BVwG W238 2123316-1

W238 2123316-1Tribunal administratif fédéral5 sept. 2016

Regest

Beschwerdegründe, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W238 2123316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2123316.1.00

Spruch

W238 2123316-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Natascha GRUBER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.02.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1

VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.11.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."

In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Unter-suchung des Beschwerdeführers am 18.01.2016 erstatteten - Gutachten vom 09.02.2016 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass wurde im Gutachten verneint.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da er mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.02.2016 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung.

Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

Als Beilage des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten übermittelt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.03.2016 fristgerecht Beschwerde. Das Vorbringen wurde bei der belangten Behörde in einer Niederschrift aufgenommen und vom Beschwerdeführer unterfertigt (zur wirksamen Einbringung der Beschwerde vgl. Punkt II.3.1.).

In der Niederschrift wurde Folgendes festgehalten:

"Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.02.2016 betreffend Abweisung eines Behindertenpasses. Zusätzlich beschwere ich mich auch gegen die Abweisung des § 29b Ausweises".

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 18.03.2016 vorgelegt.

Eine seitens des Beschwerdeführers übermittelte fachärztliche Begutachtung des Hanusch-Krankenhauses vom 13.04.2016 wurde von der belangten Behörde am 19.04.2016 nachgereicht.

5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.06.2016, W238 2123316-1/4Z, zugestellt durch Hinterlegung am 24.06.2016, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert bekanntzugeben, ob sich seine Beschwerde gegen die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung richtet. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung nicht einverstanden ist, wurde er aufgefordert, ein begründetes Beschwerdevorbringen nachzureichen, welches geeignet ist, die im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen bzw. die von diesem getroffene Einschätzung zu entkräften. Es wäre demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist (z.B. welche Leiden aus seiner Sicht zu gering beurteilt wurden oder unberücksichtigt geblieben sind). Weiters erfolgte ein Hinweis, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, aussagekräftige Befunde oder ein Gegengutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Mängel binnen vier Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

Zum besseren Verständnis wurde der Beschwerdeführer auch darüber informiert, dass dem Begehren auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO nur dann entsprochen werden könnte, wenn die Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass ausstellt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

Diesbezüglich wurde angemerkt, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht zur Ausstellung eines Parkausweises führen könnte, da das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen, das über den bei der Behörde entschiedenen Antrag hinausginge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 25.11.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde (vgl. dazu auch Punkt I.1.).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2016 wurde (ausschließlich) über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21.06.2016, W238 2123316-1/4Z, zugestellt durch Hinterlegung am 24.06.2016, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Was die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde anlangt, wurde unter Punkt I.3. festgehalten, dass das Beschwerdevorbringen am 14.03.2016 bei der belangten Behörde in einer Niederschrift aufgenommen und vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2015, Ra 2015/02/0169, bereits klargestellt, dass die Behörde zwar nicht verpflichtet ist, eine Beschwerde niederschriftlich aufzunehmen. Errichtet sie aber eine Niederschrift, die den Inhalt der Beschwerde schriftlich festhält und vom Beschwerdeführer unterfertigt wird, so liegt eine vom Verwaltungsgericht als wirksam schriftlich eingebracht zu behandelnde Beschwerde vor (vgl. in diesem Sinne auch Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 Rz 2).

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4

BBG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.4. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

Die vorliegende Beschwerde enthält weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Der Inhalt der Beschwerde (s. Punkt I.3.) erschöpft sich in der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, wobei der Umfang der Anfechtung - was die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO anlangt - über den normativen Inhalt des Bescheides hinausgeht.

Das unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Der Beschwerdeführer wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016, W238 2123316-1/4Z, zugestellt durch Hinterlegung am 24.06.2016, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen vier Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.5. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist.

Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.4. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

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