BVwG W235 2128453-1

W235 2128453-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W235 2128453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2128453.1.00

Spruch

W235 2128453-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 15-1091809309, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 04.04.2016 legal und in Besitz eines von der österreichischen Botschaft in Nairobi ausgestellten Visums in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag im Familienverfahren durch einem männlichen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers für die somalische Sprache statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin angab, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Ehegatte, XXXX, in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie denselben Schutz wie ihr Ehegatte beantrage.

2. Mit dem in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 15-1091809309, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. zuerkannt, und es wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe angeführt habe und ihren Asylantrag auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ihres Ehegatten stütze und denselben Schutzumfang beantrage. Eine staatliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Somalia habe nicht festgestellt werden können. Festgestellt werde, dass der Antrag des Ehegattens der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, ZI. XXXX, negativ entschieden worden sei, jedoch sei ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, XXXX, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin gehöre der Kernfamilie desXXXX, geboren am XXXX, Zl: XXXX, an. Zudem stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten ein Familienleben in Österreich führe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 4 bis 57 Länderfeststellungen zur Situation in Somalia, darunter auch zur Lage von Frauen und Kindern, inkl. FGM (vgl. Seite 47 bis 52 des in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, dass sie keine individuellen, ihre Person betreffenden Fluchtgründe habe, sowie auf das Asylverfahren ihres Ehegatten verwiesen. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes basieren.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe und im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege. Da im Fall der Beschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und sohin die Beschwerdeführerin den gleichen Schutzumfang erhalte. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia sei sohin nicht zulässig. Letztlich wurde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.07.2017 erteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 16.06.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde darin vorgebracht, dass sie zwar anlässlich ihrer Erstbefragung angegeben habe, abgesehen von den Asylgründen ihres Gatten, keine eigenen Fluchtgründe vorbringen zu wollen, jedoch sei keine gesonderte Einvernahme durchgeführt worden und basiere die Entscheidung der belangten Behörde lediglich auf der durchgeführten Erstbefragung. Zudem sei in der rechtlichen Beurteilung des in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Nunmehr werde zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wie folgt ausgeführt: Im Jahr 2012 sei Al Shabaab an die Beschwerdeführerin herangetreten und habe sie aufgefordert, eines ihrer Mitglieder zu heiraten, weil ihr Mann wegen seiner Arbeit für den Radiosender der Regierung, kein Moslem sei und sich gegen Moslems engagiert habe. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin im April 2015 nach Kenia geflüchtet und habe dort ihre Ausreise zu ihrem Mann nach Österreich vorbereitet. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jänner 2016 von Al Shabaab entführt und ermordet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit fehlenden Feststellungen aufgrund mangelhafter Ermittlungen zum individuellen, konkret die Beschwerdeführerin betreffenden Fluchtgrund unterlaufen ist. Das Bundesamt hat es unterlassen, die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund einzuvernehmen, hat diesen daher nicht ermittelt und sohin auch keiner rechtlichen Beurteilung in Hinblick auf dessen Asylrelevanz unterziehen können.

Da die Ermittlung des individuellen Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin für die abschließende Beurteilung, ob ihr der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen oder nicht zuzuerkennen ist, von wesentlicher Bedeutung ist, liegt im vorliegenden Fall eine mangelnde bzw. fehlende Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit Feststellungen zum individuellen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sowie der oben angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begrün-dung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Wal-ter/Thienel:

"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).

