BVwG W237 2116991-1

W237 2116991-1Tribunal administratif fédéral31 août 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit, Identität,<br/>politische Auseinandersetzung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Texte intégral

BVwG W237 2116991-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W237.2116991.1.00

Spruch

W237 2116991-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 1046497105/140221177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2016, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 27.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. In dieser gab er an, muslimischen Glaubens zu sein sowie dem Clan der " XXXX " anzugehören. Er habe sechs Jahre die Grundschule absolviert und ein Jahr die Universität in Boosaaso besucht. Zuletzt sei er einer Erwerbstätigkeit als Journalist nachgegangen. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, im Oktober 2014 über Äthiopien und den Sudan nach Libyen ausgereist zu sein. Anschließend habe er mit einem Boot nach Italien übergesetzt, wobei das Boot von einem chinesischen Privatschiff gerettet worden sei. Von Italien sei er mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, in seiner Heimatstadt kämpfe die Al Shabaab-Miliz gegen die Regierungstruppen. Er habe als Journalist sowohl seitens der Regierung als auch seitens der Islamisten nicht darüber berichten dürfen, was genau in der Stadt passiere. Die Islamisten hätten ihn einmal entführt und für einen Monat lang festgehalten; sie hätten ihn am Körper verbrannt und geschlagen. Sie hätten ihm auch mit dem Umbringen gedroht. Der Beschwerdeführer fürchte deshalb um sein Leben.

3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dem Einvernahmeprotokoll sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:

"[...]

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten die Mediation bzw. Behandlung benötigen, und wenn ja, welche?

A: Ich habe Schmerzen im Rücken sowie im Hodenbereich. Ich wurde geröntgt. Der Arzt sagte ich sei gesund. Medikamente benötige ich keine.

F: Woher haben Sie diese Schmerzen?

A: Ich wurde von Al-Shabaab entführt und gefangen genommen. Ich wurde auch in Somalia in einem Spital operiert. Diese Schmerzen stammen von besagter Misshandlung.

[...]

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche personenbezogene Dokumente besorgt?

A: Ich habe kein Dokument.

F: Warum nicht?

A: In Somalia ist das nicht üblich einen Ausweis mitzunehmen.

Erklärung: Sie haben am 27.11.2014 bei der Polizeiinspektion Leoben um Asyl ersucht. Sie wurden daraufhin am 27.11.2014 vor der oben angeführten Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufugen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ich erinnere mich daran und es ist alles richtig. ich habe 2 Punkte gesehen, bei denen ein kleiner Fehler unterlaufen ist. Der Name meiner Tochter wurde falsch aufgenommen und mein Bildungsweg wurde nicht vollständig protokolliert.

[...]

F: Seit wann sind Sie verheiratet?

A: Seit 2011.

F: Wie heißt Ihre Frau?

A: XXXX . Ca 21 Jahre alt.

F: Wo ist Ihre Frau jetzt?

A: In Bosaso, Somalia.

F: Wo haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

A: In Gardho, Somalia. Ich lernte sie kennen, als ich in der 10. Klasse war. Sie war Krankenschwester in Ausbildung und wohnte in unserer Nachbarschaft. Wir trafen uns das 1. Mal bei einem gemeinsamen Freund.

F: Gab es eine Hochzeitsfeier? Wenn schon, erzählen Sie ein wenig davon!

A: Wir kannten uns ca. 6 Monate. Wir wollten dann geheim heiraten, weil ich der Familie des Mädchens nichts anbieten konnte. Für meine Frau war das nicht einfach. Sie erzählte es dann ihrer Mutter. Ihre Mutter hat dann eine kleine Hochzeitsfeier organisiert. Ich konnte dann durch die Hilfe meiner Schwester und meines Freundeskreises ein wenig Geld ansammeln. Damit konnte ich dann mit meiner Frau bei meiner Großmutter wohnen.

F: Haben Sie Heiratsdokumente bzw. gibt es welche?

A: Nein, ich habe keines. Es wird üblicherweise. keines ausgestellt. Man kann sich jedoch im Nachhinein direkt bei der Moschee beim zuständigen Imam eine ausstellen lassen, Zuhause auf meinem Computer habe ich auch noch ein Video der Zeremonie. Ich weiß aber nicht ob es den Computer noch gibt.

F: Könnten Sie ein Heiratsdokument auftreiben?

A: Ich kann es versuchen.

F: Bis wann wäre Ihnen das möglich?

A: Bis August kann das dauern.

F: Warum dauert das so lange?

A: Es kann früher sein. Es müssen viele Schritte getan werden. Ich werde versuchen den Imam zu finden.

Religion: Islam, Sunnit

Volksgruppe: Majerten, ich gehöre dem Unterklan XXXX an

Sprachen {Sprache/ Schrift/ Niveau): Somalisch in Wort und Schrift (Muttersprache), Englisch (gut, ich kann es schreiben und lesen)

Schule: Volks- und Mittelschule von 2003 - 2009, 2009 - 2013 Höhere Schule, 2013 - 2014 habe ich ein Semester an der Uni Bosaso gemacht, ich studierte dort Soziale Entwicklung, danach bin ich ausgereist, 2009 habe ich 3 Monate Journalismus studiert, Buchhaltung usw. jedoch nichts wirklich fertig gemacht

Beruf: ich habe mehrere Seminare in Bezug auf mein Studium gemacht, ich wollte dort in diesem Bereich weiterarbeiten

F: Wie haben Sie konkret Ihr Geld verdient in Somalia?

A: Meine Großmutter sorgte für mich und meine Frau. Sie verkaufte Obst und Gemüse. Ich habe teils im sozialen Bereich etwas dazuverdient. Die Großmutter ist für die restliche Versorgung aufgekommen.

F: Bis wann vor Ihrer Ausreise war es Ihnen möglich einer normalen Tätigkeit nachzugehen?

A: Bis zum XXXX konnte ich ein normales Leben führen.

[...]

F: Wo leben Sie genau?

A: In Bosaso.

F: Haben Sie Kontakt zu ihrer Familie?

A: Ja, nachgefragt gebe ich an im März 2015 das letzte Mal mit ihnen Kontakt gehabt zu haben. Das war telefonisch. Der Bruder meiner Mutter besitzt ein Handy. Mit diesem Telefon telefoniert meine Mutter.

F: Wie geht es Ihrer Familie? Was sagen sie?

A: ihnen geht es gut. Die Menschen vor denen ich flüchtete fragen aber immer noch nach mir und sie drohen meiner Familie.

F: Bei der EB sagten Sie, dass Ihre Eltern in Kenia seien. Was stimmt jetzt?

A: Nein, ich sagte dass mein Vater in Kenia sei. Ich hatte das Letzte mal Kontakt vor einem Jahr mit ihm. Dort lebte er in Kenia. Ich weiß nicht, wo er jetzt ist.

F: Warum steht im EB-Protokoll, dass Ihre Mutter auch in Kenia sei?

A: Ich kann nur davon ausgehen, dass es falsch protokolliert wurde, nachdem ich sagte dass mein Vater in Kenia sei, wurde wohl davon ausgegangen, dass dies auch für meine Mutter gelten würde.

F: Warum ist Ihr Vater nach Kenia?

A: Es gab einen Konflikt zwischen meinen Eltern. Mein Vater war Kartenspieler. Er hat durch das Glücksspiel alles verloren. Sie sind nicht geschieden. Der Konflikt war jedoch so groß, dass sie auseinandergezogen sind.

F: Haben Sie noch weitere Verwandte in Somalia?

A: Onkel, Tanten.

F: Ihre Frau und Ihre Kinder und Ihre Großmutter?

A: Meine Großmutter lebt derzeit in einer anderen Stadt namens Qadhio. Meine Frau und meine Mutter und Kinder leben nach wie vor in Boosaso. Nachgefragt gebe ich an, dass dort alle gemeinsam in Großmutters Haus wohnen.

F: Warum wohnt Ihre Großmutter nicht dort?

A: Es ist in Boosaso sehr heiR, für ältere Menschen ist es dort nicht angenehm. Deshalb ist sie weggezogen.

[...]

F: Wurden Sie mit [einem] Fremdenpass, welcher nicht ihnen gehörte, in Österreich aufgegriffen?

A: Ja; ich erhielt diesen vom Schlepper.

F: Haben Sie noch irgendwelche Dokumente, Schriftstücke, ihr Fluchtvorbringen betreffend dabei?

A: Ich habe ein paar Bilder, welche mich bei der Arbeit zuhause zeigen.

F: Wo haben Sie diese Papiere her?

A: Ein Freund und Mitarbeiter von besagtem Unternehmen hat mir das via E-Mail zugeschickt.

F: Wie heißt Ihr Freund?

A: XXXX .

F: Haben Sie eine Telefonnummer oder eine E-Mai!-Adresse?

A: Steht alles auf dem Papier.

F: Wann wurde ihnen das zugeschickt?

A: Am 19.10.2014. Ausgedruckt habe ich es erst vor einem Monat ca.

F: Wo waren Sie am 19.10.2014 als ihnen das zugeschickt wurde?

A: ich war in Libyen.

F: Warum hat er ihnen das zugeschickt?

A: Bevor ich aus Somalia flüchtete, bat ich meinen Freund bereits darum. Er sagte zu, doch es dauerte dann ein wenig bis er es mir zuschicken konnte.

F: Worum handelt es sich dabei?

A: Diese Dokumente sollen beweisen, dass ich als Journalist gearbeitet habe. Dort steht weiters, dass ich von Al-Shabaab gesucht werde. Weiters steht dort, dass ich für Radiostationen in Puntland und Südsomlia gearbeitet habe.

F: Beweisstück 1: Worum handelt es sich bei National Union of Somali Journalists?

A: Das ist ein Verein für Journalisten in Somalia. Ich war für die Region Puntland zuständig. Sie stehen Meinungsfreiheit/Journalistenkammer.

F: Worum haben Sie Ihren Freund genau gebeten, als er Ihnen diese Dokumente zugesandt wurde?

A: ich erzählte ihm von meinen Problemen. Er wusste von den Problemen die die Journalisten dort hatten. Ich bat ihm um ein Dokument welches meine Probleme beweisen sollen. Er hat mir das geschickt.

F: Sind Sie auf den Fotos abgebildet?

A: Ja. Auf dem Foto Nr. 1 bin ich auf einem Seminar abgebildet. In diesem Seminar ging es darum, dass Mädchen zur Schule gehen sollen.

F: Was haben Sie auf diesem Seminar genau gemacht?

A: Ich hielt einen Vortrag darüber, wie wichtig Bildung für Frauen ist. Dass sie Berufe erlernen sollen.

F: Was haben Sie da genau erzählt? Wie lange dauerte der Vortrag?

A: Es waren mehrere Sprecher. Meine Rede dauerte ca. 2 Minuten. Ich sagte, zB ein Mädchen zur Schule zu bringen ist gleich viel Wert wie die ganze Nation zur Schule zu bringen. Wenn ein Mädchen zur Schule geht, ist sie in der Lage auch ihren Kindern etwas Bildung weiterzugeben.

