BVwG W189 2118914-1

W189 2118914-1Tribunal administratif fédéral1 sept. 2016

Regest

Familienverfahren, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsberater, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe

Texte intégral

BVwG W189 2118914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2118914.1.00

Spruch

W189 2118911-1/11E

W189 2118913-1/10E

W189 2118914-1/9E

W189 2118912-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX , von 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , 3.) von XXXX (BF3), geb. XXXX und 4.) von XXXX (BF4), geb. XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.12.2015, Zlen. 1.) 1070655005-150559876, 2.) 1070654607-150559841, 3.) 1070654106-150559973 und 4.) 1070654509-150560068 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF4 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Die Beschwerdeführer, allesamt Staatsangehörige von Georgien und christlich-orthodox, reisten am 26.05.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

BF1 und BF2 wurden am 28.05.2015 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wo sie Folgendes angegeben haben:

BF2 gab an, standesamtlich mit BF1 verheiratet zu sein. Im Herkunftsstaat lebe eine Schwester, eine weitere Schwester halte sich in Italien auf. Die Ausreise aus Georgien sei legal erfolgt. Die Beschwerdeführer seien in die Türkei gereist und von dort schlepperunterstützt - also illegal - bis nach Österreich gereist.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte er, dass die Probleme mit dem Regierungswechsel im Jahr 2012 begonnen hätten. Sie seien nach dem Regierungswechsel plötzlich Mitglieder bei der Opposition gewesen. Sie seien ständig von der Regierungspartei verfolgt und bedroht worden. Aus Angst hätten die Beschwerdeführer deshalb den Herkunftsstaat verlassen.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, dass er und seine Familie von der Regierungspartei wieder bedroht werden würden. Es könnte ihnen auch durch die Partei etwas zustoßen.

BF2 legte seinen georgischen Personalausweis (ausgestellt am 07.04.2015, gültig bis 07.04.2025) vor.

BF1 erklärte im Zuge ihrer Einvernahme vorerst zu ihrem beruflichen Werdegang, die Universität in XXXX , Englische Fakultät, besucht zu haben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter und ihre Schwester würden sich in Georgien aufhalten.

Die Ausreise aus Georgien in die Türkei sei legal erfolgt. Von dort seien die Beschwerdeführer mit einem Schlepper bis nach Österreich gelangt.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates nannte sie den Regierungswechsel im Jahr 2012, wobei sie dieselben politischen Probleme wie BF2 zuvor schilderte.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie und ihre Familie wieder von der Regierungspartei bedroht werden würden. Es könnte ihnen auch durch die Partei etwas zustoßen.

BF1 legte ihren georgischen Personalausweise sowie Geburtsurkunden von BF3 und BF4 vor.

Für BF3 und BF4 wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht.

Das BFA, RD NÖ, führte mit BF1 und BF2 am 24.09.2015 niederschriftliche Einvernahmen durch.

BF2 erklärte dabei, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er verwies auf Dokumente im Besitz seiner Ehefrau (BF1), die das Fluchtproblem beweisen würden. Seine Ehefrau sei in der Zeit als Saakashvili noch an der Macht gewesen sei, Sozialagentin bei der Nationalen Bewegung gewesen.

Gesundheitlich gehe es ihm gut.

Sie hätten in XXXX an einer näher angeführten Adresse gelebt. Dort habe sich BF2 seit seiner Geburt aufgehalten. Die Wohnung habe ursprünglich seinen Eltern gehört, die jedoch verstorben seien.

Im Heimatland würden sich eine Schwester, ein Onkel und Cousins aufhalten. Seine Schwester und sein Onkel würden in XXXX leben. Er habe eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker gemacht. Er habe seit seiner Jugend gearbeitet. Die letzten zwölf Jahre habe er in einer Fabrik, in der Polyäthylen hergestellt werde, gearbeitet.

Seine Ehefrau habe ab dem Jahr 2008 als Sozialagentin, wofür diese auch bezahlt worden sei, gearbeitet.

Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat gebe es ein gutes Verhältnis.

Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei nicht aus wirtschaftlichen sondern aus politischen Gründen erfolgt. Sie hätten ihre Wohnung verkauft und seien nur wenige Barmittel aus dem Verkauf übrig geblieben.

Er sei im Herkunftsstaat - auch in Österreich - unbescholten. Es bestehe kein offizieller Haftbefehl gegen ihn in Georgien.

Zu einer politischen Tätigkeit im Herkunftsstaat befragt, schilderte er, seine Ehefrau unterstützt zu haben. Zu einer eigenen politischen Tätigkeit befragt, meinte er, seine Ehefrau habe in einer Dienststelle des Rathauses gearbeitet. Seine Ehefrau habe die Aufgabe gehabt, Menschen in ihren Wohnungen aufzusuchen, um einen allfälligen Bedarf bzw. Probleme zu erheben. Da seine Ehefrau zu fremden Menschen in fremde Wohnungen gegangen sei, habe er sie immer begleitet. Durch die Intervention seiner Ehefrau sei zB eine Augenoperation eines Nachbarn ermöglicht worden.

Die Ausreise sei am 23.05.2015 erfolgt. Am 26.05.2015 seien sie bereits in Österreich gewesen. Beim Passieren der georgisch/türkischen Grenze habe der Personalausweis aus gereicht.

Nach den Gründen für die Ausreise aus Georgien befragt, meinte er, dass es in Georgien zu einem Regierungswechsel gekommen sei. Die Nationale Bewegung habe verloren und habe in der Folge eine Verfolgung der Mitglieder dieser Partei eingesetzt. Sehr viele Menschen seien in dieser Zeit wegen einer falschen Aussage verhaftet worden. Seine Ehefrau sei auch öfters angerufen worden, dass sie eine Aussage machen müsse. Seine Ehefrau habe ein Gehalt in der Höhe von 150 Lari erhalten und sei ihr vorgehalten worden, dass ihr eigentlich 300 Lari zugestanden wären, die Hälfte jedoch von der Nationalen Bewegung abgezweigt worden sei. Seine Ehefrau sei sehr oft von einer unterdrückten Nummer angerufen worden. Zuerst hätten sie diese Anrufe ignoriert. Schließlich seien sie jedoch zur Polizei gegangen, wo ihnen mitgeteilt worden sei, dass diese nichts machen könnten, wenn sie den Anrufer nicht namhaft machen könnten. Die neue Regierung habe sehr viele Menschen aus der Haft entlassen, darunter seien auch Schwerkriminelle gewesen und die Gefängnisse seien fast leer gewesen. Die telefonischen Drohungen hätten in der Folge noch zugenommen und schließlich seien sie auch wegen ihrer Kinder bedroht worden. Die drohende Person habe sich schließlich als XXXX vorgestellt. Dieser sei immer aggressiver geworden und habe gedroht, ihre Kinder umzubringen. Es sei auch versucht worden, BF2 wegen Drogenkonsum festzunehmen. Er habe sich untersuchen lassen müssen, wobei klarer Weise nichts rausgekommen sei, da er keine Drogen nehme. Er habe zu jener Zeit auch als Taxifahrer gearbeitet. Die nächste Drohung sei gewesen, dass im Taxi Drogen deponiert werden würden und man ihn dann deswegen verurteilen würde. Er habe dann wirklich Angst bekommen, da es in einem Taxi sehr leicht möglich sei, als Fahrgast Drogen zu deponieren. In der Polyäthylenfabrik, in der er gearbeitet habe, sei vorerst sein Gehalt halbiert und er später ohne Grund entlassen worden. Aufgrund finanzieller Engpässe hätten sie dann einen Kredit aufgenommen und ihre Wohnung der Bank als Sicherheit überlassen. Die Drohungen hätten nicht abgenommen. Die Kreditraten hätten nicht mehr bezahlt werden können, weshalb sie letztlich ausgereist seien.

Nach seiner freien Schilderungen wurde BF2 zu seinem Vorbringen näher befragt. Auf Nachfrage, was aus dem Wohnungsverkauf geworden sei und ob mit dem Erlös die Bankverpflichtungen beglichen worden seien, meinte er, dass dies zutreffe.

Er selbst sei kein Mitglied einer politischen Partei in Georgien gewesen.

Den Beginn der telefonischen Drohungen könne er nicht genau datumsmäßig einordnen. Es sei kurz vor dem Regierungswechsel gewesen, als es mit Festnahmen angefangen habe. Nachgefragt meinte er, dass nicht er aber seine Ehefrau festgenommen worden sei.

Er könne nicht sagen, wie oft er telefonisch bedroht worden sei, es sei aber sehr oft gewesen. Er meinte schließlich, dass es zwei bis drei Mal in der Woche gewesen sei.

Es sei nur auf dem Mobiltelefon seiner Ehefrau angerufen worden. Einige Male habe er mit der Person gesprochen. Es habe sich immer um dieselbe Person gehandelt. Die Person habe konkret gefordert, dass seine Ehefrau gegen den Bürgermeister namens Gigi UGULAVA eine Aussage machen müsse, wobei sie eigentlich eine vorgefertigte Aussage unterschreiben hätte sollen. Konkret hätte sie bestätigen sollen, dass sie von dem tatsächlich zustehenden Gehalt in Höhe von 300 Lari lediglich die Hälfte erhalten habe. Zusätzlich hätte sie noch weitere Ausführungen auf dem Schriftstück durch ihre Unterschrift bestätigen sollen. Was noch auf dem Schriftstück gestanden sei, habe er nicht gelesen, da er sich mit dieser Person ja nie getroffen habe.

Ihren Namen habe die Person eigentlich gleich am Anfang Preis gegeben. Auf Vorhalt, dass er doch gemeint habe, zuerst anonym angerufen worden zu sein, meinte er, die Person habe von Beginn an den Namen genannt, jedoch von einer unterdrückten Nummer angerufen. Zur Person befragt, meinte er, nicht einmal sagen zu können, ob es der richtige Name sei, oder ob diese Person einen falschen Namen genannt habe. Befragt, weshalb er den Namen nicht der Polizei genannt habe, meinte er, diesen sehr wohl genannt zu haben. Die Polizei habe ihm jedoch die Akten von schweren Verbrechern gezeigt. Die Polizei habe gemeint, genug zu tun und für so etwas keine Zeit zu haben.

Befragt, ob er der Person XXXX je persönlich begegnet sei, verneinte er. Auch seine Ehefrau sei dieser Person nie begegnet. Der Dienstgeber seiner Ehefrau sei die Leiterin der Sozialagentur gewesen. Diese Agentur sei dem Rathaus unterstellt gewesen.

Näher zum Versuch befragt, ihn wegen Drogenkonsums festzunehmen, meinte er, dass dies im Jahr 2014 gewesen sein müsste. Genauer könne er es nicht sagen.

Befragt, ob er festgenommen worden sei, meinte er, er habe sich einer Untersuchung unterziehen müssen. Er sei zu einer medizinischen Einrichtung gebracht worden, wo er sich untersuchen lassen habe müssen. Er sei um die Mittagszeit von der Polizei festgenommen worden. Nach der Untersuchung sei er dann entlassen worden, weil das Ergebnis ja negativ gewesen sei. Die Auswertung habe etwa eine halbe Stunde und das Ganze ca. ein Stunde lang gedauert.

Befragt, wie er darauf komme, dass seine Entlassung aus der Fabrik mit diesem Anruf zu tun habe, meinte er, Arbeitserfahrung im Ausmaß von 12 Jahren gehabt und als gute Fachkraft gegolten zu haben. Dort hätten nur Männer gearbeitet und jüngere Männer, die nach dem BF2 gekommen seien, hätten bleiben dürfen.

Er sei Ende 2013/Anfang 2014 entlassen worden. Nach der Entlassung bekomme man ein letztes Geld und er habe dieses Anfang 2014 erhalten.

Seine Ehefrau sei drei Jahre lang, konkret von 2008 bis 2011, Mitglied der nationalen Bewegung gewesen. Befragt, ob sie eine bestimmte Funktion gehabt habe, oder lediglich einfaches Parteimitglied gewesen sei, meinte er, dass sie ein Parteimitglied gewesen sei und dann ihrer Arbeit als Sozialagentin nachgegangen sei.

Befragt, was die Arbeit seiner Ehefrau mit der Partei zu tun habe, erläuterte er, dass es sich um die führende und leitende Partei in Georgien gehandelt habe. Die Behörde sei dem Rathaus unterstellt gewesen.

Die Flucht von der Türkei in das Bundesgebiet sei schlepperunterstützt erfolgt. Sie seien vorher in die Türkei gereist. Die Reise habe € 5.000 ausgemacht. Das Geld sei aus dem Wohnungsverkauf gewesen.

Befragt, ob seine Ehefrau in der Arbeit bzw. bei ihren Vorgesetzten bezüglich dieser telefonischen Drohungen vorgesprochen habe, meinte sie, dass sie zu der Zeit nicht mehr gearbeitet habe. Sie habe mit der Arbeit im Jahr 2011 aufgehört. Erst danach habe es die Drohungen gegeben.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt werden würden. Er habe Angst um das Leben seiner Ehefrau und seiner Kinder.

Befragt, ob er sich mit seiner Familie wo anders in Georgien niederlassen hätte können, um den Problemen zu entgehen, meinte er, es wäre nicht möglich gewesen, sich in Georgien zu verstecken.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen der Staatendokumentation erörtert. Er erklärte, Kontakt zu seiner Schwester zu haben, die ihn über die Ereignisse in Georgien informiere. Er verzichte auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen und auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

Er lebe zurzeit in Grundversorgung und habe abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen keine Verwandten im Bundesgebiet. Über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge er nicht. Er mache hier keine Sprachkurse oder sonstige Ausbildungen und sei kein Mitglied in einem Verein.

In seiner Freizeit spiele er Fußball. Es gebe an seinem Aufenthaltsort ein Fußballstadion, wo er mit seinen Söhnen zum Fußballspielen hingehe.

Er habe Freunde und soziale Kontakte zu den Bewohnern seines Aufenthaltsortes.

BF1 wurde im Anschluss an BF2 befragt. Sie brachte ihren Führerschein, ausgestellt am 31.10.2013, gültig ab 31.10.2013, in Vorlage.

Gesundheitlich gehe es ihr ebenso wie ihren minderjährigen Kindern (BF3 und BF4) gut und würden sie allesamt nicht in medizinischer Behandlung stehen.

Sie erklärte auch, dass die Namen ihrer Kinder falsch mit einem "i" am Ende geführt werden würden, was nicht korrekt sei. Tatsächlich würden ihre Söhne XXXX und XXXX heißen.

Sie habe vor der Ausreise in XXXX gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Kindern gelebt. Dabei habe es sich um die Wohnung der verstorbenen Eltern ihres Ehemannes gehandelt.

Ihre Familie lebe in KUTAISI. Eine Schwester ihres Ehemannes lebe in XXXX . Sie habe auch sehr viele Tanten und Onkeln, die auch in Georgien leben würden.

Sie habe nach der Grund- und Mittelschule ein Lycee im Fach Rechtswissenschaften und Geschichte absolviert und schließlich die Universität in XXXX besucht, wo sie das Fach "Englische Sprache und Literatur" mit dem akademischen Grad Bachelor abgeschlossen habe. Ein entsprechendes Diplom wurde vorgelegt. Der Lebensunterhalt sei durch die Arbeit ihres Ehemannes bestritten worden. Davor habe sie bei ihren Eltern gelebt, die sie versorgt hätten. Ihre Eltern hätten bei derselben Bank gearbeitet.

Ihr Verhältnis zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat sei sehr gut.

Sie habe zwar kein Eigentum in Georgien gehabt, das Land aber nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Wohnung habe ihr Ehemann am 23.04.2015 verkauft.

Sie stehe manchmal in Kontakt mit ihrer Familie.

Sie sei - auch im Herkunftsstaat - unbescholten. Gegen sie bestehe kein offizieller Haftbefehl im Heimatland. Sie sei in ihrem Heimatland politisch tätig gewesen.

Sie seien am 23.05.2015 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie hätten nach dem Verkauf der Wohnung noch bis zur Ausreise darin bleiben dürfen.

