BVwG W214 2007418-1

W214 2007418-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Gebührenpflicht,<br/>Gerichtsgebühren, Pauschalgebührenauferlegung

Texte intégral

BVwG W214 2007418-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2007418.1.00

Spruch

W214 2007418-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 04.04.2014, Zl. Jv 1448/14p-33a, 239 Rev 1273/14h, betreffend der Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte als betreibende Partei am 20.12.2013 einen Exekutionsantrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) ein. Die betreibende Partei habe mit der verpflichteten Partei einen Kreditvertrag über einen Betrag in Höhe von EUR 93.000,00 geschlossen, welcher zur Rückzahlung spätestens am 01.01.2012 fällig gewesen sei. Im Rahmen eines Sanierungsplanes habe die Beschwerdeführerin von der verpflichteten Partei Zahlungen erhalten, sodass die Forderung zur Hälfte als getilgt anzusehen sei. Die Restforderung der betreibenden Partei betrage sohin EUR 46.500,00.

2. Mit Beschluss des BG vom 14.01.2014 wurde der "Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaft" abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes

XXXX vom 01.08.2013 über das Vermögen der verpflichteten Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne gemäß § 10 Insolvenzordnung (IO) wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Dass die Exekution trotzdem zulässig wäre, habe die betreibende Partei nicht behauptet und bescheinigt.

3. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014, eingebracht per ERV am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr. Die Pauschalgebühr sei bereits vom Gebührenkonto der Vertreterin der Beschwerdeführerin eingezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung eingebracht. Mit der Begründung, dass gemäß § 10 IO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden könne, sei der Antrag abgewiesen worden. Der Beschluss hätte jedoch auf Zurückweisung lauten müssen. Die Exekutionssperre des § 10 Abs. 1 IO bilde eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sei. Ein Exekutionsantrag, der gegen § 10 Abs. 1 IO verstoße, sei daher zurückzuweisen und nicht abzuweisen (in diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf Eixner-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 10 KO Rz 22 und jüngst auch OGH vom 29.10.2013,3 Ob 178/13t).

Gemäß GGG TP 4 Anm. 2 ermäßige sich die Pauschalgebühr nach TP 4 auf die Hälfte, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen werde. Bereits entrichtete Mehrbeträge seien zurückzuzahlen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2014 wurde dem Rückzahlungsantrag nicht stattgegeben. Begründend wurde auf Anmerkung 2 zu Tarifpost 4 GGG verwiesen, wonach sich die Pauschalgebühr im Falle einer Zurückweisung, nicht aber im Fall einer Abweisung auf die Hälfte ermäßige. Das BG habe aber mit rechtskräftigem Beschluss den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Daher komme eine Ermäßigung der Pauschalgebühr nicht in Frage.

5. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde darin (abermals) vorgebracht, dass die Exekutionssperre des § 10 Abs. 1 IO eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung bilde, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sei. Ein Exekutionsantrag, der gegen § 10 Abs. 1 IO verstoße, sei daher zurückzuweisen. Zwar werde in der Praxis oft der Terminus der Abweisung unrichtig gewählt, und verwende auch der OGH in seiner Entscheidung 5 Ob 625/88 (auf welche das Gericht in seinem Beschluss auf Abweisung des Exekutionsantrages offenbar Bezug genommen habe) diesen Terminus. Jüngst habe der OGH jedoch in seiner Entscheidung vom 29.10.2013 zu 3 Ob 178/13t klargestellt, dass ein gegen § 10 Abs. 1 IO verstoßender Exekutionsantrag zurückzuweisen sei. Eine inhaltliche Prüfung der gerichtlichen Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde sei nicht erforderlich, da das BG offenkundig einen unrichtigen Terminus gewählt habe. Das BG wähle zwar die Worte "wird abgewiesen", dies ändere aber nichts daran, dass dies inhaltlich eine auf Verstoß gegen § 10 IO gestützte Zurückweisung gewesen sei. Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" handle es sich sohin um eine Zurückweisung des Exekutionsantrags, weshalb der Anspruch auf Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr zu Recht bestehe.

6. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte als betreibende Partei am 20.12.2013 einen Exekutionsantrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung beim BG ein, der mittels rechtskräftigen Beschluss vom 14.01.2014 abgewiesen wurde.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b) Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 392,00 (Bemessungsgrundlage EUR 46.500,00) wurde am 20.12.2013 durch Gebühreneinzug entrichtet.

Mit Schreiben vom 12.02.2014 begehrte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr mit der wesentlichen Begründung, dass der Beschluss statt "Abweisung" auf "Zurückweisung" hätte lauten müssen, weshalb bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuzahlen seien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Inhalt des Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. 1 Zu Spruchpunkt A1) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1.1. TP 4 lit. b) GGG lautete zum maßgeblichen Zeitpunkt:

II. Exekutionsverfahren

Tarif-post-Gegenstand--Höhe der Gebühren

4-Pauschalgebühren-

-b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes-

-bis-150 Euro--35 Euro

-über-150 Euro bis-300 Euro-43 Euro

-über-300 Euro bis-700 Euro-57 Euro

-über-700 Euro bis-2 000 Euro-80 Euro

-über-2 000 Euro bis-3 500 Euro-110 Euro

-über-3 500 Euro bis-7 000 Euro-169 Euro

-über-7 000 Euro bis-35 000 Euro-244 Euro

-über-35 000 Euro bis-70 000 Euro-392 Euro

-über-70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro-je 201 Euro mehr

-c) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a EO)-13,70 Euro

Anmerkung 2 zu TP 4 GGG lautete zum maßgeblichen Zeitpunkt:

"Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen."

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

3.2.1.2. Die Beschwerdeführerin strebte bzw. strebt offenbar eine "Umdeutung" des Begriffes "abgewiesen" in "zurückgewiesen" durch die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht an. Dem steht bereits der klare Wortlaut der Anmerkung 2 zu TP 4 entgegen. Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. etwa das VwGH vom 29. April 2013, 2011/16/0210, mwN, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG, E 12, angeführte hg. Rechtsprechung).

Auch normiert § 6b Abs. 4 GEG, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Der Verwaltungsgerichthof führt in seinem Erkenntnis Ro 2014/16/0015 vom 25.02.2016 aus: "Mögen nun die Revisionswerber die hier in Rede stehenden Eingaben nicht als Exekutionsanträge, sondern als bloße Anträge auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe deuten, darf nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden sind (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, mwN, und die bei Wais/Dokalik, aaO, E 16, angeführte hg. Rechtsprechung). Dem steht auch nicht die in der Revision zitierte Judikatur entgegen, wurde doch in den hg. Erkenntnissen vom 24. Mai 1991, 90/16/0100, und vom 25. Februar 1993, 91/16/0027, explizit eine Bindung der Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen des Gerichtes ausgesprochen."

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

3.2.1.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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