F: Foto 2, was ist darauf zu sehen?

A: In diesem Seminar ging es darum Frieden zu schaffen und Frieden zu erhalten. Es ging um positive Überlieferungen und nicht nur um Krieg.

F: Wann war das?

A: April 2012 glaube ich.

F: Was haben Sie dort gemacht?

A: Ich hielt dort auch eine Rede, ich sprach dort im Speziellen über 2 Punkte. Der 1. Punkt war die Verbindung zwischen Journalismus und Zivilgesellschaft. Der 2. Punkt war Bildung der Eigeninitiative der Zivilbevölkerung. Die Leute sollten sich vor Übergriffen der Al-Shabaab schützen. Darüber sprach ich in meiner Rede.

F: Fotos 3-4, was sind das für Fotos? Wo wurden sie gemacht?

A: In Bosaso in einem kleinen Radiosender, wo ich Nachrichten vorbereitete.

F: Was ist das für ein Radiosender?

A: SBC.

F: Wie lange waren Sie dort beschäftigt?

A: Ich arbeitete dort ca 1 halbes Jahr.

F: Wo ist diese Radiostation?

A: In Bosaso.

F: Foto 6, was ist darauf zu sehen? A: Das Foto wurde am 03. Mai 2013 aufgenommen, das war der Tag des Weltjournalismuses.

F: Foto 7?

A: Dort gab es einen Trauertag in Bosaso. Dieser wurde für einen in Gaikayo getöteten Journalisten.

F: Foto 8?

A: Da hielt ich einen Vortrag in einer Schule über die Wichtigkeit von sozialer Bindung außerhalb der Familie. Damals gab es einen Konflikt zwischen 2 Clans. Deshalb hielten wir dort einen Vortrag. Wie haben gesehen, dass die Schüler am besten geeignet sind um Frieden zu sichern.

F: Wer hat diese Fotos gemacht?

A: Die meisten wurden von speziellen Fotografen gemacht. Sie sind überall, verkaufen diese an Radiostationen.

F: Sie haben diese Fotos im Original auch?

A: Ja. Auf meiner Facebookseite sieht man die Bilder. Einige davon findet man auch auf Homepages.

F: Wie sind Sie an die Originale gekommen? Haben Sie die Fotografen kontaktiert?

A: Sobald die Fotografen sehen, dass ein Journalist fotografiert wurde, schickt man dem Journalisten das Foto zu.

F: Die Fotografen kennen Sie nicht personlich?

A: Nein. Man wird angerufen und gesagt, dass man ein Foto von einem gemacht hat.

F: Was ist auf Foto 9 zu sehen?

A: Der Besitzer von SPC ist auf dem T-Shirt zu sehen. Der Vortrag um den es auf darauf abgebildetem Foto ging war Clan Zugehörigkeit.

F: Foto 10, Foto 11, wo sind Sie da zu sehen?

A: Es war wieder ein Vortrag um die Jugend. Es werden von Regierungstruppen oft Jugendliche verdächtigt, weil die Jugendliche leicht zu manipulieren sind und oft für Al-Shabaab rekrutiert werden. Es sind 2 unterschiedliche Vorträge.

F: Foto 12!

A: Das war in einer anderen Stadt namens Qardo. Dort ist der Hauptsitz vom Radiosender SPC. Auf dem Bild bin ich mit dem Bürgermeister von Qardo(!inks von Antragsteller) und der frühere Leiter von SPC (rechts vom Antragsteller).

F: Was machen Sie auf dem Bild?

A: Da ging es nur um die Schlüsselübergabe. Der Chef hat mich darum gebeten, diese Zeremonie zu führen, da ich aus dieser Gegend stamme. Ich war immer in der Nähe von Qardo beschäftigt.

F: Was zeigt Foto 13?

A: Das ist ein Journalismuszeugnis.

F: Wo sind die Originale?

A: Die Originale sind bei meiner Frau.

F: Das haben Sie alles zusammen von Ihrem Freund zugeschickt bekommen?

A: Nein, nicht alles. Die Zertifikate und Zeugnisse bekam ich von meiner Frau. Man sieht auf den Bildern auch Kerzenlicht durchschimmern. Das ist weil es dort keinen Strom gibt. Sie hat die Zertifikate mit dem Handy fotografiert. Eine Freundin von meiner Frau benutzt WhatsApp. So wurden mir die Fotos zugeschickt.

F: Wann haben Sie diese Fotos bekommen?

A: vor kurzem. Am 2 .Mai glaube ich.

F: Warum haben Sie sich nicht die Originale per Post zuschicken lassen?

A: Es gibt dort gar keine Postzusendung?

F: Sie könnten sich gar nicht die Originale zuschicken Iassen?

A: Vielleicht. Aber sehr schwierig.

[...]

F: Foto 14!

A: Ich nahm an einem Seminar teil, in dem es um Kriegsreste im näheren Umland ging. Man lernte dort richtig mit "Blindgängern" umzugehen. Man lernte dort richtig mit solchen Situationen umzugehen. Bspw. die Polizei zu rufen und Ähnliches.

F: Foto 15!

A: Teilnahmebestätigung über einen Buchhaltungskurs.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Bei der Arbeit auf der Radiostation bekam ich öfters Anrufe vom Bürgermeister oder anderen Politiker, welche mich baten bestimmte Nachrichten nicht mehr zu senden.

F: Das hat ja nichts mit ihrer persönlichen politischen Gesinnung zu tun?

A: Nein, es hatte mit meiner Arbeit zu tun.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Am XXXX reiste ich nach Galgala, eine Bergregion in Somalia. Ich sollte dort einen Bericht über Schulunterricht in der dortigen Region produzieren. Am gleichen Tag wurde ich durch Al-Shabaab festgenommen. Ich war 34 Tage lang inhaftiert. Ich wurde sofort als Spion der Regierung verdächtigt. Am XXXX wurde ich freigelassen. Mir wurden die Augen verbunden. Ich bekam Handschellen angelegt. Ich wusste nicht wo ich war. Ich wurde in einen Raum gebracht. Mir wurden die Augenklappen abgenommen. Ich wurde in Folge geschlagen. Ich wurde über eine Woche lang geschlagen und getreten. Ihr Ziel war es mir ein Geständnis zu entlocken. Mir wurde immer damit gedroht getötet zu werden. Ich solle lieber gleich alles erzählen. Mir wurden Telefonanrufe erlaubt. Ich durfte meine Familie benachrichtigen, ihnen sagen dass ich gesund und im Land sei und dass alles ok sei. Sie zwangen mich auch die Radiostation anzurufen, bei welcher ich beschäftigt war. Ich sollte dort um Urlaub ansuchen, nur damit niemand Verdacht schöpfte. Nach 20 Tagen änderten sie die Taktik. Ich durfte niemand erzählen, dass ich von Al-Shabaab gefangen gehalten wurde, Weiters verlangten sie von mir für Al-Shabaab zu arbeiten und sie mit Informationen zu versorgen. Ich stimmte zu um mein Leben zu retten. Man sagt zu Al-shabaab nicht einfach nein. Ich kam dann frei. Ich blieb noch für 2 weitere Wochen in Bosaso. Sie hatten auch meine Telefonnummer. Sie riefen mich in den folgenden beiden Wochen immer an. Sie wollten mir immer unsere Vereinbarung ins Gedächtnis rufen. Al-shabaab hat mir immer weiter telefonisch gedroht, bis ich meine SIM-Karte gewechselt habe. Sie kamen dann auch zu mir nachhause, hinterließen Briefe bei mir zuhause. Sie drohten mir, wenn sie mich das nächste Mal gefangen nehmen würden, würde ich nicht lebend freikommen. Sein Nachbar erzählte mir, dass Bewaffnete Männer in meiner Nähe versteckt waren. ich entschied dann, alleine die Stadt zu verlassen. Ich ging dann nach Qardo. Dort wohnte ich bei einem Freund, welcher bei einer NGO arbeitete. Meine Mutter erzählte mir dann, dass diese Männer immer wieder bei uns zuhause vorbeischauen würden. im Juni 2014 fasste ich den Entschluss auszureisen. Ich hatte leider kein Geld, deshalb dauerte es bis zu meiner Ausreise. Ich kehrte dann nach Bosaso zurück für 5 Nächte.

F: Warum sind Sie für 5 Nächte zurück?

A; Ich hielt es nicht mehr aus ohne meine Frau, Mutter und Kinder. Ich war der Meinung die Männer wurden es nicht sofort erfahren.

F: {Fluchtgrund weiter):

A: Sie riefen dann auf meiner neuen Telefonnummer an. Als das passierte entschloss ich mich auszureisen. Ich bin am 05.10.2014 mit einem Bus nach Flargeisa, von dort weiter mit dem Bus nach Adisababba, Äthiopien.

F: Sie sprachen davon am XXXX durch Al-Shabaab aufgegriffen worden zu sein. Bis dorthin gab es keine Übergriffe auf Ihre Person?

A: Nein.

F: Schildern Sie wie Sie an Ihre Anstellung bei besagter Radiostation gekommen sind?

A: Ich kannte zuvor bereits viele der Angestellten dort, weil sie aus meiner Nachbarschaft waren. Einer von ihnen erzählte mir, dass sie einen Reporter für Berichte außerhalb unserer Stadt benötigen würden. Ich schickte darauf meinen Lebenslauf dorthin. Er hat dann gesagt er wurde überlegen ob ich die Stelle bekommen würde oder nicht. Er bot mir dann eine Praktikumsstelle an, um meine Fähigkeiten zu testen.

F: Wann hat Ihr Dienstverhältnis bei SPC begonnen?

A: 2013. Ich war zuvor bereits als Journalist tätig.

F: Für wen haben Sie noch so als Journalist gearbeitet?

A: Ich war mehr eine Art freie Mitarbeiter. ich war bei verschiedenen Veranstaltungen vor Ort, habe ausschließlich Audiomaterial aufgenommen. Bei Bedarf schickte ich meine Aufnahmen weiter.

F: An wen haben Sie Ihre Aufnahmen geschickt?

A: zB Codka Nabadka. Das ist eine große Radiostation von Zentralsomalia bis Südsomalia. Ich habe auch lokale Berichte für Horseed Media geschrieben. An diese 2.

F: Haben Sie geschrieben als auch aufgenommen?

A: Ja beides.

F: Was haben Sie geschrieben und wo wurde Ihre Arbeit veröffentlicht?

A: Ich hatte sogar eine eigene Stunde bei SPC. Dort ging es um Schule und Unterricht. Am meisten schrieb ich über Lernen, Schule, Unterricht.

F: Bei welchen Veranstaltungen waren Sie und was haben Sie dort gemacht?

A: Verschiedene. Hin und wieder bekommt man Einladungen, Man geht dorthin und halt einen Vortrag über das jeweilige Thema.

F: Wann waren Sie das 1. Mal als Journalist bei einer solchen Veranstaltung. Schildern Sie von der Kontaktaufnahme bis bspw. Produktion eines Beitrages?