Zu den Gründen für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, erklärte sie vorerst, dass die Mitgliedschaft in der Regierungspartei Voraussetzung für eine Arbeit sei. Nachdem ihr jüngster Sohn den Kindergarten besucht habe, sei ihr von XXXX angeboten worden, Mitglied der nationalen Bewegung zu werden. Ihr sei ein Job in Aussicht gestellt worden. Sie sei Ende 2008 Mitglied geworden und habe eine Stelle als Sozialagentin in einem näher genannten Bezirk in XXXX erhalten. Ihre Vorgesetzte sei die zuvor erwähnte Frau gewesen. Sie legte eine Wahlbroschüre vor, auf der sie und die erwähnte Frau abgebildet seien. Außerhalb der Wahlperioden habe sie in einer Aktion "von Haus zu Haus" gearbeitet, wo Probleme der Bevölkerung ermittelt worden seien. So habe zB ein Nachbar am Auge operiert werden können. Ihr Gehalt habe 120 Lari betragen und habe es sich um "passive Perioden" gehandelt. Die Wahlperioden seien anstrengender gewesen, da sie Besuche bis in die Nacht gemacht hätten. Sie hätten Fragebögen zusammen mit den Bewohnern ausgefüllt, wo es zB um die Wahl des Bürgermeisters Gigi UGULAVA gegangen sei. Wenn der Bürgermeister oder ein Abgeordneter zB in den Wahlkreis gekommen sei, hätten sie und ihre Kollegen bereits die Bewohner versammeln und für die Politiker bereit halten sollen. Auch ein weiterer Politiker habe öfters ihren Wahlkreis besucht. Ihr Gehalt in der "aktiven Periode" habe 150 Lari betragen. Drei Monate lang habe sie ihr Gehalt auf ihr Konto überwiesen erhalten. Danach habe sie alle weiteren Gehälter bar ausbezahlt bekommen. Für den enormen Aufwand sei das Geld eigentlich nur eine "Danksagung" gewesen. Bis November 2011 habe sie diese Arbeit gemacht, dann aber gekündigt, da dies nicht die Arbeit gewesen sei, die sie machen habe wollen bzw. die ihr versprochen worden sei. Ihre Vorgesetzte habe sie nur schwer gehen lassen wollen, doch habe sie einen anderen Grund vorgeschoben und ihre namentlich genannte Nachbarin als Ersatz namhaft gemacht. Sie habe ihre Tätigkeit bei der nationalen Bewegung beendet und sei wieder Hausfrau geworden.

2012 sei nach dem Regierungswechsel die Partei Georgischer Traum an die Macht gekommen. Es seien viele Häftlinge und Schwerkriminelle aus der Haft entlassen und das Gehalt ihres Ehemannes sukzessive verringert worden. Schließlich sei ihr Ehemann gekündigt worden, obwohl er 12 Jahre Arbeitserfahrung in seiner Firma gehabt habe. In der Zeit, in der lediglich sein Gehalt gekürzt worden sei, hätten sie sich dazu entschlossen, unternehmerisch tätig zu werden. Sie hätten ein Geschäft für chemische Mittel in ihrem Bezirk eröffnet. Sie habe im Geschäft gearbeitet, nachdem ihr Ehemann die Arbeit verloren habe, habe auch dieser im Geschäft gearbeitet. So hätten sie ein normales Leben führen können. Ihr Ehemann habe auch eine Eigentumswohnung gehabt, weshalb keine Mietkosten angefallen seien.

Im Juni oder Juli 2014 sei Gigi UGULAVA, der ehemalige Bürgermeister der Stadt XXXX , verhaftet worden, wozu BF1 einen Artikel vorlegte. Diesem würden diverse Wirtschaftsdelikte vorgeworfen werden. Unter anderem werde ihm vorgeworfen, dass er einen Teil der Gehälter von Sozialagenten an sich gerissen habe, was jedoch niemand bestätigt habe. Trotzdem sei er bis heute in Untersuchungshaft.

Sie habe dann einen Anruf von einer Person namens XXXX erhalten. XXXX habe gemeint, BF1 müsse eine Aussage gegen UGULAVA machen. Dieser habe weiter gemeint, dass BF1 und ihren Kollegen 300 Lari an Gehalt zugestanden wäre, sie aber nur 150 Lari erhalten hätten. Der Einwand von BF1 sei gewesen, dass sie den Betrag, den sie bekommen habe, auch mittels Unterschrift übernommen habe. Zu Silvester 2014 und im Jahr 2015 sei XXXX sehr aktiv geworden und habe ihr auch gedroht, ihren Ehemann wegen eines angeblichen Drogenkonsums verhaften zu lassen. Ihr sei auch mit der Ermordung ihrer Kinder gedroht worden. Ihr sei an ihrem Geburtstag gedroht worden, dass ihr an ihrem nächsten Geburtstag die Köpfe ihrer Kinder geschenkt werden würden.

In der Schule ihres jüngsten Sohnes sei am 20.04.2015 Sprengstoff deponiert worden. Danach habe sie ihre Kinder aus Angst nicht mehr in die Schule geschickt.

Sie seien auch bei der Polizei gewesen, die gemeint habe, erst einschreiten zu können, wenn etwas passieren würde. Aus Angst hätten sie deshalb das Heimatland verlassen.

Dieser Entschluss sei ganz schnell und ohne Planung erfolgt. Das mangelnde Interesse der Polizei für die Situation ihrer Familie sei für sie das Schlimmste gewesen. Die Verbrechen hätten in dieser Zeit generell stark zugenommen.

Die Person, die sie telefonisch bedroht habe, habe auch gemeint, sowohl für die Polizei, als auch für die Miliz zuständig zu sein. Es habe sich um keine leeren Drohungen gehandelt, weil mittlerweile viele Menschen, die öffentlich über die an sie gerichteten Drohungen gesprochen hätten, ermordet worden seien. Dies seien alle ihre Fluchtgründe.

Zu ihrem Fluchtvorbringen im Detail befragt, erklärte sie, dass die Telefonate im Jahr 2014 angefangen hätten, aber die Person am Anfang sehr zurückhaltend gewesen sei. Sie sei erst mit der Zeit sehr fordernd und aggressiv geworden.

Die Person habe sich bereits im ersten Gespräch namentlich vorgestellt. Sie habe gedacht, es handle sich um einen geschäftlichen Anrufer, da die Person sich nach Waschmitteln erkundigt habe. Die Person habe sehr familiär mit ihr gesprochen und sie bei ihrem Vornamen genannt. Die Person habe gemeint, sie wäre ehemaliger Mitarbeiter von ihr und habe BF1 von Anfang an geduzt.

Für die Eröffnung des Geschäftes hätten sie eine Hypothek aufgenommen. Als Sicherheit habe die Wohnung gedient.

XXXX habe sie ca. drei Mal in der Woche angerufen, wobei sich dies auf die Periode beziehe, wo dieser noch höflich und zurückhaltend gewesen sei. Danach sei sie viel öfter angerufen worden. Meistens sei sie von einer unterdrückten Nummer angerufen worden, habe sie dann aber nicht abgehoben. Sie habe sonst abgehoben, da sie ja auch ein Geschäft gehabt und Anrufe erhalten habe. Wenn sie kurz das Geschäft verlassen habe, habe sie auch ein Schild mit ihrer Telefonnummer an die Tür gehängt.

Sie kenne mehrere Personen mit dem Nachnamen XXXX , aber nicht mit dem Vornamen des Anrufers.

Der Anrufer habe konkret von ihr gefordert, vor Gericht eine Aussage gegen den ehemaligen Bürgermeister Gigi UGULAVA zu machen. Diese Aussage hätte sie vor einem Gericht machen sollen, wobei sie auf Nachfrage nach einem bestimmten Gericht meinte, dass man vorher dem Richter und dem Staatsanwalt Bescheid geben müsse, dass es einen Zeugen gebe, der eine Aussage machen wolle.

Wegen der geschilderten Probleme sei sie im März 2015 das erste Mal zur Polizei gegangen. Aufgrund des hohen Arbeitsfalls sei ihr dort gesagt worden, man sei zu Ermittlungen nicht bereit.

Ihr Mann sei im Jahr 2013 oder 2014 aus seiner langjährigen Arbeit in der Fabrik entlassen worden.

Zu den Bekannten aus der Partei habe sie nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Partei schon Kontakt gehabt, dieser habe sich aber auf oberflächliche Höflichkeitsbekundungen beschränkt. Sie habe aber nicht mehr über die Tätigkeit für die Partei gesprochen.

Nach einem konkreten Vorfall von Silvester 2014 bis zu ihrer Ausreise, die sie dem erwähnten Anrufer zurechnen würde, befragt, meinte sie, dass es keine konkreten Vorfälle gegeben habe.

Auf den von ihr angegebenen Sprengstoffanschlag auf die Schule ihrer Kinder angesprochen, meinte sie, dass sie diesen XXXX zurechne. Dies deshalb, da es beim letzten Kontakt gar nicht mehr um ihre Aussage sondern nur mehr um Drohungen gegen ihre Person gegangen sei, weil sie sich halt geweigert habe.

Auf Nachfrage, ob ihr Ehemann wegen Drogenkonsums festgenommen worden sei, bejahte sie dies. Er habe sich einer Untersuchung unterziehen müssen, weil es diese Verdachtslage gegeben habe. Das Ergebnis sei aber negativ gewesen. Wann dies gewesen sei, könne sie nicht angeben. Es sei in der Periode gewesen, wo bereits die Anrufe erfolgt seien. Es sei um Sylvester 2014 gewesen. Ihr Ehemann habe auch den Verdacht geäußert, dass es mit den Anrufen zusammenhänge.

Auf Vorhalt, wie jemand, der laut ihren Aussagen sowohl die Kontrolle über die Polizei, als auch die Miliz habe, und in der Lage sei, einen Sprengstoffanschlag zu verüben, so lange warten hätte sollen, bevor er mehr Druck ausgeübt hätte, meinte sie, dass er vielleicht noch weitere Maßnahmen getroffen hätte, wenn sie sich nicht mit dieser Flucht gerettet hätten.

Auf Vorhalt des Vorbringens ihres Ehemannes, wonach auch die Unmöglichkeit der Zurückzahlung der Kreditraten der Grund für die Ausreise gewesen sei, meinte sie, dass das Geschäft am 23.03.2015 zugesperrt worden sei. Sie hätten für die Ausreise auch Geld gebraucht. Somit sei die Wohnung bei der Bank geblieben. Der Wert der Wohnung sei bei US-$ 45.000 gelegen. Sie hätten einen Kredit von US-$ 14.000 für das Geschäft aufgenommen und hätten als Restzahlung nur mehr US-$ 14.000 erhalten.

Die Nachbarin, die ihren Job damals übernommen habe, habe nur ca. zwei Monate für die Partei gearbeitet. Die Partei sei ja damals kurz vor dem Zusammenbruch gestanden.

Die Funktion von BF1 in der Partei sei Sozialagentin gewesen. Die Sozialagentur sei der Partei untergeordnet gewesen. Befragt, ob sie hauptsächlich Meinungsumfragen gemacht habe, schilderte sie erneut von den bereits erwähnten "aktiven" und "passiven" Phasen während ihrer Tätigkeit. Sie habe auch Wahlwerbung verteilt.

Sie habe keine Probleme mit der Polizei, Verwaltung oder Regierung gehabt. Sie habe auch im Zusammenhang mit ihrer Abstammung, Volksgruppe oder religiösen Überzeugung keine Probleme gehabt. Aus Georgien seien sie legal ausgereist. Sie seien bei der Ausreise sowohl von türkischer als auch georgischer Seite überprüft worden. Durch den Verkauf der Wohnung hätten sie sich die Ausreise finanzieren können.

Für den Fall einer Rückkehr nach Georgien befürchte sie, umgebracht zu werden. Man würde sie gleich am Tag umbringen und nicht einmal bis zur Nacht abwarten.

Auf Nachfrage meinte sie, sie habe trotz der Drohanrufe keine andere Handynummer angenommen, da es für die Person keine Schwierigkeiten gemacht hätte, ihre neue Nummer herauszufinden.

Auch eine Wohnsitznahme in einem anderen Teil Georgiens wäre nicht möglich gewesen, da sie dann ihr Leben lang in Angst leben hätte müssen. Ihre Kinder seien schulpflichtig und hätten doch die Schule besuchen müssen.

Gegen Ermittlungen im Herkunftsstaat habe sie keine Einwände und könnte sie an diesen sogar mitwirken.

Nach Erörterung der allgemeinen Lage zum Herkunftsstaat, wurden ihr Länderinformationen der Staatendokumentation zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt. Die Länderfeststellungen wurden an ihre E-Mailadresse übermittelt.

In Österreich lebe sie mit ihrer Familie in Grundversorgung. Ihr Ehemann habe dort Gelegenheit zu arbeiten und legte sie auch ein Empfehlungsschreiben vor. Sie sei sogar für eine Fernsehsendung interviewt worden und habe einen Artikel für eine Zeitschrift geschrieben.

In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie verstehe bereits gut Deutsch. Sie und ihre Familienangehörigen würden Deutsch lernen und Deutschlehrer würden sie besuchen. Sie habe davor weder Deutsch schreiben noch lesen können. Mittlerweile habe sie es gelernt. Nur das Sprechen falle ihr noch schwer.

Sie sei in keinem Verein und in keiner Organisation Mitglied. Ihre Kinder seien im Sportverein des Aufenthaltsortes. Sie habe keine Freizeit, weil sie ständig Deutsch lerne. Sie sei schneller als die anderen, weshalb sie einen eigenen Deutschlehrer habe. Sie kümmere sich um die Küche, habe viele Freunde hier. Sie legte eine Unterschriftenliste vor. Dabei handle es sich um Personen, die sie zu ihrem Freundeskreis zählen. Ihr Sohn habe bereits sportliche Erfolge erzielt. Er habe im Juni 2015 den dritten Platz beim Kinderlauf belegt.

Mit E-Mail vom 30.09.2015 zog BF1 zu den übermittelten Länderinformationen dahingehend Stellung, dass sie einigen Informationen nicht zustimmen könne. Sie wisse nichts über die medizinische Behandlung in Georgien und die Behandlung nach einer Rückkehr nach Georgien. BF1 zitierte einige Passagen aus einem Internetbericht zu Süd-Ossetien und Abchasien.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 01.12.2015 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchteil III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil IV.).

In den Bescheiden wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt, weiters, dass keine asylrelevanten Probleme im Herkunftsstaat erkannt werden hätten können. Betreffend BF3 und BF4 wurde darauf verwiesen, dass diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Gründe von BF1 und BF2 bezogen hätten.

Zu BF1 und BF2 wurde festgehalten, dass diese keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland glaubhaft gemacht hätten und nicht festgestellt werden habe können, dass BF1 wegen ihrer Tätigkeit als Sozialagentin in Georgien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. solche für die Zukunft zu befürchten seien.

Das Vorbringen von BF1 und BF2 wurde seitens des BFA als nicht glaubhaft beurteilt. So sei nicht glaubhaft vorgebracht worden, dass BF1 von einem mit Namen bezeichneten Mann telefonisch bedroht worden sei, um eine Aussage von BF1 gegen einen Bürgermeister (Gigi UGULAVA), der der Partei Nationale Bewegung angehöre, zu erzwingen. Der Anrufer habe am Ende auch gedroht, die Kinder (BF3 und BF4) umzubringen. BF2 hätten Drogen unterschoben werden sollen. Dieser habe nach dem Machtwechsel im Jahr 2011 im Übrigen seinen langjährigen Job verloren, wobei es davor schon zu einer massiven Einkommenskürzung gekommen sei.

Aus den von BF1 vorgelegten Artikeln sei ersichtlich, dass gegen den von BF1 genannten Bürgermeister strafrechtliche Ermittlungen wegen Veruntreuung von Budgetgeldern in größeren Mengen unter Ausnutzung der Amtsfunktion geführt werden würden. Dabei gehe es um die Veruntreuung von mehr als einer Million Lari, weshalb bereits aus diesem Grund nicht plausibel ist, weshalb BF1 eine Falschaussage tätigen solle, wonach geringe Beträge an sie nicht ausbezahlt worden seien.

Das Vorbringen rund um die Drohanrufe sei von BF1 und BF2 widersprüchlich vorgetragen worden. BF1 habe höchst vage Angaben getätigt und in keiner Weise angeben können, wann diese begonnen hätten bzw. wie häufig diese gewesen seien. BF1 habe gemeint, die Drohanrufe hätten im Jahr 2014 begonnen, BF2 habe gemeint, diese hätten bereits vor den Parlamentswahlen im Oktober 2012 begonnen.

BF2 habe auch gemeint, dass es zunächst anonyme Anrufe gewesen seien und der Anrufer erst später seinen Namen preisgegeben habe. BF1 habe jedoch erklärt, der Anrufer sei bereits beim ersten Mal namentlich in Erscheinung getreten.

BF2 habe gemeint, BF1 hätte ein Schriftstück unterschreiben sollen, BF1 habe im Widerspruch dazu erklärt, sie hätte eine Aussage vor Gericht gegen den erwähnten Bürgermeister machen müssen.

BF2 habe im Übrigen in seiner Erstbefragung noch gemeint, Mitglied der Nationalen Bewegung gewesen zu sein. Später habe er dann erklärt, dass lediglich BF1 der Partei angehört habe.

Aus einem Internetartikel ergebe sich, dass in unmittelbarer Nähe der Schule von BF4 eine Handgranate, die bereits entschärft worden sei, gefunden worden sei. BF1 habe in diesem Zusammenhang behauptet, dass dieses Ereignis im Zusammenhang mit dem Drohanrufer stehe. Abgesehen davon, dass BF2 dieses Ereignis von sich aus überhaupt nicht angeführt habe, sei darin der offensichtliche Versuch zu erkennen, basierend auf aktuellen Ereignissen und Berichten ein Fluchtvorbringen zu konstruieren.

