete Schritte in Richtung Blutrache gesetzt hätte.
Abrundend kam die belangte Behörde zum - aus der Sicht des erkennenden Gerichts folgerichten - Schluss, dass BF2 bis BF5 in der Zeit der Abwesenheit von BF1 aus der Heimat weiterhin unbehelligt in Albanien leben konnten.
Ferner lässt die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, laut Länderinformation würden die Behörden nicht eingeschaltet, weil Selbstjustiz in Albanien Tradition habe und kein Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz vorhanden sei, in keinster Weise den Schluss einer Untätigkeit oder Funktionslosigkeit des albanischen Justizsystems zu. Im Gegenteil: In Ermangelung von Anzeigeerstattungen können die Sicherheitsbehörden gar nicht in Kenntnis von Blutrachefällen gelangen und daher nicht reagieren. Auch die Aussage, es bestünde kein Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz, ist falsch, sprechen die Länderfeststellungen wörtlich von einem "teilweise nicht vorhandenen" Vertrauen.
Ebenso wenig sieht das BVwG das in der Beschwerde angesprochene Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, indem die belangte Behörde im gegenständlichen Fall willkürlich gehandelt habe. Einerseits rügen die zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) entweder jegliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, anderseits räumt der VfGH in seinem (ebenso in der Beschwerde zitierten) Erkenntnis vom 02.07.1994, GZ B1911/93 sogar ein, dass auch eine dürftig gegebene Begründung nicht selbstredend zur Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte führen muss.
Was das Verhalten der belangten Behörde in diesem Lichte angeht, so kann der Behörde vor dem Hintergrund der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, sie habe sich mit den eingebrachten Urkunden und Sachverhaltsdarlegungen im Verfahren des BF1 nicht sorgfältig auseinandergesetzt, kein Vorwurf gemacht werden. Die vorgelegten Dokumente haben allesamt zum Inhalt, die Familie der BF und jene des XXXX befänden sich in einer blutrachebedingten Streitsituation. Angesichts der den BF attestieren Unglaubwürdigkeit erübrigte sich seitens der belangten Behörde ein weiteres Eingehen darauf. Unabhängig davon hätte eine dahingehende tiefergreifende Würdigung zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil - wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - keine Asylrelevanz vorläge.
In Ermangelung der Vorlage einer Bestätigung über die in der Beschwerde behauptete Einstellungszusage des BF1 als Saisonkraft oder sonstigen dahingehenden Anhaltspunkten konnte deren Bestehen nicht festgestellt werden. Die diesbezügliche Behauptung reicht hiezu nicht. Auch ließ der BF offen, wo, wann und in welcher Branche er tätig werden solle.
Abgesehen davon hat sich das BFA im Hinblick auf alle BF mit deren Integrationsmomenten auseinandergesetzt. So hob es hervor, dass sich die BF im Zeitpunkt ihrer Antragsstellung des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten und auch nicht um Arbeit bemüht haben, selbst wenn solcherlei Versuche fehlgeschlagen wären.
Schließlich hat BF1 in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 20.04.2015 dezidiert hervorgehoben, er und seine Familie hätten von 1998 bis 2014 in Ruhe leben könnten, weil ihnen die Polizei versichert habe, XXXX hätte das Land verlassen. Auch diese Aussage steht in krassem Widerspruch zur behaupteten Verfolgungsgefahr. Konkrete Bedrohungsszenarien wurden nicht dargetan.
In gleicher Weise vermochten auch BF2 und BF3 das von Seiten des BF1 gemachte, unglaubwürdige Vorbringen nicht zu beseitigen.
BF2 führte auf die in der Einvernahme vor dem BFA gestellte Frage hin, weshalb sie nicht gleich mit BF1 geflüchtet sei, an, sie habe nicht gewusst, wo sie damals hätte hingehen sollen. Vor dem Hintergrund der behaupteten großen Gefahr, dem Tode durch die Familie XXXX ausgesetzt zu sein, erscheint der Inhalt dieses Vorbringens unlogisch, entspricht es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer derart akuten Drohung alle BF gemeinsam zum gleichen Zeitpunkt so schnell wie möglich die Flucht ergriffen hätten. Auch dem allenfalls entgegenstehende hohe Reisekosten könnten kein Fluchthindernis gewesen sein, reisten BF2 bis BF5 aus Anlass der gegenständlichen Anträge mit dem Flugzeug direkt von Tirana nach Wien und sprach BF2 von Reisekosten in der Höhe von rund € 1.080,00. Im Übrigen berief sie sich auf die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann.
BF3 verwies in seinen Ausführungen vor dem BFA auf das Vorbringen des BF1.