A: Von 2009 weg. Ich war bereits als Kind/Schüler daran interessiert Vorträge zu halten. Ich war auch meistens Klassensprecher unserer Klassen. Mir gefiel das immer schon. Es gab Jugendvereine bei uns in der Gegend. Einer davon hieß Yedo. Dort wurden viele Veranstaltungen abgehalten, zB Tag der Jugend. So wurde die Verbindung hergestellt

An Neujahr zB wurden dort Veranstaltungen abgehalten. Dadurch kam ich dazu.

F: Sie sagten Sie hatten nicht nur Reden gehalten bei besagten Veranstaltungen, sondern Audiomaterial aufgenommen. Schildern Sie Ihre Tätigkeit!

A: Es gibt ein kleines Aufnahmegerät mit leeren Kassetten. Dann drückt man Record und nimmt die Gespräche auf. Wenn man diese Aufnahmen auf die Radiostation überspielen will, gibt es dazu ein kleines Gerat dass an das Aufnahmegerät gehängt wird. Dann drückt man einen Knopf und die Aufnahmen laufen im Radio. Wir haben teils Festnetztelefone an die Aufnahmegeräte gehängt, welche die Gespräche dann direkt ins Radio übertragen haben.

F: Sie sind von Boosaaso weg nach Gaigala gereist am XXXX . Wie weit ist das entfernt?

A: Das sind ca 46 km. Es ist eine Stadt auf einem Berg.

F: Wer beauftragte Sie dorthin zu reisen? A: Niemand beauftragte mich. Es war meine Freizeit und meine Idee dorthin zu gehen. Ich konnte selber entscheiden worüber ich berichtete. Man geht mit einer Idee zum Chef von SBC Dann kommt man zurück mit einem fertigen Bericht. Danach wird über das fertige Produkt gesprochen, teils werden Dinge gestrichen, teils werden sie übernommen. Und dann wird gesendet.

F: Schildern Sie die Vorkommnisse als Sie am XXXX nach Gaigala gereist sind!

A: Es war abends bzw. spätnachmittags. In diesem Dorf gab es 2 Schulen. Ich war dann mit Mikrophon und Aufnahmegerat in einem Teehaus. Zu dieser Zeit war gerade Schulschluss, so wie Juni, Juli in Österreich. Dann kamen 2 bewaffnete Männer zu mir. Sie wollten dass ich mit ihnen mitkommen würde. ich fragte sie wer sie sind. Sie sagten ich wurde es später erfahren. Ich solle mit ihnen mitkommen. Ich wurde zu einem alten Landrover gebracht. Ich stieg ein. Einer der Männer hielt mir dann die Waffe hin. Der andere hat mir die Augen verbunden und Handschellen angelegt. Sie brachten mich in ein Zimmer. Wo das war weiß ich bis heute nicht. Dann kam ein ganz vermummter Mann in den Raum. Er war pakistanisch gekleidet. Sehen konnte ich nur seine Augen, gesprochen hat er Somalisch. Er begann mich zu verhören. ich wurde gefragt, wer mich beauftragen wurde usw. lch antwortete, dass mich niemand schicken würde. Ich sagte, ich wollte mich nur mit den Schülern unterhalten. Sie begangen dann mich zu schlagen und treten und forderten mich auf die Wahrheit zu sagen. Sie wiederholten stets, während sie mich schlugen, dass ich sowieso sterben würde. Ich solle ihnen sagen, was ich über die Regierung wüsste. Ich sagte ihnen, dass ich nicht für die Regierung arbeiten würde. Ich erzählte ihnen, dass ich Reporter bzw. Journalist sei. Ich sagte, dass ich unparteiisch bin. Sie kamen immer wieder, teils 2-3x am Tag und wiederholten ihre Forderungen. Zum Ende hin änderten sie Ihre Taktik dahingehend, dass ich freigelassen wurde und ihnen im Gegensatz Informationen geben wurde. Sie haben auch regelmäßig mein Handy untersucht, meine Kamera. ich durfte dann meine Familie und die Radiostation anrufen und ihnen bereits geschildertes sagen soll.

F: Wie haben diese Männer ausgeschaut?

A: Sie waren verschieden gekleidet. Alle hatten ihr Gesicht vermummt. Der Mann, der am meisten bei mir war, war ein kleinerer festerer Mann. Er hatte eine Magazinweste um. Manchmal war auch ein jüngerer Mann bei mir. Er legte mir immer nahe, dass ich auf der falschen Seite stünde. Ich solle meine Einstellung ändern und den wahren Islam unterstützen. Es waren immer bewaffnete Männer dabei, die nicht mit mir sprachen, jedoch anwesend waren. Zum Schluss wurde mir angeboten, ich solle den Mund halten und für sie als Spion arbeiten. Sie wiederholten stets, dass wenn ich diese Vereinbarung brechen sollte, ich sterben würde. Mir wurde auch gesagt, dass ich nirgends in Somalia vor diesen Männern sicher bin.

F: Wie lange dauerte die Fahrt von Gaigala zu diesem Raum, in dem Sie festgehalten wurden?

A: Ich denke so 20 - 25 Minuten.

F: Beschreiben Sie den Ort an dem Sie hingebracht wurden!

A: ich konnte nicht viel sehen. Das Fenster war immer geschlossen. Die Türe auch. Nur wenn sie reingekommen sind, konnte ich ein wenig von außen wahrnehmen. ich denke es war ein alleinstehendes Haus/Gebäude. Ich habe kein einziges Geräusch gehört in diesem Zimmer. Auch von nebenan nicht. Draußen schien kein Licht, es muss sehr ruhig rundum gewesen sein.

F: Haben Sie diese knapp über 30Tage immer im selben Raum verbracht?

At Ja.

F: Sie haben sich nicht gewaschen, gingen dort auf die Toilette, das Essen wurde Ihnen gebracht?

A: Das Essen wurde mir gebracht. Draußen war ich nicht. Für mein Geschäft bekam ich eine Flasche zum Urinieren und einen Sack für den Rest.

F: Bzgl IhrerToilettengänge riefen Sie Ihre Peiniger oder mussten sie einfach warten?

A: Sie kamen 3x am Tag. Sie fragten ob ich müsste. Sie nahmen die alten Sacke/Flaschen mit und brachten neue. ich musste nicht viel groß, weil ich nicht viel gegessen habe. In der Früh bekam ich 2 Stück Palatschinken. Mittag nichts. Am Abend rote Bohnen.

F: Können Sie Übergriffe auf Ihre Person konkretisieren?

A: Ich bekam meistens Watschen. Das taten sie immer. Sie haben mich mit einem zusammengebundenen Seil geschlagen. Insgesamt 4x wahrend meinen 30 Tagen dort, bekam ich ein Gerät, welches höllisch wehgetan hat. Ich bekam dadurch Stromschlage, ich zitterte. Das waren Ihre Methoden.

F: Ihre Bedingung war sich Ihnen anzuschließen. Das wollten sie nicht?

A: Anfangs wollten sie dass ich mich als Spion oute und ihnen Informationen über die Regierung gebe. Danach wollten sie mich für sich gewinnen.

F: Hatten Sie überhaupt derartige Informationen gehabt?

A: Nein. Ich wusste überhaupt nichts. Sie wollten wissen, ob ich bestimmte Minister in Puntland kennen würde. Wo sie beten würden. Ich konnte ihnen nichts sagen.

F: Haben diese Leute auch gesagt, warum sie auf die Idee kommen zu glauben, dass Sie derartige Informationen hätten?

A: Sie meinten, weil ich Journalist und Medienschaffender bin. Diese Menschen wissen solche Dinge.

F: Wurden Sie nicht gewarnt von anderen Journalisten oder haben Sie im Vorfeld nicht bereits von ähnlich gelagerten Fällen gehört?

A: Nein. In Boosaso passierte es öfters, dass Journalisten getötet wurden. In Gaigala nicht, weil die Armee dort stark vertreten ist.

F: Wann durften Sie Ihre Familie anrufen?

A: Nach einer Woche ca.

F: Sie hielten sich an die Abmachung und sagten nur was von Ihnen verlangt wurde!

A: Ja, ich hatte ja keine andere Möglichkeit.

F: Was sagten Sie daraufhin am Telefon?

A: Meine Mutter hatte kein Handy. Ich rief meinen Onkel an. Ich sagte zu ihm, ich sei bei der Arbeit, mir ginge es gut. Er solle es meiner Mutter sagen.

F: Al-Shabaab hat Ihnen Ihr Handy gegeben um anzurufen oder wie lief das ab?

A: Sie fragten mich ob ich eine Bitte hatte. Ich sagte ich möchte mit meiner Familie und meinem Chef reden. Sie gaben mir ihr eigenes Handy. Mein Onkel konnte die anrufende Nr. nicht sehen.

F: Woher wissen Sie das?

A: Mein Onkel sagte das.

F: Mit ihrer Frau/Mutter wollten Sie nicht sprechen?

A: Es gab keine Möglichkeit. Nur mein Onkel besitzt ein Telefon.

F: ihr eigenes Handy hatten Sie auch dabei?

A: Ja, das hatte Al-Shabaab beschlagnahmt.

F: Sie stimmten dann zu Al-Shabaab zu helfen. Wie lief das ab?

A: ich wollte frei kommen. Ich sagte deshalb zu. Das war das Leichteste was ich tun konnte um freizukommen.

F: Sie haben Ihnen ja bereits gesagt, dass Sie Ihnen nicht helfen konnten. Warum glaubten sie Ihnen doch noch?

A: Sie haben gesehen, dass ich standfest geblieben bin. Ich denke sie haben gemerkt, dass ich hilfreich für sie sein könnte.

F: Wie lief Ihre Freilassung ab?

A: Eines Tages kamen sie zu mir. Sie fragten mich ob ich mich noch an die 2 Punkte erinnern könne, denen ich zugestimmt habe. Ich sagte ja. Dann kamen sie abermals mit Säcken, welche sie über meinen Kopf stülpten. Dann wurde ich wieder genau an den Ort zurückgebracht, von dem sie mich mitgenommen hatten. Ich sah schrecklich aus. Mein Gesicht war angeschwollen. Mein Handy und Aufnahmegerat wurde mir nicht wiedergegeben. ich fuhr dann mit einem Pick-Up Richtung Boosaso.

F: Was war das für ein Pick-Up?

A: Es werden mehrere Leute auf der Ladefläche mitgenommen. Das ist dort üblich so. Ich ließ mich dann zu meinem Onkel fahren, dieser gab mir Geld um den Fahrer zu bezahlen.

F: Krankenhaus, Polizei haben Sie in Folge nicht aufgesucht?

A: Nein, die Polizei auf keinen Fall. Die Polizei ist gegen Al-Shabaab machtlos. Im Krankenhaus war ich später.

F: Was heißt später?