Nicht nachvollziehbar hätten sich auch die weiteren Angaben von BF2 gestaltet. So habe BF2 vorerst lediglich seine Tätigkeit in der Fabrik erwähnt und erst im Zuge der Erzählungen zu seinem Fluchtgrund habe er gemeint, dass ihm als Taxifahrer gedroht worden sei, ihm Drogen unterzuschieben. Er habe auch überhaupt nicht erwähnt, dass BF1 ein Geschäft für chemische Mittel eröffnet habe, sondern habe BF2 lediglich erklärt, dass BF1 von 2008 bis 2011 als Sozialagentin gearbeitet habe.

Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, wonach die Kündigung von BF2 von seinem Job mit den erwähnten Verfolgungsgründen zusammenhänge. Es liege auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass auch ältere und erfahrene Mitarbeiter von einer Kündigung betroffen seien.

Im angefochtenen Bescheid von BF1 finden sich über das Dargelegte noch weitere beweiswürdigende Überlegungen:

BF1 habe angegeben, dass der Anrufer mit der Ermordung der Kinder gedroht habe und sie vorerst gemeint habe, dass es im Zeitraum von Ende 2014 bis zur Ausreise keine konkreten Vorfälle gegeben habe, um in der Folge im Widerspruch dazu zu behaupten, dass ihre Kinder in der Mittelschule durch ein Sprengstoffattentat am 20.04.2015 bedroht gewesen seien. Abgesehen davon, dass es sich um ein im Internet leicht nach-recherchierbares Ereignis handle, sei es kein Sprengstoffanschlag im herkömmlichen Sinn sondern der Fund einer bereits entschärften Handgranate gewesen, die noch dazu bloß in der Nähe der Mittelschule gefunden worden sei.

Auch die Ausreisemodalitäten würden gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen. So seien ein ordnungsgemäßer Verkauf der Wohnung und ein weiterer Aufenthalt in der Wohnung für ein Monat kein Problem gewesen. Auch die legale Ausreise spreche gegen eine subjektive Furcht vor den Behörden. So habe BF1 bei der Ausreise keine Bedenken gehabt, sich vor den georgischen und türkischen Grenzbeamten auszuweisen.

Insgesamt sei nicht glaubhaft gewesen, dass BF1 und BF2 seitens georgischer Behörden bzw. Oppositioneller verfolgt worden seien, zumal sie viele und massive Widersprüche sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im angeblichen Ablauf der Geschehnisse ergeben habe. Das BFA ging vielmehr davon aus, dass BF1 und BF2 auf Basis aktueller Berichte und Ereignisse, ein Verfolgungsszenario für sich und ihre Familie zu konstruieren versucht hätten.

Zu BF3 und BF4 wurde im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen von BF1 und BF2 verwiesen. Eigene Verfolgungsgründe wurden für diese von der gesetzlichen Vertretung nicht geltend gemacht.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme von BF1 und BF2 hingewiesen wurde. In Georgien hätten sie im Übrigen ein familiäres und soziales Umfeld und würden keine schweren Krankheiten vorliegen.

Auch hätten sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben.

Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hätten sie nicht dargelegt, wobei im konkreten Fall der kurze Aufenthalt von wenigen Monaten vordergründig sei. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde ein, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und damit ihre Ermittlungspflichten nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 verletzt. Es habe eine unzureichende Befragung gegeben und seien BF1 und BF2 mit vermeintlichen Widersprüchen auch nicht konfrontiert worden.

Es seien mangelhafte Länderfeststellungen, die teils unvollständig teils veraltet seien, der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dadurch habe sich das BFA um die Möglichkeit gebracht, das Vorbringen anhand der Gegebenheiten im Herkunftsstaat auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Die Länderfeststellungen seien auch unvollständig. So wären Länderinformationen einzuholen gewesen, welche Probleme Personen haben würden, deren Anzeigen bei den georgischen Sicherheitsbehörden nicht entgegengenommen werden würden. So sei die Anzeige von BF1 bezüglich der Drohanrufe von der Polizei nicht entgegengenommen worden. Es würden sich lediglich allgemeine Länderfeststellungen zu den georgischen Sicherheitsbehörden finden. Es würden auch detaillierte Feststellungen zur Verfolgung von Oppositionellen und ehemaligen Oppositionsmitgliedern fehlen. Auch würden Feststellungen zum ehemaligen Bürgermeister von XXXX , Gigi UGULAVA, und den gegen diesen geführten Prozess fehlen. Im Übrigen würden allgemein Berichte zu "high-profile" cases im Zusammenhang mit (Ex)Politikern fehlen.

Hier wurde auf einen Jahresbericht von Human Rights Center verwiesen, wo vom Prozess von Gigi UGULAVA berichtet werde, bei dem es zu zahlreichen Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren gekommen sei.

Auch bezüglich Korruption und politischer Einflussnahme auf Prozesse und Strafverfahren würden sich keine ausreichenden Informationen finden.

Die Beweiswürdigung sei unschlüssig und seien BF1 und BF2 mangelhaft befragt und der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden. BF1 und BF2 hätten jedoch durchwegs übereinstimmende, detaillierte, nachvollziehbare, sich teilweise ergänzende Angaben zum Fluchtvorbringen gemacht. Auch würden sich die Angaben mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken. Es sei deshalb von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen und BF1 und BF2 seien im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung niederschriftlich zu befragen

Vermeintliche Widersprüche und Ungereimtheiten wären bei entsprechender Nachfrage leicht aufzulösen gewesen.

Das Vorbringen wonach BF2 gemeint habe, BF1 sei im Zuge der Drohanrufe aufgefordert worden, ein Schriftstück zu unterschreiben, das Gigi UGULAVA belaste, sei ergänzend mit dem Vorbringen von BF1 zu lesen, wonach diese gemeint habe, sie hätte vor Gericht eine Aussage gegen Gigi UGULAVA tätigen sollen.

BF2 habe im Übrigen nie behauptet, dass die Drohanrufe bereits beim Regierungswechsel im Jahr 2012 begonnen hätten. Er habe nie ein Datum für den Beginn der Drohanrufe genannt, da sich dieser gar nicht an ein genaues Datum erinnern könne.

Die Aussage von BF1 gegen Gigi UGULAVA sei im Übrigen sehr wohl relevant, sei doch mit einer viel größeren Summe als die nicht an die BF1 ausgezahlten Beträge zu rechnen, zumal davon auszugehen sei, dass bei anderen Stadtregierungsmitgliedern dieselbe Praxis geübt worden sei. Die Aussage von BF2 hätte daher ein wichtiges Indiz für den etwaigen Amtsmissbrauch und Betrug durch den ehemaligen Bürgermeister von XXXX darstellen können.

BF2 habe auf Nachfrage auch erklärt, dass der Anrufer von Beginn an seinen Namen genannt habe, seine Nummer jedoch unterdrückt habe.

Auch der Überlegung der belangten Behörde, wonach nicht schlüssig sei, dass die Polizei keine Anzeige aufnehmen habe wollen, zumal BF2 den Namen des Anrufers nennen und diesen damit identifizieren hätten können, könne nicht gefolgt werden, hätte der Anrufer ja jeden Namen nennen können und seien die Anrufe ja anonym erfolgt. Es habe demnach keine Anknüpfungspunkte für Nachforschungen gegeben.

Wenn BF1 auf Nachfrage erklärt habe, es habe keinen konkreten Vorfall gegeben, habe sie damit gemeint, dass weder sie noch ihre Familienmitglieder zu Schaden gekommen seien. Unabhängig davon habe es ein Sprengstoffattentat in der Schule der Kinder gegeben.

Der Zweck dieses Sprengstoffattentates sei die Einschüchterung von BF1 gewesen. Anders sei nicht zu erklären, weshalb ganz zufällig, zum Zeitpunkt als die Drohanrufe begonnen hätten, eine Handgranate bewusst in der Nähe der Schule gefunden worden sei. Der Sprengkörper sei zudem nicht in der Nähe sondern im Hof der Schule gefunden worden.

BF2 habe diesen Vorfall zwar nicht explizit erwähnt, könnte er diesen Vorfall bei entsprechender Nachfrage jedoch detailliert schildern. Ebenso habe er über das Geschäft nichts Näheres erzählt, da dies aus Sicht des BF2 für das Fluchtvorbringen nicht relevant gewesen sei.

Soweit dem BF2 vorgehalten werde, nicht sogleich angegeben zu haben, als Taxifahrer tätig gewesen zu sein, sei dem entgegenzuhalten, dass er nach den Schilderungen zu seiner Arbeit als Fabrikarbeiter vom Organwalter unterbrochen und zur Tätigkeit seiner Ehefrau befragt worden sei. Schon wenig später habe BF2 jedoch von seiner Tätigkeit als Taxifahrer berichtet.

Der Wohnungsverkauf sei nicht geeignet, eine Verfolgung im Herkunftsstaat zu verneinen. Für die Ausreise hätten sie im Übrigen kein Visum und keine sonstige behördliche Genehmigung gebraucht.

Zur Anzahl der Anrufe habe BF1 erklärt, dass die Anrufe zwei bis drei Mal in der Woche erfolgt seien. Der Anrufer habe auch von Beginn an seinen Namen genannt und habe es sich um eine anonyme Nummer gehandelt. Es finden sich demnach nicht bloß vage Angaben zum Anrufer.

Bei den vermeintlichen Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten würde es sich im Übrigen lediglich um solche in Details handeln. Eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei aus diesen nicht zu begründen.

Mangels Einholung fallbezogener Länderberichte habe das BFA auch nicht die objektive Wahrscheinlichkeit des Vorbringens überprüfen können.

Darüber hinaus habe es die belangte Behörde sogar verabsäumt, zur Beurteilung der Plausibilität und Glaubwürdigkeit des Vorbringens die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Länderfeststellungen heranzuziehen. Aus diesen sei nämlich zu entnehmen, dass es sowohl im Wahlkampf zu den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 als auch im Alltag und im Zuge von Gerichtsprozessen zur Druckausübung auf (ehemalige) Oppositionsmitglieder und -kandidaten gekommen sei und komme. Insbesondere in der Hauptstadt XXXX , wo auch die Beschwerdeführer gelebt hätten, sei es aus politischen Motiven zur Entlassung von Angestellten oder durch Druck erzwungene Kündigungen gekommen. Ein politisches Motiv für die Entlassung von BF2 sei demnach nicht auszuschließen. Aus den Länderinformationen sei weiteres eine alltägliche Korruption, sowie eine politische Einflussnahme auf Strafverfolgung und Gerichtsprozesse ersichtlich. Auch sei die Unabhängigkeit der Justiz nicht gewährleistet und komme es zu Prozessabsprachen. Es werde in den Berichten auch explizit festgestellt, dass überwiegend Beamte aus der vormaligen Regierungspartei Vereinte Nationale Bewegung von derartigen politischen Einflussnahmen und Prozessen betroffen seien. Diese Feststellungen würden die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer unterstreichen.

Zum angeführten Widerspruch, wonach BF2 in der Erstbefragung noch gemeint habe, er sei auch Parteimitglied gewesen, wurde auf § 19 AsylG 2005 und die dazu ergangene Judikatur verwiesen. Hier war auch festzuhalten, dass BF2 lediglich gemeint habe, auch für die Partei tätig gewesen zu sein. So habe er BF1 oft begleitet und bei anderen Arbeiten geholfen. Er habe BF1 auch mit dem Auto zu ihren Arbeitsorten gefahren. Es könne im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Erstbefragung zu Rück-/Übersetzungsfehler gekommen sei, zumal BF2 das Protokoll der Niederschrift nicht rückübersetzt worden sei.

Die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich im Übrigen aus der Unbedenklichkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus sei den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand etc. Glauben geschenkt worden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich den Angaben zu den Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit versagt worden sei, obwohl diese auf die gleiche Art und Weise vorgetragen worden seien.

Das BFA habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Den Beschwerdeführern drohe Verfolgung wegen der diesen unterstellte politische Gesinnung. BF3 und BF4 würden wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden. Insbesondere BF1 drohe asylrelevante Verfolgung wegen der ihr unterstellten (nun nach dem Regierungswechsel) oppositionellen politischen Gesinnung.

Das Fluchtvorbringen sei - wie dargelegt - als glaubhaft zu werten und decke sich das Vorbringen der Beschwerdeführer mit den aktuellen, fallbezogenen Länderberichten zu Georgien. Die Furcht der Beschwerdeführer sei auch wohlbegründet, zumal bereits Verfolgungshandlungen in Georgien gegen die Beschwerdeführer gesetzt und BF1 und ihre Familienmitglieder bedroht worden seien. Für den Fall einer Rückkehr nach Georgien würden weitere Eingriffe von erheblicher Intensität drohen, zumal noch immer die gleiche Partei an der Macht sei und die (ehemaligen) Mitglieder der Nationalen Bewegung nach wie vor in Georgien verfolgt werden würden. Darüber gebe es auch eine entsprechende Berichterstattung im Internet.

Selbst wenn von einer nicht dem Staat zurechenbaren Verfolgung ausgegangen werde, handle es sich um eine Verfolgung durch eine Privatperson, die asylrelevant sei, da es in Georgien dagegen keinen staatlichen Schutz gebe. Der georgische Staat sei im konkreten Fall nicht Willens und nicht in der Lage, Schutz vor den Übergriffen dieser Akteure zu bieten. Derartige staatliche Strukturen, die Schutz vor der Verfolgung von (ehemaligen) Oppositionellen bieten könnten, würden in Georgien und insbesondere in der Herkunftsregion XXXX nicht bestehen. Dies ergebe sich bereits aus den Länderfeststellungen, die belegen würden, dass das System der Exekutive und der Justiz von Korruption und politischer Einflussnahme durchzogen sei.

Es wurde auch auf das Nichtvorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern. Die Familie verfüge über keine Vermögenswerte mehr in Georgien. Auch sonst sei sie aufgrund der landesweiten Verfolgung nicht in der Lage, sich in anderen Teilen Georgiens eine neue Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer hätten demnach keine Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat. Ihrer Verfolgung aus politischen Gründen könnten sie sich auch nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen.

Im Fall der Beschwerdeführer hätte im Übrigen auch keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Es sei von einer positiven sozialen Verankerung am Aufenthaltsort auszugehen. Vorgelegt wurde ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters des Aufenthaltsortes. BF1 spreche bereits sehr gut Deutsch, engagiere sich ehrenamtlich und sozial. Sie habe erst kürzlich einen Ausbildungskurs zur Rettungssanitäterin begonnen.

BF3 und BF4 würden sich in einer psychisch sehr instabilen Lage aufgrund der traumatischen, fluchtauslösenden, asylrelevanten Ereignisse in ihrer Herkunftsregion sowie aufgrund der Ungewissheit über den Ausgang ihrer Asylverfahren befinden. Diese würden in Österreich die deutsche Sprache erlernen und in die Schule gehen. Im Herkunftsland könnten sich die minderjährigen BF3 und BF4 aufgrund der Drohungen nicht frei bewegen und würden der Gefahr von Vergeltungsanschlägen ausgesetzt sein. BF3 und BF4 seien in den letzten Wochen vor der Ausreise auch nicht mehr zur Schule gegangen.

Vorgelegt wurden Unterstützungsschreiben, wonach sich BF3 und BF4 gut in die österreichische Gesellschaft integriert hätten. Sie seien im Schulumfeld integriert, würden gut Deutsch sprechen und seien bemüht, fleißig den Schulunterricht zu besuchen.

Verwiesen wurde auf die Bedeutung des Kindeswohles für die Entscheidung. Das Kindeswohl in Hinblick auf BF3 und BF4 wäre in Österreich besser gewahrt. Die belangte Behörde habe auch konkrete Erwägungen zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat unterlassen.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.

Mit der Beschwerde wurden vorgelegt:

  • Bestätigung der Teilnahme an Rettungssanitäter-Ausbildung des ÖRK vom 16.12.2015 (BF1);

  • Mitarbeiterdatenblatt ÖRK vom 13.12.2015 (BF1);

  • Bericht über BF3 der Direktorin einer Neuen Niederösterreichischen Mittelschule;

  • Bericht über BF4 der Volksschule XXXX sowie

  • Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters von XXXX vom 11.12.2015 für die Beschwerdeführer.

Am 07.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 4Z bis 6Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm ein Rechtsberater der Diakonie.

Vorgelegt wurden Grundbuchauszüge betreffend Verkauf einer Wohnung in XXXX , Bezirk XXXX , Verkäufer: BF1, am 23.04.2015, neuer Besitzer: XXXX , 96,36 m², welche die Wohnung nach öffentlicher Zwangsversteigerung durch die Bank (Georgische Bank) erworben hat.

Die erkennende Richterin brachte aufgrund der dem Bundesverwaltungsgerichts vorliegenden Informationen die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein, dies zur Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer legten den Annual Report des Human Rights Center betreffend GEORGIEN (Stand 2015) vor, wobei die Rechtsberaterin insbesondere auf die Ausführungen zum ehemaligen Bürgermeister UGULAVA verwies.

Zu integrativen Aspekten wurden dieselben Unterlagen wie in der Beschwerde vorgelegt.

