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W129 2131953-1•BVwG W129 2131953-1
W129 2131953-1Tribunal administratif fédéral1 sept. 2016
verspäteter Widerspruch, Widerspruchsfrist, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W129 2131953-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 21.07.2016, Zl. BMB-17.161/0011-III/1/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 71 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz, BGBl Nr. 472/1986 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Praxis-NMS der Pädagogischen Hochschule XXXX vom 04.07.2016 wurde gem. § 25 SchUG entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die
6. Schulstufe berechtigt ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in allen Pflichtgegenständen keine Beurteilung erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Diese Entscheidung wurde der Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers mittels Hinterlegung am 06.07.2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die Entscheidung weist folgende wörtliche Rechtsmittelbelehrung auf: "Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von 5 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet das bm:bf - Sektion III, Abt. III/1, MinR Mag. XXXX."
2. Mit Mail vom 08.07.2016 teilte die Erziehungsberechtigte des mj.
Beschwerdeführers dem Schulleiter mit: "(...) Ich bestätige den Erhalt des Schreibens, das ich gestern erst von der Post abgeholt habe. Sie bekommen von mir noch einen eingeschriebenen Brief, in dem ich um Prüfungstermine für XXXX im Herbst bitte, auch eine Woche für Schulbeginn wäre da möglich.(...)"
3. Am 12.07.2016 gab die Erziehungsberechtigte persönlich in der Schule ein mit 10.07.2016 datiertes Schreiben ab, mit welchem sie gegen die Entscheidung vom 04.07.2016 einen nicht näher begründeten "Einspruch" erhob. Vom anwesenden Stellvertreter des Schulleiters wurde sie auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist mit 11.07.2016 hingewiesen, worauf die Erziehungsberechtigte mitteilte, sie habe mit Mail vom 08.07.2016 sinngemäß ein Rechtsmittel eingebracht, auch habe sie die Entscheidung erst am 07.07.2016 vom Postamt abgeholt.
4. Mit weiterem Schreiben vom 13.07.2016, gerichtet an die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Ministerialrätin des Bildungsministeriums, wiederholte die Beschwerdeführerin ihren in der Schule vorgebrachten Standpunkt. Sie habe den Brief erst am 07.07.2016 vom Postamt beheben können, auch habe sie gedacht, dass bei der Berechnung der Frist nur Werktage zählen und sie somit bis 14.07.2016 Zeit habe. Zudem habe sie mit Mail vom 07.07.2016 ihren Widerspruch angekündigt.
5. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 21.07.2016, Zl. BMB-17.161/0011-III/1/2016, wurde der Widerspruch gem. § 71 Abs 2 und 3 iVm § 74 SchUG als verspätet zurückgewiesen. Die Entscheidung sei bereits mit 06.07.2016 zur Abholung bereit gehalten worden und gelte somit als zugestellt, die Widerspruchsfrist ende am 11.07.2016, 24.00 Uhr. Der Widerspruch sei jedoch erst am 12.07.2016 in der Schule abgegeben worden. Die Ankündigung des Widerspruches per E-Mail vom 07.07.2016 könne nicht als Widerspruch gedeutet werden, da Widersprüche in E-Mail-Form unzulässig seien.
Der Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 27.07.2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
1.4. Mit Beschwerde vom 01.08.2016 (Poststempel) brachte die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers vor, dass sie mit dem "Schulgesetz" nicht vertraut gewesen sei und nicht gewusst habe, dass für den Widerspruch andere Zeiten gelten als für andere behördliche Schriftstücke. Auch habe eine besondere Stressituation in ihrer Familie rund um Schulschluss geherrscht, sodass sie nicht sofort habe reagieren können.
1.5. Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, am selben Tag erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 1A der Praxis-NMS an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich, in XXXX.