A: Ich ging am 28.03. zu einem Facharzt. Der Arzt sagte zu mir, ich hatte eine Blutung im linken Hodenbereich. Der Arzt sagte mir dann, wenn ich dies nicht operieren würde, würde ich nie wieder Kinder zeugen können. Ich wurde dann operiert im Puntland Krankenhaus. ich blieb dort für 5 Tage. Ich hatte kein Geld, Der Arzt verlangte auch keines. Nur dem Pflegepersonal zahlte ich 100 Dollar.

F: Wann haben Sie Ihre Frau und Ihre Kinder das erste Mai wieder gesehen?

A: Gleich nachdem ich in Bosaaso angekommen bin.

F: Beschreiben Sie das Wiedersehen ein wenig!

A: Ich wollte um meine Mutter schützen, nicht sagen was passiert ist. ich ging sofort ins Haus und duschte mich. Ein Kind war noch nicht auf der Welt, der andere war auch noch klein. Ich sah schlimm aus. Meine Frau fragte was los sei, doch ich wollte noch nichts erzählen. Ich wollte zuerst ins Belt und schlafen, ich musste weinen, doch ich wollte das meiner Familie nicht zeigen.

F: Also haben Sie Ihrer Familie nie gesagt wo sie gewesen sind?

A: ich erzählte es meiner Frau am nächsten Tag. Ich bat sie es niemandem zu erzählen. Ich hatte Angst, dass diese Nachricht bis zu Al-Shabaab weiterreichen würde. Ich erzählte es dann auch meiner Mutter. Auch sie bat ich, es niemandem zu erzählen.

F: Sie stimmten zu Al-Shabaab zu helfen damit sie freikommen. Wie hatte die Kontaktaufnahme stattgefunden, sie hatten ja kein Handy mehr?

A: Die Sim-Karte hatte ich dabei. Nur mein Telefon behielten sie. Sie erfragten auch bereits vorab, nach sämtlichen Kontaktdaten.

F: Sie gaben Ihnen dann die richtigen, vollständigen Kontaktdaten?

A: Ja. Ich hatte keine andere Möglichkeit gehabt.

F: Sie sagten Sie hatten Briefe von Al-Shabaab bekommen. Haben Sie diese Briefe auch gesehen?

A: Ja. Sie schickten teils SMS. Wir fanden dann eine Nachricht auf Arabisch geschrieben, Teilweise Teile des Korans. Darin stand, ich sei ein Lügner und habe die Vereinbarung gebrochen.

F: Warum haben Sie keine Fotos von den Briefen machen lassen und Ihnen diese zuschicken lassen?

A: Ich dachte nicht daran. ich habe nur an das Vorgelegte gedacht. Ich hatte auch Angst, dass wenn die Regierung besagte Briefe von Al-Shabaab finden wurde, ich verdächtigt werden würde, mit Al-Shabaab zusammen zu arbeiten.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben mochten oder etwas vorbringen mochten, was ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe altes erzählt.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein. Das war alles.

F: Was hatten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich fürchte um mein Leben.

[...]"

4. Das Landesgericht Feldkirch verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer - auf eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten, weil er sich im Rahmen einer Polizeikontrolle am 27.11.2014 mit einem gefälschten italienischen Reisepass sowie einem gefälschten italienischen Aufenthaltstitel ausgewiesen habe.

5. Mit Eingabe vom 08.09.2015 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Kopie vor:

  • somalische Heiratsurkunde;

  • Zertifikat von März 2011, wonach der Beschwerdeführer an einem Workshop für psychosoziale Intervention und Traumaberatung teilgenommen habe;

  • Emergency Mine Risk Education-Zertifikat vom XXXX ;

  • Buchhaltungszertifikat vom XXXX ;

  • Zertifikat über einen Journalismuslehrgang vom XXXX .

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.10.2015, zugestellt am 28.10.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können: So habe er durch seine auffallend sprunghaften sowie äußerst oberflächlichen Angaben sehr stark den Eindruck erweckt, die vorgetragenen Vorfälle nie tatsächlich selbst erlebt zu haben. Er habe sich hinsichtlich seiner Schilderungen von der Reise in besagtes Gebiet bis zur angeblichen Entführung durch Al Shabaab-Mitglieder auf drei vage Sätze beschränkt. Darüber hinaus sei es den Ausführungen nicht zu entnehmen gewesen, wie genau sich angebliche Entführung abgespielt habe. Daran könne auch der Umstand, dass er diverse Fotos, auf welchen er mit Mikrophon bzw. Aufnahmegeräten abgebildet sei, und ein Schreiben der National Union of Somali Journalists (NUSOJ) vorlegt habe, nichts ändern - auch wenn "dadurch die prinzipielle Möglichkeit einer tatsächlichen journalistischen Tätigkeit im Heimatland durchaus im Bereich des Möglichen" scheine. Bezüglich des vorgelegten Schreibens der NUSOJ sei ohnehin anzuführen, dass mangels Vorlage eines gültigen somalischen Identitätsdokuments nicht verifizierbar sei, ob dieses Schreiben einen tatsächlichen Bezug zu seiner Person habe. Auch sämtliche Ausführungen in Bezug auf seine angeblich 34-tägige Gefangenschaft genügten nicht, um sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Er habe keine Beschreibungen irgendwelcher Gebäude, Räumlichkeiten oder Personen machen können und sei abermals nicht in der Lage gewesen, glaubhaft irgendwelche Emotionen, Gespräche oder genauen Tathergänge anzuführen. Erst auf konkrete Nachfrage habe er äußerst vage und lebensferne Angaben bezüglich der angeführten Vorkommnisse gemacht. So habe er etwa angegeben, am XXXX durch die Al Shabaab freigelassen worden zu sein, einen Arzt jedoch erst einen knappen Monat später aufgesucht zu haben. Auch seine Ankunft zu Hause sowie die Zeit bis zu seiner Ausreise habe er durch seine lebensfernen Schilderungen nicht glaubhaft machen können.

Betreffend Spruchpunkt II. hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer sei in Somalia keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr in Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt: Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gewohnt. Er habe auch angegeben, dass er als Mitarbeiter in einer Fabrik seinen Lebensunterhalt verdient habe. Es sei kein Grund zu erkennen, dass er dies bei einer Rückkehr nicht wieder tun könne, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle. Die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Bindungen zu Österreich habe.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid vollinhaltlich Beschwerde, welche am 06.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser bemängelte er zunächst das Unterbleiben einer beweiswürdigenden Auswertung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bilddokumente sowie die erläuternden Ausführungen hierzu. Folglich schilderte er seinen Ausbildungsweg und erläuterte nochmals die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Das Zertifikat vom

XXXX beinhalte auch ein Foto des Beschwerdeführers und sei daher geeignet zu beweisen, dass dieses sich auf den Beschwerdeführer beziehe. Wären die Beweisergebnisse entsprechend gewürdigt worden, hätte die Verwaltungsbehörde zur Überzeugung gelangen müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Bildungsweg, über seine journalistische Tätigkeit und über seine Vortragstätigkeit uneingeschränkt glaubwürdig seien. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer willkürlich zu Unrecht nicht geglaubt habe, dass er als Radiojournalist tätig gewesen sei, sei auch eine Auseinandersetzung mit jenen Ereignissen unterblieben, welche zur Entführung durch die Al Shabaab geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe unbedingt einen ca. 15-minütigen Radiobeitrag über die Schul- und Bildungssituation bzw. die Schul- und Bildungsstrukturen in der Bergregion von Galgalo machen wollen. Ausgerüstet mit einer Fotokamera und einem Aufnahmegerät sei der Beschwerdeführer nach erfolgter Anreise am Nachmittag des XXXX in einem kleinen Teelokal in Galgalo gesessen. Es seien zwei Männer in Militäruniformen gekommen, die den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, mit ihnen mitzukommen. Die Männer seien bewaffnet gewesen und hätten ihn gezwungen, in ein Auto einzusteigen. Man habe ihm die Augen verbunden und Handschellen angelegt, worauf er an einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei damals als "Fremder" nach Galgalo gekommen und habe eine Kamera und ein kleines Tonbandgerät bei sich gehabt - schon diese Umstände hätten den Beschwerdeführer in den Augen der Al Shabaab verdächtig gemacht; er sei deshalb für einen Spion der Streitkräfte der puntländischen Regierung gehalten worden. Dass er in Wahrheit nur einen Radiobeitrag über die Schul- und Bildungssituation habe erstellen wollen, hätten die Entführer nicht gewusst und nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer habe weiters überzeugend geschildert, dass er zunächst in der ersten Woche durch Misshandlungen dazu gebracht hätte werden sollen, zu gestehen, tatsächlich als Spion der Regierung zu arbeiten. Nach 20 Tagen hätten die Al Shabaab-Männer die Taktik geändert und von ihm verlangt, für sie zu arbeiten und sie mit Informationen zu versorgen. Gerade in diesem Zusammenhang sei die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Journalisten handle, wesentlich, weil er als Journalist die Militanten tatsächlich mit entsprechenden, für sie nützlichen Informationen hätte versorgen können. Es sei zudem absolut nicht lebensfremd, dass der Beschwerdeführer sich nicht sogleich ins Krankenhaus begeben habe, sondern zu Hause verblieben sei, zumal er wenig Geld gehabt habe und die Verletzungen nicht derart massiv und akut gewesen seien, als dass sie eine sofortige Behandlung in einem Krankenhaus erfordert hätten. Der Beschwerdeführer wies darüber hinaus darauf hin, dass bei der Erstbefragung Fehler unterlaufen seien. So seien seine Schulbildung, sein Geburtsdatum und der Aufenthaltsort seiner Mutter zunächst nicht korrekt festgehalten worden. Zudem sei irrtümlich protokolliert worden, man habe ihn während seiner Gefangenhaltung am Körper verbrannt; tatsächlich sei er jedoch Folter durch Stromstöße ausgesetzt gewesen.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 ergänzte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter seine Beschwerde dahingehend, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei und dem Beschwerdeführer tatsächlich während seiner Gefangenhaltung Brandwunden zugefügt worden seien, indem ein kleines Metallstück im Feuer erhitzt und gegen den Oberkörper des Beschwerdeführers gedrückt worden sei. Dazu wurden zwei Fotos vorgelegt, die die Narben des Beschwerdeführers an Brust und Rücken zeigen.

7.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

7.2. Mit Schreiben vom 14.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.

Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung um Vertagung der mündlichen Verhandlung, weil sein Rechtsanwalt urlaubsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könnte.

In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 12.07.2016 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den 12.08.2016 vertagt.

7.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.08.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:

"R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ich bleibe bei meinen Aussagen. Kleinigkeiten wurden falsch protokolliert, aber ich glaube nicht, dass in meiner heutigen Befragung ein Fehler gemacht wird.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja. Beide Niederschriften wurde mir rückübersetzt, das aber nur grob.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?

BF: Ja, ich habe mich mit dem Dolmetscher gut verstanden, weiß aber nicht, ob er immer richtig übersetzt hat, was ich ihm gesagt habe.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Nein.

R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an?

BF: Ich gehöre dem Clan der Darood an, Subclan Majerteen, Subsubclan

XXXX .

R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin in Mogadishu geboren, aber aufgewachsen bin ich in Qardho und Boosaaso.