Am 24.06.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme datiert mit 20.06.2016 ein.

Zu den in der Beschwerdeverhandlung ausgefolgten Länderinformationen wurde ausgeführt, dass diese das Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigen würden bzw. die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bestätigen würden.

Zur offiziellen Stellungnahme der EU wurde bemerkt, dass darin die Rechtmäßigkeit des Strafverfahrens gegen UGULAVA nicht bestätigt worden sei, sondern die EU von den georgischen Behörden darin vielmehr eine unabhängige, transparente und frei von politischem Einfluss handelnde Justiz fordere.

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren werde von den vom BVwG herangezogenen Quellen gestützt. Im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Georgien drohe den Beschwerdeführern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung von BF1. Wie in der Beschwerde ausgeführt, könnten bzw. würden die georgischen Behörden die Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung nicht schützen.

Zur Integration im Bundesgebiet wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Mehrseitige Unterschriftenliste der Bewohner des Aufenthaltsortes samt Umgebung. Darin werden die Beschwerdeführer als an Integration sehr interessiert beschrieben. Sie würden fleißig Deutsch lernen, guten Kontakt zu den Nachbarn halten und am Vereinsleben teilnehmen.

BF3 und BF4 würden Fußball spielen und trainieren. Sie hätten auch einen Schwimmkurs besucht und hätten viele Freunde in der Schule, in Vereinen und unter den Nachbarn gefunden.

BF1 spreche schon so gut Deutsch, dass sie einen Sanitäterkurs des Roten Kreuzes absolvieren habe können. Sie werde regelmäßig zum Freiwilligendienst eingeteilt. Sie sei auch eine wertvolle Hilfe bei der Kommunikation mit neuen Flüchtlingsfamilien, da sie neben ihrer Muttersprache Georgisch auch Englisch und Russisch spreche.

BF2 sei in vielen Dingen sehr geschickt und werde gerne von der Gemeinde bzw. den Vereinen für gelernte Tätigkeit herangezogen.

  • Unterstützungsschreiben Univ. Dozent XXXX vom 17.06.2016;

  • Unterstützungsschreiben röm.kath. Pfarramt vom 14.06.2016;

  • Unterstützungsschreiben für BF4 des Jugendtrainers des XXXX vom 19.06.2016 samt Mannschaftsfoto;

  • Urkunde über die Teilnahme am Kinderlauf der Naturfreunde vom 11.07.2015 (BF3) und über die erfolgreiche Teilnahme am Schwimmkurs im Juli 2015 (BF3 und BF4);

  • Urkunde über die Teilnahme an einem Ballspielfest des XXXX im Sommer 2015 (BF3);

  • Zertifikat über die Teilnahme an einem Englisch-Projekt an der NMS im Oktober 2015 (BF3);

  • Urkunde über die Teilnahme an einem Kinder Kett-Car-Rennen (BF3) sowie

  • Urkunde über die Teilnahme am Fünfkampf beim Badfest 2015 in XXXX am 31.07.2015 (BF4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem BFA, die vorgelegten Beweismittel bzw. Dokumente, die gemeinsame Beschwerde vom 21.12.2015, durch die Einvernahme von BF1 und BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2016 samt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Beweismittel, Dokumente bzw. Nachweise zur Integration sowie durch Einsichtnahme in nachfolgende Unterlagen zur Situation im Herkunftsstaat:

• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 18.11.2015;

• Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (August 2015);

• Democrazy Freedom Watch, Bericht vom 23.02.2016 betreffend Entlassung des verurteilten Bürgermeisters von XXXX gegen Kaution;

• Bericht: Agenda.ge vom 04.07.2014 betreffend Einschätzung der EU-Kommission zur Inhaftierung UGULAVAs sowie

• Bericht: Civil.ge vom 18.09.2015 betreffend Verurteilung UGULAVAs zu 4,5 Jahren Haft.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und christlich-orthodox. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 26.05.2015 allesamt noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Den von BF1 vorgetragenen und von BF2 ergänzten Verfolgungsgründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

BF3 und BF4 haben keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen, sondern sich auf das Vorbringen der Eltern gestützt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden, zumal solche nicht vorgetragen wurden.

Die unbescholtenen Beschwerdeführer halten sich nach illegaler Einreise seit 15 Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf.

BF1 spricht bereits Deutsch, die Deutschkenntnisse von BF2 sind noch ausbaufähig. Ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 liegt weder im Fall von BF1 noch von BF2 vor.

BF3 und BF4 besuchen im Bundesgebiet die Pflichtschule, BF4 engagiert sich in einem Fußballverein und beide nehmen auch an außerschulischen Aktivitäten in der Aufenthaltsgemeinde teil.

BF1 ist für das ÖRK tätig und absolviert dort eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin. BF2 verrichtet im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Arbeiten für die Gemeinde.

Die Bevölkerung am Aufenthaltsort hat die Beschwerdeführer gut aufgenommen. Eine Verpflichtungserklärung oder eine finanzielle Unterstützung für die Beschwerdeführer wurde jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr werden die Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung betreut.

Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführer auf, zu denen auch unvermindert Kontakt besteht. Dort haben sämtliche Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens verbracht und kann im Lichte der kurz verstrichenen Zeit von keiner Entwurzelung ausgegangen werden.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 18.11.2015

1. Politische Lage

In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).

Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).

Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).

Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).

Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b).

Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).

Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015).

Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015).

Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).

Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015).

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015).

Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:

Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).

Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).

Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).

Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015).

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).

Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).

Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).

Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015).

Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2013. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.796. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015).

Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).

NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).

Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).

Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).

Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).

Quellen:

6. Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).

Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).

Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015).

Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015).

Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 25.6.2015).

Obschon die NGOs recht stark sind, ist deren Finanzierung zum großen Teil auf ausländische Geldgeber und eine Hand voll wohlhabender Georgier, wie dem ehemaligen Regierungschef, Ivanischwili, begrenzt. Die georgische Zivilgesellschaft repräsentiert zwar eine ziemlich breite Palette politischer Ansichten, doch dominieren Englisch sprechende Eliten der Hauptstadt die Szene. Diese wechseln zwischen der Zivilgesellschaft und Regierungsämtern, je nachdem, welche Partei an der Macht ist. Zudem gibt es nur wenige NGOs, die auf Massenmitgliedschaft oder Interessensgruppen fundieren. Stattdessen fungieren die einflussreichsten Organisationen nach dem Modell eines Think-Tanks oder Watch-Dogs (FH 6.6.2015).

Quellen:

8. Ombudsmann

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 25.6.2015).

2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).

In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).

Quellen:

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

9. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).

Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).

Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit sowie Pressefreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch bestehen Anschuldigungen, dass die Regierung diese bisweilen nicht angemessen schütze.

Zum Vorwurf der fortgeführten Einmischung der Regierung beim staatlich finanzierten Fernsehen und Radiosendern trug bei, dass der parlamentarische Selektionsprozess hinsichtlich aller neun Mitglieder des Vorstandes des Georgischen Öffentlichen Rundfunks hinausgezögert wurde (UNDOS 25.6.2015).

Der International Research and Exchanges Board (IREX) bewertete für 2014 die Entwicklung der Pressefreiheit differenziert. Zwar habe die Regierung zahlreiche wichtige Gesetzesreformen zur Verbesserung des Medienumfeldes angestoßen, doch wäre die Umsetzung ausgeblieben. Beispielsweise hätte die verabschiedete Gesetzesänderung die Praxis der geheimen Überwachung beibelassen, wodurch dem Innenministerium das Recht auf den Zugriff auf Telekommunikationsnetzwerke zugestanden wird. IREX minderte daher Ende 2014 den Media Sustainability Index für Georgien leicht von 2,63 auf 2,51 auf der vierteiligen Skala (IREX 2015).

Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen (FH 6.6.2015).

Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).

Quellen:

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 6.6.2015).

Quellen:

10.1. Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten routinemäßig Versammlungen. Während die Polizei das Versammlungsrecht respektiert, nahm sie gelegentlich TeilnehmerInnen von friedlichen Demonstrationen fest oder schütze diese nicht vor GegendemonstrantInnen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015).

Quellen:

10.2. Vereinigungsfreiheit

In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).

Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 25.6.2015).

Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).

Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Qualität des Gefängnissystems hat sich verbessert, insbesondere die Gesundheitsversorgung. Die Pardonierung durch den Präsidenten sowie die umfassende Amnesty zu Beginn des Jahres 2013 führten zu einer Halbierung der Zahl der Gefängnisinsassen. Diese Reduzierung in Verbindung mit einem vergrößerten Budget sowie Änderungen beim Personal und den Kontrollmethoden erlaubten es der Verwaltung, das Hauptaugenmerk auf die Reform der Gesundheitsversorgung und die beginnende Rehabilitation bzw. Re-sozialisation zu richten. Die Sterblichkeitsrate in den Gefängnissen ist signifikant zurückgegangen und ist nun vergleichbar jener in manchen EU Mitgliedsstaaten. Allerdings wurden weiterhin angebliche Vorfälle von Misshandlungen und Gewalt der Ombudsmannstelle gemeldet. Die seit 2013 seitens der Regierung begonnene Diskussion über die Einrichtung eines unabhängigen, externen Monitoring-Systems durch NGOs, in Ergänzung zum nationalen Präventionsmechanismus unter dem Optionalen Protokoll zur Konvention gegen Folter der Vereinten Nationen, stagniert (EC 25.3.2015).

Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).

2014 wurde das Zentrale Gefängnishospital renoviert, was die Gesundheitsversorgung signifikant verbesserte. Das Programm zur Behandlung von Hepatitis C sowie die Suizid-Prävention wurden durchgeführt. Dennoch waren laut der Ombudsmannstelle die Todesumstände mehrerer Häftlinge besorgniserregend, da die Regierung es verabsäumt hätte den effektiven Schutz des Lebens und der persönlichen Integrität zu sichern. Im Berichtszeitraum (2014) seien laut Ombudsmann 28 Häftlinge in den Strafanstalten gestorben, wobei von sieben angenommen wird, dass sie Selbstmord begangen haben (PD 2014).

In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).

Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).

In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).

Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).

Quellen:

12. Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 12.11.2015).

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Als Basis gilt das alleinig mit der georgisch-orthodoxe Kirche geschlossene Konkordat, dass dieser überdies ein Mitspracherecht im Bereich des Bildungswesens einräumt. Es gab Fälle von Zwangskonversion und zumindest einen Vorfall, bei dem es zu Gewalt zwischen der Polizei und religiösen Demonstranten kam. Die Regierung führte einen Aktionsplan ein, der auf die Stärkung der religiösen Toleranz und die Beendigung von Diskriminierung aus religiösen Gründen abzielt. Zudem wurde eine staatliche Agentur ins Leben gerufen, welche jenen Religionsgemeinschaften finanzielle Mittel zukommen lassen soll, die während der Sowjetzeit Schaden erlitten. Religiöse Organisationen und NGOs kritisierten jedoch den Mangel an Transparenz hinsichtlich des Auswahlverfahrens. Zudem schaffte es die Regierung nicht, reklamierte Eigentumstitel religiöser Gemeinschaften zu restituieren, welche sich immer noch im Besitz der (lokalen) Regierungskörperschaften befinden. Vertreter von religiösen Minderheiten beschwerten sich auch über religiöse Diskriminierung im Bildungswesen (USDOS 14.10.2015).

Seit 2012 ist die Zahl der Fälle von Intoleranz gegen religiöse Minderheiten gestiegen. In etlichen Fällen wurden Muslime davon abgehalten, sich zu versammeln oder zu beten. Während hohe Beamte, die Ombudsmannstelle und NGOs öffentlich diese Vorfälle verurteilten, verabsäumten es die maßgeblichen Behörden angemessene Untersuchungen durchzuführen und die Täter zu verfolgen (EC 25.3.2015).

Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats zeigte sich ebenfalls über die Zunahme von Intoleranz und Attacken gegen Mitglieder von religiösen Minderheiten, insbesondere Moslems, besorgt. Das mangelnde Vorgehen der Behörden könne bei den Tätern ein Gefühl der Straffreiheit hervorrufen (CoE-CommHR 12.5.2014).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 29.10.2015).

Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).

Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013).

Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2014 waren über 1.500 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung stockte laut Mes'cheten-Vertreter unter anderem durch die Kosten, die für die Übersetzung von Dokumenten ins Georgische anfallen (USDOS 25.6.2015).

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014).

Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2014).

Quellen:

15. Frauen/Kinder

15.1. Frauen

Es gab mit 1. Oktober 2012 16 Frauen im 150-köpfigen georgischen Parlament, die doppelte Anzahl der im vorherigen Parlament vertretenen Frauen. Es gab drei Frauen im 19-köpfigen Kabinett und drei Frauen im 14-köpfigen Obersten Gerichtshof. Im Zuge der Lokalwahlen 2014 blieben Frauen unterrepräsentiert. Keine einzige Frau wurde Bürgermeisterin. Von den 256 Kandidaten für die 59 Chefposten der lokalen Verwaltung waren lediglich zehn Frauen (USDOS 25.6.2015).

Der Ombudsmann nannte in seinem Jahresbericht für 2013 die geringe Teilhabe von Frauen am politischen Leben des Landes die wesentliche Herausforderung für die Gleichheit der Geschlechter. Im Parlament machte der Frauenanteil 11, in den Ministerkabinetten 21 und in der lokalen Selbstverwaltung 10% aus (PD 2013). Laut der Interparlamentarischen Union liegt Georgien mit Stand Jänner 2015 auf dem 107. Platz von 142 Ländern, was den Frauenanteil im Parlament betrifft (IPU 1.1.2015). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sieht Georgien 2014 beim "political empowerment" auf Platz 94 von 142 und bei der Gesamtlage der Frauen auf Platz 85 (WEF 2014).

Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Im Laufe des Jahres 2014 wurden in 33 Fällen von Vergewaltigung Untersuchungen eingeleitet, verglichen mit 57 im Jahr 2013. Beobachter meinen, viele Fälle würden nicht gemeldet, aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und, weil die Polizei Berichten über Vergewaltigungen nicht immer nachgehe (USDOS 25.6.2015).

Besonders betroffen von häuslicher Gewalt sind, mit Ausnahme der Armenierinnen, die Frauen der ethnischen Minderheiten. Insbesondere bei den aserischen Frauen war der Prozentanteil bei allen Formen von Gewalt (physische, sexuelle und psychische) gegen Frauen doppelt so hoch wie im nationalen Durchschnitt (ECMI 26.2.2014).

Häusliche Gewalt ist ein Problem. NGOs sehen auch hier eine hohe Dunkelziffer. Laut Statistiken des Innenministeriums wurden bis September 2014 seitens der Behörden in 636 Fällen Untersuchungen wegen häuslicher Gewalt eingeleitet. Im Vergleichszeitraum 2013 wurden 399 Fälle von häuslicher Gewalt bei der Polizei angezeigt. In den meisten dem Ombudsmann zur Kenntnis gebrachten Fälle, beschränkte sich die Reaktion der Polizei auf Verwarnungen und Initiierung von präventiver Supervision, was keinen tatsächlichen Schutz vor wiederholtem Missbrauch bietet. Laut Ombudsmann wurden in der ersten Hälfte 2014 25 Frauen durch häusliche Gewalt getötet (USDOS 25.6.2015).

Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen (MIA 2015). Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für 6 Monate auf 100m zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Allerdings berichteten NGOs, dass die Polizei Anzeigen wegen eines solchen zweiten Vergehens wegen der erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit eher vermeidet (USDOS 25.6.2015).

Das Statistische Amt verzeichnet basierend auf den Zahlen des Innenministeriums für 2014 742 weibliche und 87 männliche Opfer von häuslicher Gewalt (GeoStat 2015).

Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen. Es gibt sowohl staatlich als auch von NGOs geführte Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz ist ein Problem. Das Gesetz untersagt sexuelle Belästigung nicht explizit, und die Behörden untersuchten Beschwerden nur selten. Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor, was aber in der Praxis nicht immer umgesetzt wird. Obwohl einige Beobachter kontinuierliche Verbesserungen des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt feststellten, blieben Frauen in erster Linie auf schlecht bezahlte und gering qualifizierte Positionen beschränkt, unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen. Auch Gehälter für Frauen blieben hinter jenen der Männer zurück. Als Folge suchten viele Frauen eine Beschäftigung außerhalb des Landes (USDOS 25.6.2015).

2013 lag laut Georgischem Statistikamt das mittlere Netto-Einkommen der Frauen bei 585 GEL, dass der Männer allerdings bei 920 GEL (GeoStat o.D.). 2014 verdienten Frauen 618 und Männer 980 GEL nominell. Die Arbeitslosenrate bei Männer lag 2014 im Schnitt bei 14 Prozent und somit höher als bei den Frauen mit zehn Prozent. Allerdings sind Frauen deutlich mehr von Armut gefährdet (GeoStat 2015). Das World Economic Forum sah für 2014 eine noch größere Einkommensdrift zwischen Männern und Frauen, wodurch Georgien auf Platz 116 von 142 Staaten rangierte (WEF 2014).

