BVwG W145 2016487-1

W145 2016487-1Tribunal administratif fédéral31 août 2016

Regest

Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Selbstversicherung

Texte intégral

BVwG W145 2016487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2016487.1.00

Spruch

W145 2016487-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.10.2014, GZ. XXXX betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Mit bei der Pensionsversicherung am 02.01.2014 einlangendem Antrag vom 29.12.2013 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (XXXX, geboren am XXXX1983) rückwirkend für den Zeitraum 01.12.1987 bis 31.10.1989 gestellt. Als Erkrankung des Kindes sei Hydrocephalus geltend gemacht worden.

Die Frage 7.5., ob für das Kind ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, und die Frage 7.6., ob das Kind gemäß § 15 Schulpflichtgesetzes wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, wurden jeweils verneint. Die im Beiblatt zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes enthaltene Fragen, ob das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege und, welche Tätigkeiten hinsichtlich der Pflege des Kinders täglich erbracht werden und wie hoch der tägliche Zeitaufwand hiefür ist, blieben unbeantwortet. Auch die Frage, ob das Kind bettlägrig ist, wurde verneint.

2. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihre Tochter in XXXX, XXXX, bis 27.10.2010 ihren Hauptwohnsitz gehabt haben (Zentrale Partnerverwaltung (ZPV)) sowie, dass für die Tochter von Jänner 1984 bis Mai 2004 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde (E-Mail über den Bezug der Familienbeihilfe vom 11.03.2014 des Finanzamtes XXXX). Weiters befinden sich die Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und von XXXX sowie eine Heiratsurkunde im Akt.

3. Im ebenfalls aktenkundigen Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin scheinen vom September 1984 bis November 1987 Ersatzzeiten der Kindererziehung auf, von Dezember 1987 bis Oktober 1989 liegen keine Versicherungszeiten vor und seit November 1989 bis dato ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert.

4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt miteinbezogen. In der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 09.09.2014, in der zunächst die Erkrankung Hydrocephalus, ICD-10: G91.9, genannt wurde, stellte dieser fest, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit von 01.01.1988 bis 31.10.1989 nicht gerechtfertigt sei.

Trotz bestehender Erkrankung sei aufgrund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.10.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt.

Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes XXXX nicht gänzlich beansprucht werde. Trotz bestehender Erkrankung an Hydrocephalus sei die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht gegeben.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit am 31.10.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass kurz nach der Geburt der Tochter XXXX bei dieser die Erkrankung Hydrocephalus diagnostiziert worden sei, in den ersten Lebensjahren zahlreiche Operationen durchgeführt und ständige ärztliche Behandlungen - oftmals auch stationär - erforderlich gewesen seien. Aufgrund der Gefahr durch einen Ausfall der Wasserzirkulation einen Hirnüberdruck zu erleiden seien die Eltern von XXXX va die Beschwerdeführerin als Mutter von den behandelnden Ärzten angewiesen worden, ständig auf Verhaltensauffälligkeiten (wie Lustlosigkeit, längeres Schlafen, Erbrechen) der Tochter, welche in der Folge jeweils einer ärztlichen Abklärung bedurft haben, zu achten. Zwischenfälle dieser Art seien bis zum Jahr 1987 sehr oft - schon fast regelmäßig - vorgekommen, sodass eine ständige Betreuung und Beobachtung unerlässlich gewesen sei. Aufgrund der Diagnose Hydrocephalus sei die besondere Pflege des Kindes durch die Beschwerdeführerin erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es daher neben der Pflege für die behinderte Tochter wegen fehlender Zeitressourcen unmöglich gewesen einer Arbeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin habe erst - als die Tochter etwas älter gewesen sei - ab November 1989 eine Beschäftigung aufnehmen können. Da die Beschwerdeführerin unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen gepflegt habe, seien die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG für die Zeiten von 01.01.1988 bis 31.10.1989 gegeben.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten (Beitragsakt und chefärztlicher Teilakt) wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 29.12.2014 zur Entscheidung von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, samt einer Stellungnahme vom 19.12.2014 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

8. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 08.01.2015, zugestellt am 15.01.2015, wurde die Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgefordert einerseits Stellung zur Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.12.2014, zu nehmen und andererseits jene Teile des Krankenaktes bzw. medizinische Befunde des Kindes der Beschwerdeführerin, welche den beschwerderelevanten Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.10.1989 betreffen, vorzulegen.

9. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben mit Schriftsatz vom 05.02.2015 Gebrauch gemacht, nochmals den gesamten Krankenakt von XXXX sowie die Vollmacht vorgelegt.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2015, Zl. W145 2016487-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. § 669 Abs. 3 ASVG sei dahingehend auszulegen, dass eine rückwirkende Anerkennung des Anspruches auf Selbstversicherung längstens beginnend ab einem Zeitpunkt, der 120 Monate vor dem der Antragstellung liege, möglich sei. Da die Jahre 1988 und 1989 länger zurücklägen, komme es nicht mehr darauf an, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer Tochter in diesem Zeitraum gänzlich beansprucht worden sei. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Auslegung des § 669 Abs. 3 ASVG Rechtsprechung fehle.

11. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2015, Zl. W145 2016487-1/4E, wurde von der Beschwerdeführerin Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

12. Mit der am 27.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Entscheidung (06.07.2016, Ro 2015/08/0012-5) hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben und judiziert, "dass die Zeiten, für die gemäß § 669 Abs. 3 ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG beansprucht werden kann, nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen müssen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem 01.01.1988 und dem 31.12.2012 fallen (vgl. in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV Komm, Rz 14/1 zu § 18a ASVG). Damit wurde bewusst hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG eine Abkehr von der früheren Rechtslage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20.11.1994, ZL.93/08/0226) vorgenommen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.

Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Zl. Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0025).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da - wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:

3. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

§ 18a ASVG idF BGBl. Nr. 20/1994 (Geltung von 01.07.1993 bis 31.12.2001)

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 7) - 1.1.1992. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 8) - 1.1.1988.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4)ff ...

4. Zu A):

Im vorliegenden Verfahren sind aufgrund des Antrages vom 29.12.2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für den Zeitraum von 01.01.1988 bis 31.10.1989 zu prüfen.

Im gesamten zu prüfenden Zeitraum wurde für die Tochter der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister bestand in diesem Zeitraum auch ein gemeinsamer Wohnsitz.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer Tochter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gänzlich beansprucht wurde.

Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normierte § 18a Abs. 3 ASVG in der zeitraumbezogen geltenden Fassung in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz. 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353).

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 1 und 2 ASVG einschlägig. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt nach Abs. 3 vor, solange (Z 1) das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf bzw. (Z 2) das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf.

Im vorliegenden Fall ist für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft somit relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitraum der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bedurfte. Eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht liegt unstrittig hier nicht vor.

Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und Wartung zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit der Beurteilung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen zwar den chefärztlichen Bereich befasst. Dessen Stellungnahme vom 09.09.2014 erschöpft sich jedoch in der Erklärung, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes die Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den betreffenden Zeitraum nicht gerechtfertigt sei und, dass trotz der bestehenden Erkrankung auf Grund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht war, dass grundsätzlich keine Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten. Dies greift vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu kurz. Zwar beruht diese Absprache auf der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches, der in die vorgelegten Bestätigungen des Landeskinderkrankenhauses XXXX Einsicht nahm, doch ist in dieser bloßen Stellungnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte medizinische Gutachten zu sehen. Die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches setzt sich nicht mit den in der Judikatur wiedergegebenen für die Beurteilung der Voraussetzung für die Gewährung der Selbstversicherung relevanten Fragestellungen auseinander. Es liegen damit zwar grundsätzlich Ermittlungsschritte vor, diese erweisen sich aber als ungeeignet und unzureichend bzw. bieten sie keine brauchbare Grundlage für eine abschließende Beurteilung. Eine Auseinandersetzung in Form eines medizinischen Gutachtens (Befund, nachvollziehbare fachliche Schlussfolgerungen, die sich auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf rechtliche Folgen beziehen) mit den vom Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf § 18a ASVG postulierten und somit relevanten Fragestellungen findet sich in den von der Behörde getätigten Ermittlungen bzw. in den Stellungnahmen des chefärztlichen Bereiches nicht. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wären nämlich neben der Feststellung, welche Behinderung im relevanten Zeitraum vorlag, jedenfalls noch folgende Fragen durch den medizinischen Sachverständigen zu beantworten gewesen: 1. Beziehen (bezogen) sich die geltend gemachten oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung? 2. Wäre das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen)? 3. Sind die Pflegeleistungen "ständig", d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich?

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Behörde es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör zu gewähren, im Rahmen dessen sie Gelegenheit gehabt hätte, nähere Ausführungen zu ihren ihrer Tochter angedeihenden Hilfe- und Pflegeleistungen zu machen.

Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, welche auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann, im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit, durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin - im Rahmen des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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