BVwG W208 2118391-2

W208 2118391-2Tribunal administratif fédéral5 sept. 2016

Regest

Einhebungsgebühr, Exekutionsantrag, Gebührenexekution,<br/>Gebührenpflicht, Streitgenossenzuschlag, Verfahrenshilfeantrag,<br/>Vollzugsgebühr, Zahlungsauftrag

Texte intégral

BVwG W208 2118391-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118391.2.00

Spruch

W208 2118391-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 02.11.2015, Zl. XXXX, betreffen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen die beiden beschwerdeführenden Parteien wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 05.12.2013 auf Antrag der betreibenden Partei des Präsidenten des Landesgerichtes

XXXX (aufgrund eines gewonnenen Verfahrens, vgl. VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0152) eine Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung von € 624,71 s.A. bewilligt. Die Gerichtsgebühren wurden gem. TP 4 lit. a GGG und die Vollzuggebühr gem. § 2 VGebG mit € 61,- bestimmt und in die Exekutionsbewilligung einbezogen.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.01.2014 (zugestellt am 15.01.2014) schrieb die Kostenbeamtin den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand, die Zahlung von Gerichtsgebühren von insgesamt €

69,- (€ 55,- Pauschalgebühr gemäß TP 4 lit a Anm. 1a GGG, Bemessungsgrundlage € 625,- + € 6,- Vollzugsgebühr gemäß § 2 Z 3 VGebG + € 8,- Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG) vor.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag wurde rechtzeitig Vorstellung erhoben. Die Beschwerde gegen den daraufhin von der belangten Behörde - dem Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) - erlassenen Bescheid vom 22.09.2014 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015, Zl. W208 2014050-1/3E, wegen der absoluten Nichtigkeit des bekämpften Bescheides rechtskräftig zurückgewiesen (Fehlen der Fertigungsklausel und Name des genehmigenden Organs).

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2015 wurde den Beschwerdeführern nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 06.08.2015 gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, der von der belangten Behörde genannte Beschluss "ON 10" vom 14.02.2014 (mit dem die Anträge auf Verfahrenshilfe gegen den Beschluss vom 05.12.2013 abgewiesen wurden) könne entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht rechtskräftig sein, weil er von ihnen bekämpft worden sei.

Auf diesem Schreiben befindet sich einerseits ein mit 10.08.2015 datierter Eingangsstempel, die richterliche Verfügung der Wiedervorlage des Schreibens mit Akt sowie ein Post-It mit Aktenvermerk vom 18.01.2016 "Stück heute in der Kanzlei der Revisoren eingelangt.".

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.11.2015 (den Beschwerdeführern zugestellt am 12.11.2015) schrieb die belangte Behörde den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand, die Zahlung von Gerichtsgebühren von insgesamt € 69,- (€ 55,- Pauschalgebühr gemäß TP 4 lit. a Anm. 1a GGG, Bemessungsgrundlage € 625,- + € 6,-

Vollzugsgebühr gemäß § 2 Z 3 VGebG + € 8,- Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG) vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der gegenständliche Exekutionsantrag sei bewilligt, die Beschwerdeführer aufgefordert die Gerichts- und Vollzugsgebühren zu bezahlen und ihr Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden. Auf das Schreiben der Beschwerdeführer vom 06.08.2015 wurde nicht eingegangen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschluss "ON 10" vom 14.02.2014 sei bekämpft worden (das Vorbringen dahingehend von der belangten Behörde ignoriert worden). Die belangte Behörde sei unzuständig, das genehmigende Organ befangen gewesen und die Ausfertigung des bekämpften Bescheides entspreche nicht dem AVG. Die Gerichtsgebühren wären dem Grunde nach nicht vorzuschreiben gewesen und überdies zu hoch. Es wurden eine mündliche Verhandlung sowie Verfahrenshilfe beantragt.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2016 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.

8. Mit Schreiben vom 02.03.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss des BG vom 05.12.2013 wurde der Exekutionsantrag (Fahrnis- und Gehaltsexekution) vom 27.11.2013 gegen die beiden beschwerdeführenden Parteien zur Hereinbringung von € 624,71 s.A. bewilligt, der vom Präsidenten des LG in einer durch den VwGH endgültig entschiedenen Gerichtsgebührensache (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0152) eingebracht wurde.