Das im Spruch der an BF4 und BF5 gerichteten Bescheide verwendete falsche Datum der Asylantragstellung (05.11.2014 statt richtigerweise 17.11.2015) schadet nicht, weil es sich hier lediglich um einen Schreibfehler handelt und aus dem restlichen Akteninhalt hervorgeht, dass das Bundesamt vom zutreffenden Datum der Antragstellung ausgegangen ist.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht substantiiert behauptet und sohin nicht glaubwürdig vorgebracht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung in Albanien für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
Das erkennende Gericht schließt sich daher im Grunde dem Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien sowie zur konkreten Sicherheitslage in Bezug auf Blutrache ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen sowie das in sich schlüssige und nachvollziehbare Ergebnis der besagten Länderrecherche berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat den BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Die BF erwiderten in ihrer Ansicht zur Lage in Albanien lediglich, dessen Leben wie jenes der Kinder sei in Gefahr (BF1), sie habe Angst um die Kinder (BF2) und Albanien sei eine große Lüge (BF3).
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerden nicht begründet sind:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, sie seien einer Blutrachesituation ausgesetzt, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung weder von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig seien, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung - wie bereits in der Beweiswürdigung angedeutet - naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in den Beschwerden auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.
Wie bereits oben erwähnt, wäre es - bei unterstelltem Wahrheitsgehalt des BF-Vorbringens - den BF (und nicht der gegnerischen Familie) anheim gestellt, Blutrache zu üben. Es wäre somit von einer "passiven" Blutrachesituation auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.09.2003, Zahl 200/20/0137 erwogen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund iSd GFK vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers (in diesem vom VwGH zu beurteilenden Fall) richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen mit dem Täter gemeinsamer von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), sondern gegen den Täter - den Beschwerdeführer - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven (VwGJH 08.06.2000, 2000/20/0141).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur müsste umso eher - hätte man das BF-Vorbringen für wahr erachtet - vom Nichtvorliegen einer asylrelevanten Gefahr im Sinne eines der in der GFK genannten Motive ausgegangen werden.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF1 handelt es sich um einen gesunden Mann im Alter von knapp 45 Jahren mit einer 12jährigen Schulbildung. Er hat in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, "sehr gut in der Heimat" gelebt zu haben, in dem er ein Bierlokal betrieben und zusätzlich am Bau gearbeitet hat. BF2 hat den Haushalt geführt, BF3 bis zu seiner Ausreise die Schule besucht. Alle BF sind gesund und ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlende Arbeitsfähigkeit. Zumindest die BF1 bis BF3 werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, sowie die übrigen Familienmitglieder mit den bislang ausgeübten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres gemeinsamen Familienverbandes einander unterstützen.
Zudem stünde den BF im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf staatliche Hilfsleistungen, oder jene lokal tätiger NGO¿s offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in den Beschwerden den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit sie durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF verfügen über keine berücksichtigungswürdigen familiären und persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
BF1 verfügt zwar über Deutschkenntnisse des Niveaus "A2", BF2 und BF3 über solche des Niveaus "A1". Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Abgesehen von Deutschkenntnissen sind keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration ersichtlich. Den Kontakt zum Cousin des BF1 beschrieb dieser zuletzt sogar selbst als gering. Die BF verfügen in Österreich über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF, etwa auf Grund ihres rund 2jährigen (BF1) bzw. 10monaigen (BF bis BF5) Aufenthalts außerhalb ihres Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an den Herkunftsstaat Albanien verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass alle BF in Albanien geboren und aufgewachsen sind sowie BF1 bis BF3 dort die Schule besuchten. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären. Die Muttersprache der BF ist Albanisch, weshalb auch schon eine Verständigung und ein erstes Zurechtkommen im Alltag jedenfalls angenommen werden kann.
Auch die Mitgliedschaft von BF3 beim Fußballclub "XXXX" reicht im Blickwinkel der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Kriterien nicht hin, eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft für unzulässig zu erklären.
Der Schulbesuch von BF4 und BF5 erfolgt in Ausübung der in § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz auferlegten Pflicht. Es ergibt sich daher auch daraus kein verstärktes Integrationsmoment für die BF.
Schließlich vermögen auch die - vorwiegend in Bezug auf BF1 abgestellten - Unterstützungsschreiben keine Änderung der Sachlage herbeizuführen, drücken sie eine subjektive Meinung aus, die angesichts der anderen oben zitierten Momente nicht für einen Verbleib der BF in Österreich sprechen können.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Albanien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorlägen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerden war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahmen inhaltlich und umfassend erhoben und erweist sich dieser aufgrund der zeitlichen Nähe der erfolgten Einvernahmen vor der belangten Behörde zur Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses des erkennenden Gerichtes als hinreichend aktuell. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Ferner wird hervorgehoben, dass BF1 zwei Mal zu seinen Fluchtgründen, alle BF im Übrigen zeitnah zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses vom BFA einvernommen wurden und seither keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, die Anlass zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegeben hätten.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.