3.2.3. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trifft im in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Somalia einer staatlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ihres Ehegatten gestützt und denselben Schutzumfang für sich beantragt. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Allerdings hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall unter-lassen, die Beschwerdeführerin über ihre individuellen und konkreten Fluchtgründe zu befragen und konnte diese sohin mangels Gelegenheit bzw. mangels eingeräumter Möglichkeit kein Vorbringen erstatten, welches unter Umständen im Hinblick auf § 3 AsylG asylrelevant wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung auf eine weitere Einvernahme verzichtet hat (vgl. AS 133), wobei sich dieser Verzicht allerdings dahingehend relativiert, dass sich die Erstbefragung der Beschwerdeführerin auf das Ankreuzen der vorgesehenen Kästchen auf einem vorgedruckten Formular beschränkt. Dass der Beschwerdeführerin die Bedeutung der angekreuzten, vorgedruckten Antworten, (1). sie habe keine eigenen Fluchtgründe, (2). sie stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Ehegatte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehegatte beantrage und (3). sie verzichte auf eine weitere Einvernahme tatsächlich bewusst wurden bzw. sie tatsächlich auch verstanden hat, dass keine weitere Einvernahme erfolgen wird und sie ihre eigenen, individuellen Fluchtgründe nicht vorbringen kann, lässt sich dem Akteninhalt nicht zweifelsfrei entnehmen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren nach § 35 AsylG bei der Frage nach ihren Fluchtgründen angab, sie sei aufgrund der Bedrohung durch Islamisten und wegen der unsicheren Lage geflohen (vgl. AS 17: "Why did you leave your country of origin?" - "I left my country of origin threatening from islamists and insecurity."), was jedenfalls einen Hinweis auf etwaige, eigene bzw. individuelle Fluchtgründe der Beschwerdeführerin darstellt, dem das Bundesamt durch geeignete Befragung hätte nachgehen müssen.

Betreffend das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2012 aufgefordert worden, ein Mitglied der Al Shabaab zu heiraten, da ihr Ehemann aufgrund seiner Arbeit für einen Radiosender der Regierung [in den Augen der Al Shabaab] kein Moslem sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen nicht dem in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Neuerungsverbot widerspricht, da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt keine Gelegenheit hatte, dieses Vorbringen zu erstatten, weil - wie erwähnt - eine Einvernahme zu ihren individuellen Fluchtgründen unterblieben ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin sohin zu ihren eigenen, individuellen Fluchtgründen zu befragen sein und wird - sofern durch das Vorbringen in Bezug auf eine drohende Zwangsheirat ein Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht wird - auch hinsichtlich der Intensität dieses Eingriffs zu befragen sein.

Abgesehen von den in der Beschwerde vorgebrachten individuellen Fluchtgründen der Beschwerdeführerin hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls unterlassen, die Beschwerdeführerin nach einer etwaig erfolgten oder zu erwartenden Genitalverstümmelung zu befragen. Dem Bundesamt müsste es aufgrund seines Amtswissens bekannt sein bzw. lässt sich auch den eigenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die weibliche Genitalverstümmelung in Somalia weit verbreitet ist und nicht beschnittenen Mädchen und Frauen eine Solche bei einer Rückkehr drohen könnte, was unter Umständen als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren wäre. Daher hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls (ungeachtet eines diesbezüglichen Vorbringens) zu diesem Themenbereich befragt werden müssen.

Somit hat es das Bundesamt unterlassen, sich mit diesen Problematiken auseinanderzusetzen, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die eigenen Länderfeststellungen des Bundesamtes in Bezug auf die Gefahr für Frauen und Mädchen Zwangsheiraten durch Al Shabaab Mitglieder schutzlos ausgeliefert zu sein, verwiesen wird (vgl. insbesondere Seiten 48 und 49 des angefochtenen Bescheides).

Die Beschwerdeführerin wird sohin im fortgesetzten Verfahren eingehend zu ihren individuellen Fluchtgründen zu befragen sein. Unter dem Aspekt des vorgebrachten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung durch die angedrohte Zwangsverheiratung mit einem Mitglied von Al Shabaab sowie aufgrund des zu behandelnden Themenbereichs der weiblichen Genitalverstümmelung wird die Einvernahme von einer weiblichen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein, wobei das Beschwerdevorbringen zur Gänze zu berücksichtigen sein wird. Im Zuge der Einvernahme werden der Beschwerdeführerin auch die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Situation in Somalia (unter Einbeziehung der Lage der Frauen inkl. des Themenkomplexes zu FGM) zur Kenntnis zu bringen sowie ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zu Stellungnahme einzuräumen sein.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat. Aufgrund der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführerin bzw. in Bezug auf ihr individuelles Fluchtvorbringen hat das Bundesamt willkürlich gehandelt und daher den in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach die oben angeführten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Erst auf der Basis von diesbezüglich getätigten Ermittlungen und aufgrund der nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen kann eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin erfolgen.

Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin notwendig sind, war der angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Spruchpunktes eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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