BVwG W233 2120455-1

W233 2120455-1Tribunal administratif fédéral31 août 2016

Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Festnahme,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W233 2120455-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2120455.1.00

Spruch

W233 2120455/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2016, Zl.506.302.005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, ist muslimischen Religionsbekenntnisses, war in seiner Heimat zuletzt in der Stadt XXXX, in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 07.08.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 30.08.2014 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2009 nach Österreich gekommen sei um hier zu studieren. Im Juni 2010 sei er wieder in seine Heimat zurückgekehrt, um dort Urlaub zu machen. Nach seiner Rückkehr hätten ihn die Behörden in Usbekistan verdächtigt für die Europäische Union zu spionieren. Weiters werde ihm unterstellt, illegal - also ohne Ausreisegenehmigung - aus Usbekistan ausgereist zu sein.

I.3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.11.2015 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen vor, dass er telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Usbekistan habe. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in XXXX an einer Universität gearbeitet. Dort habe es eine Organisation namens XXXX gegeben, die heute nicht mehr existiert und sich mit Studentenaustausch beschäftigt habe. Der BF habe dort von XXXX als Leiter dieser Organisation ehrenamtlich gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus Österreich habe er von XXXX in einer Menschenrechtsorganisation namens XXXX gearbeitet. Wegen dieser Tätigkeiten habe er Probleme mit den usbekischen Behörden, allen voran mit dem dortigen Innenministerium bekommen. Er habe keine Austauschstudenten mehr in sein Dorf einladen dürfen. Ihm sei die Kommunikation und das Treffen mit Ausländern verboten worden. Im Juli 2010 sei er für 15 Tage inhaftiert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er im Ausland regierungskritische Informationen weitergebe habe und mit der usbekischen Opposition zusammenarbeite. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, dass er illegal, also ohne Ausreisevisum, Usbekistan verlassen habe. Nach der Haft sei er 10 Tage lang im Krankenhaus gewesen, da er geschlagen bzw. ihm die Nase gebrochen worden sei. Aufgrund einer Amnestie des usbekischen Präsidenten sei er freigelassen worden.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist und ihm gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die von dem BF vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufzeigen würden. Die vom BF vorgelegten heimatstaatlichen Dokumente seien, bis auf seine Geburtsurkunde lediglich in Kopie vorgelegt worden und würden sich daher der Möglichkeit der Überprüfung auf Echtheit entziehen. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der BF tatsächlich In Usbekistan in Haft befunden habe.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl frühen würde gezeigt. Ebenso stellt das BFA fest, dass keine stichhaltigen Gründe dafür festgestellt hätten werden können, dass dem BF in Usbekistan unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe oder dass er dort aus besonderen Gründen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein könne, Opfer eines bewaffneten Konflikts oder von Kampfhandlungen zu werden. Zudem stellt das BFA fest, dass keine Gründe vorliegen, die dem BF einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG gewähren. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Usbekistan.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen veraltet und ungenügend seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich genauer mit gewaltsamer Unterdrückung der Opposition auseinanderzusetzen. Sie hätte feststellen müssen, dass widerständige Oppositionelle, wie der BF, mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Der BF habe Usbekistan legal verlassen. Bei seiner Rückkehr sei er verhaftet, gefoltert und missbraucht worden. Nach seiner Freilassung sei er immer wieder wegen seiner angeblichen illegalen Ausreise aus Usbekistan und seinen Kontakten im Ausland vor Gericht geladen worden. Durch die Amnestie des Präsidenten von Usbekistan sei dieses Verfahren zwar eingestellt worden doch sei er immer wieder von der Polizei wegen seiner früheren Tätigkeiten mit ausländischen Studenten bzw. wegen seiner Arbeit für diverse Nichtregierungsorganisationen schikaniert bzw. mit Haft bedroht worden. Zudem äußere sich der BF seit einigen Jahren immer wieder kritisch zur Politik in Usbekistan. Namentlich auf den Internetseiten XXXX oder der inzwischen gelöschten Seite XXXX. Der BF habe auch Kontakte zu anderen oppositionellen im Ausland gehabt, namentlich zu XXXX in Schweden, der zwischenzeitlich getötet worden sei. Der BF werde daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt.

I.5. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 21.06.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch durchgeführt, zu der der BF mit einem Rechtsberater persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...]

RI(Richter): RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Sind Sie gesund oder leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden und Gebrechen?

BF: Ich nehme Medikamente gegen Depressionen. Zudem lege ich einen Befund des Universitätsklinikums XXXX vom 13.06.2016 wegen der Behandlung nach Suizidaler Krise und organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma vor. Ich war vom 09.06 bis 13.06 in stationärer Behandlung in XXXX. Außerdem lege ich noch eine Bescheinigung über meinen nächsten Kontrolltermin am 26.07.2016 im Universität Klinikum XXXX vor.