R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise in Boosaaso?

BF: Es kam immer auf das Wetter an; wenn es in Boosaaso sehr heiß war, haben wir in Qardho gelebt.

R: Seit wann haben Sie in der Gegend Boosaaso und Qardho gelebt?

BF: Ich weiß nicht, wann wir nach Qardho gezogen sind, aber seit dem Jahr 2000 habe ich in Qardho und Boosaaso gelebt.

R: Sind Sie verheiratet und haben Kinder?

BF: Ja, ich bin verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter.

R: Wie alt waren Sie, als Sie geheiratet haben?

BF: Das war im Jahr 2011, ich glaube ich war damals 17 oder 18 Jahre alt.

R: Mit wem lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise zusammen?

BF: In diesem Haushalt habe ich gemeinsam mit meiner Frau, meinen Kindern, meiner Mutter und meinen 4 Geschwistern gelebt.

R: Ging Ihre Frau einer beruflichen Beschäftigung nach?

BF: Meine Frau hat meiner Mutter und meiner Großmutter im Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts in der Stadt geholfen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mit "Stadt" Boosaaso gemeint ist.

R: Wem gehörte dieses Geschäft?

BF: Das Geschäft gehörte meiner Großmutter mütterlicherseits.

R: Wo und wann haben Sie die Schule besucht?

BF: Meine Grundschule habe ich von 2003 bis 2013 besucht. Die Grundschule war in Qardho, die weiterführende Schule war in Boosaaso. Volks- und Mittelschule besuchte ich von 2003 bis 2009.

R: Haben Sie zu Ihrer Familie noch Kontakt?

BF: Ja. Ich habe Kontakt mit meiner Familie, die in Somalia lebt. Mein Vater lebt in Kenia, zu ihm habe ich aber keinen Kontakt.

R: Wie oft und in welcher Form haben Sie Kontakt?

BF: Ich habe mit meiner Familie zwei Mal im Monat Kontakt über Whats App.

R: Lebt Ihre Familie noch in Boosaaso?

BF: Meine Frau und meine Kinder leben alleine in einem Haus. Meine Mutter, meine Großmutter und meine Geschwister leben in einem anderen Haus. Mit meiner Frau und meinen Kindern lebt auch meine Schwiegermutter zusammen. Als ich vor dem BFA befragt wurde, hat meine Schwiegermutter noch woanders gelebt und meine Mutter und meine Großmutter lebten bei meiner Frau und meinen Kindern.

R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist?

BF: Am 5.10.2014.

R: Können Sie mir die Fluchtstationen nach Österreich grob angeben?

BF: Ich reiste von Somalia über Äthiopien und Sudan nach Libyen. Von dort gelangte ich mittels eines Schlauchbootes nach Italien. Dann bin ich von Italien nach Österreich gereist.

R: Wissen Sie, wann Sie mit dem Boot nach Italien gefahren sind?

BF: Das war am 15.11.2014. Wir legten spät abends ab und sind 2 Tage später in Italien angelangt.

R: Sie gaben an, als Journalist für die Somali Broadcasting Corporation gearbeitet zu haben. Seit wann waren Sie dort tätig?

BF: Bei dieser Firma habe ich von Juni 2013 bis April 2014 gearbeitet.

R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert jene Vorfälle, die Sie zur Ausreise aus Somalia veranlassten.

BF: Der Grund warum ich mein Heimatland verlassen musste, war, dass ich Angst um mein Leben hatte. Ich habe bei der SBC gearbeitet. Das Unternehmen war damals noch etwas kleiner und betrieb nur einen Radiosender und eine Website. Mittlerweile betreibt die SBC auch einen Fernsehkanal.

R: Berichten Sie mir chronologisch über alle Vorfälle, die dazu führten, dass sie Ihr Heimtatland verlassen haben.

BF: Am XXXX entschloss ich mich, die Galgala Primary School zu besuchen, um die dortigen Schüler zu interviewen. Ich wollte recherchieren, wie es ihnen geht. Mir ging es vor allem um die dortigen Lehrer und Schüler mit guten Noten. Galgala ist ca. 46 km entfernt von Boosaaso. Ich bin an diesem Tag spät nachmittags in der Ortschaft Galgala angekommen. Zu diesem Zeitpunkt war kein Schüler und kein Lehrer mehr in der Schule, weshalb ich in ein Teehaus ging. Ich war alleine, als ich in das Teehaus ging. Ich hatte eine Kamera, ein Mikrofon und ein Aufnahmegerät dabei. Ich bestellte einen Tee. Noch bevor ich fertig war, kamen 2 Männer ins Lokal, die militärische Kleidung anhatten. Sie wollten mit mir sprechen und forderten mich auf, mitzukommen. Ich bin zunächst aber nicht aufgestanden und habe gefragt, was sie von mir wollten. Sie wiederholten, dass ich mitkommen solle, weil sie ein paar Fragen an mich hätten. Ich fragte sie, ob sie ein offizielles Dokument hätten, was mich zum Mitkommen verpflichtet hätte. Sie sagten, ich solle mitkommen, weil sie ein paar Fragen an mich hätten, es sei auch nicht so schlimm. Ich bin dann aufgestanden und mit ihnen mitgegangen. Vor dem Lokal stand ein Auto.

R: Was war das für ein Auto?

BF: Es war ein Geländewagen. Ich glaube er war von Toyota. Sie haben mich aufgefordert, einzusteigen. Als ich ins Auto einstieg, zog einer der beiden Männer eine Pistole. Er hielt mir die Waffe an den Körper und sagte mir, ich solle mich nicht bewegen. Mir wurden die Augen verbunden. Dann sind wir losgefahren. Nach einer Fahrzeit von ca. 25 min gelangten wir zu einem Haus. Dort wurde ich in ein Zimmer gebracht, wo ich eingesperrt wurde.

Nach zwei Stunden kamen 4 Männer zu mir, 2 davon waren jene Männer, die mich entführt hatten. Einer dieser Männer fragte mich, warum ich nach Galgala gekommen sei und woher ich komme. Er fragte mich, ob ich hergekommen sei, um für die Regierung zu spionieren. Der Mann stellte sich und die anderen Männer als Mitglieder der Al-Shabaab vor. Er meinte, sie seien hier, weil sie für die Religion kämpfen wollten. Er bezeichnete mich als Mitglied der Regierung und meinte, alle Mitglieder der Regierung seien Ungläubige. Ich meinte, ich arbeite nicht für die Regierung, sondern für einen privaten Nachrichtensender als Journalist. Ich sei nur nach Galgala gekommen, weil ich einen Bericht über die Schule in dieser Region machen wollte. Der Anführer dieser 4 Männer meinte, ich lüge sie an; ich solle ihnen die Wahrheit sagen, ansonsten würde ich umgebracht werden. Ich wiederholte meine Antwort und bat die Männer darum, mir zu glauben. Ich sei auch ein Moslem und kein Ungläubiger. 2 Wochen wurden mir diese Fragen immer wieder gestellt; manchmal wurde ich von diesen Männern auch geschlagen bzw. gefoltert. Die Männer glaubten, dass ich sie anlüge, und fügten mir Verbrennungen zu. Manchmal wurde ich auch mit einen Elektroschocker und Stromschlägen traktiert. Ich hatte Angst, habe aber nie gesagt, dass ich ein Spion der Regierung sei. Ich bin immer dabei geblieben, Journalist zu sein.

Sie hörten irgendwann auf, mich als Spion zu bezeichnen, und begannen, mir unterschiedliche Fragen zu stellen - beispielsweise, ob ich Minister kennen würde, wo diese Wohnhaft seien, welches Auto sie benützen udgl. Sie fragten mich auch, ob ich Mitglieder der puntländischen Regierung kennen würde. Ich meinte, ich wisse über diese Umstände nichts. Ich könnte allenfalls Informationen über Mitarbeiter der SBC angeben. Da ich aus Boosaaso bin, glaubten sie, ich würde Informationen über dortige Regierungsmitglieder haben. Bei meinen Befragungen wurde ich auch fortweilend geschlagen und gefoltert, weil die Männer immer glaubten, ich würde sie anlügen. Nach ca. 20 Tagen richteten sie die Bitte an mich, dass ich für sie arbeite. Sie meinten, sie wollten mich freilassen, damit ich ihnen Informationen über bestimmte Personen liefere, z.B. wo diese Personen wohnen, wo sie arbeiten, welche Autos sie benutzen usw. Ich stimmte dem zu, weil ich dadurch freikommen würde. Die Männer meinten jedoch, ich solle nicht glauben, dass ich frei sei, nur weil ich von ihnen freigelassen werde: Überall, wo ich mich aufhalten würde, seien Anhänger von ihnen; falls sie dahinter kämen, dass ich sie angelogen hätte, würden sie mich auf der Stelle töten.

In der Zeit meiner Anhaltung konnte ich einmal pro Woche meine Familie anrufen, um ihnen zu sagen, dass es mir gut geht. Die Al-Shabaab wollte nämlich nicht, dass meine Familie oder die SBC erfährt, dass ich entführt worden sei. Sollte ich von ihnen gefragt werden, wo ich sei, solle ich sagen, dass ich nach wie vor bei der Recherche meines Berichts sei. Nachdem ich zugestimmt hatte, für sie zu arbeiten, wollte ich von ihnen freigelassen werden. Sie sagten mir 2 Sachen, auf die ich achten solle: Ich dürfe nicht sagen, was mir wiederfahren sei. Zweitens solle ich ihnen eine Handynummer geben, auf der ich zu erreichen sei. Präzisierend gebe ich an, dass - als ich entführt wurde - ich mehrere Geräte bei mir hatte, darunter mein Handy. Von diesen Geräten bekam ich nur die SIM-Karte meines Handys zurück, wobei mir gesagt wurde, dass ich unter der SIM-Karten-Handynummer von ihnen angerufen werde. Am 34. Tag meiner Entführung wurde ich freigelassen. Sie verbanden mir wieder die Augen, steckten mich in das Auto, in dem ich entführt worden war, und brauchten mich zurück nach Galgala in die Nähe des Teehauses. Am gleichen Tag bin ich von dort mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Boosaaso gefahren.

R: Wissen Sie noch das Datum dieses Tages?

BF: Das war der XXXX . Als ich in Boosaaso ankam, hatte ich kein Geld, deswegen konnte ich auch das öffentliche Verkehrsmittel nicht bezahlen. Mein Onkel mütterlicherseits übernahm das für mich, nachdem ich ihn angerufen hatte. Danach bin ich nach Hause gegangen. Dort waren meine Frau, meine Kinder und meine Mutter. Sie fragten mich, wie es mir gehe, ich wollte ihnen aber nicht die Wahrheit sagen. Ich sagte zu ihnen, dass ich müde sei und duschen gehen wollte. Danach ging ich schlafen. Ich habe die Wahrheit zu meiner Frau nicht gesagt, weil sie hochschwanger war; ich wollte nicht, dass sie sich in ihrem Zustand aufregt. Ich wollte es meiner Familie auch deswegen nicht erzählen, weil ich Angst hatte, die Al-Shabaab würde davon erfahren. Dies auch deshalb, weil ich befürchtete, meine Frau oder meine Mutter könnten das weitererzählen. Ich habe also gegessen und bin schlafen gegangen. Erst am nächsten Tag erzählte ich meiner Frau und meiner Mutter von meiner Entführung. Ich warnte sie davor, dies weiter zu erzählen, weil wir sonst Schwierigkeiten bekommen würden. Ich habe es meiner Mutter und meiner Frau deswegen erzählt, weil sie die Verletzungen an meinem Körper gesehen haben. Ich habe deshalb auch bei meiner Arbeit gekündigt.