Am 31.12.2013, 28.01.2014 sowie 10.02.2014 beantragten die Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen Beschluss sowie gegen die Abweisung des Einspruches vom 14.01.2014.

Diese Anträge wurden mit Beschluss des BG vom 14.02.2014, XXXX (ON 10), abgewiesen.

Mit Schreiben vom 06.03.2014 (Fax vom 06.03.2014, Postaufgabedatum 07.03.2014) wurde von den Beschwerdeführern ein neuerlicher Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den abweisenden Beschluss vom 14.02.2014 gestellt (ON 11), über welchen bis dato nicht entschieden wurde.

Der Beschluss vom 05.12.2013 ist, da innerhalb der Frist kein gültiges Rechtsmittel, sondern lediglich mehrere Anträge auf Verfahrenshilfe eingebracht wurden (dazu näher in der rechtlichen Beurteilung), rechtskräftig geworden.

Die Ausfertigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 02.11.2015 enthält die Genehmigungsklausel: "Landesgericht XXXX, Präsident, XXXX am 02.11.2015, i.V. LG VPräs Dr. XXXX". Zusätzlich den Stempel für die Richtigkeit der Ausfertigung und eine Unterschrift. Die im Akt befindliche Urschrift, eine unleserliche Unterschrift des genehmigenden Organs.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bescheid vom 02.11.2015.

Die Feststellung, dass der Beschluss vom 05.12.2013 rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus dem Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsmittels im Akt und der von den Beschwerdeführern selbst nicht bestrittenen Zustellung. Dass sie gegen den die Verfahrenshilfe ablehnenden Beschluss vom 14.02.2014 am 06.03.2014 einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag eingebracht haben - über den bis dato nicht entschieden wurde - ändert nichts an der Tatsache, dass sie kein Rechtsmittel gegen den Beschluss selbst eingebracht haben und die betreibende Gläubiger der Präsident eines Gerichtes ist.

Die Feststellung, dass die Unterschrift unter der Genehmigungsklausel vom genehmigenden Vizepräsidenten stammt, ergibt sich aus der räumlichen Nähe und ähnlichen Bescheiden in anderen Verwaltungsverfahren, die von diesem unterschrieben wurden und ist sein Unterschriftenbild gerichtsnotorisch.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum der Sachverhalt der Einbringung von Gerichtsgebühren unter Art. 47 der EU Grundrechte-Charta fallen solle.

Zu A)

3.2. Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall ist sowohl die grundsätzliche Vorschreibung als auch die Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Folge des Exekutionsantrages gegen die Beschwerdeführer vom 27.11.2013 strittig.

Dem Argument der Beschwerdeführer, ihre Stellungnahme vom 06.08.2015 sei ignoriert worden, muss an Hand des Eingangsstempels vom 10.08.2015 und dem Post-It mit Aktenvermerk vom 18.01.2016 "Stück heute in der Kanzlei der Revisoren eingelangt." gefolgt werden. Nach Aktenlage scheint das Schreiben der Beschwerdeführer in Verstoß geraten und nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde wieder aufgetaucht zu sein (sodass die belangte Behörde gar nicht darauf eingehen konnte). Aus diesem Grunde wird nun sowohl auf die Argumente der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme als auch auf jene in der Beschwerde eingegangen.

Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung, der Beschluss "ON 10" vom 14.02.2014 sei bekämpft worden und könne somit nicht rechtskräftig geworden sein (das Vorbringen dahingehend sei von der belangten Behörde ignoriert worden). Die belangte Behörde sei überdies unzuständig, das genehmigende Organ befangen gewesen und die Ausfertigung des bekämpften Bescheides entspreche nicht dem AVG. Die Gerichtsgebühren wären dem Grunde nach nicht vorzuschreiben gewesen und überdies zu hoch.

Dazu ist das Folgende auszuführen:

3.2. 1 Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Im gegenständlichen Fall ist die zuständige Behörde folglich der Präsident des LG, somit die belangte Behörde. Dem Argument der Beschwerdeführer der Bescheid wäre von einer unzuständigen Behörde erlassen worden nicht zu folgen. Die zuständige Behörde, der Präsident des LG als Justizverwaltungsorgan, ist im Bescheid korrekt angeführt.