[...]

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. Warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen ihre Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder sollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich habe in meiner Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2015 nicht alles erzählt.

RI: Warum haben Sie nicht alles erzählt?

BF: Ich war zum Zeitpunkt der Einvernahme am 27.11.2015 aufgrund meines Unfalls mit dem Rad noch nicht ganz gesund. Ich bin damals auf den Hinterkopf gestürzt und konnte mich nicht immer konzentrieren.

RI: Sie haben in ihrer letzten Einvernahme vor dem BFA am 27. November 2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass Sie ein Problem mit den usbekischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichten hätten, vor allem mit dem Innenministerium, da sie illegal aus Usbekistan ausgereist seien und Kontakt zu Ausländern hätten bzw. für das Ausland spionieren würden. Was meinen Sie genau damit, was konkret wird Ihnen von den usbekischen Behörden vorgeworfen? Bitte schildern Sie mir chronologisch wann was und wo passiert ist.

BF: Ich bin 2007 nach Österreich gekommen und 2008 wieder zurück nach Usbekistan. 2009 kam ich wieder nach Österreich um einen Deutschkurs an der TU Wien zu besuchen. Im Sommer 2010 bin ich zurück nach Usbekistan gefahren und an der Grenze zwischen Usbekistan und Kasachstan von usbekischen Grenzkontrollbeamten angehalten worden; und mir wurde vorgeworfen ich würde nach Usbekistan illegal einreisen. Ich hatte damals einen gültigen usbekischen Reisepass und ein gültiges österreichisches Visum für Österreich. Mir wurde vorgeworfen, ich würde mich illegal in Usbekistan aufhalten, da die Erlaubnis zum Verlassen von Usbekistan abgelaufen war. Die usbekische Behörde hielt mich 14 Tage lang in einem Keller einer Sicherheitsbehörde fest, ich wurde dort geschlagen und jeden Tag einvernommen von verschiedenen Beamten. Ich wurde gefragt wen ich von usbekischen Oppositionellen in Europa kenne. Was ich in der Schweiz oder in Schweden gemacht habe.

RI: Was haben Sie in der Schweiz oder in Schweden gemacht?

BF: Ich war dort als Tourist.

RI: Haben die usbekischen Behörden Anklage gegen Sie erhoben?

BF: Ja, wegen illegaler Ausreise ins Ausland.

RI: Hätten Sie bevor Sie aus Usbekistan ausgereist sind, um eine offizielle Ausreise ansuchen müssen?

BF: Ich hatte damals eine offizielle Genehmigung gehabt.

RI: Wenn Sie eine Genehmigung hatten, warum hat man Sie dann an der Grenze angehalten?

BF: Ich hatte sehr viele Besuche aus dem Ausland in Usbekistan gehabt und ich habe sehr viel über die usbekische Regierung mit den ausländischen Besuchern diskutiert und die Regierung kritisiert. Ich habe diesen Leuten erzählt, dass in Usbekistan Diktatur herrscht. Z.B. habe ich einen UNO Mitarbeiter kennen gelernt, ich habe ihn gefragt warum er so viele Berichte über Usbekistan schreibt. Das ist alles nicht war, was er schreibt, es sind falsche Informationen was in den Berichten der UNO steht. Ich habe mit diesem UNO Mitarbeiter geredet und diskutiert, warum er falsche Angaben in den Berichten schreibt. Er hat mir unter vier Augen erzählt, dass es seine Arbeit sei und er es machen muss und er muss mit diesem Geld seine Familie versorgen.

RI: Wer hätte den UNO Mitarbeiter unter Druck setzen können?

BF: Die usbekische Regierung. Wenn er die Wahrheit schreibt, wird die UNO Organisation in Usbekistan geschlossen.

BFV bringt vor, dass gerade im Zentralasiatischen Raum die Zusammenarbeit zwischen den dortigen Regierungen und Multilateralen Organisationen sehr schwierig ist.

RI: War der UNO Mitarbeiter usbekischer Staatsbürger?

BF: Nein, er war slowakischer Bürger.

BFV bringt vor, dass auch nicht usbekische Staatsbürger die für ein lokales Projekt in Usbekistan arbeiten unter Umständen Druck ausgesetzt sein können, wenn sie einen lokalen Vertrag haben.

RI: Sie wurden angeklagt wegen illegaler Ausreise aus Usbekistan. Was ist dann passiert?