R: Gingen Sie nach Ihrer Rückkehr überhaupt nochmal zu ihrer Arbeit, oder kündigten Sie gleich?

BF: Eine Woche nach meiner Rückkehr rief ich die SBC an; in dieser Woche war ich nicht in der Arbeit, weil ich Schmerzen hatte. In dem Telefonat sagte ich meinem Arbeitsgeber, dass ich kündigen wolle.

R: Sie haben aber vorher gesagt, Sie seien bis April 2014 bei der SBC angestellt gewesen. Nach Ihren Erzählungen jetzt sind wir jetzt aber erst in der ersten XXXX -Woche - was meinen Sie dazu?

BF: In dem Telefonat sagte mir mein Chef, ich müsse nicht kündigen, wenn es mir schlecht ginge. Falls ich wirklich gekündigt werden wolle, müssten wir einander treffen um dies gültig machen zu können. Dieses Treffen fand erst im April statt.

Drei Tage vor dem 28.03.2014 ging ich zum Arzt, weil ich an meinem linken Hoden Schmerzen hatte und dieser geschwollen war. Der Arzt meinte, ich müsse eine Operation durchführen, denn sonst könne ich keine Kinder mehr bekommen. Der Arzt fragte nach dem Grund dieser Verletzung, ich sagte ihm das aber nur grob.

R: Haben Sie dem Arzt von der Entführung erzählt?

BF: Nein, ich sagte nicht, dass ich entführt wurde. Der Arzt meinte, die OP würde einiges an Geld kosten. Ich entgegnete, dass ich keines hätte. Der Arzt verwies mich daraufhin an das Puntland-Spital in Boosaaso.

R: Haben Sie dort dann eine Operation durchführen lassen?

BF: Ja.

R: Wann?

BF: Am 28.03.2014.

R: Haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt in Boosaaso gelebt?

BF: Ich verließ das Spital nach 5 Tagen. Als ich im Spital aufgenommen wurde, verlangte man von mir 100 Dollar. Auch dieses Geld hat mein Onkel bezahlt. Während meiner Zeit im Spital wurden auch meine Narben behandelt, die mir die Al-Shabaab zugefügt hatten. Nach meiner Entlassung kaufte ich ein Handy und setzte darin meine SIM-Karte ein. Die Al-Shabaab rief mich unter dieser Nummer an. Ich schaltete das Handy eines Tages in der Früh an und noch am selben Abend wurde ich von der Al-Shabaab angerufen.

R: Wurden Sie im gesamten Monat März je von der Al-Shabaab kontaktiert?

BF: Bis Anfang April gab es keinen Kontakt der Al-Shabaab zu mir. Ich steckte aber manchmal während des Monats März meine SIM-Karte in ein anderes Handy und konnte sehen, wer mich angerufen hatte. Es schienen dabei stets mehrere Nummern auf, die ich nicht kannte. An dem Tag, an dem ich mir mein eigenes Handy besorgte, wurde ich abends angerufen und hob auch ab. Der Mann, der mit mir sprach, stellte sich als Mitglied der Al-Shabaab vor. Er warf mir vor, die Al-Shabaab belogen zu haben. Er kündigte mir an, dass die Al-Shabaab mich töten würde. Ich sagte zu ihm, ich wolle nicht mit ihnen zusammenarbeiten; ich wolle nicht, dass jemand wegen mir getötet würde. Ich erhielt danach mehrere SMS der Al-Shabaab. Auf Nachfrage gebe ich an, die genauen Daten der Kontaktaufnahmen nicht nennen zu können. Ich bekam aber jedenfalls mehrere Droh-SMS, wonach ich ungläubig sei und getötet werde. Nachdem ich mehrere SMS erhalten hatte, beschloss ich, meine Nummer zu ändern. Ich hatte dann bis Anfang Mai Ruhe.

Anfang Mai wurde über die Mauer meines Hauses eine Nachricht geworfen, auf der geschrieben stand, dass ich ungläubig geworden sei und getötet werde. Ich sah diese Nachricht am nächsten Tag und sprach mit meiner Mutter darüber. Ich meinte, dass ich nach Qardho gehen würde und sie auf sich, meine Frau und Kinder aufpassen solle. Ich bin dann nach Qardho gefahren und wohnte bei einem Freund, der bei einer NGO arbeitete. Der Freund versorgte mich mit Essen und Taschengeld; ich half ihm manchmal, wenn er meine Hilfe benötigte. Ich lebte dann einige Zeit in Qardho.

Eines Tages im Juni 2014 rief mein Onkel mich an und sagte mir, dass meine Mutter ihm erzählt habe, dass am Abend und in der Früh Männer zu uns nach Hause gekommen seien, um nachzuschauen, wer anwesend sei. Diese Männer seien bewaffnet gewesen. Auch die Nachbarn hätten die Männer gesehen. Ein paar Tage später, ich nehme an, es war der 23.06.2014, habe ich mich entschlossen, meine Heimat zu verlassen. Nach diesem Entschluss rief ich meinen Onkel an und bat ihn um finanzielle Unterstützung; er meinte, ich solle nach Boosaaso kommen. Dort bin ich hingefahren und war noch 5 Tage bei meiner Familie. Während dieser Zeit rief mich die Al-Shabaab auf meiner neuen Handynummer an; woher sie diese hatten, weiß ich nicht. Der Mann der mich anrief, schrie mich an und meinte, sie wüssten, dass ich wieder in Boosaaso sei, und sagte, ich würde getötet werden, egal wo ich hingehen würde. Weiters meinte er, er wisse auch, welches Teelokal ich mit meinen Freunden gerne aufsuche. Ich legte auf, ging zu meinen Onkel und erzählte ihm, was passiert sei. Ich sagte ihm, ich könne kaum in Bossasso weiterleben, wenn die Al-Shabaab sogar wisse, in welches Teelokal ich gehe.

R: Sind Sie dann gleich ausgereist?

BF: Nach dem Telefonat ging ich zu meinen Onkel und bereits am nächsten Tag verlies ich Boosaaso in Richtung Äthiopien. In Boosaaso war ich nur 5 Tage.

R: Als Sie entführt wurden: Wurden Sie bei Ihrer Mitnahme auch gefesselt?

BF: Nein, gefesselt wurde ich nicht, mir wurden nur die Augen verbunden.

R: Das wundert mich jetzt etwas: Vor dem BFA sagten sie nämlich, Ihnen seien die Augen verbunden und Handschellen angelegt worden.

BF: Während ich im Auto war, wurden mir keine Handschellen angelegt. Aber während meines Aufenthalts bei der Al-Shabaab wurden mir bei meinen Befragungen meine Hände hinter dem Rücken verbunden.

R: Wie können Sie sich dann erklären, dass im Protokoll (R verweist auf AS 123) steht, dass Ihnen Handschellen angelegt worden seien.

BF: Ich weiß nicht, woher der Dolmetscher das hat, ich habe aber nur ein einziges Mal gesagt, dass ich gefesselt wurde - und das war während meiner Anhaltung, während ich befragt wurde.

R: Warum haben Sie das dann bei der Rückübersetzung nicht angemerkt?

BF: Wie ich vorher bereits gesagt habe, wurde mir das Protokoll nur grob rückübersetzt. Es wurde nicht genau übersetzt, was darinnen steht. Es kann ja auch sein, dass auch heute mir der Dolmetscher nicht alles rückübersetzt, sondern etwas abkürzt.

R: Ich kann Ihnen versichern, dass der Dolmetscher Ihnen heute alles übersetzen wird. Von den Männern, die sie befragten - wieviele unterschiedliche Männer haben Sie während Ihrer Gefangenschaft gesehen?

BF: Es waren viele verschiedene Männer. Es gab aber einen Mann, der dauernd mit der Gruppe kam. Die meisten Männer, die zu mir kamen, waren maskiert. Der Mann, von dem ich vorhin sprach, war nicht maskiert.

R: Können Sie mir diesen näher beschreiben? War er groß oder klein?

BF: Dieser Mann war ungefähr 1,59 m groß und stärkerer Natur. Sein Dialekt war südsomalisch. Er hatte eine traditionelle pakistanische Kleidung an. Die maskierten Männer trugen normale Kleidung mit Hemd und Hose.

R: Wann haben diese Schläge, die Übergriffe und Folterungen, eingesetzt?

BF: Geschlagen wurde ich bei jeder Befragung, insofern kann ich nicht sagen, wann genau begonnen wurde, mich zu schlagen. Es war jedenfalls noch am Tag meiner Entführung.

R: Wissen Sie, wo das Haus, in das Sie gebracht worden, war?

BF: Ich weiß es nicht genau, ich bin nicht von dort. Das Haus war jedenfalls abgeschieden gelegen, weil ich keine Geräusche oder ähnliches gehört habe.

R: Sie haben gesagt, Ihnen seien Verbrennungen zugefügt worden. Wann hat das begonnen und wie oft wurden Sie verbrannt? Erzählen Sie mir etwas über diese Folterungen.

BF: Ich wurde drei Mal verbrannt. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Aber ich wurde bei jedem Mal mehrfach verbrannt. Zwei Mal wurde ich auch mit Elektroschocks gefoltert.

R: Haben sie von den Verbrennungen noch Narben?

BF: Ja

R: Können Sie mir diese zeigen?

BF zeigt mehrere punktförmige Narben auf seinem Oberkörper (Rücken, Bauch und Brust).

R: Wurde ihr linker Hoden entfernt?

BF: Nein, der linke Horden wurde nicht entfernt. Ich wurde nur in diesem Bereich operiert.

R: Im Protokoll der BFA-Einvernahme steht nichts über Verbrennungen, sondern nur über Schläge und Stromfolterungen. Wie erklären Sie sich das?

BF: Bei der Einvernahme vor dem BFA hat man mir nicht die Möglichkeit gegeben, frei zu erzählen. Ich wurde stets nur gebeten, konkrete Fragen zu beantworten. Ich habe ihm auch angeboten, ihm meine Narben zu zeigen. Ich habe bei der Einvernahme gesagt, dass ich Schmerzen hätte, und bot an, die Narben zu zeigen.

R: Wie genau ging Ihre Freilassung von statten? Erzählen Sie mir nochmals von diesem Vorfall.