Seit 2010 sieht das Gesetz zur Geschlechtergleichheit die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Bewertung von Arbeit vor. Allerdings fehle laut Einschätzung des Europäischen Komitees für Soziale Rechte des Europarates eine ausdrückliche Garantie des Rechts auf "gleicher Lohn für gleiche Arbeit", weshalb die Rechtslage nicht im Einklang mit der Europäischen Sozialcharta stehe (CoE-ECSR 1.2015).

Quellen:

http://www.ecmi.de/uploads/tx_lfpubdb/Working_Paper_74.pdf, Zugriff 13.11.2015

15.2. Kinder

Die staatliche Unterstützung von Kindern - ob in Bildung oder Sozialhilfe - ist unzureichend. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung (auch mit Todesfolge) sind ein erkennbar großes Problem. Auch ist Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten. Durch hohe Erwerbslosigkeit der Eltern und/oder Großeltern und engen familiären Zusammenhalt ist zudem die Einschreibung in Vorschuleinrichtungen vergleichsweise gering (AA 15.10.2015).

Nach den Statistiken von UNICEF wurden 97% der Kinder unter fünf Jahren bei Geburt registriert. Kinder von Roma werden in der Regel zu Hause geboren, jedoch oft nicht registriert. Seit amtliche Ausweise erforderlich sind, um medizinische Behandlung und andere öffentliche Dienstleistungen beanspruchen zu können, können sich fehlende Identifikationspapiere nachteilig auswirken. Die Qualität der Bildung schwankt stark zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Tiflis und den Regionen. Kindern von Nicht-Staatsbürgern fehlen oft die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung an einer Schule, was die Registrierung in einigen Fällen behindert. Nach Angaben des Ministeriums für Justiz, wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 74 Fälle von Kindesmissbrauch verzeichnet. UNICEF bemängelte, dass die Reaktionen von Schulen, Polizei und Sozialarbeitern im Falle von Kindesmissbrauch, aufgrund der kulturellen Neigung sich nicht in Familienangelegenheiten einzumischen, oft unzureichend waren. Die Regierung setzte ihre Bemühungen fort, große Waisenhäuser durch Pflegefamilien zu ersetzen. UNICEF zufolge seien 40% der Heimkinder bei Familien untergebracht worden. Die Regierung setzte ihr Programm fort, Heimkindern und Kindern in Pflege den Zugang zu höherer Bildung durch Stipendien zu ermöglichen und Notprogramme für Pflegefamilien bereitzustellen. In Georgien kommen auf 110 neugeborene Buben nur 100 Mädchen. Weder die Öffentlichkeit noch der Ärztebund betrachten die Selektion auf der Basis des Geschlechts als ernsthaftes Problem. Nur wenige Organisationen der Zivilgesellschaft versuchen dieses Problem durch Kampagnen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken (USDOS 25.6.2015).

Mit Unterstützung der EU und UNICEF entwickelte die Regierung ein Programm, welches die Bedürfnisse der gefährdetsten Kinder berücksichtigt, insbesondere Kinder, die auf der Straße leben. 2014 wurden Rechtsänderungen eingeleitet, um den Schutz der Kinderrechte abzusichern, indem den Kindern voller Zugang zu Bildung, Gesundheit und sozialen Diensten verschafft wird. Die Regierung hat ein neues Jungendrecht vorgelegt, das alle Bereiche abdeckt, bei denen Kinder in Konflikt mit dem Gesetz kommen oder, bei denen Kinder Opfer oder Zeugen sind (EC 25.3.2015).

Kinderarmut ist ein Problem in Georgien. 50.000 Kinder leben in extremer Armut (unter 2 Lari oder 0,85 Euro pro Tag). 225.000 Kinder leben unter der nationalen Armutsgrenze von 4,5 Lari (1,90 Euro) pro Tag. Obgleich seit 2013 die extreme Armut von Kindern von neun auf sechs Prozent gefallen ist, ist der Wert um die Hälfte höher als in der Gesamtbevölkerung. UNICEF begrüßte 2015 die Verlängerung des "Targeted Social Assistance"- Programms der Georgischen Regierung, durch welches u.a. die Kinderarmut reduziert werden soll (UNICEF 4.2.2015).

Quellen:

16. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Im mehrheitlich von ethnischen Georgiern bewohnten Bezirk Gali, der unter der Kontrolle der de facto-Behörden Abchasiens steht, wurde die Ausstellung von Reisedokumenten an ethnische Georgier eingestellt. Ohne diese Dokumente ist ein Überqueren der administrativen Grenze schwierig (USDOS 25.6.2015).

Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" nicht möglich (AA 17.11.2015).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% - siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).

2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).

Quellen:

18. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

19. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).

Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. - 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.

Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)

Hepatitis:

Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014)

2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015

20. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).

Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).

Quellen:

Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, August 2015 (auszugsweise)

Zusammenfassung

(v.a. IOM, UNHCR, ICMP). Eine Integration von Flüchtlingen gestaltet sich auch durch Sprachbarrieren und eine gegenüber Fremden distanzierte georgische Öffentlichkeit schwierig.

Allgemeine politische Lage

Überblick

Auch mehr als 20 Jahre nach Wiedergewinnung der Unabhängigkeit befindet sich Georgien in einem anhaltenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Transformationsprozess.

Im politischen System zeigt dieser auch weiterhin mitunter wesentliche Veränderungen:

Die sog. "Rosenrevolution" des Jahres 2003 und die anschließende zehnjährige Amtszeit von Präsident Saakaschwili ließ zuvor kaum funktionierende staatliche Strukturen wiederentstehen, inkl. eines staatlichen Gewaltmonopols. Die zügig einsetzende und Erfolge zeigende Modernisierung von Staat, Wirtschaft und auch Gesellschaft wurde zunehmend jedoch auch von autokratischen Zügen und einer Machtkonzentration im Amt des Präsidenten gekennzeichnet.

Die politische Opposition blieb zunehmend bedeutungslos, es wurden aber auch Presse- und Demonstrationsfreiheiten eingeschränkt sowie Druck auf politische Gegner ausgeübt.

Dieser zeigte sich zum Beispiel in erkennbar fingierten Ermittlungen und Strafverfahren (z.B. in Steuersachen), Eingriffen in das Privateigentum, aber auch Gesetzesänderungen, die in ihrer Wirkung zu Lasten von Oppositionsparteien gingen (zum Beispiel Parteienfinanzierung). Eine steigende Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen, aber auch politischen Entwicklung im Land führte bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 zu einem Regierungswechsel. Zusammen mit dem Inkrafttreten von weitgehenden Verfassungsänderungen im Herbst 2013 (beschlossen jedoch bereits 2010), die das politische Georgien weg von einem präsidentiellen und hin zu einem parlamentarischen System führten, zeichnet sich aktuell eine formal und bislang auch faktisch stärkere Gewaltenteilung ab. Eine vergleichsweise große Opposition (derzeit 63 der insg. 150 Parlamentssitze) sowie ein starker Parlamentssprecher (der Vorsitzende des kleineren Koalitionspartners "Republikaner") haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Dagegen fördern geringe politische Erfahrungen eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung.

Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen (vor allem in außenpolitischen Fragen), aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar.

Die Korrektur von Fehlentwicklungen im Bereich des Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Einige Reformprojekte, wie die Entpolitisierung von Justiz- und Innenministerium und insbesondere. die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Richter gegenüber. Regierung und Staatsanwaltschaft, zeigen bereits erste Erfolge: Richterliche Entscheidungen in Strafsachen weichen inzwischen viel häufiger von den Anträgen der Staatsanwaltschaft ab als früher. Andere Reformvorhaben werden aktuell ausgearbeitet, z.B. die Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von politischen Weisungen - bislang oft von OSZE/ODIHR und auch vom unabhängigen georgischen Ombudsmann bemängelt. Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die hohe, wenngleich sinkende Zahl an "plea bargaining"- Beschlüssen in Strafverfahren, oder die übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft (inklusive ihre Verlängerung durch immer neue Vorwürfe), aber auch die fachliche Qualifikation der Richter.

Mit dem Bestehen einer Koalitionsregierung aus derzeit fünf Parteien (davon nur zwei Parteien mit Regierungsämtern: "Georgischer Traum" und "Republikaner"), aber auch einer breiteren und sichtbaren Opposition (v.a. "Vereinte Nationale Bewegung", "Freie Demokraten", "Demokratische Bewegung Vereintes Georgien"), ist derzeit die Entwicklung klar in Richtung eines Mehrparteiensystems - auch wenn sich die einzelnen Parteien gerade in programmatischer Hinsicht noch stärker konsolidieren und voneinander abgrenzen müssen. Denn politische Parteien sind oft als Bewegungen um einzelne Führungspersonen entstanden, und weniger an sozio-ökonomische gesellschaftliche Strukturen gebunden.

Vier aufeinander folgende Wahlen auf lokaler, nationaler und zuletzt wieder lokaler Ebene zwischen 2010 und 2014 führten zu zunehmend positiven Bewertungen durch ausländische Beobachter (inkl. OSZE/ODIHR). Die Wahlgesetzgebung nähert sich internationalen Standards an, auch wenn weiterhin häufig Änderungen vorgenommen werden und einzelne internationale Forderungen aufrecht erhalten bleiben (z. B. hins. Gleichwertigkeit der Stimmen). Vor dem insgesamt positiven legislativen Hintergrund sind vornehmlich. die Professionalität und Unabhängigkeit der Zentralen Wahlkommission ausschlaggebend für die Gewährleistung freier Wahlen in jüngerer Zeit.

Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Die Sicherheitsbehörden arbeiten im Sinne ihres Auftrages. Ein Missbrauch von Exekutivorganen konnte nach dem Regierungswechsel im Oktober 2012 nicht mehr festgestellt werden. Bis 2012 waren Exekutivorgane, wie Polizei oder auch die Finanzpolizei, als Machtinstrument oder als Mittel zur wirtschaftlichen Vorteilnahme von Regierungsangehörigen oder ihnen Nahestehenden missbraucht worden. Weiterhin ist aber eine Verbesserung der Transparenz der Innenbehörden erforderlich und wird von internationalen Partnern und Organisationen angemahnt.

Streifen- und Schutzpolizisten treten in der Regel höflich und bestimmt auf. Vorteilsnahme/Korruption von Polizisten sind seit etwa zehn Jahren nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln treten sie seit dem Regierungswechsel 2012 zurückhaltender - in der öffentlichen Wahrnehmung auch als nachlässiger bezeichnet - auf, was zu einem Respektverlust

der Bevölkerung gegenüber der Polizei geführt hat.

In den Streitkräften ist die Militärpolizei vornehmlich für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin verantwortlich. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sondern arbeiten im Sinne ihres staatlichen Auftrages. Eine gegenwärtig erarbeitete Reform nimmt die organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium vor.

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Das im Mai 2014 verabschiedete Anti-Diskriminierungsgesetz gewährt allen Bürgern die gleichen Rechte und den gleichen Schutz vor Diskriminierung im privaten und öffentlichen Raum. Ein vom georgischen Parlament eingesetzter Ombudsmann beobachtet die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt Vorfälle auf, mit allerdings eingeschränkten Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten.

Politische Opposition

Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich und gesetzlich verankert und nach breiter Einschätzung nationaler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem Mehrparteiensystem, wobei derzeit zwei nennenswerte Parteien die Regierungskoalition dominieren, und zwei weitere Partien den Großteil der Opposition stellen und aktiv auftreten.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in (zum Teil kritischer) Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der Verfehlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Motiviertheit der Verfahren. Gleichwohl bleibt eine aufmerksame Beobachtung der Entwicklung insgesamt, sowie einzelner Fälle und Sachverhalte weiterhin angezeigt.

Das georgische Strafrecht mit dem bisherigen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohen Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgt eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilung; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Kritisch bleibt die lang andauernde Untersuchungshaft.

Seit Regierungswechsel im Herbst 2012 begonnene Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben zu einer spürbaren Verbesserung der Haftbedingungen in den meisten georgischen Gefängnissen geführt.

Eine umfassende Amnestie zu Jahresbeginn 2013 hat mehr als 11.000 Gefangene aus der Haft entlassen und damit die Zahl der Insassen in den zuvor notorisch überfüllten Anstalten um mehr als die Hälfte reduziert.

Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrer

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, auch wenn die Qualität der einheimischen Produkte nicht immer westlichen Standards entspricht. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) kann das Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen) bei Weitem nicht gewährleisten. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel im Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 drastisch zurückgegangen sind. Kirchliche und karitative Einrichtungen, normalerweise mit internationaler Unterstützung, bieten für die Bedürftigsten Unterkunft und Mahlzeiten. Bislang leistete die georgische Regierung eigenständig keine Unterstützung für Rückkehrer. Allein internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und ICMPD oder die "Targeted Initiative" von EU-Mitgliedsstaaten, bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien, auch für temporäre Unterkunft in Wohnungen oder Hotels. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich jedoch dem Familienverbund zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Akteure zur Verfügung gestellt (350.000 GEL bzw. 140.000 EUR) - IOM ist zuversichtlich, dass dieser Beitrag verstetigt wird. Deutsche Projekte zur Reintegration gibt es seit Ende der "Targeted Initiative" im Dezember 2013, die Deutschland mitgetragen hat, nicht.

Medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung ist durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos für alle Staatsangehörigen gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden.

Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren urbanen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich.

Medikamente werden weitestgehend importiert, zumeist aus der Türkei, Russland, aber auch Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar.

Behandlung von Rückkehrern

Rückkehrer sind bislang vor allem auf Unterstützung internationaler Organisationen - wie IOM, ICMPD - angewiesen. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten u.a. DEU) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft.

2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.).

Festnahmen und/oder Misshandlungen von Rückkehrern sind nicht bekannt bzw. werden von internationalen und nationalen Organisationen nicht gemeldet. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich.

Georgien hat Rückübernahmebekommen mit der Ukraine (2003), der Schweiz (2005), der EU (2010), Norwegen (2011), Dänemark (2014, nicht in Kraft), Moldawien (2014, nicht in Kraft) und Weißrussland (2015, nicht in Kraft) unterzeichnet.

Einreisekontrollen

Dem Erscheinen nach erfolgen Einreisekontrollen mit hoher Genauigkeit. Dokumente werden insbesondere bei Visapflichtigen am Grenzkontroll-Schalter intensiv geprüft. Gleichwohl zeigt sich, so eine Einschätzung des UNHCR, dass viele Flüchtlinge mit gefälschten Dokumenten einreisen, Fälschungen damit in großem Maße nicht erkannt werden. Maßgeblich hierfür dürfte eine mangelnde Ausbildung / fortlaufende Schulung des Personals sein. Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze, inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an, bestehen. Ausländische Heimreisepapiere werden anerkannt.

Abschiebewege

Rückführungen aus Deutschland finden im Regelfall mit dem Direktflug München-Tiflis (Lufthansa) statt. Seit 2014 werden zunehmend georgische Polizeibeamte bei Rückführungen eingesetzt; hierfür erforderliche Schulungen erfolgen auch durch die Bundespolizei. Ein Abschiebestopp anderer Staaten, insbes. EU, besteht nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht.

Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Erscheinen nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Das wiederholte Aufgreifen z. B. von Deutschland mit internationalem Haftbefehl Gesuchten lässt ernsthaft durchgeführte Kontrollen erkennen.

Democracy Freedom Watch, Too late to have any meaning, court lifts bail against former Tbilisi mayor, 23.02.2016 (http://dfwatch.net/too-late-to-have-any-meaning-court-lifts-bail-against-former-tbilisi-mayor-4039, Zugriff am 09.08.2016)

TBILISI, DFWatch-Tbilisi City Court ruled in favor of former Mayor Gigi Ugulava on Tuesday, lifting a 50,000 lari bail imposed on him and a freezing order on the house of his mother-in-law.

But the lifting of Mr Ugulava's bail won't mean that he can walk free. He is currently serving a four and a half year prison sentence in another case.

The ruling came after his lawyers asked the court to void the bail conditions set on December 21, 2013, arguing that there is no risk of flight.

The case concerns embezzlement of money through a company called Tbilisi Development Fund, which was set up to carry out renovation work in the capital. He was charged on December 18, 2013, and the court set a 30 day term to pay the bail. Later, the court said Ugulava had violated the bail conditions and issued a freezing order for the house of his mother-in-law.

Ugulava is charged in several cases. His lawyers appealed to the Constitutional Court because he spent over a year in pretrial detention before his first conviction; three months longer than the legal maximum.

Prosecutors had done it based on an interpretation that the nine month limit may be circumvented by adding new charges, but the Constitutional Court agreed with Ugulava's lawyers and decided that the nine month limit on pre-trial detention is absolute.

After that ruling, the former mayor was released from prison, but the next day he was sentenced to four and a half years in jail in another case.

Agenda.ge, EU releases statement on UGULAVA's arrest vom 04.07.2014 (http://agenda.ge/news/17347/eng, Zugriff am 09.08.2016)

The European Union is closely following the arrest of a United National Movement (UNM) opposition party leader and former Mayor of Tbilisi, Gigi Ugulava. The EU released a statement on the arrest of Tbilisi's suspended Mayor.

