BVwG G307 2121878-1

G307 2121878-1Tribunal administratif fédéral6 sept. 2016

Regest

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG G307 2121878-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2121878.1.00

Spruch

G307 2121881-1/12E

G307 2121884-1/12E

G307 2121883-1/12E

G307 2121879-1/12E

G307 2121878-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX, 2. der XXXX, 3. der minderjährigen XXXX4. des minderjährigen XXXX sowie 5. des minderjährigen XXXX, letztere drei Vertretung durch die Mutter, alle StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen XXXX, zu Recht erkannt:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens):

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

Für den 09.08.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, welcher der Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes gedient hätte.

Mit Schreiben vom 27.07.2016 verständigte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer das BVwG über deren beabsichtigte freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat und ersuchte gleichzeitig um Abberaumung der Verhandlung. Zugleich wurde die Vollmacht zurückgelegt.

Diesem Ersuchen kam das BVwG nach.

Am XXXX reisten die BF freiwillig in den Heimatstaat unter Gewährung von Rückkehrhilfe zurück.

Aufgrund dessen und weil ein entscheidungsreifer Sachverhalt nicht vorliegt, war das gegenständliche Verfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Angesichts der freiwilligen Ausreise der BF und der nunmehr weder erforderlichen noch nötigen Klärung des Sachverhalts konnte im gegenständlichen Verfahren gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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