BF: Es gab mehrere Befragungen, ich fühlte mich nicht gut. Dann kam mein Bruder. Mein Bruder hat dann Geld bezahlt und dann hat mein Bruder mich von diesem Keller geholt. Er hat der Behörde versprochen, dass ich Usbekistan nicht verlasse. Unter dieser Bedingung wurde ich dann frei gelassen. 10 Tage war ich dann in einem Spital. Mir ging es damals nicht gut. Am 1. September wird der Unabhängigkeitstag gefeiert. Am 3. September 2010 fand die erste Gerichtsverhandlung statt. Ich habe meine Unterlagen und Zugtickets vorgewiesen. Ich habe auch meine Deutschkurszertifikate vorgelegt, meinen Studentenausweis. Ich habe erzählt, dass ich dort keine Usbeken getroffen habe, dass ich kein Spion bin, dass ich kein Mitglied einer politischen Organisation bin. Mir wurde aber vorgeworfen, dass ich die Berichte an XXXX schreibe (XXXX), was die Behörde aber nicht beweisen konnte, da ich das anonym gemacht habe. Es gab insgesamt 3 Gerichtsverhandlungen. Der Staatsanwalt und mein Pflichtverteidiger waren gegen mich eingestellt.

RI: Was wurde Ihnen vorgeworfen?

BF: Illegale Ausreise. Dass ich Kontakt zu Ausländern habe. Dass ich Informationen über Usbekistan weiter gebe. Dass ich die usbekische Regierung kritisiere.

RI: Wie hat das Gericht auf die Bestätigungen, dass Sie rechtens ausgereist sind, reagiert?

BF: Der Staatsanwalt hat gesagt, dass ich von Sicherheitsbehörden angehalten wurde und deshalb kann er nichts für mich machen. Ich muss inhaftiert werden. Der Richter hat das gleiche gesagt und ergänzt, dass die Polizei eine Festnahmequote erfüllen muss.

RI: Das heißt, das Gericht hat die von Ihnen präsentierten Unterlagen nicht beachtet?

BF: Sie haben es nicht mal angeschaut.

RI: Sind Sie schlussendlich verurteilt worden?

BF: Nein, ich wurde im Rahmen des Unabhängigkeitstages amnestiert. Ich habe mich im Anschluss daran beim Bezirksgericht "XXXX", das ist ein Bezirk von XXXX beschwert.

RI: Was ist dann passiert?

BF: Ich wollte die Wahrheit beweisen und habe mich deshalb beschwert. In meiner Beschwerde hab ich alles vorgebracht, habe gefragt warum ich 14 Tage illegal eingesperrt wurde.

RI: Was war die Antwort?

BF: Keine Antwort, ich habe mich sogar an die Staatsanwaltschaft gewandt, aber auch von dort keine Antwort. Ein Beamter von der Staatsanwaltschaft hat mir empfohlen, dass ich ruhig bleiben und mich nicht weiter beschweren soll und diese Amnestie nutze.

RI: Sie wurden amnestiert, wurden Sie nach der Freilassung bzw. Amnestierung weiter verfolgt oder haben Sie die Behörden in Ruhe gelassen?

BF: Alle Verfolgungen fingen erst nach der Amnestie an. Ich habe keinen Pass mehr gehabt, denn der wurde mir weggenommen und ich habe dann wieder mit Projektentwicklung in Usbekistan angefangen und wollte die Studenten (Ingenieure und Architekten) aus dem Ausland nach Usbekistan einladen. Unter anderen habe ich mit der niederländischen Universität of Applied Science Has den Bosch, eine Trainingsvereinbarung geschlossen.

RI: Wie viele Studenten sind gekommen?

BF: Ca. 6 bis 7 Studenten sind im Rahmen des Projektes in der Zeit zwischen 2011 und 2014 gekommen.

RI: Sie sagten die Verfolgungen haben erst nach der Amnestie begonnen. Was genau ist passiert?

BF: Ich bin beispielsweise nach Zurückbekommen meines Reisepasses im Sommer 2011 am Provinzübergang XXXX von Zivilpolizisten angehalten worden. Die beiden Zivilpolizisten haben mir vorgeworfen, dass ich für XXXX und für einen Internetnachrichtenprotal XXXX kritische Berichte schreibe. Dieses Nachrichtenportal ist in der Zwischenzeit durch staatliche Behörden gesperrt worden. Die Polizisten haben gesagt, dass sie einen Auftrag von "oben" bekamen, mich anzuhalten. Ich erzählte von meinen Kritikberichten keinem, außer meinen Freunden und meinen Kollegen. Ich verstehe nicht woher sie diese Informationen hatten. Ich wurde 5 Stunden lang angehalten.

RI: Konnten Sie die nationale (innerstaatliche) Grenze überqueren?

BF: Ja, wie gesagt nach 5 Stunden.

RI: Sie führen im Rahmen Ihrer Einvernahme auch an, dass Sie wegen Ihrer Tätigkeit bei der Menschenrechtsorganisation XXXX Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen hätten. Was meinen Sie damit, können Sie mir bitte diese Schwierigkeiten näher beschreiben?

BF: Der Name ist XXXX, obwohl die Organisation mit Tourismus nichts zu tun hat.

RI: Was sind die Ziele dieser Organisation?