1.2. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 an keinem Tag die Schule, zahlreiche Gespräche mit der Erziehungsberechtigten hinsichtlich genereller Schulpflicht, Schulbesuch oder Vorlage ärztlicher Atteste verlaufen fruchtlos. Es wird die Kinder- und Jugendfürsorge sowie das zuständige Pflegschaftsgericht eingebunden. Der "Verhandlungsvorschlag" der Erziehungsberechtigten, ihr Sohn solle nur für 1-2 Stunden/Tag die Schule besuchen, wird seitens der Schulleitung abgewiesen.
1.3. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Praxis-NMS der Pädagogischen Hochschule XXXX vom 04.07.2016 wurde gem. § 25 SchUG entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die
6. Schulstufe berechtigt ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in allen Pflichtgegenständen keine Beurteilung erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
1.4. Diese Entscheidung wurde der Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers mittels Hinterlegung am 06.07.2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die Entscheidung weist folgende wörtliche Rechtsmittelbelehrung auf: "Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von 5 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet das bm:bf - Sektion III, Abt. III/1, MinR Mag. XXXX."
1.5. Mit Mail vom 08.07.2016 teilte die Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers dem Schulleiter mit: "(...) Ich bestätige den Erhalt des Schreibens, das ich gestern erst von der Post abgeholt habe. Sie bekommen von mir noch einen eingeschriebenen Brief, in dem ich um Prüfungstermine für XXXX im Herbst bitte, auch eine Woche für Schulbeginn wäre da möglich.(...)"
1.6. Am 12.07.2016 gab die Erziehungsberechtigte persönlich in der Schule ein mit 10.07.2016 datiertes Schreiben ab, mit welchem sie gegen die Entscheidung vom 04.07.2016 einen nicht näher begründeten "Einspruch" erhob.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Fristberechnung
§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.1.4. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde der Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers durch Hinterlegung am Mittwoch, 06.07.2016, (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die fünftägige Widerspruchsfrist des § 71 Abs 2 SchUG endete nach den Berechnungsbestimmungen des § 74 SchUG am Montag, 11.07.2016, 24.00 Uhr.
3.1.5. Da der Widerspruch erst durch persönliche Abgabe in der Schule am 12.07.2016 eingebracht wurde, erweist sich der Widerspruch als verspätet.
3.1.6. Wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, kann nach den ausdrücklichen Bestimmungen des § 71 Abs 1 SchUG ein Widerspruch nicht per E-Mail eingebracht werden. Somit erweist sich das vorab am 08.07.2016 eingelangte Mail der Beschwerdeführerin an die Schulleitung als unzulässig.
3.1.7. Die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers begründete die Verspätung im Verfahren bzw. in der Beschwerde zum einen mit einem Rechtsirrtum, sie habe die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetz nicht gekannt und nicht gewusst, dass es abweichende Bestimmungen zu sonstigen behördlichen Verfahren gebe. Zum anderen sei sie aufgrund des Schulschlusses im Stress gewesen.
3.1.8. Diesbezüglich ist der gesetzlichen Vertreterin des mj. Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass die Unkenntnis rechtlicher Bestimmungen nach § 2 ABGB keinen Entschuldigungsgrund darstellt; vielmehr wäre es ihr zumutbar gewesen, sich allenfalls bei der Schulleitung oder bei der Schulbehörde zu erkundigen. Auch entsprechen die Bestimmungen des § 74 SchUG zur Berechnung von Tagesfristen im Wesentlichen jenen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 32f. AVG), sodass im Gegensatz zur Ansicht der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers jedenfalls in Bezug auf das gegenständliche Verfahren kein Unterschied zu sonstigen behördlichen Verfahren besteht.
Da gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, ist lediglich das objektive Faktum der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Frist zu prüfen. Aus welchen Gründen eine Partei an der Einhaltung der Frist gehindert wurde, ist hingegen unbeachtlich - selbst für den Fall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne Verschulden einer Partei - und kann auch nicht zur Erstreckung einer gesetzlichen Frist führen, sondern allenfalls zu einem Wiedereinsetzungsantrag in bestimmten Fällen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl., § 33 Rz 11 mwN).
3.1.9. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.10. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung sowohl darauf gestützt werden, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war, als auch darauf, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde in den entscheidungsrelevanten Punkten nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen.
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