W235 2133642-1•BVwG W235 2133642-1
W235 2133642-1Tribunal administratif fédéral5 sept. 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W235 2133644-1/6E
W235 2133642-1/4E
W235 2133640-1/4E
W235 2133638-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 1112788608-160591742 (ad 1.), Zl. 1112788804-160591807 (ad 2.), Zl. 1112784609-160591971 (ad 3.) sowie Zl. 1112784707-160591895 (ad 4.), zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils für sich bzw. im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung (= Mutter) am 25.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei die Erstbeschwerdeführerin angab, dass sie am 08.03.2016 mit ihren drei minderjährigen Kindern (= Zweit- bis Vierbeschwerdeführer) aus Afghanistan ausgereist und über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gefahren sei, wo ihr die bulgarische Polizei ihren Reisepass und ihre Tazkira abgenommen habe. In der Folge sei die Familie über Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. In Ungarn und in Bulgarien seien sie nicht gut behandelt worden. Der Erstbeschwerdeführerin seien unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie habe einen Asylantrag stellen müssen.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte in ihrer eigenen Erstbefragung im Wesentlichen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
1.3. Betreffend die Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.06.2016 Aufnahmeersuchen an Bulgarien.
1.4. Mit Schreiben vom 05.07.2016 teilte das Bundesamt der bulgarischen Dublinbehörde mit, dass diese Aufnahmeersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert wurden.
1.5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 05.07.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Bulgarien angenommen wird.
1.6. Am 09.08.2016 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin angab, dass sie krank sei. Sie leide an starken Depressionen und habe Probleme mit ihrem Magen. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung im AKH. Darüber hinaus habe sie auch Schmerzen in der Wirbelsäule, was jedoch noch genauer untersucht werden müsse. Die Erstbeschwerdeführerin nehme Antidepressiva und Medikamente für ihren Magen. Am 28.07.2016 sei sie bei einer Gastroskopie im Krankenhaus gewesen. Sie habe auch Termine für Massagen und Heilgymnastik. Wegen ihrer Magenprobleme habe sie ebenfalls bereits einen Termin.
Auch der Dritt- und der Vierbeschwerdeführer seien krank. Aufgrund eines Autounfalls letztes Jahres in Kabul hätten sie Probleme mit dem Kopf und würden regelmäßig unter Kopfschmerzen leiden. Der Viertbeschwerdeführer habe darüber hinaus zwei Operationen am Unterschenkel gehabt und über den Drittbeschwerdeführer habe der Arzt gesagt, dass sein Gehirn geschädigt und er daher oft aggressiv sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund.
Sämtliche Dokumente der Beschwerdeführer seien ihnen in Bulgarien abgenommen worden. Auch ihr Geld habe die bulgarische Polizei der Erstbeschwerdeführerin abgenommen. Sie seien ca. 15 Tage in Bulgarien gewesen und hätten kaum etwas zu essen bekommen. Selbst das WC-Papier hätten sie sich selbst kaufen müssen und weiters hätten sie auch keinen Platz gehabt, wo sie ihre Kleidung hätten waschen können. In Bulgarien gebe es für Asylweber keine ärztliche Versorgung und würden Asylwerber auch geschlagen. Die Erstbeschwerdeführerin fühle sich in Bulgarien mit ihren Kinder nicht sicher und wolle nicht mehr dorthin zurückkehren.
Auf Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Erstbeschwerdeführerin die Wahrheit gesagt habe und sie diese Angaben nur bestätigen könne.