BF: Die Organisation lädt ausländische Studenten nach Usbekistan ein. Vorwiegend in Dörfern, wo diese Studenten dann den heimischen Jugendlichen Sprachkurse in Englisch oder Deutsch anbieten oder interkulturelle Diskussionen führen.

Unterbrechung der Verhandlung von 12:35 bis 12:48.

RI: Sie haben die Organisation XXXX als Menschenrechts Organisation bezeichnet. Ihre Antwort gibt dafür nicht sehr viel her.

BF: In der ersten Einvernahme, hat der Referent ein paar Fragen gestellt und mich genervt. Ich beantwortete nur die ersten Fragen und danach hörte ich auf die Fragen zu beantworten. Die Einvernahme dauerte zwei Stunden lang und der Referent hat geschrieben was er wollte. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt auch psychische Probleme.

RI: Sie haben diese Niederschrift unterschrieben und damit bestätigt, dass die protokollierten Aussagen richtig sind.

BFV: Der BF hat die Tätigkeiten der betreffenden Organisation im Rahmen der BFA identisch geschildert wie heute, nämlich, dass sie sich vor allem mit dem Studentenaustausch beschäftigt hat. Das Recht auf Bildung ist auch ein Menschenrecht. Das Recht auf Entwicklung stellt ein Menschenrecht der dritten Generation dar. Die Kenntnis darüber worum es sich bei Menschenrechte im juristischen Sinn handelt ist für einen Nichtjuristen der aus einen anderen Rechtsraum kommt nachvollziehbarerweise nicht möglich.

RI: Wie viele Mitglieder sind in dieser Organisation vertreten?

BF: Die Organisation hat 4 Mitglieder.

RI: Kennen Sie diese Mitglieder persönlich?

BF: Ja.

RI: Können Sie mir diese Namen auch nennen?

BF: Die Gründerin ist XXXX, das ist der Name meiner Ehegattin, XXXX.

RI: Wer sind die anderen Mitglieder?

BF: XXXX ist Medizinstudent und XXXX studiert internationales Recht.

RI: In Ihrer Beschwerde bringen Sie vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich genauer mit der gewaltsamen Unterdrückung der Opposition in Usbekistan auseinander zu setzen. Sie haben zu Beginn der Verhandlung ausgesagt, dass sie offiziell keiner politischen Partei angehören? Haben Sie sich in Usbekistan auf Seiten der Opposition politisch betätigt?

BF: In Usbekistan gibt es keine Opposition. Usbekische Oppositionelle befinden sich alle im Ausland.

RI: Sie haben angegeben, sich kritisch zur politischen Situation in Usbekistan geäußert zu haben bzw. für Radio und Internetmedien kritische Berichte verfasst zu haben. Welche politischen Zustände in Usbekistan, haben Sie konkret kritisiert?

BF: Ich habe das Bildungswesen, die Korruption und die usbekische Nachbarschaftspolitik kritisiert. Ich habe die Kinderarbeit auf den Baumwollfeldern kritisiert. Bezüglich der Nachbarschaftspolitik habe ich die Abschottung unseres Landes gegenüber seiner Nachbarstaaten aber auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit innerhalb von Usbekistan kritisiert.

RI: Sie führen in Ihrer Beschwerde auch aus, dass Sie Kontakt zu Oppositionellen im Ausland hatten. Zu welchen Oppositionellen im Ausland hatten Sie Kontakt?

BF: XXXX aus Amerika. Ich hatte aber Angst offiziellen Kontakt zu den Oppositionellen zu pflegen. Dies geschah überwiegend anonym.

[...]

RI: Was würde Ihnen jetzt passieren, wenn Sie wieder in Ihren Herkunftsstaat Usbekistan zurückkehren müssten?

BF: Ich wurde in den Jahren 2011 bis 2014 immer wieder von der Polizei in Zivil oder in Uniform mitgenommen und für einige Stunden, manchmal auch bis zu 2 Tage eingesperrt. Manchmal wurde ich auch befragt, warum ich mich kritisch gegenüber der Regierung äußere. Ich habe Angst, dass ich bei einer allfälligen Rückkehr abermals festgenommen werde aber diesmal mir sicher bis zu 5 Jahre Haft drohen.

[...]

RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BFV: Sind die usbekischen Behörden an ihre ausländischen Gäste herangetreten?

