BVwG W164 2016503-4

W164 2016503-4Tribunal administratif fédéral1 sept. 2016

Regest

Alterspension, Pensionsversicherung, Selbstversicherung, Wegfall

Texte intégral

BVwG W164 2016503-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2016503.4.01

Spruch

W164 2016503-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, STA Deutschland, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 8.6.2016, Zl. HVBA-XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1.11.2014 weiterhin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG berechtigt ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zur Vorgeschichte:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) brachte bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) am 05.07.2013 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX, geb. XXXX, ein.

Mit Bescheid vom 15.07.2013 hat die PVA den Anspruch des BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXXab 01.07.2012 anerkannt.

Mit Bescheid vom 02.12.2014 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, den Anspruch des BF auf Alterspension ab 01.11.2014 anerkannt.

Mit Bescheid vom 11.12.2014, HVBA-XXXX, sprach die PVA das Ende der Selbstversicherung des BF in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG ab 31.10.2014 aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim BF ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliege. Es bestehe daher kein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, da die Erwerbstätigkeit weder eingeschränkt noch beendet werden habe müssen.

Gegen den Bescheid vom 11.12.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund dieser Beschwerde mit Beschluss vom 21.3.2016 W164 2016503-2/9E in der berichtigten Fassung vom 12.4.2016 W1642016503-2/10Z, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht folgendes aus:

"Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob der dem BF bescheidmäßig zuerkannte Anspruch auf eine laufende eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung seine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG ausschließt.

Die in § 18b Abs 3 ASVG ausdrücklich normierten Endigungsgründe zielen gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung auf die Beendigung insbesondere des Inlandswohnsitzes, auf die Beendigung der Betreuung in häuslicher Umgebung und auch auf die Beendigung der Angehörigeneigenschaft ab. Dazu kommt der Austritt der bisher selbstversicherten Person (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a (Stand: 1.8.2015, rdb.at).

Dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ausschließen würde, ordnet § 18b selbst nicht ausdrücklich an.

Wie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a (Stand: 1.8.2015, rdb.at) in RZ1 zur § 18b ASVG ausführt, bestand vor der Einführung des § 18b ASVG (BGBl I 2005/132) für pflegende Angehörige lediglich die Möglichkeit einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG, die dadurch begünstigt war, dass der Bund den fiktiven Dienstgeberanteil für die Beiträge zur Pensionsversicherung übernahm, wenn der/die Weiterversicherte eine Person betreute, die ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3 bezog.

Für Pflegepersonen, die nicht unmittelbar vor der Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als Pflichtversicherte angehört haben, und auch die begünstigte Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht in Anspruch nehmen konnten, sollte mit der Schaffung des § 18b ASVG eine sich aus der bis dahin geltenden Rechtslage ergebende "Lücke" geschlossen werden. Die Begünstigung besteht nun darin, dass für diese Selbstversicherung keine Beiträge zu zahlen sind, sondern diese zur Gänze vom Bund getragen werden.

Wie aus den erläuternden Bemerkungen 1111 der Beilagen XXII. GP zu § 18b ASVG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 132/2005 hervorgeht, sollten Zeiten dieser Selbstversicherung für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG als Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.

Daraus ist für den vorliegenden Fall zunächst abzuleiten, dass mit § 18b ASVG eine dem § 17 vergleichbare Möglichkeit der Selbstversicherung geschaffen werden sollte.

Während § 17 Abs 1 ASVG die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung aber ausschließt, sobald die weiterversicherte Person in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben, enthält § 18b ASVG keine vergleichbare Ausschlussbestimmung.

Die Erläuterungen 1111 der Beilagen XXII. GP zu § 18b ASVG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 132/2005 führen im Gegenteil unmissverständlich aus, dass die neue Selbstversicherung auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen kann, da die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG dann gewährt wird, wenn die Pflege bloß unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft des Pflegenden vorgenommen wird, wodurch grundsätzlich noch Raum für eine Erwerbstätigkeit bleibt.

Darüber, ob die Selbstversicherung gem. § 18b ASVG auch neben einem bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung weiterbestehen kann, äußern sich auch die genannten Erläuterungen nicht.

§18a ASVG, den der Gesetzgeber bei der bei der Schaffung des § 18b ASVG ebenfalls zur Orientierung herangezogen hat, sah zur Zeit der Schaffung des BGBl. I Nr. 132/2005 in § 18a Abs 2 Z 1 ASVG einen dem § 17 Abs 1 ASVG vergleichbaren Ausschlussgrund vor:

§ 18a Abs 1 Z 1 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand.