Der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater im Zulassungsverfahren brachte ergänzend vor, dass die tatsächliche medizinische Versorgung in Bulgarien trotz rechtlicher Ansprüche nicht gewährleistet sei. Es komme auch zu regelmäßigen Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern. Die Erstbeschwerdeführerin leide an schweren, auch psychischen Krankheiten. Auch die Kinder seien erkrankt. Es würden weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und dahingehend, ob eine Inhaftierung im Fall einer Überstellung drohe sowie die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung seitens der bulgarischen Behörden beantragt.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin nachstehende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) vor:
Sonografiebefund des Oberbauches der Erstbeschwerdeführerin vom 19.07.2016, dem keine besonderen Auffälligkeiten zu entnehmen sind;
Endbefund einer Blutuntersuchung vom 15.07.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin;
Visitenkarte einer PhysiotherapeutInnengruppenpraxis;
Verordnung zur physikalischen Behandlung betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit der Diagnose "Lumbalgie" (= Rückenschmerzen, die sich im Lendenwirbelbereich befinden), ausgestellt am 28.07.2016 für 10x Heilgymnastik und 10x Massage;
Überweisung der Erstbeschwerdeführerin zu einem Facharzt für Innere Medizin wegen Verdachts auf Gastritis und dem Ersuchen um eine Gastroskopie vom 25.07.2016;
Terminbestätigung für den 28.07.2016 zur Gastroskopie;
Befund vom 25.07.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit der Beurteilung Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und geringe Beinlängendifferenz zugunsten der rechten Seite;
Ambulanzkarte einer Universitätsklinik für Chirurgie und
Gastroskopiebefund betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 28.07.2016, dem keine besonderen Auffälligkeiten zu entnehmen sind
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien zulässig ist.
Begründend wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin festgestellt, dass diese angegeben habe, an Depressionen zu leiden und Magensowie Rückenschmerzen zu haben. Betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass diese gesund seien. Sohin könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführer schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Die Zuständigkeit Bulgariens sei seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gegeben. Bulgarien sei für die Asylverfahren aller vier Beschwerdeführer zuständig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt seien oder diese dort zu erwarten hätten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9/10 bis 24/26 der angefochtenen Bescheide Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sich in Bezug auf die behaupteten Erkrankungen des Magens und des Rückens lediglich unauffällige Befunde ergeben hätten. Hinsichtlich der behaupteten Depression habe die Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, sondern lediglich angegeben, dass sie Antidepressiva einnehme. Angemerkt werde, dass der Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien eine medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Zum gesundheitlichen Zustand des Dritt- sowie des Vierbeschwerdeführers führte das Bundesamt in den jeweiligen Bescheiden aus, dass die gesetzliche Vertreterin zwar gesundheitliche Probleme behauptet, jedoch keine Beweismittel vorgelegt habe. Die illegale Einreise nach Bulgarien habe sich aus dem Akteninhalt, auch aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, ergeben. Systemische Mängel im Asylverfahren würden in Griechenland bestehen, jedoch nicht in Bulgarien, weshalb Bulgarien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Die vom Rechtsberater behauptete Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern entbehre jeder Basis. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bulgarien verhaftet werden würde. Die Feststellungen zu Bulgarien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Bulgarien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Bulgarien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3.1. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Zweit- bis Vierbeschwerdeführer Beschwerde und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin unter starken Magenproblemen, Rückenschmerzen und ernstzunehmenden Depressionen leide. Es sei einer alleinerziehenden Mutter von drei Kindern nicht zumutbar, unter diesen schrecklichen Bedingungen in Bulgarien zu leben. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer würden unter starken Kopfschmerzen leiden, die sich aufgrund eines Autounfalls in Kabul chronisch bemerkbar machen würden. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien - insbesondere auch unter Berücksichtigung der systemischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren - nicht gesetzeskonform sein könne. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden sich lediglich auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorische Strukturen beschränken, ohne auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Bulgarien und das Vorbringen der Beschwerdeführer Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt habe auch nicht die neue Rechtslage in Bulgarien, wonach seit 01.01.2016 der Betrieb von geschlossenen Aufnahmezentren erlaubt werde, berücksichtigt. UNHCR habe in einer Anfragebeantwortung vom Juni 2015 festgehalten, dass die Gesundheitsversorgung in den Unterbringungseinrichtungen für AsylwerberInnen kaum vorhanden sei. Auch der Menschenrechtskommissar des Europarates habe die medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren Bulgariens als unbefriedigend betrachtet. Ein weiterer Bericht des UNHCR zeige, dass die Situation für vulnerable Asylsuchende in Hinblick auf Versorgung und Unterstützung in Bulgarien besonders prekär sei. Eine Anfragebeantwortung des UNHCR vom Juni 2015 habe gezeigt, dass die Nahrungsvorräte in den AsylwerberInnenunterbringungen der staatlichen Flüchtlingsagentur zur Neige gehen würden und die Versorgung für Schutzsuchende somit nicht gewährleistet sei. Ferner würde auch kein monatliches Taschengeld mehr ausbezahlt werden und mehrsprachige SozialmentorInnen seien entlassen worden. Im Fall einer Überstellung nach Bulgarien würden Dublin-Rückkehrer mit großer Wahrscheinlichkeit inhaftiert. Die durchschnittliche Haftdauer sei bis Mai 2015 auf 15 Tage angestiegen, wofür auch der Mangel an Dolmetschern verantwortlich sei. Es gebe auch Berichte über Misshandlungen, in denen erwähnt werde, dass die strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen mangelhaft sei.