BF: Einen Tag davor meinte ich zu meinen Entführern, dass ich für sie arbeiten würde. Am nächsten Tag kamen der Mann mit dem pakistanischen Gewand, von dem ich vorher berichtet habe, und zwei weitere Männer zu mir. Das war ungefähr um 8 Uhr in der Früh. Der Mann sagte mir, ich würde jetzt wirklich freigelassen, aber er erinnerte mich nochmals an das Versprechen, das ich ihnen gegeben habe. Wenn ich diese Versprechen nicht einhalte, würde ich Probleme bekommen und getötet werden. Dieses Gespräch wurde in dem Zimmer geführt, wo ich eingesperrt war; bevor ich das Zimmer verlies, wurden mir wieder die Augen verbunden. Der Grund dafür war natürlich der, dass ich nicht genau erfahren sollte, wo ich bin. Ich wurde dann mitgenommen und zu einem Auto gebracht. Vorne war wohl der Fahrer und von dort sind wir dann weggefahren. Nach 25 Minuten Fahrzeit kamen wir in der Nähe des Teelokals an.

R: Wie wurden Sie während Ihrer Gefangennahme verpflegt?

BF: Ich bekam 2 Mahlzeiten am Tag, in der Früh und am Abend. Das Essen war nicht so gut. Für meine Notdurft bekam ich nur eine Plastikflasche. Meinen Stuhlgang musste ich in einem Plastiksack verrichten. Ich hatte aber ohnedies nicht viel Stuhlgang, weil ich nicht viel gegessen habe. Ich habe in dieser Zeit nie geduscht. Wenn ich Durst hatte, musste ich nach Wasser fragen, in meinem Zimmer gab es nämlich keines. Ich war der einzige, der in diesem Zimmer eingesperrt war.

R: Als Sie ausgereist sind, hatte die Al-Shabaab ja ihre neue Nummer. Hatten Sie keine Angst, dass Ihre Familie ins Visier der Al-Shabaab geraten würde? Warum haben Sie diese nicht mitgenommen?

BF: In Somalia ist es bekannt, dass die Al-Shabaab jemanden umbringt, wenn sie dies wirklich will. Sie würden aber nicht auf meine Familie greifen bzw. ihnen etwas antun, nur um zu mir zu gelangen.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Boosaaso konkret erwarten?

BF: Al-Shabaab wurde in diesem Gebiet gerade starker als vorher. Wenn Sie mich in Boosaaso sehen, dann werden sie mich sicher töten.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?

BF: Ich habe mit meinen Rechtsanwalt darüber gesprochen; ich glaube, er wird diese Frage für mich beantworten.

RV: Die Erkenntnisse über die tatsächliche Stärke der Al-Shabaab in Puntland und die Häufigkeit von gezielten Tötungen sind oberflächlich bzw. werden kaum behandelt. So wird unbestimmt bzw. vage davon gesprochen, dass sich Al-Shabaab nach Norden Richtung Puntland ausbreiten will. Bezüglich Boosaaso wird erwähnt, dass diese Stadt konstant von terroristischen Vorfällen betroffen ist, wobei aber nicht ausgeführt wird, welche Gruppierung für diese terroristische Gewalt verantwortlich ist. Zudem ist bekannt, dass Al-Shabaab in allen Gebieten Somalias auch mit verdeckten Mitgliedern agiert. Objektiviert ist durch den Länderbericht auch, dass das Gebiet von Galgala bzw. die Galgala-Berge von Al-Shabaab dominiert ist bzw. Al-Shabaab sich dort auch aufhält. Insgesamt besteht keine Sicherheit, dass der BF in Puntland - wenn Al-Shabaab ihn töten will und gezielt nach ihm sucht - nicht aufgefunden und das Opfer einen Anschlages werden kann. Eine inländische Fluchtalternative besteht nicht, zumal Al-Shabaab in Zentral- und Südsomalia gezielte Tötungen ausführt, der BF der Al-Shabaab bekannt ist und sie die Möglichkeit hat, ihn in jedem Gebiet in Somalia auszuforschen. Außerdem hat die Familie des BF das Gebiet in Mogadischu wegen clanbedingter Diskriminierung verlassen. Es ist bekannt, dass Personen ohne das soziale Auffangnetz einer Kernfamilie oder eines Clans in Zentral- und Südsomalia, speziell in Mogadischu, äußerst schwierige Lebensbedingungen vorfinden und ihre notdürftigste materielle Existenz nicht bestreiten können, somit in Gefahr laufen, in einem Lager für IDP aufgenommen werden zu müssen. Nachdem die Anwendung des Konzepts der IFA auch eine Zumutbarkeitsprüfung zur Voraussetzung hat und der BF zudem für eine Ehefrau und 2 Kindern sorgepflichtig ist und als Journalist an einen Aufenthalt in Puntland gebunden war, kann ihm bei einer Gesamtschau auf die auch in Mogadischu nach wie vor prekären Sicherheitsverhältnisse und sozioökonomische Gesichtspunkte eine Neuansiedlung in anderen Teilen Somalias keinesfalls zugemutet werden. Es wird ersucht, im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Schilderungen des BF durch eine besondere Detailliertheit, durch sogenannte Realkennzeichen sowie Übereinstimmung der Berichtslage auszeichnen und zudem Folterspuren bestehen, die dem Vorbringen zusätzliche Glaubwürdigkeit verleihen.

R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?

BF: Nein.

R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.

BF: Ja ich habe ihn gut verstanden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 27.11.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2016 sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Darod, Subclan Majerteen, Subsubclan XXXX , an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer wuchs in den puntländischen Ortschaften Boosaaso sowie Qardho auf und besuchte dort auch über einen Zeitraum von zehn Jahren die Schule. Er heiratete seine Frau im Jahr 2011 und hat mit ihr einen Sohn und eine Tochter. Zuletzt lebte er mit seiner Frau, seinen Kindern, seiner Mutter sowie vier Geschwistern im gemeinsamen Haushalt in der Stadt Boosaaso.

Bereits in jugendlichem Alter war der Beschwerdeführer journalistisch interessiert. Seit Juni 2013 arbeitete er als freischaffender Redakteur bei der Somali Broadcasting Corporation (SBC), die zum damaligen Zeitpunkt einen Radiosender und eine Website betrieb. Die Reportagen des Beschwerdeführers beschäftigten sich hauptsächlich mit Bildungsfragen. In diesem Zusammenhang reiste er am XXXX für eine Reportage in die Ortschaft Galgala in der gleichnamigen Bergregion der puntländischen Provinz Bari. Kurz nach seiner Ankunft wurde er von zwei bewaffneten Mitgliedern der Terrormiliz Al Shabaab aus einem Teelokal entführt und mit einem Geländewagen zu einem ca. 25 Minuten Fahrzeit entfernten Gebäude an einem ihm unbekannten Ort verbracht. Dort wurde er in einen kleinen Raum gesperrt und von den Al Shabaab-Männern mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Spion für die puntländische Regierung zu sein. Der Beschwerdeführer bestritt dies zwar mit Verweis auf seine journalistische Tätigkeit, wurde in den darauffolgenden zwei Wochen aber wiederholt mit Schlägen, Elektroschocks und Brandeisen gefoltert. Ungefähr 20 Tage nach seiner Entführung begannen die Männer - offenbar in der Annahme, der Beschwerdeführer wisse dies aus seiner Tätigkeit als Journalist -, von ihm Informationen über bestimmte Personen von Einfluss in der Regierung zu verlangen. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer seine Freilassung angekündigt, damit er in Kontakt mit Al Shabaab bleiben und sie mit Informationen versorgen könne. Unter den Versprechen, dass er niemandem von seiner Entführung erzählen und unter der Handy-Nummer seiner SIM-Karte erreichbar sein werde, wurde der Beschwerdeführer am XXXX von der Al Shabaab nach Galgala zurückgebracht und dort freigelassen. Noch am selben Tag kehrte er nach Boosaaso zurück.

Der Beschwerdeführer berichtete seiner Frau und seiner Mutter am nächsten Tag von seiner Entführung und schärfte ihnen ein, dies für sich zu behalten. Er konnte aufgrund der Schmerzen nach den Folterungen während der Gefangenschaft seine Arbeit bei der SBC nicht wieder aufnehmen und teilte seinem Chef mit, dass er zu kündigen beabsichtige; die Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte sodann im April 2014. Die ihm bei seiner Freilassung retournierte SIM-Karte steckte der Beschwerdeführer im März 2014 hin und wieder in ein anderes Handy, woraus sich für ihn ergab, dass er mehrmals von einer ihm unbekannten Nummer zu erreichen versucht wurde. Am 28.03.2014 wurde der Beschwerdeführer in einem Spital in Boosaaso infolge seiner erlittenen Verletzungen im Bereich des linken Hodens operiert. Als er fünf Tage später aus dem Spital entlassen wurde, kaufte er sich erstmals ein eigenes Handy, setzte die SIM-Karte darin ein und wurde noch am selben Abend von einem Mitglied der Al Shabaab-Miliz angerufen. Der Mann beschuldigte den Beschwerdeführer des Verrats und drohte ihm mit dem Umbringen. Der Beschwerdeführer, entgegnete, nicht den Tod anderer Menschen verursachen und deshalb nicht mit der Al Shabaab zusammenarbeiten zu wollen. In den nächsten Tagen erhielt er per SMS mehrere Drohschreiben, bis er seine Nummer wechselte.

Anfang Mai 2014 wurde über die Mauer seines Hauses ein Stein mit einer daran befestigten Nachricht, wonach er ungläubig geworden sei und getötet werden solle, geworfen. Der Beschwerdeführer begab sich nach Rücksprache mit seiner Familie umgehend in die Ortschaft Qardho, wo er bei einem Freund bis Juni 2014 lebte. Eines Tages erhielt er von seinem Onkel einen Anruf, wonach bewaffnete Männer zwei Mal bei ihm zu Hause in Boosaaso Nachschau nach ihm gehalten hätten. Am 23.06.2014 entschloss sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus Somalia. Er kehrte noch für fünf Tage nach Boosaaso zurück und wurde auch in dieser Zeit von der Al Shabaab telefonisch kontaktiert und bedroht.

Bereits am nächsten Tag verließ er Boosaaso Richtung Äthiopien. Von dort reiste er über den Sudan nach Libyen. Anschließend setzte er gemeinsam mit anderen Flüchtlingen mit einem Boot nach Italien über, wobei das Boot von einem chinesischen Privatschiff gerettet wurde. Von Italien gelangte er schließlich mit dem Zug nach Österreich, wo er am 27.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer - auf eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Politische Lage

Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).

Puntland verfügt über ein Einkammernparlament (USDOS 13.4.2016). Im Januar 2014 kam es zum dritten Mal zu einem friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland. Allerdings fand dieser Machtwechsel nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Wahl statt (AA 1.12.2015). Zwar war eine solche geplant, doch wurde die Wahl aufgrund gewaltsamer Proteste abgesagt. Gewählt wurde Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" im Prinzip von Ältesten (BS 2016). Das Parlament, das den Präsidenten wählte, war unter Einbeziehung traditioneller Strukturen mit Clan-Bezug von einem durch den vorherigen Präsidenten eingesetzten Auswahlausschuss ernannt worden (AA 1.12.2015). Dabei folgte die Wahl von Präsident Gaas dem Rotationsprinzip der drei Hauptclans von Puntland (BS 2016).