§ 18a Abs 2 Z 1 ASVG wurde mit der Novelle BGBl I 2015/2, in Kraft seit 1.1.2015 gänzlich aufgehoben. Gleichzeitig wurde die in § 18a Abs 1 ASVG normierte Anspruchsvoraussetzung der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" in das Erfordernis der "überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft" geändert: § 18a ASVG wurde dem § 18b ASVG angeglichen.

Wie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a (Stand: 1.8.2015, rdb.at)in RZ 15 zu § 18a ASVG ausführt, haben weder die Aufnahme einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, die noch nicht als Wegfall des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft" verstanden werden kann, noch das Entstehen eines Eigenpensionsanspruches den Wegfall der Berechtigung zur Selbstversicherung zur Folge.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vom BF unbestritten vor dem Stichtag beantragte Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG aus dem Grund seines Anspruches auf eine Alterspension nicht ohne weiteres endet.

Zurückverweisung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die bisher in erster Instanz vorgenommenen Beweisaufnahmen haben sich auf die Feststellung beschränkt, dass der BF seit 1.11.2014 eine Alterspension bezieht und daraus den unrichtigen Schluss gezogen, dass seine Berechtigung zur Selbstversicherung jedenfalls ende. Eine gemäß § 18b Abs 4 ASVG vom Versicherungsträger regelmäßig vorzunehmende Überprüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist nicht erfolgt.

Im hier zu führenden Beschwerdeverfahren fehlen daher jegliche Beweisaufnahmen, die eine eindeutige Beantwortung der Frage, ob die Berechtigung des BF zum 1.11.2014 geendet hat, möglich machen würde.

Die Einholung der dazu erforderlichen Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre auch nicht mit erheblicher Kostenersparnis verbunden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückzuverweisen."

Die Revision gegen diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht mit folgender Begründung zugelassen:

"Im gegenständlichen Fall liegt der Entscheidung die Beurteilung der Frage zugrunde, ob ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG ausschließt, wozu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher diese Frage geklärt ist, fehlt, sodass die Revision für zulässig erachtet wird."

Die Pensionsversicherungsanstalt hat keine Revision erhoben.

Zum aktuellen Verfahren:

Die PVA forderte den BF in der Folge auf, den Ablauf eines typischen Pflegetages zu schildern. Dieser Aufforderung kam der BF nach. Er schilderte darin rund um die Uhr erforderliche Betreuungsarbeiten, Hilfestellungsarbeiten und Arbeiten im Haushalt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die Pensionsversicherungsanstalt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer von 1.7.2012 bis 31.10.2014 zu Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG berechtigt war und dass mit Ablauf des zitierten Zeitraumes die Berechtigung zur Selbstversicherung ende.

Begründend führt die PVA aus, der BF habe ab 31.10.2014 Anspruch auf eine eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Versicherungszeiten nach dem Stichtag der Regelalterspension würden keine Auswirkung auf die Pensionshöhe haben können. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG seien somit nicht mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als rechtzeitig und zulässig zu beurteilende Beschwerde. Der BF bringt darin vor, er habe sich in der Zeit von 1.7.2012 bis 31.10.2014 eine Pensionsleistung von €

202,51 erarbeitet. Dazu beziehe er eine Ausgleichszulage von €

570,62 € monatlich. Bis zum heutigen Tag führe er die gleichen Pflegearbeiten für seine an Demenz erkrankte Angehörige aus, die er bereits im zuerkannten Zeitraum ausgeführt habe. Der BF plane, sein Pensionskonto aufzubessern. Die Ausgleichzulage würde sich dadurch verringern. Eine detaillierte Aufstellung der vom BF an einem typischen Pflegetag ausgeführten Pflegeleistungen für den Zeitraum von 1.8.2013 bis 31.10.2014 habe der BF der PVA vorgelegt. Die von der PVA ausgesprochene Endigung der Berechtigung zur Selbstversicherung sei dem BF unverständlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, der seinen Wohnsitz im Inland hat, war aufgrund der Pflege seiner nahen Angehörigen XXXX, die Pflegegeld einer höheren Pflegestufe, als Pflegestufe 3 bezieht, ab 1.7.2012 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG berechtigt. Seit 1.11.2014 bezieht der BF eine Alterspension.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und Einsichtnahme in das Zentralmelderegister. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die vom BF vorgelegte Schilderung seiner täglichen Arbeiten erscheint unbedenklich und wird von der PVA nicht in Frage gestellt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint auch nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A): Berechtigung zur Selbstversicherung:

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Gemäß § 18b Abs. 1a ASVG ist die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Gemäß § 18b Abs. 3 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

Gemäß § 18b Abs. 4 ASVG hat der Versicherungsträger ab dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

Gegenstand des nun anhängigen Beschwerdeverfahrens:

Gegenstand des nun anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Berechtigung des BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 1.11.2014. Nur hinsichtlich dieses Zeitraumes ist der BF beschwert. Die Beschwerde richtet sich auch erkennbar nur auf diesen Zeitraum. Der angefochtene Bescheid verneint implizit die Berechtigung des BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 1.11.2014.