Obwohl die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass die Bedingungen der Unterkünfte unzumutbar gewesen seien, sei keine gezielte Nachfrage der belangten Behörde erfolgt. Die Beschwerdeführer seien nach ihrer Einreise in ein geschlossenes Lager gebracht worden, wo sie eine Mahlzeit am Tag bekommen hätten und sich um ihr Trinkwasser selbst hätten kümmern müssen. Eine medizinische Versorgung sei ihnen verweigert worden. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Beschwerdeführer konkret zu ihrem Gesundheitszustand, auch zu jenem der minderjährigen Kinder, zu befragen. Die Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden sei nicht schlüssig, da die Beschwerdeführer sehr wohl gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich dargelegt hätten. Sie hätten vorgebracht, dass die Lebensbedingungen in den Lagern in Bulgarien menschenunwürdig gewesen seien und wolle die Erstbeschwerdeführerin daher mit ihren Kindern nicht zurück nach Bulgarien. Sie habe Angst, dass ihre Kinder nicht ordnungsgemäß versorgt und betreut würden. Im bulgarischen Asylverfahren würden systemische Mängel bestehen, weshalb den Beschwerdeführern im Fall der Überstellung unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass nur grundlegende Gesundheitsversorgung in Notfällen gewährt werde und sich Schwierigkeiten aufgrund des generell schlechten Zustandes des nationalen Gesundheitssystems ergeben würden. Auch das Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner werde in der Praxis oftmals eingeschränkt. Im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin wäre der Zugang zu einer fachärztlichen Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie notwendig und erforderlich. Es bestehe jedoch kein Recht auf einer derartige Spezialbehandlung. Die belangte Behörde hätte eine individuelle Zusicherung einholen müssen, dass die Beschwerdeführer ihren medizinischen Betreuungsbedarf entsprechend adäquat untergebracht würden und Zugang zu medizinischer Versorgung erhielten, um Art. 3 EMRK Genüge zu tun.
3.2. Am 01.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als Beschwerdeergänzung bezeichneter Schriftsatz des nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer ein, in welchem unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Darüber hinaus wurden in der Beschwerdeergänzung die Ausführungen in der Beschwerde - wenn auch in anderen Worten - sinngemäß wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführer in den vier Monaten ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich um Integration bemüht hätten.
Diesem Schriftsatz beigelegt waren - neben bereits vorgelegten medizinischen Bestätigungen und der unterfertigten Vollmachtformulare - Schulbesuchsbestätigungen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, eine Deutschkursbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin sowie Urkunden betreffend die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer hinsichtlich der Teilnahme an einer (schulischen) Sportveranstaltung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu A)
1.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO (= Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 20 Einleitung des Verfahrens
(1) [...]
(2) [...]
