W209 2129589-1•BVwG W209 2129589-1
W209 2129589-1Tribunal administratif fédéral31 août 2016
Beschäftigungsbewilligung, Voraussetzungen, Zurückweisung
W209 2129589-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.04.2016, GZ: 08114/GF: 3788772, betreffend die Abweisung des Antrages der "Theater in der Josefstadt" Betriebsgesellschaft m.b.H., Josefstädter Str. 26, 1080 Wien, auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Komparse zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Der Antrag der "Theater in der Josefstadt" Betriebsgesellschaft m. b.H., Josefstädter Str. 26, 1080 Wien, auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX, für die berufliche Tätigkeit als Komparse wird zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die "Theater in der Josefstadt" Betriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden die Antragstellerin) beantragte am 15.03.2016 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Komparse für die Vorstellung "Die kleinen Füchse". Als Entlohnung für Probe und Vorstellung waren € 50,-- brutto vorgesehen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2016 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfüge, das die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulasse.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde aufgrund seines Status als Geduldeter im Sinne des § 46a FPG die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfülle.
4. Am 08.07.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ist den übermittelten Verwaltungsakten zu entnehmen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Bestimmung des AuslBG lautet:
§ 3 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:
"Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. (1) bis (3) ...
(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen
a) einen Tag oder
b) vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(5) bis (10) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Laut Antrag vom 15.03.2016 sollte der Beschwerdeführer lediglich für eine Vorstellung samt Probe als Komparse beschäftigt werden.
Laut AMS-Berufsinformationssystem sind Komparsen als Bühnenkünstler zu qualifizieren (AMS-6-Steller: "878801 Kompars(e)in").
§ 3 Abs. 4 AuslBG sieht für den Fall einer vier Wochen nicht übersteigende Beschäftigung von Bühnenkünstlern im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion an Stelle der (ansonst gegebenen) Bewilligungspflicht (bloß) eine Anzeigepflicht des Veranstalters bzw. Produzenten vor (vgl. VwGH 30.08.1991, 91/09/0022).
Dementsprechend unterliegt die beantragte Beschäftigung nicht der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, weswegen der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre.
Die gegenständliche Beschäftigung wäre lediglich vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen gewesen.
Auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Duldung gemäß § 46a FPG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulasse, ist vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht weiter einzugehen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage, inwieweit kurzfristige Beschäftigungen von Künstlern im Rahmen von künstlerischen Gesamtproduktionen gemäß § 3 Abs. 4 AuslBG der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterliegen, der in den rechtlichen Erwägungen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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