In der Sache:

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit dem oben dargelegten zurückverweisenden Beschluss vom 21.3.2016 W164 2016503-2/9E in der berichtigten Fassung vom 12.4.2016 W1642016503-2/10Z, die Rechtsanschauung vertreten, dass das Entstehen eines Eigenpensionsanspruches nicht zum Wegfall der Berechtigung zur Selbstversicherung führt. Die Revision gegen diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.3.2016 in der berichtigten Fassung vom 12.4.2016 keine Revision erhoben.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die Pensionsversicherungsanstalt jedoch eine Entscheidung getroffen, die im Ergebnis (unter Außerachtlassung der vom Bundesverwaltungsgericht im o.a. Beschluss ausgeführten rechtlichen Erwägungen) sowohl was den Spruch als auch was die Begründung betrifft, mit ihrem Bescheid vom 11.12.2014, HVBA-5900 180847 übereinstimmt: Die Pensionsversicherungsanstalt hält im angefochtenen Bescheid an ihrer Rechtsansicht fest, dass das Entstehen eines Eigenpensionsanspruches zum Wegfall der Berechtigung zur Selbstversicherung führen müsse.

In ihrer Beschwerdevorlage führt die PVA folgendes aus:

Auch wenn Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOMM § 18a in RZ 15 zu § 18a ausführt, dass das Entstehen eines Eigenpensionsanspruches nicht zum Wegfall der Berechtigung zur Selbstversicherung führt, so sei die belangte Behörde der Ansicht, dass dies nicht für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege nach Angehöriger gemäß § 18 Buchst. b ASVG zu gelten habe.

Vielmehr sei den Ausführungen von Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOMM § 18b in RZ 10 zu § 18b zu entnehmen, dass die vorliegende Begünstigung in Betracht komme, wenn jemand bereits erwerbstätig sei und in der Pensionsversicherung pflichtversichert Zeitpunkt dass jedoch ein Eigenpensionsanspruches nicht zum Wegfall der Selbstversicherung führe, sei an keiner Stelle erwähnt worden. Nach dem Stichtag der Regel Alterspension erworbene Versicherungszeiten würden keine Auswirkung auf die Pensionshöhe haben.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, bindet die von einer Rechtsmittelinstanz in einer zurückverweisenden Entscheidung geäußerte Rechtsansicht sowohl die belangte Behörde, als auch die Rechtsmittelinstanz selbst (vgl. VwGH 94/07/0105 vom 14.03.1995 zu § 66 Abs 2 AVG; 2004/08/0257 vom 21.02.2007 zu § 417a ASVG; 2003/06/0055 vom 29.01.2004 zu zurückverweisenden Vorstellungsbescheiden).

Da die Pensionsversicherungsanstalt die vom Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung vertretene Rechtsansicht darüber, dass das Entstehen eines Eigenpensionsanspruches nicht zum Wegfall der Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG führt, offenbar nicht teilt, wäre sie gehalten gewesen, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.3.2016 W164 2016503-2/9E in der berichtigten Fassung vom 12.4.2016 W1642016503-2/10Z, Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Revision zugelassen.

Der von der Pensionsversicherungsanstalt eingeschlagene Weg, (bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage) erneut einen Bescheid zu erlassen, der der vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit zurückverweisendem Beschluss geäußerten Rechtsanschauung widerspricht, ist keinesfalls zu bestätigen.

Aus der vom BF vorgelegten Schilderung eines typischen Pflegetages ergibt sich, dass die Arbeitskraft des BF durch die verfahrensgegenständlichen Pflegeleistungen überwiegend beansprucht wird.

Im nun vorliegenden Verfahren steht daher fest, dass der BF, der einen Wohnsitz im Inland hat, weiterhin (wie vor dem 31.10.2014) unter erheblicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung pflegt. Das von der PVA für die Zeit ab 1.11.2014 als Endigungsgrund geltend gemachte Entstehen eines Eigenpensionsanspruches führt nicht zum Wegfall der verfahrensgegenständlichen Berechtigung zur Selbstversicherung. Einen anderen Ausschlussgrund hat die PVA nicht geltend gemacht und finden sich im vorgelegten Akt auch keine Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes hindeuten würden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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