BF: Ja, bei einer Hochzeitsfeier glaublich Oktober 2011 wurden 2 Studenten von der Uni Wien und 2 Studenten aus Frankreich von Geheimdienst befragt, warum sie in Usbekistan sind. Die Geheimpolizei ist sogar mit Dolmetscher gekommen und hat Kopien der Pässe angefertigt. Ein anderer Vorfall war jener, als ein Student der TU Wien Fotos in meinen Dorf von arbeitenden Kindern anfertigte, und ich daraufhin beschuldigt worden bin Informationen über Kinderarbeit an BBC weitergegeben zu haben. Der Student und ich wurden von Geheimpolizisten 5 Stunden lang angehalten bzw. verhört. Als nächste Situation möchte ich schildern, dass einem Studenten aus Deutschland, der auch bei mir im Dorf war, von der Polizei der Pass abgenommen worden ist, weil die Polizei behauptete, dass er kein Visum habe. Er hatte jedoch ein Visum und ich musste die Polizisten bestechen, dass dieser Student seinen Pass zurückbekommt. Am Ende wurde dieser Student sogar ausgewiesen und ich wurde für 2 Tage von der Polizei eingesperrt und befragt.

BFV: Was für Verletzungen haben Sie anlässlich ihrer 14 tätigen Haft erlitten?

BF: Ich erlitt einen Nasenbeinbruch.

BFV: Warum glauben Sie, gerieten genau Sie ins Visier der usbekischen Behörden?

BF: Ich denke, weil ich Kontakt zu ausländischen Staatsbürgern, vor allem ausländischen Studenten hatte.

[...]"

I.6. Mit Schriftsatz vom 07.07.2016, eingelangt beim BVwG am 08.07.2016, nahm der BF Stellung zu den ihm in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Feststellungen und Berichten über die Sicherheitslage in Usbekistan. Im Wesentlichen bringt der BF darin vor, dass die Länderfeststellungen zu Usbekistan sein Vorbringen und damit seine Glaubwürdigkeit stützen würden. Der BF habe in der mündlichen Verhandlung detailliert und lebensnah seine Fluchtgründe geschildert, welche im Kern mit seinen bisherigen Aussagen vollständig in Einklang zu bringen seien. Der BF sei in Usbekistan an zahlreichen Projekten rund um den universitären bzw. studentischen Austausch zwischen der Universität XXXX und europäischen Universitäten maßgeblich beteiligt gewesen bzw. hat der BF selbst Auslandsaufenthalte in Österreich und der Schweiz absolviert. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass der BF, unter den in den Länderberichten geschilderten politischen Rahmenbedingungen in Usbekistan, der Spionage und der regierungskritischen Aktivitäten beschuldigt werde. Dies umso mehr, da der BF nachweislich kritische Berichte über das Bildungswesen, die Korruption und die usbekische Nachbarschaftspolitik verfasst habe.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile des abweisenden Bescheides betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan.

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF (Usbekistan), (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand vom 26.02.2016

  • Einsicht in den Bericht des US amerikanischen State Department zur Lage der Menschenrechte vom 13.04.2016 (verfügbar unter:

http://www.ecoi.net/local_link/322539/462016_de.html; Zugriff am 20. Juni 2016)

  • Einsicht in den Bericht des britischen Foreign Office vom 21.04.2016 zu Human Rights and Democraty (verfügbar unter:

http://www.ecoi.net/local_link/323002/462492_de.html; Zugriff am 20. Juni 2016)

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.06.2016

  • Einsichtnahme in die Stellungnahme des BF vom 07.07.2016, eingegangen beim BVwG am 08.07.2016

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten

Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Usbekistan.

Der BF ist Staatsangehörige der Republik Usbekistan und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zum moslemischen Glaubensbekenntnis. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch.

Der BF ist verheiratet und hat 2 Kinder. Der BF hat in Usbekistan die Grundschule abgeschlossen. Er hat eine Fachhochschule in XXXX mit der Fachrichtung Ingenieurwesen/Landwirtschaft, eine Universität mit der Fachrichtung Maschenbau und ein College für Bilanzbuchhaltung abgeschlossen. Er hat in verschiedenen Berufen gearbeitet. Der BF ist kein Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung in Usbekistan. Der BF hat in Österreich keine Familienmitglieder oder Verwandte. Der BF unterhält Kontakt zu seiner Frau per E-Mail und telefonisch einmal monatlich zu seinen Kindern.

Im Falle einer Rückkehr des BF nach Usbekistan besteht für ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund seiner früheren Tätigkeiten und damit wegen unterstellter politischer Gesinnung von staatlichen Akuteren Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG können nicht festgestellt werden.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Usbekistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.02.2016):

Zur allgemeinen Lage in Usbekistan ist fallbezogen festzustellen:

1. Politische Lage

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015).

Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015).

Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 29. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015).

Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.3.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).

Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.

Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.2.2016

4. Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015).

Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vgl. IWPR 30.1.2014).

Quellen:

6. Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015).

Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016).

Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt - bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 12.2015). Nach den Ereignissen in Andischan, im Zuge derer sich im Mai 2005 die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimov erhob, der Aufstand aber von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeschlagen wurde, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 12.2015; vgl. FH 28.1.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.2.2016

8. Allgemeine Menschenrechtslage

1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vgl. AI 25.2.2015)

Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015).

Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

9. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung stark ein. Kritik und öffentliche Beleidigung des Präsidenten gelten als Verbrechen mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Gefängnis. Sowohl ausländische, als auch inländische Medienunternehmen müssen sich bei den Behörden registrieren (USDOS 25.6.2015).

In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 11.2015) 1400 Massenmedien, darunter 970 Zeitungen und Zeitschriften, über 100 elektronische Medien (Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiostudios, FM-Stationen etc.) und über 340 Internetmedien. Obwohl im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiter schikaniert und ist Selbstzensur weit verbreitet. Öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 12.2015a).

Quellen:

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 25.6.2015). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten (GIZ 12.2015a). Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten (AA 10.2015a).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.6.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (SDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

12. Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 10.2015a).

Quellen:

13. Grundversorgung/Wirtschaft

Auch im 24. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System.

Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privatwirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10.2015).

Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.).

Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014).

Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).

Quellen

13.1. Sozialbeihilfen

Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:

1. Das Mahalla-System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b).

2. Unterstützung für Mütter und Kinder

Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);

Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);

Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;

Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);

Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2015b).

3. Das Pensionssystem

Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 5.2014).

4. Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2015b).

In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.

Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:

  • 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.

  • 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).

Quellen

14. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten. Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2015b).

Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen sind Umweltverschmutzung, Krebs, Hepatitis, Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen, Ruhr, Cholera, HIV und Drogenmissbrauch. Viele dieser Probleme gehen einher mit der Belastung durch Schadstoffe, wie dem giftigen Staub, der vom ausgetrockneten Bett des Aralsees kommt. Obwohl die Anzahl der Ärzte und des medizinischen Personals seit der Sowjetzeit erheblich angestiegen ist, sind sie nicht auf diese Probleme vorbereitet. Um diese Situation zu ändern, startete die usbekische Regierung ein Programm, bei dem MedizinstudentInnen auf Universitäten nach Russland, Deutschland, Großbritannien, Türkei, Indien und Ägypten geschickt werden. Ebenso versucht die Regierung ausländische Spenden und Investitionen für die heimische Gesundheitsversorgung zu lukrieren (IOM 5.2014).

Besondere Aufmerksamkeit wird der Prävention und Behandlung von Tuberkulose zuteil. Die Gesundheitsversorgung wird vom Staatsbudget bestritten und beträgt 9,9% der Ausgaben des staatlichen Gesamtbudgets. Jährlich erhalten über sechs Millionen Menschen die vom Staat garantierte kostenlose medizinische Notfallversorgung. Laut Verfassung haben usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen - Polikliniken, Erste Hilfe Stationen und staatlichen Krankenhäusern - erbracht werden. Die wichtigsten Reformen der Regierung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sind die Schaffung der logistischen und praktischen Voraussetzungen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu erhöhen, die Rolle und das Ansehen des medizinischen Personals auszuweiten, die Bezahlung zu verbessern und die Arbeit des Personals anzuregen. In Usbekistan gibt es über 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen und versorgt diese mit den neuesten Behandlungen und diagnostischer Ausrüstung. Beispielsweise führt das Republikanische Spezialzentrum jährlich über 10.000 Operationen und andere diagnostische Verfahren durch. Über 4.000 davon sind hoch technologische Operationen und diagnostische Verfahren. Der private Gesundheitssektor wächst kontinuierlich (IOM 5.2014).

Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Ein Netz an Versicherungsfirmen wurde aufgebaut, um unterschiedliche Leistungen einschließlich der Krankenversicherung bereitzustellen. Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Bis jetzt betraf die Privatisierung eher kleine Kliniken und Apotheken. Die Regierung weitet die Privatisierung auf kleine Zahnkliniken und Schwangerenberatungsstellen aus. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitszentren. Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist ein Reisepass notwendig (IOM 5.2014).

Eine der wichtigsten Anordnungen der Gesundheitsreform ist der Aufbau von medizinischen Stationen am Land (CMS - countryside medical station), deren Versorgung mit neuer medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Momentan gibt es 3.000 solcher CMS. Vorher mussten die Dorfbewohner selbst für einfache Krankheiten ins zentrale Distriktspital reisen. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. Kosten für Behandlungen in privaten Spitälern variieren zwischen 50.000 UZS (ca. 15.- €) und 100.000 UZS (ca. 31 €) pro Tag, einschließlich der Medikamente (IOM 5.2014).