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Türkei) kommend die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten haben. Bulgarien wurde - wie im Verfahrensgang dargestellt - durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch zuständig, was der bulgarischen Dublinbehörde auch schriftlich mitgeteilt worden war.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie für den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer verschiedene Erkrankungen vorbringt, wobei ferner zu beachten ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinerziehende Frau mit drei minderjährigen Kindern handelt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Verfassungs- sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (vgl. EGMR vom 22.06.2010, Nr. 50068/08, Al-Zawatia gegen Schweden; vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich; vom 03.05.2007, Nr. 31246/06, Goncharova und Alekseytsev gegen Schweden, vom 07.11.2006, Nr. 4701/05, Ayegh gegen Schweden; vom 04.07.2006, Nr. 24171/05, Karim gegen Schweden; vom 10.11.2005, Nr. 14492/03, Paramsothy gegen Niederlande sowie VfGH vom 21.09.2009, U 591/09 und vom 06.03.2008, B 2400/07 sowie VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2008/01/0312 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515).
2.3. In den gegenständlichen Verfahren brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie an starken Depressionen leide und Probleme mit dem Magen sowie Rückenschmerzen habe. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung, nehme Antidepressiva und Medikamente für ihren Magen. Ferner habe sie sich einer Gastroskopie im Krankenhaus unterzogen und habe Termine für Massagen und Heilgymnastik bekommen. Aufgrund eines Autounfalls letztes Jahres in Kabul würden der Dritt- und der Vierbeschwerdeführer regelmäßig unter Kopfschmerzen leiden. Der Viertbeschwerdeführer habe darüber hinaus zwei Operationen am Unterschenkel gehabt und über den Drittbeschwerdeführer habe der Arzt gesagt, dass sein Gehirn geschädigt und er daher oft aggressiv sei. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr in Bulgarien die ärztliche Versorgung verweigert worden sei. Ebenso schilderte die Erstbeschwerdeführerin (das diesbezügliche Vorbringen wurde von der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin bestätigt), dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien, insbesondere in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikel, unzureichend seien.
Ferner legte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme mehrere ärztliche Bestätigungen bzw. medizinische Unterlagen vor, die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht vollständig gewürdigt worden waren. So bezog sich das Bundesamt zwar auf den Sonografie- und auf den Gastroskopiebefund, denen keine besonderen Auffälligkeiten zu entnehmen waren, hat es jedoch unterlassen, die von der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihre Rücken- bzw. Wirbelsäulenschmerzen ebenso vorgelegte Verordnung zur physikalischen Behandlung der diagnostizierten Lumbalgie mit zehn Einheiten Heilgymnastik und zehn Einheiten Massage zu berücksichtigen. Zu den von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Problemen - sie leide an Depressionen und nehme Antidepressiva - hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid - ohne vorhergehende Ermittlungen zu tätigen - lediglich ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich keine Beweismittel vorgelegt habe. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die aufgrund eines Autounfalls in Kabul bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Dritt- und des Vierbeschwerdeführers. Auch diesbezüglich wurden keine Ermittlungen getätigt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater bereits in der Einvernahme weitergehende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beantragt hat.
Vor dem Hintergrund der Umstände, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinerziehende Frau mit drei minderjährigen Kindern handelt, die betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer unterschiedliche Erkrankungen sowohl psychischer als auch physischer Natur vorgebracht haben, welche zum Teil auch durch ärztliche Bestätigungen belegt wurden bzw. eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, wäre es angezeigt gewesen, entsprechend dem Antrag des Rechtsberaters, eine medizinische Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers - in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin wohl auch in psychischer bzw. psychiatrischer Hinsicht - vorzunehmen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Bulgarien gegeben ist sowie ob die Vulnerabilität der Beschwerdeführer das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht und ob die Beschwerdeführer mit einer Überstellung nach Bulgarien nicht Gefahr liefen, retraumatisiert zu werden.
Abgesehen von den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren auch das Beschwerdevorbringen in Bezug auf das bulgarische Asylverfahren, insbesondere betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) zu berücksichtigen und zu überprüfen haben, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und im Fall eines Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Bulgarien zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Bulgarien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob allfällige Mängel im System in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gebieten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
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