BVwG W161 2131978-1

W161 2131978-1Tribunal administratif fédéral1 sept. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Überstellungsrisiko

Texte intégral

BVwG W161 2131978-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2131978.1.01

Spruch

W161 2131978-1/4E

W161 2131979-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. der XXXX alias XXXX alias Fathima, geb. XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. IFA 110116206/VZ: 152054886;

2. der mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. IFA:

1105666110/(VZ: 160245321;

alle StA. Somalia; beide vertreten durch Mag. XXXX, Rechtsanwältin in XXXX Wien,

beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA - VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 23.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 15.02.2016 in Österreich als Tochter der Erstbeschwerdeführerin geboren. Am 16.02.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab betreffend die Erstbeschwerdeführerin einen Treffer der Kategorie 2 mit Italien vom 04.12.2015.

3. Bei der Erstbefragung am 23.12.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei im Juni 2015 über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gelangt. Dort sei sie eine Woche geblieben. Dann sei sie von der Polizei aufgegriffen worden und seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe einen Landesverweis erhalten und sei mit dem Zug nach Österreich gefahren. Sie habe sich in Italien eine Woche aufgehalten und sei dort normal behandelt worden. Sie wolle nicht zurück. Sie sei aus Somalia geflüchtet aus Angst vor der Familie ihres Mannes.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 29.12.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 29.02.2016 erteilten die italienischen Dublin-Behörden ihre Zustimmung zur Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Erstbeschwerdeführerin trat in Italien als XXXX, geb. XXXX, StA: Somalia, auf.

5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, EAST Ost am 08.04.2016, gab diese an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Es gehe ihr sehr gut. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihr Kind gelten. Sie sei derzeit nicht in ärztlicher Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie und nehme keine Medikamente. Ihrem Kind gehe es sehr gut. Sie habe in Österreich einen Onkel, dieser lebe in Wien und habe einen positiven Bescheid. Sie sei von diesem Onkel nicht finanziell abhängig. Sie habe sich ca. zwei Wochen in Italien aufgehalten, sei in keinem Lager untergebracht gewesen und habe dort nicht um Asyl angesucht. Sie wolle nicht nach Italien, sie wolle in Österreich bleiben. Ihr Onkel lebe hier in Wien und habe sie keine Familie in Italien. Sie habe ein kleines Baby und möchte hier bleiben.

6. Am 04.06.2016 ersuchte das BFA um eine Einzelfallzusicherung zwecks Unterkunft unter Hinweis auf ein "junges Kind".

Am 08.06.2016 erfolgte eine Dublin-Anfrage mit dem Ersuchen um Erteilung einer Einzelfallzusicherung für die Beschwerdeführer.

Bis dato langte kein Schreiben der italienischen Dublin-Behörde als Antwort auf das Anschreiben vom 08.06.2016 ein.

7. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 14.07.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5

BFA-G.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerinnen stünde nicht fest. Diese hätten in Österreich keine relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung, was sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes ergebe und sei auch im Verfahren nicht dargelegt worden, dass im konkreten Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Italien habe der Übernahme der Beschwerdeführerinnen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben.

In der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide findet sich folgender Satz:

"Dass es im Falle Italiens nicht mehr notwendig ist, explizit eine Unterkunftszusicherung einzuholen. Seitens BVwG wurde dies zur Kenntnis genommen."

Im Anschluss wird ohne nähere Quellenangabe auf eine Zusicherung Italiens vom Februar 2015 sowie auf ein Schreiben der italienischen Dublin-Behörde vom 08.06.2015 verwiesen.

8. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen, die Beweiswürdigung unschlüssig und nicht nachvollziehbar und seien die angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig. Aufgrund der Versorgungssituation in Italien müssen die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Obdachlosigkeit rechnen. Von einer solchen wäre insbesondere der Zweitbeschwerdeführer als Säugling besonders betroffen, da sich in diesem Alter mangelhafte sanitäre Bedingungen und unhygienische Lebensumstände nachteilig auf die Entwicklung auswirken können. Durch Obdachlosigkeit und Verelendung drohe den Beschwerdeführern in Italien eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK. Indem das BFA keine Einzelfallzusicherung eingeholt habe, habe es einerseits die Rechtslage verkannt, andererseits aber auch ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, was die Aufnahmebedingungen für die Beschwerdeführer in Italien betreffe. Wiewohl die Erstbeschwerdeführerin bereits erwachsen sei, führe sie mit dem in Österreich lebenden Onkel aufgrund der besonderen familiären Vorgeschichte ein intensives Familienleben. Dieses finde nicht nur im gemeinsamen Haushalt, sondern auch in der wechselseitigen Unterstützung der Beschwerdeführer und ihrer Angehörigen seinen Ausdruck. Aufgrund der andernfalls drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK müsse Österreich von einem Selbsteintritt Gebrauch machen, bzw. sei in diesem Lichte eine Außerlandesbringung jedenfalls unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste im Winter 2015 aus einem Drittstaat über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde in Italien am 04.12.2015 erkennungsdienstlich behandelt. Im Dezember 2015 reiste sie unrechtmäßig nach Österreich und brachte hier am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am XXXX wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin in XXXX geboren. Am 16.02.2016 wurde für diese ebenfalls ein Asylantrag gestellt.