Laut Weltbank betragen in Usbekistan die "aus-der-Tasche" Ausgaben für Gesundheit (= Prozent der privaten Ausgaben für Gesundheit, einschließlich Trinkgelder und Sachleistungen) ca. 90%. Einem Bericht des Hochkommissars für Menschenrechte von April - Mai 2013 zufolge, haben die Reformen im Gesundheitsbereich die Verfügbarkeit von Mutter-Kind-Einrichtungen erhöht, obwohl ein noch holistischerer Ansatz nötig wäre. Es gibt kein landesweites Versicherungssystem und das Gesundheitssystem ist mit Engpässen bei Medikamenten, Wasser, Elektrizität, Heizung, Ausrüstung und hygienischem Material konfrontiert. Obwohl prinzipiell die Gesundheitsleistungen in öffentlichen Spitälern gratis sind, werden häufig informelle Gebühren verlangt, was zu einer zusätzlichen Barriere für den Zugang zur Gesundheitsversorgung für einkommensschwache Familien werden kann. Ebenso notierte der Bericht, dass eine bessere Überwachung der medizinischen Dienstleistungen notwendig wäre (IOM 5.2014).

Für alte und behinderte Personen gibt es momentan 33 "Sahovat" und "Muruvvat" Altersheime für alleinstehende Pensionisten und behinderte Personen, 11 Zentren für medizinische, soziale und professionelle Rehabilitation von Personen mit Behinderungen und acht Sanatorien. Drei Millionen Pensionisten und 700.000 Personen mit Behinderungen erhalten soziale und medizinische Unterstützung vom Staat (IOM 5.2014).

In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan momentan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern. Im Juli 2013 wurde eine Resolution verabschiedet, in der ein Programm zur weiteren Entwicklung und Stärkung der materialtechnischen Basis für mentale Gesundheitsleistungen 2013 - 2017 verabschiedet wurde. Geplant sind Erneuerung der Ausrüstung und Neugestaltung von 12 und Reparatur von 11 Institutionen der mentalen Gesundheit (IOM 5.2014).

In Bezug auf HIV gibt es momentan in Usbekistan 15 HIV/AIDS Zentren, 90 diagnostische Labore und mehr als 220 vertrauliche Räume (confidence rooms). Weiters gibt es eine Hotline. Es gibt die Möglichkeit zu kostenlosen und freiwilligen HIV-Tests. Für bestimmte Personengruppen ist der Test verpflichtend. Am 23.9.2013 hob die Regierung alle Restriktionen für die Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme in Usbekistan für Personen mit HIV/AIDS auf (IOM 5.2014).

Quellen

15. Behandlung nach Rückkehr

Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).

Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).

Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).

Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).

Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).

Quelle:

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Lage in Usbekistan (III.1.2.) ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen (III.1.1.) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.

Der BF konnte durch seine Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.06.2016 und die vorgelegten Dokumente glaubhaft machen, dass er, wegen einer ihm unterstellten Spionagetätigkeit bzw. wegen regierungskritischer Aktivitäten in Usbekistan von staatlichen Organen verfolgt wird. Die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen wird auch durch die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Berichte zu Usbekistan, insbesondere die Ausführungen zum Rechtschutz/Justizwesen, zur Allgemeinen Menschenrechtslage und zur Meinungs- und Pressefreiheit gestützt.

Das im Asylverfahren Großteils gleichbleibende Fluchtvorbringen des BF insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erweist sich im Kernvorbringen als widerspruchsfrei und lässt sich mit den Feststellungen zur Situation in Usbekistan durchaus in Einklang bringen.

Bei dieser Überlegung fällt für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich ins Gewicht, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zu Entscheidung berufene Mitglied der Berufsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m).

Der BF ist im Rahmen seiner Tätigkeit an der Universität XXXX sowie bei sich mit dem Studentenaustausch befassten Organisationen mit ausländischen Studenten in Kontakt getreten weshalb ihm die usbekischen Behörden eine regierungsfeindliche politische Gesinnung unterstellten. Deswegen wurde der BF wiederholt von Organen des usbekischen Sicherheitsapparates verhört und fallweise auch festgenommen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung des Sachverhaltes darlegt, dass es an einer für eine Asylrelevanz notwendigen Intensität mangle, ist ihr zu entgegen, dass die mehrmaligen Freiheitsentziehungen sowie Drohungen seitens der usbekischen Behörden vom erkennenden Richter im konkreten Fall als ausreichend für das Vorhandensein einer asylrelevanten Verfolgung angesehen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der BF die Verfolgung selbst verursacht hat. Dass das in Rede stehenden Verhalten der usbekischen Sicherheitsbehörden als Reaktion auf die ihm unterstellte politische Gesinnung ausgeübt wurden, hat selbst das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Entscheidung dargestellt (siehe AS 287 f). Darüber hinaus wird die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF auch durch eine mit Schriftsatz vom 28.06.2016, eingegangen beim BVwG am 29.06.2916, von XXXX verfassten Stellungnahme gestützt. In dieser Stellungnahme bringt XXXX vor, dass er während seines über die Organisation "IAESTE - The International Association for the Exchange of Students for Technical Experience" organisierten Aufenthalts in Usbekistan von September 2001 bis Oktober 2011 nach der Aufnahme von arbeiteten Menschen auf Bauwollfeldern, vorwiegend Schulkindern, gemeinsam mit dem BF von der usbekischen Polizei für 5 Stunden angehalten und befragt wurde. Diesen Vorfall hat der BF in seiner mündlichen Verhandlung am 21.06.2016 ausführlich geschildert.