3.2.2. Dass das genehmigende Organ befangen gewesen sei, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Jedes andere Justizverwaltungsorgan hätte auf dem Boden der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ebenso zu entscheiden gehabt. Auch aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Ablehnungsantrag vom 16.08.2012, bezüglich der Ablehnung eines Senates in dem der den angefochtenen Bescheid betreffend in Vertretung des Präsidenten des LG handelnde Richter Mitglied war, ist vor diesem Hintergrund für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Ausfertigung des bekämpften Bescheides entspreche nicht dem AVG, ist nicht zu folgen. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der bekämpfte Bescheid enthalte keine Unterschrift eines befugten Organes, sondern lediglich den Namen des Richters und eine unleserliche Paraphe (die sich von früheren Paraphen unterscheide), so ist ihnen § 17 Abs. 3 und 4 AVG entgegenzuhalten.

"(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

Folglich handelt es sich bei der von den Beschwerdeführern angeführten unleserlichen Paraphe bzw. Unterschrift im Zusammenhang mit dem Stempel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung" um die oben dargestellte Beglaubigung der Kanzlei, die an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden treten kann. Der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid enthält die korrekte Behördenbezeichnung, eine Genehmigungsklausel aus der sowohl die Behörde als auch der Name des genehmigenden Organs hervorgehen sowie dessen Unterschrift. Die Leserlichkeit dieser Unterschrift/Paraphe ist nicht erforderlich, weil es nach der Rechtsprechung ausreicht, das der Name des Genehmigenden lesbar ist, was hier jedenfalls der Fall ist (VwGH 24.11.2000, 2000/19/00095). Somit entspricht sowohl die im Akt einliegende Urschrift als auch die den Beschwerdeführern zugestellte Ausfertigung dem AVG.

3.2.3. Mit Beschluss des BG vom 05.12.2013 wurde der Exekutionsantrag (Fahrnis- und Gehaltsexekution) vom 27.11.2013 gegen die beiden beschwerdeführenden Parteien zur Hereinbringung von € 624,71 s.A. bewilligt.

Um ein Rechtsmittel gegen diesen einzulegen, beantragten die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe, die mit dem in den Feststellungen genannten Beschluss ON 10 vom 14.02.2014 abgewiesen wurde. Wie die Beschwerdeführer richtig vorbrachten, wurde über den neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe, um gegen diesen abweisenden Beschluss vorzugehen, offenbar (noch) nicht entschieden. Das ändert aber nichts am Entstehen der Gebührenpflicht und auch nichts an der Rechtskraft des Beschlusses vom 05.12.2013.

Das Oberlandesgericht LINZ führte - in ähnlichen Rechtssachen die Beschwerdeführer betreffend - zur Rechtslage bei immer wieder eingebrachten Verfahrenshilfeanträge aus (Beschlüsse vom 28.04.2011 zu XXXX, XXXX und vom 19.03.2012 zu XXXX):

"Da die Parteien in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe - selbst im Anwaltsprozess - gemäß § 72 Abs 3 ZPO keiner Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen, sondern Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt oder, wie dies die Rekurswerber getan haben, schriftlich ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts eingebracht werden können (Bydlinski in Fasching/Konecny² § 72 ZPO Rz 10), es also eines Schutzes durch die Vorschrift des § 521 Abs 3 ZPO iVm § 464 Abs 3 ZPO (Fristunterbrechung durch einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes) nicht bedarf (RIS-Justiz RW0000300), findet, um zumindest praktische, wenn nicht gar logische Friktionen durch eine laufende Wiederholung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung die Bewilligung der Verfahrenshilfe versagender Beschlüsse zu vermeiden (vgl. Fucik in Rechberger³ § 72 ZPO Rz 3), weder § 521 Abs 3 ZPO noch § 73 Abs 2 ZPO auf die Rekursfristen in dem die Verfahrenshilfe betreffenden Verfahren Anwendung (Bydlinski aaO § 73 ZPO Rz 8; Klauser/Kodek, ZPO16 § 521 E 8; hg. 4 R 126/03g, 3 R 89/09t und 3 R 56/11t), da eine andere Ansicht dazu führen würde, dass die Unterbrechungswirkung in Ansehung dieser Fristen unter Umständen niemals enden würde (Bydlinski aaO § 73 ZPO Rz 8). Die angeführten Bestimmungen der §§ 63 ff ZPO sehen daher die Bewilligung von Verfahrenshilfe für ein Verfahrenshilfeverfahren nicht vor, sodass dem Antrag der Beklagten von vornherein nicht näherzutreten war (hg. 3 R 56/11i, 1 R 119/10s und 1 R 215/04z)."