The EU also called on Georgian authorities "to ensure the judicial process is fully independent, transparent, and free of political influence".

"We note that Mr Ugulava, previously suspended as Mayor of Tbilisi, is the opposition's chief campaign organiser during the ongoing municipal elections in Georgia. We recall Prime Minister [Irakli] Garibashvili's announcement on 14 April of a moratorium on the arrest and prosecution of opposition figures during this election period," the statement read.

"We call once more upon the Georgian authorities to ensure that the judicial process is fully independent, transparent, and free of political influence, in line with the commitments undertaken by Georgia when it signed the Association Agreement with the European Union last week on 27 June 2014," it said.

The Chief Prosecutor's Office of Georgia filed a motion with Tbilisi City Court requesting Ugulava be held in pre-trial detention.

Ex-Tbilisi Mayor charged with money laundering and organising violence

A Court hearing is expected to be held on Friday evening.

Ugulava claimed he was innocent and his supporters said his arrest was politically motivated.

Civil.ge, Ugulava Found Guilty of Misspending, Sentenced to 4.5 Years in Prison vom 18.09.2015

(http://www.civil.ge/eng/article.php?id=28580, Zugriff am 09.08.2016)

Tbilisi's ex-mayor and one of the leaders of the opposition UNM party, Gigi Ugulava, has been sentenced to 4 years and 6 months in prison after being found guilty of misspending of public funds while serving as the mayor of the capital city.

Tbilisi City Court has acquitted Ugulava on money laundering charges in a separate case, which was adjudicated as part of the same trial.

Ugulava, 40, was arrested inside the court building after judge, Lasha Chkhikvadze, delivered the verdict into more than 2-year long trial late on Friday night.

The verdict came a day after Ugulava was released from 14-month pretrial detention following winning a landmark Constitutional Court case.

He and his family members and supporters refused to enter the courtroom to listen the verdict in protest over what they said was "farce" trial.

Ugulava was waiting for the ruling outside the court building where UNM activists and supporters were gathered.

After the verdict was delivered he entered into the court building, where he turned himself in to court marshals and from where he was escorted to prison.

"I am now going to have a rest," he said smiling in a court lobby while waiting for being escorted back to prison from where he was released about 24 hours earlier.

Original sentence delivered by the judge was 9-year imprisonment, but it was truncated to 4 years and 6 months, because the charges against him were falling under the amnesty act, which was passed by the Parliament in December, 2012.

Ugulava's lawyer said the verdict will be appealed to higher court.

Ex-defense minister, Davit Kezerashvili, who was standing trial in the same court proceeding in absentia, was acquitted.

Misspending charges in which Ugulava was found guilty were stemming from the case dating back to late 2009, when he was the mayor of Tbilisi.

The prosecution claimed that Ugulava siphoned off GEL 4.1 million of public funds by creating over 700 fictitious job positions in the capital city municipal service through which funds were funneled to pay salaries of UNM party activists.

The same trial, which started in the first half of 2013, was also into a separate set of charges involving money laundering, which were stemming from prosecution's allegation that Ugulava, and ex-defense minister Kezerashvili, misappropriated several millions of U.S. dollars in so called Rike deal for the purpose of taking over Imedi TV in 2008. Both Ugulava and Kezerashvili were acquitted in this episode.

It was one among several other trials, which Ugulava is standing in connection to multiple other criminal charges, all of which he denies as politically motivated.

After the judge adjourned for several hours before the ruling late on Friday afternoon, Ugulava said: "The goal [of the trial] is not to find the truth; the goal is to jail me."

Other leaders of the UNM party, who were gathered outside the court building, were also saying before the ruling was delivered that that the guilty verdict had already been "pre-written" by "informal ruler", ex-PM Bidzina Ivanishvili.

Addressing supporters outside the court building on September 18, Ugulava said that he was confident that the GD coalition would suffer defeat in the next year's parliamentary elections.

"2016 is the maximum term for Ivanishvili to stay in power," he told supporters, who were chanting "Gigi, Gigi".

The day before Ugulava said that Ivanishvili will have to pay "political price" if he was re-arrested.

Misspending charges over which he was found guilty on September 18 were among the first set of criminal proceedings launched against Ugulava in February, 2013. Other multiple charges in several separate cases followed and trials into those cases are still ongoing.

Additional charges against him came in December, 2013 involving alleged misspending of GEL 48.18 million of public money in 2011-2012. In connection to these charges the court at the time turned down prosecution's motion for Ugulava's pre-trial detention, but ruled in favor of a request to suspend him from Tbilisi mayor's office. In May, 2014 the Constitutional Court ruled that Ugulava's suspension from office was unconstitutional.

Separate set of criminal charges were filed against him in July, 2014, when Ugulava was chief of UNM's campaign for the local elections. Charges involved alleged money laundering scheme through which, the prosecution claims, he was financing UNM's election campaign. The court ordered his pre-trial detention in connection to this case.

Ugulava was in pre-trial detention, when in July, 2014 prosecutors filed new set of charges involving exceeding of official authorities, stemming from breaking up of the November 7, 2007 anti-government protests, as well as raid on and "seizure" of Imedi TV station and other assets owned at the time by tycoon Badri Patarkatsishvili, who died in February, 2008. Ex-President Mikheil Saakashvili and some other former senior officials were also charged in connection to the same case.

When the original 9-month pre-trial detention for Ugulava was nearing its end and he was about to be released, prosecutors re-qualified in March, 2015 one of the criminal charges against him, which gave the prosecution ground for asking the court to remand the ex-mayor in custody.

Although the Georgian constitution explicitly says that the term of pre-trial detention of an accused should not exceed 9 months, one of the clauses in the criminal procedure code, which was adopted in 2010 when the UNM was in power, was allowing detention beyond 9-month limitation if new set of charges were filed against the same person.

When in March, 2015 Ugulava's pre-trial detention was extended beyond 9 months, he denounced it at a court hearing as a "rape of the constitution".

In late April his lawyers took the case to the Constitutional Court, which ruled on September 16 that holding of an accused person in pre-trial detention beyond 9-month limitation is unconstitutional; as a result Ugulava was released from 14-month pre-trial detention on September 17, but about 24 hours later verdict was delivered to the first set of criminal charges against him and he was re-arrested.

Some leading figures from the UNM said after the guilty verdict was delivered that the party was considering holding a protest rally, which would be announced in coming days.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme von BF1 und BF2 zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.

Die Beschwerdeführer beziehen sich allesamt auf die Verfolgungsgründe von BF1 im Herkunftsstaat, wobei daraus auch für BF2 negative Folgen resultiert sein sollen.

Auf das Wesentliche beschränkt stellt sich das Fluchtvorbringen folgendermaßen dar:

BF1 sei in den Jahren 2008 bis 2011 in einer Sozialagentur tätig gewesen, wobei sie diese Arbeit nur aufgrund ihrer Sympathiebekundung für die damals regierende Partei (Nationale Bewegung) erhalten habe. Sie sei in dieser Zeit Mitglied der Partei gewesen, habe aber keinen Parteiausweis gehabt, jedoch im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Nationale Bewegung geworben.

BF1 soll ab dem Jahr 2014 (aufgrund widersprüchlicher Angaben ist keine genauere Eingrenzung möglich) von einer Person namens XXXX telefonisch dazu aufgefordert worden sein, gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX auszusagen bzw. eine vorgefertigte Aussage zu unterfertigen. Konkret hätte sie diesen damit belasten sollen, dass sie während ihrer Arbeit für die Sozialagentur lediglich 150 Lari erhalten habe, obwohl ihr 300 Lari zugestanden wären. Die Drohungen von XXXX seien immer heftiger geworden und habe dieser schließlich mit dem Umbringen ihrer Kinder gedroht.

Im April 2015 sei Sprengstoff in der Schule ihrer Kinder gefunden worden, wofür sie XXXX verantwortlich mache, der sie offenbar unter Druck setzen habe wollen.

XXXX soll auch gedroht haben, BF2 in Zusammenhang mit Drogenmissbrauch verhaften zu lassen. BF2 sei einmal von der Polizei festgenommen und an ihm ein Drogentest durchgeführt worden, der jedoch negativ gewesen sei, weshalb er nicht weiter von der Polizei belangt worden sei. BF2 sei außerdem von seiner Firma gekündigt worden, nachdem bereits davor sein Lohn gekürzt worden sei. Auch dies soll im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit von BF2 bzw. XXXX stehen, zumal BF2 langjähriger Mitarbeiter der Firma gewesen sei.

Die Beschwerdeführer seien einmal bei der Polizei gewesen, um Strafanzeige gegen XXXX zu erstatten, sei ihnen jedoch von der Polizei mitgeteilt worden, dass Ermittlungstätigkeiten erst entfaltet werden würden, wenn einem der Beschwerdeführer etwas zustoßen würde.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht.

Einleitend ist festzuhalten, dass das Vorbringen von BF1 und BF2 nicht glaubhaft war. BF2 blieb in seinen Ausführungen - insbesondere zur zeitlichen Einordnung der Ereignisse - vollkommen vage und unbestimmt. Auch BF1 ist es in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, ein plausibles und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Im Übrigen haben sich Widersprüche bei Vergleich der Ausführungen von BF1 und BF2 ergeben. Das Fluchtvorbringen blieb insgesamt vage und unbestimmt. So konnte BF1 auch in der Beschwerdeverhandlung nicht logisch nachvollziehbar darlegen, weshalb sie von einem Anrufer mit Namen XXXX zu einer Aussage gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX genötigt werden hätte sollen. Auch sonst hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführer irgendeiner Form von politischer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sind. Eine politische Dimension konnte schlichtweg nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführer haben vielmehr versucht, anhand von medial bekannten Ereignissen in Georgien, individuelle Verfolgungsgründe zu konstruieren. Es konnte jedoch weder im Zusammenhang mit dem gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX geführten Strafverfahren noch im Zusammenhang mit einem Sprengstofffund in XXXX ein Konnex zu den Beschwerdeführern hergestellt werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und den Erklärungsversuchen des Rechtsberaters in der Beschwerdeverhandlung kommt im gegenständlichen Verfahren den finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklungen von BF1 und BF2 vor der Ausreise besondere Bedeutung zu. Es wurden nämlich Unterlagen über die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung von BF2 übermittelt und geht die erkennende Richterin davon aus, dass BF1 und BF2 in Georgien ein Geschäft eröffnet haben, dafür ihre Eigentumswohnung belastet haben und die Bankraten nicht mehr begleichen konnten, weshalb die Eigentumswohnung zwangsversteigert wurde. Betrachtet man die widersprüchlichen Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit und der wirtschaftlichen Ausreise, die erst in der Beschwerdeverhandlung klargestellt wurden, erscheint der Schluss naheliegend, dass die Ausreise aufgrund der gescheiterten unternehmerischen Tätigkeit von BF1 und BF2 in Georgien bzw. jedenfalls aus wirtschaftlichen Gründen, jedoch keinesfalls aufgrund der behaupteten Verfolgungsgründe erfolgt ist. Dieser Schluss hat sich aufgrund des persönlichen Eindruckes, den die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung von BF1 und BF2 gewonnen hat, verfestigt.

Zentral ist, dass eine politische Dimension bzw. eine politische Verfolgung behauptet wird, die jedoch nicht erkennbar ist.

BF1 soll in den Jahren 2008 bis 2011 für eine Sozialagentur tätig gewesen sein, wobei Bedingung für den Erhalt dieser Arbeit gewesen sein soll, Mitglied der Vereinten Nationalen Bewegung, die damals die regierende Partei gewesen ist, zu sein. Im Rahmen dieser Tätigkeit will BF1 nicht einmal einen Parteiausweis erhalten haben (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Sie will diese Tätigkeit noch im Jahr 2011 beendet haben, also noch bevor es zum Regierungswechsel im Zuge der Parlamentswahlen im Oktober 2012 gekommen ist.

BF1 war demnach gar nicht mehr im Intensivwahlkampf für die Parlamentswahlen im Oktober 2012 für die Partei Vereinte Nationale Bewegung tätig und hatte im Übrigen gar nie einen Parteimitgliedsausweis. Sie hat lediglich für drei Jahre einen Verwaltungsjob gehabt, bei dem sie sich für die Vereinte Nationale Bewegung deklarieren hat müssen.

Es kann demnach nicht erkannt werden, inwieweit die Partei Georgischer Traum oder die Partei Vereinte Nationale Bewegung irgendein Interesse an BF1 im Zusammenhang mit ihrer niederschwelligen Tätigkeit für die Partei Vereinte Nationale Bewegung haben soll. Sie hat ihre "politische Tätigkeit" doch noch vor dem Regierungswechsel im Jahr 2012 beendet, weshalb überhaupt kein Interesse der nunmehr regierenden Partei Georgischer Traum an den Beschwerdeführern erkennbar ist, wobei BF2 überhaupt keine politische Tätigkeit entfaltet hat.

Hier war festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes von BF2 kein politisches Motiv erkennbar ist. BF1 ist nach dem Gesagten niemals in hervorgehobener Position politisch tätig geworden und BF2 war überhaupt nie politisch tätig.

BF2 hat im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Arbeit auch keine nachvollziehbaren Angaben tätigen können. So konnte er trotz mehrfacher Nachfrage lediglich angeben, dass er Anfang 2014 entlassen worden sei, jedoch das genaue Datum nicht mehr wisse. Auch den Monat könne er nicht angeben (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Bei einer zwölf Jahre langen Arbeit in derselben Firma müsste es wohl möglich sein, das konkrete Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuführen.

BF2 meinte in diesem Zusammenhang im Übrigen völlig unbestimmt, dass das Verlassen seines Arbeitsplatzes mit dem Regierungswechsel zu tun gehabt habe und zuvor auch sein Gehalt reduziert worden sei. Völlig beliebig wird das Vorbringen, wen er meint, dass BF1 Parteimitglied gewesen sei und so Druck auf ihn ausgeübt hätte werden sollen. Die Ausübung des Drucks durch die Regierung sei durch die Anrufe erfolgt (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Wie bereits dargelegt, hat BF1 ihre "politische" Tätigkeit bereits im Jahr 2011 eingestellt und die Anrufe durch XXXX sollen primär den Zweck gehabt haben, BF1 zu einer Aussage gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX zu zwingen. Diese sollen nach den Ausführungen von BF1 erst im Zuge der Festnahme des ehemaligen Bürgermeisters von XXXX Mitte des Jahres 2014 begonnen haben. Zu diesem Zeitpunkt war BF2 jedoch längst gekündigt.

Bei einer politisch motivierten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb bis Anfang 2014 damit zugewartet wurde und BF2 nicht bereits nach dem Machtwechsel in Georgien im Jahr 2012 entlassen wurde. Vor dem BFA meinte er lediglich, dass er schon langjähriger Mitarbeit gewesen sei und jüngere Arbeitnehmer nicht gekündigt worden seien. Sein Arbeitgeber hat demnach überhaupt keinen politischen Hintergrund der Kündigung angeführt und entspricht es der Lebenserfahrung, dass auch langjährige und ältere Mitarbeiter vor Kündigungen nicht gefeit sind.

Schließlich entbehrt auch das zentrale Vorbringen jeglicher Logik und Plausibilität.

BF1 hätte eine Aussage tätigen bzw. ein vorgefertigtes Schriftstück unterschreiben sollen, wonach sie für ihre Tätigkeit in der Sozialagentur nur 150 Lari erhalten hat, ihr jedoch 300 Lari zugestanden wären. Den Unterschiedsbetrag soll sich der ehemalige Bürgermeister von XXXX , der Partei Vereinte Nationale Bewegung zugehörig, angeeignet haben.

BF1 will tatsächlich für ihre Tätigkeit 150 Lari/Monat erhalten haben. Diesen Betrag will sie teils auf ihr Konto überwiesen, teils ausbezahlt erhalten haben, wobei sie für die Auszahlung jeweils unterschrieben habe (AS 65 im Verwaltungsakt von BF1). Die monatlichen Zahlungen an BF1 sind demnach dokumentiert und insbesondere für Strafverfolgungsbehörden nachvollziehbar. Es kann in diesem Zusammenhang bereits nicht nachvollzogen werden, weshalb die Person namens XXXX nicht von sich aus den Umstand den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt hat, wonach der ehemalige Bürgermeister von XXXX Teile von Gehältern von Bediensteten einbehalten hat. Weiters ist an diesem Vorbringen vollkommen unplausibel, weshalb BF1 nicht tatsächlich eine Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden getätigt hat, dass sie für ihre Tätigkeit 150 Lari/Monat erhalten hat.

Das Vorbringen von BF1 und BF2 in diesem Zusammenhang lässt lediglich den Schluss zu, dass es sich um ein erfundenes Vorbringen handelt, das absolut unglaubwürdig ist.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass keine gleichlautenden Angaben zum Beginn der telefonischen Bedrohungen getätigt werden konnten.