Das BFA richtete am 29.12.2015 ein auf Art. 13. Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für die Erstbeschwerdeführerin an Italien.

Mit Schreiben vom 18.02.2016 teilte das BFA der italienischen Dublin Behörden die mittlerweile erfolgte Geburt einer Tochter der Erstbeschwerdeführerin mit und wies darauf hin, dass deren Situation gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO untrennbar mit jener ihrer Mutter verbunden sei. Mit Schreiben vom 29.02.2016 erklärten sich die italienischen Dublin-Behörden zur Übernahme beider Beschwerdeführerinnen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig.

Mit Schreiben vom 08.06.2016 ersuchten die österreichischen Dublin-Behörden ausdrücklich um Erteilung einer Einzelfallzusicherung für die Erstbeschwerdeführerin und ihr Baby.

Von italienischer Seite ist keine derartige Einzelfallzusicherung eingegangen.

In den angefochtenen Bescheiden wurden keine Ausführungen darüber getätigt, weshalb die Behörde die noch in ihrem Schreiben an die italienischen Behörden vom 08.06.2016 als erforderlich angesehene Einzelfallzusicherung nunmehr für entbehrlich halte.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.

Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde am 08.06.2016 eine Einzelfallzusicherung Italiens noch für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne Einlangen einer solchen Zusicherung am 14.07.2016 die gegenständlichen Bescheide erlassen wurden. Der oben dargelegte Satz in den Bescheiden, wonach es im Falle Italiens nicht mehr notwendig sei, explizit eine Unterkunftszusicherung einzuholen, ist nicht nur unvollständig, sondern zusammenhanglos wiedergegeben und kann in der in den Bescheiden dargelegten Art und Weise vom Einholen einer solchen Zusicherung nicht entbinden. Wenn in der Folge - wie dargelegt - in der Beweiswürdigung statt in den Feststellungen auf Zusicherungen Italiens vom Februar 2015 und vom 08. Juni 2015 verwiesen wird, stellt sich die Frage, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde im Juni 2016 überhaupt um eine Einzelfallzusicherung angesucht hat. Die Vorgehensweise der erstinstanzlichen Behörde in casu ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, mit der seitens der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanisches Ehepaars mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von zwei bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme des italienischen Asylwesens dar.

Der EGMR kommt in der Entscheidung zum Fall Tarakhel schließlich zu folgenden Ergebnissen (Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"115. Während also die Struktur und Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien als solche kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land darstellen können, erwecken die oben dargelegten Daten und Informationen dennoch ernste Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Kapazitäten des Systems. Folglich kann nach Ansicht des Gerichtshofes die Möglichkeit nicht als unbegründet verworfen werden, dass eine erhebliche Anzahl von Asylwerbern ohne Unterkunft bleiben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder sogar unter ungesunden oder mit Gewalttätigkeiten verbundenen Bedingungen untergebracht werden könnte.

...

119. Jenes Erfordernis eines "besonderen Schutzes" von Asylwerbern ist vor allem dann wichtig, wenn die Betroffenen Kinder sind, betrachtet man deren spezifischen Bedürfnisse und extreme Verletzlichkeit. Dies trifft auch dann zu, wenn die minderjährigen Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - von ihren Eltern begleitet werden (siehe EGMR 19.01.2012, 39472/07, 39474/07, Popov, Rn. 91). Folglich müssen die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylwerber ihrem Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie nicht "eine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen" (siehe sinngemäß Fall Popov, Rn. 102). Andernfalls würden die betreffenden Bedingungen die Schwelle jenes Schweregrades erreichen, der erforderlich ist, um in den Schutzumfang des Verbotes nach Art. 3 EMRK zu gelangen.

120. ... Daher obliegt es den Schweizer Behörden, Zusicherungen von

ihren italienischen Kollegen zu bekommen, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie zusammenbleibt.

...

122. Daraus folgt, dass es eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben würden, ohne dass die Schweizer Behörden zuvor von den italienischen Behörden eine Zusicherung im Einzelfall erhalten hätten, dass die Asylwerber in einer dem Alter der Kinder angepassten Weise aufgenommen werden und dass die Familie zusammenbleibt."

Im vorliegenden Fall, welcher auch eine neugeborene Minderjährige betrifft, fehlt die nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR erforderliche Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Minderjährige in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht wird sowie mit der Mutter zusammenbleibt. Den angefochtenen Bescheiden ist keine Rechtfertigung dafür zu entnehmen, weshalb die Behörde eine solche Enzelfallzusicherung, die sie in ihrem Ersuchen an die italienischen Behörden vom 24.02.2015 unter ausdrücklichem Hinweis auf die genannte Entscheidung des EGMR noch urgiert hatte, bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide für entbehrlich angesehen hat.

Daher waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.

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