Daraus ergibt sich, dass die Rechtsmittelfrist um die Exekutionsbewilligung zu bekämpfen, durch den neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe (um den die Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss zu bekämpfen) nicht erneut unterbrochen wurde - da die Rechtsmittelfrist sonst ins Unendliche verlängert werden könnte - und somit mangels eingebrachtem Rechtsmittel rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerdeführer verkennen hier die Rechtslage im Hinblick auf die Wirkungen der Einbringung ihres neuerlichen Verfahrenshilfeantrages vom 06.03.2014.

3.2.4. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Abs. 1 lit. e iVm § 7 Abs. 1 Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags durch den betreibenden Gläubiger begründet. Also selbst wenn der Beschluss mit dem die Exekution bewilligt wurde, nicht rechtskräftig geworden wäre, würde der Gebührenanspruch des Bundes bestehen.

In Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b (Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen) angeführten Verfahren fallen bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 300,-- bis € 700,-- gemäß Tarifpost (TP) 4 Z I lit. a GGG, BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2013, Pauschalgebühren in der Höhe von € 43,-- an. Die in der Tarifpost 4 Z I angeführten Gebühren erhöhen sich gemäß Anmerkung 1a zu TP 4 GGG um jeweils €

7,-- wenn Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird. Bei einer Bemessungsgrundlage von € 625,-- beträgt die Gebühr im vorliegenden Fall folglich € 50,--.

Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich gemäß § 19a GGG, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Die Gebühr erhöht sich somit um 10 vH, also € 5,-- weil beide Beschwerdeführer in Anspruch genommen wurden. Es ergibt sich also eine Gebühr von in Summe € 55,--.

Die Vollzugsgebühr beträgt gemäß § 2 Z 3 Vollzugsgebührgesetz (VgebG), BGBl. I Nr. 31/2003, für die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO €

6,--. Dieser Betrag erhöht die Gebühren daher auf € 61,--.

3.2.5. Die Gebühren gem. TP 4 GGG sind gem. § 21 Abs. 1 GGG iVm § 10 Abs. 3 lit. 2 GGG- von den verpflichteten Parteien (hier: den Beschwerdeführern) zur ungeteilten Hand zu tragen, weil der betreibende Gläubiger (hier: ein Gericht) von der Entrichtung von Gebühren befreit ist (VwGH 10.03.1988, 86//16/0222). Die Zahlungspflicht ist - wie oben erwähnt - gem. § 2 lit. e GGG bereits mit der Einbringung des Exekutionsantrages entstanden und musste die Behörde mit der Vorschreibung der Gerichtsgebühren nicht zuwarten bis über den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag entschieden wird (VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003 und weiter zitierte Entscheidungen in Wais/Dokalik Gerichtsgebühren12; 52, E.10 ff).

Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Die vorzuschreibenden Gerichtsgebühren betragen daher, wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt, € 69,--.

Aus diesen Gründen ist den Beschwerdeführern in ihrer Meinung, die Vorschreibung der Gerichtsgebühren sei rechtswidrig oder sogar schikanös, nicht zu folgen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Abschließend ist noch festzustellen, dass der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, von der belangten Behörde zurecht zurückgewiesen wurde, da im Gebühreneinbringungsverfahren keine Rechtsgrundlage dafür besteht. Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Eine Bewilligung von Verfahrenshilfe ist im Verfahren vor dem BVwG - ausgenommen für Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren (§ 40 VwGVG) und auch im AVG (§ 74 AVG) nicht vorgesehen.

Die Rsp des VfGH 25.06.2015, G7/2015 bzw. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 hat auf den vorliegenden Fall keine Auswirkung, da es sich um keinen Anwendungsfall der EU-Grundrechtscharta (Art 47 GRC) handelt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rsp wird verwiesen, im Übrigen treffen die anzuwendenden Gesetzesstellen klare, eindeutige Regelungen (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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