Die seitens des BF dargelegte subjektive Furcht ist somit nicht nur objektiv nachvollziehbar. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ist im konkreten Fall auch davon auszugehen, dass dem BF auf Grund seiner politischen Gesinnung in Zusammenschau mit der aktuellen Situation in Usbekistan Verfolgung aus asylrelevanten Motiven in einer Intensität, welcher Asylrelevanz zukommt, droht.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

IV.1.1. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.

IV.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchteil A)

IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

IV.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

IV.2.2. Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG lauten:

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. e bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden.

Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

IV.2.3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

IV.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im Beschwerdefall wird davon ausgegangen, dass dem BF aufgrund seiner früher ausgeübten Tätigkeiten als für den universitären und studentischen Austausch zwischen der Universität XXXX und europäischen Universitäten Verantwortlichen eine Spionagetätigkeit bzw. die Abhaltung regierungskritischer Aktivitäten, somit eine "feindliche" politische Gesinnung unterstellt werden würde. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156, mit Verweis auf VwGH 17.09.2003, 2001/20/0303, und 19.10.2000, 98/20/0417).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art. 33 GFK).

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen aktuell verfolgt zu werden, begründet ist und ihm aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit von staatlichen Akteuren eine individuelle Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, vor deren Handeln dem BF durch staatliche Behörden kein ausreichender Schutz gewährt werden könnte. Vor dem Hintergrund der auch in den dieser Entscheidung zugrundliegenden Länderinformationen widergegebenen aktuellen Verhältnissen in Usbekistan kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan einer aktuellen Verfolgung mit hinreichender Intensität durch staatliche Akteure ausgesetzt wäre. Diese begründete Annahme wird insbesondere durch die Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan untermauert, wo u.a. ausgeführt ist, dass die Verfassung von Usbekistan Meinungs- und Pressefreiheit garantierte, die Regierung aber diese Rechte nicht respektiere und das Recht auf freie Meinungsäußerung stark einschränke (vgl. dazu Punkt 3.2.9). Da der BF in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2016 glaubhaft dargelegt hat, dass er kritische Berichte über das usbekische Bildungswesen, die Korruption und die usbekische Nachbarschaftspolitik verfasst und veröffentlicht hat, ist die behauptete Furcht vor Verfolgung hinreichend begründet. Weiters ist betreffend der dem BF durch staatliche Stellen unterstellten Zusammenarbeit mit der in Usbekistan nicht zugelassenen politischen Opposition, ein Umstand der im Zusammenhalt mit den glaubhaftem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2016 die maßgebliche Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet. Dies deshalb, da in den Länderinformationen deutlich hervorgeht, dass Usbekistan ein Staat ist, in dem bis heute Oppositionsparteien nicht zugelassen sind. Wenn Oppositionsparteien in einem Staat nicht zugelassen sind, ist die Unterstellung mit eben solchen Oppositionsparteien zusammenzuarbeiten unter Zugrundelegung der einschlägigen Länderinformationen durchaus geeignet, eine drohende Verfolgung wegen einer aus den in der GFK genannten Gründen zu begründen. Schließlich hat der BF in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2016 glaubhaft dargelegt, dass er wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung aber auch wegen des Vorwurfs der illegalen Ausreise aus Usbekistan mehrmals von den staatlichen Behörden einvernommen bzw. auch inhaftiert wurde. Anlässlich einer Festnahme wurde er geschlagen und ihm auch das Nasenbein gebrochen. Auch diese glaubhaften Aussagen des BF werden durch die einschlägigen Länderinformationen gestützt. So hält die Länderinformation fest, dass Berichten zufolge die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik festnehme, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern (vgl. dazu Punkt 3.2.6). Dass der BF über Korruptionsfälle berichtet hat, hat er glaubhaft dargelegt.

Insgesamt konnte der BF in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2016 vor dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen, dass er wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt wird und er keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe hat (vgl. VwGH 16.9.1999, 98/20/0543). Dass der BF gerade keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe hat, ergibt sich daraus, dass der BF nach seiner Freilassung im Rahmen einer Amnestie weiterhin durch staatliche Organe verfolgt wurde. Ebenso hat seine Beschwerde gegen seine Festnahme an die Staatsanwaltschaft zu nichts geführt bzw. wurde dem BF von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, "ruhig zu bleiben" und sich nicht weiter zu beschweren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

IV.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV.4. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 15. November 2015 gestellt hat, ist die mit 1. Juni 2016 mit der durch das BGBl. I Nr. 24./2016 in Kraft getretene Schaffung einer befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren, die sich um eine unbefristet Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird, nicht anzuwenden (siehe § 75 Abs. 24 AsylG 2005).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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