BF2 erklärte im Zuge seiner Befragung, die Bedrohung habe im Jahr 2013 begonnen (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass BF1 erklärt habe, die Drohungen hätten im Jahr 2014 begonnen, meinte er, dass es vielleicht Ende 2013 oder auch Anfang 2014 gewesen sei. Es sei im Jahr 2014 am Schlimmsten gewesen. (S 7 Verhandlungsprotokoll) BF2 wurde daraufhin vorgehalten, dass BF1 die Drohungen in Zusammenhang mit der Inhaftierung des ehemaligen Bürgermeisters von XXXX im Juli 2014 gestellt habe. Hiezu konnte er nichts logisch Nachvollziehbares sagen (S. 7 Verhandlungsprotokoll).

BF1 erklärte in ihrer freien Schilderung in der Verhandlung wie schon vor dem BFA, dass in der Zeit Juni oder Juli 2014, als der ehemalige Bürgermeister von XXXX verhaftet worden sei, XXXX von ihr gefordert habe, gegen den Bürgermeister auszusagen (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Auch vor dem BFA ordnete sie die Anrufe derart ein und erklärte, XXXX sei zu Sylvester 2014 im Jahr 2015 besonders aktiv geworden. Sie gab schließlich an, die Drohanrufe hätten Ende des Jahres 2014 begonnen, im November oder Dezember. Auf Vorhalt, dass BF2 vor dem BFA erklärte habe, die Drohanrufe hätten mit dem Regierungswechsel 2012 begonnen, meinte sie, dass BF2 dies sicher verwechselt habe (S. 16 Verhandlungsprotokoll). Im Lichte der widersprüchlichen zeitlichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung kann von keiner Verwechslung ausgegangen werden. In der Beschwerde wird im Übrigen eine ganz andere Erklärung für die Aussage von BF2 vor dem BFA genannt. Dort wird ausgeführt, BF2 habe mit seiner Aussage gemeint, dass ganz allgemein, kurz vor dem Regierungswechsel Festnahmen von Oppositionellen und ehemaligen Regierungsmitgliedern begonnen hätten und BF2 der Beginn der Drohungen gar nicht bekannt sei. BF2 wurde vor dem BFA jedoch die unmissverständliche konkrete Frage gestellt, wann die telefonischen Drohungen angefangen hätten und hat er diese zeitlich mit der Zeit kurz vor dem Regierungswechsel in Verbindung gebracht.

Abgesehen von der widersprüchlichen zeitlichen Einordnung der Anrufe von XXXX , war es BF1 und BF2 auch nicht möglich, irgendetwas Erhellendes zu XXXX zu sagen.

BF1 erklärte, dass XXXX selbst gemeint habe, der Nationalisten-Partei angehört zu haben. Es sei um das Geld gegangen, welches sie nicht bekommen hätten und XXXX sei selbst daran interessiert gewesen, diese Summe zurückzubekommen. Sie bestätigte, dass dieser auch ein Geschädigter gewesen sei. Dies habe ihr XXXX selbst gesagt. (S. 13. Verhandlungsprotokoll)

BF2 meinte im Übrigen, dass BF1 keine Ahnung gehabt hätte, wer XXXX sei (S. 8 Verhandlungsprotokoll). BF1 wurde insbesondere vorgeworfen, dass BF2 nichts davon erwähnt habe, dass XXXX auch Geschädigter gewesen sei. Hierauf relativierte sie ihre Aussage und meinte, dass sie glaube, dass er auch einer der Geschädigten gewesen sei, da er alle Details gekannt habe. (S. 14 Verhandlungsprotokoll)

Damit relativierte sie aber ihre Aussage von kurz davor, wo sie noch erklärte, XXXX habe ihr ausdrücklich erklärt, dass er Geschädigter sei und sein Geld zurückhaben wolle.

Sie meinte weiter, dass sie gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX als eine der Geschädigten aussagen hätte sollen. Sie hätte als falsche Zeugin vor Gericht aussagen und unterschreiben müssen, was sie ihr vorlegen würden. Es sei ums Geld gegangen. Was dort noch stehen würde, wisse sie nicht (S. 14 Verhandlungsprotokoll)

Dies kann insofern nicht nachvollzogen werden, als sie doch tatsächlich einen bestimmten Betrag für ihre Tätigkeit erhalten erhalten haben will. BF1 hätte demnach die Aussage tätigen können, 150 Lari/Monat erhalten zu haben. Sie meinte dazu völlig unpassend, dass sie bei Gericht machen würden, was sie wollen (S. 14 Verhandlungsprotokoll).

Sie konnte in der Folge aber nicht einmal sagen, bei welchem Gericht sie aussagen hätte sollen. Sie meinte auch, nie nachgefragt zu haben.

Dies mutet vollkommen unlogisch an, da der Anrufer zu Beginn doch lediglich von BF1 verlangt habe, eine Aussage vor Gericht zu machen. Da wäre doch nur logisch gewesen, nachzufragen, wo sie eine Aussage tätigen hätte sollen. Sie meinte dann, wahrscheinlich im Zivilgericht, da der Prozess gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX dort stattgefunden habe. (S. 14 Verhandlungsprotokoll)

Zumal BF1 demnach über Monate von einem Anrufer gequält und zu einer Aussage verhalten worden sein will, ist absolut nicht nachvollziehbar, warum sie nicht einfach persönlich beim Gericht vorgesprochen hat oder sich einen Anwalt genommen hat, um diesen von der Sachlage mit den Anrufen zu schildern. Vollkommen unlogisch meinte sie, dass man nicht einfach hingehen und etwas erzählen könne. Vorher müsse man Anzeige erstatten, die jedoch nicht entgegengenommen worden sei. (S. 14 Verhandlungsprotokoll) Dem kann nicht gefolgt werden, hätten die georgischen Strafverfolgungsbehörden doch wohl ein massives Interesse an Aussagen gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX gehabt, zumal gegen diesen in unterschiedlichen Angelegenheiten von unterschiedlichen staatlichen Behörden ermittelt wurde. Aus der Berichtslage zu Georgien ergibt sich, dass sich die Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften mit den ehemaligen Bürgermeister von XXXX auseinandergesetzt haben. Es wurde medial von dessen Verhaftungen und dessen Veruntreuungen berichtet, weshalb vollkommen lebensfremd ist, dass BF1 bei tatsächlicher telefonischer Bedrohung nicht einfach zu den Behörden gegangen ist, um eine Aussage zu tätigen. Die Verantwortung, wonach dies keinen Sinn habe und man in Georgien keine Gerechtigkeit finde (S. 15 Verhandlungsprotokoll), macht im Lichte der Berichtslage zum ehemaligen Bürgermeister von XXXX einfach keinen Sinn.

Hier war auch festzuhalten, dass BF1 davon gesprochen hat, dass es viele Geschädigte - unter anderem selbst XXXX - gegeben haben soll. Wenn diese Sache demnach so wichtig wäre, hätten die staatlichen Behörden doch BF1 und ihre vielen ehemaligen Parteimitglieder, die wie BF1 gearbeitet hätten, geladen, um so zu einer Aussage zu kommen.

BF1 konnte schließlich auch gar nicht sagen, was XXXX mit der Regierung zu tun habe. Laut BF1 soll dieser im Übrigen selbst von der Vereinten Nationalen Bewegung gewesen sein. Hiezu meinte sie, dass dieser früher Nationalist gewesen sei, er vielleicht aber bei der neuen Regierungspartei gewesen sei. (S. 15 Verhandlungsprotokoll) BF2 meinte im Gegensatz dazu vollkommen unbestimmt, XXXX sei wahrscheinlich ein Mitglied der Nationalen Partei gewesen. Er wisse es nicht. Er erklärte, dass dieser manchmal so und manchmal so gesagt habe und meinte, dass dieser vielleicht auch bei der Partei gewesen sei. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

BF1 meinte auch, sie habe nie nachgeforscht (S. 15 Verhandlungsprotokoll).

Dies erscheint aber auch nicht nachvollziehbar, wäre doch im Lichte der Drohungen gegen sie und ihre Familie, von Nachforschungen beispielsweise bei ihren ehemaligen Parteimitgliedern auszugehen. Sie meinte hiezu lapidar, dass die Nachbarin, die sie als Ersatz für sie selbst zur Sozialagentur gebracht habe, nichts davon gewusst habe. Von den ehemaligen Parteimitgliedern sei jeder seinen eigenen Weg gegangen. (S. 15 Verhandlungsprotokoll) Es gibt jedoch noch die Partei selbst, die ja nach wie vor die Opposition stellt. Es hätte demnach sicher auch eine Anlaufstelle für bedrohte ehemalige Parteimitglieder geben müssen. Auch hier meinte BF1 lapidar, dass es das System innerhalb der Partei, wo sie gearbeitet habe, nicht mehr gebe und sie nicht gewusst habe, wohin sie sich wenden hätte sollen. (S. 15 Verhandlungsprotokoll)

Insgesamt kann nicht nachvollzogen werden, dass BF1 im Lichte der geschilderten Umstände sich an keine staatliche Behörde oder die Partei gewandt haben will.

Im Widerspruch zu BF1 hat BF2 im Übrigen sehr wohl gemeint, dass sie Nachforschungen hinsichtlich XXXX gemacht hätten, da es sie interessiert habe, jedoch nichts herausgekommen sei. Er meinte vorerst auch, dass BF1 bei ihrer Partei nachgefragt habe. Sie hätten auch ihre Bekannten gefragt. (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Kurze Zeit später relativierte er dann diese Ausführungen und meinte auf die Frage, ob BF1 sich mit den anderen betroffenen Kollegen verständigt und gefragt habe, ob auch diese von XXXX zu einer Aussage gebeten bzw. gezwungen worden seien, dass BF1 zu allen aus der Nationalisten-Partei den Kontakt abgebrochen habe und nur den Nachbarn, der über ihnen gewohnt habe, gefragt habe, der jedoch nicht gewusst habe, wer XXXX sei. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

BF2 konnte sonst - wie schon kurz ausgeführt - nichts Erhellendes in diesem Zusammenhang ausführen. Dieser erklärte auf Vorhalt, wonach eine unterstellte oppositionelle Haltung von BF1 nicht ersichtlich sei, dass BF1 Parteimitglied gewesen sei und gegen ein Parteimitglied aussagen müssen hätte. Nach weiteren Vorhalt, warum dies ein Probleme für BF1 gewesen sein hätte sollen, zumal der ehemalige Bürgermeister von XXXX zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden ist, meinte er, dass dieser ja auch einen Tag entlassen worden sei und sie viele Fakten gegen diesen gebraucht hätten. (S. 8 Verhandlungsprotokoll). BF2 meinte demnach selbst, dass es vieler Fakten gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX gebraucht hätte, weshalb umso unverständlicher ist, dass BF1 keine förmliche Ladung von einem Gericht oder einer Finanzbehörde erhalten hat, um eine Aussage zu machen. Es macht in diesem Zusammenhang doch überhaupt keinen Sinn, irgendeinen Mann zu schicken, der mit Drohungen eine Aussage erzwingen will. BF2 meinte hiezu völlig unpassend, dass sie dieser Mann nicht zu einer offiziellen Behörde gebracht hätte. Er hätte bestimmte Dokumente bereitgelegt, die BF1 irgendwo hätte unterschreiben müssen, also illegal. XXXX habe nicht gewollt, dass sie zu einer Behörde gehe (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen überhaupt keinen Sinn macht, stimmt dieses nicht mit jenem von BF1 überein. Im Übrigen wird in der Beschwerde breit und lang erklärt, dass die Aussagen von BF1 und BF2 so zu verstehen seien, dass BF1 insbesondere auch eine Aussage vor Gericht tätigen hätte sollen und nicht bloß von XXXX bereitgestellte Dokumente unterzeichnen hätte sollen.

Zumal BF2 in der Verhandlung weiter ausführte, dass BF1 unter dem ehemaligen Bürgermeister von XXXX beschäftigt gewesen sei und die nunmehrige Regierung Interesse daran habe, ihn länger einzusperren (S. 9 Verhandlungsprotokoll), muss von einem Interesse der Regierung ausgegangen werden, BF1 und die erwähnten KollegInnen in einem öffentlichen Verfahren zur Aussage aufzufordern.

BF2 meinte - wie auch BF1 - dass es keinen Sinn gemacht hätte, zu den Finanzbehörden oder zur Staatsanwaltschaft zu gehen (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

BF1 und BF2 wollen schließlich einmal zur Polizei gegangen sein, um Anzeige zu erstattet, soll man ihnen dort jedoch gesagt haben, dass erst etwas passieren müsste, um gegen den telefonisch drohenden Mann vorzugehen.

Massiv gegen die Glaubwürdigkeit spricht hier bereits, dass BF2 nicht sagen können will, wann sie versucht hätten, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Selbst nach mehrmaliger Nachfrage konnte er sich nicht mehr daran erinnern und dies obwohl er dabei gewesen sein will. Er meinte, dass es gewesen sei, als der Anrufer sehr aggressiv geworden sei. Es sei wahrscheinlich nach einigen Monaten gewesen. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

BF1 erklärte, dass sie im März 2015 versucht hätten, Anzeige bei der Polizei zu erstatten (S. 14 Verhandlungsprotokoll).

Abgesehen davon, dass die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens bereits daran scheitert, dass BF2 den Zeitpunkt der einzigen Anzeigenerstattung kurz vor der Ausreise nicht angeben können will, mutet auch der von BF1 genannte Zeitpunkt der Anzeige unlogisch an, wäre doch zu erwarten gewesen, dass BF1 sich in dieser Angelegenheit bereits wesentlich früher an die Strafverfolgungsbehörde gewendet hätte, um gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX auszusagen.

Das gesamte Vorbringen um XXXX mutet auch insofern unlogisch an, als die in diesem Zusammenhang geschilderten Ereignisse vollkommen zusammenhangslos erscheinen.

Es wurde bereits dargelegt, dass eine politisch motivierte Kündigung bzw. eine durch XXXX erwirkte Kündigung von BF2 nicht logisch nachvollziehbar ist.

Auch das Vorbringen rund um einen Drogentest, der durch zivile Polizisten durchgeführt worden sein soll, deutet nicht auf eine wie immer geartete Verfolgungshandlung hin. BF2 soll im Zuge einer Tätigkeit als privater Taxifahrer von Polizisten in Zivil aufgehalten und zum Drogentest gebracht worden sein. Er sei überprüft und nach negativem Ergebnis wieder entlassen worden. BF2 behauptete, dass dieser Vorfall mit XXXX zusammenhängt, konnte trotz der diesem Vorfall beigemessenen Bedeutung jedoch nicht angeben, wann dieser Vorfall stattgefunden haben soll. Er meinte, dass es im Jahr 2014 gewesen sei und er es nicht genauer wisse (S. 11 Verhandlungsprotokoll).

Auch der Umstand, dass in unmittelbarer Umgebung der Schule der Kinder von BF1 und BF2 eine Handgranate bzw. Sprengstoff gefunden wurde, konnte von BF1 und BF2 nicht in logischem Zusammenhang mit XXXX gebracht werden. Dieser Vorfall ist medial dokumentiert und drängt sich hier vielmehr der Schluss auf, dass BF1 und BF2 eine Verfolgung auf medial aufbereitete Ereignissen erfunden haben, ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat aber tatsächlich aus ganz anderen Gründen erfolgt ist.

Tatsächlich haben sich BF1 und BF2 nämlich im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten vor der Ausreise und zu ihrer wirtschaftlichen Situation vor der Ausreise in Widersprüche verstrickt bzw. haben sich in diesem Zusammenhang Ungereimtheiten ergeben, die darauf hindeuten, dass BF1 und BF2 die tatsächlichen Gründe für die Ausreise verschleiern wollten.

In der Beschwerdeverhandlung erwähnte BF2 eingangs, im Jahr 2013 mit seiner Ehefrau ein Geschäft für Chemiewaren eröffnet zu haben (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Vor dem BFA hat er dieses Vorbringen am 24.09.2015 in seiner freien Erzählung jedoch mit keinem Wort erwähnt. Auf diesen Vorhalt hin versuchte sich BF2 vorerst damit zu rechtfertigen, dass er nicht entsprechend gefragt worden sei, meinte dann, er habe es erwähnt, um weiter auszuführen, er hätte es sagen sollen, da er ja nichts zu verbergen gehabt habe. Im Übrigen sei es die Haupteinnahmequelle der Beschwerdeführer gewesen. Er stellte schließlich in den Raum, es vielleicht gesagt zu haben und es sei nicht protokolliert worden. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Dem war entgegenzuhalten, dass ihm das Protokoll der Niederschrift rückübersetzt worden ist. Er hat diesbezüglich auch keine Einwände gehabt, sondern vielmehr gesagt, dass alles richtig und vollständig protokolliert wurde (AS 71 im Verwaltungsakt von BF2). Als offensichtliche Schutzbehauptung muss nach dem Gesagten demnach die Behauptung gewertet werden, der Dolmetscher habe das Protokoll nur überflogen. Zumal das Geschäft laut den Ausführungen von BF2 die Haupteinnahmequelle gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses Vorbringen unerwähnt gelassen hat. Stattdessen hat BF2 erzählt, nach Verlust seines Arbeitsplatzes als Taxifahrer gearbeitet zu haben, was wiederum BF1 vollkommen unerwähnt gelassen hat. BF2 meinte auch, sich nicht erklärten zu können, weshalb BF1 nichts von seiner Tätigkeit als Taxifahrer erwähnt hat. (S. 10 und 11 Verhandlungsprotokoll)

Wie bereits erwähnt, wurden in der Beschwerdeverhandlung Unterlagen über die Zwangsversteigerung der Wohnung vorgelegt. BF2 erklärte als Grund hiefür, dass die Wohnung schon gepfändet gewesen sei, um das Geschäft zu kaufen. Die Wohnung habe nicht mehr zurückgekauft werden können. Die erkennende Richterin fasste zusammen, dass demnach ein Kredit aufgenommen worden sei, die Wohnung damit belastet worden sei, um mit dem Geld das Geschäft zu eröffnen. Dies bestätigte BF2 (S. 11 Verhandlungsprotokoll).