Obwohl das Parlament schon im Jahr 2012 eine Verfassung beschlossen hat, die ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 13.4.2016), hat Puntland noch keine wirklich demokratischen Strukturen geschaffen. Präsident und Parlament werden durch den Beschluss von Ältesten entschieden (BS 2016).

Politische Auseinandersetzungen werden in der Regel zwar nicht gewaltsam ausgetragen, aber die Sicherheitslage ist im Umfeld der Wahlen sehr angespannt. Staatliche Sicherheitskräfte agieren mit Sondervollmachten (AA 1.12.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Puntland ist relativ friedlich und stabil (UNHRC 28.10.2015) und von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Puntland gilt als relativ sicheres Gebiet (ÖB 10.2015).

Den Behörden von Puntland ist es in begrenztem Umfang gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015). Puntland kontrolliert die Regionen Bari und Nugaal, den nördlichen Teil der Region Mudug sowie kleiner Teile der Regionen Sool und Sanaag (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Aufgrund der geringen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen werden die von Puntland beanspruchten Regionen Bari, Nugaal und Nord-Mudug als relativ stabil eingestuft. Ausnahmen bilden die Städte Bossaso und Gaalkacyo. Aus der puntländischen Hauptstadt Garoowe wurden nur wenige Vorfälle gemeldet; die Hafenstadt Bossaso ist - auf niedrigem Niveau - konstant von kriminellen und terroristischen Vorfällen betroffen; die zwischen Puntland und der neuen Galmudug Interim Administration geteilte Stadt Gaalkacyo leidet unter einem hohen Maß krimineller, clan-basierter und terroristischer Gewalt (BFA 10.2015).

Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle (AA 1.12.2015). Trotzdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clans (EASO 2.2016). Außerdem ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln führt (AA 1.12.2015).

Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine Gebiete mehr, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 1.12.2015), namentlich in den Golis/Galgala-Bergen. Dabei hat sich die al Shabaab in Puntland gespalten, da sich der dortige Anführer, Abdulqadir Mumin, zum Islamischen Staat bekannt hat, während al Shabaab grundsätzlich der al Kaida die Treue hält (EASO 2.2016).

Allerdings scheint al Shabaab sich nach Norden, in Richtung Puntland, ausbreiten zu wollen (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015). Puntländische Sicherheitskräfte führen Operationen und Razzien gegen Aktivitäten der al Shabaab v.a. in Bossaso, Garoowe und der Umgebung der Galgala-Berge. Es kam bisher zu zahlreichen Festnahmen. Gegen die Stellungen der al Shabaab in den Galgala-Bergen führt Puntland regelmäßig Vorstöße durch (EASO 2.2016). Zuletzt wehrten puntländische Kräfte einen Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste effektiv ab. Der über 250 Mann starke terroristische Verband wurde komplett aufgerieben (A 4.2016).

Sporadisch kommt es zu Aktivitäten der al Shabaab (UNSC 11.9.2015), z. B. bei einem Sprengstoffanschlag auf die UN in Garoowe mit mehreren Toten und Verletzten (UNHRC 28.10.2015) oder bei kleineren Angriffen in Bossaso. Die Aktivitäten richten sich vorwiegend gegen Vertreter der internationalen Gemeinde und der Verwaltung bzw. der Sicherheitskräfte von Puntland (EASO 2.2016).

Quellen:

Zugriff 23.3.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).

Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).

Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015).

Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016).

Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).

Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016).

In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).

Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016).

Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016).

In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).

Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015).

Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx,

Zugriff 23.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse (USDOS 13.4.2016) und werden möglicherweise politisch gebilligt und gefördert (AA 1.12.2015). Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse in manchen Fällen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe (USDOS 13.4.2016).

Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Außerdem kommt es auch zur Belästigung von NGOs seitens der Regierung (USDOS 13.4.2016), oder zu Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren (AA 1.12.2015).

Gezielte Angriffe auf humanitäre Organisationen gibt es weiterhin (HRW 27.1.2016). Das Umfeld für humanitäre Kräfte bleibt gefährlich, es gab sogar eine Steigerung bei Angriffen auf diese Personengruppe. Im Jahr 2015 wurden 120 gewalttätige Zwischenfälle gegen humanitäre Organisationen gezählt, im Jahr 2014 waren es noch 75. 12 Mitarbeiter kamen ums Leben, 17 wurden verletzt, weitere 36 verhaftet und 8 verschleppt (UNSC 8.1.2016).

In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der Regierung arbeiten (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- bzw. Medienfreiheit ist in Puntland bislang nicht gewährleistet (AA 1.12.2015). Es kam zur Misshandlung und zur Belästigung von Journalisten (USDOS 13.4.2016). Es gab in den vergangenen Jahren Berichte über kurzfristige Verhaftungen, Verfolgungs- und Einschüchterungsmaßnahmen gegen kritische Journalisten (AA 1.12.2015; vgl. HRW 27.1.2016; UNHRC 28.10.2015). Es kam auch zur Schließung von Medieneinrichtungen (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015). In Einzelfällen wurde auch auf Journalisten geschossen. Im Herbst 2010 wurde ein Journalist zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, weil er beschuldigt wurde, einen "Rebellenführer" interviewt zu haben. Der Journalist wurde schließlich durch den Präsidenten begnadigt (AA 1.12.2015).

In Puntland gibt es mindestens sechs unabhängige Radiostationen (USDOS 13.4.2016). Die Media Association of Puntland beobachtet die Lage der Medien und berichtet über Übertretungen gegenüber Medien und Journalisten (UNHRC 28.10.2015).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund sowie seinem bisherigen Lebenslauf in Somalia waren chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden Gesellschaftsstrukturen in Somalia plausibel.

2.1.2. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens - sowohl in seinen Stellungnahmen als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Wesentlichen widerspruchsfreie Angaben. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung zeichnete er in seinen Aussagen und seinem Antwortverhalten ein glaubwürdiges Bild der geschilderten Vorfälle. Schon aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumenten und Fotos ergibt sich die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang maßgebliche Daten (internationaler Tag der Pressefreiheit) und Gerätschaften (Aufnahmegeräte und technische Übertragungsmethoden) korrekt bezeichnen; auch die belangte Behörde zog im angefochtenen Bescheid die radiojournalistische Arbeit des Beschwerdeführers letztlich nicht in Zweifel. Was seine Entführung, Festhaltung und nachfolgende Bedrohung durch die Al Shabaab betrifft, machte der Beschwerdeführer detaillierte Angaben und nannte auch von sich aus Einzelheiten. Dass er in den Galgala-Bergen entführt wurde, deckt sich mit den o.a. Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Puntland, wonach die Terrormiliz Al Shabaab in dieser Region in Puntland aktiv ist. Auch ihre Vorgehensweise im behaupteten Geschehensablauf kann nicht als unplausibel erkannt werden. Bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ist auch nicht auszuschließen, dass kleinere - und insoweit vernachlässigbare - Ungereimtheiten aus einer womöglich fehlerhaften Protokollierung der Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. aus der dabei erfolgten Übersetzung herrühren. Diese fallen vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen jedenfalls nicht derart ins Gewicht, dass sich dadurch insgesamt die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergäbe. Schließlich zeigte der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung auf seinem Rücken, dem Bauch und seiner Brust befindliche Narben, die ob ihrer punktförmigen, gleichmäßigen Anordnung schon dem laienhaften Augenschein nach nicht aus einem bloßen Unfall resultieren, sondern den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen betreffend wiederholte Folterungen mit einem Brandeisen indizieren.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte aus diesen Gründen vollinhaltlich der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2.1.3. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente hingegen nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name des Beschwerdeführers und insbesondere sein Alter dienen lediglich zu seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2015 zugestellt. Die am 06.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.

Zu A)

Die Beschwerde ist auch begründet:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden (vgl. Pkt. II.2.1.2.).

3.3. Er hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt:

3.3.1. Die in Somalia aktive Terrormiliz Al Shabaab entführte den Beschwerdeführer, hielt ihn unter Folter über ein Monat in ihrer Gewalt und ließ ihn schließlich unter der Bedingung frei, dass er sie fortwährend mit Informationen versorge. Der Beschwerdeführer entzog sich aber durch die Flucht aus seinem Herkunftsland dem Zugriff der Al Shabaab, wobei nunmehr nach Lage des Falles davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen nunmehr im besonderen Visier dieser Terrorgruppe steht: So erhielt er bereits nach seiner Freilassung mehrere Drohanrufe und -SMS seitens der Al Shabaab, die nach seiner fortgesetzten Weigerung, mit ihnen zusammenzuarbeiten, auch mit bewaffneten Männern in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause erschien. Der Beschwerdeführer ist der regional operierenden Al Shabaab also bekannt, wobei seine berufliche Tätigkeit als Journalist sein persönliches Risikoprofil zusätzlich erhöht (vgl. unter den Länderfeststellungen in Pkt. II.1.2. das Unterkapitel "Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab"). Zudem ist festzuhalten, dass nach den aktuellen Länderberichten zur Sicherheitslage in Puntland die Al Shabaab nach wie vor in den Galgala-Bergen aktiv ist und von dort auch Angriffe auf den Beschwerdeführer setzten könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen (neuerliche Entführung oder Ermordung durch die Al Shabaab) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würden.

3.3.2. Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, weil dem Beschwerdeführer durch seine Flucht vor dem Zugriff der Al Shabaab - und der damit zum Ausdruck gebrachten Weigerung, an ihrem radikal-islamistisch motivierten Krieg teilzunehmen - von dieser Gruppe eine gegen ihre Ideologie und Ziele gerichtete politische Einstellung (zumindest) unterstellt wird. Die Verfolgung droht ihm daher schon aus politischen Gründen.

3.3.3. Zwar handelt es sich bei der Terrormiliz Al Shabaab um einen nicht-staatlichen Akteur, doch kann angesichts der angeführten Berichtslage bzw. der nur äußerst schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen in Somalia nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig wären, um die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr genügend zu unterbinden.

Im vorliegenden Fall ist auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Somalia in einer anderen Region niederzulassen, um der ihn treffenden Verfolgungsgefahr zu entgehen, weil zum einen die Al Shabaab in ganz Somalia aktiv ist und zum anderen der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen seines Herkunftsstaates keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte hätte, die die Annahme einer zumutbaren Existenzbegründung dort erlaubten.

3.4. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat (zumindest) aufgrund seiner ihm unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Im Zuge des Verfahrens kamen keine Hinweise hervor, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer - auf eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten, weil er sich im Rahmen einer Polizeikontrolle am 27.11.2014 mit einem gefälschten italienischen Reisepass sowie einem gefälschten italienischen Aufenthaltstitel auswies, begründet jedenfalls keinen Asylausschlussgrund im Sinne eines der Tatbestände des § 6 Abs. 1 AsylG 2005.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 27.11.2014 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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