Vor dem BFA hat BF2 dies jedoch vollkommen anders dargestellt. Dort meinte er, dass sie einen finanziellen Engpass gehabt hätten, nachdem er entlassen worden sei. Sie hätten einen Kredit aufgenommen und die Wohnung der Bank als Sicherheit überlassen. Das Geschäft hat er damals als Grund überhaupt nicht erwähnt (AS 61 im Akt von BF2). BF2 beteuerte, es sehr wohl gesagt zu haben (AS 11 Verhandlungsprotokoll). Hier war auf die zuvor getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach sich keine Zweifel am Protokoll der Einvernahme vor dem BFA ergeben haben. BF2 meinte dann überhaupt, dass es vielleicht nicht protokolliert worden sei und er das Protokoll nicht gelesen habe. Er versuchte auch Zweifel am Referenten zu schüren und meinte, dass der Referent, ein junger Mann, ein Datum verwechselt habe. Er habe 2005 statt 2015 geschrieben, das Protokoll zerrissen und ein neues ausgedruckt. (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Dieses Vorbringen zeigt jedoch vielmehr, dass der Referent aufmerksam gewesen ist und einen entstandenen Fehler umgehend korrigiert hat.

BF1 wiederum hat die Tätigkeit von BF2 als Taxifahrer vollkommen unerwähnt gelassen und konnte keine Erklärung dafür liefern. Sie meinte vielmehr, dass BF2 nach der Entlassung im Geschäft mitgearbeitet habe. Die Tätigkeit als Taxifahrer spielt jedoch in den Erzählungen über die telefonischen Drohungen von XXXX eine Rolle. Dieser soll doch gedroht haben, BF2 Drogen zu unterschieben. BF2 habe wiederum gesagt, Angst zu haben, man würde ihm Drogen ins Taxi unterschieben. Die Rechtfertigung für das Nichterwähnen dieses Details, wonach sie viele Ängste gehabt habe (S. 16 Verhandlungsprotokoll), leuchtet nicht ein, hat sich doch ausführlich die asylrelevante Verfolgung geschildert.

BF1 kann auch nicht gefolgt werden, dass sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen bzw. sehr kurzfristig ausgereist sei. Tatsächlich wurde das Geschäft der Beschwerdeführer im März 2015 geschlossen. Ein Monat später wurde ihre Wohnung zwangsversteigert und erklärte BF1 auch, Geld für die Ausreise benötigt zu haben. Nach einer spontanen, überstürzten Ausreise - wie von ihr behauptet (S. 13 Verhandlungsprotokoll) - sieht dies nicht aus.

Zu einer Zwangsversteigerung kommt es auch nicht von einem auf den anderen Tag. BF1 erklärte, dass sie die Wohnung verkaufen hätten wollen, um ausreisen zu können. Sie meinte auch, das Geschäft zugesperrt zu haben, weil sie Angst gehabt habe im Geschäft zu sein. (S. 17 Verhandlungsprotokoll)

BF2 hat jedoch zum Grund der Ausreise erklärt, dass diese unter anderem auch wegen der Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Kreditrate erfolgt sei, was BF1 schließlich auch bestätigte und erscheint es als offensichtliche Schutzbehauptung, dass alles wegen der Anrufe von XXXX verkauft bzw. versteigert worden sei. Es erscheint vollkommen konstruiert, wenn BF1 behauptet, wegen der Anrufe zahlungsunfähig geworden zu sein, da sie nicht mehr arbeiten hätten können und zuhause gesessen seien. (S. 17 und 18 Verhandlungsprotokoll)

Es war hier noch einmal auf die Würdigung des Vorbringens betreffend XXXX zu verweisen. Es mutet geradezu absurd an, dass die Beschwerdeführer wegen eines Drohanrufers, lediglich einmal (im März 2015) erfolglos Anzeige bei der Polizei erstatten, sich nicht an die staatlichen Behörden wenden (die im Übrigen ein massives Interesse an einer Aussage gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX haben), sondern im März 2015 ihr Geschäft schließen und sich damit um ihre Existenzgrundlage bringen, die Zwangsversteigerung ihrer Wohnung betreiben, die Kinder von der Schule holen und schließlich ausreisen.

Aufgrund des Vorbringens und dessen Würdigung geht die erkennende Richterin demnach davon aus, dass die Beschwerdeführer sich mit dem im Jahr 2013 eröffneten Geschäft übernommen haben, zahlungsunfähig wurden und nach der Zwangsversteigerung ihres Hauses beschlossen haben, den Herkunftsstaat zu verlassen. Zur Begründung ihres Antrages haben sie dann auf medial aufbereitete Ereignisse in Georgien Bezug genommen, wobei dem Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen ist.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag in den Feststellungen. Diese sind einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Länderdokumentation zuständig ist, entnommen, ergänzt um fallbezogene Berichte. Der Ländervorhalt ist aktuell und sind in diesem die zugrundeliegenden Primärquellen angeführt. Da die in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. In der abschließenden Stellungnahme vom Juni 2016 wurden Passagen aus den Länderfeststellungen zitiert, die das Vorbringen der Beschwerdeführer stützen würden. Auch aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Annual Report des Human Rights Center betreffend GEORGIEN (Stand 2015) haben sich keine Umstände ergeben, die das Ergebnis der vorgehaltenen Länderinformationen und Berichte in Zweifel ziehen würden. Auch die enthaltenen Ausführungen zu den gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX geführten Verfahren stehen durchwegs im Einklang mit den vorgehaltenen Berichten bzw. lässt sich aus den Ausführungen kein Bezug zu den Beschwerdeführern erkennen.

Aus den vorgelegten Berichten geht jedoch nicht - wie behauptet - eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung der BF1 hervor. Vielmehr hat sich das Vorbringen rund um eine telefonische Bedrohung durch einen Mann namens XXXX als vollkommen unplausibel, lebensfremd und ungereimt erwiesen. BF1 war - wie umfassend dargelegt - auch niemals in hervorgehobener Position politisch tätig und erscheinen eine politische Verfolgung bzw. eine Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung im vorliegenden Fall vollkommen konstruiert.

Auch wenn es zutrifft, dass die Situation innerhalb der Justiz und der Sicherheitsbehörden verbesserungswürdig ist, ergibt sich aus den Länderinformationen auch, dass in Georgien - insbesondere auch im Gefolge der Wahl im Oktober 2012 und des Regierungswechsel - ein dem Grunde nach funktionierender Justiz- und Sicherheitsapparat besteht. Auch Fälle von Korruption und politischer Einflussnahme innerhalb des Justiz- und Sicherheitsapparates werden durch übergeordnete Stellen geahndet bzw. bestehen Beschwerdemöglichkeiten an den Ombudsmann.

Gerade was den Prozess gegen den ehemaligen Bürgermeister von XXXX betrifft, gibt es ein internationales Interesse bzw. ein Interesse seitens der EU. Im Übrigen haben die georgischen Behörden großes Interesse daran, strafrechtlich relevante Vorgänge rund um den ehemaligen Bürgermeister von XXXX zu ermitteln. Auch vor diesem Hintergrund, erscheint das Vorbringen von BF1 nicht logisch nachvollziehbar.

Irgendwelche Anhaltspunkte, dass gleichsam jeder Staatsangehörige Georgiens in Georgien Probleme im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen hat, sind der amtsbekannten allgemeinen Situation in Georgien nicht zu entnehmen, ebenso wenig eine Verfolgung aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland.

Im Lichte dieser Länderinformationen war auch festzuhalten, dass bei Anzeige eines Straftatbestandes durch private Personen zweifellos von einem Tätigwerden der Sicherheits- und Justizbehörden auszugehen ist. Zum Entscheidungszeitpunkt ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates zur Hintanhaltung strafrechtlich relevanten Verhaltens auszugehen. Festzuhalten ist, dass BF1 nicht glaubhaft dargelegt hat, von einem namentlich genannten Anrufer telefonisch bedroht worden zu sein. Auch die in diesem Zusammenhang behauptete erfolglose Anzeigenerstattung war demnach nicht glaubwürdig, was ausführlich dargelegt wurde.

Im Ergebnis haben die Beschwerdeführer daher keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Die heimatstaatlichen Behörden wären bei strafrechtlich relevanten Übergriffen durch Private zweifellos schutzwillig und schutzfähig.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Einerseits verfügen sie über familiären Anschluss, andererseits sind sowohl BF1 als auch BF2 gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Die minderjährigen Kinder von BF1 und BF2 befinden sich auch in einem Alter, dass beiden Elternteilen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. BF1 und BF2 verfügen auch beide über entsprechende Ausbildung bzw. Bildung und Berufserfahrung.

Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung wurde nicht vorgetragen, sondern in der Beschwerde vielmehr ausgeführt, dass alle Beschwerdeführer gesund sind.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht deren Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben von BF1 und BF2 ist nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer telefonischen Bedrohung oder anderer politischer Probleme im asylrelevanten Ausmaß haben sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Zumal BF3 und BF4 sich auf die Gründe von BF1 gestützt haben und keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht haben, war auch eine asylrelevante Verfolgung für diese zu verneinen.

Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Dort halten sich unverändert zahlreiche Familienangehörige auf, zu denen laut den Ausführungen vor dem BFA und auch in der Beschwerdeverhandlung auch unvermindert Kontakt besteht (S. 20 und 21 Verhandlungsprotokoll).

BF1 und BF2 verfügen beide über Bildung bzw. Ausbildung und Berufserfahrung. Beide sind gesund, arbeitswillig und arbeitsfähig. Im Lichte des Alters der minderjährigen Kinder ist auch von einer Erwerbsmöglichkeit beider Elternteile auszugehen.

Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Den Beschwerdeführern wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in Georgien durch eigene Arbeit von BF1 und BF2 den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden in Georgien ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Zumal sich zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, erscheint naheliegend, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort bis vor 15 Monaten noch gelebt haben, sie die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.

Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.

Es waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen, sondern sind alle Beschwerdeführer gesund.

Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des BFA abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Antragstellung am 26.05.2015 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Georgien keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

BF1 und BF2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Die Beschwerdeführer führen demnach ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Sie sind jedoch allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführer halten sich seit fünfzehn Monaten im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur sehr kurzen - Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur ergibt sich Folgendes:

Sämtliche Beschwerdeführer sind bemüht, sich im Bundesgebiet zu integrieren. BF1 verfügt bereits über Deutschkenntnisse, im Fall von BF2 sind die Deutschkenntnisse noch ausbaufähig. Die minderjährigen BF3 und BF4 lernen in der Schule Deutsch.

Weder BF1 noch BF2 haben bislang eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt.

BF1 macht eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin beim Roten Kreuz und ist für das Rote Kreuz im Einsatz. Sie engagiert sich auch in der Gemeinde ebenso wie BF2, der im Rahmen des rechtlichen Möglichen Arbeiten in der Gemeinde übernimmt. BF1 übernimmt auch Übersetzungstätigkeiten, da sie neben Deutsch auch Russisch und Englisch spricht.

Die Beschwerdeführer haben sich an ihrem Aufenthaltsort schon etwas integriert und nehmen dort an unterschiedlichen Tätigkeiten teil. Hervorzuheben ist das Engagement für den Fußballverein XXXX , wobei BF4 Vereinsmitglied ist.

Es wurde eine mehrseitige Unterschriftenliste vorgelegt, mit der die lokale Bevölkerung ihre Unterstützung für die Beschwerdeführer ausdrückt. Auch der Bürgermeister und die Pfarre haben Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführer verfasst.

Betreffend BF3 und BF4 wurden Urkunden und Bestätigungen über die Teilnahme an unterschiedlichen Freizeitaktivitäten übermittelt.

Ein Bemühen um Integration ist den Beschwerdeführern demnach nicht abzusprechen.

BF2 weist jedoch noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse auf und bildet sich hier auch nicht aus, weiter oder fort. Alle Beschwerdeführer befinden sich im Übrigen in Grundversorgung. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist demnach nicht auszugehen und wurden auch insbesondere keine bedingten Einstellungszusagen vorgelegt, wonach in absehbarer Zeit der Lebensunterhalt für eine vierköpfige Familie erwirtschaftet werden könnte. Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und der vorgelegten Unterschriftenliste ist auch nicht ersichtlich, dass eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer abgegeben wurde. Auch eine sonstige essentielle finanzielle Unterstützung liegt offenbar nicht vor, werden die Beschwerdeführer doch im Rahmen der Grundversorgung betreut.

In diesem Zusammenhang war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Zu BF3 und BF4 war auszuführen, dass beide nicht nur den überwiegenden Teil ihres Lebens sondern BF3 auch den überwiegenden Teil seiner bisherigen Schulausbildung in Georgien absolviert haben. BF3 hat im Alter von zehn Jahren und BF4 im Alter von sieben Jahren den Herkunftsstaat verlassen. Im Bundesgebiet ist BF4 - wie ausgeführt - Mitglied in einem Fußballverein und sowohl BF3 als auch BF4 nehmen an außerschulischen Aktivitäten teil, beide sind jedoch außerordentliche Schüler und haben gerade einmal ein volles Schuljahr im Bundesgebiet absolviert.

Finden sich demnach durchaus Ansätze einer Integration, war keinesfalls von einer fortgeschrittenen Integration - wie in der Judikatur dargestellt - auszugehen.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, zumal sich dort Familienangehörige aufhalten, zu denen auch Kontakt besteht. Im Herkunftsstaat verfügen die Beschwerdeführer auch zweifelsohne über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet und haben sie allesamt den weit überwiegenden bzw. Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die kurze Ortsabwesenheit von 15 Monaten kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.

Wie zuvor dargelegt stellt sich die Situation bei einer Rückkehr dergestalt dar, dass davon auszugehen ist, dass BF3 und BF4 mit Hilfe der Eltern eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird.

Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 und BF4 davon ausgegangen werden kann, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass BF3 und BF4, die die Neue Mittelschule bzw. die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besuchen, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen beide aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr nach Georgien betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Zu der zitierten Rechtsprechung war, um Missverständnisse zu vermeiden, festzuhalten, dass die Altersgrenzen für überwiegend im Aufnahmestaat sozialisierte Kinder gelten und die zitierte Rechtsprechung insbesondere nicht bedeutet, dass ältere Kinder nicht mehr im Herkunftsstaat anpassungsfähig wären. Vielmehr ist hier auf die im Herkunftsstaat und Aufnahmestaat verbrachte Zeit und Integration abzustellen, die - wie dargelegt - im Fall von BF3 und BF4 derart ausfällt, dass eine Resozialisierung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist und von keiner Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen ist, wobei im vorliegenden Fall die Altersgrenze gar nicht überschritten ist.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

In der Beschwerdeverhandlung wurde im Übrigen ausgeführt, dass BF3 und BF4 gesund seien und ist in der Beweiswürdigung herausgearbeitet worden, dass das dargelegte Bedrohungsszenario im Herkunftsstaat nicht besteht. In diesem Zusammenhang müssen die Beschwerdeausführungen als Schutzbehauptung beurteilt werden, wonach BF3 und BF4 sich in einer psychischen sehr instabilen Lage aufgrund der traumatischen, fluchtauslösenden, asylrelevanten Ereignisse in ihrer Herkunftsregion finden würden, was gegen deren Rückkehr dorthin spreche.

Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr von BF3 und BF4 nur gemeinsam mit den Eltern - BF1 und BF2 - möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr von BF3 und BF4 müssen demnach nicht angestellt werden.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Im vorliegenden Fall wurde offensichtlich, dass die Ausreise im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Misserfolg der unternehmerischen Tätigkeit von BF1 und BF2 zusammenhängt, wobei dies keinen Grund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt. Die Ausreise ist evidenter maßen nicht aus asylrelevanten Gründen erfolgt, sondern haben BF1 und BF2 hier ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen getätigt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem kurzen Aufenthalt von 15 Monaten besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden, weshalb das BFA die Frist für die freiwillige Weise korrekt festgelegt hat.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide des BFA abzuweisen.

Zu II.:

Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:

Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.

§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).

Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht hat.

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Im gegenständlichen Verfahren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführer ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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